Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 01.09.2016 | |
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Aktenzeichen | 13 UF 59/16 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Auch in Familiensachen richtet sich die Verfahrensart nach dem Verfahrensgegenstand, und dieser gemäß allgemeinen Regeln nach dem Antrag des Antragstellers und dem von ihm hierzu vorgebrachten Lebenssachverhalt.
2. Der Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gezahlten Kindergeldes ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Fall des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (vgl. Wendel/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 2, Rn. 769 m.w.N.) und bildet nach unumstrittener Auffassung in Rechtsprechung und Lehre eine Familienstreitsache nach § 112 FamFG.
3. Die Vermutung des fehlenden Verschuldens in § 233 Satz 2 ZPO kann nur dann zugunsten eines Rechtsanwalts eingreifen, wenn die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat; sie versagt, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vgl. BGH FamRZ 2012, 1287, Rn. 9 m.w.N.).
4. Bei einem im Familienrecht tätigen Rechtsanwalt ist vorauszusetzen, dass ihm die Unterschiede zwischen einem Unterhaltsverfahren nach § 231 Abs. 1 FamFG und einem Kindergeldbestimmungsverfahren nach § 231 Abs. 2 FamFG geläufig sind.
I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 16.03.2016 – 18 F 66/15 – wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 7.000 €.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird abgelehnt.
I.
Der beschwerdeführende Antragsteller wendet sich gegen die Abweisung eines Zahlungsantrags, mit dem er von der Antragsgegnerin, seiner geschiedenen Ehefrau, den hälftigen Ausgleich des Kindergeldes begehrt, das diese in der Zeit von September 2015 bis Juli 2015 für zwei gemeinsame Kinder erhalten hat, sowie gegen die Verpflichtung, sich mit insgesamt 190,70 € monatlich an näher bezeichneten Unterhaltskosten der Kinder zu beteiligen.
Die Beteiligten sind die geschiedenen Eltern zweier ehelicher Kinder, die sie im Wechselmodell betreuen und für die die Antragsgegnerin gemäß einer noch ehelich getroffenen gemeinsamen Bestimmung gegenüber der Familienkasse das Kindergeld bezieht.
Der Antragsteller hat behauptet, nach anfänglicher Einigung nach der Trennung über eine hälftige Aufteilung des Kindergeldes lehne die Antragsgegnerin diese nunmehr generell ab. Er hat gemeint, in Ansehung der von beiden Elternteilen getragenen fixen und allgemeinen Lebenshaltungskosten beider Kinder sei auch das für diese an die Antragsgegnerin gezahlte Kindergeld zu teilen.
Er hat beantragt,
1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn das monatliche Kindergeld, welches sie für die beiden gemeinsamen Kinder … und … erhält, fortlaufend hälftig, nämlich ab dem auf die Rechtskraft des Beschlusses folgenden Monat bis zum Dezember 2015 in Höhe von 188 € und ab Januar 2016 in Höhe von 190 €, zum 15. eines jeden Monats zu zahlen,
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn das hälftige monatliche Kindergeld, welches sie für die beiden gemeinsamen Kinder … und … im Zeitraum September 2013 bis Juli 2015 erhalten hat, nämlich 4260 €, zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.
Sie hat die Voraussetzungen für die Geltendmachung rückständiger Ansprüche in Abrede gestellt und im Übrigen geltend gemacht, die Verwendung des an sie gezahlten Kindergeldes für Kinderbelange stehe einem Zahlungsanspruch des Antragstellers entgegen.
Sie hat hilfsweise, für den Fall der Stattgabe des Antrags zu 1., widerantragend begehrt,
den Antragsteller zu verpflichten, die monatlichen Kosten für ein Kind bezogen auf Kita-Gebühren (Betreuung und Verpflegung) in Höhe von 85 €, Gruppenkasse 2,50 €, Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 33,52 €, Unfallversicherung in Höhe von 50,34 €, hälftiger Sportverein in Höhe von 6 Euro und Englischunterricht, hälftig in Höhe von 13,34 €, insgesamt also 190,70 € an die Antragsgegnerin zu zahlen.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Hilfsantrag abzuweisen.
Er hat einen Zahlungsanspruch der Antragsgegnerin insoweit für nicht gegeben erachtet.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, „an den Antragsteller das monatliche Kindergeld, welches sie für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder … und … erhält, fortlaufend hälftig, nämlich ab der Rechtskraft des Beschlusses folgenden Monats zwischen dem 01.06.2015 und 31.12.2015 in Höhe von 188 € unter Januar 2016 in Höhe von 190 € zum 15. eines jeden Monats zu zahlen.“ Den weitergehenden Antrag des Antragstellers hat es abgewiesen, und dem Widerantrag der Antragsgegnerin stattgegeben. Der Antragsteller könne den ihm zugesprochenen Anspruch nach Maßgabe des § 1613 BGB beanspruchen. Sein Recht, rückständiges Kindergeld zu verlangen, sei verwirkt. Bei den von der Antragsgegnerin zur Teilung beanspruchten Kosten handele es sich um Sonderbedarf, den die Beteiligten hälftig zu tragen hätten. Die Rechtsmittelbelehrung lautet auszugsweise: „Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. (…) Die Beschwerde soll begründet werden.“
Der Antragsteller hat gegen den am 16.03.2016 erlassenen, ihm ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 23.03.2016 (47) zugestellten Beschluss am 25.04.2016 (Montag) beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt (49) und diese mit Schriftsatz vom 03.06.2016, Eingang beim Oberlandesgericht am 06.06.2016 (54), begründet.
Nach Hinweis des Vorsitzenden vom 10.06.2016 (57), zugegangen am 17.06.2016 (58), dass beabsichtigt sei, die Beschwerde wegen Nichteinhaltung der Beschwerdebegründungsfrist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG als unzulässig zu verwerfen, hat der Antragsteller am 20.06.2016 Wiedereinsetzung erbeten. Zu deren Begründung macht er geltend, das Amtsgericht habe im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung erklärt, keinen Beschluss im Sinne des § 117 FamFG, sondern einen Beschluss nach § 58 Abs. 1 FamFG erlassen zu haben, so dass er den Beschluss dahin verstanden habe, dass das Verfahren nicht als Familienstreitsache verhandelt und entschieden worden sei. Überdies gelte § 117 FamFG nicht, da die Sache nach § 231 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 3 BKGG zu verhandeln und zu entscheiden sei. Vor diesem Hintergrund sei die Belehrung des Amtsgerichts aus seiner Sicht auch nicht offenkundig falsch gewesen.
Der Antragsteller beantragt der Sache nach,
ihm wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
und in der Sache,
unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 16.03.2016 zum Aktenzeichen 18 F 66/15 wird
1. die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller das hälftige monatliche Kindergeld, welches sie für die beiden gemeinsamen Kinder … und … im Zeitraum September 2013 bis Juli 2015 erhalten hat, nämlich 4260 €, zu zahlen und
2. der Widerantrag abgewiesen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen.
Die Antragsgegnerin hält die Beschwerde für unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den Schriftsatzwechsel im Beschwerderechtszug, sowie auf den Hinweis vom 10.06.2016.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 ZPO) ist unbegründet.
1. Er ist nach den vorgenannten Bestimmungen zu beurteilen, denn die Verfahrensart richtet sich nach dem Verfahrensgegenstand, und dieser gemäß allgemeinen Regeln nach dem Antrag des Antragstellers und dem von ihm hierzu vorgebrachten Lebenssachverhalt. Hier beansprucht der Antragsteller als Elternteil Ausgleich des der Antragsgegnerin als anderen Elternteil gezahlten Kindergeldes. Der Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gezahlten Kindergeldes ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Fall des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (vgl. Wendel/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 2, Rn. 769 m.w.N.). Dieser bildet nach unumstrittener Auffassung in Rechtsprechung und Lehre eine Familienstreitsache nach § 112 FamFG, entweder als Unterhaltssache nach § 231 Abs. 1 FamFG (Johannsen/Henrich/Meyer Familienrecht, 6. Auflage, § 231 FamFG, Rn. 5 m.w.N.; Wendel/Schmitz, Unterhaltsrecht, 9. Auflage, § 10, Rn. 3 m.w.N.; Keidel/Weber, FamFG, 18. Auflage, § 231, Rn. 5 m.z.w.N.), wozu der Senat neigt, oder, was hier offen bleiben kann, als sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG (so etwa Keidel/Giers, FamFG, 18. Auflage, § 266, Rn. 18).
Das Amtsgericht hat das Verfahren auch zutreffend in der richtigen Verfahrensart, nämlich als Familienstreitsache (§ 112 FamFG), geführt, woran seine Kostenrechnung vom 22.07.2015 (I.), die Tätigkeit der Amtsrichterin, deren maßgeblich auf § 1613 BGB gestützte Beschlussbegründung, deren Qualifizierung der aufzuteilenden Kosten für die Kinder als deren Sonderbedarf, ihre aus § 243 FamFG hergeleitete Kostenentscheidung sowie ihre Festsetzung des Gegenstandswertes keine vernünftigen Zweifel lassen.
Bei einer Unterhaltssache, die nicht Familienstreitsache wäre, wären bei einen Verfahrenswert von 500 € (§ 51 Abs. 3 FamGKG) nach Nr. 1320 KV FamGKG und einem Gebührensatz von 2 lediglich 70 € vom Antragsteller anzufordern gewesen, und nicht wie hier nach Nr. 1220 KV FamGKG insgesamt 552 € (vgl. I), die der Antragsteller auch ohne Beanstandung an die Justizkasse gezahlt hat.
Für die Bestimmung des Kindergeldberechtigten wäre überdies nach §§ 3 Nr. 3g, 25 Nr. 2a RPflG der Rechtspfleger zuständig gewesen (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Klein, FamFG Kommentar, 4. Aufl., § 231 Rn. 50); das Bestimmungsverfahren wäre nach den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu führen gewesen und hätte wegen verschiedener Verfahrensarten keinesfalls mit dem Verfahren über die vom Antragsteller zugleich geltend gemachten Rückstände verbunden werden können und schon gar nicht mit den widerantragend beanspruchten Unterhaltsforderungen wegen Mehr- oder - wie das Amtsgericht gemeint hat - Sonderbedarfs (vgl. zur unzulässigen Verbindung von Verfahren aus unterschiedlichen Verfahrensarten Schulte-Bunert/Weinreich/Brinkmann, FamFG Kommentar, 4. Aufl., § 20 Rn; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. § 20, Rn. 4 m.w.N.).
Die Heranziehung des § 243 FamFG als Kostenverteilungsmaßstab wäre im Falle einer Bestimmung der Kindergeldberechtigung nach § 231 Abs. 2 S 2 FamFG ausgeschlossen gewesen.
Die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts, nach der die Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden könne, ändert nichts an der vom Amtsgericht zutreffend gewählten Verfahrensart; die Belehrung ist evident falsch, da gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen des Amtsgerichts die Beschwerde stattfindet, woran § 58 Abs. 1 FamFG keine Zweifel lässt, nicht aber die sofortige Beschwerde, wie vom Amtsgericht belehrt. Dass die Entscheidung des Amtsgerichts nach § 58 FamFG anzugreifen war, zieht der Antragsteller im Übrigen auch gar nicht in Zweifel.
2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde liegen nicht vor, denn der Antragsteller hat die Beschwerdebegründungsfrist nicht unverschuldet i.S.d. §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 Satz 1 ZPO versäumt. Vielmehr beruht das Versäumnis auf einem Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten, welches sich der Antragsteller nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
Aus der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts kann der Antragsteller nichts für sich herleiten, da insoweit die Vermutung des § 233 Satz 2 ZPO nicht zu seinen Gunsten eingreift. Von einem Rechtsanwalt muss - auch wenn er grundsätzlich auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen darf - erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und des Rechtsmittelsystems in der jeweiligen Verfahrensart kennt. Deshalb kann er das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat. Daher kann es auch in den Fällen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung an der Ursächlichkeit zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung fehlen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vgl. BGH FamRZ 2012, 1287, Rn. 9 m.w.N.).
Gemessen an diesen Maßstäben ist die vom Amtsgericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung nicht geeignet, bei einem Rechtsanwalt einen nachvollziehbaren oder gar unvermeidbaren Rechtsirrtum über den Lauf der Beschwerdebegründungsfrist hervorzurufen. Von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers kann die Kenntnis erwartet werden, dass gegen eine Endentscheidung des Amtsgerichts die Beschwerde nach §§ 58 ff FamFG das statthafte Rechtsmittel ist, nicht etwa die sofortige Beschwerde nach den §§ 567 ff ZPO, oder eine gesetzlich nicht vorgesehene „sofortige Teilbeschwerde“, wie der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers das von ihm eingelegte Rechtsmittel bezeichnet hat (50). Von ihm ist weiter die Kenntnis zu erwarten, dass in einer Familienstreitsache (§ 112 FamFG) die Beschwerde nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG binnen zwei Monaten nach schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen ist. Dieses Wissen ist zu den verfahrensrechtlichen Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts zu zählen, zumal das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bereits seit einer Vielzahl von Jahren in Kraft ist und - neben dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut - entsprechende Anmerkungen in den Fachkommentaren zur Verfügung stehen (vgl. etwa Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 34. Aufl., § 117 FamFG, Rn. 8; Zöller/Lorenz, ZPO, 30. Aufl., § 117 FamFG, Rn. 1; Schulte-Bunert/ Weinreich/Unger, FamFG, 4. Aufl., § 117, Rn. 25; Fischer, in: MüKo, FamFG, 2. Aufl., § 117, Rn. 9).
Desgleichen ist bei einem im Familienrecht tätigen Rechtsanwalt vorauszusetzen, dass ihm die Unterschiede zwischen einem Unterhaltsverfahren nach § 231 Abs. 1 FamFG und einem Kindergeldbestimmungsverfahren nach § 231 Abs. 2 FamFG geläufig sind und er jedenfalls unter den hier erörterten Gegebenheiten die vom Amtsgericht gewählte Verfahrensart erkennt.
Die Annahme des Antragstellers, ein Verfahren zur Bestimmung des Kindergeldbezugsberechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BKGG geführt zu haben, erscheint demgegenüber als unverständlicher Rechtsirrtum. Das Bundeskindergeldgesetz gilt nach § 1 Abs. 1 BKGG nur noch für beschränkt Steuerpflichtige, also für Steuerausländer, die aus bestimmten Gründen, zB weil sie als Entwicklungshelfer oder Beamte besondere Beziehungen zu Deutschland haben, kindergeldberechtigt sein sollen (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 2, Rn. 701). Dergleichen ist nicht vorgebracht und nicht ersichtlich. Zudem hat der Antragsteller schon keinen Gestaltungsantrag gestellt, gerichtet auf die Erlangung der Bezugsberechtigung für das Kindergeld, sondern einen Leistungsantrag, gerichtet auf Zahlung der Hälfte des von der Antragsgegnerin bezogenen Kindergeldes. Damit ist die Bezugsberechtigung der Antragsgegnerin gegenüber der Kindergeldkasse nicht nur unangetastet geblieben, sondern für die Zukunft gerade vorausgesetzt. Überdies lässt die Geltendmachung der von ihm bezifferten rückständigen Forderungen die Annahme eines Gestaltungsbegehrens außerordentlich fern liegen. Im Übrigen hat der Antragsteller auch mit seiner Beschwerdebegründung, die durchweg von Kindergeldteilung spricht, was, wie bereits erörtert, überhaupt nur Sinn macht, wenn die Antragsgegnerin auch künftig für den Bezug des nach Auffassung des Antragsteller zu teilenden Kindergeldes bezugsberechtigt bleibt, die Kindergeldbezugsberechtigung der Antragsgegnerin noch immer und gänzlich unangetastet gelassen.
Soweit der Antragsteller geltend macht, aufgrund der unzutreffenden Belehrung davon ausgegangen zu sein, sich in keinem Familienstreitverfahren befunden zu haben, sondern in einem Kindergeldbestimmungsverfahren nach § 231 Abs. 2 FamFG ivm § 3 Abs. 2 S 3 BKGG, vermag ihn dies nicht zu entschuldigen. Die Annahme eines Kindergeldbestimmungsverfahrens lag nach den vorstehenden Ausführungen bereits außerordentlich fern und selbst innerhalb eines solchen Verfahrens wäre die durch das Amtsgericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen und hätte deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte, da auch gegen Endentscheidungen in einem Kindergeldbestimmungsverfahren allein die Beschwerde nach § 58 FamFG eröffnet gewesen wäre, und nicht die vom Amtsgericht stattdessen genannte sofortige Beschwerde. Bei einer offenkundig falschen Belehrung über den zutreffenden Rechtsbehelf kann der Rechtsanwalt nach oben genannter höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, nicht auf eine zutreffende Belehrung über die einzuhaltende Frist oder Begründungsfrist vertrauen.
III.
1. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§§ 117 Abs. 1 S 4 FamFG, 522 Abs 1 S 2 ZPO), weil die Begründungsfrist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG versäumt ist, nachdem nach Zustellung des Beschlusses am 23.03.2016 bis zum Ablauf des 23.05.2016 weder eine Begründung noch ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung beim Senat eingegangen ist.
2. Die Kostenentscheidung orientiert sich am Unterliegen des Rechtsmittelführers, § 243 Nr. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 55 Abs. 2, 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FamGKG.
3. Dem Antragsteller steht gegen diesen Beschluss die Rechtsbeschwerde zu (§ 117 Abs 1 S 4 FamFG, § 522 Abs. 1 S 4 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung dieses Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Im Übrigen besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG).
IV.
Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren konnte dem Beschwerdeführer mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht gewährt werden (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1, 119 Abs. 1 S 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf die vorstehenden Ausführungen.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.