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Rentenanpassung zum 01. Juli 2008 - anderweitige Rechtshängigkeit


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 22. Senat Entscheidungsdatum 15.09.2011
Aktenzeichen L 22 R 1088/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 94 SGG, § 96 SGG

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs-verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Anpassung seiner Altersrente zum 01. Juli 2008.

Der 1929 geborene Kläger bezieht seit dem 01. April 1994 Regelaltersrente (Rentenbescheide der Beklagten vom 20. April 1994, 18. Januar 1996, 11. September 2002). Ausweislich des Rentenbescheides vom 11. September 2002 ergibt sich aus einem Rangwert von 60,7680 persönlichen Entgeltpunkten Ost für die Zeit ab 01. April 1994 ein Brutto-Monatszahlbetrag der Rente von 2 026,01 DM, der für die die Zeit ab 01. Juli 2002 auf 1 379,43 Euro angewachsen war. Der Berechnung dieses Zahlbetrages lag ein aktueller Rentenwert Ost zum 01. Juli 2002 in Höhe von 22,70 Euro zugrunde.

Gegen die Rentenbescheide vom 20. April 1994 und 18. Januar 1996 erhob der Kläger Widerspruch, der von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2000 zurückgewiesen worden war. Hiergegen hat der Kläger am 08. September 2000 Klage erhoben. Dieser Rechtsstreit, der unter dem Aktenzeichen S 7 RA 4135/00 W 05 beim Sozialgericht Berlin (SG) rechtshängig worden ist, ist – nach Beendigung des Ruhens des Verfahrens unter dem Aktenzeichen S 7 R 4008/11 WA – noch nicht beendet.

In weiteren vor dem SG ebenfalls noch rechtshängigen Verfahren (Az.: S 97 R 3098/09 und S 20 R 4006/09) wendet sich der Kläger gegen die seiner Meinung nach ebenfalls zu niedrig ausgefallenen Rentenanpassungen zum 01. Juli 2007 und 01. Juli 2009.

Über die Anpassung seiner Altersrente zum 01. Juli 2008 erhielt der Kläger über die Deutsche Post AG - Niederlassung Rentenservice - eine Rentenanpassungsmitteilung. Aus ihr ergibt sich, dass sich der (Brutto-)Betrag der Altersrente von 1 403,13 Euro auf 1 418,33 Euro erhöht unter Berücksichtigung eines aktuellen Rentenwertes Ost von 23,34 Euro (aktueller Rentenwert für die Zeit ab 01. Juli 2008: 26,56 Euro).

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 17. Juli 2008 und vertrat die Meinung, dass dieser Bescheid – wie schon derjenige vom 01. Juli 2008 – Gegenstand des – damals – ruhenden Klageverfahrens zu den Altersrentenbescheiden geworden sei; soweit nicht, werde Widerspruch erhoben.

In Ausführung eines Vergleichs, der die auf unverzügliche Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Widerspruchsbescheides auf seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 01. Juli 2008 gerichtete, beim SG unter dem Aktenzeichen S 29 R 7468/08 geführte Klage beendete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2009 den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück. Die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Rentenanpassung als neuen Bescheid sei nur dann zulässig, wenn sich die Einwände gegen Sachverhalte richteten, welche erstmalig mit diesem Bescheid neu geändert oder geregelt würden. Einwände gegen Sachverhalte, die mit der Rentenanpassung zum 01. Juli 2008 neu geregelt worden seien, seien nicht vorgebracht worden.

Hiergegen hat der Kläger beim SG am 21. April 2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, dass die Rentenanpassung verfassungswidrig sei.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Bescheid über die Rentenanpassung zum 01. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2009 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, seine Altersrente nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, wobei zum Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG die Inflationsrate nicht unterschritten werden darf, und den der Anpassung zugrunde liegenden Rentenwert Ost an den Rentenwert West anzugleichen, sowie

Beweis zu erheben, um aufgrund einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide, der zugrunde liegenden Vorschriften des RÜG sowie die EV eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu erhalten, ob ihm ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrag sowie seine Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden ist, das die juristische und tatsächliche Spaltung Deutschlands auf dem Gebiet der Alterssicherung weiter dauerhaft vertieft.

1. Wie hätte sich der Wert des Alterseinkommens des Klägers bei entsprechender Anwendung der Realwertgarantie (Inflationsschutz) seit 2000 (fiktiv bis zum Rentenbeginn) bis zum 01. Juli 2008 entwickelt?

2. Wie hätte sich der Wert des Alterseinkommens des Klägers bei entsprechender Anwendung der Realwertgarantie sowie der im Einigungsvertrag vorgegebenen Angleichung der Renten Ost an West entwickelt?

3. Werden mit dem Ziel der Rentenangleichung der Bundesregierung bis zum Jahre 2030 die Vorgaben des Einigungsvertrages in Art. 30 Abs. 5 erfüllt?

4. Um welchen durchschnittlichen Wert müssten die Rentenwerte Ost an West jährlich angeglichen werden, damit das Ziel der Bundesregierung überhaupt erreicht werden kann?

5. Wie sind die durchgeführten Rentenanpassungen seit 2000 mit den Vorgaben des Einigungsvertrages, des Grundgesetzes sowie dem Ziel der Bundesregierung zu bewerten?

6. Greifen nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (1 BvR 824/03) und des Bundessozialgerichts vom 31. Juli 2002 (B 4 RA120/00) die Gesetze zu den Rentenanpassungen bzw. deren Unterlassung seit dem Jahr 2000 bis zum 01. Juli 2008 in ihrer Gesamtheit in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ein?

7. Wie viele Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung benötigt ein Versicherter mit einer durchschnittlichen Erwerbsbiografie derzeit und künftig, um ein Versorgungsniveau in Höhe der Grundsicherung zu erreichen?

8. Wie wirken sich die zukünftigen Rentenanpassungen unterhalb der Inflationsrate auf das Versorgungsniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung aus?

Hilfsweise,

das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob durch eine den Geldwert des Rechts auf Rente real kürzende Rentenanpassung seit 2004 bis zum 01. Juli 2008 sowie mehrfach unterlassene Rentenangleichungen rechtsstaatliche Grundsätze verletzt worden seien und Verstöße u. a. gegen die Art. 3, 14, 19 Abs. 1, 2 GG sowie gegen Art. 20 GG vorliegen würden.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Gerichtsbescheid des SG vom 10. November 2010 ist die Klage abgewiesen worden: Die Beklagte habe den Widerspruch des Klägers gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2008 zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, denn entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Bescheid zur Rentenanpassung zum 01. Juli 2008 nicht Gegenstand des (ruhenden) Verfahrens vor der 7. Kammer des SG geworden. Denn die Rentenanpassung zum 01. Juli 2008 betreffe allein die wertmäßige Fortschreibung des bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente und regele lediglich den Grad der Anpassung, ohne eine Entscheidung über den Geldwert des Rechts auf Rente zu treffen. Im Ergebnis habe die Beklagte den Widerspruch des Klägers jedoch zu Recht zurückgewiesen, denn der Kläger habe ab dem 01. Juli 2008 keinen Anspruch auf eine Erhöhung seiner Rente über die erfolgte Anpassung hinaus. Der Kläger könne sein Begehren weder auf eine einfachgesetzlich Anspruchsgrundlage stützen noch habe die Kammer verfassungsrechtliche Bedenken. Die vom Kläger gestellten Beweisanträge seien bereits unzulässig, da sie nicht den Vorgaben des § 359 Zivilprozessordnung, der über § 115 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Anwendung finde, entsprächen.

Gegen die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15. November 2010 zugestellte Entscheidung ist am 25. November 2010 Berufung beim SG eingelegt worden.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Rentenanpassung zum 01. Juli 2008 noch unterhalb der Inflationsrate liege. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz werde verletzt, da die Anpassung der Renten seit mehreren Jahren (einheitlich in Ost und West) von der Entwicklung des Einkommens der abhängig Beschäftigten abgekoppelt worden sei. Ein Abschlag durch den sog. Riesterfaktor von 0,6 % sei nicht zulässig, da die kollektive Belastung mit der Einführung der Riesterrente als private Vorsorge begründet worden sei, wobei aber mindestens die Hälfte der Versicherten einen solchen Riestervertrag hätte abschließen müssen, was aber nicht stattgefunden habe. Die Anpassungssätze für die Renten sollten über der jährlichen Inflationsrate liegen und letztlich die Kaufkraft der Renten verbessern. Darüber hinaus sei für Ost und West zum 01. Juli 2008 der gleiche Anpassungssatz für die Rentendynamisierung vorgegeben worden, wodurch Art. 3 Grundgesetz verletzt werde, da das Ziel der Rentenangleichung Ost an West dauerhaft aufgegeben worden sei. Die unterschiedlichen aktuellen Rentenwerte Ost und West würden auch durch die Anpassung zum 01. Juli 2008 beibehalten, was bewirke, dass die seit dem Beitritt der DDR bestehende Ungleichheit der Alterseinkommen Ost zu West sich wieder vertiefe und dass die Abstände Ost zu West anwachsen würden anstatt weiter zu schrumpfen. Das für die Rentenanpassung vom Einigungsvertrag und Grundgesetz verbindlich vorgegebene Gebot verlange, im Interesse der Herstellung der inneren Einheit Deutschlands die Anpassungssätze nicht gleich, sondern vielmehr ungleich so festzulegen, dass die Anpassung des aktuellen Rentenwertes Ost mit einem erheblich höheren Prozentsatz erfolge, als die Anpassung des aktuellen Rentenwertes West.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2010 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid über die Rentenanpassung/ -angleichung zum 01. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2009 abzuändern und die Rente nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes an die Lohn- und Einkommensentwicklung des Beitrittsgebiets anzupassen und an den Rentenwert West anzugleichen, wobei zum Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz die Inflationsrate nicht unterschritten werden darf (B 4 RA 120/00 R).

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die bei gezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten (Az., 2 Bände) sowie die ebenfalls bei gezogenen weiteren Gerichtsakten des SG mit dem Az. S 7 R 4008/11 WA, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten verhandeln und entscheiden, nachdem der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter in der Terminsmitteilung, die letzteren am 20. Juni 2011 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Allerdings hätte das SG die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit – wie die Beklagte im Übrigen schon den Widerspruch des Klägers, wenn auch mit falscher Begründung – als unzulässig abweisen müssen. Denn nach § 94 SGG ist, da die Streitsache schon unter dem Aktenzeichen S 7 RA 4135/00 W 05 beim SG anhängig geworden und auch weiterhin unter dem Aktenzeichen S 7 R 4008/11 WA rechtshängig ist, eine neue Klage während der Rechtshängigkeit unzulässig. Eine solche Rechtshängigkeit wird nämlich auch dadurch begründet, dass ein nachträglich ergangener Bescheid kraft Gesetzes (§ 96 Abs. 1 SGG) in ein bereits anhängiges Verfahren einbezogen wird. In diesem Falle ist eine neue Klage bezüglich des nachträglich ergangenen Bescheides wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 09. Auflage 2008, §§ 94 Rn. 3 c, 96 Rn. 11c).

Wie schon der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schreiben vom 17. Juli 2008 richtig erkannt hat, ist die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2008, die während des erstinstanzlichen Verfahrens mit dem Az. S 7 RA 4135/00 W 05 ergangen ist, bereits Gegenstand dieses Rechtsstreits zu den Altersrentenbescheiden des Klägers vom 20. April 1994 und 18. Januar 1996 geworden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift liegen vor.

Nach § 96 Abs. 1 SGG in der Fassung vor der Änderung durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl I 2008, 444) gilt: Wird nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Seit der Rechtsänderung bestimmt § 96 Abs. 1 SGG: Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

Bei Rentenanpassungsmitteilungen handelt es sich zwar um Verwaltungsakte, die auf einer anderen, eigenständigen Rechtsgrundlage, nämlich auf den §§ 65, 68, 68 a, 69 und 254 c, 255 a, 255 b sowie 255 e und 255 g Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) beruhen. Daraus folgt jedoch weder etwas für noch gegen die Anwendbarkeit der Vorschrift des 96 Abs. 1 SGG. Maßgebend dafür, ob eine Änderung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist der jeweilige Verfügungssatz. Mit den Bescheiden vom 20. April 1994 und 10. Januar 1996 wurde die Höhe der Regelaltersrente des Klägers nämlich der Monatsbetrag der Rente, festgesetzt. Mit der Rentenanpassungsmitteilung vom 01. Juli 2008 wurde die Höhe der Regelaltersrente, nämlich der Monatsbetrag der Rente, unmittelbar abgeändert. Ab dem jeweiligen Rentenanpassungszeitraum steht Rente nun nicht mehr in der bis dahin gewährten, sondern ausschließlich in der neuen Höhe zu. Träfe es zu, dass die Rentenanpassungsmitteilung nicht den vorangegangenen Verwaltungsakt über die Höhe der Rente ändert, könnte der Versicherte neben dem neuen Monatsbetrag der Rente zusätzlich – da die vorherige Verfügung über die Rentenhöhe mangels Änderung weiterhin wirksam wäre – auch den bisherigen Monatsbetrag der Rente fordern. Es ergibt sich jedoch aus den §§ 64 und 65 SGB VI, dass dies nicht der Fall ist. Danach ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Zum 01. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. Mit der jeweiligen Rentenanpassung wird damit der jeweilige Monatsbetrag der Rente neu bestimmt und damit gegenüber der bisherigen Regelung geändert (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 120/00 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 255c Nr. 1 = BSGE 90,11; dem folgend vgl. Urteil des Senates vom 25. November 2010, L 22 R 1457/00).

Das SG wird somit in dem Verfahren S 7 R 4008/11 WA auch über die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2008 zu entscheiden haben. Im vorliegenden Verfahren musste der Erfolg dem Kläger versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung, die dem Ergebnis des Rechtsstreits entspricht, beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG fehlt.