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Mitbestimmung; Deutsche Rentenversicherung Bund; Umsetzung; Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit; Eingruppierung; Vergütungsordnung; Vergütungsgruppe; Entgeltordnung; Entgeltgruppe; Überleitungstarifvertrag; Besitzstandsregelung; Zeitaufstieg


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 62. Fachsenat für Personalvertretungssachen Entscheidungsdatum 06.10.2011
Aktenzeichen OVG 62 PV 8.10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 75 Abs 1 Nr 2 Alt 1 BPersVG, §§ 14, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 4 TV DRV-Bund , §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1, 17, Anlagen 2 und 4 TVÜ DRV-Bund, § 22 MTAng-BfA/MTAng-BfA-O

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Oktober 2010 geändert.

Es wird festgestellt, dass die Umsetzung der Dienstkräfte G… als Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit mitbestimmungspflichtig ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Im Streit ist die Mitbestimmungspflicht aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BPersVG (Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit) bei der Umsetzung von Mitarbeitern der Deutschen Rentenversicherung Bund in Fällen, in denen die neue Tätigkeit nach altem Tarifrecht höher, nach neuem Tarifrecht jedoch gleich zu bewerten ist.

Für die Deutsche Rentenversicherung Bund galt bis zum 31. Dezember 2005 der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (MTAng-BfA/MTAng-BfA-O). Er hatte im Wesentlichen den gleichen Inhalt wie der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O). Seither gilt der Tarifvertrag für die Deutsche Rentenversicherung Bund (TV DRV-Bund) sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund in den TV DRV-Bund und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ DRV-Bund).

Der Beteiligte schrieb mehrere Stellen für Sachbearbeiter (Service) in der personalvertretungsrechtlich verselbständigten Dienststelle in Brandenburg an der Havel in der Entgeltgruppe 9 TVÜ DRV-Bund (bisher Vergütungsgruppe Vb MTAng-BfA-Ost) aus. Er teilte dem Antragsteller mit Vorlage vom 26. März 2009 zur Kenntnis mit, dass er sich zur eingruppierungsgleichen Umsetzung von sechs Dienstkräften, darunter die Beschäftigten G… und …, entschlossen habe. Mit Schreiben vom 31. März 2009 wies der Antragsteller die Vorlage als unzureichend zurück und forderte eine Mitbestimmungsvorlage, weil es sich um die mitbestimmungspflichtige Übertragung höherwertiger Tätigkeit handele. Darauf erwiderte der Beteiligte mit Schreiben vom 16. April 2009, die vier genannten Bewerberinnen seien zwar vormals in der Vergütungsgruppe Vc/Vb - Stellenbewertung Entgeltgruppe 8, eingruppiert gewesen, jedoch gemäß Anlage 2 TVÜ DRV-Bund bereits in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet worden, da der Aufstieg zur Vergütungsgruppe Vb bereits vollzogen worden sei. Laut Rundschreiben des BMI vom 8. Dezember 2005 sei mit dem Inkrafttreten des TV DRV-Bund die Entgeltgruppe als zentrale Kategorie an die Stelle von Vergütungs- bzw. Lohngruppen getreten. Den Bewerberinnen sei nicht eine höherwertige, sondern eine gleichwertige Tätigkeit übertragen worden.

Des Weiteren schrieb der Beteiligte die Stelle einer Bearbeiterin/eines Bearbeiters (Zentralbereich) der Entgeltgruppe 6 TVÜ DRV-Bund (bisher Vergütungsgruppe VI/Vc MTAng-BfA) in der ebenfalls personalvertretungsrechtlich verselbständigten Dienststelle in Würzburg aus. Er teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 12. März 2009 zur Kenntnis mit, dass er sich zur eingruppierungsgleichen Umsetzung der Beschäftigten R… entschlossen habe. Auch hierzu forderte der Antragsteller mit Schreiben vom 31. März 2009 eine Mitbestimmungsvorlage. Der Beteiligte antwortete mit Schreiben vom 20. April 2009, die Dienstkraft sei vormals in der Vergütungsgruppe VII/VI - Stellenbewertung Entgeltgruppe 5 eingruppiert und gemäß Anlage 2 TVÜ DRV-Bund in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet worden, da der Aufstieg zur Vergütungsgruppe VI bereits vollzogen worden sei.

Am 31. Mai 2010 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mit dem Antrag eingeleitet, festzustellen, dass die Umsetzung der bezeichneten fünf Dienstkräfte als Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit mitbestimmungspflichtig ist. Er hat vorgetragen, zu den Tarifverträgen TV DRV-Bund sowie TVÜ DRV-Bund fehle bisher eine Entgeltordnung, weswegen die Tätigkeitsmerkmale der bisherigen Lohn- und Vergütungsgruppen aus den früheren Manteltarifverträgen für die Angestellten bzw. die Arbeiter der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte weiter zu verwenden seien.

Der Beteiligte hat sich zur Begründung seines Zurückweisungsantrags darauf berufen, dass die genannten Dienstkräfte als Ergebnis der Überleitung schon auf ihren bisherigen Arbeitsplätzen den Entgeltgruppen 9 bzw. 6 zugeordnet worden seien. Deren Umsetzung habe nichts an der Entgeltgruppe geändert. Der neue Tarifvertrag sei darauf angelegt, die Zahl der beachtlichen Fallgruppen zu reduzieren. Die sich aus dem früheren Tarifrecht ergebenden Unterschiede seien bei den genannten Dienstkräften nicht mehr relevant, es komme nur noch auf die Entgeltgruppe an.

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Dienstkräfte seien nach Inkrafttreten der neuen Tarifverträge zum 1. Januar 2006 in die jeweiligen Entgeltgruppen E 6 bzw. E 9 übergeleitet worden. Da die neuen Tätigkeiten ebenfalls nach E 6 bzw. E 9 bewertet seien, die maßgebliche Entgeltgruppe sich somit nicht geändert habe und die Übertragung der Tätigkeit keine konkrete Chance auf eine spätere Höhergruppierung eröffne, seien die Maßnahmen nicht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG mitbestimmungspflichtig.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er seine Auffassung bekräftigt, dass in der Zwischenphase bis zur Vereinbarung einer neuen Entgeltordnung die Vergütungs- und Lohngruppen des bisherigen Tarifrechts die Grundlage für die Ermittlung der zutreffenden Entgeltgruppe bildeten. Es sei in einem ersten Schritt nach den bisherigen Eingruppierungsvorschriften zu prüfen, ob die Übertragung der anderen Tätigkeit eine Eingruppierung in eine höhere oder niedrigere Vergütungs- oder Lohngruppe zur Folge habe. Sodann sei in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dieser höheren oder niedrigeren Vergütungs- oder Lohngruppe nach Anlage 4 TVÜ-Bund bzw. TVÜ DRV-Bund eine höhere oder niedrigere Entgeltgruppe zugeordnet sei. Unter Zugrundelegung des alten Tarifrechts sei den fraglichen Beschäftigten eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, weil diese einer höheren Vergütungsgruppe nach dem BAT entsprochen habe.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Oktober 2010 zu ändern und festzustellen, dass die Umsetzung der Dienstkräfte G… sowie … als Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit mitbestimmungspflichtig ist.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss, vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Auch die Regelung der persönlichen Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in § 14 TV DRV-Bund spreche dafür, dass es zur Bewertung der übertragenen Tätigkeit auch bei der dauernden Übertragung ausschließlich auf einen Vergleich der Entgeltgruppen ankomme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Die Fachkammer hat das beanspruchte Mitbestimmungsrecht zu Unrecht verneint.

Die fraglichen Umsetzungen unterliegen der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BPersVG. Danach hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei der Übertragung einer höher (oder niedriger) zu bewertenden Tätigkeit. Erfasst werden alle Maßnahmen, die für den betroffenen Arbeitnehmer zu einer höheren als der bisherigen Eingruppierung führen, d.h. es wird eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen, wenn die Tätigkeit ihrer Art und ihrem Inhalt nach einer höheren Vergütungs- oder Entgeltgruppe des Tarifvertrages zuzuordnen ist (vgl. Richardi/Dörner/Weber, PersVR, 3. Aufl., Rn. 44 zu § 75 und GKÖD V K § 75 Rn. 21, jeweils m.w.N.). So liegt es hier.

Ob einem Arbeitnehmer eine in diesem Sinne höher zu bewertende Tätigkeit übertragen wird, richtet sich grundsätzlich nach den tarifvertraglichen Bestimmungen. Die Eingruppierung bestimmt sich bei den Tarifbeschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 12 TV DRV-Bund („Eingruppierung“), der allerdings wegen der noch nicht ausgehandelten Entgeltordnung derzeit noch keine Regelungen enthält. Für die hier in Rede stehenden fünf Arbeitnehmer, die bereits vor Inkrafttreten des TV DRV-Bund am 1. Januar 2006 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beschäftigt waren, gilt neben dem TV DRV-Bund der Überleitungstarifvertrag uneingeschränkt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 TVÜ DRV-Bund).

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ DRV-Bund gelten bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TV DRV-Bund (mit Entgeltordnung) die §§ 22, 23 MTAng-BfA/MTAng-BfA-O einschließlich der Vergütungsordnung über den 31. Dezember 2005 hinaus fort. Nach der Vergütungsordnung des MTAng-BfA/MTAng-BfA-O sind die neuen Tätigkeiten unstreitig höher zu bewerten: Denn den am 31. Dezember 2005 in Vergütungsgruppe Vc/Vb bzw. VII/VI eingruppierten Arbeitnehmerinnen sind Tätigkeiten übertragen worden, die nach Vergütungsgruppe Vb bzw. VI bewertet sind.

Die Entgeltgruppen stellen derzeit nur einen Teil eines Systems zur Umrechnung der Vergütungsgruppen einschließlich Fallgruppen nach der alten Vergütungsordnung in Entgeltgruppen und Stufen dar, um die Tabellenentgelte errechnen zu können. Solange die neuen Eingruppierungsvorschriften noch nicht in Kraft sind, bedarf es für Eingruppierungen stets des Rückgriffs auf die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1 a) des MTAng-BfA/MTAng-BfA-O, die sodann gemäß Anlage 4 TVÜ DRV-Bund den Entgeltgruppen des TV DRV-Bund zugeordnet werden (vgl. § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ DRV-Bund).

Im Fall der Übertragung einer anderen Tätigkeit ist somit in einem ersten Schritt nach den bisherigen Eingruppierungsvorschriften zu ermitteln, ob die Übertragung eine Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe zur Folge hat, und sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dieser höheren Vergütungsgruppe nach Anlage 4 TVÜ DRV-Bund eine höhere Entgeltgruppe zugeordnet ist. Alle zwischen dem 1. Januar 2006 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge sind abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen nur vorläufig (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ DRV-Bund).

Angesichts der eindeutigen Regelung im Überleitungstarifvertrag, wonach bis zum Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsvorschriften mit Entgeltordnung die §§ 22, 23 MTAng-BfA/MTAng-BfA-O einschließlich der Vergütungsordnung über den 31. Dezember 2005 hinaus fortgelten, spielt die der Vergütungsgruppe zugeordnete Entgeltgruppe für die Frage der Bewertung der Tätigkeit keine Rolle. Für diese Bewertung ist es daher unerheblich, dass sich in allen fünf in Rede stehenden Umsetzungsfällen die Entgeltgruppe infolge der Übertragung der neuen Tätigkeit nicht geändert hat. Denn dieser Umstand ist allein einer Besitzstandsregelung geschuldet.

Nach § 4 Abs. 1 TVÜ DRV-Bund wurden für die Überleitung der am 31. Dezember 2005 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Beschäftigten in den TV DRV-Bund deren Vergütungsgruppen der allgemeinen Vergütungsordnung [Anlage 1 a] des MTAng-BfA/MTAng-BfA-O den Entgeltgruppen des TV DRV-Bund nach der Anlage 2 TVÜ DRV-Bund zugordnet. Da bei allen fünf Beschäftigten im Überleitungszeitpunkt der (Zeit-)Aufstieg aus Vgr. Vc bzw. aus Vgr. VII noch ausstand, waren sie der Entgeltgruppe 8 bzw. der Entgeltgruppe 5 zugeordnet. Dementsprechend hat der Beteiligte ausweislich seiner Schreiben vom 16 und vom 20. April 2009 die bisher übertragenen Tätigkeiten der „Stellenbewertung Entgeltgruppe 8“ bzw. „Stellenbewertung Entgeltgruppe 5“ und die neuen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9 bzw. der Entgeltgruppe 6 zugeordnet.

Allein wegen der Besitzstandsregelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 TVÜ DRV-Bund wurden die fünf Beschäftigten (endgültig, vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 TVÜ DRV-Bund) in die Entgeltgruppe 9 bzw. Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Denn sie hatten am 1. Januar 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt. Deshalb waren sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert gewesen wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TV DRV-Bund eingruppiert, d.h. in E 9 bzw. in E 6. Ihre Tätigkeit ist jedoch trotz des (Besitzstands-) Zeitaufstiegs dieselbe geblieben. Anders gewendet: der Besitzstandsaufstieg ändert nichts daran, dass die nach der Umsetzung übertragene Tätigkeit höher zu bewerten ist als die bisher ausgeübte Tätigkeit.

Zutreffend ist, dass die Entgeltgruppe „als zentrale Kategorie des Entgeltsystems“ mit dem Inkrafttreten des TV DRV-Bund am 1. Januar 2006 an die Stelle der Vergütungs- und Lohngruppen des früheren Tarifrechts getreten ist (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 TVÜ DRV-Bund). Das gilt insbesondere für den Wegfall der Bewährungs-, Fallgruppen-, Tätigkeits- und Funktionsaufstiege (vgl. § 17 Abs. 5 TVÜ DRV-Bund) und das stattdessen anzuwendende System der 15 Entgeltgruppen mit jeweils fünf bzw. sechs teilweise leistungsabhängigen Stufen (vgl. § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 4 TV DRV-Bund).

Der Beteiligte verkürzt das Problem jedoch, wenn er meint, es komme deshalb nur noch auf den „Vergleich nach der Zuordnung zu einer Entgeltgruppe“ an. Denn er übersieht dabei, dass die „Zuordnung nach einer Entgeltgruppe“ nur über die Anwendung des alten Tarifrechts stattfinden kann. Die Entgeltgruppe (mit Stufe) bestimmt nur das Tabellenentgelt. Die Frage jedoch, wie die ausgeübte Tätigkeit einzuordnen ist, ist vorläufig noch allein nach den Bestimmungen der Vergütungs- und Lohngruppenregeln des alten Tarifvertragsrechts zu beantworten. Es ist deshalb auch nicht zutreffend, dass sich die Überleitung ins neue Tarifrecht (zum 1. Januar 2006) nicht bei jeder späteren Übertragung einer anderen Tätigkeit neu aktualisiere. Vielmehr aktualisiert sie sich dadurch, dass bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung ein Vergleich der jeweiligen Tätigkeiten nach Entgeltgruppen allein gar nicht möglich ist, es vielmehr der Anwendung des alten Tarifrechts zwingend bedarf.

Die Regelung in § 14 TV DRV-Bund taugt mangels Vergleichbarkeit nicht als Gegenargument. Danach erhält ein/e Beschäftigte/r, der/dem vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht und die sie/er mindestens einen Monat ausübt, für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage. Selbst wenn man mit dem Beteiligten annimmt, dass sich das Vorliegen einer in diesem Sinne höherwertigen Tätigkeit und damit die Pflicht zur Gewährung einer Zulage allein danach richtet, ob im Ergebnis eine höhere Entgeltgruppe ermittelt wird, und wenn man weiter unterstellt, dass alle Überleitungsregelungen in §§ 10 und 18 TVÜ DRV-Bund bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung daran auch nichts ändern, besteht der Unterschied zur Umgruppierung darin, dass die Tarifvertragsparteien in § 14 TV DRV-Bund für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen (übrigens nicht: „höher zu bewertende“) Tätigkeit eine abschließende Regelung getroffen haben, während die Eingruppierung als solche und damit auch die Umgruppierung nach §§ 12, 13 TV DRV-Bund einer späteren Regelung (mit Entgeltordnung) vorbehalten ist.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.