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Ablehnung - Befangenheit - Übergangsrecht


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 13. Senat Entscheidungsdatum 16.03.2012
Aktenzeichen L 13 SF 613/11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 60 SGG

Tenor

Das Gesuch des Klägers, die Richterin am Sozialgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Sozialgericht hat keinen Erfolg.

Die Zuständigkeit des Landessozialgerichts für eine Entscheidung über die Richterablehnung ergibt sich § 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

Zwar ist durch Artikel 8 Nr. 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 (Bundesgesetzblatt I, Seite 3057) neben weiteren Änderungen die vorbezeichnete Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 2 SGG ersatzlos gestrichen worden. Diese Änderung ist gem. Artikel 23 Abs. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten, Übergangsregelungen sieht das Gesetz nicht vor.

Vorliegend ergibt sich jedoch die Zuständigkeit des Landessozialgerichts aus dem Grundsatz des sogenannten fortwirkenden Gerichtsstandes. Denn das Verfahren ist bereits am 29. Dezember 2011 und damit noch vor Inkrafttreten der Rechtsänderung bei dem Landessozialgericht anhängig geworden. Das Landessozialgericht bleibt damit zu einer Entscheidung berufen.

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

Gemäß § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.

Dies zugrunde gelegt, ist die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin nicht begründet. Das Verhalten der Richterin gibt keinen Anlass zu der Vermutung, sie stehe der Sache und den Beteiligten nicht unvoreingenommen gegenüber. Das Befangenheitsgesuch stellt kein Instrument zur vorweggenommenen inhaltlichen Kontrolle richterlicher Maßnahmen, wie vorliegend der Entscheidung, in welcher Form Beweis erhoben werden soll, dar. Diese ist vorliegend den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln gegen das die Instanzabschließende Urteil des Sozialgerichts vorbehalten (vgl. § 172 Abs. 2 SGG). Für die Frage der Ablehnung gemäß § 60 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 ZPO ist vielmehr allein von Bedeutung, ob sich aus dem Verhalten des Richters objektiv die Besorgnis der Befangenheit ergibt. Dies ist vorliegend durch die Änderung der Beweisanordnung, dass ein Gutachten nach Aktenlage erstellt werden soll, nicht erkennbar. Diese Entscheidung der abgelehnten Richterin unterfällt der richterlichen Unabhängigkeit und überschreitet deren Grenzen nicht, da der Kläger nicht willkürlich in der Ausübung seiner prozessualen Rechte behindert oder benachteiligt worden ist und nicht erkennbar ist, dass der Entscheidung sachfremden Erwägungen zugrunde gelegen haben.

Soweit der Kläger den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit erneut abgelehnt hat, ist nunmehr das Sozialgericht zur Entscheidung berufen gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 406 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).