Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 26.08.2013 | |
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Aktenzeichen | OVG 6 S 32.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 114 S 2 VwGO, § 123 Abs 1 S 1 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, Art 114 GG, § 22 BBG |
1. Ob eine dienstliche Beurteilung noch hinreichend aktuell ist, ist nicht allein anhand des Zeitraums, der zwischen Beurteilung und Auswahlentscheidung liegt, zu beurteilen, sondern die Aktualität kann auch dann nicht mehr gegeben sein, wenn nach der letzten Beurteilung Veränderungen in tatsächlicher Hinsicht eingetreten sind, die dazu führen, dass sich auch das Leistungsbild des Beamten verändert hat (Anschluss an: BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 59.10 -, NVwZ-RR 2012, S. 32, Rn. 32 bei juris; Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83 ff., Rn. 23 bei juris; OVG Bremen, Urteil vom 23. Januar 2013 - 2 A 308/11 -, Rn. 29 bei juris).
2. Eine Beurteilung ist demnach u.a. dann nicht mehr hinreichend aktuell, wenn einschneidende Änderungen eingetreten oder andere Aufgaben wahrgenommen worden sind.
3. Der Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten in Eilverfahren richtet sich nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
Er beträgt regelmäßig das 3,25 fache des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 2013 wird geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, den Dienstposten des Referatsleiters IV B 3 im Bundesministerium der Finanzen auf den Beigeladenen zu übertragen, bis über den Widerspruch der Antragstellerin oder ihre Bewerbung erneut entschieden wurde und eine weitere Rechtsschutzfrist von 14 Tagen abgelaufen ist.
Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Rechtszüge auf 24.025,30 Euro festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin ist als Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Antragsgegnerin tätig. Sie war bis zum Februar 2012 bei verschiedenen Referaten im Bundesministerium der Finanzen - BMF - beschäftigt und erhielt hierfür eine dienstliche Regelbeurteilung, die den Beurteilungszeitraum vom 16. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 umfasste und in der ihre Leistungen mit der dritthöchsten Notenstufe, dem Gesamturteil „C (stets erwartungsgemäß)“, bewertet wurden. Seit dem 1. März 2012 ist sie an das Prüfungsamt des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesrechnungshofes in Hamburg für die Dauer von zwei Jahren abgeordnet. Sie erhielt außerdem eine Anlassbeurteilung in Form eines Beurteilungsbeitrags auf Anforderung der Justizbehörde vom 27. August 2012 durch die Abteilungsleiterin Z des BMF sowie eine verbale Beurteilung des Leiters des Prüfungsamtes des Bundes vom 27. September 2012.
Mit Schreiben vom 20. April 2012 bewarb sie sich auf die in der Hausmitteilung des BMF Nr. 8 vom 13. April 2012 ausgeschriebene Stelle als Leiterin des Referats IV B 3 im BMF. Ausgewählt für den ausgeschriebenen Dienstposten wurde der Beigeladene, der ebenfalls als Regierungsdirektor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim BMF tätig ist und der in seiner letzten dienstlichen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Januar 2012 mit der höchsten Notenstufe „A (herausragend)“ beurteilt wurde. Dies wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 12. März 2013 mitgeteilt. Hiergegen legte sie unter dem 28. März 2013 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, den Dienstposten des Referatsleiters IV B 3 auf einen Mitbewerber zu übertragen, bis über ihren Widerspruch oder ihre Bewerbung erneut entschieden wurde und eine weitere Rechtsschutzfrist von 14 Tagen abgelaufen ist, zurückgewiesen.
II.
Die gegen den abweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Mit dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren allein zu prüfenden Beschwerdevorbringen hat die Antragstellerin hinreichend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Unrecht zurückgewiesen hat. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Ihr steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Seite. Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre. Die mit dem Eilantrag angegriffene Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass der Antragstellerin auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht. Auch ist die Auswahlentscheidung nicht auf die spätere Vergabe des Beförderungsamtes gerichtet. Der Text der Ausschreibung nimmt ausschließlich die Vergabe eines Dienstpostens in Bezug. Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Artikel 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie nach der Praxis der Antragsgegnerin eine Vorauswahl für die Vergabe eines höherwertigen Statusamtes der Besoldungsgruppe A 16 betrifft. Artikel 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der von der Antragsgegnerin zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertete Dienstposten des Referatsleiters IV B 3 stellt für die Antragstellerin und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 bekleiden, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um „Beförderungsdienstposten“. Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen. Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, Rn. 11 ff. bei juris).
2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für die Vergabe des Dienstpostens ihren Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt (a.) und ihre Auswahl ohne diesen Verfahrensfehler zumindest möglich erscheint (b.).
a. Das bei der Auswahlentscheidung zu beachtende, in Artikel 33 Abs. 2 GG verankerte Prinzip der Bestenauslese verlangt, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dabei muss der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich der Bewerber auf aussagekräftige, d.h. hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen gestützt werden. Dies sind regelmäßig die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 WB 44.11 -, Rn. 31 bei juris). Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Bewerber der Geeignetste ist, kann als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs von den Gerichten nur darauf überprüft werden, ob sie den für eine sachgerechte Entscheidung unverzichtbaren Grundvoraussetzungen genügt. Diese sind die Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens, die Zugrundelegung des richtigen Sachverhalts, die zutreffende Erfassung des Begriffs der Eignung und der gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung, das Fehlen sachfremder Erwägungen sowie die Beachtung allgemeiner Bewertungsmaßstäbe (BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 A 8.03 -, Buchholz, Ausgabe 7, 232 § 23 BBG, Nr. 43, S. 9). Diesen Maßstäben wird die in Frage stehende Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht, denn sie berücksichtigt lediglich die zum Stichtag 1. Januar 2012 erstellte Regelbeurteilung der Antragstellerin und lässt insbesondere das Zeugnis des Prüfungsamtes des Bundes zu Unrecht außer Betracht (aa.). Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob die der Antragstellerin zum Stichtag 1. Januar 2012 erteilte Regelbeurteilung bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden durfte (bb.).
aa. Maßgeblich für die Auswahlentscheidung ist die vom zuständigen Staatssekretär gebilligte Vorlage vom 25. Februar 2013. Danach war entscheidend, dass der Beigeladene und eine weitere Mitbewerberin in ihrer Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Januar 2012 jeweils die Spitzennote „A“ erhalten hatten. Die übrigen Bewerber, denen im Rahmen der letzten Beurteilung die Noten „B“ und „C“ zuerkannt worden seien, blieben - so der Auswahlvermerk - schon wegen des Prinzips der Bestenauslese außen vor. Bei der Auswahlentscheidung sind daher weder die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 27. August 2012 noch das Zeugnis des Prüfungsamtes des Bundes vom 27. September 2012 berücksichtigt worden.
Was die Anlassbeurteilung vom 27. August 2012 anbelangt, mag die Nichtberücksichtigung für sich genommen kein maßgebliches Gewicht haben, da sich der darin behandelte Beurteilungszeitraum bis auf die Monate Januar und Februar 2012 im Wesentlichen mit dem der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Januar 2012 deckt und die Antragstellerin während dieser Zeit auch keinen anderen Dienstposten bekleidete oder mit anderen Aufgaben als unmittelbar zuvor betraut war. Anders verhält es sich jedoch mit dem Zeugnis des Leiters des Prüfungsamtes des Bundes vom 27. September 2012. Es ist die aktuellste - und daher grundsätzlich zu berücksichtigende - Bewertung der dienstlichen Leistungen der Antragstellerin und umfasst den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum Tag der Zeugniserstellung. Das sind nahezu sieben Monate und damit kein unerheblicher Zeitraum, jedenfalls hinreichend lang, um die Leistungen beurteilen zu können.
Dem kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe für ihre Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Beurteilungen der Antragstellerin und der Mitbewerber jeweils auf die Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Januar 2012 abgestellt, diese seien jeweils hinreichend aktuell. Ob eine dienstliche Beurteilung noch hinreichend aktuell ist, ist nicht allein anhand des Zeitraums, der zwischen Beurteilung und Auswahlentscheidung liegt, zu beurteilen, sondern die Aktualität kann auch dann nicht mehr gegeben sein, wenn nach der letzten Beurteilung Veränderungen in tatsächlicher Hinsicht eingetreten sind, die dazu führen, dass sich auch das Leistungsbild des Beamten verändert hat (OVG Bremen, Urteil vom 23. Januar 2013 - 2 A 308/11 -, Rn. 29 bei juris). Eine Beurteilung ist demnach u.a. dann nicht mehr hinreichend aktuell, wenn einschneidende Änderungen eingetreten oder andere Aufgaben wahrgenommen worden sind (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 59.10 -, NVwZ-RR 2012, S. 32, Rn. 32 bei juris; Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83 ff., Rn. 23 bei juris). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hätte die Antragsgegnerin das der Antragstellerin erteilte Zeugnis vom 27. September 2012 bei der Auswahlentscheidung berücksichtigen müssen. Das verkennt die Antragsgegnerin, wenn sie geltend macht, die der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegte Regelbeurteilung, deren Beurteilungszeitraum etwas länger als ein Jahr zuvor endete, sei hinreichend aktuell.
Die vom Verwaltungsgericht im Einklang mit der Antragsgegnerin vertretene Auffassung, die Tätigkeit der Antragstellerin beim Prüfungsamt des Bundes in Hamburg sei mit ihrer zuvor ausgeübten Tätigkeit als Referentin im BMF vergleichbar, teilt der Senat nicht. Das dürfte unabhängig von der Frage, inwieweit beide Tätigkeiten inhaltlich vergleichbar sind, schon im Hinblick darauf gelten, dass die Tätigkeit der Antragstellerin beim Prüfungsamt in einem gänzlich anderen organisatorischen und personellen Umfeld ausgeübt wird und die Beurteiler beider Tätigkeiten nicht identisch sind. Schon insofern lässt sich nicht, wie es die Antragsgegnerin getan und das Verwaltungsgericht unbeanstandet gelassen hat, von einer Art Fortschreibung der bisherigen dienstlichen Beurteilung durch das Zeugnis des Prüfungsamtes des Bundes sprechen.
Unbeschadet dessen unterscheidet sich die Tätigkeit der Antragstellerin beim Prüfungsamt auch inhaltlich von ihrer früheren Tätigkeit als Referentin im Ministerium erheblich. Darauf lässt bereits die unterschiedliche Funktion beider Behörden schließen. Die Prüfungsämter des Bundes unterstützen den Bundesrechnungshof - BRH - bei seiner Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Sie haben gegenüber den geprüften Stellen dieselben Befugnisse wie der BRH und führen ihre Prüfungsaufgaben in entsprechender Anwendung der für den BRH geltenden Bestimmungen nach dessen Weisungen aus (vgl. ). Der Bundesrechnungshof wurde aufgrund von Artikel 114 GG als unabhängige, selbstständige und weisungsfreie externe Finanzkontrolle des Bundes errichtet. Im Rahmen dieser Kernaufgabe ist er nicht Teil der Exekutive, sondern steht außerhalb der klassischen drei Gewalten. Er ist auch nicht der Bundesregierung oder der Legislative unterstellt. Schon dieser grundsätzliche Aspekt verdeutlicht, dass die Tätigkeit in einem Bundesministerium als Teil der Exekutive, bei der man aktiv und weisungsgebunden an dessen politischer Arbeit teilnimmt, sich mit der in einer nachträglichen und unabhängigen Kontrolle bestehenden und damit tendenziell Bezüge zur Rechtsprechung aufweisenden Tätigkeit in einem der Prüfungsämter des Bundes nicht vergleichen lässt. Die Tätigkeiten der Antragstellerin im BMF einerseits und beim Prüfungsamt andererseits mögen daher zwar inhaltliche Bezüge im Hinblick darauf aufweisen, dass jeweils Schwerpunkte hinsichtlich des Europarechts und des internationalen Rechts bestehen. Die jeweiligen Aufgaben verfolgen aber gänzlich unterschiedliche Zielrichtungen und unterscheiden sich schon durch diesen Umstand erheblich voneinander. Vor diesem Hintergrund geht es am Kern der Sache vorbei, wenn die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung geltend macht, die wesentlichen Aufgaben einer Referentin im BMF - Ermittlung von Sachverhalten, deren rechtliche und politische Aufbereitung sowie die Erarbeitung von Entscheidungsvorschlägen für Vorgesetzte - unterschieden sich nicht wesentlich von der Vorbereitung für einen Prüfungsgebietsleiters des Bundesrechnungshofes.
Darüber hinaus lässt aber auch die Beschreibung der jeweiligen Tätigkeiten nicht den Schluss zu, sie seien in einer Weise vergleichbar, die die Berücksichtigung der Tätigkeit im Prüfungsamt im Rahmen der Auswahlentscheidung entbehrlich machen könnte. Vielmehr stützen die Tätigkeitsbeschreibungen auch für sich genommen die Annahme, es handele sich jeweils um inhaltlich signifikant andere Aufgaben. Beim Prüfungsamt ist die Antragstellerin „als Prüferin des höheren Dienstes eingesetzt“. Sie habe sich nach der Einführung in die Prüfungstätigkeit „mit der Prüfung der Ressortabstimmung über die Vertretung deutscher Interessen in Gremien internationaler Organisationen und der Prüfung der Entscheidungsfindung der Bundesregierung über Verhandlungen und Abschluss von Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit Internationalen Organisationen befasst“. Demgegenüber war sie in ihrem früheren Referat Z B 2 beim BMF ausweislich der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Januar 2012 befasst mit: „Erstellung von Grundsatzvermerken zum Internationalen Dienstrecht; Erstellung von Leitungsvorlagen zum Internationalen Dienstrecht; Abstimmung von BMF-Positionen innerhalb des BMF sowie mit AA und BMI; Vorbereitung und Abstimmung der Position des BMF/BMI zu den Sitzungen der Ratsarbeitsgruppe Statut sowie der Sitzungen des CCR; Vorbereitung von Weisungen; Erstellung von Leitungsvorlagen und Vermerken zur Mehrarbeitsvergütung; Wahrnehmung der Fachaufsicht in diesem Bereich durch Erlasse und Einzelweisungen; Erstellung von Leitungsvorlagen und Vermerken zum Familienzuschlag; Wahrnehmung der Fachaufsicht in diesem Bereich durch Erlasse und Einzelweisungen; Beantwortung parlamentarischer Anfragen und Petitionen in allen vorgenannten Bereichen; Posteingangskontrolle und -verteilung des e-mail Posteingangs des Referats; der Vertretung des Referatsleiters“. Dass die Erfahrungen, die die Antragstellerin als Referentin im Ministerium gesammelt hat, für ihre Tätigkeit beim Prüfungsamt „von großem Nutzen“ sein mögen, erscheint nachvollziehbar, ist indessen im Hinblick auf die Frage der Vergleichbarkeit der Tätigkeiten letztlich ohne Belang. Der entsprechenden Argumentation der Antragsgegnerin folgt der Senat daher nicht.
Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die dienstlichen Regelbeurteilungen und das vom Prüfungsamt des Bundes erteilte Zeugnis stellten keine vergleichbaren Beurteilungsgrundlagen dar. Zwar ist der Dienstherr gehalten, der Auswahlentscheidung vergleichbare Beurteilungen zugrundezulegen. Auch ist das Zeugnis des Leiters des Prüfungsamts des Bundes schon seiner äußeren Form nach nicht vergleichbar mit den dienstlichen Beurteilungen, die im BMF erstellt werden. Das Zeugnis schildert in einem fortlaufenden Text die Leistungen der Antragstellerin ohne abschließende Benotung oder Bewertung anhand einer entsprechenden Bewertungsskala. Es gleicht der Sache nach daher einem Beurteilungsbeitrag. Demgegenüber werden die dienstlichen Beurteilungen des BMF anhand eines Formulars erstellt, in dem die einzelnen Beurteilungsmerkmale in bestimmte Bereiche aufgeteilt, in Stichworten konkretisiert und jeweils mit einer Skala von 1 bis 5 bewertet und nicht näher verbal erläutert werden. Allerdings wäre die Antragsgegnerin gehalten gewesen, in ausreichender Weise die Vergleichbarkeit der Beurteilungen herzustellen. Liegen für die Bewerber Beurteilungen unterschiedlicher Art vor, müssen sie zum Zwecke ihrer Vergleichbarkeit harmonisiert werden. Denn ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen Beurteilungen. Soweit die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 6. Juni 2013 ausführt, das im Zeugnis vom 27. September 2012 beschriebene Leistungsbild weiche unter Berücksichtigung der an die Regelbeurteilungen im BMF gestellten strengen Maßstäbe, die den hohen Anforderungen einer obersten Bundesbehörde gerecht würden, nicht von dem in der Regelbeurteilung beschriebenen Leistungsbild ab, genügt dies nicht zur Herstellung vergleichbarer Beurteilungen. Hierfür wäre erforderlich, dass die zuständige Stelle der Antragsgegnerin die dem Zeugnis des Prüfungsamtes des Bundes entnehmbaren Aussagen im Hinblick auf die in dem Beurteilungsformular des BMF enthaltenen Beurteilungsmerkmale analysiert und jeweils einordnet. Diesen Anforderungen genügt das dargelegte schriftsätzliche Vorbringen erkennbar nicht.
Dass bei Berücksichtigung des Zeugnisses vom 27. September 2012 für die Antragstellerin dann ein um etwa sieben Monate längerer Zeitraum beurteilt worden wäre als für die übrigen Bewerber, dürfte vorliegend (noch) keinen Auswahlfehler begründen. Im Übrigen hätte es der Antragsgegnerin freigestanden, insoweit ergänzende Beurteilungen oder ebenfalls Beurteilungsbeiträge von vergleichbarer Aktualität für die übrigen Bewerber einzuholen, um die größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume insbesondere bezüglich ihres Endzeitpunktes herzustellen (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12 -, NVwZ-RR 2013, S. 267 ff., Rn. 29 bei juris).
Dieser Mangel in der Auswahlentscheidung ist auch nicht nach § 114 Satz 2 VwGO behoben worden. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes zwar auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Diese Vorschrift ist auch auf Verwaltungsentscheidungen anwendbar, die durch einen Beurteilungsspielraum gekennzeichnet sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2010 - OVG 4 S 62.09 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks m.w.N.). Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift in Konkurrentenstreitverfahren setzt allerdings voraus, dass die bisherige (rechtswidrige) Auswahlentscheidung aufgehoben und durch eine neue, die bislang außer Acht gelassenen Aspekte berücksichtigende Auswahlentscheidung ersetzt wird. Daran fehlt es vorliegend. Die Antragsgegnerin hält vielmehr an der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung fest.
bb. Ein weiterer Fehler des Auswahlverfahrens dürfte im Hinblick auf die der Antragstellerin zum Stichtag 1. Januar 2012 erteilte Regelbeurteilung vorliegen. Es erscheint zweifelhaft, ob sie der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt werden durfte. Einwendungen gegen die Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb nicht der Bestandskraft fähig ist, können auch unmittelbar im Bewerbungsverfahren wie auch in einem gegebenenfalls anschließenden verwaltungsgerichtlichen „Konkurrentenstreit“ geltend gemacht werden. Erweist sich eine dienstliche Beurteilung als fehlerhaft, so fehlt es an einer tragfähigen, dem Gebot der Bestenauslese entsprechenden Grundlage für die Auswahl (OVG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2004 - OVG 4 S 77.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 627 ff, Rn. 15 bei juris m.w.N.; s. auch Senatsbeschluss vom 8. März 2011 - OVG 6 S 42.10 -, Rn. 5 bei juris). Die für die Auswahlentscheidung herangezogene Regelbeurteilung der Antragstellerin leidet mindestens an einem Begründungsmangel. Es erscheint zweifelhaft, ob die Summe der Einzelbewertungen die Gesamtnote trägt. Der Antragstellerin wurde bei den einzelnen Bewertungsmerkmalen fünfmal der dritthöchste Ausprägungsgrad „3“ (normal ausgeprägt) und zehnmal der zweithöchste Ausprägungsgrad „4“ (stark ausgeprägt) zuerkannt. Das ergibt im Durchschnitt einen Wert von 3,67. Dieser Wert hätte es an sich nahe liegend erscheinen lassen, der Antragstellerin auch die zweithöchste Gesamtnote „B“ zuzusprechen; zumindest hätte für eine plausible Benotung erläutert werden müssen, weshalb angesichts dieses Durchschnittswertes die Gesamtleistungen mit „C“ und nicht mit „B“ bewertet worden sind. Dafür spricht auch die in Anlage 4 der „Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bundesministerium der Finanzen vom 27. Mai 2011“ aufgeführte Beschreibung der Beurteilungsnoten. Die Gesamtnote „B“ wird dabei wie folgt umschrieben: „übertrifft die sehr hohen Anforderungen im BMF durch regelmäßig überdurchschnittliche Leistungen; dabei ist nicht ausgeschlossen, dass in einzelnen Bewertungsmerkmalen auch Leistungen mit nur einem Ausprägungsgrad „3“ erzielt werden“. Zudem dürfte § 12 Abs. 2 Satz 2 dieser Richtlinien missachtet worden sein. Danach muss sich die Beurteilungsnote schlüssig aus den im Beurteilungsvordruck aufgeführten Kriterien herleiten lassen. Daran fehlt es aus den dargelegten Gründen.
cc. Ob darüber hinaus die weiteren von der Antragstellerin angeführten Fehler des Auswahlverfahrens anzunehmen sind, bedarf vor dem dargelegten Hintergrund keiner Erörterung.
b. Die Auswahl der Antragstellerin für den fraglichen Referatsleiterposten in einem fehlerfreien Auswahlverfahren erscheint auch zumindest möglich. Da das Zeugnis vom 27. September 2012 zunächst in eine den übrigen Beurteilungen vergleichbare Form gebracht werden muss und auch die bislang der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende Regelbeurteilung der Antragstellerin zumindest nachgebessert werden muss, ist letztlich offen, mit welcher Gesamtnote die Leistungen der Antragstellerin und auch die einzelnen Beurteilungsmerkmale bewertet werden. Dass bei Beseitigung dieser Verfahrensfehler eine Auswahlentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin ergehen könnte, lässt sich vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ausschließen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Dem Beigeladenen die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen, erscheint gerechtfertigt, weil er im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt hat, mit dem er - ebenso wie die Antragsgegnerin - unterlegen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO).
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. Der Senat geht dabei von dem 3,25 fachen des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages aus. Er hält an seiner früheren Rechtsprechung, wonach in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten der Streitwert in Eilverfahren auf den vollen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 Euro festzusetzen ist, nicht mehr fest.
a) § 52 Abs. 5 GKG ist Spezialvorschrift für die Festsetzung des Streitwertes in beamtenrechtlichen Streitigkeiten. Sie ist auch bei beamtenrechtlichen Konkurren-tenstreitigkeiten in Eilrechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO anwendbar. § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG regelt die Festsetzung des Streitwertes in Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen. Nach Satz 2 ist Streitwert die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages, wenn das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand betrifft. Ein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO „betrifft“ die Verleihung eines anderen Amtes, nämlich des Beförderungsamtes bzw. der Versetzung auf einen Beförderungsdienstposten mit dem Ziel der späteren Beförderung, zwar nicht unmittelbar. Denn im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes wird dem Rechtsmittelführer nicht das andere Amt verliehen oder der Beförderungsdienstposten übertragen; sondern es wird lediglich verhindert, dass einem der Konkurrenten des Rechtsmittelführers das fragliche Amt bzw. der fragliche Dienstposten übertragen wird. Gleichwohl geht es in derartigen Streitigkeiten in der Sache um die Besetzung eines Beförderungsamtes bzw. -dienstpostens. In diesem Sinne „betrifft“ ein solches Verfahren jedenfalls mittelbar die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. Die Frage, ob ein Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes „betrifft“, lässt sich nach dem Wortlaut der Vorschrift sowohl eng im Sinne eines ausschließlich unmittelbaren als auch weit im Sinne eines auch mittelbaren Betreffens deuten. Nach Auffassung des Senats sprechen allerdings die überzeugenderen Gründe für die weite Auslegungsvariante (ebenfalls für eine Anwendung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG: BVerwG, zuletzt Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, Rn. 58 EA; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 2 B 19/10 -, Rn. 43 bei juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 2 M 15/12 -, Rn. 13 bei juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. September 2012 - 5 Bs 176/12 -, NordÖR 2013, S. 21 ff., Rn. 39 bei juris; VGH Kassel, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 1 B 1932/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 376, Rn. 7 bei juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 B 10778/12 -, NVwZ-RR 2013, S. 25 f., Rn. 39 bei juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 5 ME 92/13 -, Rn. 27 f. bei juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 1 M 158/10 -, Rn. 26 bei juris; OVG Münster, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 1406/11 -, IÖD 2012, S. 98, Rn. 3 bei juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 1 B 311/13 -, IÖD 2013, S. 180, Rn. 4 ff. bei juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 3 O 11/06 -, NVwZ-RR 2006, S. 653, Rn. 3 bei juris; OVG Weimar, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 2 EO 132/12 -, IÖD 2013, S. 26 ff., Rn. 43 bei juris; dagegen für eine Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG: OVG Bautzen, Beschluss vom 5. Juni 2009 - 2 B 282/09 -, ZBR 2010, S. 278 ff., Rn. 32 bei juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. April 2013 - 4 S 439/13 -, Rn. 4 bei juris; VGH München, Beschluss vom 16. April 2013 - 6 C 13.284 -, Kommunalpraxis BY 2013, S. 275, Rn. 4 bei juris). Sie wird der Systematik des § 52 GKG besser gerecht und trägt zudem den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Streitwertfestsetzung Rechnung.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Auf diesen sog. Auffangwert darf mithin nur abgestellt werden, wenn die Bedeutung der Sache nicht beziffert werden kann. Kommt eine betragsmäßige Berechnung nicht in Betracht, ist eine Schätzung vorzunehmen; nur wenn es hierfür keine Anhaltspunkte gibt, ist auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen (so ausdrücklich: VerfGH Bln., Beschluss vom 23. Januar 2013 - 37/11 -, Rn. 26 bei juris m.w.N.). Dieses Regel-Ausnahmeverhältnis führt dazu, dass ein Rückgriff auf die Auffangregelung in § 52 Abs. 2 GKG erst dann in Betracht kommt, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bestimmung des Streitwerts ausgeschöpft wurden, wenn also für ein bezifferbares Interesse des Klägers/Antragstellers keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Schon dies lässt die hier vertretene weite Auslegungsvariante des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG vorzugswürdig erscheinen.
Hinzu kommt, dass die Festsetzung des Streitwerts in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten anhand des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG der individuellen Bedeutung des jeweiligen Rechtsstreits für den Antragsteller besser Rechnung trägt, indem der Streitwert je nach Art des Beförderungsamtes, um dessen Vergabe gestritten wird, variiert. Diese soweit wie möglich der individuellen Bedeutung eines Verfahrens gerecht werdende Auslegung des § 52 GKG entspricht den verfassungsrechtlichen Bindungen des Kostenrechts. Die Regelungen des Gerichtskostengesetzes über die Festsetzung des Streitwertes und deren Anwendung haben nämlich insofern eine verfassungsrechtliche Dimension, als sie die Grundlage für die Festsetzung der anwaltlichen Gebühren bilden. Sie unterfallen damit den Bindungen der in Artikel 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit der Berufsausübung, die untrennbar mit der Freiheit verbunden ist, eine angemessene Vergütung zu fordern. Ebenso wie gesetzliche Vergütungsregelungen sind auch gerichtliche Entscheidungen, die auf Vergütungsregelungen beruhen, am Maßstab des Artikels 12 Abs. 1 GG zu messen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. August 2011 - 1 BvR 2473/10, 1 BvR 2474/10 -, AnwBl. 2011, S. 867 f., Rn. 15 bei juris m.w.N.; VerfGH Bln., a.a.O., Rn. 20 bei juris). Dementsprechend können Rechtsanwälte beanspruchen, dass die Festsetzung des Streitwerts, auf dessen Grundlage sie ihre Gebühren abzurechnen haben, an den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ausgerichtet wird.
b) Der sich danach dem Grunde nach gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG bemessende Streitwert ist allerdings zu halbieren. Denn die Bedeutung der Sache ist für den Beförderungsbewerber mit der Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ergebenden Betrages interessengerecht bewertet. Dies gilt im Hinblick darauf, dass in Hauptsacheverfahren in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten in aller Regel Klageziel nicht die unmittelbare Beförderung des Bewerbers ist, sondern lediglich die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer neuen Entscheidung über die Bewerbung um ein Beförderungsamt. Es entspricht allgemeiner Praxis, den Streitwert hinsichtlich einer Klage auf Neubescheidung eines Antrags auf der Grundlage einer erneuten Ermessensausübung auf die Hälfte des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage festzusetzen (OVG Saarlouis, a.a.O., Rn. 4 bei juris m.w.N.). Dieser Umstand ist auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch die Halbierung des Streitwertes nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG zu berücksichtigen (im Ergebnis ebenso: OVG Bremen, a.a.O.; OVG Greifswald, a.a.O.; OVG Hamburg, a.a.O.; OVG Magdeburg, a.a.O.; OVG Saarlouis, a.a.O.; OVG Weimar, a.a.O.).
c) Eine weitere Reduzierung des Streitwerts im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren handelt, kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht, weil davon auszugehen ist, dass dem nicht ausgewählten Bewerber in aller Regel nur das Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zur Verfügung steht, um effektiven Rechtsschutz zu erlangen (BVerwG, bereits Beschluss vom 8. November 2007 - 2 VR 4/07 -, Rn. 4 bei juris, und OVG Lüneburg, a.a.O., beide Gerichte allerdings bei Anwendung des vollen Wertes nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG; a.A.: OVG Münster, a.a.O., und OVG Schleswig, a.a.O.). Faktisch wird daher im einstweiligen Rechtsschutzverfahren das Hauptsacheverfahren regelmäßig vorweggenommen.
d) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war der Streitwert vorliegend auf 24.025,30 Euro festzusetzen. Nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ist der Streitwert auf die Hälfte des sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG ergebenden Betrages festzusetzen. Nach Nummer 1 der letztgenannten Vorschrift ist Streitwert der 13 fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Da vorliegend um die Vergabe eines mit A 16 bewerteten Beförderungsdienstpostens gestritten wird, ist vom Endgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe auszugehen. Das Endgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe betrug in beiden maßgeblichen Zeitpunkten des Eingangs beim Verwaltungsgericht am 30. März 2013 und der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht am 1. Juli 2013 6.571,02 Euro. Hinzu kommt die sog. Ministerialzulage nach Ziffer II. Nr. 7 Abs. 1 der Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) Besoldungsordnungen A und B in Verbindung mit Anlage IX (zu Anlage I und III) des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 12,5 % des Endgrundgehalts. Das entspricht 821,38 Euro (6.571,02 Euro * 12,5 %). Die Summe beider Beträge ist 7.392,40 Euro. Das 3,25 fache dieses Betrages ergibt den festgesetzten Streitwert.
Die hiervon abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).