Gericht | ArbG Potsdam 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 01.07.2014 | |
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Aktenzeichen | 3 Ca 557/14 | ECLI | ECLI:DE:ARBGPOT:2014:0701.3CA557.14.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 3 Abs 1 BeamtVÜV, § 3 Abs 2 BeamtVÜV |
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000,00 Euro.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch darauf hat, dass ihm 3 Jahre und neun Monate seiner Tätigkeit für die Beklagte als ruhegehaltsfähige Zeit doppelt angerechnet werden.
Der Kläger ist Dienstordnungsangestellter (im Weiteren: DO-Angestellter) der beklagten Krankenkasse, auf dessen Vertragesverhältnis – unstrittig – die „Dienstordnung für die Angestellten der xxx Brandenburg“ vom 15.01.1991 Anwendung findet und damit die vorliegende streitgegenständliche Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (im Weiteren: BeamtVÜV).
Der Kläger war zunächst vom 01.08.1983 bis zum 31.03.1992 als DO-Angestellter der xxx Baden-Württemberg tätig. Nach einem - nicht näher datierten - Vorstellungsgespräch erhielt der Kläger unter dem 29.01.1992 ein Vertragsangebot der nunmehrigen Arbeitgeberin, auf das Bezug genommen wird (vgl.: Bl. 106, 107 d.A.). Der daraufhin geschlossene Dienstvertrag stammt vom 05.03.1992, auf dessen Inhalt ebenso verwiesen wird wie auf den dazu vereinbarten 1. Nachtrag vom 05.04.1994, mit dem für den Kläger eine Lebenszeitstellung vereinbart und ihm eine Planstelle als Verwaltungsamtsrat mit A 12 BBesO übertragen worden war (vgl.: Bl. 87 und 88, 89 d.A.).
Die für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten Tätigkeiten des Klägers bei der Beklagten in deren Marketingabteilung bestanden zusammengefasst 1. in der Gewinnung/ Sammlung der Adressen von insbesondere Schulabgängern über Teilnehmerlisten an Seminaren an allgemeinbildenden Schulen, 2. Referententätigkeit im neu aufgebauten sog. Schulservice der Beklagten und in diesem Rahmen Erstellung von vertriebsorientierten Konzepten für die Zielgruppe Schüler und Berufsstarter, 3. über zweieinhalb Jahre (in der Freizeit) Korrektorentätigkeit für Hausaufgaben im Fernunterricht des xxx-Bundesverbandes und Lehrkraft am xxx-Bildungszentrum.
Am 15.10.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm seine Dienstzeiten vom 01.04.1992 bis zum 31.12.1995 nach § 3 BeamtVÜV als ruhegehaltsfähige Zeit doppelt anzurechnen (vgl.: Bl. 15 d.A.). Der Ablehnung vom 07.06.2013 widersprach der Kläger unter dem 24.06.2013 (vgl.: Bl. 26) und erneut mit Schreiben vom 27.01.2014 gegen eine Mitteilung der Beklagten zu den anzuerkennenden Dienstzeiten vom 30.12.2014; auf die zum klägerischen „Widerspruch“ gegebene Begründung vom 04.02.2014 wird verwiesen; vgl.: Bl. 50 bis 452 d.A.).
Mit der am 21.03.2014 eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, die fraglichen Beschäftigungszeiten seien doppelt als ruhegehaltsfähige Zeiten anzurechnen. Er begründet sein Begehren wie folgt:
Zum Ersten würden seine Tätigkeiten in der Marketingabteilung der Beklagten die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 BeamtVÜV erfüllen, da alle Teiltätigkeiten (Adressensammlung, Konzepterstellung im Rahmen Schulservice sowie Hausaufgabenkorrektur und Lehrtätigkeit) Aufbauhilfe in Sinne dieser Vorschrift gewesen seien bzw. einen Beitrag zum Wissenstransfer geleistet hätten und deshalb als Beitrag zum Aufbau einer funktionierenden Verwaltung im Beitrittsgebiet zu werten seien. Seine Tätigkeit bei der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum sei unter den besonderen erschwerten Bedingungen, die im Alt-Bundesgebiet nicht vorhanden waren, erfolgt.
Zum Zweiten ergäbe sich sein Anspruch aus einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, da andere Mitarbeiter, „eine Zusage zur Doppelanrechnung auch ohne Antragstellung erhalten haben“ (so: Schriftsatz vom 02.06.2014, S. 4; Bl. 104 d.A.).
Zum Dritten sei ihm die strittige Doppelanrechnung zugesagt worden. Der Kläger behauptet dazu, dies ergäbe sich bereits aus dem Schreiben der Beklagten vom 29.01.1992. Darüber hinaus sei ihm beim Einstellungsgespräch – geführt von Herrn Z. - mündlich zugesagt worden, dass eine Doppelanrechnung von ruhegehaltsfähigen Zeiten erfolgen werde. Diese mündliche Zusage sei von Herrn Z. „noch vor der Einstellung in einem Telefonat wiederholt“ worden (vgl.: ebenda, S. 3; Bl. 103 d.A.); der Kläger beruft sich dafür auf den „Zeugenbeweis“ jeweils seines Vaters und seiner Mutter in Form von zwei zur Akte gereichten Erklärungen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (vgl.: Bl. 108, 109 d.A.).
Ein Rechtsschutzinteresse für sein Klagebegehren bestehe bereits deshalb, weil bei einem möglichen vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis das Ruhegehalt prozentual zu kürzen ist und deshalb die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten von Bedeutung seien.
Nach gerichtlichem Hinweis auf den Vorrang der Leistungsklage vor Feststellungsklage
beantragt der Kläger zuletzt
die Beklagte zu verurteilen, die Dienstzeit vom 01.04.1992 bis zum 31.12.1995 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Sinne des § 3 BeamtVÜV doppelt anzurechnen.
Die Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt sich gegen die Klage im wesentlichen wie folgt:
Es bestünden bereits Zweifel am Rechtsschutzinteresse für das Klagebegehren. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Doppelanrechnung nach § 3 BeamtVÜV lägen mangels Aufbauhilfe im Sinne dieser Vorschrift nicht vor. Es habe weder eine Vereinbarung noch die verbindliche Zusage einer Doppelanrechnung gegeben. Die Doppelanrechnungen von Dienstzeiten nach § 3 BeamtVÜV seien nur bei Angestellten vorgenommen worden, die die Voraussetzungen dafür erfüllt haben. Dazu gehöre der Kläger nicht, zumal die vom Kläger behauptete Zusicherung nach § 4 DO der Schriftform bedurft hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlungen war, sowie der Sitzungsprotokolle vom 16.04.2014 und 01.07.2014.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch, die in der Zeit vom 01.04.1992 bis zum 31.12.1995 geleisteten Dienstzeiten als ruhegehaltsfähige Zeiten doppelt anrechnen zu lassen. Der Anspruch ergibt sich weder aus § 3 BeamtVÜV (II.1) noch aus einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (II.2). Eine behauptete verbindliche Zusage einer solchen Doppelanrechnung kann den Anspruch ebenfalls nicht rechtfertigen (II.3).
I.
Die Klage ist zulässig. Dem Kläger steht ein Rechtsschutzbedürfnis für sein Klagebegehren zur Seite. Dieses ist deshalb gegeben, weil - das ist letztlich auch unwidersprochen geblieben ist – sich für ihn aus der möglichen Doppelanrechnung von Dienstzeiten Rechtsfolgen schon daraus ergeben können, dass bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die Dienstjahre im Zusammenhang mit der dann zu erfolgenden prozentualen Kürzung des Ruhegehaltes von Bedeutung sein können (vgl. dazu z.B.: OVG Magdeburg vom 27.05.2009 – 1 L 47/09 – BeckRS 2009, 35019). Die Umstellung des ursprünglich angekündigten Feststellungsantrages auf einen Leistungsantrag war als Erweiterung des Klagebegehrens gem. § 264 Ziff. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG, nicht aber als Klageänderung i.S.v. § 263 ZPO zu behandeln, so dass es auf Sachdienlichkeit oder die Einwilligung der Gegenseite nicht ankam (vgl. dazu: Greger in Zöller, ZPO, 30. A., § 263 Rdz. 8 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
II.
1.
a.
Der Kläger steht als Dienstordnungsangestellter in einem Dienstverhältnis, das dem eines brandenburgischen Landesbeamten auf Lebenszeit entspricht, so dass die Bestimmungen u.a. der BeamtVÜV auf das Vertragsverhältnis der Parteien Anwendung finden. Es steht auch nicht im Streit, dass der Kläger unter den Geltungsbereich der BeamtVÜV fällt.
b.
Der Kläger erfüllte im Zeitraum vom 01.04.1992 bis zum 31.12.1995 nicht die Voraussetzungen des § 3 BeamtVÜV:
b.1
Nach der bis zum 31.12.1995 befristet geltenden Regelung des § 3 Abs. 1 und 2 BeamtVÜV wird die Zeit der Verwendung eines Beamten oder Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet doppelt als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Mit der maßgeblichen zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.1999 (BVerwG vom 10.06.1999 – 2 C 3.99 – BeckRS 1999, 30062249) bedeutet Aufbauhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV Hilfe beim Aufbau neuer oder bei der Umgestaltung vorhandener, jedoch den Anforderungen einer rechtsstaatlichen und effektiven Verwaltung oder Justiz nicht genügender organisatorischer Strukturen. Dieselbe Entscheidung betont, dass ein durch die Wiedervereinigung bedingter Zuwachs an Aufgaben einer Behörde, die Integration der Bediensteten der ehemaligen DDR in die Behörde und deren fachliche Einarbeitung keine Aufbauhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV sind wie auch die bloße Nützlichkeit einer konkreten Tätigkeit für das Beitrittsgebiet eine solche Aufbauhilfe nicht sein kann (vgl. zu Letzterem: LAG Hessen vom 18.-11.2009 – 8 Sa 1168/09 – BeckRS 2011, 71699).
b.2
Unter Zugrundelegung des vorangestellten Maßstabes und des unstrittigen Sachverhaltes fehlt es für die Zeit vom 01.04.1992 bis 31.12.1995 an einer Verwendung des Klägers zum Zwecke der Aufbauhilfe i.S. des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV:
Der Kläger hat mit seiner Tätigkeit im Marketingbereich der beklagten Krankenkasse nicht unmittelbar am Aufbau neuer oder der Umgestaltung vorhandener, aber nicht den Anforderungen einer rechtstaatlichen Verwaltung genügenden organisatorischer Strukturen mitgewirkt. Die von ihm durchgeführte Sammlung von Adressen im Zusammenhang mit an allgemeinbildenden Schulen im Beitrittsgebiet gehaltenen Seminaren – also Sammlung von Schüleradressen zur Verwendung durch die Beklagte – ist bereits nach eigener Darstellung des Klägers von dem Streben getragen gewesen, für die beklagte Krankenkasse neue Mitglieder zu gewinnen und dies, weil die Krankenkasse „zur Finanzierung der eigenen Verwaltung sowie zur Bezahlung der Leistungen, welche die Versicherten in Anspruch nehmen so viele zahlende Mitglieder wie möglich“ (so: Klage S. 7; Bl. 7 d.A.) benötigt habe. Eine Tätigkeit, die im Kern Teilnehmerlisten von Seminaren an Schulen für die Mitgliederwerbung eingesetzt hat, ist deshalb eine ausschließlich wirtschaftlich orientierte, der Finanzkraft der Beklagten dienende Werbungstätigkeit am Markt der Krankenkassen, nicht aber Aufbauarbeit im dargestellten Sinne. Marketingmaßnahmen, also auch Werbung und der damit zusammenhängende Aufbau eines „Kundenstamms“, um so die eigenen Marktsegmente auszuweiten, ist Gegenstand der Tätigkeit jedes Wirtschaftsunternehmens und insofern keine Besonderheit, die die Annahme der Verwendung eines damit befassten DO-Angestellten zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet im Sinne von § 3 Abs. 1 BeamtVÜV rechtfertigt. Der Kläger verkennt, dass Nützlichkeit von Mitgliederwerbung für seine Arbeitgeberin keinen Aufbau neuer oder die Umgestaltung vorhandener Verwaltungsstrukturen bedeutet.
Vergleichbares gilt für die Tätigkeit des Klägers als Referent in der Organisationseinheit Schulservice der Beklagten und die erarbeiteten “vertriebsorientierten Konzepte für die Zielgruppe Schüler und Berufsstarter“ bzw. der „Leitfäden“ für die sog. xxx- Schulbetreuer (vgl.: Bl. 7 d.A.). Die vom Kläger dazu angegebenen inhaltlichen Schwerpunkte - Sozialversicherungsunterricht, „Fit für die Prüfung“ für Auszubildende und „Betriebserkundungsralley“ in den xxx-Räumlichkeiten – stehen ersichtlich unmittelbar mit den Marketingaufgaben des klägerischen Einsatzbereiches im Zusammenhang. Dass die Beklagte strukturell in ihrem Marketingbereich ein offenbar ausschließlich für den Schulbereich zuständiges Team gebildet hat, um die Mitgliedergewinnung neben Adressensammlungen auch durch inhaltlich relevante Informationen in den Schulen „vor Ort“ zu forcieren, macht die Mitgliederwerbung der beklagten Krankenkasse als wirtschaftliches Engagement in eigener Sache nicht zur Hilfe beim Aufbau neuer rechtsstaatlicher Verwaltungsstrukturen im sog. Beitrittsgebiet.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch völlig unbeachtlich, ob für ihn persönlich die Tätigkeit im Beklagtenbereich „Schulservice“ neu war, weil er sie bis zum 31.03.1992 in Baden-Württemberg nicht ausgeübt hat. Maßstab ist nicht der auf den Angestellten bezogene Neuheitsgrad einer Tätigkeit, sondern der unmittelbare Beitrag zum Verwaltungsstrukturauf- bzw. -umbau im Sinne des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV. Hinsichtlich der von Kläger in seiner Freizeit korrigierten Hausaufgaben und nicht näher beschriebenen Lehrtätigkeit am beklagteneigenen Bildungszentrum gilt, dass die Regelung des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV als Tatbestandsmerkmal keinen von West nach Ost ausgerichteten „Wissenstransfer“ enthält, zu dem der Kläger beigetragen und damit Aufbaushilfe im Sinnen der Vorschrift geleistet haben will. Es genügt für eine Verdoppelung von ruhegehaltsfähigen Zeiten nicht, dass die Tätigkeit eines Beamten auf Grund der von ihm eingebrachten, im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen dem Aufbau rechtsstaatlicher Strukturen mittelbar zugute kam (so ausdrücklich: OVG Berlin vom 05.01.2000 – 4 B 37/97 – LVK 2000, 405 – beck-online mit weiteren Hinweisen aus der Rechtsprechung des Senats). Das muss auch vorliegend gelten. Die Kammer hat Veranlassung zu betonen, dass einen Doppelanrechnung von Dienstzeiten im allgemeinen Beamtenversorgungsrecht eine Ausnahmen darstellt, für die es jeweils besonderer rechtfertigender Umstände bedarf, die hier nach der Vorschrift des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV in der Verwendung zum Zwecke – also kausal – der Aufbauhilfe besteht (so ausdrücklich: BVerwG, a.a.O.), nicht aber in fachlicher Einarbeitung bzw. dem Vertrautmachen mit sozialversicherungsrechtlichen Inhalten, die bis zur Wiedervereinigung nur im alten Bundesgebiet galten. Es bleibt anzufügen, dass für die Kammer auch nicht ersichtlich ist, welchen besonders erschwerten Bedingungen der Kläger ab dem 01.04.1992 im sog. Beitrittsgebiet ausgesetzt gewesen sein soll, die nicht bereits durch die zusätzlich zur Vergütung nach A 12 BBesO gezahlten Trennungsgelder und ohnehin erfolgte Gewährung einer weiteren Aufwandsentschädigung „kompensiert“ worden sind und die im Übrigen auch nicht Tatbestandsmerkmal des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV sind.
2.
Der Kläger kann sein Klagebegehren auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes stützen:
a.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber eine willkürliche, d.h. sachlich unbegründete Durchbrechung allgemeiner – oder gruppenbezogener - Regelungen zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen (vgl. dazu nur z.B.: BAG vom 29.09.2010 – 10 AZR 630/09 -, BeckRS 2010, 75728; BAG vom 14.06.2006 – 5 AZR 584/05 -, NZA 2007, S. 221). Wenn der Arbeitgeber mit einer begünstigenden Regelung einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern aus sachfremden Gründen ungünstiger behandelt als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage, kann der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sein (dazu auch: BAG vom 29.09.2004 – 5 AZR 43/04 – AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 192; BAG vom 21.10.2009 – 10 AZR 664/08 -, NZA-RR 2010, S. 189), aber auch dann, wenn die Gruppenbildung selbst keinen sachlichen Kriterien folgt (so: BAG vom 27.05.2004, NZA 2004, S. 1399).
b.
Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es dem Klägervortrag an jeglichem Ansatzpunkt für die von ihm behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Seine Darstellung erschöpft sich in der Mitteilung, dass andere Mitarbeiter „eine Zusage zur Doppelanrechnung auch ohne Antragstellung erhalten haben“. Eine Antragstellung ist bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV nicht erforderlich – dass der Kläger mehrfach die Doppelanrechnung gegenüber der Beklagten beantragt hat, unterstellt die Sonderregelung nicht dem Antragserfordernis. Weitere Angaben zu einer von der Beklagten vorgenommenen Praxis der Doppelanrechnung von Dienstzeiten fehlen. Die Beklagte hat ausdrücklich erklären lassen, dass die Anrechnung von Dienstzeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV immer nur dann erfolgte, wenn auch die entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorlagen. Der Kläger behauptet auch nicht, die Beklagte habe einer bestimmten Arbeitnehmergruppe lediglich in Abhängigkeit vom Fehlen eines Antrages auf Doppelanrechnung diese gewährt. Weitere Erörterungen dazu sind entbehrlich, da der Kläger bereits keinen Sachverhalt vorgetragen hat, der auf eine von der Beklagten zu rechtfertigende Differenzierung schließen lässt. Anderes lässt sich auch nicht aus der im letzten Termin der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Doppelanrechnung von Dienstzeiten einer Mitarbeiterin ableiten – wohlgemerkt nach Klägervortrag auf deren Antrag hin. Dieser Umstand besagt absolut nichts für das klageweise verfolgte Begehren des Klägers.
3.
a.
Die vom Kläger behauptete mündliche Zusage scheitert bereits am Fehlen der nach der Dienstordnung zwingend vorgeschriebenen Schriftform u.a. der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit:
Die maßgebliche Vorschrift der Dienstordnung für die Angestellten der xxx Brandenburg lautet:
§ 4
Form der Anstellung
(1) Die Anstellung nach der Dienstordnung erfolgt durch schriftlichen Dienstvertrag.
(2) Der Dienstvertrag muß enthalten:
a) die Art des Dienstverhältnisses,
b) den Tag der Anstellung,
c) die Dienstbezeichnung,
d) die Besoldungsgruppe,
e) das Besoldungsdienstalter,
f) diejenige ruhegehaltsfähige Dienstzeit, die unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der ihr zugrunde liegenden Rechtslage festzusetzen ist,
g) die in § 4 BBiG genannten Angaben. …
(3) Änderungen des Dienstvertrages bedürfen der Schriftform.
(4) …“
Die Regelung des § 4 DO bestimmt also, dass der Dienstvertrag schriftlich abzuschließen ist, dementsprechend Änderungen der Schriftform bedürfen (§ 126 BGB) und bezeichnet zugleich den zwingenden Inhalt des Dienstvertrages, der auch die ruhegehaltsfähige Dienstzeit umfasst. Weder dem Dienstvertrag vom 05.03.1992 noch dem anlässlich der Übernahme in das Dienstverhältnis auf Lebenszeit geschlossenen 1. Nachtrag zum Dienstvertrag vom 05.04.1994 ist unter der jeweiligen Rubrik „§ 5 Ruhegehaltsfähige Dienstzeit …“ eine Eintragung zu entnehmen. Die Parteien haben zu dieser Frage keine schriftliche Vereinbarung geschlossen.
Die Auffassung des Klägers, das Beklagtenschreiben vom 29.01.1992 enthalte die behauptete Zusicherung, erweist sich bereits bei Durchsicht des Schreibens als falsch: Es beinhaltet die Zusammenfassung eines nach einem mit dem Kläger geführten Vorstellungsgespräch zu unterbreitenden Vertragsangebots, das die Unterstellung unter die Dienstordnung der Beklagten, die Einweisung des Klägers in eine Planstelle nach A 12 BBesO, die auszuübende Tätigkeit sowie den Einsatzort enthält. Darüber hinaus ist von der Zahlung einer „Aufwandsentschädigung“ und von „Trennungsentschädigung“ sowie von Erstattung der Umzugskosten die Rede, an keiner Stelle aber von der Anrechnung bestimmter Dienstzeiten, erst recht nicht im Zusammenhang mit deren Ruhegeldrelevanz. Der Kläger bleibt jede Erklärung schuldig, wodurch die von ihm vorgenommene „Auslegung“ dieses Schreibens im Sinne seiner „Verwendung zum Zwecke der Aufbauhilfe“ - wohl gem. § 3 Abs. 1 BeamtVÜV – gerechtfertigt sein soll. Das Schreiben enthält keinerlei Angaben zu dieser Frage – weder direkt noch indirekt durch die Thematisierung von Aufwandsentschädigung, Trennungsgeld und Umzugskosten. Die nunmehr vom Kläger behauptete Verwendung zum Zweck der Aufbauhilfe ist kein bloßer Folge-Annex zu seiner Entscheidung, die eigene berufliche Tätigkeit im sog. Beitrittsgebiet unter finanziell großzügig „abgefederten“ Bedingungen fortzusetzen.
b.
Auch wenn der Anspruch bereits wegen fehlender Schriftform der behaupteten Zusicherung unbegründet ist, besteht Veranlassung, auf Folgendes hinzuweisen: Einen einer Beweisaufnahme zugänglichen Sachvortrag, nach dem eine mündliche Zusicherung der Doppelanrechnung der Zeit vom 01.04.1992 bis 31.12.1995 durch Herrn Z. erfolgt sein soll, hat der Kläger nicht gegeben. Die zunächst und erstmals nach über 22 Jahren im Gütetermin aufgestellte Behauptung, im Rahmen des Einstellungsgesprächs sei eine Doppelanrechnung von ruhegehaltsfähigen Zeiten durch Herrn Z. zugesagt worden, entbehrte jeder konkreten Angabe zum Sachverhalt. Für die behauptete telefonische Wiederholung an einem wiederum nicht genannten Tag gilt dasselbe unabhängig davon, dass erhebliche Zweifel der Kammer an dem behaupteten Sachverhalt bestehen, weil zu einem nicht benannten Tag – nicht einmal Zeitraum, auch nicht im Verhältnis zum nie mitgeteilten Datum des Vorstellungsgesprächs – und noch vor der tatsächlichen Einstellung des Klägers unabhängig von zu bestehenden Erprobungszeiten bereits eine so exakte zeitliche Zusage gemacht worden sein soll. Dies ist keine Antizipierung eines möglichen Beweisergebnisses, sondern unterstreicht die Notwendigkeit, bei einem erstmals nach mehr als 22 Jahre erinnerten Geschehen, das ausweislich sämtlicher Schriftwechsel zwischen den Parteien, die sich – u.a. – mit der Doppelanrechnung von Dienstzeiten des Klägers befasst haben, nie Gegenstand der Auseinandersetzung und auch niemals vom Kläger als für sich streitendes Argument ins Feld geführt worden war, keinerlei Abstriche an den prozessualen Anforderungen für eine der Beweisaufnahme zugängliche Behauptung zu machen sind.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine nicht nur mündliche, sondern auch unabhängig vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des § 3 BeamtVÜV gegebene Zusage nach den Regelungen der Beamtenversorgungsgesetze per se unwirksam wäre – der Regelung des § 3 Abs. 1 BeamtVG des Bundes entspricht die Regelung des § 2 Abs. 2 BeamtVG des Landes Brandenburg, nach denen Zusicherungen und Vereinbarungen unwirksam sind, mit denen Beamten eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschafft werden soll.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.
Die Streitwertentscheidung basiert auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO.