Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 10. Berufungskammer | Entscheidungsdatum | 05.12.2019 | |
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Aktenzeichen | 10 Sa 705/19 | ECLI | ECLI:DE:LAGBEBB:2019:1205.10SA705.19.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 253 ZPO |
Die Durchsetzung des materiellen Rechts soll so wenig wie möglich an Verfahrensfragen scheitern.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Januar 2019 - 64 Ca 81952/17 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.310,75 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für die Monate August 2016 und September 2016 in Höhe von insgesamt 4.310,75 EUR.
Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Beklagte, die in keinem Arbeitgeberverband der Bauwirtschaft organisiert ist, unterhält einen Betrieb, der Trockenbauarbeiten ausführt.
Die Beklagte hat dem Kläger Beträge gemeldet, die aufgrund der Vergütungszahlungen für August und September 2016 als Sozialkassenbeitrag anfallen würden. Diese verlangt der Kläger mit der Klage, wobei ein Erstattungsanspruch der Beklagten verrechnet wurde. Mit einem Schriftsatz vom 5. Dezember 2018 hat der Kläger die sogenannte „Offene Postenliste“ für die Monate August und September 2016 eingereicht. In dem Schriftsatz hat der Kläger ausgeführt:
„überreicht der Kläger eine Liste hinsichtlich der Zusammensetzung der Klageforderung im Einzelnen.“
In dieser eine Seite umfassenden Liste ist in acht Spalten das Buchungsdatum, die Buchungsart, der Buchungstext, der Monat, das Soll, das Haben, ein Teilsaldo und ein Gesamtsaldo aufgeführt werden. In den abgesehen von den Überschriften fünf Zeilen sind die Meldung für Angestellte August 2016, die Meldung für Angestellte September 2016, die Meldung für gewerbliche Arbeitnehmer August 2016, die Meldung für gewerbliche Arbeitnehmer September 2016 sowie eine Gutschrift der ULAK vom April 2017 aufgeführt. Von den Beiträgen für Angestellte im Umfang von jeweils 275 EUR sowie den Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer in Höhe von 3.465,87 EUR für August 2016 sowie 3.147,97 EUR für September 2016, also insgesamt 7.163,84 EUR, hat der Kläger aufgrund einer Gutschrift in Höhe von 2.853,09 EUR für April 2017 einen restlichen Betrag von 4.310,75 EUR ermittelt und letztlich mit der Klage geltend gemacht.
Der Kläger hält danach die Klage für schlüssig.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Klage unschlüssig geblieben sei, da dem Sachvortrag des Klägers nicht zu entnehmen sei, aufgrund welcher Anspruchsgrundlage der Kläger eine Forderung in geltend gemachter Höhe verlange; die Bezugnahme auf Anlagen stelle keinen Sachvortrag dar.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. Januar 2019 der Klage entsprochen. Der Anspruch ergebe sich aus §§ 15, 16, 18 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau) vom 3. Mai 2013 in der jeweiligen Fassung, denn die tariflichen Bestimmungen fänden aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV-Bau vom 4. Mai 2016 mit Wirkung zum 1. Januar 2016 unabhängig von einer Mitgliedschaft in den vertragschließenden Verbänden Anwendung. Die Allgemeinverbindlicherklärung sei rechtswirksam (BAG, Beschluss vom 20. November 2018 – 10 ABR 12/18). Die Beklagte habe nicht bestritten, einen Trockenbauarbeiten ausführenden Betrieb und damit einen Baubetrieb im Tarifsinne zu unterhalten.
Die Klage sei auch der Höhe nach begründet. Mache der Kläger wie vorliegend im Wege der Gesamtklage Beitragsforderungen geltend, sei er gehalten, die Klageforderung unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu spezifizieren, d. h. er müsse monatsweise aufschlüsseln, welche Beiträge der Gesamtklage zugrunde lägen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Der prozessuale Anspruch bei einer Beitragsklage der Sozialkasse sei jeweils der auf der Grundlage des VTV-Bau in einem Monat für alle Arbeitnehmer angefallene Sozialkassenbeitrag. Dies gelte unabhängig davon, ob die Erstreckung der tariflichen Pflichten kraft Allgemeinverbindlicherklärung oder kraft des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) erfolge. Der VTV-Bau stelle, wie sich aus den §§ 6, 15, 16 und 18 VTV-Bau ergebe, auf einen monatlichen Beitragseinzug ab. Entsprechend müsse der Bauarbeitgeber monatlich Beitragsmeldungen einreichen. Im Klageverfahren müsse der Kläger den Beitragsanspruch individualisieren; der Kläger habe daher darzulegen, wie sich die erhobene Gesamtforderung auf die einzelnen Beitragszeiträume verteile. Dies sei vorliegend dadurch geschehen, dass der Kläger unter Bezugnahme auf die eingereichte „Offene Postenliste“ die Angestelltenbeiträge und die Beiträge für die gewerblichen Arbeitnehmer jeweils monatsbezogen aufgelistet habe.
Gegen dieses den Beklagtenvertretern am 1. März 2019 zugestellte Urteil haben diese am 1. April 2019 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 3. Juni 2019 begründet. Die Beklagte hält das Urteil des Arbeitsgerichts für fehlerhaft, weil nicht ersichtlich sei, aufgrund welcher Anspruchsgrundlage der Kläger seine Forderung in der eingeklagten Höhe geltend mache. Eine Bezugnahme auf Anlagen stelle keinen Sachvortrag dar. Es müsse monatsweise aufgeschlüsselt werden, welche Beträge der Gesamtklage zugrunde lägen, auch wenn es sich um gemeldete Beiträge handele. Im Interesse der Rechtssicherheit für Gericht und Beklagte sei eine Bezugnahme auf Anlagen restriktiv zu handhaben. Durch die „Offene Postenliste“ seien die Ansprüche nicht hinreichend individualisiert worden. Auch stelle das Überreichen einer Liste keine Bezugnahme und schon gar keine schriftsätzliche Aufschlüsselung und Individualisierung monatlicher Forderungen dar. Nicht der Kläger trage vor, sondern das Gericht suche sich die Tatsachen aus einer Anlage zusammen. Die überreichte Liste stelle weder eine Klageschrift noch einen Sachvortrag dar. Sie sei nicht unterzeichnet und könne einen nicht existenten Sachvortrag nicht ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Januar 2019 – 64 Ca 81952/17 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger meint, dass die Berufung in jedem Fall unbegründet sei. Die Allgemeinverbindlicherklärung 2016 sei die Rechtsgrundlage. Das sei für die Beklagte offensichtlich, da sie selbst bis zum Bundesarbeitsgericht versucht habe, dagegen vorzugehen. Auch die Klagesumme sei schlüssig dargelegt worden. Sie habe auf den eigenen Angaben der Beklagten beruht. Danach sei die Höhe der Klageforderung unstreitig. Anhaltspunkte, dass die angegebenen Beträge fehlerhaft seien, habe die Beklagte nicht vorgetragen. Der Verweis auf die Anlage sei zulässig, weil es sich lediglich um eine zahlenmäßige Liste handele, die auch unverändert in den Schriftsatz hätte übernommen werden können. Und in dieser Liste seien die Ansprüche hinreichend individualisiert.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung der Beklagten vom 3. Juni 2019 sowie den vorgetragenen Inhalt der Berufungserwiderung des Klägers vom 11. Juli 2019 und das Sitzungsprotokoll vom 5. Dezember 2019 Bezug genommen.
I.
Die Berufung ist zulässig, auch wenn sie wortgleich mit der Berufung in dem Verfahren 10 Sa 706/19 abgefasst war. Denn in diesen beiden Verfahren wurden lediglich unterschiedlichen Beitragszeiträume und -summen geltend gemacht. Die inhaltliche Argumentation der Beklagten und die Entscheidungsgründe des LAG Berlin-Brandenburg waren gleichfalls identisch. Deshalb ist auch eine identische Berufungsbegründung unschädlich.
II.
Die Berufung ist aber nicht begründet.
1.
Soweit die Beklagte meint, dass aufgrund prozessualer Fehler des Klägers der Anspruch nicht begründet sei, übersieht die Beklagte, dass die Verfahrensbestimmungen der Prozessordnung nur Hilfsmittel für die Verwirklichung oder Wahrung von Rechten sind. Die Durchsetzung des materiellen Rechts soll so wenig wie möglich an Verfahrensfragen scheitern (vgl. etwa BVerfG vom 7. September 2011 - 1 BvR 1460/10 m.w.N.). Eine Klage ist nicht bereits unzulässig, wenn für ihre Beurteilung auch beigefügte Anlagen erforderlich sind. Es genügt zwar nicht eine pauschale Bezugnahme auf umfangreiche Anlagen ohne Spezifizierung (BVerfG vom 29.2.2012 - 2 BvR 368/10), selbst wenn diese in den Schriftsatz kopiert werden (BVerfG vom 20.6.2007 - 2 BvR 1042/07), aber wenn es sich um verständliche Anlagen handelt, die ohne besonderen Aufwand zu erfassen sind, steht deren prozessualer Verwertung nichts entgegen.
Entgegen der von der Beklagten herangezogenen Rechtsprechung des Hessischen LAG hat die offene Postenliste hier auch nicht nur eine Gesamtsumme ausgewiesen, sondern konkret aufgeschlüsselt nach den einzelnen Monaten und den Beschäftigtengruppen die angefallenen Beiträge aufgelistet. Soweit der Kläger dabei noch eine Gutschrift zugunsten der Beklagten angenommen hat, mag sein, dass diese nicht nachvollziehbar dargelegt ist, aber wenn eine Position - ungerechtfertigt - zur Reduzierung der Klageforderung führt, ändert das nichts an der Schlüssigkeit im Übrigen.
2.
Soweit die Beklagte meint, dass die Anlage zum Schriftsatz vom 5. Dezember 2018 im Schriftsatz nicht hinreichend in Bezug genommen worden sei, vermochte das Berufungsgericht dem nicht zu folgen. Aus der Verweisung auf eine Anlage müssen das Gericht und der Prozessgegner nur erkennen können, welchen Inhalt der Vortrag des Klägers hat. Dies erfordert, dass das Bezugsobjekt in schriftlicher Form vorliegt und von einem darauf bezogenen Verweis in eindeutiger Form bezeichnet wird (vgl. (für Dienstvereinbarungen) BAG vom 18. März 2014 - 1 AZR 807/12).
Dem Schriftsatz vom 5. Dezember 2018 war eine einzige Liste, bestehend aus einer Seite, beigefügt. Nach den Angaben im Schriftsatz handelte es sich um eine Liste hinsichtlich der Zusammensetzung der Klageforderung im Einzelnen. Die Summe der Klageforderung ergab sich bereits aus dem Mahnbescheid vom 17. November 2017. Diese war identisch mit dem Gesamtsaldo der Liste. Die geltend gemachten Monate ergaben sich ebenfalls bereits aus dem Mahnbescheid. Diese waren identisch mit den Monaten aus der Liste. Dass es um Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und um die für Angestellte ging, ergab sich ebenfalls bereits aus dem Mahnbescheid. Diese waren identisch Arbeitnehmergruppen aus der Liste.
Damit war die Bezugnahme der Liste auf die wesentlichen Elemente der Klageforderung bzw. -begründung eindeutig gegeben und der Verweis im Schriftsatz vom 5. Dezember 2018 insoweit zulässig.
3.
Da die Beklagte über die vorstehend behandelten formellen Einwände materiell nichts gegen die Klageforderung vorgebracht hat, war die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.
Der Gebührenwert entspricht der Klageforderung.
Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.