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Entscheidung 9 UF 45/10


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 21.10.2010
Aktenzeichen 9 UF 45/10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 9. April 2010 (97 F 183/09) wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kindeseltern haben 1995 geheiratet, nachdem sie zuvor bereits zwei Jahre zusammengelebt haben. Am …. Januar 2004 wurden die Zwillinge S… und D… H… geboren. Im Mai 2009 haben sich die Kindeseltern getrennt; das Verfahren auf Scheidung ihrer Ehe ist beim Amtsgericht Cottbus anhängig.

Die Kindesmutter leidet von Geburt an einer neuralen Muskelatrophie, einer Erbkrankheit, unter der auch bereits ihre Mutter litt. Diese Krankheit führt zu einer Bewegungseinschränkung der Arme und Beine. Als die Kindeseltern sich etwa 1990 kennenlernten, konnte die Beschwerdeführerin noch selbständig gehen und ihren erlernten Beruf als Bürokauffrau ausüben. Inzwischen ist sie auf einen Rollstuhl angewiesen, weil die Feinmotorik ihrer Hände und Füße eingeschränkt ist. Sie bedarf bei vielfachen Verrichtungen des Alltags, wie etwa dem An- und Auskleiden, dem Wechsel zwischen Rollstuhl und Bett und der Körperhygiene fremder Hilfe. Diese Pflege hat, neben der Versorgung der beiden gemeinsamen Kinder, bis zur Trennung der Ehemann allein geleistet. Eine Erwerbstätigkeit kann die Kindesmutter nicht mehr ausüben; sie bezieht Erwerbsunfähigkeitsrente. Für die nächsten 15 Jahre erwartet sie keine Änderung ihres Gesundheitszustandes.

Im Jahre 2001 haben die Kindeseltern ein behindertengerechtes Einfamilienhaus errichtet, dessen Belastung sich auf monatlich rund 600 € beläuft. Bezüglich dieses Familienheims ist/war parallel ein gerichtliches Verfahren auf Wohnungszuweisung anhängig.

In Kenntnis der Erkrankung der Ehefrau haben sich die Eheleute H… nach reiflicher Überlegung ihren Kinderwunsch erfüllt. An der Erkrankung der Mutter leiden die Zwillinge S… und D… nicht. Bei dem Sohn wurde jedoch Mukoviszidose, eine gleichfalls erblich bedingte Erkrankung, die insbesondere die Atemwege und den Verdauungsapparat befällt, festgestellt. Bislang hat D… nur leichte Symptome dieser Erkrankung, was täglich mehrfaches Inhalieren erfordert. S… ist ein gesundes und altersgerecht entwickeltes Mädchen. Nach der Geburt der Zwillinge hat der Vater eine dreijährige Erziehungszeit genommen. Aufgrund der Körperbehinderung der Mutter wurden die beiden Kleinkinder vorrangig durch den Vater versorgt, wobei die Eheleute in Übereinstimmung jedoch bemüht waren, die Kindesmutter, etwa durch auf den Schoß nehmen eines Babys, soweit als möglich einzubeziehen.

Nach der Erziehungszeit absolvierte der Kindesvater zunächst eine Umschulung zum Informationselektroniker. Die Zwillinge besuchten seinerzeit einen Ganztagskindergarten, derzeit - nach ihrer Einschulung - einen Kinderhort. Trotz dieser schwierigen Familienkonstellation hat der Kindesvater stets Hilfen Dritter abgelehnt und sowohl die Versorgung der Kinder wie auch die Pflege seiner Frau grundsätzlich allein bewerkstelligt. Mit Zunahme der ohnehin schon bestehenden Belastungen durch Hinzutreten der Berufstätigkeit stieg jedoch seine Unzufriedenheit mit seiner Lebenssituation. Im März 2009 erklärte er der Kindesmutter, die häusliche Situation wie in der Vergangenheit nicht mehr aufrechterhalten zu können und sich trennen zu wollen. Die bevorstehende Trennung stürzte beide Ehepartner in eine tiefe Krise. Die Ehefrau war zutiefst verletzt und verunsichert hinsichtlich ihres weiteren Lebensweges; der Ehemann fühlte sich moralisch in der Pflicht, gleichzeitig aber physisch und psychisch nicht mehr in der Lage, weiterhin die bisherigen Belastungen zu tragen. In dieser Situation kam es anlässlich von Besuchen der Frau bei ihrer Familie in B… zu zwei Versuchen, sie dort in einer stationären Pflegeeinrichtung unterzubringen. Ob dies nach Absprache mit ihr oder gegen ihren Willen erfolgte, ist zwischen den Kindeseltern umstritten. Das erste Mal holte der Mann sie noch am Abend desselben Tages nach Hause zurück; beim zweiten Mal ließ sie sich selbständig nach F… zurückbringen, das ausgetauschte Schloss der Haustür öffnen und verschaffte sich so wieder Zutritt zu dem Familienheim.

Zu diesem Zeitpunkt hatte der Ehemann mit den Kindern bereits das Haus verlassen und weigerte sich anfangs, den Aufenthaltsort zu nennen. In der Folgezeit organisierte die Kindesmutter über Pflegedienste, die sie täglich morgens und abends für jeweils etwa eine Stunde aufsuchen und versorgen, die ihr nötige Pflege. Gleichzeitig wandte sie sich an das Jugendamt und leitete mit Antragschrift vom 15. Juni 2009 das vorliegende Verfahren ein, mit dem sie sowohl in der Hauptsache wie auch im Wege einstweiliger Anordnung die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Zwillinge auf sich allein begehrte.

Das angerufene Amtsgericht Cottbus bestimmte zunächst Frau M… R… zur Verfahrenspflegerin für die Kinder und holte sodann eine Stellungnahme des Jugendamtes ein, das sich mit Schreiben vom 5. Juli 2009 für eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf die Kindesmutter mit der Begründung aussprach, der Vater verhindere den Umgang und befände sich im Übrigen in einer depressiven und suizidalen Stimmung. In welchem Umfang die Zwillinge in dieser Zeit Umgangskontakte mit der Mutter hatten, ist zwischen den Eltern umstritten. In einer ersten Anhörung vor dem Amtsgericht am 8. Juli 2009 erklärten die Zwillinge, augenblicklich bei den nur wenige Häuser entfernt vom Familienheim wohnenden Großeltern väterlicherseits zu leben und die Mutter nur selten zu sehen. Auf Drängen des Gerichts schlossen die Kindeseltern sodann eine vorläufige Vereinbarung, mit der sie sich zum einen verpflichteten, die Beratung des Paul-Gerhardt-Werkes in Anspruch zu nehmen, zeitlich festgelegte Umgänge zu realisieren und darauf verständigten, dass die Kinder ab 24. Juli 2009 zunächst wieder im elterlichen Haus bei der Mutter leben.

Am 6. August 2009 trat der Kindesvater eine neue Arbeitsstelle an, die gewöhnlich bis gegen 17:00 Uhr, freitags bis 14:00 Uhr, seine Anwesenheit erfordert. Die Kinder werden morgens in der Regel von der Mutter zu Schule begleitet; bei schlechtem Wetter fährt sie der Großvater väterlicherseits oder gegebenenfalls ein Taxi dorthin. Spätestens gegen 15:00 Uhr holt sie die Kindesmutter aus dem Hort ab und begleitet sie nach Hause, wo gegen 18:00 Uhr mit Hilfe eines Pflegedienstes, der die Zubereitung übernimmt, gemeinsam zu Abend gegessen wird. Nachts besteht eine telefonische Notfallschaltung, mit der die Mutter gegebenenfalls Hilfe herbeiholen kann.

In einem weiteren Verhandlungstermin am 14. August 2009 schlossen die Kindeseltern einen weitergehenden Vergleich dahingehend, dass in Erledigung des einstweiligen Anordnungsverfahrens Einigkeit dahingehend bestand, dass die Kinder bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei der Mutter im elterlichen Haus leben. Die Beratung beim Paul-Gerhardt-Werk sollte fortgesetzt und die Umgänge zwischen Kindern und Vater im üblichen Zwei-Wochen-Rhythmus erfolgen.

Im weiteren Verfahrensverlauf beschloss das Amtsgericht die Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Diplom-Psychologin K… L…, das diese schließlich nach einem gescheiterten Einigungsversuch mit Datum vom 19. Dezember 2009 schriftlich vorlegte. Darin stellt die Sachverständige zunächst einmal eine „vollkommen desolate elterliche Kommunikation“ fest. Der Kindesvater habe die ihm eingeräumten Umgangskontakte in den vergangenen Monaten nur unregelmäßig wahrgenommen. S… schildert die Sachverständige als ein altersgemäß entwickeltes, sehr lebenspraktisches Kind, das allerdings durch die Trennung der Eltern in ein trotziges Kleinkindverhalten zurückgefallen sei. Sie besitze eine starke Bindung an den Vater, bei dem sie geäußert habe leben zu wollen. Da dieser in der Vergangenheit alle notwendigen Verrichtungen selbst erledigt habe, lehne sie die nun von der Mutter organisierte Hilfe durch Dritte ab. Demgegenüber sei D…, ebenfalls altersgerecht entwickelt, aber weniger robust, in seinem Willen ambivalent, habe aber wohl die stärkere Beziehung zur Mutter. Letztlich empfahl die Sachverständige den dauerhaften Aufenthalt der Kinder beim Vater im bisherigen Familienheim. Die Betreuungskompetenz der Mutter sei unverschuldet infolge ihrer Behinderung eingeschränkt, weshalb sie nicht in der Lage sei, die Bedürfnisse der beiden fünfjährigen Zwillinge insbesondere nach Sicherheit und spontaner auch körperlicher Reaktion uneingeschränkt zu befriedigen. Da die Mutter ihr eigenes Schicksal mit dem der Kinder verknüpfe, sei sie nicht in der Lage, eine kindorientierte Entscheidung zu treffen. Demgegenüber sei der jahrelang extrem überforderte Kindesvater, der stets die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter verweigert habe, in seiner Bindungstoleranz eingeschränkt, weshalb die Sachverständige die Bestellung eines Ergänzungspflegers für den Bereich der Umgangsregelung und im Übrigen eine ausreichende Übergangsfrist für die Umgestaltung der familiären Verhältnisse empfahl.

Vor dem Hintergrund dieses Gutachtens hat das Jugendamt in seinem Schreiben vom 11. Februar 2010 nun eine gegenläufige Stellungnahme zu Gunsten des Kindesvaters abgegeben, die es, nach Kritik an ihm wegen seiner zögerlichen Mitwirkung an der Weiterbewilligung von Hilfen im Kern damit begründete, dass Maßnahmen seitens der Behörde bei einer Versorgung der Kinder durch den Vater nicht erforderlich seien. Die Kindesmutter hat ihrerseits das Gutachten für nicht verwertbar und einzig ihrer Diskriminierung als Behinderter dienend bezeichnet. Die Interaktionsbeobachtungen der Sachverständigen seien oberflächlich erfolgt, Tests und Gespräche mit Dritten, wie etwa der Kita oder der Kinderärztin, unterlassen worden.

Nach einem Dezernentenwechsel wurden die Kinder in einem weiteren Verhandlungstermin am 15. Februar 2010 durch die Amtsrichterin erneut angehört, wobei sich S… ausdrücklich für einen Verbleib beim Vater, D… unentschlossen äußerte. Eine von der Kindesmutter vorgelegte Stellungnahme der Kita beschreibt die Zwillinge nun seit dem Aufenthalt bei der Mutter als ausgeglichener; eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden …-Klinikums nennt die Beeinträchtigungen D…s durch die Mucoviszidoseerkrankung nur gering. Im Hinblick auf diese Erkrankung des Jungen sah das Amtsgericht weiteren Klärungsbedarf und bat die Sachverständige um eine ergänzende Stellungnahme. Diese legte daraufhin mit Datum vom 17. März 2010 ein weiteres Schreiben der Mucoviszidose-Ambulanz der Klinik vor, aus der sich ergibt, dass derzeit bei D… - abgesehen von einer notwendigen dreimal täglichen Inhalation von drei bis fünf Minuten - kein zusätzlicher Betreuungsaufwand besteht.

Schließlich nahm auch die Verfahrenspflegerin nochmals am 26. März 2010 zu Gunsten des Kindesvaters Stellung, was sie damit begründete, dass die Kindesmutter ihr eigenes Wohl mit dem der Kinder verknüpfe.

Am 9. April 2010 verkündete das Amtsgericht Cottbus daraufhin einen Beschluss, mit dem es das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder S… und D… mit Ausnahme des Rechts zur Regelung des Umgangs, für das das Jugendamt als Pfleger bestellt wurde, auf den Kindesvater übertrug. Die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts hinsichtlich des Teilbereichs Aufenthaltsbestimmung begründete das Amtsgericht insoweit mit der ersichtlich stark gestörten Kommunikation der Eltern, die es beide für erziehungsgeeignet erachtete. Allerdings seien die krankheitsbedingt eingeschränkten motorischen Fähigkeiten der Mutter zur Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Insbesondere bei unvorhersehbaren Ereignissen könne diese nur telefonisch Hilfe herbeirufen, die sie auch für die notwendigen Verrichtungen im Zusammenhang mit der Mucoviszidoseerkrankung D…s benötige. Obgleich wegen der fortdauernden Trennungskrise die Erziehungskompetenz in Gestalt der Bindungstoleranz des Vaters ebenfalls eingeschränkt sei, spreche für diesen jedoch der Kontinuitätsgrundsatz aufgrund der vorrangig von ihm geleisteten Versorgung der Kinder in deren ersten fünf Lebensjahren. Außerdem sei beachtlich, dass S… sich eindeutig für den Vater ausgesprochen habe.

Gegen diese ihr am 15. April 2010 zugestellte Entscheidung wendet sich die Kindesmutter mit der am 7. Mai 2010 eingegangenen Beschwerde, mit der sie weiterhin die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder auf sich begehrt. Zur Begründung lässt sie vortragen, die angefochtene Entscheidung stelle einen Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention dar. Die Wertung des Amtsgerichts im Hinblick auf den Kontinuitätsgrundsatz sei unzutreffend; nach ihren Kräften hätte sie die Zwillinge stets gemeinsam mit dem Vater versorgt. Im Übrigen sei sie nun bereits seit mehr als 10 Monaten für deren Versorgung allein verantwortlich. Der Kindesvater habe seit der Rückkehr aus einer Vater-Kind-Kur Anfang Mai 2010 keinen Umgang mehr mit den Zwillingen gepflegt. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er sich - möglicherweise aufgrund eines Burnout-Syndroms - in der letzten Zeit von der Familie völlig zurückgezogen habe und im Übrigen grundsätzlich fremde Hilfe ablehne.

Die Kindesmutter beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung ihr das (alleinige) Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder S… und D… H… zu übertragen.

Der Kindesvater beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung und betont insbesondere, dass das Amtsgericht richtigerweise auf die vorrangigen Interessen der Kinder abgestellt habe. Außerdem sei der Kindesmutter eine Betreuung der Kinder in den letzten Monaten nur unter intensiver Inanspruchnahme der Hilfen Dritter möglich gewesen.

Mit einer Aufrechterhaltung der gegenwärtigen Wohnsituation bis zu einer abschließenden Entscheidung im vorliegenden Sorgerechtsstreit hat sich der Kindesvater trotz einer inzwischen zu seinen Gunsten ergangenen Entscheidung im Verfahren auf Wohnungszuweisung einverstanden erklärt.

Der Senat hat die Kinder und die übrigen Verfahrensbeteiligten am 30. September 2010 ausführlich angehört.

II.

Das Rechtsmittel der Kindesmutter, das sich infolge der Überleitungsvorschrift des Artikel 111 FGG-RG aufgrund des Zeitpunktes der Einleitung des Verfahrens nach bis zum 31. August 2009 geltendem Recht richtet, ist als befristete Beschwerde nach §§ 621 e Abs. 1 und 3, 517, 520 ZPO zulässig. Es bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass es dem Wohl der Kinder am besten entspricht, das gemeinsame Sorgerecht der Kindeseltern für den Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuheben und dieses auf den Kindesvater allein zu übertragen.

Nach § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB kann einem Elternteil die elterliche Sorge allein übertragen werden, wenn die Kindeseltern nicht nur vorübergehend getrennt voneinander leben und zu erwarten ist, dass die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts oder Teilen hiervon und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist demgegenüber ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten zwischen den Kindeseltern (BGH, FamRZ 1982, 1179; 2008, 592). Angesichts des inzwischen beim Amtsgericht Cottbus anhängigen Ehescheidungsverfahrens der Kindeseltern und ihrer seit nun mehr als einem Jahr fortdauernden Auseinandersetzung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht der Zwillinge sowie mehrfacher Versuche sowohl des Amtsgerichts wie auch der gerichtlichen Sachverständigen zur Erzielung einer Übereinkunft erscheint eine einvernehmliche Regelung schon angesichts der nahezu unmöglichen Kommunikation der Eltern unrealistisch. Sowohl nach dem Inhalt des wechselseitigen schriftsätzlichen Vorbringens wie auch nach dem Eindruck, den die Kindeseltern dem Senat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung am 30. September 2010 vermittelt haben, ist deutlich geworden, dass sie nicht willens und/oder in der Lage sind, zum Wohl ihrer beiden Kinder hinsichtlich der Bestimmung ihres dauerhaften Aufenthalts zusammenzuwirken oder eine gemeinsam getragene Entscheidung zu finden. Ihre Kooperationsfähigkeit erscheint als derart gering und ihre persönlichen Probleme als so massiv, dass die Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teilbereich der elterlichen Sorge hier geboten ist.

Bei der Frage, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, ist derjenigen Regelung der Vorzug zu geben, von der zu erwarten ist, dass sie im Sinne des Kindeswohls die bessere Lösung darstellt (BVerfG 31, 194; FamRZ 2009, 189). Bei dieser prognostischen Beurteilung sind die Gesichtspunkte der Erziehungseignung und Bindungstoleranz der Eltern, der Bindungen der Kinder, des Kontinuitätsgrundsatzes, des Förderungsprinzips und schließlich auch der Kindeswillen von Bedeutung (BGH, FamRZ 1985, 169), wobei die Gewichtung im konkreten Einzelfall dem Gericht überlassen ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2003, 1953).

Der Grundsatz der Kontinuität, wonach es auf die Frage ankommt, welcher Elternteil in der Vergangenheit die größeren Erziehungsanteile inne gehabt hat, und der auf der Erfahrung beruht, dass die Fortdauer familiärer und sozialer Bindungen wichtig für eine stabile und gesunde psychosoziale Entwicklung eines heranwachsenden Menschen ist, spricht vorliegend immer noch für den Kindesvater.

Zwar konnten sich beide Elternteile während der ersten drei Lebensjahre der Zwillinge ganztägig um die Kleinkinder kümmern, der Vater, weil er sich in Erziehungszeit befand, die Mutter, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu diesem Zeitpunkt bereits keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging. Dennoch lag die Hauptlast der rein praktischen Versorgung der Zwillinge aufgrund der Körperbehinderung der Mutter, die insbesondere in Händen und Beinen in ihrer Motorik stark eingeschränkt ist, eindeutig beim Vater. Mag es damals durchaus noch der Intention der Eltern entsprochen haben, die Mutter nach ihren Möglichkeiten in die Betreuung der Kinder einzubeziehen, indem der Vater ihr etwa eines auf den Schoß setzte oder sie es mittels eines Tragetuches mit sich im Rollstuhl herumfuhr, so kann dabei doch nicht übersehen werden, dass der Vater für die Essenszubereitung, die Körperhygiene und alle sonstigen für die Kinderbetreuung erforderlichen Verrichtungen allein zuständig war. Auch wenn S… und D… relativ früh zusätzlich in einer Kindertagesstätte betreut wurden, so war der Vater jedenfalls zu Hause für alle Verrichtungen des Alltags zuständig. Dies galt neben der Fremdbetreuung tagsüber in der Kita auch für die nachfolgenden mehr als zwei Jahre, als der Vater nach der Erziehungszeit eine berufliche Umschulung absolvierte.

Es darf allerdings nicht übersehen werden, dass die Zwillinge nun seit Ende Juli 2009, also seit mehr als einem Jahr, mit der Mutter allein zusammenleben und von dieser - mit Hilfe Dritter - versorgt werden. Soweit es dabei, wie etwa bei der Essenszubereitung und der Körperhygiene, auf feinmotorische Fähigkeiten ankommt, ist die Kindesmutter allein aus unverschuldeten krankheitsbedingten Umständen zu diesen Tätigkeiten nicht in der Lage, sondern muss sich in Gestalt der von ihr organisatorisch perfekt eingeschalteten Pflegedienste beispielsweise bei der Zubereitung der Mahlzeiten der Hilfe Dritter bedienen. Insoweit ist nach ihren eigenen Angaben bezüglich des Gesundheitszustandes der Mutter auch keine Veränderung zu erwarten. Ihr Hinweis auf die aus ihrer Sicht bereits bestehende und zukünftig fortschreitende Selbständigkeit der Kinder mag zutreffen, wirft aber die Frage einer zumindest teilweisen Überforderung der Kinder auf. Die gerichtliche Sachverständige hat S… bereits jetzt, mit zum Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht einmal sechs Jahren, als ein Mädchen beschrieben, das sich in starkem Maße für den weniger lebenspraktischen Bruder verantwortlich fühlt. D… sorge sich demgegenüber sehr um den Gesundheitszustand der Mutter. Beide Verhaltensweisen erscheinen nicht unbedingt typisch für kleinere Kinder, sind zweifellos der besonderen Familienkonstellation geschuldet und deuten auf das Risiko möglicher Fehlentwicklungen, zumindest aber auf eine nicht gänzlich unbeschwerte Kindheit hin.

An dieser Stelle - und im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen - sieht sich der Senat veranlasst zu betonen, dass die Berücksichtigung der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Kindesmutter, nicht ihrer Behinderung als solcher, im Rahmen der Abwägungen für die zu treffende gerichtliche Entscheidung keineswegs der Diskriminierung der Beschwerdeführerin dient, sondern vielmehr bei der Ermittlung der dem Kindeswohl am besten entsprechenden Lösung als Teilaspekte der bestehenden Realität Beachtung finden muss. Es geht insoweit also weder um die Zuweisung eines Verschuldens, das sich angesichts einer schicksalhaften Erkrankung ohnehin verbietet, noch um die Darstellung von Defiziten ohne sachliche Notwendigkeit, sondern einzig um eine möglichst alle für die Entscheidung erheblichen Facetten im Leben der betroffenen Familie erfassende Ermittlung des Kindeswohls, an der nach der Überzeugung des Senats beiden Elternteilen in hohem Maße gelegen ist.

Die weitergehende Frage der räumlichen Kontinuität spielt für die Beurteilung des vorliegenden Falles deshalb keine Rolle, weil beide Eltern - insoweit erfreulicherweise in Übereinstimmung - davon ausgehen, dass die Zwillinge auch zukünftig im bisherigen Familienheim ihren Lebensmittelpunkt haben sollen und der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht erlangende Erwachsene dort mit ihnen leben wird.

Das sogenannte Förderungsprinzip, bei dem die Frage im Mittelpunkt steht, von wem die Kinder für den Aufbau ihrer Persönlichkeit die meiste Unterstützung erwarten können, führt nach der Überzeugung des Senats nicht zu einem deutlichen Übergewicht auf Seiten eines der Elternteile.

Geistig und verbal vermögen sicherlich sowohl Vater wie auch Mutter den Zwillingen gleichermaßen Hilfestellungen zu leisten, motorisch vermag dies die in ihrer Bewegungsfähigkeit krankheitsbedingt eingeschränkte Mutter jedoch nicht in gleicher Weise wie der Vater. Im Hinblick auf die grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Essen und Hygiene mögen die hinzugezogenen Hilfsdienste, deren wechselnde Mitarbeiter allerdings täglich morgens und abends nur zeitlich beschränkt zur Verfügung stehen, für einen Ausgleich sorgen. Damit sind allerdings nicht sämtliche Bedürfnisse sechs- bis siebenjähriger Kinder befriedigt, die darüber hinaus regelmäßig auch spielen und toben wollen und sollen. Werktags stehen S… und D… hierfür in begrenztem zeitlichen Umfang die Kita und deren Mitarbeiter zur Verfügung. Im häuslichen Umfeld erscheint dieser Bereich körperlicher Auslastung im Haushalt der Mutter unter deren Beteiligung nicht abgedeckt; aufgrund ihres Gesundheitszustandes ist es ihr nicht möglich, etwa mit den Zwillingen Fahrrad zu fahren, schwimmen zu gehen oder sportlich-spielerische Tätigkeiten auszuüben. Derartige für eine gesunde körperliche Entwicklung von Kindern nicht unwesentliche Möglichkeiten bestanden im familiären Kreis nur bei Mitwirkung des Vaters. Auch die feinmotorische Entwicklung der Kinder, etwa beim Schreiben und bei handwerklicher Betätigung kann die Mutter nicht aktiv selbst fördern.

Im Rahmen des Förderungsprinzips kommt auch der sogenannten Bindungstoleranz, d. h. der Bereitschaft und Fähigkeit, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu unterstützen, eine bedeutsame Rolle zu. In dieser Hinsicht sind beim Kindesvater - wie bereits in der erstinstanzlichen Entscheidung angesprochen - erhebliche Defizite festzustellen. Nicht nur dass er in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung der Eltern die Kinder unberechtigt von der Mutter ferngehalten hat, ist im weiteren Verlauf des Verfahrens der Eindruck entstanden, dass er auch zukünftig eine strikte Trennung zwischen beiden Elternteilen in ihrem Auftreten den Kindern gegenüber umsetzen will, was den notwendigen Kontakten der Zwillinge zu beiden Elternteilen nicht förderlich erscheint. Ein derartiges Verhalten, das bereits die Sachverständige in ihrem erstinstanzlich eingeholten Gutachten feststellte, hat er etwa in jüngster Zeit dadurch dokumentiert, dass er sich trotz bestehender Umgangsregelung zurückgenommen und die ihm möglichen Kontakte zu den Kindern zu Vermeidung eines Zusammentreffens mit der Kindesmutter nicht ausgeschöpft hat. Die überschwängliche Freude, mit der die Kinder nach wochenlanger Abwesenheit auf sein Erscheinen beim Anhörungstermin vor dem Senat reagierten - und die ein Ausmaß erreichte, die eine Kindesanhörung durch das Gericht nahezu unmöglich machte - sollte den Vater nicht darüber hinwegtäuschen, dass er S… und D… in der Zwischenzeit erheblichen Sorgen und Befürchtungen im Hinblick auf seine Präsenz ausgesetzt und damit ihnen einen erheblichen Schaden zugefügt hat. Selbst unter Berücksichtigung seiner möglicherweise jahrelangen Überlastung und des heftigen Trennungskonfliktes sollte er nunmehr nach nahezu anderthalb Jahren vollzogener Trennung sein Verhalten insoweit auch emotional unter Kontrolle halten können, dass ihm eine Unterscheidung zwischen dem Paarkonflikt einerseits und den Interessen der gemeinsamen Kinder andererseits möglich ist. Jedenfalls muss ihm bewusst sein oder werden, dass er die Zwillinge in einen Loyalitätskonflikt stürzt, wenn er ihren Kontakt zu beiden Elternteilen nicht möglichst umfangreich zulässt oder seine eigene Ablehnung eines Kontaktes mit der Mutter den Kindern gegenüber zum Ausdruck bringt. Im Hinblick auf eine im Interesse der Kinder wünschenswerte Umgangsregelung erschien es dem Senat angesichts der Vorbehalte des Vaters angezeigt, es in diesem Punkt bei der Bestellung des Jugendamtes zum Ergänzungspfleger zu belassen, was gleichwohl die Verpflichtung beider Elternteile nicht aufhebt, sich zukünftig um eine wenigstens die Kindesinteressen wahrende Kommunikation zu bemühen.

Was die gefühlsmäßigen Bindungen der Kinder angeht, hat die Sachverständige, deren Gutachten dem Senat im Übrigen stringent, durchaus nachvollziehbar und für die zu treffende Entscheidung verwertbar erscheint, enge Beziehungen beider Kinder zu beiden Elternteilen festgestellt. Diejenige S…s scheint zum Vater etwas enger, diejenige D…s zur Mutter. Diesen Einschätzungen schießt sich der Senat nach den im Verlauf des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen an. Eigene Feststellungen zur Geschwisterbindung, die erfahrungsgemäß bei Zwillingen besonders eng ist, konnten durch das Gericht zwar nicht getroffen werden, angesichts der Tatsache, dass aber auch die im Übrigen streitenden Elternteile bislang - insoweit erfreulicherweise übereinstimmend - Überlegungen zu einer Geschwistertrennung nicht in Betracht gezogen haben, kann hier eine Trennung von S… und D… als dem Kindeswohl mit Sicherheit nicht dienlich ausgeschlossen werden.

Dem Willen der erst sechs Jahre und neun Monate alten Zwillinge - soweit er überhaupt erkennbar wurde - kann für die zu treffende Entscheidung naturgemäß keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Dennoch ist festzuhalten, dass sich S… offenbar dezidiert für einen Verbleib beim Vater ausgesprochen hat, während D… sich eher kindgemäß wünschte, die Eltern mögen wieder zusammenfinden.

Der Senat geht in Übereinstimmung mit den Einschätzungen der weiteren Verfahrensbeteiligten und auch der gerichtlich beauftragten Sachverständigen davon aus, dass im Grundsatz sowohl die Kindesmutter wie auch der Kindesvater erziehungsgeeignet und in der Lage sind, die Kinder nach ihren Möglichkeiten angemessen zu fördern. Anhaltspunkte dafür, dass der Kindesvater, wie von der Mutter behauptet, aufgrund eigner psychischer Probleme nicht fähig sei, auf die Kinder hinreichend einzugehen, haben sich für den Senat nach den in der Anhörung gewonnenen Erkenntnissen nicht bestätigt. Wie zu beobachten war, konnte er sich beim gemeinsamen Spielen/Malen vor dem Sitzungssaal auf die Bedürfnisse beider Kinder einlassen und sich ihnen emotional zuwenden. Seine zweifelsohne feststellbaren Defizite im Bereich der Bindungstoleranz, auf die bereits eingegangen wurde, sind hiervon unberührt und sollen als Risiko für die zukünftige Entwicklung der Zwillinge keineswegs außer Betracht bleiben. Insoweit geht der Senat jedoch davon aus, dass der Kindesvater mit fortschreitender Zeit und in Anbetracht der bevorstehenden Scheidung den derzeit noch bestehenden Trennungskonflikt verarbeitet und mit Hilfe des Jugendamtes, das im Interesse des Kindeswohls die Gesamtsituation der Familie weiterhin im Blick haben wird, zu einer angemessenen Kommunikation mit der Kindesmutter zurückfindet.

Demgegenüber erscheinen die aus ihrer körperlichen Beeinträchtigung resultierenden Einschränkungen der Mutter selbst bei bestmöglicher Organisation der Hilfe Dritter nicht ohne weiteres auszugleichen und zukünftig insoweit eine Verbesserung nicht zu erwarten zu sein. Mag sie auch durch die Einschaltung von Pflegediensten sichergestellt haben, dass alle grundlegenden Bedürfnisse des Alltags der Kinder hinreichend befriedigt werden, so kann dennoch nicht außer Betracht bleiben, dass es insbesondere bei kleineren Kindern weitere Bedürfnisse etwa nach Körperkontakt gibt, die sie nicht in vollem Umfang oder nur schwerlich befriedigen kann. Auch der natürliche und unter gesundheitlichen Gesichtspunkten wichtige mit zunehmendem Alter eher steigende Bewegungsdrang beziehungsweise Wunsch nach sportlicher Betätigung der Kinder muss unter den gegebenen Umständen zu kurz kommen. Gleichfalls nicht ohne Belang erscheint die problematische Situation in der Nacht, wenn die Mutter gegenwärtig mit den Kindern alleine ist und lediglich über ein Notfalltelefon die Hilfe Dritter hinzuholen kann. Mag ein derartiger Notfall nach ihrem Bekunden bislang nicht eingetreten und hilfsbereite Dritte, deren Anwesenheit kurzfristig möglich wäre, in der Nachbarschaft durchaus vorhanden sein, so birgt diese Situation dennoch grundsätzlich Risiken für die Kinder, die bei Anwesenheit des weitaus eher handlungsfähigen Vaters nicht zu befürchten wären. Ganz abgesehen davon sind unterhalb der Schwelle tatsächlicher Notfälle Umstände denkbar und wahrscheinlich, wie etwa, dass Kinder solchen Alters schlecht schlafen und weinend aufwachen, sich vor einem Gewitter fürchten oder im Grundsatz undramatische Bauschmerzen bekommen, in denen die Mutter aus eigener Kraft ihnen nicht beistehen kann, weil sie ohne fremde Hilfe an das Bett gefesselt ist. Auch bei solchen weitaus weniger schwerwiegenden Vorfällen erscheint eine umfassende Versorgung und Betreuung der Kinder bei Anwesenheit des Vaters besser gewährleistet.

Zusammenfassend spricht die Abwägung aller Belange des Kindeswohls mit deutlichem Gewicht dafür, das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Kindesvater allein zu übertragen, ohne dabei die in seiner Person festzustellenden Defizite zu übersehen. Der Senat verkennt auch keineswegs, dass mit dieser Entscheidung für die Kindesmutter noch weitergehende Konsequenzen verbunden sind, wie etwa die Aufgabe ihres bisherigen Wohnumfeldes. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass der Kindesvater die Umsetzung dieser Entscheidung mit Rücksicht auf die Belange der Kindesmutter nicht kurzfristig betreiben, sondern ihr eine angemessene Zeitspanne zur Suche nach einer neuen, behindertengerechten Wohnung in möglichst kurzer Entfernung zu dem bisherigen Familienheim gewähren bzw. sie bei ihrer Suche nach einer solchen Unterkunft unterstützen wird, wie er es bei seiner Anhörung vor dem Senat angedeutet und während der Dauer des Beschwerdeverfahrens angesichts der parallel ergangenen Entscheidung zur Wohnungszuweisung bewiesen hat.

Im Übrigen bleibt zu hoffen, dass die Eltern sich in Zukunft - gegebenenfalls unter Wahrnehmung aller sich ihnen bietenden Beratungsmöglichkeiten, zu deren Ausschöpfung ihnen dringend geraten wird - auf eine großzügige Ausgestaltung des Umgangsrechtes der Kindesmutter verständigen können, die erforderlich ist, um S… und D… auch weiterhin den für ihre Entwicklung dringend notwendigen Kontakt zur Mutter und das Aufrechterhalten einer intensiven Beziehung zu ihr zu ermöglichen.

III.

Eine Kostenentscheidung nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG ist nicht veranlasst. Im Übrigen beruht die Kostenfolge auf § 131 Abs. 3 KostO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 30 Abs. 2 KostO.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 621 e Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert - § 543 Abs. 2 ZPO.