Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat | Entscheidungsdatum | 07.09.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 1 S 138.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 2 Abs 1 EGRL 126/2006, Art 11 Abs 4 EGRL 126/2006, Art 8 Abs 4 EWGRL 439/91, § 3 Abs 2 StVG, § 28 Abs 4 S 1 Nr 2 FeV, § 28 Abs 4 S 1 Nr 3 FeV, § 28 Abs 4 S 2 FeV, § 28 Abs 4 S 3 FeV, § 47 Abs 2 FeV, § 18 Abs 3 VwVG BB, § 23 VwVG BB |
Rechtsbehelfe gegen die Anordnung, eine ab dem 19. Januar 2009 von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten EU-Führerschein zwecks Eintragung der mangelnden Berechtigung im Inland bei der Behörde vorzulegen, rechtfertigen bei fortbestehenden Eignungszweifeln nach vorheriger Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrten mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ und dem Bestehen von Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Berufung auf unionsrechtliche Positionen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Juli 2011 wird teilweise geändert. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Mai 2011 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller neun Zehntel und der Antragsgegner ein Zehntel.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet (§ 146 Abs 4 Satz 3 und 6 VwGO). Das Beschwerdevorbringen beanstandet die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu Recht, soweit diese meint, die Pflicht zur Vorlage des tschechischen Führerscheins des Antragstellers hänge von der Vollziehbarkeit des feststellenden Ausspruches zu Ziffer 1 des Bescheides ab (dazu 1.), soweit darin die Rechtsauffassung vertreten wird, auch unter Geltung der 3. Führerscheinrichtlinie müsse im Falle des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vorliegen, um einer EU-Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen (dazu 2.) und soweit eine Abwägung unterblieben ist, die von offenen Erfolgsaussichten ausgeht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt sich auch nicht als aus anderen Gründen zutreffend dar (dazu 3.). Keine Änderung rechtfertigt das Beschwerdevorbringen, soweit der Antragsgegner meint, bei der Durchsetzung der Vorlagepflicht ohne vorherige Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes auskommen zu können und sogleich unmittelbaren Zwang angedroht hat (dazu 4.).
1. Das Verwaltungsgericht verkennt in dem angefochtenen Beschluss zunächst, dass der feststellende Ausspruch zu Ziffer 1 des vom Antragsteller in der Hauptsache mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides vom 9. Mai 2011 keine rechtsgestaltende Wirkung gegenüber dem Antragsteller entfaltet, sondern lediglich zum Ausdruck bringt, was ohnehin schon die in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV angeordnete Rechtsfolge ist, nämlich dass eine EU-Fahrerlaubnis wie der hier dem Antragsteller unter dem 7. Juni 2010 in Tschechien ausgestellte Führerschein, dem Inhaber dann keine Berechtigung im Inland vermittelt, wenn ihm die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist (so auch für § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 u 4 FeV BVerwG, Urteile vom 25. August 2011 – 3 C 25.10, 28.10 und 9.11 – nach der bislang nur vorliegenden Pressemitteilung Nr. 70/2011 vom 25. August 2011; instruktiv ferner VG München, Beschluss vom 28. April 2011 – M 1 S 11.1309 – juris Rn. 14). Diese Voraussetzung ist im Fall des Antragstellers erfüllt, weil ihm aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts K… vom 8. August 2008 die deutsche Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Blutentnahme 1,62 ‰) entzogen und eine Sperre von neun Monaten für die erneute Erteilung angeordnet wurde. Feststellungsbescheide, wie sie in § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV vorgesehen sind, zielen nur auf die Klarstellung der fehlenden Berechtigung. Rechtsbehelfe gegen solche Bescheide mögen wohl formal aufschiebende Wirkung entfalten; sie ändern aber nichts daran, dass der Betroffene aus der Inhaberschaft der EU-Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland herleiten kann, denn die Berechtigung entfällt nicht als Folge des Bescheides, sondern der Bescheid beschreibt nur die bereits durch die Norm selbst eingetretene Rechtsfolge.
In der Konsequenz durfte der Antragsgegner deshalb die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die in dem Bescheid vom 9. Mai 2011 geregelte Vorlagepflicht beschränken, denn dabei handelt es sich um den vollstreckungsfähigen und erforderlichenfalls auch vollstreckungsbedürftigen Grundverwaltungsakt. Eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid zu Ziffer 1 steht der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Vorlagepflicht nicht entgegen.
2. Anders als das Verwaltungsgericht meint, erscheint fraglich, dass die Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV unter Geltung der sog. 3. Führerscheinrichtlinie für ab dem 19. Januar 2009 ausgestellte EU-Führerscheine weiterhin den Nachweis eines Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip entsprechend der zur 2. Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG) ergangenen Rechtsprechung des EuGH voraussetzt. Die einschlägige Richtlinie (2006/126/EG) sieht in Art. 11 Abs. 4 nunmehr zwingend vor, dass die Mitgliedstaaten nach einer Entziehungsmaßnahme in einem anderen Mitgliedstaat keine Führerscheine mehr ausstellen und regelt die Aberkennung der Inlandsberechtigung durch den Mitgliedstaat der Entzugsmaßnahme im Falle der Ausstellung eines Führerscheins durch einen anderen Mitgliedstaat ebenfalls zwingend. Gestützt auf die Zielsetzung der Bekämpfung des sog. Führerscheintourismus und seine unerwünschten Begleiterscheinungen wird verbreitet vertreten, dass es nur noch auf die vorherige Maßnahme, nicht mehr auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip ankomme (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 – 11 CS 10.1380 – juris; NdsOVG, Beschluss vom 18. August 2010 – 12 ME 57/10 – juris, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 MB 31/10 – juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 1 M 172/09 – juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2010 – 10 S 2391/09 – NJW 2010, 2821; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 16 B 814/09 – Blutalkohol 47, 145). Die vom Verwaltungsgericht favorisierte Gegenmeinung sieht in der Anordnung zwingender Rechtfolgen keine Einschränkung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine in der Union (vgl. insbesondere HessVGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2009 – 2 B 255/09 – Blutalkohol 46, 354, und vom 4. Dezember 2009 – 2 B 2138/09 – Blutalkohol 47, 154; OVG Saarland, Beschluss vom 16. Juni 2010 – 1 B 204/10, 1 D 232/10 – DAR 2010, 598). Ein entsprechendes Vorabentscheidungsverfahren zu der Frage, ob Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG dahingehend auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen muss, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person außerhalb einer für sie geltenden Sperrzeit ausgestellt wurde, wenn deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats entzogen worden ist, und diese Person zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, hat bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof anhängig gemacht (Beschluss vom 16. August 2010 – 11 B 10.1030 – DAR 2010, 596), so dass die Frage einer Klärung zugeführt werden wird. Der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens kann hier indes nicht abgewartet werden, weil im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist, ob der Antragsteller bis zu einer klärenden Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung der ausgesprochenen Aberkennung zu verschonen ist. Eine eigene Vorlage gleicher Art hält der Senat nicht für geboten; eine Pflicht zur Vorlage gemäß Art. 267 AEUV besteht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch für ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht nicht (vgl. Beschluss vom 8. September 2006 – OVG 1 S 122.05 – Blutalkohol 44, 193 m.w.N.). Der Senat hält es jedoch nicht für unwahrscheinlich, dass der Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf eine effektivere Bekämpfung des sog. Führerscheintourismus in Ansehung der 3. Führerscheinrichtlinie zu einer Beurteilung des Gehalts des Unionsrechts gelangt, die über die bisherige Rechtsprechung hinausreicht. Denn die nunmehr zwingend angeordneten Rechtfolgen lassen dem Mitgliedsstaat keinen Entscheidungsspielraum bei der Frage der Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mehr, den er unter Beachtung des Anerkennungsgrundsatzes auszufüllen hätte. Danach könnte es insoweit nicht mehr – wie bisher – primär auf den Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzungen, sondern allein schon auf die vorherige Entzugsmaßnahme ankommen. Anderenfalls besäße die neue Richtlinie keinen wesentlich anderen Gehalt als die bisherige und würde bei der Bekämpfung des Führerscheintourismus und damit verbundener Begleiterscheinungen keinen Fortschritt bringen.
3. Spricht hiernach Einiges dafür, dass der tschechische Führerschein dem Antragsteller nach geltendem Recht im Inland keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen vermittelt, sprechen auch die bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigenden, über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hinausgehende Erwägungen, die das Verwaltungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent – nicht angestellt hat, nicht dafür, die nach Lage des Falles den Kern des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bildende Pflicht zur Vorlage des tschechischen Führerscheindokuments zu suspendieren.
Jedenfalls für solche Fallgestaltungen, in denen eine vorherige nationale Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung des Führerscheins im Sinne von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG und eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf gemeinschaftsrechtliche Positionen vorzuliegen scheint, stellt der Senat maßgeblich auf die das Vollziehungsinteresse begründenden, nicht ausgeräumten Zweifel an der Kraftfahreignung ab (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats vom 8. September 2006, a.a.O.) und hält für die prozessuale Gestaltung bis zu einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fest.
Die rechtsmissbräuchliche Berufung auf gemeinschaftsrechtliche Positionen ergibt sich hier insbesondere aus folgenden Umständen: Dem Antragsteller ist die Fahrerlaubnis 2008 durch Strafurteil nach einer Trunkenheitsfahrt im Zustande absoluter Fahruntüchtigkeit entzogen worden. Einen nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland gestellten Fahrerlaubnisantrag hat er nach Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zurückgenommen. Stattdessen hat er den tschechischen Führerschein beantragt und erhalten. Die insoweit vorliegenden tschechischen Bescheinigungen aus Most – eine Hoteladresse – vom 12. Oktober 2009 und aus S… vom 10. Mai 2010 erbringen keinen unbestreitbaren Nachweis für eine Wohnsitznahme, denn sie belegen nur die Meldung, nicht aber den tatsächlichen Aufenthalt. Außerdem weisen sie eine zeitliche Überschneidung auf, was Klärungsbedarf auslöst, ob ein dauernder Aufenthalt vorlag. Davon unabhängig ist von einem konkret in der Person des Antragstellers fortbestehenden Eignungsmangel in Gestalt einer unbewältigten Alkoholmissbrauchsproblematik auszugehen. Der Antragsteller ist im Jahre 2008 mit einer Blutalkoholkonzentration im öffentlichen Straßenverkehr in einer über 1,6 ‰ liegende Höhe aufgefallen, die auf eine durch länger währenden Missbrauch erworbene Alkoholgewöhnung und Giftfestigkeit schließen lässt. Schon daraus ergeben sich massive Zweifel, dass der Antragsteller zwischen der Einnahme alkoholischer Getränke und der Teilnahme am Straßenverkehr ausreichend zuverlässig zu trennen vermag. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration bedingt, dass er sich gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV in einem Neuerteilungsverfahren einer medizinisch-psychologischen Begutachtung stellen müsste. Einem solchen Verfahren hat sich der Antragsteller in dem von ihm angestrengten Neuerteilungsverfahren nicht gestellt, was zu der Schlussfolgerung führt, dass die begründeten Eignungszweifel nicht ausgeräumt sind.
Der Eignungsmangel kann dem Antragsteller auch noch entgegengehalten werden (§ 28 Abs. 4 Satz 3 FeV), da die Eintragung der Entscheidung im Verkehrszentralregister, aus der sich der Mangel ableitet, noch nicht getilgt ist. Die gegen die Anwendung der Bestimmungen von der Beschwerde erhobenen Bedenken entbehren hinreichender Substanz. Auch das Argument, dass es für Strafurteile infolge der Ablaufhemmungsbestimmung in § 29 Abs. 6 StVG keine absolute Verjährungsfrist gibt, sondern die Tilgung davon abhängig ist, dass sich der Betroffene in der Weise bewähren muss, dass keine neuen Straftaten mehr hinzukommen, die in das Verkehrszentralregister einzutragen sind, rechtfertigt solche Bedenken nicht. Die Vorschriften sind insoweit grundsätzlich bestimmt genug; die geregelten Tilgungsfristen lassen erkennen, mit welchem zeitlichen Ablauf der Betroffene einschließlich zu berücksichtigender An- und Ablaufhemmungen nach den konkreten Umständen bis zu seiner Bewährung rechnen muss. Sachlich lässt sich im Übrigen eine Alkoholproblematik – erst recht eine etwa bestehende Alkoholkrankheit – durch Zeitablauf allein nicht bewältigen; gleichwohl schließt der Gesetzgeber auch insofern eine Bewährung durch Eingreifen des Verwertungsverbots nach § 29 Abs. 8 StVG nicht aus. Beim Antragsteller unterliegt die Tilgungsfrist für den Eintrag des gerichtlichen Entzuges der Fahrerlaubnis der Anlaufhemmung nach § 29 Abs. 5 StVG, so dass die Verwertungs- bzw. Tilgungsfrist überhaupt erst nach Ablauf von fünf Jahren nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen beginnt. Eine Verwertbarkeit des grundsätzlich einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegenden Eintrags wegen des Strafbefehls aus dem Jahre 2008 wäre im Übrigen auch dann gegeben, wenn die Anlaufhemmung mit der Erteilung des tschechischen Führerscheins beseitigt worden wäre.
Die Teilnahme eines voraussichtlich ungeeigneten Kraftfahrers am öffentlichen Straßenverkehr kann für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache wegen der damit verbundenen Gefahren für die Verkehrssicherheit, insbesondere von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und bedeutende Sachwerte, nicht hingenommen werden (ständige Senatsrechtsprechung); das – im Übrigen nicht über das allgemeine individuelle Interesse an der Berechtigung hinaus konkretisierte – persönliche Interesse des Antragstellers, von der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, muss demgegenüber zurückstehen. Insofern ist die Vollziehung der Pflicht zur Vorlage des tschechischen Führerscheindokuments zwecks Eintragung der fehlenden Berechtigung im Inland, die ihre Grundlage in den auf diese Konstellation entsprechend anwendbaren § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 2 FeV findet, geboten, um den Anschein einer sich daraus ergebenden Berechtigung zu beseitigen.
4. Die Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall, dass der Antragsteller der Pflicht zur Vorlage des tschechischen Führerscheins nicht binnen fünf Tagen nachkomme, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht beanstandet. Unmittelbarer Zwang darf nach § 18 Abs. 3 VwVG BB nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziel führen oder untunlich sind. Die Beschwerdebegründung behauptet dies zwar, ihr können aber nähere Erläuterungen dazu, warum etwa die Androhung eines Zwangsgeldes als grundsätzlich weniger belastende Maßnahme nicht ausreichen sollte, nicht entnommen werden. Es ist auch nicht augenfällig, dass der Antragsteller nicht durch die Androhung eines Zwangsgeldes zur Vornahme der gebotenen Handlung veranlasst werden könnte. Ohne solche Anhaltspunkte ist es gesetzwidrig, sogleich unmittelbaren Zwang anzudrohen. Die in der Androhung dem Antragsteller bestimmte Frist von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides zur Vornahme der Handlung ist hingegen - für sich genommen – angemessen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 VwVG BB).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).