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Entscheidung 3 Sa 330/19


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 3. Berufungskammer Entscheidungsdatum 29.03.2019
Aktenzeichen 3 Sa 330/19 ECLI ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0329.3SA330.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 1 KSchG, § 17 KSchG, § 613a BGB

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Dezember 2018 – 42 Ca 16259/17 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger und der Beklagte zu 1) streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung im Zusammenhang mit der Insolvenz einer Fluggesellschaft. Ferner nimmt der Kläger die Beklagte zu 2) in Anspruch, begehrt die Feststellung, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 2) ein Arbeitsverhältnis aufgrund eines erfolgten Betriebs- bzw. Betriebsteilübergangs besteht, und beansprucht von der Beklagten zu 2) seine vorläufige Weiterbeschäftigung als Kapitän.

Der Beklagte zu 1) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden: Schuldnerin) mit Sitz in Berlin. Die Beklagte zu 2) ist die größte deutsche Fluggesellschaft mit Sitz in Köln.

Die Schuldnerin war bis Ende des Jahres 2017 die zweitgrößte Fluggesellschaft Deutschlands mit Sitz in Berlin, die unter ihrem Air Operator Certificate (AOC) von ihren Drehkreuzen in Düsseldorf und Berlin-Tegel hauptsächlich Ziele in ganz Europa, in Nordafrika, Israel sowie interkontinental Städte in Nord- und Mittelamerika anflog. Im August 2017 beschäftigte die Schuldnerin ca. 6.100 Arbeitnehmer, von denen ca. 1.300 als Piloten und ca. 3.400 als Mitarbeiter im Bereich der Kabine tätig waren. Das fliegende Personal der Schuldnerin war in Deutschland an den Flughäfen Berlin-Tegel, Düsseldorf, München, Frankfurt, Nürnberg, Stuttgart, Leipzig, Köln, Hamburg und Paderborn stationiert.

Der am … 1982 geborene Kläger war seit dem 20. September 2004 als Copilot und seit dem 12. April 2008 als Kapitän bei der Schuldnerin tätig. – Auf die von dem Kläger in Kopie eingereichten Arbeitsverträge vom 27. September 2004 und 12. Dezember 2007 wird Bezug genommen (Anlagen K1 und K2). - Zuletzt war der Stationierungsort des Klägers der Flughafen Berlin-Tegel. Das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen des Klägers betrug zuletzt .... Euro.

Bei der Schuldnerin bestanden mehrere Arbeitnehmer- bzw. Personalvertretungsgremien. Für die Arbeitnehmer des Bodenpersonals waren Betriebsräte für die Regionen Nord, Süd und West gewählt worden. Auf der Grundlage des Tarifvertrages Personalvertretung für das Cockpitpersonal der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG (nachfolgend TVPV) wurde für das Cockpitpersonal und auf der Grundlage des Tarifvertrages Personalvertretung für das Kabinenpersonal der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG wurde für das Kabinenpersonal jeweils eine Personalvertretung gebildet.

Nach Maßgabe der Luftverkehrsbestimmungen müssen für den Flugbetrieb bestimmte Personen für bestimmte Positionen als verantwortliche Personen benannt werden (nominated persons). Bei der Schuldnerin war als Accountable Manager (Chief Operations Officer) Herr O. I. benannt. Als verantwortlicher Flugbetriebsleiter (Nominated Person Flight Operations) war Herr L. Oc. benannt. Dem Flugbetriebsleiter oblag die operative und administrative Leitung des gesamten Flugbetriebes. Dem Flugbetriebsleiter unterstellt war die Leiterin für den Bereich Kabinen- und Cockpitpersonal (Head of Crew Operations) Frau C. E. Herr Oc. und Frau E. operierten von der Firmenzentrale der Schuldnerin in Berlin aus. Dem Flugbetriebsleiter unterstellt ist der „Head of Fleetmanagement“ (Chief Pilot). Diese Position wurde bei der Schuldnerin zuletzt von Herrn D. F. ausgeübt. Der Chief Pilot D. F. war operativ mitverantwortlich für den gesamten Flugbetrieb für alle Stationen der Schuldnerin. Herr F. agierte von Berlin aus. Ein Unterbereich der Crew Operation war die Crewplanning, wo die Dienstplanung für die Beschäftigten des Cockpitpersonals erfolgte. In Berlin wurden ferner die Umlaufpläne für die Flugzeuge erstellt. Von der Zentrale in Berlin wurden auch „eilbedürftige“ Entscheidungen, zB. Umplanungen bei Havarien/Unwetter, getroffen. Den zentralen Funktionen arbeiteten vier dezentral eingesetzte „Area Manager Cockpit“ zu. Hierbei handelte es sich um Piloten. Die von der Schuldnerin eingesetzten Area Manager Cockpit waren jeweils für mehrere Stationen zuständig.

Die Schuldnerin setzte verschiedene Flugzeugmuster ein, ua. die Kurz- und Mittelstreckenmuster der Airbus 320-Familie (A 319, A 320 und A 321) und die Langstreckenmuster Airbus A 330-200. Die gesamte von der Schuldnerin genutzte Flotte war zuletzt von dieser von verschiedenen Leasingebern geleast. Die von der Schuldnerin eingesetzten Flugzeuge waren nicht einem bestimmten Flughafen in der Weise zugeordnet, dass das Flugzeug stets von oder nach einer bestimmten Basis geflogen ist. Der Einsatz der Flugzeuge erfolgte im Rahmen einer saisonalen Umlaufplanung.

Das Cockpitpersonal wurde auf wechselnden Strecken mit unterschiedlichen Flugzeugen in unterschiedlicher Zusammensetzung eingesetzt. Personelle Engpässe erforderten häufiges Einsetzen des Flugpersonals auch außerhalb der Heimat-Abflugstation (Home Bases) sowie auf ständig wechselnden Strecken mit unterschiedlichen Flugzeugen. Eine Vielzahl von Piloten war im sogenannten „Mixed Fleet Flying“ eingesetzt und wurde sowohl auf der Kurz-, Mittel- und Langstrecke oder jedenfalls zwei dieser drei Strecken eingesetzt.

Seit Anfang 2017 flog die Schuldnerin nicht mehr ausschließlich im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb, sondern auch im sog. Wet-Lease für die E. GmbH (im Folgenden: E.), einer 100 %igen Tochter der Deutschen L. AG, sowie für eine andere Fluggesellschaft der L. Gruppe. Beim Wet-Lease stellt eine Fluggesellschaft einer anderen Fluggesellschaft ein Flugzeug mit Cockpit-Crew, Kabinenpersonal, Wartung und Versicherung bereit. Die Schuldnerin setzte im Wet-Lease für die E. Flugzeuge ein, die mit dem Logo der E. und in deren Farben lackiert waren. Die Wet-Lease-Vereinbarung war auf sechs Jahre angelegt.

Am 14. Februar 2017 schloss die Schuldnerin mit der Personalvertretung Cockpit (nachfolgend PV Cockpit) einen Rahmen-Interessenausgleich zur Umstrukturierung der A.Berlin für das Cockpitpersonal, in dem es auszugsweise heißt:

„ Präambel

Die a.berlin muss wegen der derzeitigen Ertragslage die Organisationsstruktur des Flugbetriebs ändern. Insbesondere erfolgt die Ausgliederung des Touristikgeschäfts, die Bereederung von Flugzeugen im Rahmen der mit der Deutschen L. Group (Deutsche L. AG, E. GmbH und A. Airlines AG) getroffenen Wetlease-Vereinbarung (ACMIO-Operation) und eine Neuausrichtung der verbleibenden Kapazitäten im Rahmen des Programms „New a.berlin“.

….

§ 1 Gegenstand des Rahmen-Interessenausgleichs

(1) Mit der Umsetzung der geplanten Maßnahmen sind Veränderungen für das Cockpitpersonal verbunden. Insbesondere sollen die vorhandenen Personalkapazitäten zukünftig der „New a.berlin“ und der „ACMIO-Operation“ zugeordnet werden. Zudem wird die Stationierungsstruktur dem sich ergebenden Personalbedarf angepasst, sodass es zu Stationsschließungen, -neueröffnungen und –wechseln kommen wird…“

In der Anlage 1 zum Rahmen-Interessenausgleich heißt es auszugsweise weiter:

§ 1

Die Zuordnung zur ACMIO-Operation ergibt sich bei ausschließlichen ACMIO-Stationen aus der entsprechenden Stationierung. An „gemischten Stationen“ erfolgt eine individuelle Zuordnung erst, sobald die „dedicated crew“ Operation aufgenommen wird. Mitarbeiter, die vor diesem Zeitpunkt an einer gemischten Station stationiert sind, werden bis dahin in beiden Operationen eingesetzt. Dies gilt auch für Mitarbeiter, die bis zu diesem Zeitpunkt noch der Station zugeordnet werden.

§ 6

Auch nach der Zuordnung der Mitarbeiter zur ausschließlichen Operation (ACMIO-Operation bzw. „New a.berlin“) verbleiben alle Mitarbeiter im einheitlichen Flugbetrieb der a.berlin. Die Durchlässigkeit zwischen „New a.berlin“ und der „ACMIO-Operation“ wird gewährleistet, z.B. durch Ausschreibung von Stellen und Umschulung sowie die weiterhin gültige einheitliche Betriebszugehörigkeits-, Senioritäts- und Wechselwunschliste….“.

Die Wet-Lease-Leistungen erbrachte die Schuldnerin von mehreren Stationen aus. Jedenfalls an den Stationen München und Düsseldorf wurde Cockpitpersonal sowohl im eigenwirtschaftlichen Betrieb als auch im Wet-Lease eingesetzt.

Die Schuldnerin bzw. deren Komplementärin war alleinige Gesellschafterin der Luftfahrtgesellschaft W. mbH (im Folgenden: LGW).Die LGW erbrachte mit 20Flugzeugen des Musters Dash 8 Bombardier Q 400 Flugleistungen. Die Schuldnerin mietete diese Flugzeuge von verschiedenen Leasinggebern im Headlease an und leaste diese Flugzeuge der LGW in einem Sublease. Die LGW erbrachte dann mit den Flugzeugen im Wet-Lease für die Schuldnerin Leistungen, wobei es sich hierbei überwiegend um Zubringerdienste für die Schuldnerin handelte. Eigene Flugstreckenrechte hatte die LGW damals nicht.

Am 15. August 2017 stellte die Schuldnerin beim Insolvenzgericht Berlin-Charlottenburg Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Gericht ordnete mit Beschluss vom gleichen Tag (Az.: 36a IN 4295/17) die Eigenverwaltung an und bestellte den Beklagten zu 1) zum vorläufigen Sachwalter.

Die Schuldnerin war alleinige Eigentümerin des österreichischen Flugbetriebs N. Luftfahrt GmbH mit Sitz in Wien, welche Kurz- und Mittelstreckenflugzeuge der A320-Familie betrieb.

Unmittelbar nach der Insolvenzantragstellung wurde von der Schuldnerin ein Investorenprozess in Gang gesetzt, der es ermöglichen sollte, die wesentlichen Vermögenswerte der Schuldnerin auf einen oder mehrere Investoren zu übertragen. Angestrebt war dabei, die Vermögenswerte der Schuldnerin im Ganzen oder wenigstens zu wesentlichen Teilen zu übertragen. Nach Ablauf der Angebotsfrist am 15. September 2017 wurden die eingegangenen Gebote dem vorläufigen Sachwalter und dem vorläufigen Gläubigerausschuss vorgestellt. Nach Ansicht des vorläufigen Sachwalters und des vorläufigen Gläubigerausschusses lag kein annahmefähiges Angebot zur Fortführung des Geschäftsbetriebes im Ganzen oder in wesentlichen Teilen vor. Nach einstimmiger Ansicht des vorläufigen Gläubigerausschusses gab es Angebote von zwei Interessenten, die den festgelegten Kriterien genügten. Der vorläufige Gläubigerausschuss traf am 21. September 2017 die Entscheidung, mit zwei Interessenten weitere Vertragsverhandlungen zu führen, die nach Auffassung des vorläufigen Gläubigerausschusses lediglich für einzelne Vermögenswerte bzw. Beteiligungen an Unternehmen Interesse bekundet hatten.

Ab September 2017 begann die Schuldnerin ihr Langstreckenflugprogramm von den Stationen Düsseldorf und Berlin aus einzustellen. E. verkündete am 19.September 2017, ab Düsseldorf Ziele in der Karibik anzufliegen. Diese Ziele waren zuvor von der Schuldnerin angeflogen worden.

Am 12. Oktober 2017 unterzeichneten der vorläufige Sachwalter Herr Prof. Dr. F., der Generalbevollmächtigte Dr. K. sowie der Executive Director der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin Herr Th. W. eine gemeinsame Erklärung (Anlage B1), die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

 „I. […]

 1. Die im Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung aufgestellte Liquiditäts- und Fortführungsplanung hat vorgesehen, dass unter Berücksichtigung des durch einen mit Bundesbürgschaft abgesicherten Übergangskredit i.H.v. 150 Mio € der Flugbetrieb bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (voraussichtlich Ende Oktober 2017) aufrechterhalten werden kann.

 2. Eine Fortführung des Geschäftsbetriebs im eröffneten Insolvenzverfahren ist nur möglich, sofern das Unternehmen bzw. Teile des Unternehmens im Rahmen einer übertragenden Sanierung auf einen oder mehrere Erwerber zum Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übertragen wird. Ein entsprechendes Angebot liegt nicht vor, so dass eine übertragende Sanierung des Unternehmens bzw. von Teilen des Unternehmens nicht erfolgt. Eine kostendeckende Betriebsfortführung im eröffneten Insolvenzverfahren ist somit nicht möglich und wäre unzulässig. Dies ergibt sich aus der fortgeschriebenen Liquiditäts- und Fortführungsplanung ab dem 15. August 2017. Vor diesem Hintergrund ist die A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG gezwungen, zum Stilllegungszeitpunkt die für sämtliche Flugzeuge bestehenden Leasingverträge durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen zu beenden und die Flugzeuge zurückzugeben.

 3. Die Geschäfts- und Betriebsgrundlage für eine Fluggesellschaft wird damit zum Stilllegungszeitpunkt wegfallen.

 II. Die Unterzeichner dieses Beschlusses stimmen daher darin überein, dass beabsichtigt ist, den Geschäftsbetrieb der A. Berlin Flüge einzustellen. Die Einstellung und Stilllegung des Geschäftsbetriebs der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG soll wie folgt umgesetzt werden:

 1. Beendigung der Flugzeug-Leasingverträge der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG als Leasingnehmer durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen und Rückgabe der Flugzeuge sukzessive bis zum 31.01.2018.

 2. Einstellung des operativen Geschäftsbetriebs der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG. Dabei wird mit Ablauf des 28. Oktober 2017 der operative Flugverkehr im Namen und auf Rechnung der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG eingestellt. Flugbuchungen für Flüge nach dem 28.Oktober 2017 sind nicht mehr möglich.

 3. Erbringung der Dienstleistungen gegenüber E. im Rahmen des sog. „Wet-Lease“ für den Zeitraum bis maximal zum 31. Januar 2018. Dies betrifft 13 Flugzeuge.

 4a. Derzeit verfügen 6.054 Arbeitnehmer/innen über ein Arbeitsverhältnis und 8 Auszubildende (nachfolgend Arbeitnehmer) über ein Ausbildungsverhältnis mit der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG. Die A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG beabsichtigt, sämtliche Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der individuell maßgeblichen Kündigungsfrist, begrenzt auf die maximale Frist von drei Monaten zum Monatsende gemäß § 113 S. 1 InsO, soweit gesetzlich zulässig, nach Durchführung der Interessenausgleichs- sowie Massenentlassungsanzeigeverhandlungen (§ 17 KSchG) und nach Durchführung der Anhörungsverfahren mit den Mitbestimmungsgremien (Betriebsräte/Personalvertretungen) zu kündigen. Die A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG wird – soweit erforderlich – eine Zustimmung für Arbeitnehmer mit etwaigem Sonderkündigungsschutz (z.B. SGB IX, BEEG, MuSchG) beantragen und auch diese Arbeitsverhältnisse zeitnah kündigen. Es werden auch Sozialplanverhandlungen geführt werden.

 […]   

 5. Dauerschuldverhältnisse (Leasingverträge, Gewerbemietverträge, Versorger etc.) werden unter Berücksichtigung der Abwicklungsplanung durch Abschluss von Aufhebungsverträgen beendet bzw. unter Berücksichtigung bestehender Kündigungsfristen gekündigt, sofern die Vertragspartner nicht selbst kündigen bzw. die Verträge bereits gekündigt sind.

 […]   

 7. Die Gesamtabwicklung des Geschäftsbetriebs der A. Berlin PLC Co. Luftverkehrs KG soll nach derzeitiger Planung zum 31. Januar 2018 abgeschlossen sein, so dass im Anschluss daran die Stilllegung erfolgt.“

Es wird im Übrigen auf den Inhalt der Anlage B1 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 (Anlage B5), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, leitete die Schuldnerin gegenüber der PV Cockpit das Konsultationsverfahren gemäß § 17 KSchG ein.

Mit notariellem Anteils- und Übertragungsvertrag vom 13. Oktober 2017 wurden die Anteile an der LGW an die L. Commercial Holding GmbH verkauft. Der Anteilskaufvertrag sah auch den Verkauf von Geschäftsanteilen an der N. Luftfahrt GmbH vor. Die L. Gruppe machte hinsichtlich dieser Geschäftsanteile später von einem vertraglich vereinbarten Teilrücktrittsrecht Gebrauch. Unter dem L.-SPA (L.-Kaufvertrag) hatte sich die Schuldnerin unter anderem verpflichtet, bis zum Vollzugstag am 9. Januar 2018 den operativen Betrieb der LGW aufrecht zu erhalten, Unterstützung beim Aufrechterhalten des bisherigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) der LGW sowie bei der Erweiterung des AOC der LGW auf den Flugzeugtyp Airbus A320 zu leisten und Flughafen-Slots (Zeitnischen) in die LGW einzubringen. In dem L.-SPA verpflichteten sich die Vertragsparteien dazu, dass zwischen dem 1. November 2017 und dem Vollzugstag am 9. Januar 2018 17 Dash-8 Flugzeuge im Wet-Lease von LGW für E. betrieben werden sollen. Darüber hinaus vereinbarten die Vertragsparteien, dass mit der Erweiterung des AOC der LGW auf den Flugzeugtyp Airbus A320 auch bis zu 13 Flugzeuge dieses Typs im Wet-Lease für die E. eingesetzt werden sollen, wobei zusätzlich vereinbart wurde, dass die LGW entsprechend bis zu 13 Besatzungsäquivalente für den Betrieb der A320 Flugzeuge einstellen soll. Die zwischen der Schuldnerin und der LGW bestehende Vereinbarung über die Erbringung des Wet-Lease wurde beendet. Die Wet-Lease-Vereinbarung wurde zwischen der E. als Leasingnehmer und der LGW als Leasinggeber neu abgeschlossen. Hierbei verpflichtete sich die LGW, Flugzeuge des Typs Dash-8 und mit Erteilung des AOC für den Flugzeugtyp Airbus A320 auch Flugzeuge dieses Flugzeugtyps an die E. im Rahmen eines Wet-Lease zu vermieten.

Am 24. Oktober 2017 beschloss der vorläufige Gläubigerausschuss in dem Insolvenzeröffnungsverfahren der Schuldnerin einstimmig die vollständige Betriebseinstellung zum 31. Januar 2018 und wies die Eigenverwaltung an, die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen (vgl. Anlage B3).

Am 27. Oktober 2017 fand der letzte eigenwirtschaftlich durchgeführte Flug der Schuldnerin statt.

Mit Vertrag vom 27. Oktober 2017 verkaufte die Schuldnerin Vermögensgegenstände an die e. Airline Company Limited (so der Vortrag des Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 7. November 2018, Seite 22). Einzelne Vermögenswerte sind in Vollzug des Vertrages zum 15. Dezember 2017 auf die e. Europe Airline GmbH übertragen worden. Hierzu gehörten Slots und Gegenstände des Anlagevermögens in geringem Umfang.

Das Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eröffnete mit Beschluss vom 1. November 2017 auf der Grundlage des Gutachtens des vorläufigen Sachwalters vom 27. Oktober 2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ordnete Eigenverwaltung an. Der Beklagte zu 1) wurde zum Sachwalter bestellt. Dieser zeigte noch am gleichen Tage gegenüber dem Amtsgericht drohende Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO an.

Nach dem 27. Oktober 2017 wurden bis zum 31. Dezember 2017 von der Schuldnerin nur noch Flugdienstleistungen im Rahmen des Wet-Lease für die E. mit bis zu 13 Flugzeugen erbracht.

Am 7. November 2017 wurde für e. ein Zusammenschluss nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (im Folgenden: EU-Fusionskontrollverordnung) bei der Europäischen Kommission angemeldet.

Am 17. November 2017 schloss die Schuldnerin mit der PV Cockpit einen Interessenausgleich (Anlage B6). In diesem Interessenausgleich wird ua. geregelt

 „. Freistellungen

 Im Rahmen der Phase Out wird der Arbeitgeber die Arbeitnehmer des Cockpitpersonals an den Stationen Hamburg, Köln und Stuttgart zur Durchführung des Wet-Lease insgesamt auch über den 28.10.2017 bis zum 31.01.2018 weiterbeschäftigen. Cockpitmitarbeiter anderer Stationen werden wegen der Einstellung des Flugbetriebs im Übrigen und weil ihr Proceeding an die weiterhin beflogenen Stationen auf Kosten der A. Berlin LV KG erfolgen würde und damit eine Masseschmälerung zur Folge hätte, mit Inkrafttreten dieses Interessenausgleichs unverzüglich unwiderruflich freigestellt.

 ….    

 I. Konsultationsverfahren

 Der Arbeitgeber hat das Konsultationsverfahren gem. § 17 Absatz 2 S. 1 KSchG gegenüber der PV Cockpit mit Schreiben vom 13.10.2017 eingeleitet. Der PV Cockpit ist vorab eine Personalliste mit allen für die Beurteilung der Betriebsänderung und der Kündigungen notwendigen Informationen vorgelegt worden. Gleichzeitig erfolgte die Information der PV Cockpit und eine Konsultation gemäß § 17 KSchG. Die Betriebsparteien haben ausführlich die Gründe für die vorzunehmenden Entlassungen, die Zahl der Berufsgruppen der zu kündigenden und der insgesamt beschäftigten Mitarbeiter, die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer und die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien erörtert, beraten und insbesondere überlegt, welche Möglichkeiten zur Vermeidung eines Arbeitsplatzverlustes bestehen. Mit Abschluss dieser Vereinbarung ist das Konsultationsverfahren nach § 17 Absatz 2 KSchG abgeschlossen. Diese Vereinbarung wird als alleinige Stellungnahme der PV Cockpit nach § 17 Absatz 3 Satz 2 KSchG der Agentur für Arbeit übersandt; eine darüberhinausgehende Stellungnahme ist nicht beabsichtigt.“

Wegen des weiteren Inhalts der Betriebsvereinbarung über den Interessenausgleich wird auf die Anlage B6 verwiesen.

Mit Schreiben vom 20. November 2017, das der PV Cockpit am 20. November 2017 zuging, hörte die Schuldnerin die PV Cockpit zu den beabsichtigten betriebsbedingten Kündigungen der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen des Cockpitpersonals an. Dem Schreiben war eine Personalliste beigefügt, in der auch der Kläger mit Sozialdaten benannt worden war. - Auf den Inhalt des Anhörungsschreibens und auf den Auszug aus einer Liste mit Sozialdaten der zu kündigenden Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen wird Bezug genommen (Anlage B9 und Bl. 231 der Akte). - Mit Schreiben vom 27. November 2017 (Anlage B10), welches nur per E-Mail an die Personalleiterin der Schuldnerin Frau Dr. N. geschickt wurde, teilte der Vorsitzende der PV Cockpit mit, die PV Cockpit habe beschlossen, gegen die vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigungen nach § 74 Absatz 2 Satz 1 TV PV Bedenken zu erheben und damit einhergehend den beabsichtigten Kündigungen nicht zuzustimmen.

Mit Schreiben vom 24. November 2017, auf dessen Inhalt vollständig Bezug genommen wird (Anlage B7), erstattete die Schuldnerin bei der Agentur für Arbeit Berlin Nord eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG. Der Interessenausgleich für das Cockpitpersonal vom 17. November 2017 war der Massenentlassungsanzeige beigefügt. Die Schuldnerin gab die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer und die der zu entlassenden Arbeitnehmer mit 1.301 an. Die Agentur für Arbeit Berlin Nord bestätigte der Schuldnerin mit Schreiben vom 28.November 2017 (Anlage B8), dass die Entlassungsanzeige am 24. November 2017 vollständig eingegangen sei und teilte mit, dass die nach § 18 Abs. 1 KSchG festzusetzende Entlassungssperre am 27. Dezember 2017 ende. Vor Erstattung ihrer Anzeige hatte die Schuldnerin die Geschäftsführung der Arbeitsagentur mit E-Mail vom 13. Oktober 2017 um Entscheidung über die örtlich zuständige Arbeitsagentur gebeten. Auf diese Anfrage antwortete die Geschäftsführung der Arbeitsagentur, nach bisher mitgeteilter Sachverhaltslage sei für die Bereiche Cockpit und Kabinenpersonal von einem Betrieb mit Sitz in Berlin auszugehen und damit von einer einheitlichen Antragstellung gegenüber der Agentur für Arbeit Berlin Nord.

Die Schuldnerin kündigte mit Schreiben vom 28. November 2017 das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 28. Februar 2018.

Die Europäische Kommission genehmigte am 12. Dezember 2017 die Übernahme von Vermögenswerten der Schuldnerin durch e. gemäß der EU-Fusionskontrollverordnung. Am 21. Dezember 2017 genehmigte die Europäische Kommission die Übernahme bestimmter Vermögenswerte der Schuldnerin durch den Erwerb der LGW gemäß der EU-Fusionskontrollverordnung.

Seit dem 31. Dezember 2017 führte die Schuldnerin keine Flüge mehr durch.

Mit notariellem Anteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 2. Januar 2018 verkaufte die Schuldnerin die von ihr an der A. Berlin Aviation GmbH gehaltenen Geschäftsanteile an die Th. C. Group Airlines PLC (Th. C.). Vor Vollzug der Transaktion am 14. Februar 2018 wurden Slots der Schuldnerin auf die A. Berlin Aviation GmbH übertragen. Ferner verpflichtete sich die Schuldnerin Th. C. beim Abschluss von Vertragsverhältnissen mit Dritten, insbesondere bezüglich Verträgen zur Nutzung von Übernachtparkflächen am Flughafen Berlin-Tegel, zu unterstützen.

Durch Beschluss vom 17. Januar 2018 hob das Amtsgericht Charlottenburg die Eigenverwaltung der Schuldnerin auf und bestimmte den Beklagten zu 1) zum Insolvenzverwalter.

Am 18. Januar 2018 ließ der Beklagte zu 1) bewegliches Anlagevermögen der Schuldnerin versteigern. Ende Januar 2018 hatte die Schuldnerin beziehungsweise der Beklagte zu 1) Kündigungen aller Arbeitsverhältnisse des Boden-, Cockpit- und Kabinenpersonals mit Ausnahme der Arbeitsverhältnisse, für deren Beendigung es behördlicher Erlaubnisse bedurfte, ausgesprochen. Die für die Aufrechterhaltung des Flugbetriebes erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen erloschen zum 31. Januar 2018, seitdem besitzt die Schuldnerin keine Berechtigung mehr, Flüge unter ihrem bisherigen AOC durchzuführen. Die Mietverträge über Gewerbeimmobilien sind – mit Ausnahme einzelner Gewerbeflächen für Abwicklungsarbeiten – gekündigt worden. Ferner wurden Flugzeuge – im Zeitraum September 2017 bis Januar 2018 – an Leasinggeber zurückgegeben.

Mit der am 19. Dezember 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, die der Schuldnerin am 29. Dezember 2017 und der Beklagten zu 2) am 28. Dezember 2017 zugestellt worden ist, hat der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung vom 28. November 2017 geltend gemacht, die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist und von der Beklagten zu 2) seine Weiterbeschäftigung begehrt. Nachdem der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, hat er diesen anstelle der Schuldnerin in Anspruch genommen.

Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Kündigung sei unwirksam. Sie sei sozialwidrig. Die Durchführung einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl werde gerügt. Die Kündigung sei wegen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) erfolgt. Die Beklagte zu 2) habe durch den Vertrag vom 12. Oktober 2017 von der Schuldnerin insgesamt 81 und damit mehr als die Hälfte der zu diesem Zeitpunkt von der Schuldnerin betriebenen Flugzeuge sowie die für den Betrieb der Flugzeuge erforderlichen Start- und Landerechte erworben. Entscheidend sei, dass die Beklagte zu 2) die Verfügungsgewalt über den überwiegenden Teil der zuvor schon von der Schuldnerin genutzten Maschinen vollständig erlangt habe. Maßgeblich sei auf den Umfang der Flotte am 12. Oktober 2017 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt seien von dem Stilllegungsbeschluss lediglich 113 Flugzeuge betroffen. Von diesen habe die L. Group 20 Maschinen des Typs Q400 übernommen, die von der LGW betrieben worden seien. Ferner habe die L. Group von 71 Flugzeugen 36 Flugzeuge übernommen. Von diesen würden 20 durch die E. GmbH, fünf Flugzeuge von der A. Airlines und zwei Flugzeuge von der B. Airlines genutzt. Die L. Group nutze faktisch 56 der zuletzt vorhandenen 113 Flugzeuge. Ferner seien aber auch die Flugzeuge einzubeziehen, die die L. Group habe übernehmen wollen, die von der N. Luftfahrtgesellschaft betrieben worden seien. Die L. Group habe damit am 12. Oktober 2017 insgesamt 78 der noch vorhandenen 113 Flugzeuge übernehmen wollen. Dies sei für die Annahme eines Betriebsübergangs ausreichend. Sein Arbeitsverhältnis sei im Rahmen des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Denn diese habe als beherrschendes Unternehmen die Entscheidung zur Übernahme der Maschinen getroffen, die dann auch entschieden habe, welchen anderen Gesellschaften sie die erworbenen Maschinen zuordne. Der Betriebsübergang sei mit Abschluss des Übertragungsvorgangs, mithin zum 1. Februar 2018, erfolgt. Der Annahme eines Betriebsübergangs werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass zwischenzeitlich 25 weitere Maschinen an die e. Airline Company Limited übertragen worden seien. Der Betrieb sei insgesamt auf die L. Group übertragen worden. Bereits in der Übernahme der Flugzeuge liege die Übernahme der wesentlichen Betriebsmittel. Auf die Frage, welche weiteren Betriebsmittel, Mitarbeiter oder Organisationsstrukturen von der L. Group übernommen worden seien, komme es nicht an. Es sei auch der Funktions- und Zweckzusammenhang beibehalten worden. Die L. Group greife auch auf das Know-how der ehemaligen Beschäftigten der Schuldnerin zurück. Die ordnungsgemäße Beteiligung der Personalvertretung werde mit Nichtwissen bestritten. Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Anhörungsverfahrens hätten die zum Ausspruch der Kündigung berechtigten Personen die Einwendungen der Personalvertretung prüfen und unter Berücksichtigung des Inhalts der Einwendungen darüber entscheiden müssen, ob von der Kündigung Abstand genommen oder ob diese ausgesprochen werde.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Schuldnerin vom 28. November 2018 nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) am 1. Februar .2018 auf die Beklagte zu 2) übergangen ist.

3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Kapitän bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) hat im Wesentlichen vorgetragen: Bei dem Betrieb der Schuldnerin habe es sich um einen Gesamtbetrieb gehandelt. Die Kündigung sei aufgrund einer beabsichtigten und mittlerweile erfolgten Betriebsstilllegung sozial gerechtfertigt. Der Kläger trage nicht schlüssig vor, dass die Kündigung wegen eines Betriebsübergangs erfolgt sei. Ein Gesamtbetriebsübergang komme schon deswegen nicht in Betracht, weil nur einzelne Betriebsmittel an mehrere verschiedene Erwerber übertragen worden seien. Es sei keine Übernahme einer wesentlichen Anzahl von Flugzeugen erfolgt. Die Schuldnerin habe zum Stichtag 15. August 2017 über 152 Flugzeuge verfügt. – Wegen der näheren Ausführungen hierzu wird auf den Schriftsatz vom 30. April 2018, Seiten 9 bis 11 (Bl. 116 bis 118 der Akte) Bezug genommen. - Die Schuldnerin habe ihren eigenverantwortlichen Flugbetrieb sukzessive eingestellt und die geleasten Flugzeuge an die Lessoren zurückgegeben. Am 12. Oktober 2017 habe die Schuldnerin noch über 132 Flugzeuge verfügt. Die entsprechenden Leasingverträge seien beendet und die Flugzeuge seien zurückgegeben worden. – Wegen weiterer Ausführungen hierzu wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 20. April 2018, Seiten 18 bis 24 (Bl. 125 bis 131 der Akte) verwiesen. – Es liege auch kein Betriebsteilübergang vor. Die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft sei aufgelöst worden. Bei der Schuldnerin habe es keine einzelnen Betriebsteile gegeben, der Flugbetrieb sei vielmehr so organisiert gewesen, dass er nur insgesamt habe funktionieren können. Eine Sozialauswahl sei nicht erforderlich gewesen. Es sei eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet worden. Das Konsultationsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt und die Personalvertretung sei ordnungsgemäß angehört worden. Die PV Cockpit habe mit Schreiben vom 27. November 2018 abschließend zu den beabsichtigten Kündigungen, auch der Klagepartei, Stellung genommen.

Die Beklagte zu 2) hat im Wesentlichen vorgetragen: Der Vortrag des Klägers zu den Voraussetzungen eines Betriebsübergangs sei nicht ansatzweise ausreichend substantiiert. Sie führe keinen Betrieb oder Betriebsteil der Schuldnerin unverändert weiter. Sie habe auch keinen den Betrieb prägenden Anteil der Schuldnerin übernommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. Dezember 2018 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt: Die Kündigung sei wirksam. Sie sei sozial gerechtfertigt. Die Kündigung sei aufgrund der Betriebsstilllegung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. Der Kläger habe die ernsthafte und greifbare Stilllegungsabsicht nicht erfolgreich in Frage stellen können. Die beabsichtigte Stilllegung sei durch zahlreiche nach außen tretende Umstände belegt. Die aus Sicht der Schuldnerin beabsichtigte und sodann durchgeführte Einstellung des Geschäftsbetriebes stelle sich auch aus objektiver Sicht als Betriebsstilllegung dar. Ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) könne nicht festgestellt werden. Der Kauf von Gesellschaftsanteilen habe außer Betracht zu bleiben, da dies nicht zu einem Arbeitgeberwechsel führe. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers könne nicht davon ausgegangen werden, dass mehr als die Hälfte der Flugzeuge auf die Beklagte zu 2) übergegangen sei. Vielmehr seien keine oder kaum Flugzeuge jetzt im Einsatz für die Beklagte zu 2). Ein Betriebsteilübergang scheitere daran, dass es bei der Schuldnerin keine abgrenzbaren Betriebsteile gegeben habe. Weder der Wet-Lease, noch die Stationen, noch das einzelne Flugzeug seien Betriebsteile. Die Personalvertretung sei nach § 74 TVPV ordnungsgemäß angehört worden. Der Feststellungsantrag zu 2. sei zulässig, aber unbegründet, weil ein Betriebsübergang nicht feststellbar sei. – Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. -

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15. Januar 2019 zugestellte Urteil hat dieser mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 11. Februar 2019 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese begründet.

Der Kläger, der seinen erstinstanzlichen Vortrag teilweise wiederholt, trägt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor: Die Kündigung sei nicht wegen einer beabsichtigten Betriebsstilllegung erfolgt. Es sei unzutreffend, dass als wirtschaftliche Einheit nur der gesamte Betrieb angesehen werden könne. Tatsächlich sei als wirtschaftliche Einheit jedes einzelne von der Schuldnerin betriebene Flugzeug bzw. die dazugehörige Flugzeugorganisation anzusehen. Auch die im Bereich Wet-Lease eingesetzten Flugzeuge seien in ihrer Gesamtheit als Betriebsteil anzusehen. Dieser Bereich sei nicht stillgelegt, sondern durch die LGW im Auftrag der E. GmbH weitergeführt worden. Es hätte daher auch eine Sozialauswahl durchgeführt werden müssen. Ferner liege ein Betriebsübergang auch dann vor, wenn die maßgeblichen Maschinen übergehen und die übernommenen Flugzeuge in ähnlicher Weise eingesetzt werden. Die Beklagte zu 2) als Übernehmerin des Großteils der zuvor von der Schuldnerin genutzten Maschinen sei ohne Weiteres in der Lage, aufgrund der bei ihr vorhandenen Organisationsstruktur die Flugzeuge im gleichen Umfang zu betreiben, wie dies bei der Schuldnerin der Fall gewesen sei. Die Übernahme von Personal sei nicht erforderlich. Voraussetzung sei auch nicht die direkte Übernahme von Slots. Es dürfte unstreitig sein, dass insbesondere die E. GmbH, die den Großteil der von der Schuldnerin übernommenen Flugzeuge inzwischen betreibe, Flüge auf diversen Routen anbiete, auf denen zuvor die Schuldnerin geflogen sei. Aus seiner Sicht liege aber nicht nur ein Teilbetriebsübergang vor, sondern die Beklagte zu 2) habe den Betrieb übernommen. Wie er erstinstanzlich bereits dargestellt habe, habe die Beklagte zu 2) im Zeitpunkt des Stilllegungsbeschlusses beabsichtigt, sämtliche Geschäftsanteile der LGW und der N. Luftfahrt GmbH zu übernehmen, sowie diverse weitere von der Schuldnerin genutzte Flugzeuge zu übernehmen. Es habe sich um 78 Flugzeuge gehandelt und damit um 69% der noch vorhandenen 113 Flugzeuge. Dies sei für die Annahme eines Betriebsübergangs im Ganzen ausreichend. Die Tatsache, dass vorgesehen gewesen sei, Maschinen auch an andere Fluggesellschaften zu übergeben, führe nicht dazu, die Übertragung der Maschinen auf die Beklagte zu 2) bzw. deren Tochtergesellschaften lediglich als Veräußerung einzelner übrig gebliebener Betriebsmittel eines stillgelegten Betriebes anzusehen. Es sei für die Annahme eines Betriebsübergangs auch nicht erforderlich, dass sämtliche vorhandenen Betriebsmittel von einem Erwerber übernommen würden. Die Unwirksamkeit der Kündigung würde nicht dadurch verhindert, dass die Beklagte zu 2) aufgrund der Bedenken der Europäischen Kommission von der Übernahme der Gesellschaftsanteile der N. Luftfahrtgesellschaft Abstand genommen habe. Im Übrigen habe die Beklagte zu 2) ihre Absicht zur Übernahme von insgesamt 78 Maschinen nicht aufgegeben. – Wegen der weiteren Ausführungen hierzu wird auf den Schriftsatz vom 11. Februar 2019, Seiten 10 bis 12 (Bl. 313 bis 315 der Akte) Bezug genommen. – Der Übergang sei auf die Beklagte zu 2) als herrschendes Unternehmen des L.-Konzerns erfolgt, auch wenn die Beklagte zu 2), soweit bekannt, keine der Maschinen für ihren eigenen Flugbetrieb einsetze. Die Beklagte zu 2) sei Eigentümerin nahezu aller Maschinen, die sie von der Schuldnerin übernommen habe, und verlease diese an ihre Tochtergesellschaften. Aufgrund ihrer beherrschenden Stellung im Konzern könne sie festlegen, welche Maschinen sie welcher Tochtergesellschaft zur Verfügung stelle. Die Kündigung sei aber auch wegen fehlerhafter Beteiligung der Personalvertretung unwirksam. Die Schuldnerin habe unmittelbar nach Eingang der Äußerung des Betriebsrats die Kündigungen auf den Postweg gegeben, ohne dass sich die zur Kündigung berechtigten Personen zuvor mit dem Inhalt des Schreibens der Personalvertretung befasst hätten. Eine inhaltliche Befassung mit dem Schreiben vom 27. November 2017 und eine darauf basierende Überprüfung des Kündigungsentschlusses sei aber vor Ausspruch der Kündigung erforderlich gewesen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Dezember 2018 – 42 Ca 16259/17 – abzuändern,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers und der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG durch die Kündigung der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG vom 28. November 2017 nicht aufgelöst worden ist.

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Wirkung vom 1. Februar 2018 auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist,

4. die Beklagte zu 2) zu verteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Kapitän bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.

Der Beklagte zu 1) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

die Berufung hinsichtlich des gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Antrags zu Ziffer 3. und 4. zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 1), der seinen erstinstanzlichen Vortrag teilweise wiederholt, verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er trägt im Wesentlichen vor: Der Übergang des Betriebs im Ganzen scheitere aufgrund des unstreitigen Sachverhalts. Unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags habe es den Erwerb von wesentlichen Vermögenswerten auf mehrere Fluggesellschaften gegeben. Ein Betriebsteilübergang scheitere an der Existenz eines solchen bei der Schuldnerin als auch an der Fortführung bei einem oder mehreren Erwerbern. Eine Sozialauswahl sei daher nicht erforderlich gewesen. Es fehle ferner an einer Vergleichbarkeit mit Arbeitnehmern eines vermeintlich übergegangenen Betriebsteils. Die Personalvertretung sei ordnungsgemäß angehört worden. – Wegen weiterer Ausführungen hierzu wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 7. März 2019, Seiten 25 bis 28 (Bl. 381 bis 384 der Akte) verwiesen. -

Die Beklagte zu 2), die ihren erstinstanzlichen Vortrag ebenfalls teilweise wiederholt, ist weiter der Ansicht, der Kläger habe einen Betriebsübergang nicht dartun können. Der Betrieb der Schuldnerin sei stillgelegt worden. Bei der Schuldnerin hätten keine Betriebsteile bestanden. Sie habe weder das Schlüsselpersonal noch das AOC der Schuldnerin übernommen und setze keine der von den Gesellschaften der Air Berlin-Gruppe betriebenen Flugzeuge ein. Auf ihre Tochtergesellschaften könne aufgrund des konzernrechtlichen Trennungsprinzips nicht abgestellt werden. Soweit sie formal Eigentümerin von Flugzeugen geworden sei, die vorher A. Berlin genutzt habe, begründe allein die Eigentümerposition an Betriebsmitteln keinen Übergang einer abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 8 Abs. 2 ArbGG, § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c ArbGG statthaft und gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, § 519 Abs. 1 und Abs. 2, § 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

B. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit ausführlicher und zutreffender Begründung die Klage insgesamt abgewiesen.

I. Der gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Kündigungsschutzantrag (Antrag zu 1.) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist durch die Kündigung der Schuldnerin vom 28. November 2017 zum 28. Februar 2018 beendet worden. Diese Kündigung ist wirksam.

1. Die Kündigung ist nicht gemäß § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam. Das Kündigungsschutzgesetz findet zwar gemäß § 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG Anwendung und die Kündigung gilt nicht gemäß §§ 4, 7 KSchG als rechtswirksam. Die Kündigung vom 28. November 2017 ist aber nicht gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt. Eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG war nicht durchzuführen.

a) Die Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Es liegen dringende betriebliche Erfordernisse vor, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers nach dem 28. Februar 2018 entgegenstehen. Die Schuldnerin und auch der Beklagte zu 1) hatten im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die ernsthafte und endgültige Entscheidung getroffen, den Betrieb der Schuldnerin zum 31. Januar 2018 stillzulegen. Zu diesem Zeitpunkt konnte ferner die Prognose getroffen werden, dass der Betrieb zum 31. Januar 2018 tatsächlich stillgelegt sein wird und damit für den Kläger – auch – bei Ablauf der Kündigungsfrist kein Beschäftigungsbedarf mehr besteht.

aa) Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr., vgl. BAG 22. September 2016 – 2 AZR 276/16 – Rn. 64; 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 25; 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 28). Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 –Rn. 51;16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37).

(1) Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich allerdings systematisch aus (st. Rspr., BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 33; 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39). Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 30). An einer Stilllegung des Betriebs fehlt es nicht nur dann, wenn der gesamte Betrieb veräußert wird, sondern auch, wenn organisatorisch abtrennbare Teile des Betriebs im Wege eines Betriebsteilübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) veräußert werden. Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 397/07 - Rn. 28). Wird ein Betriebsteil veräußert und der verbleibende Restbetrieb stillgelegt, kommt es darauf an, ob der gekündigte Arbeitnehmer dem auf einen Erwerber übergehenden Betriebsteil zugeordnet war (vgl. BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 397/07 - Rn. 41). Ist dies nicht der Fall, so kann die Stilllegung des Restbetriebs einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen, wenn die Arbeitnehmer diesem Betriebsteil zugeordnet waren (vgl. ErfK/Oetker 15. Aufl. KSchG § 1 Rn. 283, vgl. hierzu insgesamt BAG 21 Mai 2015 – 8 AZR 409/13 - Rn. 33).

(2) Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Neben der Kündigung wegen erfolgter Stilllegung kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird (BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 22). Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 - Rn. 52; 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37). Der Ernsthaftigkeit der Stilllegungsabsicht steht dabei nicht entgegen, dass sich der Arbeitgeber entschlossen hat, die gekündigten Arbeitnehmer in der jeweiligen Kündigungsfrist noch für die Abarbeitung vorhandener Aufträge einzusetzen. Der Arbeitgeber erfüllt damit gegenüber den tatsächlich eingesetzten Arbeitnehmern lediglich seine auch im gekündigten Arbeitsverhältnis bestehende Beschäftigungspflicht (BAG 8. November 2007 - 2 AZR 554/05 - Rn. 20). An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (vgl. BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 52; 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 23).

(3) Bei einer Betriebsstilllegung ist ferner erforderlich, dass die geplanten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits „greifbare Formen“ angenommen haben (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 692/10 - Rn. 40). Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 26, so insgesamt BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 53).

bb) Die Schuldnerin und auch der Beklagte zu 1) hatten im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung den endgültigen und ernsthaften Entschluss gefasst, den Betrieb der Schuldnerin vollständig und endgültig zum 31. Januar 2018 einzustellen. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung konnte auch die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose getroffen werden, dass der Betrieb zum 31. Januar 2018 stillgelegt sein und für den Kläger kein Beschäftigungsbedürfnis mehr bestehen wird. Die von der Schuldnerin im Oktober 2017 geführten Verhandlungen mit der L. Gruppe und mit e. bezogen sich weder auf die Veräußerung des gesamten Betriebes noch auf die Veräußerung eines Betriebsteils iSd. § 613a Abs. 1 BGB. Auch ansonsten lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung keine greifbaren Formen oder Anhaltspunkte dafür vor, dass es zu einem Betriebsübergang oder zu einem Betriebsteilübergang iSd. des § 613a Abs. 1 BGB kommen werde. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien bzw. aus dem von dem Kläger nicht in gemäß § 138 ZPO bestrittenen Vorbringen des Beklagten zu 1). Die von der Schuldnerin bzw. von dem Beklagten zu 1) getroffene Prognose war im Übrigen zutreffend, da der Betrieb der Schuldnerin tatsächlich zum 31. Januar 2018 stillgelegt war.

(1) Die Schuldnerin und der damals zum Sachwalter bestellte Beklagte zu 1) haben den Entschluss, den Betrieb endgültig und dauerhaft zum 31. Januar 2018 stillzulegen, mit der Erklärung vom 12. Oktober 2017 verlautbart. In dieser Erklärung sind die Gründe, die für diesen Entschluss aus Sicht der Schuldnerin und des Sachwalters maßgebend waren, dargelegt worden. Es wurde darauf verwiesen, die Liquiditäts- und Fortführungsplanung habe ergeben, dass eine Fortführung des Geschäftsbetriebes im Rahmen des eröffneten Insolvenzverfahrens nicht möglich sei, und ein Angebot auf eine übertragende Sanierung des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens nicht erfolgt sei. Ferner wurde ausgeführt, wie der Stilllegungsbeschluss umgesetzt werden soll. Der eigenwirtschaftliche Flugverkehr sollte mit Ablauf des 28. Oktober 2017 eingestellt werden, die Erbringung der Dienstleistung gegenüber E. im Rahmen des Wet-Lease sollte bis maximal zum 31. Januar 2018 erfolgen, wobei dies 13 Flugzeuge betreffen sollte. Es wurde ferner die Erklärung abgegeben, dass die Flugzeug-Leasingverträge sukzessive bis zum 31. Januar 2018 beendet werden, sämtliche Arbeitsverhältnisse gekündigt und sämtliche Dauerschuldverhältnisse beendet werden.

(2) Der vorläufige Gläubigerausschuss beschloss am 24. Oktober 2017 ebenfalls die vollständige Betriebsstilllegung zum 31. Januar 2018 und erteilte der Eigenverwaltung die Anweisung, die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen.

(3) Dass die Schuldnerin bzw. der Beklagte zu 1) den ernsthaften und endgültigen Beschluss gefasst hatten, den Betrieb zum 31. Januar 2018 stillzulegen, wird durch die vor Ausspruch der Kündigung getroffenen Maßnahmen bestätigt. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 leitete die Schuldnerin gegenüber der PV Cockpit das Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG ein. Am 17. November 2017 wurde mit dieser Personalvertretung ein Interessenausgleich geschlossen, der im weiten Umfang auch unwiderrufliche Freistellungen des Cockpitpersonals vorsah, und mit Schreiben vom 24. November 2017 erstattete die Schuldnerin bei der Agentur für Arbeit Berlin Nord eine Massenentlassungsanzeige. Der letzte eigenwirtschaftliche Flug der Schuldnerin fand am 27. Oktober 2017 statt. Die Wet-Lease Leistungen gegenüber E. wurden jedenfalls ab dem 1. November 2017 von der Schuldnerin nur noch im reduzierten Umfang erbracht. Die Schuldnerin sprach auch gegenüber sämtlichen Mitarbeitern des Cockpitbereichs Ende November 2017/gegebenenfalls Anfang Dezember 2017 Kündigungen aus, soweit nicht noch eine Zustimmung zur Kündigung einzuholen war. Aufgrund der getroffenen Maßnahmen hatte die geplante Stilllegung des Betriebes bereits greifbare Formen angenommen.

(4) Einer ernsthaften und endgültigen unternehmerischen Entscheidung, den Betrieb zum 31. Januar 2018 stillzulegen, stand nicht entgegen, dass im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vom 28. November 2017 die kollektivrechtlichen Verhandlungen mit der Personalvertretung Kabine noch nicht abgeschlossen waren und die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Kabinenpersonals erst im Januar 2018 von dem Beklagten zu 1) gekündigt wurden. Die kollektivrechtlichen Verhandlungen mit der Personalvertretung Kabine waren bereits vor dem 28. November 2017 eingeleitet worden. Die Verpflichtung, Konsultationen nach § 17 Abs. 2 KSchG aufzunehmen, tritt ein, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, Massenentlassungen vorzunehmen. Das Konsultationsverfahren muss zu dem Zeitpunkt eröffnet sein, zu dem eine strategische oder betriebswirtschaftliche Entscheidung getroffen wurde, die den Arbeitgeber zwingt, Massenentlassungen ins Auge zu fassen oder zu planen (vgl. hierzu EuGH 21. September 2017 – C-429/16 – Rn. 34; 10. September 2009 – C-44/08 – Rn. 48). Die Durchführung des Konsultationsverfahrens setzt daher gerade das Vorliegen einer strategischen oder betriebswirtschaftlichen Entscheidung voraus. Dagegen muss das Konsultationsverfahren zu dem Zeitpunkt, in dem die strategische oder betriebswirtschaftliche Entscheidung getroffen wurde, die den Arbeitgeber zwingt, Massenentlassungen ins Auge zu fassen oder zu planen, noch nicht abgeschlossen sein. Eine getroffene unternehmerische Entscheidung, wie zB die Entscheidung, den Betrieb stillzulegen, steht auch nicht der Möglichkeit entgegen, Konsultationen darüber zu führen, wie Kündigungen von Arbeitsverträgen vermieden oder solche Kündigungen beschränkt werden können, oder wie ihre Folgen zu mildern sind. Die Verpflichtung zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich bezogen auf das Kabinenpersonal ist in einem Tarifvertrag geregelt, der ausschließlich für dieses Personal gilt. Im Übrigen setzt auch die Aufnahme von Interessenausgleichsverhandlungen voraus, dass überhaupt eine Absicht zu einer Betriebsänderung besteht. Demnach kann aus dem Umstand, dass noch kollektivrechtliche Verhandlungen mit der Personalvertretung Kabine geführt wurden, nicht darauf geschlossen werden, dass im Zeitpunkt des Ausspruchs der streitgegenständlichen Kündigung keine ernsthafte Absicht der Schuldnerin bestand, den Flugbetrieb zum 31. Januar 2018 stillzulegen. Tatsächlich gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin bzw. der Beklagte zu 1) aufgrund der mit der Personalvertretung Kabine geführten Verhandlungen die Absicht, den gesamten Flugbetrieb zum 31. Januar 2018 einzustellen, eingeschränkt oder aufgegeben haben.

(5) Zu den Zeitpunkten der Abgabe und des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigungserklärung verhandelte die Schuldnerin weder über die Veräußerung des Betriebes noch über die Veräußerung eines Betriebsteils. Zu diesen Zeitpunkten hatte auch ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB keine greifbaren Formen angenommen.

(a) Ein Betriebs(teil-)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG - liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Arbeitgeber ihre - vor der Übernahme vorhandene - Identität bewahrt (vgl. etwa EuGH 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 28; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 29 f. mwN; BAG 19. Oktober 2017 – 8 AZR 63/16 – BAGE 160, 345, Rn. 32; 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13 mwN; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18).

(aa) Der Übergang muss eine ihre Identität bewahrende - auf Dauer angelegte - wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betreffen (vgl. etwa BAG 25. Januar 2018 – 8 AZR 338/16 – Rn. 28; 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 30 mwN; 23. März 2017 - 8 AZR 91/15 - Rn. 21 mwN). Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (BAG 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - aaO; 23. März 2017 - 8 AZR 91/15 - aaO mwN). Es muss um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist (ua. EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31; 13. September 2007 - C-458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31, Slg. 2007, I-7301; 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 32, Slg. 2005, I-11237; 10. Dezember 1998 - C-127/96, C-229/96 und C-74/97 - [Hernández Vidal ua.] Rn. 26 mwN, Slg. 1998, I-8179; 19. September 1995 - C-48/94 - [Rygaard] Rn. 20, Slg. 1995, I-2745; BAG 25. August 2016 – 8 AZR 53/15 – Rn. 26). Die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse soll unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleistet werden. Entscheidend für einen Übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist deshalb, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn die Einheit tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25 mwN; BAG 19. Oktober 2017 – 8 AZR 63/16 – BAGE 160, 345, Rn. 33; 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 25 f.). Darauf, ob es sich dabei um ein „Unternehmen“, einen „Betrieb“ oder einen „Unternehmens-“ oder „Betriebsteil“ - auch iSd. jeweiligen nationalen Rechts - handelt, kommt es nicht an (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25; 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 30). Entscheidend ist nur, dass der Übergang eine wirtschaftliche Einheit im og. Sinn betrifft (vgl. auch BAG 25. Januar 2018 – 8 AZR 338/16 – Rn. 28; 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 30 f.).

(bb) Dem Übergang eines gesamten Betriebs steht, soweit die Voraussetzungen des § 613a BGB erfüllt sind, der Übergang eines Betriebsteils gleich. Dies ist unabhängig davon, ob die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbstständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt oder nicht (vgl. EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 ff. mwN; 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 50); entscheidend ist, dass die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den übertragenen Faktoren beibehalten wird und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 33; 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 53; BAG 19. Oktober 2017 – 8 AZR 63/16 –, BAGE 160, 345-363, Rn. 34; 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 26, BAGE 148, 168). Voraussetzung für einen Betriebsteilübergang ist aber, dass die Teileinheit des Betriebs bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt hat (BAG 7. April 2011 – 8 AZR 730/09 – Rn. 16 mwN). Die wirtschaftliche Einheit muss bereits vor dem Übergang über eine ausreichende funktionelle Autonomie verfügen (EuGH 6. März 2014 – C-458/12 – [Amatori ua.] Rn. 32, 34).

(cc) Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit bei einem Inhaberwechsel ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 32; 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 25. August 2016 – 8 AZR 53/15 – Rn. 27; 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 21, BAGE 148, 168). Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35, Slg. 2005, I-11237; BAG 25. August 2016 – 8 AZR 53/15 – Rn. 27; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18).

(dd) Allein in der bloßen Fortführung einer Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) oder der bloßen Auftragsnachfolge zeigt sich kein Betriebs(teil)übergang (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36 und 41, Slg. 2011, I-95; BAG 25. August 2016 – 8 AZR 53/15 – Rn. 30; 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 23, BAGE 148, 168). Ebenso liegt kein Betriebsübergang vor, wenn lediglich Gesellschaftsanteile übernommen werden. Denn dann fehlt es an einem Wechsel in der natürlichen oder juristischen Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht; es fehlt an einer Übernahme durch einen „neuen“ Arbeitgeber (BAG 27. April 2017 – 8 AZR 859/15 – Rn. 33).

(b) Bei dem gesamten Betrieb der Schuldnerin handelte es sich zwar unproblematisch um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und damit um eine übergangsfähige Einheit. Dem Vortrag des Beklagten zu 1) kann aber schlüssig entnommen werden, dass keine Verhandlungen über den Übergang des (gesamten) Betriebes der Schuldnerin geführt wurden und auch weder im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch später greifbare Formen für einen Übergang des gesamten Betriebes vorlagen oder es gar zu einem Übergang des Betriebes der Schuldnerin gekommen ist. Auch der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es Verhandlungen über die Veräußerung des gesamten Betriebes gab oder ein Übergang des Betriebes der Schuldnerin greifbare Formen angenommen hatte oder ein Betriebsübergang stattgefunden hat.

(aa) Die Schuldnerin hatte im Oktober 2017 Verträge mit Gesellschaften, die der L. Gruppe angehören, geschlossen. Sie hatte ferner einen Vertrag mit e. geschlossen. Diese Verträge sahen die Übertragung verschiedener Vermögenswerte vor. Keiner dieser Verträge beinhaltete aber, dass der gesamte Flugbetrieb der Schuldnerin nunmehr von einem Erwerber fortgeführt werden soll. Bereits der Abschluss dieser unterschiedlichen Verträge spricht gegen einen Übergang des gesamten Betriebes der Schuldnerin auf einen neuen Inhaber.

(bb) Bei dem von der Schuldnerin geführten Flugbetrieb handelte es sich nicht um einen Betrieb, in dem es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt. Ein Flugbetrieb funktioniert nicht ohne nennenswerte Vermögenswerte, sondern erfordert in erheblichem Umfang materielle Betriebsmittel. Im Bereich des Luftverkehrssektors ist der Übergang von Material als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung eines Betriebsübergangs anzusehen (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 29). Unabhängig von der Eigentümerstellung stellten die von der Schuldnerin eingesetzten Flugzeuge damit wesentliche und die wirtschaftliche Einheit prägende Betriebsmittel dar. Ohne die Übernahme der Nutzungsmöglichkeit jedenfalls eines wesentlichen Teils der von der Schuldnerin selbst betriebenen Flugzeuge durch einen Erwerber kann es nicht zu einem Übergang der wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung deren Identität kommen.

(aaa) Der Beklagte zu 1) hat vorgetragen, die Leasingverträge für sämtliche im Besitz der Schuldnerin stehenden und im Flugbetrieb eingesetzten Flugzeuge seien beendet worden und die Flugzeuge seien an die verschiedenen Leasinggeber im Zeitraum September 2017 bis Januar 2018 zurückgegeben worden.

(bbb) Es ergeben sich auch aus dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt eine andere natürliche oder juristische Person einen wesentlichen Teil der von der Schuldnerin betriebenen Flugzeuge übernommen hat und diese Flugzeuge nunmehr betreibt. Der Übergang des Flugbetriebs der Schuldnerin liegt nicht vor, wenn nur ein Teil der Einheit übertragen wird. Die Einheit mit ihrer Substanz muss als Ganzes übergehen. Wird nur ein Teil übertragen, kommt dagegen nur ein Betriebsteilübergang in Betracht, der – wie ausgeführt – voraussetzt, dass auch dieser Teil bei der Schuldnerin schon eine wirtschaftliche Einheit war, die über eine ausreichende funktionelle Autonomie verfügte. Nach Ansicht der Kammer kann bei einem Flugbetrieb, wie ihn die Schuldnerin geführt hatte, nicht mehr angenommen werden, dass die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität übergeht, wenn nicht wenigstens 75% der von der Schuldnerin in ihrem Flugbetrieb eingesetzten Flugzeuge nunmehr von einem Dritten genutzt und betrieben werden. Die Anzahl der betriebenen Flugzeuge ist sowohl für den Umfang des eingesetzten Personals als auch für die Kundenbeziehungen von entscheidender Bedeutung und prägt damit auch die Identität der wirtschaftlichen Einheit. Diese Identität geht aber verloren, wenn eine erhebliche Anzahl von Flugzeugen nicht mehr von einem Übernehmer genutzt wird. Bei 25 % handelt es sich aber um eine erhebliche Größe, die sich entscheidend auch auf die ansonsten für einen Flugbetrieb erforderlichen Ressourcen auswirkt. Auch der Kläger hat nicht behauptet, dass eine natürliche oder juristische Person mindestens 75% der von der Schuldnerin betriebenen Flugzeuge übernehmen wollte, um sie selbst für ihren Flugbetrieb einzusetzen.

(ccc) Aber auch dann, wenn es für die Annahme eines Betriebsübergangs als ausreichend angesehen wird, dass nur mindestens 50 % der von der Schuldnerin eingesetzten Flugzeuge übernommen werden, ist Voraussetzung für die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit, dass diese Flugzeuge weiter innerhalb einer wirtschaftlichen Einheit zum Einsatz kommen. Aus dem Vortrag des Klägers und den von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass irgendeine Gesellschaft auch nur annähernd die Hälfte der von der Schuldnerin in deren Flugbetrieb eingesetzten Flugzeuge nunmehr in ihrem Flugbetrieb nutzt. Dabei ist im Übrigen zu beachten, dass dann, wenn eine Gesellschaft Leistungen im Wet-Lease erbringt, diese Gesellschaft die Flugzeuge nutzt und betreibt, dh. diese Flugzeuge sind damit nicht Betriebsmittel des Flugbetriebes, der die Wet-Lease-Leistungen in Anspruch nimmt. Der Kläger behauptet insbesondere nicht, dass die Beklagte zu 2) die von der Schuldnerin genutzten Flugzeuge in ihrem eigenen Flugbetrieb einsetzt bzw. im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung oder am 12. Oktober 2017 beabsichtigte, die Flugzeuge in ihrem eigenen Flugbetrieb einzusetzen, sondern er trägt sogar vor, die Beklagte zu 2) setze die Flugzeuge nicht für ihren eigenen Flugbetrieb ein. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht, dass sich mehrere Unternehmen zusammengeschlossen haben, um einen einheitlichen gemeinsamen Flugbetrieb zu unterhalten, in dem die Mehrzahl der von der Schuldnerin betriebenen Flugzeuge nunmehr eingesetzt wird. Der Kläger macht vielmehr geltend, die Beklagte zu 2) sei beherrschendes Unternehmen, sie könne über insgesamt 77 Maschinen verfügen, wobei sie diese ihren Tochtergesellschaften zur Verfügung stelle, bzw. sie habe geplant, 78 Maschinen zu übernehmen, wobei die Tatsache unerheblich sei, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Stilllegungsbeschlusses bereits vorgesehen gewesen sei, Maschinen auch an andere Fluggesellschaften zu übergeben. Diese Umstände begründen aber keinen Betriebsübergang. Es genügt nicht, wenn verschiedene Konzerngesellschaften jeweils nur einen Teil dieser Flugzeuge jeweils in ihren eigenen Flugbetrieben einsetzen und nutzen, auch wenn die Konzernmutter darüber entscheidet, welche Flugzeuge in welchem Flugbetrieb eingesetzt werden. Allein eine Konzernzugehörigkeit und eine konzernrechtliche Weisungsbefugnis begründen nicht das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit im Sinn einer hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck. Ein Betriebsübergang setzt aber gerade den Übergang der wirtschaftlichen Einheit voraus. Die Identität der wirtschaftlichen Einheit ist nicht mehr gewahrt, wenn die Flugzeuge in unterschiedlichen Flugbetrieben zum Einsatz kommen sollen bzw. kommen. Der Abschluss von Verträgen, durch die sichergestellt werden soll, dass Flugdienstleistungen, die zuvor von der Schuldnerin erbracht wurden, jetzt von einer anderen Gesellschaft bzw. von anderen Gesellschaften erbracht werden, oder das Ausfüllen von Marktkapazitäten, die zuvor von der Schuldnerin bedient wurden, besagt dagegen nicht, dass die wirtschaftliche Einheit des Flugbetriebs der Schuldnerin übergegangen ist. Allein in der bloßen Fortführung einer Tätigkeit durch eine andere Person (Funktionsnachfolge) oder der bloßen Auftragsnachfolge zeigt sich nämlich kein Betriebs(teil)übergang.

(c) Ein Verhandeln über den Übergang eines Betriebsteils bzw. der Übergang eines Betriebsteils iSd. des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG – war bzw. ist bereits deshalb nicht möglich, weil der Betrieb der Schuldnerin so organisiert war, dass keine übergangsfähigen Betriebsteile bestanden.

(aa) Wie bereits ausgeführt, setzt der Übergang eines Betriebsteils voraus, dass eine Teileinheit des Betriebs bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatte. Die wirtschaftliche Einheit muss vor dem Übergang über eine ausreichende funktionelle Autonomie verfügen. Materielle und immaterielle Betriebsmittel als solche stellen noch keinen Betriebsteil dar. Es reicht nicht aus, dass ein oder mehrere Betriebsmittel ständig dem betreffenden Teilzweck zugeordnet sind. Es genügt auch nicht, dass ein oder mehrere Arbeitnehmer ständig bestimmte Aufgaben mit bestimmten Betriebsmitteln erfüllen (vgl. BAG 26. August 1999 – 8 AZR 718/98 – zu B II 3 a) der Gründe). Voraussetzung ist vielmehr die auf Dauer angelegte organisierte Zusammenfassung von Betriebsmitteln und Personal zur Ausübung eines wirtschaftlichen Zwecks, die über eine ausreichende funktionelle Autonomie verfügen muss.

(bb) Die von der Schuldnerin eingesetzten einzelnen Flugzeuge stellten keinen Betriebsteil iSd. § 613a Abs. 1 BGB dar. Es fehlt insoweit an einer auf Dauer angelegten organisierten Zusammenfassung von Sachen und Personen zur Ausübung eines bestimmten Zwecks. Unstreitig war schon kein bestimmtes Personal einem Flugzeug auf Dauer zugeordnet worden. Vielmehr wechselten nach der Organisation der Schuldnerin die jeweiligen Besatzungen auf den einzelnen Flugzeugen regelmäßig. Die Flugzeuge waren auch keiner Station in der Weise zugeordnet, dass das Flugzeug regelmäßig nur von einer Station startete und zu dieser Station nach Absolvierung eines Hinflugs wieder zurückflog. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 2. März 2006 – 8 AZR 147/05 –, wonach ein Forschungsschiff als übergangsfähige wirtschaftliche Einheit angesehen wurde, betraf einen nicht zu vergleichenden Sachverhalt. Denn dort bestand eine Verknüpfung zwischen dem Schiff, dessen Einrichtung und dem auf dem Schiff tätigen Personal für einen längeren Zeitraum. Im Übrigen war von Bedeutung, dass es sich um ein Forschungsschiff mit einer für Forschungszwecke erforderlichen wissenschaftlichen Einrichtung und Organisation gehandelt hat. Dies ist nicht vergleichbar mit einem Flugzeug, dessen Einsatz allein der Beförderung von Passagieren dient, wobei die Besatzungen regelmäßig wechseln. Das einzelne Flugzeug ist lediglich ein Betriebsmittel innerhalb des Flugbetriebs der Schuldnerin.

(cc) Auch bei den von der Schuldnerin vorgehaltenen Stationen handelte es sich nicht um wirtschaftliche Einheiten. Denn auch diese waren von der Schuldnerin nicht in einer Weise organsiert, dass bezogen auf eine Station eine hinreichend strukturierte und selbständige Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestand. Zwar musste für das fliegende Personal jeweils eine Heimatbasis bestimmt sein. Die Benennung der Heimatbasis ist aber nur von Bedeutung für den Beginn und das Ende der Arbeitszeit und besagt nichts darüber, wo die Arbeitsleistung tatsächlich zu erbringen ist. Auch die Flugzeuge waren zwar an einer bestimmten Station registriert. Hierdurch wurde aber keine Gesamtheit der eingesetzten Ressourcen begründet. Die Schuldnerin hatte ihren Flugbetrieb vielmehr so organisiert, dass die Flugzeuge im Rahmen eine Umlaufplanung auf unterschiedlichen Strecken mit unterschiedlichen Stationen eingesetzt wurden. Auch das fliegende Personal wurde von der Schuldnerin nicht so eingeteilt, dass es die tatsächliche Arbeitsleistung im Flugzeug immer nur an der Heimatbasis aufnahm und beendete. Vielmehr wurde das fliegende Personal auch im sogenannten Proceeding eingesetzt. Dieser Sachverhalt ist zwischen den Parteien nicht in Streit. Damit hatte die Schuldnerin bezogen auf eine Station schon nicht bestimmte Flugzeuge und bestimmtes Personal zusammengefasst, damit diese bestimmte Flugleistungen erbringen. Hinzukommt, dass es an einer funktionellen Autonomie fehlt. Denn die Stationen verfügten nicht über eine eigenständige Arbeitsorganisation. Die Personaleinsatzplanung erfolgte nicht an den einzelnen Stationen, sondern zentral in dem Bereich Crew Operations, dort im Bereich Crewplanning. Die Areamanager waren für mehrere Stationen zuständig. Sie konnten ferner weder darüber bestimmen, welche Flugzeuge von der Station starten bzw. dort landen, noch welches Personal auf welchen Flügen eingesetzt wird. Sie hatten nur nachgeordnete Aufgaben und arbeiteten der zentralen Leitung in Berlin zu. Darüber hinausgehende Befugnisse, die sich unmittelbar auf die Organisation des Flugbetriebes an einer Station bezogen haben, hatten sie nicht.

(dd) Der Bereich Wet-Lease stellte ebenfalls keine wirtschaftliche Einheit dar. Dieser Bereich war nicht so organisiert, dass eine auf Dauer angelegte organisierte Zusammenfassung von Betriebsmitteln und Personal zur Ausübung eines wirtschaftlichen Zwecks vorlag, die über eine ausreichende funktionelle Autonomie verfügte.

(aaa) Bis zum 27. Oktober 2017setzte die Schuldnerin für den Auftrag mit E. 33 Flugzeuge ein und für den Auftrag mit A. Airlines 5 Flugzeuge. Es kann dahingestellt bleiben, ob sämtliche der im Wet-Lease für E. eingesetzten Flugzeuge „in den Farben der E.“ umlackiert worden waren. Denn allein der Einsatz bestimmter Flugzeuge zur Erfüllung eines bestimmten Dienstleistungsauftrages begründet keine wirtschaftliche Einheit, sondern stellt lediglich eine Dienstleistung dar. Jedenfalls bis zum 27. Oktober 2017 fehlte es schon an einer Zusammenfassung von Sachen und Personen zur Erbringung eines wirtschaftlichen Zwecks. Denn die Schuldnerin setzte das fliegende Personal nicht ausschließlich entweder nur im Wet-Lease-Bereich oder im sonstigen, dem sog. eigenwirtschaftlichen Bereich ein. Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig, dass an den Stationen Düsseldorf und München das fliegende Personal in beiden Bereichen zum Einsatz kam. Aber auch bezogen auf die ausschließlichen Wet-Lease-Stationen lag eine Zusammenfassung von bestimmten Flugzeugen zu bestimmten Personen nicht vor. Der Beklagte hat allgemein vorgetragen, dass die Flugzeuge nicht einer Station in der Weise zugeordnet waren, dass sie von einer bestimmten Station aus ausschließlich starteten und landeten. Auch der Kläger hat nicht behauptet, dass sich dies an den reinen Wet-Lease-Stationen anders darstellte. Daher ist auch insoweit nicht erkennbar, dass bestimmte Betriebsmittel bestimmten Personen zugeordnet worden waren. Im Übrigen liegt ein Betriebsteil nicht bereits dann vor, wenn mehrere Arbeitnehmer ständig bestimmte Aufgaben mit bestimmten Betriebsmitteln erfüllen. Es muss sich vielmehr um eine organisatorisch verselbständigte Einheit handeln. Diese Voraussetzung ist aber ebenfalls nicht gegeben. Dem Wet-Lease-Bereich kam nicht die erforderliche funktionelle Autonomie zu. Die Schuldnerin hatte für die Erbringung ihrer Wet-Lease-Dienstleistungen keine eigene Arbeitsorganisation geschaffen. Die Organisation der im Wet-Lease zu erbringenden Tätigkeiten, also welches Personal für welche Flüge eingeteilt wird, erfolgte vielmehr zentral. Die Schuldnerin hielt auch kein ausschließlich auf den Bereich Wet-Lease bezogenes Führungspersonal vor.

(bbb) Die im Rahmen-Interessenausgleich vom 14. Februar 2016 vorgesehene Verselbstständigung des Bereichs Wet-Lease (ACMIO) war im Betrieb der Schuldnerin noch nicht umgesetzt worden. Die Regelung unter § 6 der Anlage 1 dieses Rahmen-Interessenausgleichs zeigt im Übrigen, dass nach dem Verständnis der Betriebspartner auch nach Zuordnung der Mitarbeiter zu einer ausschließlichen Organisation es weiter bei einem einheitlichen Flugbetrieb bleiben soll.

(ccc) Ein Betriebsteil „Wet-Lease“ entstand auch nicht aufgrund des Umstandes, dass seit Ende Oktober 2017 nur noch Wet-Lease-Einsätze mit 13 Flugzeugen von den Stationen Köln, Hamburg und Stuttgart mit dem an diesen Stationen stationierten Personal durchgeführt wurden. Eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit lag weiter nicht vor. Denn die Schuldnerin fasste die eingesetzten Betriebsmittel und das eingesetzte Personal nicht deshalb zusammen, um dauerhaft einen bestimmten Zweck zu erbringen. Vielmehr wollte sie lediglich einen bestimmten Auftrag in einem reduzierten Umfang und für einen von vornherein festgelegten Zeitraum erfüllen. Es handelte sich lediglich um Abwicklungstätigkeiten, die nur noch für einen eng begrenzten Zeitraum durchgeführt werden sollten, während der übrige Betrieb bereits stillgelegt und das weitere Personal freigestellt worden war. Des Weiteren fehlte es auch weiterhin an einer eigenständigen Organisationsstruktur. Die bei der Schuldnerin bestehende Arbeitsorganisation änderte sich nicht allein dadurch, dass aufgrund einer Einschränkung der Betriebstätigkeit nunmehr weniger Arbeitsaufgaben anfielen.

(ee) Weder der Einsatz von Kurz-, Mittel- und Langstreckenflugzeugen, noch vorhandene Streckenkontingente stellen Betriebsteile iSd. § 613a Abs.1 BGB bzw. iSd. der Richtlinie 2001/23/EG dar. Auch insoweit fehlte es bereits an einer Zusammenfassung von Ressourcen. Das Personal wurde seitens der Schuldnerin nicht nur bestimmten Flugzeugtypen zugeteilt. Vielmehr wurden die Piloten, sofern sie die erforderlichen Lizenzen hatten, auf allen Flugzeugtypen streckenübergreifend eingesetzt.

(ff) Soweit die Schuldnerin (bzw. ggf. deren Komplementärin) Gesellschaftsanteile der LGW bzw. der A. Berlin Aviation GmbH verkauft hat, liegt kein Betriebs(teil)-übergang vor. Ebenfalls liegt kein beabsichtigter Betriebs(teil)-übergang in der ursprünglich geplanten Übernahme der Gesellschaftsanteile der N. Luftfahrt GmbH. Denn ein Verkauf von Gesellschaftsanteilen kann nicht zu einem Betriebs(teil)-übergang führen, da damit kein Wechsel in der natürlichen oder juristischen Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht; verbunden ist (vgl. hierzu zB BAG 27. April 2017 – 8 AZR 859/15 –, Rn. 33). Auch nach dem Vorbringen des Klägers gibt es ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin mit der LGW oder der A. Berlin Aviation GmbH oder der N. Luftfahrt GmbH einen gemeinsamen Betrieb geführt hat.

(6) Die Prognose, mit Ablauf der Kündigungsfrist werde der Beschäftigungsbedarf für den Kläger entfallen, ist auch durch die tatsächliche Entwicklung nach Ausspruch der Kündigung bestätigt worden. Unstreitig ist das AOC der Schuldnerin Ende Januar 2018 erloschen und die Schuldnerin erbringt keine Flugdienstleistungen oder sonstige Dienstleistungen mehr. Ein Betriebsübergang des gesamten Betriebes hat nicht stattgefunden. Ein Betriebsteilübergang scheidet aus, weil es bei der Schuldnerin keine übergangsfähigen Betriebsteile gab.

b) Die Kündigung ist auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 KSchG sozial ungerechtfertigt. Eine Sozialauswahl war nicht erforderlich, weil der gesamte Betrieb stillgelegt und allen Beschäftigten gekündigt worden ist (vgl. hierzu BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 58). Ein Betriebsteilübergang, der eine Sozialauswahl erforderlich gemacht hätte (BAG 14. März 2014 - 8 AZR 153/12 - Rn. 37), hat nicht stattgefunden und war im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung weder geplant noch auch nur angedacht. Ein solcher war vielmehr nicht möglich, weil es bei der Schuldnerin keine übergangsfähigen Betriebsteile gegeben hatte.

2. Der Unwirksamkeitsgrund des § 613a Abs. 4 BGB ist nicht gegeben. Die Kündigung erfolgte nicht wegen eines Betrieb- oder Betriebsteilübergangs. Weder lag ein Betrieb- oder Betriebsteilübergang vor, noch gab es im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung überhaupt Anhaltspunkte dafür, dass ein Betrieb- oder Betriebsteilübergang geplant war oder ansonsten stattfinden würde. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

3. Die Kündigung ist nicht gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 TV PV unwirksam. Die Schuldnerin hat die Personalvertretung ordnungsgemäß angehört.

a) Der notwendige Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach Sinn und Zweck der Anhörung. Dieser besteht darin, die Personalvertretung in die Lage zu versetzen, sachgerecht, dh. ggf. zugunsten des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber einzuwirken. Die Personalvertretung soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen und sich über sie eine eigene Meinung bilden können. Die Anhörung soll der Personalvertretung nicht die selbständige - objektive - Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung, sondern ggf. eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen (vgl. BAG 16. Juli 2015 – 2 AZR 15/15 –, BAGE 152, 118-126, Rn. 14 mwN zu § 102 BetrVG). Der Inhalt der Unterrichtung ist deshalb grundsätzlich subjektiv determiniert. Der Arbeitgeber muss der Personalvertretung die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben (vgl. BAG 16. Juli 2015 – 2 AZR 15/15 –, BAGE 152, 118-126, Rn. 15 mwN zu § 102 BetrVG).

b) Mit dem Schreiben vom 20. November 2017 und den beigefügten Anlagen hat die PV Cockpit die erforderlichen Informationen erhalten. Die Schuldnerin hat der Personalvertretung den aus ihrer Sicht maßgeblichen Sachverhalt vollständig mitgeteilt. Aus der beigefügten Personalliste ergaben sich die Sozialdaten des Klägers.

c) Ein Mangel im Anhörungsverfahren liegt auch nicht darin, dass die Schuldnerin vor Ausspruch der Kündigung keine Kenntnis von der Stellungnahme der Personalvertretung genommen hätte.

aa) Nach § 74 Abs. 1 TV Personalvertretung Cockpit ist die Personalvertretung vor jeder Kündigung zu hören. Dabei kann mit dem Kläger davon ausgegangen werden, dass eine ordnungsgemäße Anhörung auch die Kenntnisnahme seitens des Arbeitgebers von der Stellungnahme der Personalvertretung voraussetzt. Darauf verweist bereits der Wortlaut der Norm „hören“, was „vernehmen“ beinhaltet. Auch aus dem Sinn und Zweck der Anhörung, die der Personalvertretung Gelegenheit soll, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss nehmen zu können, um in geeigneten Fällen dazu beizutragen, dass der Ausspruch der Kündigung überhaupt unterbleibt (BAG 15. Dezember 1994 - 2 AZR 327/94 – NZA 1995, 521 zur Betriebsratsanhörung; APS/Koch BetrVG § 102 Rn 1), spricht dafür, dass der Arbeitgeber die Stellungnahme der Personalvertretung vor Ausspruch der Kündigung zur Kenntnis nehmen muss (vgl. APS/Koch BetrVG § 102 Rn 158; Gallner/Mestwerdt/Nägele Kündigungsschutzrecht § 102 BetrVG Rz. 166). Eine Erörterung der Angelegenheit mit dem Betriebsrat ist ebenso wenig erforderlich, wie eine bestimmte Tiefe der gedanklichen Auseinandersetzung (Gallner/Mestwerdt/Nägele § 102 BetrVG Rz. 166, so insgesamt LAG Berlin-Brandenburg 29. Januar 2019 – 7 Sa 2071/18 -).

bb) Die Schuldnerin hat danach die Stellungnahme der Personalvertretung in ausreichender Weise zur Kenntnis genommen. Denn hierzu reichte die Kenntnisnahme seitens der Personalleiterin aus, auch wenn das Kündigungsschreiben noch von einer weiteren Person unterzeichnet wurde. Die Personalleiterin war diejenige, die das Anhörungsverfahren bei der Personalvertretung eingeleitet hat, an sie war die Stellungnahme der Personalvertretung per Mail gerichtet. Aus dieser Funktion und Stellung ergibt sich damit, dass sie darüber entscheiden konnte, ob die Stellungnahme der Personalvertretung in dem von ihr geführten Anhörungsverfahren als abschließende Stellungnahme anzusehen ist und ob sie Veranlassung bietet, das bereits vorbereitete Kündigungsverfahren zu stoppen. Hält sie die Stellungnahme der Personalvertretung für nicht weiter relevant, ist die Personalvertretung gleichwohl gehört worden. Dies gilt umso mehr als die Einwände der Personalvertretung bereits Gegenstand des Konsultationsverfahrens waren und die Personalvertretung keine neuen Einwände oder individuelle Einwände in Bezug auf einzelne Arbeitnehmer geäußert hatte (vgl. hierzu LAG Berlin-Brandenburg 29. Januar 2019 – 7 Sa 2071/18 -) Indizien dafür, dass die Personalleiterin die Mail nicht geöffnet hat, bestehen nicht. Dies wird vom Kläger auch nicht behauptet. Der Beklagte zu 1) hat vielmehr unwidersprochen vorgetragen, dass die Stellungnahme der Personalleiterin Frau Dr. N. am 27. November 2017 per Mail zugegangen sei, Frau Dr. N., die das Kündigungsschreiben des Klägers auch mitunterzeichnet hat, dafür verantwortlich gewesen sei, die unterzeichneten Kündigungen nach Abschluss des Anhörungsverfahrens, Erstattung der Massenentlassungsanzeige und Erhalt der Eingangsbestätigung der Agentur für Arbeit an den Zustelldienst zu übergeben, und sämtliche Mitglieder des MBM (Management Board Meetings) über die Reaktion der PV Cockpit unterrichtet worden seien. Aus diesem Vorbringen des Beklagten zu 1), der gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, ergibt sich, dass Frau Dr. N. die Stellungnahme der Personalvertretung zur Kenntnis genommen hatte und diese Stellungnahme sie nicht veranlasste, den Kündigungsentschluss rückgängig zu machen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sämtliche kündigungsberechtigten Personen nach Eingang der Stellungnahme sich gemeinsam mit den Argumenten der Personalvertretung befassen. Denn der Arbeitgeber kann die Entscheidung, ob an dem Kündigungsentschluss auch nach Anhörung der Personalvertretung festzuhalten ist, an eine Personalleiterin delegieren.

4. Die Kündigungsfrist beträgt nach §§ 113 Satz 2, 279 InsO drei Monate zum Monatsende und ist eingehalten. § 113 Satz 2 InsO enthält für den Insolvenzfall eine gesetzliche Höchstkündigungsfrist, die als Spezialregelung allen längeren Kündigungsfristen vorgeht (vgl. BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 665/15 – Rn. 49 mwN.).

5. Weitere Unwirksamkeitsgründe sind vom Kläger nicht geltend gemacht worden. Sie sind auch nicht ersichtlich.

III. Der gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Feststellungsantrag ist zwar gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, aber nicht begründet. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) besteht nicht seit dem 1. Februar 2018 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte zu 2) den Betrieb der Schuldnerin oder eine Betriebsteil, dem er zugeordnet gewesen ist, gemäß § 613a Abs. 1 BGB übernommen hat. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

IV. Da der Weiterbeschäftigungsantrag nur Erfolg haben kann, wenn der gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Feststellungsantrag Erfolg hat, ist der Weiterbeschäftigungsantrag als unechter Hilfsantrag auszulegen, über den keine Entscheidung mehr zu treffen ist (vgl. hierzu zB BAG 31. Juli 2014 – 2 AZR 434/13 – Rn. 55).

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

D. Die Zulassung der Revision kam gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht in Betracht. Es handelt sich um eine am Einzelfall orientierte Entscheidung ohne grundsätzliche rechtliche Bedeutung. Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar.