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Anschluss- und Benutzungszwangs an die dezentrale Abwasserentsorgung; Grundgebühr ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 15.04.2010
Aktenzeichen 6 L 283/09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 6 KAG BB, § 80 Abs 5 VwGO

Leitsatz

Die Erhebung einer Grundgebühr für die dezentrale Abwasserentsorgung für ein Grundstück, von welchem im Erhebungszeitraum ein tatsächlicher Abtransport von Fäkalien nicht erfolgt ist, ist nur bei wirksam angeordnetem Anschluss- und Benutzungszwang rechtmäßig. Wird im Laufe des Erhebungsjahres durch eine erstmals wirksame Satzung ein Anschluss- und Benutzungszwang für die dezentrale Abwasserentsorgung begründet, kann erst ab diesem Zeitpunkt eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen angenommen werden. Für vorhergehende Zeiträume ist eine Grundgebührenerhebung auch bei rückwirkendem Inkrafttreten der Satzung nicht möglich.

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die aufschiebende Wirkung der am 18. September 2009 eingegangenen Klage (6 K 825/09) gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 31. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2009 wird angeordnet, soweit die für das Jahr 2007 festgesetzten Grundgebühren für die Fäkalienentsorgung den Betrag von 42,21 Euro übersteigen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 118,91 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 31. Dezember 2007 erhob der Antragsgegner Gebühren für die Fäkalwasserentsorgung in Höhe von 403,62 Euro zuzüglich 72,00 Euro Grundgebühren. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2009 zurückgewiesen worden ist. Bereits unter dem 18. September 2009 hat der Kläger (Untätigkeits-) Klage erhoben und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Im Laufe der gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner den Gebührenbescheid insoweit aufgehoben, als es die Festsetzung der Mengengebühr betrifft, da im Jahr 2007 ein Abtransport von Fäkalien vom Grundstück der Antragstellerin nicht erfolgt ist. Insoweit haben die Beteiligten das einstweilige Rechtsschutzverfahren für erledigt erklärt; der Antragsgegner hat die Übernahme der Kosten des Verfahrens erklärt. In Bezug auf die Grundgebühr verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Der insbesondere mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO zulässige Antrag im Übrigen, mit dem der Antragsteller -noch- sinngemäß begehrt,

die aufschiebende Wirkung der am 18. September 2009 eingegangenen Klage (6 K 825/09) gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 31. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2009 anzuordnen, soweit es die Festsetzung einer Grundgebühr für das Jahr 2007 in Höhe von 72,- Euro betrifft,

hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragsstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragsstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 -, S. 3 d.E.A.). Insoweit wird im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides - vorbehaltlich offenkundiger Fehler und näheren und substantiierten Vorbringens des Antragstellers - ausschließlich summarisch geprüft und bleibt die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen in jedem Fall dem Widerspruchs- oder Klageverfahren vorbehalten. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 01. Juni 2006 -9 S 1.06-; vom 10. Februar 2006 -9 S 31.05-; vom 14. Februar 2006 -9 S 26.05-).

Hiervon ausgehend ist ein Erfolg in der Hauptsache nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg, soweit es die grundsätzliche Berechtigung des Antragsgegners betrifft, eine Grundgebühr für die Inanspruchnahme der Fäkalienentsorgung zu erheben. Die Heranziehung des Antragstellers zu Grundgebühren mit den angegriffenen Bescheiden des Antragsgegners erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, soweit sie Grundgebühren in Höhe von 42,21 Euro betrifft. Der Bescheid findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens insoweit in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen des C. (Abwassergebührensatzung -im Folgenden: AGS-.) vom 09. Oktober 2006 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 21. Mai 2007, die ihrerseits am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft trat, eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage.

Die Abwassergebührensatzung weist keine offensichtlichen formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum vom Verbandsvorsteher und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 17 Abs. 2 der Verbandssatzung vom 8. Juli 1992 (in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 11. Mai 2000) in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 26. März 2007, die ihrerseits im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster Nr. 7/2007 vom 26. April 2007 auf S. 5 und im Amtsblatt für das Amt Dahme/Mark mit den amtsangehörigen Gemeinden Dahmetal, Ihlow und der Stadt Dahme/Mark Nr. 9/2007 vom 27. April 2007 auf S. 4 öffentlich bekannt gemacht wurde und gegen deren Wirksamkeit keine ernstlichen Zweifel bestehen, im Amtsblatt für den C. Jahrgang 1, Nr. 2 vom 31. Mai 2007 (dort Seiten 21 ff.) in vollem Wortlaut veröffentlicht. Gleiches gilt für die 1. und 2. Änderungssatzung, die ebenfalls im Amtsblatt vom 31. Mai 2007 öffentlich bekannt gemacht worden sind.

Es sind bei summarischer Prüfung auch keine materiellen Satzungsfehler offensichtlich. Die Abwassergebührensatzung enthält bei summarischer Prüfung den von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen Mindestinhalt zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 6 AGS), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 2, 7 AGS), dem Maßstab (§ 5a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 bis 6 AGS), dem Abgabensatz (§ 5a Abs. 6 AGS) sowie dem Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 9 AGS) aufweist.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung ergeben sich zunächst nicht daraus, dass mit Wirkung ab dem 01. Juli 2007 der C. mit der 1. Änderungssatzung bei der Bemessung der Mengengebühr auf den sog. modifizierten Frischwassermaßstab umgestellt hat. Nach dem in § 5a Abs. 3 Satz 1 AGS geregelten Gebührenmaßstab für die Mengengebühr wird diese nach der Menge bemessen, die in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt, wobei Berechnungseinheit hierfür ein Kubikmeter ist. Als in die Schmutzwasserentsorgungsanlage gelangt gelten die Mengen des Frischwassers, die unmittelbar dem Grundstück zugeführt werden (§ 5a Abs. 3 Satz 2 AGS). Nach § 3 Abs. 2 AGS, auf den § 5a Abs. 3 Satz 3 AGS verweist, gelten dabei als in die Schmutzwasserentsorgungsanlage gelangt die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge sowie die auf dem Grundstück gewonnene oder sonst zugeführte Wassermenge, abzüglich bestimmter in § 3 Abs. 5 AGS aufgeführter und unberücksichtigt bleibender Wassermengen. Dieser sog. modifizierte Frischwassermaßstab dürfte im Grundsatz auch für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung abflussloser Sammelgruben nicht zu beanstanden sein (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. ebenso Urt. vom 22. November 2006 – 6 K 1091/04, S. 9 f.d. E.A.). Ihm liegt die Überlegung zu Grunde, dass derjenige, der eine bestimmte Menge an Frischwasser bezieht, auch einen bestimmten Anteil davon der Entwässerungseinrichtung zuführen wird, wobei unter Zugrundelegung vergleichbarer Verhältnisse die endgültig auf den Grundstücken verbrauchten Wassermengen nicht in nennenswertem Maße voneinander abweichen, dass also umso mehr Schmutzwasser der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, je mehr Frischwasser bezogen wird. Soweit dennoch auf Abwasserseite beachtliche Reduzierungen der zu entsorgenden Mengen in Betracht zu ziehen sind, dürften vorrangig rechtswidrige Verhaltensweisen als Ursache anzunehmen sein. Namentlich eine anderweitige Entsorgung außerhalb eines bestehenden Anschluss- und Benutzungszwanges (etwa Abfuhr durch günstigere Unternehmer, illegale Einleitung ins Grundwasser, Betrieb einer Kleinkläranlage mit anschließender Verrieselung ohne entsprechende Befreiung vom Anschlusszwang) kann zu einer Reduzierung der Entsorgungsmenge führen. Denkbar ist auch die (ebenfalls rechtswidrige) Nutzung undichter Sammelgruben. Solche rechtswidrigen Verhaltensweisen muss der Verband jedoch bei der Wahl des Maßstabes nicht berücksichtigen; er darf vielmehr rechtmäßiges Verhalten der Gebührenpflichtigen voraussetzen. Denn für die Beurteilung, ob ein offensichtliches Missverhältnis zu der Inanspruchnahme i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG besteht, muss ausschließlich auf ein rechtmäßiges Nutzungsverhalten der Einrichtungsbenutzer abgestellt werden. Bei rechtmäßigem Verhalten aber erscheint die hinter dem Frischwassermaßstab stehende Annahme nicht willkürlich (vgl. Düwel in Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Schmidt, KAG Bbg. Komm., § 6 Rn. 1050; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18.06.2007 -5 K 1572/02-, zitiert nach Juris).

Soweit der Antragsteller die grundsätzliche Berechtigung zur Erhebung von Grundgebühren in Frage stellt, ist damit ebenfalls ein Obsiegen in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich. Der vom Antragsgegner gewählte Maßstab, wonach die Grundgebühren gestaffelt nach der Nenngröße des Wasserzählers bemessen werden, ist ein grundsätzlich zulässiger und gebräuchlicher Maßstab, wobei auf eine weiter gehende Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme um so eher verzichtet werden kann, je niedriger der Anteil der umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Juni 2007 -9 A 77.05-, veröffentlicht in Juris). Angesichts dessen, dass ausweislich der vorliegenden Gebührenkalkulation dem Grundgebührenaufkommen von 6.890,40 Euro Gesamtkosten im Bereich der Fäkalwasserentsorgung vom 55.204,34 Euro gegenüber stehen, sie mithin gerade einmal einen Anteil von 12,48 Prozent an den Gesamtkosten ausmachen, dürfte gegen die mit dem Maßstab nach der Nenngröße des Wasserzählers verbundene Pauschalierung der Grundgebühren nichts zu erinnern sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., zu einem Anteil von ca. 22 Prozent).

Soweit der Antragsteller die Wirksamkeit der Entwässerungssatzung des Antragsgegners und der Abwassergebührensatzung damit in Frage stellt, dass die Regelungen über die Ordnungswidrigkeiten (§ 22 der Entwässerungssatzung; § 12 AGS) rechtsfehlerhaft seien und diese insbesondere nicht im Einklang mit § 15 KAG stünden, ist hiermit nicht überwiegend wahrscheinlich eine Nichtigkeit der maßgeblichen Abwassergebührensatzung dargetan. Unbeschadet der Frage, ob die Regelungen über die Ordnungswidrigkeitentatbestände mit höherrangigem Recht vereinbar sind, ist jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass dies allenfalls die Unwirksamkeit dieser Regelungen, nicht aber der gesamten Abwassergebührensatzung bzw. Entwässerungssatzung und namentlich in ihren gebührenrechtlichen Teilen zu Folge haben dürfte. Nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB dürfte einiges lediglich für eine Teilunwirksamkeit sprechen. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die verbleibenden Regelungen der AGS und der Entwässerungssatzung, insbesondere jene, die für die Gebührenerhebung von essentieller Bedeutung sind, nach dem zu objektivierenden, mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers rechtswirksam bleiben sollen, die für sich genommen auch ohne die Regelungen über die Ordnungswidrigkeitentatbestände sinnvoll erhalten bleiben können. Ohne weiteres kann insoweit unterstellt werden, dass dem Satzungsgeber zuvörderst daran gelegen sein dürfte, jedenfalls für von ihm erbrachte Leistungen der Abwasser- und Fäkalienentsorgung Gebühren erheben zu können; die Regelungen über Ordnungswidrigkeiten haben insoweit allenfalls flankierende Bedeutung, dienen aber nicht unmittelbar der Begründung von Rechten und Pflichten aus dem Benutzungsverhältnis. Im Übrigen kann sich aus der Anwendung der Regelungen über Ordnungswidrigkeiten keine Rechtsstreitigkeit ergeben, für die der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO) gegeben ist. Die Vorschriften haben rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalt. Gegen darauf gestützte - und hier nicht streitgegenständliche -Bußgeldbescheide der Verwaltungsbehörden kann allein das Amtsgericht nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG angerufen werden; eine Überprüfung im vorliegenden Verfahren scheidet daher aus (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 07. Januar 2004 - 2 B 296/03-; BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1995 - 7 NB 1/95 -, BVerwGE 99, 88; Sächsisches OVG, Urteil vom 27. Februar 2001 - 3 D 315/99 -, SächsVBl. 2001, 238).

Bereits im Eilverfahren beachtliche durchgreifende Zweifel an der zutreffenden Höhe des in § 4 Abs. 1 und § 5a Abs. 6 AGS normierten Gebührenssatzes vermag der Antragsteller nicht zu begründen. Der Einwand, der Antragsgegner habe im Rahmen der Kalkulation "Abschreibungen" nicht berücksichtigt, dürfte nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht zutreffen. Auf Seite 2 der Anlage zur Kalkulation ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Abschreibungen unter Berücksichtigung des Abzugskapitals einschließlich Fördermittel aufgeführt. Die dort ermittelten kalkulatorischen Abschreibungen sind als "Zwischensumme B" in die Ermittlung der durch Gebühren zu deckenden Kosten auch eingeflossen (vgl. Seite 34 der Kalkulation und Seite 4 der Anlage). Konkrete Rechtsfehler zeigt der Antragsteller insoweit nicht auf; allein sein pauschales Vorbringen, Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen seien vom Wiederbeschaffungswert zu berücksichtigen, ersetzt vor dem Hintergrund der auf eine Ermittlung der Abschreibungen und Verzinsungen auf Grundlage von Anschaffungs- oder Herstellungskosten abstellenden Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG den gebotenen Vortrag nicht. Hierzu hätte es vielmehr im Hinblick darauf, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers Akteneinsicht in die Kalkulationsunterlagen genommen hat, substantiierter Einwendungen bedurft.

Soweit vorgebracht wird, es seien "Rechts- und Beratungskosten" widerrechtlich in die Kalkulation aufgenommen worden, als Kosten von Widerspruchs- und Klageverfahren seien diese aber nicht gebührenfähig, wird außer acht gelassen, dass unter der Position 5610.23 gerade Kosten von Rechtsstreiten (30.000,- Euro) aufgeführt und als nicht gebührenfähig eingestuft worden sind.

Das weitere Vorbringen, Reisekosten, Aufwandsentschädigungen der Vorstandsmitglieder und Bewirtungskosten seien zu Unrecht in die Kalkulation aufgenommen worden und es sei insoweit ein Verstoß gegen § 6 KAG -gemeint dürfte das sich aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG ergebende Kostenüberschreitungsverbot sein- gegeben, zeigt nicht substantiiert auf, aus welchen Gründen der Antragsgegner hier nicht gebührenfähige Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG eingestellt haben soll. Ob jene Positionen gebührenfähig sind und die Einbeziehung der betreffenden Kosten durch den Antragsgegner gerechtfertigt werden kann, bedarf im Übrigen weitergehender Ermittlungen, die sich einer Prüfung im Eilverfahren entziehen und der Hauptsache vorzubehalten sind. Gleiches gilt hinsichtlich der unter 5607.03 aufgeführten Position "sonstige Aufwendungen des Betriebs" sowie für die übrigen von Antragstellerseite aufgegriffenen Positionen wie die Einbeziehung von Hausanschlusskosten in Position 3412-50003. Auch hier bedarf es angesichts des pauschalen Vortrags des Antragstellers und der nicht ausgeschlossenen Möglichkeit, dass der Antragsgegner jene Kosten noch untermauert und die Gebührenfähigkeit auch für den Bereich der Fäkalentsorgung darzulegen vermag, weitergehender Ermittlungen im Hauptsacheverfahren. Allein aus der stichpunktartigen Darstellung einzelner Positionen in einer Kalkulation, kann ohne Kenntnis der genauen Aufschlüsselung und des Bedeutungsgehalts im Einzelnen nicht abgeleitet werden, es würden für den Bereich der Fäkalienentsorgung offensichtlich nicht gebührenfähige Kosten eingestellt. Ebenso der Hauptsache vorzubehalten ist die Klärung der sich anschließenden, bisher in der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht geklärten Rechtsfrage, ob gegebenenfalls zugunsten des Antragsgegners, sofern nicht eine willkürliche Kostenüberschreitung gegeben ist, eine Bagatellgrenze anzuerkennen ist.

Hinsichtlich der Positionen "Vorbereitung Integration" (Fibu-Konto: n43) und "KAHerzbergOptimiergProzessI58" (Fibu-Konto: n13), ist ebenfalls nicht offensichtlich, dass jene Kosten nicht in die hier streitige Kalkulation der Gebühren für die Fäkalwasserentsorgung eingestellt werden dürfen. Hinsichtlich dieser Kostenpositionen spricht zudem schon aufgrund ihrer Einordnung innerhalb der Kalkulation einiges dafür, dass jene im Rahmen der Fäkalienentsorgung gebührenfähig sind; sie beziehen sich erkennbar auf das geplante Anlagevermögen für eine Kläranlage. Dass Kosten im Zusammenhang mit einer Kläranlage auch für den Bereich der Fäkalienentsorgung relevant sein können, dürfte nahe liegen.

Findet nach alledem unter Zugrundelegung des Erkenntnisstandes des Eilverfahrens die grundsätzliche Berechtigung des Antragsgegners zur Erhebung einer Grundgebühr eine hinreichende Rechtsgrundlage in § 5a Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 AGS, so erweist sich die Festsetzung derselben für die Zeit bis zum 31. Mai 2007 hingegen als offensichtlich rechtwidrig. Nach den genannten Vorschriften wird ab dem 01. März 2006 die geltend gemachte Grundgebühr von 72 Euro im Jahr erhoben bei einem Grundstück, welches über einen Wasserzähler bis 2,5 m³/h verfügt. Sie wird nach § 4 Abs. 1 Satz 7 AGS taggenau berechnet.

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26. 11. 2008 -9 B 19.08-, juris) gilt für die Erhebung einer Grundgebühr indes Folgendes:

"Geht es um die Erhebung einer Grundgebühr zur Abgeltung der Vorhalteleistungen für die dezentrale Abwasserentsorgung, so muss die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung allerdings nicht dergestalt erfolgt sein, dass der Grundstückseigentümer das in seiner Abwassergrube gesammelte Abwasser im Gebührenerhebungszeitraum wenigstens einmal durch die vorgehaltene öffentliche Abwasserentsorgung hat abfahren lassen. Vielmehr reicht es nach der Rechtsprechung des Senats für die Inanspruchnahme aus, dass das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in dem Bewusstsein gesammelt wurde, dass es - jederzeit - bei Entleerungsbedarf der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung überlassen werden konnte, musste und sollte (vgl. Beschluss vom 12. Juni 2006 - OVG 9 N 208.05 -). Dies wiederum ist der Fall, soweit in dem Gebührenerhebungszeitraum ein wirksamer Anschluss- und Benutzungszwang für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung bestanden hat, und zwar nicht nur auf der Grundlage einer rückwirkenden Regelung, sondern bereits aus damaliger Sicht. Bei demjenigen, der Schmutzwasser in einer abflusslosen Sammelgrube in dem zutreffenden Wissen sammelt, dass er es, sobald die Sammelgrube voll ist, jederzeit durch die öffentliche Abwasserentsorgung abfahren lassen muss und insbesondere auch kann, ist das tatsächliche Abfahrenlassen in einer Weise vorgezeichnet, dass er die Vorhaltung der öffentlichen Abwasserentsorgung, so etwa eines Transportfahrzeugs, bereits in Anspruch nimmt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris). Bestand hingegen aus damaliger Sicht kein wirksamer Anschluss- und Benutzungszwang und hat der Betroffene die Entleerung seiner Abwassersammelgrube unterlassen oder durch ein privates Unternehmen durchführen lassen, so kann von einer Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der öffentlichen Anlage keine Rede sein (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Juni 2006, a. a. O.). Eine rückwirkende Begründung des Anschluss- und Benutzungszwangs ändert daher am Fehlen der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung als Voraussetzung für die Erhebung einer Grundgebühr nichts. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg - BbgKVerf - i. d. F. vom 18. Dezember 2007. Diese Bestimmung enthält zwar eine weitreichende Heilungsmöglichkeit für Satzungen, die unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, und sie gilt nach § 141 Abs. 3 BbgKVerf auch für kommunale Satzungen, die vor dem Inkrafttreten der Brandenburgischen Kommunalverfassung fehlerhaft öffentlich bekannt gemacht worden sind. Soweit danach Satzungen „geheilt“ sind, die einen Anschluss- und Benutzungszwang regeln, stellt auch dies indessen letztlich eine Art rückwirkender Begründung des Anschluss- und Benutzungszwanges dar, was für eine Inanspruchnahme in dem hier beschriebenen Sinne nicht genügt."

Hiervon ausgehend ist vorliegend zunächst festzustellen, dass sich die Erhebung einer Grundgebühr für das gesamte Jahr 2007 nicht mit einem tatsächlichen Abtransport von Fäkalien vom Grundstück des Antragstellers durch den Antragsgegner oder dessen Beauftragten rechtfertigen lässt; unstreitig ist im Jahr 2007 die dezentrale Fäkalienentsorgung nicht durch Abfuhr in Anspruch genommen worden. Die Grundgebührenerhebung lässt sich für die Zeit bis zum 31. Mai 2007 auch nicht damit begründen, dass der Antragsteller einem Anschluss- und Benutzungszwang unterlegen habe. Die Kammer hat bereits in dem Antragsgegner bekannten Entscheidungen festgestellt, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang durch Satzung seinerzeit nicht wirksam angeordnet worden ist. Namentlich die Entwässerungssatzung vom 15. Mai 2006 (EWS 2006), soweit die Bekanntmachung zunächst im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster vom 06. November 2006 erfolgt ist, welches als Beilage zum "Kreisanzeiger für den Landkreis Elbe-Elster" erschienen ist, ist wegen eines Bekanntmachungsmangels nicht wirksam gewesen; auch frühere Entwässerungssatzungen sind unwirksam (vgl. Urteil vom 24. April 2007 -6 K 863/06-, Seiten 8 ff. des EA). Von der Unwirksamkeit geht im Übrigen auch der Antragsgegner selbst aus; insoweit führt er in seinem Schriftsatz vom 14. Januar 2010 aus, es träfe zu, dass die Entwässerungssatzung aufgrund eines formellen Bekanntmachungsmangels unwirksam gewesen sei.

Verfügte der Antragsgegner seinerzeit mithin nicht über einen wirksam durch Satzung angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang, so unterlag der Antragsteller frühestens mit der Neubekanntmachung der Entwässerungssatzung vom 15. Mai 2006 (EWS 2006) einem Anschluss- und Benutzungszwang. Die EWS 2006 wurde insoweit den Vorgaben der Verbandssatzung in der Fassung der 9. Änderungssatzung entsprechend im Amtsblatt für den C. vom 31. Mai 2007 nochmals in vollem Wortlaut veröffentlicht; Zweifel an der Wirksamkeit sind nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens weder ersichtlich noch werden solche von Antragstellerseite vorgebracht. Die EWS 2006, in welcher auch ein Anschluss- und Benutzungszwang für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung enthalten ist (§ 4 Abs. 7 EWS 2006), vermag durch ihre Neubekanntmachung indes erst für die Zeit ab dem 01. Juni 2007 die Grundgebührenerhebung zu rechtfertigen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Inkrafttretensregelung zum 24. Dezember 2004 (§ 23 EWS 2006). Denn -wie bereits ausgeführt- ändert eine rückwirkende Begründung des Anschluss- und Benutzungszwangs am Fehlen der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung als Voraussetzung für die Erhebung einer Grundgebühr nichts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Eine Grundgebührenerhebung für die Zeit vor dem 1. Juni 2007 lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass hierfür ein Inkraftsetzen der Entwässerungssatzung im Laufe des (weiteren) Kalenderjahres ausreichend sei. Die (willentliche) Inanspruchnahme der Vorhalteleistung(en) müsste vielmehr auch für diesen Zeitraum entweder tatsächlich nachgewiesen sein oder zumindest wie im oben beschriebenen Sinne fingiert werden können. Nachträglich kann eine für den Gebührentatbestand im maßgeblichen Zeitraum aktuell notwendige Verhaltenspflicht nicht begründet werden, weil von dem Betroffenen damit etwas Unmögliches verlangt wird. Durfte er eine Überlassungspflicht negieren und hat er sie negiert, indem er die Leerung seiner dezentralen Anlage durch ein privates Unternehmen durchführen oder nicht innerhalb der satzungsmäßig angeordneten Intervalle abfahren ließ, so dass es auch nicht zu einer Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der öffentlichen Einrichtung gekommen ist, ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, solchermaßen im Zeitpunkt seiner Vornahme rechtmäßiges Verhalten nachträglich durch die Begründung einer Überlassungspflicht als rechtswidrig zu bewerten, womöglich als ordnungswidrig mit einem Bußgeld zu belegen oder auch nur durch die Erhebung einer Grundgebühr zu sanktionieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 12.6.2006 – 9 N 208.05 – Beschl. vom 5.7.2006 – 9 N 27.06 -, S. 3 des E.A.; Urt. vom 26.11.2008, a.a.O.) Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – der Antragsgegner die Grundgebühr nicht als einheitliche Jahresgebühr erhebt, sondern diese – hier gemäß § 4 Abs. 1 Satz 7 AGS vielmehr taggenau berechnet wird, mit der Folge dass sie auch nur für den Zeitabschnitt des Jahres erhoben werden kann, in welchem eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen gegeben ist. Dies ist vorliegend aber erst mit der Neubekanntmachung der EWS 2006 anzunehmen.

Ausgehend hiervon ist lediglich eine Grundgebühr ab dem Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 31. Mai 2007 gerechtfertigt. Für die Zeit vom 01. Juni bis 31. Dezember 2007 errechnet sich daher eine Grundgebühr von taggenau 42,21 Euro (72 Euro/365 Tage x 214 Tage = 42,21 Euro).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. In Bezug auf den für erledigt erklärten Teil des Antragsbegehrens entspricht es der Billigkeit, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; dieser hat den Antragsteller "klaglos" gestellt und zudem erklärt, die Kosten insoweit zu übernehmen. Hinsichtlich des streitig gebliebenen Teils des Antragsbegehrens in Bezug auf die Erhebung einer Grundgebühr würde zwar die Kostenentscheidung grundsätzlich ihre Grundlage in § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO finden. Angesichts dessen, dass der Antragsteller insgesamt betrachtet aber lediglich zu einem geringen Teil unterlegen ist, macht die Kammer von der ihr nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch. Soweit der Antragsteller bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrt, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, ist hierfür kein Raum. Die Anwendbarkeit des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt ein Hauptsacheverfahren voraus, in dessen Rahmen auch über Kosten des Vorverfahrens zu entscheiden sein wird; ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO genügt nicht (allgemeine Meinung; vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, § 162 Rdn. 16).

Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.