Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat | Entscheidungsdatum | 17.10.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 2 S 96.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 80 Abs 5 VwGO, § 146 VwGO, § 14 VwVG |
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.125 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist aus den von der Antragstellerin vorgetragenen Gründen, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen, nicht zu beanstanden.
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 23. August 2013 verfügte Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 Euro nebst erneuter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von nunmehr 5.000 Euro begegne bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erfolgreich infrage gestellt.
Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die auf ihrem Grundstück befindliche Grenzgarage sei entgegen der Annahme des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts zu keinem Zeitpunkt von ihr als Büro genutzt worden. Dem steht die bestandskräftige Nutzungsuntersagung vom 24. September 2012 mit der darin festgestellten Büronutzung entgegen. Für die Durchsetzung eines Verwaltungsakts mit Zwangsmitteln gemäß § 6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 5a Satz 1 BlnVwVfG kommt es allein darauf an, ob der Verwaltungsakt unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Einwendungen, die – wie hier – die Rechtmäßigkeit des durchzusetzenden Verwaltungsakts betreffen, sind nicht geeignet, seine Vollziehbarkeit infrage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2000 – 1 C 30.03 –, juris Rn. 15, zur abschichtenden Wirkung der Bestandskraft von Grundverfügungen im Verhältnis zu Vollstreckungsakten; zu nachträglichen Änderungen der Sach-und Rechtslage vgl. Beschluss des Senats vom 16. Mai 2012 – OVG 2 S 4.12 –, juris). Aus diesem Grund kommt es weder darauf an, ob die Grenzgarage zunächst im Einklang mit sämtlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden ist, noch ob sie als Büro errichtet oder gegenüber dem Bauleiter geäußert worden ist, die Garage solle als Büro genutzt werden. Das gleiche gilt für den angebotenen Zeugenbeweis zu der Frage, ob die Grenzgarage in der Vergangenheit als Büro genutzt worden ist, und das Vorbringen zu der vom Verwaltungsgericht auf Seite 4 der Urteilsbegründung herangezogenen Kommentierung und Rechtsprechungsnachweise. Auch das Vorbringen der Antragstellerin, das Ordnungsgeld sei ihr gegenüber nicht formal ordnungsgemäß angedroht worden, soweit in der Verfügung vom 24. September 2012 lediglich auf eine mündliche Anordnung vom 20. Juni 2012 abgestellt werde, geht angesichts der Bestandskraft der Verfügung ins Leere.
Die weiter erhobenen formalen Bedenken gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 23. August 2013 greifen nicht durch. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Bescheid nicht an Herrn C... persönlich gerichtet. Dies ergibt sich bereits aus dem Adressfeld, in dem in der ersten Zeile die Antragstellerin selbst und erst darunter der Geschäftsführer genannt ist. Als Adresse ist zudem der Geschäftssitz der Antragstellerin und nicht etwa die Privatadresse des Geschäftsführers angeführt. Dem steht nicht entgegen, dass in der Anrede der Geschäftsführer persönlich angesprochen wird, da dies eine von mehreren üblichen Formulierungen bei der Adressierung eines Schreibens an eine juristische Person des Privatrechts darstellt.
Ebenso wenig dringt die Antragstellerin mit dem Einwand durch, sie habe der Anordnung des Antragsgegners in vollem Umfang entsprochen, weil sie den in der Grenzgarage abgestellten Schreibtisch entfernt habe. Dabei kommt es auf den Inhalt etwaiger von den Beteiligten im Rahmen des Ortstermins am 20. Juni 2012 getroffener Absprachen nicht an. Nach dem Inhalt der bestandskräftigen Untersagungsverfügung vom 24. September 2012 hat der Antragsgegner bei der Besichtigung der Grenzgarage festgestellt, dass der Raum mit Schreibtisch, Büroregalen und Büroschränken ausgestattet war und daraus im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung den Schluss gezogen, die Grenzgarage werde als Büro genutzt. Dass eine so begründete Büronutzung nicht allein durch die Entfernung eines Einrichtungsgegenstandes, zudem des mobilsten, aufgegeben werden kann, während Schränke und Regale an Ort und Stelle verbleiben und nach den – insoweit nicht angegriffenen – Feststellungen des Verwaltungsgerichts unverändert mit Prospektmaterial bestückt sind, liegt auf der Hand. Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung herangezogenen Fotos aus der Ortsbesichtigung vom 20. August 2013 belegen hinreichend deutlich, dass es sich nicht um eine schlichte oder gar nur vorübergehende Lagerung von Materialien handelt, sondern um eine kundenorientierte Präsentation von Druckwerken. Ebenso ist erkennbar, dass die Absperrständer mit Kordel dort ihrer Funktion entsprechend aufgestellt und nicht lediglich zu Lagerungszwecken in einer Ecke abgestellt worden sind. Ob die Regale die Nutzung der Garage durch ein Fahrzeug ver- oder behindern, ist insoweit unerheblich.
Auch kommt es nicht darauf an, ob der Antragsgegner festgestellt oder dokumentiert hat, dass das Gebäude tagsüber von Personen als Büro genutzt wird. Sollte die Antragstellerin mit diesem Einwand für die Vergangenheit die Büronutzung als solche infrage stellen wollen, wird auf die obigen Ausführungen zur Bestandskraft der Nutzungsuntersagung verwiesen. Die Argumentation verfängt ebenso wenig, um darzulegen, sie komme der Nutzungsuntersagung nach. Denn die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nur gebotene summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage rechtfertigt es grundsätzlich, eine Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die von den Beteiligten vorgelegten oder in angemessener Zeit erreichbaren Beweismittel sowie auf glaubhaft gemachte Tatsachen und überwiegende Wahrscheinlichkeiten zu stützen (vgl. Beschluss des Senats vom 2. November 2011 – OVG 2 S 38/11 –, m.w.N.). Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht seine ablehnende Entscheidung auf die von dem Antragsgegner bei der Ortsbesichtigung am 20. August 2013 gefertigten Fotos gestützt hat. Demgegenüber hat die Antragstellerin ihr Vorbringen, sie nutze die Grenzgarage regelmäßig während der Nacht zum Abstellen eines Firmenfahrzeuges, in keiner Form glaubhaft gemacht.
Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, die innere Gestaltung der Garage obliege ihr, weil die Garagenausgestaltung nicht gesetzlich definiert sei, ist gleichfalls nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Zwar mag es für die Innenausstattung von Garagen keine abstrakten Vorgaben geben, soweit es rein ästhetische Belange betrifft (vgl. im Übrigen § 43 Abs. 5 BbgBO i.V.m. der Brandenburgischen Verordnung über den Bau von Garagen und Stellplätzen und den Betrieb von Garagen – Brandenburgische Garagen– und Stellplatzverordnung – BbGGStV – vom 12. Oktober 1994 [GVBl. II/94, S. 948], zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2005 [GVBl. II/05, S. 159]). Dies rechtfertigt jedoch entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht den Schluss, ausreichend sei allein, dass die Funktionsbestimmung einer Garage erfüllt werden könne. Die bloße Möglichkeit, in dem Gebäude ein Kraftfahrzeug zu platzieren, genügt jedenfalls dann nicht, wenn wie hier mit der Büronutzung eine außerhalb der üblichen Bandbreite einer Garagennutzung liegende Nutzungsart festgestellt worden ist.
Ohne Erfolg greift die Antragstellerin schließlich die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes an, da der festgesetzte Betrag der Höhe des in der bestandskräftigen Verfügung vom 24. September 2012 angedrohten Zwangsgeldes (2.000 Euro) entspricht. Ist die Androhung eines Zwangsgeldes unanfechtbar geworden, so kann dessen Festsetzung nicht mehr hinsichtlich der Wahl des Zwangsmittels und der Höhe des Zwangsgeldes angegriffen werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 1976 – I OVG B 41/75 –, juris). Unabhängig hiervon richtet sich die Höhe eines Zwangsgeldes nicht nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen (Baugebührenordnung – BauGebO –, vom 17. Juni 2008 [GVBl. 2008 S.156], zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2011 [GVBl. S. 55]), sondern nach § 11 Abs. 3 VwVG i.V.m. § 5a Satz 1 BlnVwVfG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).