Gericht | OLG Brandenburg 2. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 11.10.2012 | |
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Aktenzeichen | 10 UF 213/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 15. November 2010 betreffend das Anrecht des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte … (Ziffer I.1. des Beschlusstenors) abgeändert.
Der Antragsteller wird verpflichtet, zum Ausgleich seiner in der Ehezeit erworbenen berufsständischen Versorgung bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte … einen Abfindungsbetrag in Höhe von 26.578,07 €, bezogen auf den Berechnungsstichtag 31. Juli 2012, auf den von der Antragsgegnerin mit der L… abgeschlossenen und unter der Nummer 78500204-01 als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes geführten Bausparvertrag einzuzahlen.
Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin je zur Hälfte zur Last. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.443 € festgesetzt
I.
Die Beteiligten streiten über die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Der am ….8.1965 geborene Antragsteller, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und die am ….4.1983 geborene Antragsgegnerin, die mazedonische Staatsangehörige ist, haben am 8.11.2000 geheiratet. Aus der Ehe, die für den Antragsteller die dritte und die Antragsgegnerin die erste war, sind keine Kinder hervorgegangen. Nach ihrer - hinsichtlich des genauen Zeitpunkts zwischen den Eheleuten streitigen - Trennung im Jahr 2002 oder 2003 haben die beteiligten Ehegatten unter dem 13.11.2003 eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen. Darin haben sie unter § 3 vereinbart, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Mit dem beim Amtsgericht am 27.1.2004 eingegangenen und der Antragsgegnerin am 6.3.2004 zugestellten Antrag hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe begehrt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.6.2004 haben die beteiligten Ehegatten für den Fall der Rechtskraft der Ehescheidung einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Antragsteller für die Zeit vom 1.7.2004 bis zum 31.12.2009 unter Ausschluss jeglicher Abänderungsmöglichkeit zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt zwischen monatlich 850 € und 600 € verpflichtete. Ferner haben die beteiligten Eheleute unter Ziffer 2. d) folgende Vereinbarung geschlossen:
„Der Ehemann stimmt der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu. Er erklärt zusätzlich und unwiderruflich, dass Gründe für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs weder gegeben sind noch von ihm geltend gemacht werden.“
Im Verhandlungstermin vom 23.6.2004 hat das Amtsgericht im Einverständnis mit den Eheleuten die Folgesache Versorgungsausgleich gemäß § 628 ZPO abgetrennt. Mit Urteil vom 23.6.2004 ist die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden worden. Die im Jahr 2005 geschlossene vierte Ehe des Antragstellers wurde zwischenzeitlich ebenfalls geschieden.
Unter dem 4.10.2004 hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin die Unterhaltsvereinbarung vom 23.6.2004 angefochten mit der Begründung, die Antragsgegnerin habe bei Abschluss des Vergleichs verschwiegen, dass sie in einer neuen verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Aus dieser sei zwischenzeitlich ein Kind hervorgegangen. Die durch den Vergleich vom 23.6.2004 vereinbarten Unterhaltsleistungen hat der Antragsteller vollständig gezahlt.
Mit Beschluss vom 14.12.2005 hat das Amtsgericht die abgetrennte Folgesache Versorgungsausgleich gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt. In den Gründen hat es die Voraussetzungen für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c BGB a. F. verneint. In 1/2010 hat das Amtsgericht das Versorgungsausgleichsverfahren wieder aufgenommen und nach Einholung neuer Auskünfte der Versorgungsträger den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hat angeordnet, dass ein Ausgleich der ehezeitlichen Anrechte der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Geringfügigkeit unterbleibt. Ferner hat es zugunsten der Antragsgegnerin das bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte … (Beteiligte zu 2.) erworbene Anrecht des als selbständiger Rechtsanwalt tätigen Antragstellers aus berufsständischer Versorgung im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Auf der Grundlage eines von der Beteiligten zu 2. unter dem 18.8.2010 errechneten Ehezeitanteils in Höhe einer monatlichen Rentenanwartschaft des Antragstellers von 316,95 € hat das Amtsgericht eine Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 158,48 € - mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 23.932,86 € - zugunsten der Antragsgegnerin übertragen.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Beteiligten zu 2. Zur Begründung machen beide geltend, es handele sich bei dem zugunsten der Antragsgegnerin übertragenen Anrecht um ein nach § 19 VersAusglG nicht ausgleichsreifes Anrecht, denn ein Ausgleich sei für die Antragsgegnerin unwirtschaftlich. Bei einer Übertragung des Anrechts könne sie daraus keine Rentenbezüge erzielen, da sie die satzungsmäßig für die Gewährung einer Altersrente vorgesehene Beitragszeit von 60 Monaten gemäß §§ 37 Abs. 1 a, 20 Abs. 4 der Satzung des Versorgungswerks nicht erfülle. Die Ehezeit vom 1.11.2000 bis zum 29.2.2004 umfasse lediglich einen Zeitraum von 40 Monaten, und der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin seien unter Berücksichtigung der ehezeitbezogenen Beitragsquotienten lediglich 47,6954 Monate zugeordnet.
Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Antragsteller weiterhin insbesondere geltend, der Ausgleich sei grob unbillig. Der Antragsgegnerin gehe es lediglich um die Verlängerung bzw. das Wiederaufleben ihres Unterhaltsanspruchs. Aus dem geleisteten Unterhalt hätte sie sich im Übrigen eine eigenständige und absichernde Altersversorgung aufbauen können. Die eheliche Lebensgemeinschaft sei zudem bereits seit September 2002 aufgehoben. Danach habe die Antragsgegnerin die Ehewohnung nur noch aufgesucht, um von ihm - teilweise durch die Anwendung physischer Gewalt - die Zahlung von Bargeld zu verlangen. Darüber hinaus habe sich die Antragsgegnerin mutmaßlich am 14./15.11.2009 an einem Angriff auf ihn beteiligt bzw. diesen veranlasst und ihn im Kalenderjahr 2010 zweimal tätlich angegriffen. Die Antragsgegnerin habe keine ehebedingten Nachteile erlitten. Die berufliche Untätigkeit der Antragsgegnerin, die Analphabetin sei, beruhe auf ihrer mangelnden Motivation, ihren Bildungsstand zu erweitern, sowie darauf, dass entsprechende Arbeitsverhältnisse noch während der Probezeit aus verhaltensbedingten Gründen der Antragsgegnerin gekündigt worden seien. Auch die Haushaltsführung habe sie nahezu vollständig ihm überlassen. Ferner habe die Antragsgegnerin jedenfalls im Herbst 2004 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet.
Weiterhin wendet der Antragsteller ein, dass der von der Antragsgegnerin bereits in erster Instanz hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Abfindung zum Ausgleich eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für ihn - insbesondere wirtschaftlich - nicht zumutbar sei. Er sei krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, die von ihm früher erzielten Umsätze mit seiner Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt zu erwirtschaften.
Im Übrigen sei für die Höhe einer zu leistenden Ausgleichszahlung gemäß § 47 VersAusglG der dem ehezeitlichen Anrecht aus berufsständischer Versorgung korrespondierende Kapitalwert bezogen auf das Ehezeitende maßgebend.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Strausberg - Familiengericht - vom 11.11.2010 einen Versorgungsausgleich gemäß Ziffer I. 1. des angefochtenen Beschlusses nicht durchzuführen
sowie für den Fall des Obsiegens
den Hilfsantrag der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin vom 8.10.2010 auf Zahlung eines kapitalen Ausgleichsbetrags zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2. beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Strausberg vom 11.11.2010, Az.: 2.6 F 9/10, die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der vom Antragsteller beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte … erworbenen Anwartschaften auszuschließen.
Die Antragsgegnerin hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 24.4.2012 beantragt,
die Beschwerden des Antragstellers und des beteiligten Versorgungswerkes der Rechtsanwälte … zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Antragsteller unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Strausberg (Familiengericht) vom 15.11.2010 (GZ: 2.6 F 9/10) zu verpflichten, zum Ausgleich des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs der Antragsgegnerin einen Betrag von 23.932,86 € in die gesetzliche Rentenversicherung der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung … zur Versicherungsnummer … zu zahlen.
Die Antragsgegnerin tritt dem tatsächlichen und rechtlichen Beschwerdevorbringen entgegen und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Für den Fall einer etwa fehlenden Ausgleichsreife des bei der weiteren Beteiligten zu 2. bestehenden Anrechts des Antragstellers aus berufsständischer Versorgung schulde er eine entsprechend Abfindungszahlung, zu der der Antragsteller nach seinen guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen ohne weiteres in der Lage sei. Mit Schriftsatz vom 24.7.2012 hat die Antragsgegnerin die Einzahlung des vom Antragsteller geschuldeten Abfindungsbetrages auf das für von ihr bei der L… auf ihren Namen eingerichtete Altersvorsorgekonto Nr. … verlangt.
Wegen der Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Bezug genommen.
Der Senat hat die beteiligten geschiedenen Eheleute im Senatstermin vom 24.4.2012 angehört.
II.
Auf das durch Beschluss des Amtsgerichts vom 14.12.2005 vom Verbund abgetrennte und ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren, für das deutsches Recht gilt, ist nach Wiederaufnahme das seit dem 1.9.2009 geltende Verfahrens- und materielle Recht anzuwenden (Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, §§ 48 ff VersAusglG). Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaften sowie form- und fristgerecht (§§ 228 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG) eingelegten Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Beteiligten zu 2. führen im Hinblick auf das bei der weiteren Beteiligten zu 2. zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichende Anrecht des Antragstellers aus berufsständischer Versorgung zu einer Abänderung der vom Amtsgericht unter Ziffer I.1. seines Beschlusstenors zum Versorgungsausgleich getroffenen Entscheidung. Der Antragsteller ist in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses zu entnehmenden Umfang zu einer Abfindungszahlung zugunsten der Antragsgegnerin verpflichtet.
1.
Soweit es um die während der gemäß § 3 VersAusglG maßgeblichen Ehezeit vom 1.11.2000 bis zum 29.2.2004 erworbenen Anrechte der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 1. geht, bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf. Denn der Antragsteller und die weitere Beteiligte zu 2. haben ihre Beschwerden auf das bei der weiteren Beteiligten zu 2. erworbene Anrecht des Antragstellers aus berufsständischer Versorgung beschränkt. Eine solche Teilanfechtung ist möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 547).
2.
Zwischen den beteiligten Eheleuten steht - wie auch durch ihren Vergleichsabschluss am 23.6.2004 deutlich wird - außer Streit, dass der durch notariellen Ehevertrag vom 13.11.2003 vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach der bis zum 31.8.2009 gültigen Vorschrift des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam geworden ist, weil der Antragsteller bereits unter dem 16.1.2004 - also innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss - den Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt hat. Dementsprechend hat das Amtsgericht zu Recht und von den beteiligten Ehegatten nicht beanstandet im Rahmen seines Abtrennungs- und Aussetzungsbeschlusses vom 14.12.2005 festgestellt, dass der Versorgungsausgleich zwischen den beteiligten Ehegatten grundsätzlich durchzuführen ist.
3.
Hinsichtlich des im Streit stehenden Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2. aus berufsständischer Versorgung liegen entgegen der Auffassung des Antragsstellers die Voraussetzungen für den geltend gemachten Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG nicht vor.
Nach dieser Vorschrift findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Einer solchen Billigkeitsabwägung bedarf es jedoch vorliegend nicht, weil der Antragsteller auf die Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG wirksam verzichtet hat.
a)
Bezogen auf den Zeitpunkt 23.6.2004 ist der Antragsteller aufgrund seiner an diesem Tag mit der Antragsgegnerin geschlossenen wirksamen Vereinbarung mit der Geltendmachung sämtlicher bis dahin entstandener Härtegründe nach § 27 VersAusglG endgültig ausgeschlossen.
In dem von den beteiligten Eheleuten in der mündlichen Verhandlung vom 23.6.2004 abgeschlossenen Vergleich hat der Antragsteller unwiderruflich erklärt, dass Gründe für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs weder gegeben sind noch von ihm geltend gemacht werden. An diesen Verzicht auf die Geltendmachung von Ausschlussgründen i.S.v. § 27 VersAusglG muss er sich festhalten lassen. Gründe, die es rechtfertigen könnten, diese Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB anzufechten, sind weder dargetan noch nach den Umständen zu erkennen.
§ 27 VersAusglG hat die Begrenzung von Beteiligungsansprüchen an gemeinsam in der Ehezeit (§ 3 VersAusglG) geschaffenen Vermögenswerten zum Gegenstand (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 27 VersAusglG, Rn. 1). Dementsprechend sind zur Willensbeeinflussung i.S.v. § 123 BGB nur solche Umstände geeignet, die die Versorgungslage der Ehegatten beeinflussen könnten. Der Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt zählt nicht dazu. Hinzu kommt, dass nach den vom Antragsteller selbst vorgetragenen Umständen bei Abschluss der Vereinbarung vom 23.6.2004 und mit Blick auf den Trennungszeitpunkt in 2002/2003 noch keine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.d. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1579 BGB (vgl. z.B. BGH, FamRZ 2011, 1854 m.w.N.) zwischen der Antragsgegnerin und ihrem neuen Lebenspartner bestanden hat. Zudem fällt es in den Risikobereich des Antragstellers, wenn er sich für die Zeit vom 1.7.2004 bis zum 31.12.2009 unter Ausschluss jeglicher Abänderungsmöglichkeit zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet hat.
Ferner ist kein Ursachenzusammenhang zwischen der vom Antragsteller am 23.6.2004 mit Blick auf § 27 VersAusglG ausgesprochenen Verzichtserklärung und unterhaltsrechtlich relevanten Angaben der Antragsgegnerin, die eine erst nach Ehezeitende (am 29.2.2004) liegende Zeit betreffen, erkennbar.
Im Übrigen bezieht sich die Anfechtung des Antragstellers, die er unter dem 4.10.2004 erklärt hat, auch ausdrücklich nur auf die unter Ziffer 2.a) geschlossene Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt und nicht auch auf andere Regelungsgegenstände. Es sind weder konkrete Anhaltspunkte vorgetragen noch erkennbar, dass mit Blick auf § 139 BGB die gesamte Vereinbarung vom 23.6.2004 keinen Bestand mehr haben sollte.
Seine Behauptung, durch eine - von ihr in Abrede gestellte - vorherige Bedrohung der Antragsgegnerin zum Abschluss der Vereinbarung vom 23.6.2004 bestimmt worden zu sein, hat der Antragsteller nicht unter Beweis gestellt. Dafür bestehen auch nach den Umständen keine Anhaltspunkte.
b)
Die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände betreffend den Zeitraum nach seiner Ver-zichtserklärung - also vom 24.6.2004 bis zu dieser Entscheidung des Senats über den Ausgleich des ehezeitlichen Anrechts des Antragstellers aus seiner berufsständischen Versorgung bei der weiteren Beteiligten zu 2. - rechtfertigen eine Anwendung der Härteregelung des § 27 VersAusglG ebenfalls nicht.
Der Antragsteller hat die von ihm für diese Zeit erhobenen Vorwürfe eines schwerwiegenden Fehlverhaltens der Antragsgegnerin, das von ihr bestritten wird, schon nicht unter Beweis gestellt. Davon abgesehen handelt es sich insoweit nicht um berücksichtigungsfähige Umstände i.S.v. § 27 VersAusglG.
Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung kommt vorliegend nicht zum Tragen. Denn in diesen Entscheidungen ging es - anders als hier - stets um das Verhalten des Ausgleichsberechtigten während des Zusammenlebens oder bis zum Ende der Ehezeit i.S.v. § 1587 Abs. 2 BGB a. F. bzw. § 3 VersAusglG. Um solche Umstände, die noch in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung oder der Scheidung der beteiligten Ehegatten stehen, geht es hier aber nicht. Aus einem mehr als acht Jahre nach Ende der Ehezeit liegenden Lebenssachverhalt, auf den sich der Antragsteller stützt, kann eine grobe Unbilligkeit des zugunsten der Antragsgegnerin durchzuführenden Versorgungsausgleichs i.S.v. § 27 VersAusglG nicht hergeleitet werden. Denn nach seinem Grundgedanken soll der Versorgungsausgleich - mit Blick auf den verfassungsrechtlich geschützten Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten (vgl. hierzu z.B. BVerfG, FamRZ 2003, 1173) - die gleichberechtigte Aufteilung von gemeinsam zum Zweck der beiderseitigen Alterssicherung erwirtschaftetem Vermögen der Eheleute bewirken (vgl. hierzu z.B. BGH, FamRZ 2012, 434). Er dient nicht als „Belohnung“ für nacheheliches Wohlverhalten.
c)
Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 31.7.2012 pauschal behauptet hat, wegen seiner starken Fixierung auf eine sofortige Verfahrensbeendigung sei bei Abschluss der Vereinbarung am 23.6.2004 - für den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin erkennbar - seine „Geschäftsfähigkeit vollkommen aufgehoben“ gewesen, fehlt es an dem erforderlichen schlüssigen Vortrag konkreter Einzeltatsachen, die den Schluss auf eine seinerzeit bestehende Geschäftsunfähigkeit des Antragstellers i.S.v. §§ 104 Nr. 2 BGB nahelegen könnten. Eine Grundlage für die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang beantragte Beweisaufnahme fehlt und scheidet deshalb aus.
4.
Zu Recht beanstanden beide Beschwerdeführer, dass es hinsichtlich des zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichenden ehezeitlichen Anrechts des Antragstellers aus berufsständischer Versorgung bei der weiteren Beteiligten zu 2. an der erforderlichen Ausgleichsreife fehlt und daher der Ausgleich nicht - wie vom Amtsgericht angeordnet - im Wege der internen Teilung nach § 10 VersAusglG vorzunehmen ist.
Zwar folgt dies nicht bereits aus der vom Amtsgericht genannten Regelung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG (nicht hinreichend verfestigtes Anrecht). Die fehlende Ausgleichsreife ergibt sich hier jedoch aus § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG. Nach dieser Vorschrift ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, wenn sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre. Das ist der Fall, wenn sich die Begründung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswertes nicht zugunsten des Berechtigten auswirken würde. Unwirtschaftlich ist der Ausgleich insbesondere dann, wenn sich die (interne oder externe) Teilung voraussichtlich nicht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken wird. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Ausgleichswert nicht ausreicht, um die in dem betroffenen Versorgungssystem vorgesehene Mindestgrenze für eine Leistung im Versorgungsfall zu überschreiten, und die ausgleichsberechtigte Person diese Voraussetzung absehbar nicht erfüllen kann (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 19 VersAusglG, Rn. 14).
Ein solcher Fall ist hier nach den erst- und zweitinstanzlichen Ausführungen der weiteren Beteiligten zu 2. in den Schreiben vom 20.10.2010 und 12.1.2011mit Blick auf die §§ 37 Abs. 1 a, 21 Abs. 4 der Satzung des Versorgungswerks gegeben. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen ist der Auffassung und Auslegung der weiteren Beteiligten zu 2. zu folgen, dass es hier entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht nur auf die ausgleichspflichtige, sondern auch auf die ausgleichsberechtigte Person ankommt. Die Satzung selbst enthält keine Auslegungshilfe. Nach den Berechnungen des Versorgungswerks können der Antragsgegnerin vorliegend nur rd. 47,7 Monaten zugeordnet werden, so dass sie bei entsprechender Satzungsauslegung die erforderliche Beitragszeit von 60 Monaten nicht erreicht und künftig auch selbst nicht erreichen kann. Der vom Amtsgericht zugunsten der Antragsgegnerin vorgenommene Ausgleich würde sich dann als unwirtschaftlich i.S.v. § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG darstellen.
Damit steht allerdings nur fest, dass das ehezeitliche Anrecht des Antragstellers aus berufsständischer Versorgung bei der weiteren Beteiligten zu 2. beim Wertausgleich bei der Scheidung gemäß den §§ 9 bis 19 VersAusglG außer Betracht bleibt. Wegen seines nicht nur geringfügigen Ausgleichswerts (§ 18 Abs. 2 VersAusglG) darf dieses Anrecht nicht insgesamt vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden. Es unterliegt vielmehr dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß §§ 20 ff VersAusglG.
5.
Zum Ausgleich seiner bei der weiteren Beteiligten zu 2. in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft aus berufsständischer Versorgung hat der Antragsteller gemäß §§ 23, 24 VersAusglG zugunsten der Antragsgegnerin eine Abfindungszahlung in Höhe des Zeitwerts am 31.7.2012 von 26.578,07 € auf das von der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3. eingerichtete und auf ihren Namen lautende Altersvorsorgekonto einzuzahlen.
§ 23 VersAusglG, der die Möglichkeit der Sicherung eines noch nicht ausgeglichenen Anrechts verbessern und der besseren sozialen Absicherung des Ausgleichsberechtigten gegenüber der bisherigen Regelung des § 1587 l BGB a. F. dient (vgl. hierzu Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rn. 782), gewährt einen Anspruch auf Abfindung künftiger schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche gegen den Ausgleichspflichtigen. Die Geltendmachung einer Abfindung kann insbesondere geboten sein, um im Hinblick auf § 31 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG (Erlöschen des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich mit dem Tod des Ehegatten) das Risiko des Vorversterbens der ausgleichspflichtigen Person zu vermeiden. Das kann vor allem gegeben sein, wenn - wie hier - ein größerer Altersunterschied zwischen den Ehegatten besteht (vgl. Borth, a.a.O., Rn. 783). Die Vorschrift des § 23 VersAusglG regelt die Voraussetzungen für eine Abfindung, die als zweckgebundene Zahlung an einen von der ausgleichsberechtigten Person zu bestimmenden Versorgungsträger zu leisten ist. Dort wird für die ausgleichsberechtigte Person ein bestehendes Versorgungsanrecht ausgebaut oder ein neues Versorgungsanrecht begründet. Damit nimmt § 23 VersAusglG den eigentlichen schuldrechtlichen Ausgleich vorweg und schafft die Möglichkeit, Anrechte bereits in der Anwartschaftsphase endgültig auszugleichen, obwohl eine externe oder interne Teilung nach §§ 9 - 18 VersAusglG nicht möglich ist. Für die ausgleichspflichtige Person muss die Abfindung dabei zumutbar sein (Abs. 2). Ihre Höhe bemisst sich nach § 24 Abs. 1 VersAusglG (Zeitwert des Ausgleichswerts). Da die Abfindung die künftigen schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche gegen die ausgleichspflichtige Person umfasst und bereits im Scheidungsverbundverfahren verlangt werden kann, wird eine spätere Auseinandersetzung der Ehegatten über schuldrechtliche Ausgleichszahlungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder § 22 Satz 1 VersAusglG vermieden (vgl. zum Ganzen z.B. Borth, a.a.O., Rn. 782 ff; Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., § 23 VersAusglG, Rn. 1).
Der Anspruch auf Abfindung nach § 23 Abs. 1 VersAusglG besteht allerdings nur dann, wenn der ausgleichspflichtigen Person eine solche Zahlung zumutbar ist (Abs. 2). Die Regelung will eine unverhältnismäßig starke wirtschaftliche Belastung der ausgleichspflichtigen Person durch die Abfindungszahlung vermeiden. Es kommt daher hier nur auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit an (vgl. Borth, a.a.O., Rn. 782; Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., § 23 VersAusglG, Rn. 7). Dabei sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Ausgleichspflichtigen zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, die Einmalzahlung durch eine Kreditaufnahme aufzubringen, ist ebenso in die Abwägung einzubeziehen wie eine Ratenzahlung (Abs. 3). Die Inanspruchnahme eines Darlehens zur Finanzierung der Abfindung ist jedenfalls dann zumutbar, wenn es dem Verpflichteten angesichts seiner sonstigen Einkommensverhältnisse möglich ist, dieses ohne Beeinträchtigung des eigenen angemessenen Unterhalts und der materiell-rechtlich bestehenden Unterhaltsansprüche Dritter abzutragen (vgl. hierzu Borth, a.a.O., Rn. 792; OLG Zweibrücken, FamRZ 2007, 1178). Zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nach § 23 Abs. 1 VersAusglG hat der Ausgleichspflichtige grundsätzlich auch seinen Vermögensstamm anzugreifen (vgl. hierzu Borth, a.a.O., Rn. 791). Der Anspruch auf eine Abfindung der schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche scheidet nur dann aus, wenn der Ausgleichspflichtige dadurch nicht mehr in der Lage wäre, seinen eigenen angemessenen Unterhalt i.S.v. § 1581 Satz 1 BGB und den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten zu erfüllen (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., § 23 VersAusglG, Rn. 7).
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Antragsteller zum Ausgleich seiner in der Ehezeit erworbenen berufsständischen Versorgung bei der weiteren Beteiligten zu 2. einen Abfindungsbetrag in Höhe von 26.578,07 € auf das von der Antragsgegnerin benannte Altersvorsorgekonto bei der weiteren Beteiligten zu 3. als Zielversorgungsträger zu zahlen. Dies ist ihm wirtschaftlich zumutbar.
a)
Nach Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2. vom 18.8.2010 hat der Antragsteller in der Ehezeit vom 1.11.2000 bis zum 29.2.2004 ein Anrecht aus einer berufsständischen Versorgung erlangt. Der Ehezeitanteil beläuft sich auf monatlich 316,95 €, der Ausgleichswert auf monatlich 158,48 €. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 23.932,86 €. Infolge der fehlenden Ausgleichsreife (s. vorstehend unter Ziffer 4.) ist der Ausgleich hier durch eine Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG vorzunehmen. Diese ist dem Antragsteller wirtschaftlich zumutbar (s. insoweit noch nachstehend unter c).
Die Höhe der Abfindung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht nach § 47 VersAusglG zu bemessen. Vielmehr ist diese nach der ausdrücklichen Regelung in § 24 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich nach dem Wert des Anrechts zu bestimmen, den dieses im Zeitpunkt der Abfindungsentscheidung hat (vgl. BT-Drucksache 7/4361, S. 47; Borth, a.a.O., Rn. 793). Der auf das Ehezeitende bezogene Kapitalwert nach § 47 VersAusglG bildet dabei den Ausgangspunkt für die Höhe der Abfindung (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/ Holzwarth, a.a.O., § 24 VersAusglG, Rn. 1). In einem zweiten Schritt ist der nach § 24 VersAusglG maßgebende Zeitwert dieses Ausgleichswerts zu bestimmen (vgl. hierzu Johannsen/ Henrich/Holzwarth, a.a.O., § 24 VersAusglG, Rn. 1). Durch diese Anpassung sollen die nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Abfindungsanspruch nach § 23 VersAusglG eingetretenen Veränderungen erfasst werden (vgl. hierzu Borth, a.a.O., Rn. 793).
Der Gesetzgeber hat es dabei dem Gericht überlassen, den genauen Zeitpunkt für die Bestimmung des Zeitwerts festzulegen (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., § 24 VersAusglG, Rn. 2). Maßgebend wird im Regelfall die letzte mündliche Tatsachenverhandlung oder im Falle eines schriftlichen Verfahrens ein vom Gericht zu bestimmender, der Entscheidung nahe liegender Stichtag sein (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., § 24 VersAusglG, Rn. 2).
Vorliegend hat der Senat mit Blick auf den bereits am 24.4.2012 durchgeführten Senatstermin und den mit Beschluss vom 19.6.2012 bestimmten Termin vom 31.7.2012, bis zu dem von den Beteiligten noch Schriftsätze eingereicht werden konnten, den 31.7.2012 als maßgebenden Zeitpunkt für die Feststellung des Zeitwerts des Abfindungsanspruchs der Antragsgegnerin bestimmt. Bezogen auf diesen Stichtag hat die weitere Beteiligte zu 2. unter dem 23.8.2012 den von ihr errechneten Zeitwert des auszugleichenden Anrechts des Antragstellers aus berufsständischer Versorgung mit 26.578,07 € mitgeteilt. Dagegen sind von den beteiligten Eheleuten keine Einwände erhoben worden. Daher hat der Antragsteller zugunsten der Antragsgegnerin eine Abfindung in Höhe von 26.578,07 € auf das für sie bei der weiteren Beteiligten zu 3. eingerichtete Konto einzuzahlen.
b)
Dieser nach §§ 23, 24 VersAusglG geschuldeten Abfindungshöhe steht der von der Antragsgegnerin im Senatstermin vom 24.4.2012 mit rund 23.933 € bezifferte Zahlungsantrag nicht entgegen.
Nach § 223 FamFG wird zwar über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 VersAusglG nur auf Antrag des berechtigten Ehegatten entschieden. Das Antragserfordernis gilt jedoch nur für die Geltendmachung der schuldrechtlichen Ausgleichszahlung als solche. Nach Einleitung unterliegt das Verfahren den Bestimmungen des FamFG. Dementsprechend gilt auch hier der Grundsatz der Amtsermittlung nach § 26 FamFG, da es sich bei dem Verfahren betreffend den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht um eine Familienstreitsache i.S.d. § 112 FamFG handelt. Da der Antrag i.S.d. § 223 FamFG nur verfahrenseinleitende Funktion hat, bedarf es in dem Bereich der schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen nach allgemeinen Grundsätzen keines bezifferten Antrags. Ein gleichwohl gestellter und der Höhe nach zu geringer Zahlungsantrag ist unschädlich, denn das Gericht ist nicht an einen bestimmten Sachantrag gebunden (vgl. hierzu Borth, a.a.O., Rn. 805; OLG Düsseldorf, FamRZ 1985, 720).
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auch mit Schriftsatz vom 13.9.2012 ihr Abfindungsbegehren erhöht.
c)
Dem Antragsteller ist eine Abfindungszahlung in Höhe von 26.578,07 € - gegebenenfalls durch eine Darlehensaufnahme - angesichts seiner guten Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch wirtschaftlich zumutbar.
In dem zur Akte gereichten Einkommenssteuerbescheid des Antragstellers für 2009 ist ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 144.976 € aus seiner selbständigen Anwaltstätigkeit ausgewiesen. Nach Angaben des Antragstellers ergeben sich nach Abzug von Steuern, privaten Krankenversicherungs- und Altersvorsorgebeiträgen monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 7.277 €. Nach Abzug der vom Antragsteller geltend gemachten Immobilien- und Renovierungsdarlehen verbleiben 5.726 €.
Dass gegenwärtig noch gesetzliche Unterhaltsansprüche der am ….7.1980 geborenen vierten Ehefrau des Antragstellers (M… K…), die er 2005 geheiratet hat und von der er im Jahr 2011 wieder geschieden wurde, bestehen könnten, ist weder hinreichend dargetan noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte. Der durch notariellen Ehevertrag vom 18.1.2007 festgelegte Ausbildungsunterhalt der neuen Ehefrau war nach § 2 des Vertrages „längstens bis zum 31.3.2012“ zu zahlen. Verlängerungsgründe sind vom Antragsteller nicht vorgetragen worden. Insbesondere sind keine Kinder aus der Ehe hervorgegangen oder ehebedingte Nachteile eingetreten. Die vom Antragsteller geltend gemachten monatlichen Aufwendungen für seine vierte Ehefrau in Form von Mietzahlungen (620 €), Schulgebühren (240 €) und Pkw-Leasingraten (676,49 €) sind daher im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäß § 23 Abs. 2 VersAusglG nicht berücksichtigungsfähig.
Die laufenden Nebenkosten (z. B. Strom, Wasser) sind aus dem dem Antragsteller zuzubilligenden angemessenen Selbstbehalt aufzubringen, der im Ausgangspunkt gegenüber dem anderen Ehegatten derzeit mit jedenfalls 1.150 € monatlich in Ansatz zu bringen ist (vgl. hierzu Borth, a.a.O., Rn. 790).
Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch der neuen Lebensgefährtin des Antragstellers ist - auch wenn diese noch studiert und kein eigenes Einkommen erzielt - weder dargelegt noch erkennbar. Freiwillige Aufwendungen des Antragstellers für sie sind nicht einkommensmindern zu berücksichtigen.
Einkommenserhöhend in Ansatz zu bringen ist der Umstand, dass der Antragsteller mietfrei in einem in seinem Eigentum stehenden Haus in F… wohnt. Dadurch verfügt er über wirtschaftliche Vorteile in Höhe des Wohnwerts, der der objektiven Marktmiete entspricht.
Angesichts dieser Einkommensverhältnisse ist dem Antragsteller die Inanspruchnahme eines Darlehens zur Finanzierung der festgestellten Abfindungshöhe möglich und auch zumutbar. Nach den vorgelegten Einkommensunterlagen und den vorgetragenen wirtschaftlichen Verhältnissen kann der Antragsteller eine angemessene Kreditrate aus seinen laufenden Einkünften als selbständiger Rechtsanwalt bestreiten, ohne hierdurch seinen eigenen angemessenen Unterhalt oder gesetzliche Unterhaltsansprüche Dritter zu gefährden. Seine Einkommensverhältnisse sind auch nach Abzug berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten überdurchschnittlich gut. Soweit der Antragsteller dies in Abrede stellt, fehlt es seinem Vorbringen an der erforderlichen Substanz bzw. entsprechenden Beweisantritten. Auch wenn es sich bei dem Versorgungsausgleichsverfahren um ein Verfahren handelt, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) gilt, müssen die Beteiligten die Tatsachen vortragen und hierfür Beweis antreten, die streiterheblich sind, so dass das Gericht überhaupt Ermittlungen anstellen kann (vgl. hierzu Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Aufl., § 26 FamFG, Rn. 4).
Dem Antragsteller sind auch keine weiteren Auflagen zur genauen Ermittlung seiner Einkommensverhältnisse zu machen. Einer solchen Feststellung bedarf es für die Entscheidung hier nicht. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich, dass er trotz der von ihm vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen seine Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt weiter ausübt. Selbst wenn man zu seinen Gunsten den von ihn geltend gemachten krankheitsbedingten Einkommensrückgang in Rechnung stellt, verfügt der Antragsteller unter Berücksichtigung seines Wohnvorteils gegenwärtig mindestens über bereinigte monatliche Gesamteinkünfte in Höhe von 2.500 €. Damit ist er zur Inanspruchnahme eines persönlichen Kredits zur Finanzierung der geschuldeten Abfindungszahlung in der Lage, ohne seinen angemessenen Unterhalt zu gefährden. Davon abgesehen wäre der Antragsteller auch durch einen Wegfall der im Rahmen des § 23 Abs. 2 VersAusglG nicht berücksichtigungsfähigen - weil gegenüber der geschiedenen vierten Ehefrau materiell-rechtlich nicht geschuldeten - BMW-Leasingrate von monatlich rund 676 € unschwer in der Lage, auf ein Darlehen über etwa 40.000 € (für die behauptete Ablösung des Leasingvertrages in Höhe von 13.080 € und die Abfindungszahlung für die Antragsgegnerin in Höhe von 26.578 €) monatlich angemessene Kreditraten zu leisten.
Damit ist im Ergebnis die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Abfindungszahlung in Höhe von 26.578,07 € i.S.v. § 23 Abs. 2 VersAusglG für den Antragsteller gegeben.
6.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen gegen die von der Antragsgegnerin in Ausübung ihres Wahlrechts nach § 24 Abs. 2 VersAusglG benannte Zielversorgung bei der L… keine Bedenken.
Die von dem Ausgleichspflichtigen zu zahlende Abfindung ist nach § 24 Abs. 1 VersAusglG zweckgebunden. Sie darf nur an einen Versorgungsträger gezahlt werden. Die von der ausgleichsberechtigten Person gewählte Zielversorgung muss gemäß §§ 24 Abs. 2, 15 Abs. 2 VersAusglG eine angemessene Versorgung gewährleisten. Das ist zu bejahen, wenn mit der Abfindungszahlung Anrechte aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag begründet oder ausgebaut werden (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., § 24 VersAusglG, Rn. 4; Borth, a.a.O., Rn. 796 und 617). Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG) vom 29.7.2008 (BGBl I, S. 1509 ff) ist auch die Immobilie im Katalog der förderungsfähigen Altersvorsorgemaßnahmen (§§ 92 a, 92 b EStG) berücksichtigt worden (vgl. hierzu Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 312).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind die Einwände des Antragstellers gegen die Wahl der Antragsgegnerin hinsichtlich ihrer Zielversorgung bei der L…, an die der Antragsteller die Abfindung zahlen soll, nicht berechtigt. Durch die Fassung des Beschlusstenors dieser Entscheidung ist gewährleistet, dass der vom Antragsteller geschuldete Abfindungsbetrag zweckgebunden auf einen bei der L… als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26.6.2001 i.V.m. dem Eigenheimrentengesetz abgeschlossenen Bausparvertrag (vgl. hierzu auch § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Bausparkassen) eingezahlt wird. Damit ist eine dem Zweck der Abfindungszahlung des Antragstellers entsprechende angemessene Versorgung gemäß § 24 Abs. 2 VersAusglG sichergestellt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 81 FamFG, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.
Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 FamFG), liegen nicht vor.