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Wahlanfechtung; Richterwahlausschuss; Vorschlagslisten; richtige Verfahrensart; arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren;Verwaltungsgerichtsordnung; Vorabbeschluss; sofortige Beschwerde; Statthaftigkeit; kontradiktorisches Verfahren; kein Organstreit; Beteiligung des Wahlvorstands; Kostentragung trotz Stattgabe; Veranlasserprinzip


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum 05.03.2020
Aktenzeichen OVG 4 L 1/20 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0305.OVG4L1.20.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 17a GVG, § 48 Abs 1 ArbGG, § 78 ArbGG, § 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 61 Nr 1 VwGO, § 78 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 83 S 2 VwGO, § 154 Abs 1 VwGO, § 187 Abs 2 VwGO, § 567 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 572 Abs 3 ZPO, § 12 Abs 1 RiG BB, § 15 Abs 1 RiG BB, § 90 Abs 2 RiG BB, § 91 RiG BB

Leitsatz

Wird die Wahl der Vorschlagslisten von Richterinnen und Richtern für den brandenburgischen Richterwahlausschuss angefochten, gilt für das Verfahren die Verwaltungsgerichtsordnung.

Beschließt das Verwaltungsgericht vorab, dass die richtige Verfahrensart das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren sei, richtet sich die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach dem Arbeitsgerichtsgesetz.

Hat der Beklagte der sofortigen Beschwerde nicht widersprochen, sind die Kosten trotz Stattgabe dem Kläger aufzuerlegen, nicht dem Beklagten oder der Staatskasse.

Tenor

Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Dezember 2019 wird aufgehoben. Die Wahlanfechtungen der Kläger werden unter Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung entschieden.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Kläger verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Gebühr für die Beschwerde ist nicht zu erheben.

Gründe

1.) Der 4. Senat ist zur Entscheidung berufen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums des Oberverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2020 (ebenso für das Jahr 2019) ist er für das Richterrecht, das Recht der Richtervertretungen und Angelegenheiten der gerichtlichen Präsidialverfassung sowie für das Recht des öffentlichen Dienstes (Land) zuständig. Die Kläger haben die Richterwahlen zur Vorschlagsliste für die Wahl der ständigen richterlichen Mitglieder und des nichtständigen richterlichen Mitglieds aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Richterwahlausschuss angefochten. Das fällt in die genannte Zuständigkeit des 4. Senats.

Der Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Brandenburg (61. Senat) ist unzuständig. Nach den als Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung in Kraft gesetzten §§ 94 ff. BPersVG bezieht sich das Personalvertretungsrecht auf die Angelegenheiten der u.a. in den Gerichten der Länder zu bildenden Personalvertretungen (vgl. insbesondere § 95 Abs. 1 BPersVG). Deren Angelegenheiten werden von den Wahlanfechtungen der Kläger nicht berührt. Der Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums des Oberverwaltungsgerichts hat dem 61. Senat nicht als zusätzliche Aufgabe alle Angelegenheiten zugewiesen, die nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes zu behandeln sind. Das Präsidium hat die Geschäfte nach dem Sachrecht, nicht nach dem Prozessrecht verteilt. Sollten die Wahlanfechtungen, wie vom Verwaltungsgericht in Nr. 2 des angegriffenen Beschlusses angenommen, nach den Vorschriften über das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren zu führen sein, hätte auch der 4. Senat die §§ 80 ff. ArbGG zu wahren.

Der Senat entscheidet ohne Hinzuziehung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern (so § 78 Satz 3 ArbGG und ebenso § 9 Abs. 3 Satz 1, § 150 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 2 BbgVwGG).

2.) (a) Die von den Klägern eingelegte, ausdrücklich sogenannte sofortige Beschwerde ist statthaft, soweit sie sich gegen Nr. 2 des angegriffenen Beschlusses richtet. Das Verwaltungsgericht hat explizit auf der Grundlage von § 48 ArbGG i.V.m. § 17a GVG entschieden. Nach § 48 Abs. 1 ArbGG gelten die §§ 17 bis 17b GVG entsprechend für die Zulässigkeit der Verfahrensart (Urteils- oder Beschlussverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz). Gemäß § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht vorab aussprechen, dass der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, dass – in Anwendung des § 48 Abs. 1 ArbGG – die Verfahrensart zulässig ist. Das hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss getan. Gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG ist gegen den Beschluss die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Davon nimmt § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG nur Beschlüsse über die örtliche Zuständigkeit aus.

Die Beschwerde ist nicht gemäß § 83 Satz 2 VwGO ausgeschlossen. Danach sind Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 GVG über die sachliche und örtliche Zuständigkeit unanfechtbar. Zur sachlichen Zuständigkeit wird nach vorherrschender Ansicht auch die Zuständigkeit der Kammern nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einerseits und der in die Verwaltungsgerichtsbarkeit eingegliederten Fachkammern für Personalvertretungssachen andererseits gerechnet (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 83 Rn. 4). Hätte eine Kammer des Verwaltungsgerichts vorab durch Beschluss gemäß § 17a Abs. 3 GVG entschieden, dass sich die Verfahrensart aus der Verwaltungsgerichtsordnung und nicht aus dem Arbeitsgerichtsgesetz ergebe, könnte das als Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit nach § 83 Satz 1 VwGO anzusehen sein. Zumindest käme eine analoge Anwendung des § 83 VwGO, wie sie für die Entscheidung über die instanzielle Zuständigkeit anerkannt ist (Rennert, a.a.O. Rn. 6), in Betracht.

Dem § 83 VwGO geht hier jedoch § 48 ArbGG vor. Das ergibt sich aus § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, wonach die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben ist. Das verweist auf gesetzliche Bestimmungen (so Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 17a GVG Rn. 31) und nicht auf die jeweilige Gerichtsbarkeit und eine sie womöglich prägende Prozessordnung. Für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ist die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidend, das hier das Arbeitsgerichtsgesetz für anwendbar erklärt hat. Käme es auf die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts an, fehlte den Beschwerdeführern die Rechtssicherheit. Ansonsten wäre nur die unbegründete Beschwerde statthaft und die begründete Beschwerde unstatthaft. Es darf aber nicht von der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerde abhängen, ob sie zulässig ist. Die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts kommt erst bei der Prüfung der Begründetheit und bei den Rechtsfolgen zum Tragen.

Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Nr. 2 des angegriffenen Beschlusses ist im Übrigen gemäß § 78 Satz 1 ArbGG und §§ 567 ff. ZPO gegeben. Das Verwaltungsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 2. Januar 2020 nicht abgeholfen (vgl. § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Umstand, dass der Beschluss sowie der Nichtabhilfebeschluss allein vom Vorsitzenden der Kammer getroffen worden sind und nicht durch die Kammer, wie es § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG (als speziellere, dem § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorgehende Norm) für Entscheidungen über die Verfahrensart vorschreibt (vgl. BAG, Beschlüsse vom 17. September 2014 – 10 AZB 4/14 – juris Rn. 6 und vom 16. August 2016 – 9 AS 4/16 – juris Rn. 8), hindert das Oberverwaltungsgericht nicht an einer Sachentscheidung. Das ergibt sich aus § 572 Abs. 3 ZPO. Danach hat das Beschwerdegericht grundsätzlich selbst zu entscheiden und braucht die Sache auch bei einem wesentlichen Verfahrensfehler nicht zurückzuverweisen (Heßler, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 572 Rn. 27). Die vom Oberlandesgericht Celle formulierte ausnahmsweise Pflicht zur Zurückverweisung beruht auf der Erwägung, dass über die Entscheidung des Einzelrichters in der zweiten Instanz gemäß § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO ebenfalls eine Einzelrichterin bzw. ein Einzelrichter zu entscheiden hätte (Beschluss vom 27. September 2002 – 6 W 118/02 – juris Rn. 7). Das ist hier ausgeschlossen, denn § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird durch § 78 Satz 3 ArbGG verdrängt, der die Besetzung des Beschwerdegerichts einheitlich regelt (Kalb, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 8. Aufl. 2018, § 78 ArbGG Rn. 22). Wird diese Vorschrift vom Beschwerdegericht beachtet, hat der Besetzungsfehler erster Instanz keine Bedeutung für die zweitinstanzliche Entscheidung (vgl. BAG, Beschluss vom 17. September 2014 – 10 AZB 4/14 – juris Rn. 9).

(b) Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO hingegen nicht statthaft, soweit sie Nr. 3b des Beschlusses betrifft. Der Vorsitzende der Kammer hat in Nr. 3b die Beteiligten benannt, die nach seiner Auffassung von Amts wegen in das Verfahren einzubeziehen seien. Es handelt sich um eine in Beschlussform ergangene prozessleitende Verfügung. Es fehlt an einer ausdrücklichen Bestimmung, dass dagegen die sofortige Beschwerde statthaft sei (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Gericht hat auch kein Gesuch der Kläger zurückgewiesen (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 567 Rn. 30). Nicht anders wäre in Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung zu entscheiden, denn nach deren § 146 Abs. 2 können prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

3.) Die gegen Nr. 2 des angegriffenen Beschlusses gerichtete Beschwerde ist begründet. Der Senat ist in Übereinstimmung mit den Klägern und dem Beklagten zu 3 der Auffassung, dass auf die anhängigen Wahlanfechtungen die Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden ist.

(a) Gegenstand der anhängigen Wahlanfechtungen sind die Wahlen gemäß § 15 Abs. 1 BbgRiG der in die Vorschlagslisten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BbgRiG aufzunehmenden Richterinnen und Richter bzw. Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter. Im allgemein „Wahlen“ – so die Überschrift – regelnden Kapitel 5 des Richtergesetzes werden diese Wahlen explizit eingeschlossen (siehe § 88 Abs. 1 Satz 1 BbgRiG). Sie sind nach Maßgabe des § 91 BbgRiG „bei dem Verwaltungsgericht“ anfechtbar. Ist das Verwaltungsgericht zuständig, was sich bei dieserart Wahlanfechtungen ohnehin aus § 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 VwGO ergibt, findet die Verwaltungsgerichtsordnung nach bundesrechtlicher Vorgabe Anwendung (siehe auch Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 40 Rn. 29).

Ob das Land von diesem in konkurrierender Gesetzgebung ergangenen Bundesgesetz abweichende Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts treffen dürfte, was § 187 Abs. 2 VwGO nur „für das Gebiet des Personalvertretungsrechts“ erlaubt, dürfte für Wahlanfechtungen in Bezug auf Vorschlagslisten für den Richterwahlausschuss (anders im hier nicht einschlägigen Fall des § 32 Satz 2 BbgRiG) zu bezweifeln sein (siehe erneut §§ 94 ff. BPersVG). Das kann allerdings dahinstehen, denn der Brandenburgische Gesetzgeber hat eine solche Modifikation nicht beschlossen.

Die Änderung der Verfahrensart ergibt sich nicht aus § 90 Abs. 2 BbgRiG. Diese Vorschrift, nach der für die Wahl der Mitglieder der Richtervertretungen die Wahlvorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend Anwendung finden, verweist nicht auf das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren. In Bezug genommen werden lediglich „Wahlvorschriften“, was nach dem Wortlaut kaum gerichtliche Verfahrensvorschriften einschließt. Zudem ist in der Norm lediglich von der „Wahl der Mitglieder der Richtervertretungen“ die Rede. Vorschlagslisten, um die es hier geht, sind ebenso wenig wie der unter ihrer Verwendung zu bildende Richterwahlausschuss eine „Richtervertretung“. Denn Richtervertretungen sind der Richterrat und der Präsidialrat (vgl. §§ 49, 72, 74 DRiG). Es kommt hinzu, dass in § 90 Abs. 2 BbgRiG die entsprechende Anwendung der Wahlvorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes nur vorgesehen wird, soweit das Gesetz und die das Nähere regelnde Wahlordnung nicht abschließend sind. Die Wahlordnung soll gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 BbgRiG „das Nähere über die Ausgestaltung des jeweiligen Wahlsystems und das Wahlverfahren“ regeln, also nicht das gerichtliche Verfahren. Auch aus § 32 Satz 2 BbgRiG ist zu schließen, dass § 90 Abs. 2 BbgRiG nicht auf das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren verweist. Denn wenn der Gesetzgeber an dieser Stelle, bei einer gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung auf die Vorschriften des § 95 Abs. 2 und des § 96 PersVG über das Verfahren und die Besetzung verweist, während er bei seinen Bestimmungen über die Wahlen und ihre Anfechtbarkeit dazu schweigt, liegt ihm insoweit der Verweis auf die andere Verfahrensart fern. Schließlich steht § 90 Abs. 2 BbgRiG in der Gesetzesabfolge noch vor dem die Wahlanfechtung eröffnenden § 91 BbgRiG, was gegen einen Einbezug der nachfolgenden Bestimmung in die Verweisung auf das Landespersonalvertretungsgesetz spricht.

Dem § 91 BbgRiG ist eine Anwendung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht „aus der Natur der Sache heraus“ eigen. Die Bestimmung ist zwar der personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtungsnorm (§ 25 BPersVG; § 25 PersVG) nachgebildet (entsprechend zu § 21 BGleiG: v. Roetteken, BGleiG, Stand November 2016, § 21 BGleiG 2015 Rn. 54). Die Orientierung des Gesetzgebers am Personalvertretungsrecht lässt sich nicht zuletzt an Bezugnahmen wie in § 90 Abs. 2 BbgRiG erkennen. Im Personalvertretungsrecht ergibt sich die Geltung der Bestimmungen über das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren indes nicht schon aus der Wahlanfechtungsnorm, sondern erst aus § 83 Abs. 2 BPersVG bzw. § 95 Abs. 2 PersVG. Der Bundesgesetzgeber hat für die Wahlanfechtung gemäß § 21 BGleiG, der dem hier einschlägigen § 91 BbgRiG gleicht, keine entsprechende Regelung getroffen. Demzufolge ist die Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten als Klage eigener Art allein nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu behandeln (so explizit v. Roetteken, BGleiG, Stand November 2016, § 21 BGleiG 2015 Rn. 43; implizit BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2007 – 6 A 1.06 – juris und vom 19. September 2012 – 6 A 7.11 – juris; siehe auch Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, Vorbemerkung § 42 Rn. 15). Das gilt ebenso für die vorliegenden Wahlanfechtungen.

(b) Die Wahlanfechtungen richten sich gegen das Land Brandenburg, vertreten durch die Ministerin der Justiz; sie sind kein Organstreit (entsprechend zum Gleichstellungsrecht: BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2007 – 6 A 1.06 – juris Rn. 19 und vom 19. September 2012 – 6 A 7.11 – juris Rn. 14, siehe auch dessen Urteil vom 8. April 2010 – 6 C 3.09 – juris Rn. 14; v. Roetteken, BGleiG, Stand November 2016, § 21 BGleiG 2015 Rn. 40).

Die Auffassung von Schmidt-Räntsch, wonach Wahlanfechtungen im Richterrecht generell nach den Regeln des Organstreits gegen das gewählte Organ gerichtet seien (DRiG, 6. Aufl. 2009, § 60 Rn. 13 am Ende), berücksichtigt nicht die Besonderheiten der jeweiligen Wahlanfechtungsbestimmungen. Wenn bei der Anfechtung einer Präsidiumswahl nach § 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 21b Abs. 6 GVG im Passivrubrum das Präsidium und nicht etwa der Rechtsträger aufgeführt wird, so liegt das an der durch § 21b Abs. 6 Satz 4 GVG vorgeschriebenen Verfahrensart aus demGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1973 – 7 A 7.72 – juris Rn. 18; siehe auch den Senatsbeschluss vom 14. April 2016 – OVG 4 A 1.16 – juris Rn. 12) und drückt keinen allgemeinen Prozessgrundsatz aus.

Ergibt sich die Verfahrensart aus der Verwaltungsgerichtsordnung, ist das Verfahren kontradiktorisch und Beklagter der Rechtsträger (§ 61 Nr. 1 VwGO). § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, wonach anstelle des Rechtsträgers die für ihn agierende Behörde zu benennen sein kann (so nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BbgVwGG), ist in Ermangelung eines Verwaltungsakts bei der Wahlanfechtung nicht einschlägig. Die Wahlanfechtungsklage der Verwaltungsgerichtsordnung ist keine Anfechtungsklage nach § 42 VwGO (v. Roetteken, BGleiG, Stand November 2016, § 21 BGleiG 2015 Rn. 43).

Das Land wird von der für Ernennungen von Richterinnen und Richtern zuständigen Ministerin der Justiz vertreten, nicht von der Ministerin als Vorsitzende des Richterwahlausschusses (vgl. näher OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juli 2019 – OVG 3 B 122.18 – juris Rn. 20 f.).

(c) Auch wenn die sofortige Beschwerde insoweit unstatthaft ist, ist von Amts wegen zu berücksichtigen, dass der Landeswahlvorstand und der Gesamtwahlvorstand nicht weiter zu beteiligen sind. Dabei kann offenbleiben, ob die Wahlvorstände ihre Stellung bereits mit der Bekanntgabe der Wahlergebnisse (v. Roetteken, BGleiG, Stand November 2016, § 21 BGleiG 2015 Rn. 41) oder erst mit der konstituierenden Sitzung des gewählten Organs (BVerwG, Beschluss vom 18. April 1978 – 6 P 34.78 – juris Rn. 17: mit der Bestellung eines Verhandlungsleiters in der konstituierenden Sitzung nach einer Personalratswahl) verloren haben. Denn beides liegt hier in der Vergangenheit. Eine Fortbestandsregelung bis zum Abschluss der Wahlanfechtungen (vgl. dazu v. Roetteken, BGleiG, Stand November 2016, § 21 BGleiG 2015 Rn. 42) ist für die hier angefochtenen Wahlen in keinem Gesetz angeordnet. Nach § 30 Satz 1 und Satz 2 RiWO zeigen der Gesamtwahlvorstand und der Landeswahlvorstand die Namen der Personen, die ihre Wahl angenommen haben, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des genannten Gerichts an und übersenden ihnen gemäß § 31 RiWO die Wahlunterlagen zur Aufbewahrung. Die Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz sieht für die Wahlvorstände weitere Aufgaben nicht vor. Selbst die Kläger scheinen nicht mehr an einer Beteiligung der Wahlvorstände festzuhalten, wie ihr Schriftsatz vom 26. Februar 2020 annehmen lässt, mit dem sie gleichwohl ihre Beschwerde gegen Nr. 3b des angegriffenen Beschlusses nicht für erledigt erklären oder zurücknehmen.

Die Wahlvorstände werden, da ihre Beteiligung in diesem Verfahren im Streit steht, im Rubrum noch angeführt (vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 61 Rn. 13), aber sodann von Amts wegen aus dem Verfahren entlassen.

4.) Während die Zulässigkeit des Rechtsmittels sich nach den Bestimmungen über die vom Verwaltungsgericht für anwendbar gehaltene Verfahrensart richtet, ergeben sich die Rechtsfolgen – wie gesagt – aus der zutreffenden Verfahrensart. Demgemäß ergeht die Kostenentscheidung auf der Grundlage von § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO. Da sich die Beklagten der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Verfahrensart nicht angeschlossen und keinen Antrag auf Zurückweisung der sofortigen Beschwerden gestellt haben, kann ihnen keine Kostenlast aufgebürdet werden; vielmehr gilt das Veranlasserprinzip (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1998 – 1 B 110.98 – juris Rn. 11). Eine Vorschrift wie etwa der anderes regelnde § 162 Abs. 3 VwGO, aufgrund der die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen sind, fehlt (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 12).

Es entspricht billigem Ermessen, die Gebühr für die Beschwerde nicht zu erheben (GKG Anlage 1 Nr. 5502).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der weiteren Beschwerde sind nicht gegeben (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG).