| Gericht | LG Cottbus 2. Zivilkammer | Entscheidungsdatum | 08.05.2015 | |
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| Aktenzeichen | 2 O 85/12 | ECLI | ||
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
1. Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars ... vom 30.10.1995, URNr. ... wird für unzulässig erklärt.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der benannten Urkunde an den Kläger herauszugeben.
3. Die durch die Nebenintervention der Streithelferin der Beklagten entstandenen Kosten hat diese selbst zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, einschließlich der durch die Nebenintervention des Streithelfers des Klägers verursachten Kosten.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in der Sache (hier 1. und 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000 €, im Übrigen (wegen der Kosten des Rechtsstreits, hier 3.) in sämtlichen Vollstreckungsverhältnissen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf ihrerseits die Zwangsvollstreckung aus der oben genannten Urkunde nur gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 13.000 € fortsetzen.
Der Kläger geht primär im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Beklagte vor.
Die Beklagte betrieb die Zwangsvollstreckung aus der in der Urteilsformel genannten Urkunde zunächst wegen eines von ihr so genannten Teilbetrages in Höhe von 30.000 €, eingeleitet durch einen Vollstreckungsauftrag vom 03.02.2012 (Bl. 180 d.A.).
In der notariellen Urkunde (Anlage K 1, Bl. 9 ff d.A.) hatten sich der Kläger und sein Streithelfer gegenüber der ... (Rechtsvorgängerin der Streithelferin der Beklagten) im Rahmen eines „abstrakten Schuldversprechens mit Unterwerfung" verpflichtet. Dies ist „unabhängig von der heute bestellten Grundschuld" geschehen (Bl. 11 d.A.).
Die Beklagte geht bezogen auf das abstrakte Schuldversprechen aus abgetretenem Recht ihrer Streithelferin gegen den Kläger vor.
Hintergrund der Zwangsvollstreckung und damit dieses Rechtsstreits sind jedenfalls aus Sicht der Beklagten zwei Darlehensverträge mit der ..., an der Kläger als Mehrheitsgesellschafter beteiligt war. Es sind dies die Verträge mit den (ursprünglichen) Kontonummern ... und ... (Anlagen B 1 und B 2, Bl. 79 ff d.A.). Die Darlehen mit den Kontonummern ... und ... finden sich in einer „Zweckerklärungfür Grundschulden" vom 06.03.2003 wieder, die unter anderem der Kläger gegenüber der Beklagten abgegeben hatte. Konkret werden die Verträge dort unter anderem in Zusammenhang mit einem „etwa übernommenen abstrakten Schuldversprechen" gebracht (Anlage B 4, Bl. 86 f).
Die Beklagte hatte die Geschäftsverbindung mit der ... mit Schreiben vom 31.10.2005 gekündigt.
Wegen Forderungen aus einem weiteren Darlehensvertrag mit der Kontonummer ... nimmt die Beklagte den Kläger in der Parallelsache 2 O 120/11 primär als Bürgen auf Restzahlung in Anspruch, stützt sich dort aber auch auf das hier unmittelbar streitgegenständliche abstrakte Schuldversprechen in Form der notariellen Urkunde (Darlehensvertrag mit der Nummer ... hier Anlage B 3, Bl. 84 f d.A.).
Seit dem Jahr 2006 hatten die Parteien mit dem Ziel in Kontakt gestanden, zu einer Einigung zu kommen.
In der Folgezeit hatten beide Parteien eine Vereinbarung mit der Überschrift „Verzicht auf die Einrede der Verjährung" unterzeichnet (für die Beklagte am 19.09.2008), in der der Kläger als „Bürge" und die Beklagte als „Bank" bezeichnet wird. Dort sind die (Haupt-)Forderungen der Beklagten gegen die ... („Hauptschuldnerin") aus den drei genannten Darlehensverträgen konkret angegeben (in der Parallelsache Anlage K 15, hier Bl. 405 d.A.). In der Vereinbarung heißt es abschließend:
Der Bürge verzichtet gegenüber der Bank für den Zeitraum von 5 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Bürgschaftsschuld sowie hinsichtlich der ihm gemäß § 768 BGB zustehenden Einrede der Verjährung der Hauptschuld. Die Verjährung tritt spätestens 5 Jahre nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn ein.
Im Laufe des Rechtsstreits ist eine Zahlung des Klägers in Höhe von 20.000 € auf die Forderung „Konto ..." angerechnet worden, so dass sich nach insoweit übereinstimmender Einschätzung der Parteien die (Teil-)Hauptforderung für die potenzielle Zwangsvollstreckung entsprechend von ursprünglich 30.000 € auf 10.000 € reduziert hat (ersichtlich aus der Forderungsaufstellung B 8 zur einschlägigen Nummer des Abwicklungskontos ..., Bl. 93 d.A.).
Der Kläger ist unter näheren Ausführungen in der erster Linie der Auffassung, das abstrakte Schuldversprechen sei bereits gegenüber der Streithelferin der Beklagten erloschen, weil der Kläger seinerzeit unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung aus der Haftung entlassen worden sei. Deshalb habe die Beklagte kein abstraktes Schuldversprechen erwerben können, schlicht weil keines (mehr) vorhanden gewesen sei.
Gegenüber der Zwangsvollstreckung erhebt der Kläger unter anderem die Einrede der Verjährung.
Der Kläger beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars ... vom 30.10.1995, URNr. ... für unzulässig zu erklären,
hilfsweise die Zwangsvollstreckung aufgrund der zu der Urkunde des Notars ... vom 30.10.1995, URNr. ... erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig zu erklären,
die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der benannten Urkunde an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage ist zulässig und begründet.
§ 767 Abs. 1 ZPO ist über §§ 795 S. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO anwendbar.
Die örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckungsabwehrklage ergibt sich aus §§ 797 Abs. 5, 802 ZPO.
Die Klage auf Herausgabe des Titels kann zulässigerweise mit der Vollstreckungsabwehrklage verbunden werden (vgl. statt vieler Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 9. A. 2010, Rn 554 ff).
Als „Einwendung gegen den Anspruch selbst" im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO steht dem Kläger jedenfalls die Einrede der Verjährung zu (vgl. § 214 BGB).
Die Verjährung ist nach dem letzten Satz der oben auszugsweise zitierten Vereinbarung mit Ablauf des Jahres 2010 eingetreten, nämlich fünf Jahre nach dem Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist. Dieser hat gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres mit 2005 stattgefunden.
Die Auslegung der mit „Verzicht auf die Einrede der Verjährung" nur unzulänglich überschriebenen Vereinbarung gemäß §§ 133, 157 BGB führt zu diesem Ergebnis. Das Gericht hält die Vereinbarung auch hinsichtlich des hier formal streitgegenständlichen Anspruchs aus abstraktem Schuldversprechen in Form einer vollstreckbaren Urkunde für vorrangig. Wie erörtert sind damit § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB i.V.m. 216 Abs. 2 S. 1 BGB analog (vgl. dazu insbesondere das BGH-Urteil vom 17.11.2009, XI ZR 36/09) gleichsam von der Vereinbarung überlagert.
Im Einzelnen, insbesondere bezogen auf die Gegenargumente der Beklagten:
In der Tat sollten nach der Auslegung des Gerichts mit der Vereinbarung auch „die Rechte der Beklagten beschränkt" werden, nämlich konkret durch den oben zitierten letzten Satz und damit vom damaligen Standpunkt aus auf lange Sicht (zum Begriff „Verjährungsbeginn" sogleich).
Entgegen der Überschrift „Verzicht ..." handelt es sich von der übrigen Form und vom Inhalt her eben nicht um eine einseitige Erklärung des Klägers.
Eine vernünftige, nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung (vgl. zu diesem Kriterium statt vieler Palandt-Ellenberger, BGB, 73. A. 2014, § 133 Rn 18 m.w.N.) kommt nach Lage der Dinge mit Blick auf die damalige Gesamtsituation zu folgenden Erkenntnissen: Zweckmäßigerweise wo llte man den Verhandlungen „Zeit verschaffen", zugleich aber einen Zeitpunkt konkret ins Auge fassen, bis zu dem die Beklagte die in jeweils Rede stehende Forderung außerhalb der fortlaufenden Verhandlungen konkret im Sinne des § 204 Abs. 1 BGB geltend machen muss, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern.
Dies bedeutet freilich auch, dass vom Geist der Vereinbarung her nicht etwa beliebige Hemmungstatbestände parallel zu der Vereinbarung wirken konnten. Das gilt insbesondere für weitere Verhandlungen, die nach allgemeinen Regeln gegebenenfalls nach § 203 BGB zu beachten wären.
Nur so kann die Rechtsklarheit auch für den Kläger hinreichend gewahrt sein (nicht nur für die Beklagte / Stichwort „nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung", s.o.).
Eben dieser Gedanke ist im letzten Satz der beiderseitigen Vereinbarung zum Ausdruck gekommen, wobei mit dem „gesetzlichen Verjährungsbeginn" im einschlägigen Zusammenhang sinngemäß nur der Beginn der Verjährungsfrist gemeint sein kann. Das Gericht folgt wie erörtert nicht der Sichtweise der Beklagten, dass damit der Zeitpunkt gemeint sein müsse, in dem ohne die Vereinbarung Verjährung einträte. Der Eintritt der Verjährung ist ein Ereignis, zu dem der Begriff „Beginn" ersichtlich nicht passt. Der Eintritt der Verjährung verändert sich nicht auf der Zeitachse, sondern ist im Einzelfall festzustellen oder nicht.
Vom Ansatz her richtig ist der Einwand der Beklagten, dass Ansprüche aus dem abstrakten Schuldversprechen in der Vereinbarung nicht genannt werden. Dies heißt aber nicht, dass sie nicht vernünftigerweise - sinngemäß - erfasst sein sollten (vgl. § 133 BGB).
Zum Zeitpunkt der streitbefangenen Vereinbarung hatte die Sicherungszweckerklärung und damit die Zuordnung (u.a.) der mittelbar streitgegenständlichen Darlehensverträge zu dem abstrakten Schuldversprechen längst stattgefunden.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Interessenlage so dar, dass vernünftigerweise - über den Wortlaut der Vereinbarung hinaus - für alle im Zusammenhang mit den genannten Darlehen stehenden „Sicherungsaspekte" Klarh eit geschaffen werden sollte (nicht nur für die Bürgschaft). Die Vereinbarung wäre für den Kläger im Ergebnis nutzlos, wenn ihr Grundgedanke gleichsam durch die Hintertür durch das abstrakte Schuldversprechen (hier in Form der notariellen Urkunde) umgangen werden könnte.
Eben dies hat die Beklagte dann auch tatsächlich versucht, indem sie sich angesichts der Einrede der Verjährung in der Parallelsache 2 O 120/11 ihre dortige Zahlungsforderung hilfsweise auf das abstrakte Schuldversprechen aus der notariellen Urkunde gestützt hat, die hier primär streitgegenständlich ist.
Daran wird auch plastisch deutlich, dass bei aller formal korrekten Unterscheidung zwischen dem abstrakten Schuldversprechen und der (jeweils) gesicherten Forderung über die Zweckabrede eben doch ein erheblicher Zusammenhang besteht. Auffällig ist, dass die Beklagte diesen Zusammenhang teils betont (insbesondere zur Trennung der Streitgegenstände in den beiden Verfahren angesichts des Vorwurfs der „Doppelinanspruchnahme"), teils aber auch a rgumentativ in Abrede stellt (insbesondere hier im Zusammenhang mit der Reichweite der Vereinbarung zur Verjährung).
Allgemein mögen vor dem Hintergrund der erheblichen Abweichungen bei den Verjährungsfristen gute Argumente für die vom BGH in der genannten Entscheidung vertretene analoge Anwendung des § 216 Abs. 2 S. 1 BGB sprechen (Urteil vom 17.11.2009, XI ZR 36/09).
Hier jedoch ist die in der zitierten Vereinbarung zum Ausdruck gekommene Interessenlage vorrangig gegenüber diesen allgemeinen Überlegungen.
Mutmaßlich anders wäre die Situation insbesondere dann zu beurteilen, wenn der Kläger die „Zweckerklärung" erst im Anschluss an die Vereinbarung über die Verjährung abgegeben hätte. So aber war der von der Beklagten für sich in Anspruch genommene Bezug zu der notariellen Urkunde längst hergestellt, als man sich wie dargestellt über die Verjährungsfragen geeinigt hat.
Ein vom Ansatz her sicher beachtliches Argument der Beklagten besteht schließlich in der These, durch die Sichtweise des Gerichts werde „ein bereits vorliegender Titel ... praktisch entwertet und die Beklagte so doch zur Einleitung kostenauslösender Maßnahmen gezwungen". Dahinter dürfte die Vorstellung stehen, dass dann trotz des Titels der Zahlungsanspruch auf einem der Wege des § 204 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden müsse.
Genau dies hat die hiesige Beklagte als Klägerin in der Parallelsache 2 O 120/11 getan, indem sie ihre Zahlungsansprüche auch auf das abstrakte Schuldversprechen in Form der notariellen Urkunde gestützt hat, gezielt trotz Titels und mit entsprechenden Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis.
Unabhängig davon könnte dem Einwand sinnvoll dadurch begegnet werden, dass es im Ergebnis der Auslegung der Vereinbarung hinsichtlich des titulierten Schuldversprechens nicht unbedingt auf eine der in § 204 Abs. 1 BGB nicht abschließend geregelten Maßnahmen ankäme. Vielmehr könnte es durchaus interessengerecht sein, dass insoweit rechtzeitige Vollstreckungsmaßnahmen vereinbarungsgemäß zur Hemmung der Verjährung genügt hätten.
Dass Vollstreckungsmaßnahmen tatsächlich erst eingeleitet worden sind, als es aus Sicht des Gerichts „zu spät" war, kann naturgemäß kein entscheidender Gesichtspunkt für eine Auslegung in dem von der Beklagten gewünschten Sinne sein.
Der Anspruch auf Titelherausgabe ergibt sich aus § 371 BGB analog (vgl. dazu statt vieler Lackmann, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich vom Ansatz her jeweils aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
Der zusätzliche Ausspruch am Ende der Urteilsformel beruht auf § 770 S. 1 i.V.m. § 769 Abs. 1 S. 1 ZPO. Er wird für den Fall relevant, dass der Kläger die Sicherheit nicht leistet und man bei der Beklagten die Vollstreckung sogleich fortsetzen will (vgl. allgemein zum Ausspruch über die Vollstreckbarkeit bei Vollstreckungsabwehrklagen wie auch konkret zu der hier gewählten Tenorierung Lackmann, a.a.O., Rn 532).
Bei der Höhe der Sicherheitsleistung hat sich das Gericht an den nach Abzug der 20.000 € verbliebenen 10.000 € orientiert. Mit einem tendenziell aufgerundeten „Zuschlag" für die Kosten der Zwangsvollstreckung ergibt sich der insoweit ausgesprochene Betrag.