Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 7. Senat | Entscheidungsdatum | 12.03.2013 | |
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Aktenzeichen | OVG 7 B 1.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 55 Abs 1 AufenthG, § 55 Abs 2 Nr 2 AufenthG, § 55 Abs 3 AufenthG, § 58 Abs 1 AufenthG, § 59 Abs 1 AufenthG, Art 3 Abs 1 GG, § 48 Abs 1 VwVfG, § 48 Abs 2 S 3 VwVfG, § 48 Abs 3 S 2 VwVfG |
Soweit die Klage durch die Klägerin zu 4. zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Oktober 2007 insoweit für wirkungslos erklärt.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Oktober 2007 zurückgewiesen.
Die erstinstanzliche Kostenentscheidung wird geändert, soweit die Kosten des Klageverfahrens der Klägerin zu 4. dem Beklagten auferlegt worden sind. Die Verfahrenskosten insoweit einschließlich der Kosten ihres Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 4. auferlegt.
Im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die 1963 geborene Klägerin zu 1. und ihre in den Jahren 1990, 1992, 1994 und 1995 in Berlin geborenen Kinder, die Kläger zu 3. und 5. bis 7., wenden sich gegen die wegen Täuschung erfolgte Rücknahme ihnen ab 1990 erteilter Aufenthaltstitel und Fremden- bzw. Kinderpässe und die Androhung ihrer Abschiebung durch die Bescheide des Beklagten vom 25. und 28. Oktober 2005. Die Klägerin zu 1. wendet sich auch gegen ihre gleichzeitige verfügte Ausweisung. Die frühere Klägerin zu 4. hat ihre Klage während des Berufungsverfahrens zurückgenommen.
Die Klägerin zu 1. reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem früheren Kläger zu 2., sowie weiteren Kindern nach eigenen Angaben am 8. August 1989 ins Bundesgebiet ein. Im Rahmen eines kurz darauf gestellten Asylantrags machten beide unter Benennung ihrer Identität mit Z..., geb. 1963 bzw. 1957 in Beirut/Libanon, geltend, sie seien staatenlose Kurden aus dem Libanon und wegen der Gefahren aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen aus Beirut nach Deutschland geflohen. Pässe oder sonstige Personaldokumente hätten sie nicht. Später erklärte die Klägerin zu 1., die die Vornamen ihrer Eltern mit „T...“ und „B...“ angegeben hatte, Libanesin zu sein.
Mit Schreiben vom 18. September 1989 nahmen die Eheleute ihre Asylanträge zurück und beantragten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Weisung Nr. 20 des Senators für Inneres vom 20. Juni 1989. Im Vordruck des später gestellten Formblattantrags vom 22. Januar 1990 nutzten sie dabei die o.g. Personalangaben. Nach Vorlage einer notariellen Versicherung an Eides Statt ihres in Berlin mit Aufenthaltserlaubnis lebenden Bruders F..., wonach die Klägerin zu 1. Kurdin aus dem Libanon sei, und Vorlage einer libanesischen Geburtsurkunde vom 12. Januar 1990 über die Geburt ihres Sohnes O... am 28. Juli 1986 in Beirut - hierin ist auch eine Grundeintragung seiner Eltern in Beirut/Libanon vermerkt - erhielt diese erstmals am 21. August 1990 einen Fremdenpass mit Aufenthaltserlaubnis für die Dauer eines Jahres. Beides wurde in der Folgezeit mehrfach, ab 18. Juli 1991 als Aufenthaltsbefugnis für zwei Jahre, verlängert. Hierbei legte die Klägerin zu 1. im Mai 1993 einen im Jahre 1980 in Beirut ausgestellten, bis zum 1. März 1994 gültigen libanesischen Pass und später einen am 1. Juli 1994 von der libanesischen Botschaft in Bonn neu ausgestellten libanesischen Reisepass vor. In beiden sind ihre Personalien mit Z..., geboren 1963 in Beirut, verzeichnet.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 1995 teilte die Ausländerbehörde des Kreises Borken dem Beklagten unter Bezugnahme auf vorangegangene Korrespondenz mit, dass mehrere in Berlin aufhältliche Mitglieder der Familie E..., u.a. die Klägerin zu 1. und ihr Bruder F..., Kinder von „T...“ seien. Letztere seien ausweislich beigefügter Schreiben der deutschen Botschaft in Ankara vom 11. September und 5. Oktober 1995 beim (türkischen) Personenamt in Mardin/... registriert. Dort seien hiernach auch die Klägerin zu 1. und ihr Bruder F... als Kinder eingetragen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1995 teilte die genannte Ausländerbehörde dem Beklagten weiter mit, dass sich die dort aufhältlichen Eltern der geplanten Abschiebung in die Türkei durch Untertauchen entzogen hätten. Beigefügt war dem u.a. die Kopie eines Rückreisedokuments des türkischen Generalkonsulats in Münster vom 28. November 1995 für den 1937 in Ü... geborenen T..., in das auch Visa für ihre dort lebenden Kinder eingetragen waren.
Ungeachtet dieser Auskünfte wurden die Aufenthaltsbefugnis der Klägerin zu 1. am 17. April 1997 und am 16. April 1999 jeweils für zwei Jahre verlängert und ihr am 24. Juni 1999 schließlich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Den in Berlin geborenen Klägern zu 3. bis 7. erteilte der Beklagte auf entsprechende Anträge ihrer Eltern jeweils Kinderausweise und befristete Aufenthalts-befugnisse und verlängerte diese, zuletzt im April bzw. Juni 1999, fortlaufend.
Nachdem der Kläger zu 2. im Rahmen eines Schlussberichts des Landeskriminalamts 424 GE Ident vom 30. Januar 2005 dringend des fortlaufenden Verstoßes gegen das Ausländergesetzes durch Nutzung einer falschen Identität verdächtigt worden war, nahm der Beklagte durch für sofort vollziehbar erklärte Bescheide vom 25. Oktober 2005 sämtliche den Klägern zu 1. und 2. ab 1990 erteilten Aufenthaltstitel und die erteilten Fremdenpässe mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, wies beide unbefristet aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihnen die Abschiebung an. Hinsichtlich der Klägerin zu 1. wurde u.a. ausgeführt, nunmehr stehe fest, dass sie nicht nur, wie seit der Einreise angegeben, „ungeklärte Staatenlose bzw. staatenlose Kurdin aus dem Libanon bzw. libanesische Staatsangehörige“ sei, sondern „ebenfalls die türkische Staatsangehörige T...“. Somit sei nachgewiesen, dass sie neben der libanesischen auch die türkische Staatsangehörigkeit innehabe. Nach den vorliegenden türkischen Registerauszügen sei sie dort als Tochter des T..., und der B..., verzeichnet. Damit stehe fest, dass sie über Jahre hinweg ihre Aufenthaltstitel unrechtmäßig erworben habe, da sie ihre türkischen Personalien gegenüber den Behörden verschwiegen habe. Wären diese bekannt gewesen, hätte ihre Rückführung in die Türkei betrieben werden können und wären sämtliche Aufenthaltstitel und der Fremdenpass nicht erteilt und auch nicht verlängert worden. Wegen dieses jahrelangen schwerwiegenden Fehlverhaltens überwögen die öffentlichen Interessen an der Rücknahme ihre privaten Belange und erscheine auch die Ausweisung gerechtfertigt.
Ferner nahm der Beklagte durch ebenfalls für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 28. Oktober 2005 auch die den Klägern zu 3. bis 7. erteilten und verlängerten Aufenthaltsbefugnisse und Kinderausweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und drohte ihnen die Abschiebung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass angesichts der türkischen Registerauszüge ihrer Eltern von einer Täuschung auch über ihre türkische Staatsangehörigkeit auszugehen sei. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme überwiege ihr persönliches Interesse am weiteren Bestand.
Auf die am 9. November 2005 erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungs-gericht die Bescheide des Beklagten vom 25. Oktober 2005 bezüglich der Klägerin zu 1. und vom 28. Oktober 2005 bezüglich der Kläger zu 3. bis 7. durch Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2007 aufgehoben. Hinsichtlich des Klägers zu 2. war das Verfahren bereits frühzeitig übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Das Verwaltungsgericht hat seine stattgebende Entscheidung wie folgt begründet:
Ob die Rücknahme sämtlicher der Klägerin zu 1. erteilten Aufenthaltstitel und des ihr ausgestellten Fremdenpasses objektiv rechtswidrig gewesen sei, könne offen bleiben. Denn jedenfalls habe der Beklagte sein Rücknahmeermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Hierbei gehe das Gericht davon aus, dass sie im Libanon geboren und ausweislich des libanesischen Reisepasses und der Regelungen des libanesischen Staatsangehörigkeitsrechts auch libanesische Staatsangehörige sei. Der türkische Registerauszug stehe dem schon deshalb nicht entgegen, weil derartige Registerauszüge hinsichtlich Zeit und Ort der Geburt wenig Beweiskraft hätten. Der Beklagte habe selbst eingeräumt, dass ein Familienangehöriger mit einem weiteren Zeugen die Geburt anzeigen könne und zwar auch noch nachträglich. Das belege auch die - ein hohes Maß an Objektivität aufweisende - Untersuchung der Rechtsanwälte Freckmann und Kalmbach „Staatenlose Kurden aus dem Libanon oder türkische Staatsangehörige?“ aus dem Jahre 2001 (nachfolgend: Untersuchung der Rechtsanwälte Freckmann und Kalmbach) über die sogen. Mahalmi-Kurden, zu denen die Kläger zu 1. und 2. sowie deren Familien gehörten. Danach sei es eine in ländlichen Gegenden durchaus nicht unübliche Praxis gewesen, dass entfernte Verwandte, Dritte oder gar Dorfvorsteher Eintragungen in die örtlichen Personenstandsregister veranlassten, ohne dass die im Libanon oder sonst im Ausland lebenden Familienangehörigen hiervon Kenntnis hatten. Gegen die Richtigkeit der vorliegenden türkischen Registereintragungen spreche auch, dass die Kläger zu 3. bis 5. hierin mit dem Geburtsort „I...“ eingetragen seien, obwohl deren Geburt in Berlin aufgrund vorliegender deutscher Geburtsurkunden zweifelsfrei feststehe.
Zwar könne letztlich nicht als vollständig geklärt angesehen werden, ob die Klägerin zu 1. wegen der dortigen Registrierung auch die türkische Staatsangehörigkeit besessen habe. Gleichwohl sei die Erteilung eines hiesigen Aufenthaltstitels nur dann rechtswidrig gewesen, wenn ihre Ausreise in die Türkei überhaupt möglich gewesen wäre. Das sei jedoch schon deshalb fraglich, weil nicht ersichtlich sei, warum der türkische Staat von ihrer Personenidentität mit der im türkischen Register verzeichneten „Z...“ habe ausgehen sollen, was auch für das erkennende Gericht weiterhin nicht zwingend nachgewiesen sei. Jedenfalls habe es vor der Rücknahme der Aufklärung bedurft, ob im Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels eine Rückkehrberechtigung in die Türkei bestanden habe. Bereits dieses Defizit begründe einen zur Aufhebung der Rücknahme führenden Ermessensfehler.
Ein solcher liege ferner darin, dass der Vertrauensschutz der Klägerin zu 1. nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Eine Verschleierung ihrer wahren Identität durch Nichtangabe ihrer türkischen Personalien sei nicht feststellbar. Denn es sei nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen glaubhaft, dass die im Libanon aufgewachsene Klägerin zu 1. nichts von ihrer Registrierung in der Türkei gewusst habe. Auch sei nichts dafür ersichtlich, dass ihr die rechtliche Relevanz dieses Umstandes in Bezug auf die türkische Staatsangehörigkeit überhaupt bewusst gewesen sei. Vielmehr habe sie nur die ihrem libanesischen Pass entsprechenden Personalien genutzt.
Mangels vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben sei deshalb auch die Ausweisung rechtswidrig. Die in der Erklärung vom 14. August 1989, staatenlose Kurdin aus dem Libanon zu sein, liegende Täuschung sei als Ausweisungsgrund schon deshalb nicht brauchbar, weil weitere Aufenthaltstitel auch noch nach Vorlage ihres libanesischen Passes im Mai 1993 erteilt worden und Falschangaben im Asylverfahren nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht strafbar seien.
Auch die auf eine Täuschung durch die Eltern gestützte Rücknahme der Aufenthaltstitel der seinerzeit minderjährigen Kläger zu 3. bis 7. und der Kinderpässe sei nach alledem rechtswidrig. Denn auch insoweit sei eine Rückkehrberechtigung in die Türkei nicht geprüft worden.
Mit der wegen nicht ohne weiteres zu klärender besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten und offenem Verfahrensausgang zugelassenen Berufung hat der Beklagte im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht:
Die Rücknahme der Erteilung der früheren Aufenthaltstitel und des Fremdenpasses an die Klägerin zu 1. sei rechtmäßig. Denn die materiellen Voraussetzungen der hierfür seinerzeit geltenden Weisung Nr. 20 - für die Verlängerung habe nichts anderes gegolten - seien nicht erfüllt gewesen. Nach deren Ziffer 2.1.1 habe es einen Abschiebestopp zwar für den Libanon, aber nicht für die Türkei gegeben. Eine Begünstigung von Kurden aus dem Libanon, die zugleich über eine türkische Staatsangehörigkeit verfügten, „dürfte der Weisungsgeber … nicht beabsichtigt haben“, da eine Rückführung in die Türkei als Alternative möglich gewesen wäre. Zwar habe es nach den Weisungen keine ausdrückliche Regelung für den Fall einer weiteren Staatsangehörigkeit gegeben. Das habe aber daran gelegen, „dass die Senatsverwaltung für Inneres zum Zeitpunkt des Erlasses der früheren Weisungen kein Bewusstsein dafür hatte, dass die fehlende Rückführungsmöglichkeit aufgrund des nicht bekannten Bestehens einer (weiteren) Staatsangehörigkeit zu Unrecht angenommen worden sein könnte. … Wären derartige Fälle zum Zeitpunkt der Geltung der Altfallweisungen bekannt geworden, so hätte dies mit Sicherheit zu einer entsprechenden Klarstellung der Weisungslage geführt. Zu der Zeit, als ein Anlass für die ersten Ermittlungen im Bereich der heutigen GE-Ident erkannt wurde, waren die Altfallregelungen längst außer Kraft und die Aufenthaltsbefugnisse der Betroffenen wurden als Aufenthaltsbefugnisse im Sinne des § 30 AuslG behandelt, auf die § 34 Abs. 2 AuslG ohne weiteres Anwendung fand.“
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe im Zeitpunkt der seinerzeitigen Erteilung der Aufenthaltstitel und des Fremdenpasses an die Klägerin zu 1. kein Anlass zur Prüfung bestanden, ob eine Rückführung in die Türkei überhaupt möglich sei. Denn angesichts der vorliegenden türkischen Personenstands-registerauszüge seien insoweit keinerlei Schwierigkeiten zu erwarten gewesen. Insbesondere gelte dies - wie hier - für die sogen. GE-Ident-Fälle, in denen das türkische Generalkonsulat regelmäßig Rückreisedokumente für Personen ausgestellt habe, bei denen Registerauszüge mit (entsprechenden) türkischen Identitäten vorgelegt worden seien. Vorliegend seien auch die Eltern und die Geschwister der Klägerin zu 1. ungeachtet ihrer zusätzlichen libanesischen Staatsangehörigkeit problemlos in die Türkei zurückgeführt worden. Aufgrund der sich deckenden Familienstrukturen sei von den türkischen Behörden nicht in Zweifel gezogen worden, dass sich die festgestellten libanesischen und türkischen Personalien auf die gleichen Personen bezögen. Die verwaltungsgerichtliche Annahme von Identitätszweifeln der türkischen Behörden sei deshalb als absolut fernliegend anzusehen. Zudem sei die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach der damaligen Weisungslage für Ausländer ohne Rückkehrmöglichkeit überhaupt nicht von der Rücknahmebereitschaft des Heimatstaates, sondern nur von Zumutbarkeitsgesichtspunkten abhängig gewesen.
Unzutreffend sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, man habe die Frage des Vertrauensschutzes nicht hinreichend berücksichtigt. Die Annahme in der Untersuchung der Rechtsanwälte Freckmann und Kalmbach, die im Ausland lebenden Familienmitglieder hätten in der Regel von ihrer Registrierung in den türkischen Personenstandsregistern nichts gewusst, sei angesichts des Umstandes, dass die Mahalmi-Kurden sich die Türkei „als Rückzugsraum“ offen halten wollten, und aufgrund der Erkenntnisse in den GE-Ident-Fällen sowie entsprechenden Erfahrungen aus der Bearbeitung dieser Fälle in der jüngsten Vergangenheit, wo eine solche Kenntnis vielfach eingeräumt worden sei, inzwischen widerlegt. Danach erfolge die Eintragung in der Regel durch den Betroffenen selbst oder durch Vorlage entsprechender Urkunden, zumal es anderenfalls einer Übermittlung entsprechender Informationen in die Türkei bedurft habe. Vorliegend spreche für die Kenntnis im Übrigen auch die spätere Pflege der dortigen Registereintragungen hinsichtlich Eheschließung der Kläger zu 1. und 2. sowie die Eintragung der ab 1990 geborenen Kinder. Der dort verzeichnete unzutreffende Geburtsort der Kläger zu 3. bis 5. erkläre sich nach einer Auskunft der türkischen Botschaft damit, dass dann eine Eintragung ohne Vorlage einer deutschen Geburtsurkunde erfolgen könne. Schließlich sei auf die Erklärungen des Klägers zu 2. bei seiner polizeilichen Vernehmung am 22. Juli 2004 zu verweisen, wonach er mit Sicherheit davon ausgehe, dass die Klägerin zu 1. ebenfalls durch ihren Vater in der Türkei registriert worden sei. Dann jedoch könne davon ausgegangen werde, dass auch ihr dies bekannt gewesen sei, wofür zudem die Einlassungen im Anhörungsverfahren sprächen, wonach ihre Registereintragung Bedingung für die zwischenzeitliche Aufnahme der Familie in die Türkei wegen des libanesischen Bürgerkrieges gewesen sei.
Angesichts der somit anzunehmenden Kenntnis der Klägerin zu 1. von ihrer türkischen Staatsangehörigkeit sei auch ihre Ausweisung rechtmäßig.
Die Rücknahmeentscheidungen bezüglich der Kläger zu 3. bis 7. seien ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die falschen bzw. unvollständigen Angaben ihrer Eltern als gesetzliche Vertreter zur Erlangung ihrer Aufenthaltstitel und Kinderpässe seien ihnen nach dem Grundsatz der Repräsentationsverantwortung zuzurechnen. Die Rücknahmen seien nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, da sie keine Ansprüche nach den genannten Weisungen gehabt hätten und ihre Rückführung in die Türkei möglich gewesen sei.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte sein Ermessen vorsorglich ergänzend ausgeübt und im Ergebnis an allen noch im Streit befindlichen Entscheidungen festgehalten.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Oktober 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger zu 1., 3. und 5. bis 7. beantragen,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigen den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts und haben in der mündlichen Verhandlung ergänzende Ausführungen insbesondere zu ihrer aktuellen persönlichen Situation bzw. Entwicklung gemacht und insoweit diverse Unterlagen vorgelegt.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift, hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Streitakten, die Ausländerakten der Kläger und die Strafakten im Verfahren 68 Js 470.04 betreffend den früheren Kläger zu 2. verwiesen.
I.
Hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 4. ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Oktober 2007 gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären, nachdem diese ihre Klage im Verlaufe des Berufungsverfahrens zurückgenommen hat.
II.
Im Übrigen ist die Berufung des Beklagten gegen den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Kläger, soweit hierüber nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers zu 2. und des Beklagten noch zu entscheiden war, im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Denn die Bescheide des Beklagten vom 25. Oktober 2005 betreffend die Klägerin zu 1. (dazu unten 1.) und vom 28. Oktober 2005 betreffend die Kläger zu 3. und 5. bis 7. (dazu unten 2.) sind rechtswidrig und verletzen diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2005 ist rechtswidrig, da weder die rechtlichen Voraussetzungen für die Rücknahme der Aufenthaltstitel (dazu unten a) und des Fremdenpasses der Klägerin zu 1. (dazu unten b) vorlagen, noch ihre Ausweisung rechtlich zulässig war (dazu unten c).
a) Die verfügte Rücknahme der der Klägerin zu 1. zunächst auf der Grundlage des Ausländergesetzes 1965 und ab dem 1. Januar 1991 nach dem Ausländergesetz 1990 erteilten und verlängerten befristeten Aufenthaltserlaubnisse und -befugnisse sowie der zuletzt erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis scheitert an der erforderlichen objektiven Rechtswidrigkeit dieser Verwaltungsakte (dazu unten aa) und ist darüber hinaus ermessensfehlerhaft (dazu unten bb).
Rechtsgrundlage der Rücknahme ist § 48 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wobei ggf. ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen auf dessen Bestand zu berücksichtigen ist.
aa) Vorliegend fehlt es bereits an der objektiven Rechtswidrigkeit der erteilten bzw. verlängerten Aufenthaltstitel.
Erstmalig erteilt worden ist der Klägerin zu 1. eine Aufenthaltserlaubnis auf ihren Antrag im Schriftsatz vom 18. September 1989, in dem ausdrücklich auf die Weisung des Senators für Inneres vom 20. Juni 1989 Bezug genommen wird, am 21. August 1990. Grundlage hierfür war unstreitig die auf dieser Weisung beruhende Weisung des Beklagten Nr. 20 betreffend die „Neuregelung der aufenthaltsrechtlichen Situation von ehemaligen Asylantragstellern und von Ausländern ohne Rückkehrmöglichkeit“. Nach der vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten maßgeblichen Fassung vom 20. Dezember 1989 in Ziffer II.2. „Ausnahmen für Ausländer ohne Rückkehrmöglichkeit“ war nach Ziffer 2.1.a) eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die nach allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften zur Ausreise verpflichteten Ausländer „vor dem 15.12.1989 in das Land Berlin eingereist“ waren und sie
„wegen der lebens- oder freiheitsbedrohenden Verhältnisse in ihrem Herkunftsland nicht dorthin abgeschoben werden können; dies gilt für … Libanon ….; bei Personen aus diesen Herkunftsländern ist grundsätzlich die Unmöglichkeit der Rückkehr zu unterstellen, es sei denn, aus den Umständen des Einzelfalles ergeben sich daran konkrete Zweifel; nur in diesen Zweifelsfällen ist der Ausländer aufzufordern, die individuelle lebens- und freiheitsbedrohende Gefährdung bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland plausibel darzustellen“.
Soweit der Beklagte geltend macht, „bei dieser Regelung dürfte der Weisungsgeber eine Begünstigung von Kurden aus dem Libanon, die zugleich über eine türkische Staatsangehörigkeit verfügten, nicht beabsichtigt haben, denn für diesen Personenkreis wäre ja eine Rückführung in die Türkei als Alternative möglich gewesen“, handelt es sich schon nach der Formulierung um eine bloße Mutmaßung hinsichtlich der bei Erlass der Weisung bestehenden Absichten. Eine entsprechende Einschränkung des Anwendungsbereichs der genannten Regelung findet in der Weisung selbst jedenfalls keinen Rückhalt. Maßgeblich wird dort nämlich nicht auf die Staatsangehörigkeit der Ausländer - bzw. eine zusätzliche, z.B. türkische, neben der unstreitigen libanesischen Staatsangehörigkeit - abgestellt, sondern nur darauf, dass die Betroffenen wegen der Verhältnisse in ihrem Herkunftsland nicht dorthin abgeschoben werden können. Hierbei wird - anders als für Angehörige der Gruppe in Ziffer 2.1b) - für Personen aus diesen Herkunftsländern, u.a. dem Libanon, eine grundsätzliche Unmöglichkeit der Rückkehr wegen der (dortigen allgemeinen) lebens- oder freiheitsbedrohenden Verhältnisse unterstellt. Für den Libanon zielte dies ersichtlich auf den seinerzeit dort noch andauernden Bürgerkrieg. Zwar ist nach der Weisung vorgesehen, dass ein Ausländer bei Vorliegen konkreter Zweifel an der Unmöglichkeit der Rückkehr im Einzelfall seine individuelle Gefährdung plausibel darstellen müsse. Auch das bezieht sich jedoch nur auf die Gefährdung bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland. Damit kann auch hiernach nicht, wie der Beklagte meint, auf Ausreise- oder Abschiebungsalternativen, etwa im Hinblick auf eine weitere Staatsangehörigkeit des Ausländers, abgestellt werden.
Insofern liegt der vorliegende Fall anders als der, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 - (vgl. auch zuvor OVG Lüneburg, Urteil vom 27. September 2007 - 11 LB 69.07 -, juris Rz. 43 und 48 f.) zugrunde lag. Nach dessen Tatbestand (juris Rz. 2) hatten die dortigen Kläger eine Aufenthaltserlaubnis „aufgrund des niedersächsischen Bleiberechtserlasses für staatenlose Kurden aus dem Libanon“ erhalten. Demnach begünstigte die dortige Regelung lediglich eine bestimmte Gruppe von Personen aus dem Libanon. Für eine derartige Einschränkung ist nach der vorliegend maßgeblichen Berliner Regelung in der Weisung Nr. 20 nichts ersichtlich.
Anhaltspunkte für eine von dieser Weisungslage seinerzeit abweichende Verwaltungspraxis des Beklagten gibt es nicht. Maßgeblich wäre diese, weil „Altfall-Regelungen“ wie die vorliegende nicht auf gesetzlicher Regelung unter Geltung des Ausländergesetzes 1965, sondern auf der im behördlichen Ermessen stehenden Berechtigung zum Erlass von Bleiberechtsregelungen aus humanitären Gründen durch die obersten Landesbehörden ohne Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres beruhten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 -, juris Rz. 11). Insofern bestand für den betroffenen Ausländer lediglich ein Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG entsprechend der tatsächlich geübten Anwendung der Weisung. Zwar hätte eine solche Bleiberechtsregelung bei Bekanntwerden besonderer Umstände modifiziert werden können mit der Folge, dass bei geänderter Verwaltungspraxis der Gleichbehandlungsanspruch erloschen wäre. Dies ist jedoch tatsächlich nicht geschehen. Dies wird auch durch das Vorbringen des Beklagten im Rahmen der Berufungsbegründung bestätigt. Dort wird nämlich ausgeführt,
„dass die Senatsverwaltung für Inneres zum Zeitpunkt des Erlasses der früheren Weisungen kein Bewusstsein dafür hatte, dass die fehlende Rückführungsmöglichkeit aufgrund des nicht bekannten Bestehens einer (weiteren) Staatsangehörigkeit zu Unrecht angenommen worden sein könnte. … Wären derartige Fälle zum Zeitpunkt der Geltung der Altfallweisungen bekannt gewesen, so hätte dies mit Sicherheit zu einer entsprechenden Klarstellung der Weisungslage geführt. Zu der Zeit, als ein Anlass für die er-sten Ermittlungen im Bereich der heutigen GE-Ident erkannt wurde, waren die Altfallregelungen längst außer Kraft …“.
Trotz eines entsprechenden rechtlichen Hinweises des Gerichts hat der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung nichts für eine von der genannten Weisungslage seinerzeit abweichende Verwaltungspraxis dargelegt.
Unabhängig davon, ob ein hypothetischer Geschehensablauf, wie er hier geltend gemacht wird, im Rahmen von § 48 VwVfG Berücksichtigung finden kann, vermag der Senat aus heutiger Sicht nicht festzustellen, dass eine solche Modifizierung erfolgt wäre, wenn dem Beklagten die türkische Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 1. schon seinerzeit bekannt gewesen wäre. Gegen die Annahme des Beklagten, bei Kenntnis von Fällen einer Registrierung in türkischen Personenstandsregistern wäre die Weisungslage „mit Sicherheit“ dahingehend klargestellt worden, dass eine Aufenthaltserlaubnis in solchen Fällen nicht erteilt werde, spricht, dass ihm die Registrierung der Klägerin zu 1. im türkischen Personenstandsregister Mardin/... als Kind von „T...“ und ihre sich hieraus ergebende türkische Abstammung und Staatsangehörigkeit bereits aufgrund der Mitteilungen der Ausländerbehörde des Kreises Borken vom 11. Oktober und 11. Dezember 1995 und beigefügten Schreiben der deutschen Botschaft in Ankara bekannt war. Gleichwohl hat der Beklagte seinerzeit nicht die Rücknahme der bisher erteilten Aufenthaltstitel eingeleitet, sondern in der Folgezeit sogar die Aufenthaltsbefugnis der Klägerin zu 1. ohne jeglichen Vorbehalt verlängert, und zwar am 17. April 1997 und am 16. April 1999 jeweils für zwei Jahre, und ihr am 24. Juni 1999 schließlich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Dies muss der Beklagte sich entgegenhalten lassen.
Die oben dargelegten Voraussetzungen der Ziffer II.2.1.a) der Weisung Nr. 20 des Beklagten für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin zu 1. am 21. August 1990 waren erfüllt. Diese hielt sich ausweislich ihres Asylantrags zumindest seit August 1989 im Land Berlin auf, so dass an ihrer Einreise „vor dem 15.12.1989“ keine Zweifel bestehen. Nichts anderes gilt für das Erfordernis der Herkunft aus dem Libanon:
Da der Begriff „Herkunftsland“ in dieser Weisung nicht definiert ist und das seinerzeit noch geltende Ausländergesetz 1965 sowie das für die späteren Verlängerungen des Aufenthaltsrechts maßgebliche, am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (AuslG 1990) keine abweichenden Definitionen enthielten - der Begriff des „sicheren Herkunftsstaats“ im Sinne von § 29a AsylVfG wurde erst mit Wirkung vom 1. Juli 1993 eingeführt und hilft im Übrigen auch nicht weiter -, ist insoweit auf das allgemeine Begriffsverständnis zurückzugreifen. Danach ist als „Herkunftsland“ in räumlicher Hinsicht - und nur so kann dies wegen der Geltung dieser Regelung lediglich für bestimmte Staaten hier verstanden werden - das Land anzusehen, aus dem der Betroffene „herkommt“. Ob „Herkunftsland“ nur das Land ist, in dem ein Ausländer geboren und aufgewachsen ist, oder, wofür vieles spricht, das Land, aus dem er zugewandert ist, nachdem er sich dort nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft aufgehalten hat, d.h. wo er seinen nicht bloß zeitweiligen Wohnsitz oder zuletzt seine Heimat hatte, kann vorliegend letztlich dahinstehen. Der Beklagte hat der Staatsangehörigkeit eines Ausländers seinerzeit keine Bedeutung für die Bestimmung des Herkunftslandes beigemessen. Darauf kam es nach dem humanitären Zweck der Bleiberechtsregelung nicht an. Dies verdeutlicht der Umstand, dass die Weisung Nr. 20 unter Ziffer 2 Regelungen für „Ausländer ohne Rückkehrmöglichkeit“ trifft. Zurückkehren kann man jedoch nur dorthin, wo man sich vorher einmal aufgehalten hat.
Herkunftsland der Klägerin zu 1. bei ihrer seinerzeitigen erstmaligen Einreise im August 1989 war der Libanon. Dort - und zwar in Beirut - ist sie ausweislich sowohl ihres 1980 in Beirut ausgestellten libanesischen Reisepasses als auch des am 1. Juli 1994 von der libanesischen Botschaft in Bonn neu ausgestellten Reisepasses geboren. Eine „Grundeintragung“ der Klägerin zu 1. und ihres Ehemannes, des früheren Klägers zu 2., in Beirut ist ferner in der im Rahmen der Erteilung ihrer ersten Aufenthaltserlaubnis vorgelegten libanesischen Geburtsurkunde vom 12. Januar 1990 über die Geburt des gemeinsamen Sohnes O... in Beirut am 28. Juli 1986, d.h. ca. drei Jahre vor ihrer Einreise, vermerkt. Auch im Rahmen des Asylverfahrens haben die Eheleute durchweg erklärt, in Beirut gelebt zu haben und vor den seinerzeitigen dortigen kriegerischen Auseinandersetzungen geflohen zu sein. Dass der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Kläger im Rahmen der Anhörung zum Erlass der Bescheide vom 25. Oktober 2005 erklärt hat, die Familie des früheren Klägers zu 2. habe nach Registrierung aus Sicherheitsgründen durch seinen Vater im Rahmen des - von 1975 bis 1990 andauernden - Bürgerkriegs im Libanon zwischenzeitlich zweieinhalb Jahre in der Türkei gelebt und sei danach wieder in den Libanon zurückgekehrt, legt zwar einen zwischenzeitlichen, nicht nur kurzzeitigen Aufenthalt in der Türkei nahe, nicht aber die Annahme, die Türkei sei ihr Herkunftsland. Soweit der Beklagte im Rahmen der Berufungsbegründung auf aus dem libanesischen Reisepass vom 29. März 1980 zu entnehmende diverse Türkeiaufenthalte in den Jahren von 1980 bis 1993 verweist, muss er sich entgegenhalten lassen, dass dieser auch ausweislich seiner Übersetzung (vgl. Bl. 39 f. des Beweismittelbandes im Strafverfahren 6...gegen den Kläger zu 2.) lediglich einen dreitägigen Aufenthalt der Klägerin zu 1. Anfang Mai 1980 und einen weiteren Aufenthalt im Mai 1981 in der Türkei sowie einen etwa vierwöchigen Aufenthalt Ende 1993, d.h. etwa fünf Jahre nach Beginn ihres hiesigen Aufenthalts, zu belegen vermag.
Hinsichtlich ihrer Registrierung im türkischen Personenstandsregister im Oktober 1976 und der späteren Eintragung der Eheschließung Ende Juli 1987 schließt sich der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung an, wonach türkische Registerauszüge aus dieser Zeit und in ländlichen Gegenden - wie hier - nur geringe Beweiskraft besitzen und der Beklagte selbst eingeräumt habe, dass gerade Eintragungen über Zeit und Ort der Geburt in Abwesenheit durch Familienangehörige und auch noch nachträglich veranlasst werden konnten. Dass dies gerade für ländliche Gegenden der Türkei eine nicht unübliche Praxis war, belege im Übrigen die angesichts der Einbeziehung eines Vertreters einer Ausländerbehörde ein hohes Maß an Objektivität aufweisende Untersuchung der Rechtsanwälte Freckmann und Kalmbach. Diese Ausführungen werden durch die letztlich nicht belegte, sich auf nicht substantiierte Erfahrungen aus anderen Verfahren berufende Behauptung des Beklagten zur Berufungsbegründung, in der Regel erfolgten solche Eintragungen durch den Betroffenen selbst oder aufgrund entsprechender Urkunden, nicht durchgreifend und überzeugend in Zweifel gezogen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte selbst die Einreise und Herkunft der Klägerin zu 1. aus dem Libanon weder im streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Oktober 2005 noch im erstinstanzlichen Klageverfahren in Frage gestellt hat, sondern dort lediglich auf eine Täuschung durch Verschweigen ihrer zusätzlichen türkischen Staatsangehörigkeit bzw. ihrer türkischen Personalien bzw. die Registrierung in den türkischen Personenstandsregistern abgestellt hat. Dass weitergehende Nachforschungen hinsichtlich der Herkunft der Klägerin zu 1. ungeachtet ihrer inzwischen 25 Jahre zurückliegenden Einreise und der offensichtlich insoweit bestehenden Probleme im Gebiet Savur (vgl. die Untersuchung der Rechtsanwälte Freckmann und Kalmbach, S. 1 unten) erfolgversprechend sein könnten, hat der Beklagte selbst trotz des erwähnten gerichtlichen Hinweises und der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Angesichts des vorliegenden libanesischen Reisepasses der Klägerin zu 1. trägt der Beklagte die Beweislast für ihre Herkunft aus der Türkei.
Auch die (späteren) Verlängerungen der Aufenthaltstitel bzw. die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis am 24. Juni 1999 waren nicht objektiv rechtswidrig.
Entgegen der Ansicht des Beklagten fand eine erneute Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen nicht statt. Denn gemäß der Weisung Nr. 40 vom 3.1.1991, auf die der Beklagte selbst hinweist, galten die nach der Weisung Nr. 20 erteilten Aufenthaltserlaubnisse als Aufenthaltsbefugnisse fort und wurden nach § 99 Abs. 2 AuslG 1990 verlängert. Dies war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generell zulässig (vgl. Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 -, juris Rz. 12). Anhaltspunkte dafür, dass hierbei eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in den genannten Herkunftsländern geprüft wurde, sind den Verfügungen über die Verlängerung der Aufenthaltstitel bzw. über die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in der Ausländerakte der Klägerin zu 1. nicht zu entnehmen. Dies erscheint im Hinblick darauf, dass der Bürgerkrieg im Libanon nur bis 1990 dauerte und die Annahme einer fortbestehenden grundsätzlichen Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund dort bestehender lebens- und freiheitsbedrohender Verhältnisse deshalb kaum aufrechtzuerhalten war, auch nicht nachvollziehbar. Die vom Beklagten geltend gemachte erneute Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen bei der Verlängerung konnte sich somit ersichtlich lediglich auf die oben bereits erörterte Frage beziehen, ob es für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf eine zusätzliche Staatsangehörigkeit des Ausländers und damit die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat als das Herkunftsland ankommen sollte. Für eine Veränderung der Praxis insoweit ist jedoch auch nach den Ausführungen des Beklagten nichts ersichtlich.
bb) Die Rücknahme aller ab 1990 an die Klägerin zu 1. erteilten Aufenthaltstitel ist darüber hinaus aber auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte das ihm gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln zustehende Ermessen im Bescheid vom 25. Oktober 2005 fehlerhaft ausgeübt hat. Er beschränkt sich nämlich lediglich auf die Feststellung: „Das öffentliche Interesse an der Rücknahme des Fremdenpasses und ihres Aufenthaltstitels überwiegt Ihr persönliches Interesse am weiteren Bestand“ und damit letztlich auf die Annahme der Rechtswidrigkeit der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltstitel. Dies reicht nicht aus. Die während der Dauer des seinerzeit bereits siebzehn Jahre währenden Aufenthalts der Klägerin zu 1. im Bundesgebiet entwickelten persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen schutzwürdigen Belange werden weder im Ansatz dargelegt noch, wie erforderlich, mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme gewichtend abgewogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, juris Rz. 21 f.; vgl. zu Art. 8 EMRK auch BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392.10 -, juris Rz. 19 ff.).
Auch die Darlegungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind nicht geeignet, diese unzureichende Ermessensausübung im angegriffenen Bescheid im Sinne einer Heilung des (Ermessens-)Fehlers zu ergänzen.
Maßgeblicher Zeitpunkt bei der gerichtlichen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem eine Aufenthaltsbeendigung durch Rücknahme oder Widerruf eines Aufenthaltstitels verfügt wird, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, juris Rz. 11). Die Verwaltungsbehörde darf ihre Ermessenserwägungen in diesen Fällen noch im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO nicht nur ergänzen, d.h. durch nachgeschobene Erwägungen nachbessern und heilen, sondern sie ist hierzu bei der Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts von der behördlichen zur gerichtlichen Entscheidung im Sinne einer fortlaufenden Aktualisierung verpflichtet, sie muss die Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung ständig verfahrensbegleitend kontrollieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 -, juris Rz. 8 ff.). Allerdings sind im Hinblick darauf, dass durch die Änderung der Begründung des Verwaltungsakts im gerichtlichen Verfahren der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden darf, bei der Ergänzung von behördlichen Ermessensentscheidungen im gerichtlichen Verfahren strenge Anforderungen an Form und Handhabung zu stellen. Insbesondere muss die Behörde klar und eindeutig zu erkennen geben, mit welcher „neuen“ Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrechterhalten bleibt. Dabei muss sie auch deutlich machen, welche ihrer ursprünglichen bzw. bereits früher nachgeschobenen Erwägungen sie aufrecht erhält und welche gegenstandslos werden. Ferner muss die Nachholung von Ermessenserwägungen aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit grundsätzlich schriftlich erfolgen bzw. müssen Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung als solche vom Gericht protokolliert werden (vgl. BVerwG, ebenda, Rz. 18).
Für Fälle, in denen die Ermessensprüfung im behördlichen Bescheid - wie vorliegend - dadurch geprägt war, dass die während eines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet entstandenen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen schutzwürdigen privaten Belange nicht im Ansatz dargelegt wurden und es zudem an einer gewichtenden Abwägung mit den öffentlichen Rücknahmeinteressen fehlt, ist für eine nach § 114 Satz 2 VwGO zulässige und hinreichende Nachbesserung und Heilung der Ermessensentscheidung zunächst die fehlerfreie Darstellung der einzustellenden bedeutsamen privaten Belange und sodann eine sorgfältige Abwägung zu fordern. Bereits diesen Grundanforderungen genügen die Darlegungen des Beklagten zur Begründung seiner Ermessensentscheidung in der mündlichen Verhandlung nicht.
So hat er zur „Erneuerung“ seines Ermessens ausgeführt, zu Lasten der Klägerin zu 1. sei zu berücksichtigen, dass sie während ihres langen Aufenthalts in Deutschland ihren Lebensunterhalt „über die Jahre nur überwiegend gesichert“ und regelmäßig Sozialleistungen in Anspruch genommen habe. Dabei übersieht er, dass nach der Weisung Nr. 20 Ziffer II.3.2 i.V.m. Ziffer II.3.1 die Inanspruchnahme von Sozialhilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis nicht entgegenstand und dies jedenfalls nach den in der Ausländerakte enthaltenen Verfügungen über die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und -befugnis, aber auch der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin zu 1. seinerzeit offensichtlich nicht zu den Prüfungspunkten bei der behördlichen Entscheidung gehörte, zumal am fortlaufenden Sozialhilfebezug nach den in der Ausländerakte befindlichen Bescheinigungen der Bezirksämter kein Zweifel bestehen konnte. Auch das spricht dafür, dass es hierauf nach der letztlich maßgeblichen Ermessenspraxis nicht ankam. Dann aber kann eine Rücknahme hierauf auch nicht gestützt werden. Im Übrigen hätte der Beklagte zumindest abwägend berücksichtigen müssen, dass die Klägerin angesichts der notwendigen Betreuung ihrer fünf zwischen 1990 und 1995 geborenen Kinder zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie allenfalls eingeschränkt in der Lage war, zumal sie zeitweise „alleinerziehende Mutter“ gewesen sein soll. Das ist nach den Darlegungen in der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich.
Soweit der Beklagte auf den Hinweis der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin zu 1., dass diese nunmehr seit 23 Jahren in Deutschland lebe und keine Anknüpfungspunkte, insbesondere Verwandte, im Libanon habe, ohne nähere Erklärungen pauschal ausführt, sie halte an ihrer Ermessensausübung fest, fehlt es jedenfalls an einer nachprüfbaren Darlegung einer substantiell gewichtenden Abwägung.
Verfehlt ist weiter die Annahme des Beklagten, der Umstand, dass der frühere Kläger zu 2. und Ehemann der Klägerin zu 1. nach zwischenzeitlicher Trennung wieder in familiärer Gemeinschaft mit ihr lebe, habe auf die Ermessensausübung bei der Rücknahme ihres Aufenthaltsrechts „keinen Einfluss“. Denn das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft ist im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 GG bzw. des Art. 8 EMRK für die Frage der Zumutbarkeit einer Trennung, die mit der Rücknahme aller Aufenthaltsrechte verbunden ist, stets als schutzwürdiger privater Belang zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Ehegatte - wie vorliegend - im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet ist und sich deshalb weiterhin hier aufhalten darf.
b) Die Rücknahme des der Klägerin zu 1. erstmals am 21. August 1990 für die Dauer eines Jahres erteilten und am 18. Juli 1991 sowie am 18. Juli 1992 jeweils für ein Jahr verlängerten deutschen Fremdenpasses nach § 48 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 VwVfG und § 1 Abs. 1 VwVfG Bln im Bescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2005 ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten.
aa) Dabei mag letztlich offen bleiben, ob auch diese Rücknahme schon tatbestandlich nicht in Betracht kam, weil die seinerzeitige Erteilung bzw. Verlängerung des Fremdenpasses nicht objektiv rechtswidrig war. Denn nach Ziffer 6 der hierfür maßgeblichen Fassung der Weisung Nr. 20 vom 20. Dezember 1989 war die Erteilung des Fremdenpasses für Ausländer, denen nach dieser Weisung der Aufenthalt zu ermöglichen war, allein davon abhängig, dass diese weder einen Pass/Passersatz ihres Herkunftslandes erlangen konnten noch einen Anspruch auf Erteilung eines deutschen Reiseausweises nach der Genfer Konvention oder nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen hatten. Zweifelhaft erscheint dies vorliegend allerdings deshalb, weil die Klägerin zu 1. dem Beklagten am 10. Mai 1993 einen bereits am 29. März 1980 ausgestellten und bis zum 1. März 1994 gültigen libanesischen Reisepass vorgelegt hat. Dass sie diesen zuvor nicht beizubringen vermochte, etwa weil sie hierauf vorher keinen Zugriff hatte, ist von ihr nicht dargelegt worden. Allerdings ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte insoweit seinerzeit nachgefragt hätte.
bb) Denn jedenfalls hat der Beklagte die in seinem Ermessen stehende Rücknahme der Erteilung des Fremdenpasses nicht darauf gestützt, dass die Klägerin zu 1. diesen libanesischen Reisepass bereits im Rahmen der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis hätte vorlegen können und die Voraussetzungen für die Erteilung des deutschen Fremdenpasses deshalb von vornherein nicht vorgelegen hätten. Vielmehr wird die Rücknahme auch insoweit allein auf das Verschweigen einer zusätzlichen türkischen Registrierung und Staatsangehörigkeit gestützt.
Nichts anderes gilt für die Rücknahme der seinerzeitigen Verlängerungen des Fremdenpasses. Nach der Anmerkung Nr. 5 zur Weisung Nr. 20 in der Fassung vom 20. Dezember 1989 war der Ausländer bei der Ausstellung des Fremdenpasses aufzufordern, sich um die Verlängerung oder Neuausstellung eines Heimatpasses zu bemühen. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Fremdenpasses war dann von dem Nachweis abhängig, dass die Heimatbehörden ein solches Dokument nicht ausstellen. Dass eine solche Aufforderung seinerzeit an die Klägerin zu 1. ergangen war, lässt deren Ausländerakte nicht erkennen. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, da der Bescheid vom 25. Oktober 2005 die Rücknahme auch insoweit nicht auf das Unterlassen von Bemühungen zur Verlängerung oder Neuausstellung eines Heimatpasses bzw. die seinerzeit mögliche Vorlage des libanesischen Reisepasses vom 29. März 1980 gestützt hat.
c) Die im Bescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2005 verfügte Ausweisung der Klägerin zu 1. ist rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
aa) Dabei ist zweifelhaft, ob die Klägerin zu 1. den hier einschlägigen Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt.
Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, insbesondere wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat.
Zwar hat die Klägerin zu 1. entgegen der Annahme des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid deutsche Behörden nicht über ihre wahre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht, denn sie hat weder falsche Personalien oder eine nicht bestehende Staatsangehörigkeit angegeben noch hat sie vorgetäuscht, eine andere Person zu sein. Sowohl bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der Weisung des Senators für Inneres vom 20. Juni 1989 mit Schreiben ihrer früheren Verfahrensbevollmächtigten vom 18. September 1989 und mit dem Formblattantrag vom 22. Januar 1990 als auch bei den späteren Verlängerungsanträgen sowie bei der Beantragung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist die Klägerin zu 1. mit den Personalien und der (libanesischen) Staatsangehörigkeit aufgetreten, die sie ausweislich ihrer libanesischen Reisepässe besaß bzw. besitzt und die vom Beklagten nicht bestritten werden. Soweit sie ihre darüber hinaus bestehende Registrierung in türkischen Personenstandsregistern mit einem anderen Namen und ihre zusätzliche türkische Staatsangehörigkeit verschwiegen hat, handelt es sich dabei nicht um ihre „wahre Identität und Staatsangehörigkeit“ im Sinne einer alleinigen Richtigkeit dieser Identität und Nationalität.
Die Klägerin zu 1. hat jedoch gegen die einem Ausländer seit jeher obliegende allgemeine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1965, § 70 Abs. 1 AuslG 1990, § 82 Abs. 1 AufenthG) verstoßen, indem sie bei sämtlichen o.a. Anträgen ihre zusätzliche Registrierung in der Türkei mit anderen Personalien nicht angegeben hat. Ein Ausländer ist im Rahmen eines Aufenthaltsbegehrens verpflichtet, die hierfür potentiell bedeutsamen persönlichen Verhältnisse den zur Entscheidung zuständigen Behörden vollständig und umfassend zu offenbaren. Diesem Zweck dienen in den Formblattanträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Fragen zur Person, zu den Familienverhältnissen und zur Abstammung, d.h. den Eltern, sowie zur jetzigen und früheren Staatsangehörigkeit. Insbesondere bei einem Aufenthaltsbegehren aus humanitären Gründen wegen Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund der Verhältnisse im Herkunftsland gehören hierzu auch Angaben zu weiteren bzw. zusätzlichen Registrierungen/Personalien und Staatsangehörigkeiten. Dass dies für die Entscheidung über die Gewährung eines Aufenthaltsrechts potentiell von Bedeutung sein kann, liegt auch für den juristischen Laien nahe. Insofern ist es nicht erforderlich, dass der Ausländer sich der rechtlichen Relevanz einer zusätzlichen Registrierung und/oder Staatsangehörigkeit für sein Aufenthaltsbegehren bewusst ist.
Darüber hinaus spricht viel dafür, dass die Klägerin zu 1. Kenntnis von ihrer Registrierung in den türkischen Personenstandsregistern und ihrer zusätzlichen türkischen Staatsangehörigkeit gehabt hat. Dass ein naher Verwandter eine solche Eintragung ohne Veranlassung der Betroffenen oder ohne Rücksprache und deshalb ohne deren Wissen vornehmen lassen würde, ist kaum anzunehmen. Vorliegend hatte - so ihr früherer Verfahrensbevollmächtigten im Anhörungsverfahren zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids - der Vater ihres Ehemannes ihre Eintragung als türkische Staatsangehörige in der Türkei veranlasst, weil dies Voraussetzung für den zweieinhalbjährigen Aufenthalt der Familie in der Türkei als Rückzugsraum während des libanesischen Bürgerkriegs gewesen sei. Dass ihr selbst das verschwiegen worden oder unbekannt geblieben sein soll, erscheint wenig glaubhaft, nachdem sich später ein zweieinhalbjähriger Aufenthalt in der Türkei angeschlossen hat. Weiter weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass angesichts des bekannten engen familiären Zusammenhalts der Mahalmi-Familien kaum anzunehmen ist, dass die 1976 erfolgte Eintragung der Klägerin zu 1. in das türkische Personenstandsregister ihr nicht zumindest später mitgeteilt worden ist. Hierfür spricht zudem, dass die Eintragungen in das türkische Personenstandsregister in der Folgezeit fortlaufend aktualisiert worden sind. Insbesondere wurde für die Familie der Kläger zu 1. und 2. in der Provinz Hatay, Bezirk Iskenderun, Gemeinde Barbaros Mah. im Zusammenhang mit der Eheschließung am 29. Juli 1987 ein neuer Registerauszug angelegt, der noch nach Ende des libanesischen Bürgerkrieges durch Eintragung der in Berlin geborenen Kläger zu 3. bis 5. im Dezember 1993 ergänzt worden ist.
Letztlich bedarf diese Frage jedoch keiner Entscheidung, da der Bescheid vom 25. Oktober 2005 aus den nachstehend genannten Gründen fehlerhaft ist.
bb) Der Beklagte hat nämlich das ihm bei der Entscheidung über die Ausweisung der Klägerin zu 1. nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG zustehende Ermessen weder im Bescheid vom 25. Oktober 2005 fehlerfrei ausgeübt noch ist dieser Mangel in der mündlichen Verhandlung durch zulässigerweise gemäß § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Ermessenserwägungen geheilt worden.
Zunächst geht der Beklagte von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, wenn er zur Begründung der Ausweisung ausführt, nur durch die im Verschweigen der zusätzlichen türkischen Identität und Staatsangehörigkeit liegende Täuschung sei die Klägerin „in den Genuss von Aufenthaltstiteln gekommen“, die ihr „andernfalls nie erteilt worden wären“. Denn nach den obigen Ausführungen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse an die Klägerin zu 1. in den Jahren 1990 bis 1999 hierauf überhaupt ankam, so dass schon die zugrunde gelegte Kausalität des beanstandeten Verschweigens für die Erteilung der Aufenthaltstitel fehlt. Hierauf aber beruht letztlich die Ermessensentscheidung, die damit auf einer fehlerhaften Grundlage basiert.
Darüber hinaus sind die im Bescheid dargelegten Ermessenserwägungen für die Ausweisung unzureichend. Der Beklagte hält die Ausweisung wegen des wiederholten Täuschungsverhaltens gegenüber den Behörden über einen langen Zeitraum hinweg für gerechtfertigt und als vorbeugende Maßnahme geboten. Des Weiteren sieht er ein gewichtiges öffentliches Interesse darin andere Ausländer von vergleichbarem rechtswidrigem Verhalten abzuschrecken. Gründe, welche gemäß § 55 Abs. 3 AufenthG einer Ausweisung entgegenstehen, lägen nach Aktenlage nicht vor, da der bisherige langjährige rechtmäßige Aufenthalt durch massive Täuschung erlangt sei, so dass die öffentlichen Interessen ihre privaten Interessen überwögen. Auch der Aufenthalt ihres Ehemannes und der gemeinsamen Kinder beruhe allein auf Täuschung und sei deshalb nicht rechtmäßig. Die alleinige Berücksichtigung des Umstandes, dass der bisherige Aufenthalt durch Täuschung erlangt worden sei, reicht nicht aus. Es hätte dargelegt werden müssen, welche privaten Belange dem öffentlichen Interesse mit welchem Gewicht gegenüberstehen. Dazu zählen vor allem die während der Dauer des seinerzeit bereits siebzehn Jahre währenden Aufenthalts der Klägerin zu 1. im Bundesgebiet entwickelten persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen schutzwürdigen Belange gerade auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet geborenen, aufgewachsenen, seinerzeit durchweg noch minderjährigen und keinerlei Bezug zum Libanon oder der Türkei aufweisenden Kinder. Anschließend hätte es einer gewichtenden Abwägung der Integration in die hiesigen Verhältnisse mit dem sich aus der (angeblichen) Täuschung ergebenden Ausweisungsinteresse bedurft (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, juris Rz. 21 f.; vgl. zu Art. 8 EMRK auch BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392.10 -, juris Rz. 19 ff.).
Ebenso wenig sind die ergänzenden Erwägungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung geeignet, diese unzureichende Ermessensausübung zu heilen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 -, juris Rz. 11 ff.). Dass die Behörde bei der Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts von der behördlichen zur gerichtlichen Entscheidung zu einer fortlaufenden Aktualisierung verpflichtet ist, also die Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung ständig verfahrensbegleitend kontrollieren muss, und welche Anforderungen insoweit gelten, wurde bereits dargelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 -, juris Rz. 8 ff., 18). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bereits deshalb nicht, da in die abwägende Gewichtung nicht eingestellt worden ist, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. seit Juni 2010 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 a AufenthG ist. Die Vertreterin des Beklagten hat nämlich lediglich erklärt, an der Ermessensausübung im Bescheid vom 25. Oktober 2005 festzuhalten, und ergänzend ausgeführt, ohne Einfluss bleibe dabei der Umstand, dass die Klägerin zu 1. mit ihrem Ehemann, dem früheren Kläger zu 2., inzwischen wieder in familiärer Lebensgemeinschaft lebe. Diese Erwägungen werden den Anforderungen, die Art. 6 GG an die behördliche Ermessensausübung stellt, nicht gerecht.
d) Schließlich ist die Androhung der Abschiebung der Klägerin zu 1. im Bescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2005 rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten. Denn eine solche ist nach § 59 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 AufenthG nur zulässig, wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die letzte mündliche Verhandlung bzw. Entscheidung des Tatsachengerichts ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, juris Rz. 13). Daran fehlt es vorliegend, da die Klägerin zu 1. nach Aufhebung der Rücknahme aller Aufenthaltstitel und der Ausweisung weiterhin im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist.
2. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2005 betreffend die Kläger zu 3. und 5. bis 7. ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten, weil der Beklagte das ihm gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln zustehende Ermessen bei der Entscheidung über die Rücknahme aller ihnen seit 1991 erteilten und verlängerten Aufenthaltstitel und Kinderausweise fehlerhaft ausgeübt hat (dazu unten (b), ohne dass es darauf ankommt, ob die seinerzeitigen Erteilungsentscheidungen rechtswidrig waren (dazu unten (a).
Rechtsgrundlage der Rücknahme ist wiederum § 48 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln.
a) Dabei mag bei der Frage der objektiven Rechtswidrigkeit letztlich offen bleiben, inwieweit den Klägern zu 3. und 5. bis 7. angesichts ihres Alters eine Täuschung seitens ihrer Eltern zuzurechnen war, da keiner der Kläger im Zeitpunkt der letzten Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnisse im April bzw. Juni 1999 älter als acht Jahre war (vgl. zur Rücknahme von Einbürgerungen minderjähriger Kinder: BVerwG, Urteile vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 -, juris Rz. 28 ff., und vom 30. Juni 2008 - 5 C 32.07 -, juris Rz. 22, 24). Insoweit ist zumindest für die Klägerin zu 1. eine zur Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltstitel und Kinderpässe an die Kinder führende Täuschung nach den obigen Ausführungen nicht gegeben. Hinsichtlich des Klägers zu 2. könnte dem allerdings entgegenstehen, dass der ihn betreffende Bescheid des Beklagten durch die Rücknahme seiner Klage bestandskräftig geworden ist. Auch fehlen für ihn mit Ausnahme eines vorgelegten libanesischen Führerscheins, dessen Echtheit vom Beklagten nicht bestritten worden ist, Unterlagen, die seine „Herkunft“ aus dem Libanon hinreichend sicher belegen können. Zumindest am 2. November 1982 hielt er sich ausweislich einer daktyloskopischen Untersuchung laut einem Bericht von Interpol Ankara in I.../Türkei auf. Hinsichtlich seiner Registrierung nach den vorliegenden Auszügen aus dem türkischen Personenstandsregister ist allerdings auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach ein hinreichend verlässlicher Nachweis zu einem dortigen Aufenthalt angesichts der Registrierungsmöglichkeit durch Verwandte kaum vorliegen dürfte.
b) In jedem Fall lässt der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2005 lässt jegliche Ermessensausübung vermissen (Ermessensausfall). Dort ist diesbezüglich lediglich ausgeführt: „Das öffentliche Interesse an der Rücknahme der Aufenthaltstitel überwiegt Ihr persönliches Interesse am weiteren Bestand.“ Damit wird allenfalls das Ergebnis der Ermessensausübung benannt, nicht jedoch, welche persönlichen Interessen im Einzelfall berücksichtigt und mit welchem Gewicht diese in die Prüfung eingestellt worden sind. Die unterbliebene individuelle Prüfung und Würdigung macht auch der Umstand deutlich, dass nicht zwischen den Klägern und ihren jeweiligen individuellen Belangen einschließlich des Alters differenziert wird. Zu berücksichtigen waren jedoch insbesondere Umfang und Gewicht ihrer jeweiligen Integration in die hiesigen Verhältnisse, vor allem der Umstand, dass sie durchweg im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen sind. Auch dass sie zur Türkei (oder dem Libanon) persönliche Beziehungen und entsprechende Sprachkenntnisse hätten, die ihnen eine Integration und eine Zukunft dort hätten ermöglichen können, wird nicht dargelegt oder gar abgewogen. Im Rahmen der Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG bedarf es jedoch einer „eigenständigen Ermessensentscheidung“, bei der insbesondere die Frage der eigenen Beteiligung der Kinder an einer Täuschung, ggf. eigene Täuschungshandlungen, und „darüber hinaus … etwaige eigene schutzwürdige Belange des Kindes“ (Alter, Integration etc.) in die Ermessenserwägungen einzustellen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 -, juris Rz. 32). Auch wenn diese Entscheidung die Rücknahme einer Einbürgerung betraf, für die verschärfte Rücknahmevoraussetzungen im Hinblick auf den Verlust der Staatsangehörigkeit gelten, sind die dortigen Ausführungen zur Ermessensprüfung bei der Rücknahme im Grundsatz auch auf den rückwirkenden Verlust eines langjährigen Aufenthaltsrechts hier geborener und aufgewachsener Ausländer zu übertragen.
Eine Ergänzung der Ermessenserwägungen in der mündlichen Verhandlung gemäß § 114 Satz 2 VwGO war angesichts des Ausfalls jeglicher Ermessensausübung im Bescheid vom 28. Oktober 2005 nicht zulässig. Das ist hier auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach den obigen Ausführungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 -, juris Rz. 8 f.) nunmehr auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Denn die Notwendigkeit einer Ermessensausübung hat sich vorliegend nicht erst nach Klageerhebung ergeben, sondern bestand bereits bei Erlass des angegriffenen Bescheids vom 28. Oktober 2005.
Unabhängig hiervon genügen die seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angestellten Ermessenserwägungen nicht den oben genannten Anforderungen. Denn er hat lediglich ausgeführt, zugunsten der Kläger zu 3. und 5. bis 7. werde berücksichtigt, dass sie hier geboren worden sowie zur Schule gegangen seien und sich ehrenamtlich engagiert hätten, zu ihren Lasten hingegen, dass sie den Aufenthalt nur durch die Täuschungshandlung ihrer Eltern erlangt hätten, insofern überwiege das öffentliche Interesse ihre privaten Belange. Weder werden hierbei alle bedeutsamen Belange benannt, denn es wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie ihr gesamtes Leben in Deutschland verbracht haben und mit den Lebensverhältnissen weder im Libanon noch in der Türkei vertraut sind, noch kann bei dieser Sachlage von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses ausgegangen werden, zumal ihnen eigene Täuschungshandlungen nicht zur Last gelegt werden.
c) Schließlich ist auch die Androhung der Abschiebung der Kläger zu 3. und 5. bis 7. im Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2005 rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten. Denn eine solche ist nach § 59 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 AufenthG nur im Falle vollziehbarer Ausreisepflicht zulässig. Nach Aufhebung der Rücknahme ihrer Aufenthaltstitel galten die bei Erlass des Bescheids noch bestehenden Aufenthaltserlaubnisse jedoch fort, so dass hiernach schon seinerzeit keine Ausreisepflicht bestand. Daran hat sich auch in der Folgezeit nichts geändert. Denn die Kläger sind ausweislich ihrer Ausländerakten fortlaufend beim Beklagten vorstellig geworden, um ein weiteres Aufenthaltsrecht geltend zu machen, so dass ihr Aufenthalt nach dem Gesetz jeweils als erlaubt gilt. Dass der Beklagte ihnen seither durchweg lediglich Duldungen, nicht aber Fiktionsbescheinigungen im Sinne von § 81 Abs. 5 AufenthG erteilt hat, stellt das nicht in Frage.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Klägerin zu 4. aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 der ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.