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Feststellung - knappschaftliche Rentenversicherung - Beschäftigte der DRV KBS - Arbeitsverhältnis - Beschäftigungsverhältnis - Fortdauer


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 3. Der Senat Entscheidungsdatum 19.06.2012
Aktenzeichen L 3 R 1008/11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 126 SGB 6, § 129 SGB 6, § 132 SGB 6, § 133 SGB 6, § 137 SGB 6, § 273 SGB 6

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. August 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist die Zuordnung der von der Klägerin zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung.

Die 1959 geborene Klägerin war vom 10. März 2003 bis zum 31. Dezember 2006 befristet als Mitarbeiterin der Beklagten in der Minijob-Zentrale beschäftigt (Arbeitsverträge vom 10. und 21. Februar 2003). Am 22. Januar 2007 erhob sie Klage vor dem Arbeitsgericht C u. a. mit dem Ziel der Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses sowie der Weiterbeschäftigung (Az. 4 Ca 109/07). Am 14. April 2007 schlossen die Parteien folgenden außergerichtlichen Vergleich:

1.Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der letztgültigen Befristung bis zum Ablauf des 31.12.2006 sein Ende gefunden hat.
2.Im Übrigen sind sich die Parteien darüber einig, dass mit Wirkung ab dem 01.07.2007 ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäß den Bedingungen des letztgültigen Arbeitsvertrags begründet wird.
3.Die bisherige Betriebszugehörigkeitszeit wird anerkannt, Eine neue Probezeit wird nicht vereinbart. Das Kündigungsschutzgesetz findet sofort Anwendung.
4.(…)
5.Damit ist der Rechtsstreit, Az. 4 Ca 109/07, erledigt.

In der Folge nahm die Klägerin die Klage vor dem Arbeitsgericht mit Schriftsatz vom 19. April 2007 zurück. Unter dem 22. Juni 2007 schlossen die Parteien einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 01. Juli 2007. Darin heißt es u. a.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (TV DRV KBS) sowie dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in den TV DRV KBS und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ DRV KBS) vom 23. August 2006 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden tariflichen Vereinbarungen…

§ 4

Die bisherige Betriebszugehörigkeit vom 10. März 2003 bis zum 31. Dezember 2006 wird anerkannt. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis sofort Anwendung.

Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2008 begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Die kurzzeitige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses gehe nicht zu ihren Lasten, sondern sei durch rechtsfehlerhaftes Verhalten des Arbeitsgebers verursacht worden. Ausweislich der gesetzlichen Bestimmungen sei die zum Stichtag bei der Knappschaft beschäftigt gewesen und damit auch knappschaftlich versichert.

Mit Bescheid vom 27. August 2008 lehnte die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Einzugsstelle die Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung ab, da die Voraussetzungen des § 273 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht erfüllt seien. Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin bei der Bundesknappschaft habe zum 31. Dezember 2006 geendet und damit auch ihre Versicherungspflicht zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2009 zurück. Zur Begründung führte sie aus, seit dem 01. Oktober 2005 unterlägen Beschäftigte der DRV KBS der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung nur dann, wenn sie bereits am 30. September 2005 in einem Beschäftigungsverhältnis zur Bundesknappschaft gestanden hätten. Die Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung bleibe für diese Personen so lange bestehen, wie die Beschäftigung ununterbrochen andauere. Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin habe jedoch zum 31. Dezember 2006 geendet. Für die am 01. Juli 2007 begonnene Beschäftigung könne eine Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes nicht erfolgen.

Mit ihrer hiergegen vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren aus dem Verwaltungsverfahren fortgeführt. Sie hat die Auffassung vertreten, entscheidend sei die Auslegung des Vergleichs vom 14. April 2007. Ersichtlich sei es den Parteien seinerzeit darum gegangen, den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung grundsätzlich anzuerkennen. Lediglich zur Gesichtswahrung der Beklagten sei sie - die Klägerin - dieser dahingehend entgegen gekommen, dass Zahlungen für die Zeit zwischen dem 01. Januar und dem 30. Juni 2007 nicht zu erbringen gewesen seien. Dies hätte auch in der Weise geregelt werden können, dass das unbefristete Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, sie jedoch für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2007 ohne Bezüge von der Arbeit freigestellt werde.

Das SG hat die Klage durch Urteil vom 17. August 2011 abgewiesen. Die Klägerin unterliege nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung. Nach dem bis zum 30. September 2005 geltenden Recht seien die Beschäftigten der Bundesknappschaft in der knappschaftlichen Rentenversicherung beschäftigt gewesen. Gemäß dem ab dem 01. Oktober 2005 geltenden Recht, d. h. seit der Vereinigung der Bundesknappschaft mit der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, werde die Versicherung für die eigenen Beschäftigten der Beklagten in der allgemeinen Rentenversicherung durchgeführt. Zur Wahrung des Besitzstandes bleibe jedoch die Beklagte nach § 273 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auch für die Personen zuständig, die am 30. September 2005 bei der Bundesknappschaft beschäftigt und in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert gewesen seien. Das sozialrechtliche Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin sei ab dem 01. Januar 2007 unterbrochen worden. Bei der Neubegründung des Arbeits- und damit auch Versicherungsverhältnisses am 01. Juli 2007 seien die allgemeinen Regelungen des SGB VI auf die Klägerin anzuwenden gewesen.

Gegen das am 05. September 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. September 2011 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingegangene Berufung der Klägerin, mit welcher sie vorträgt, durch die Formulierung des Vergleichs vom 14. Juli 2007 die „bisherige Betriebszugehörigkeit wird anerkannt“ habe der Eindruck erweckt werden können, dass es sich hierbei um einen nahtlosen Übergang und somit um eine andauernde Beschäftigung gehandelt habe. Sie habe davon ausgehen können, dass sie weiterhin in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sei. Am 19. Dezember 2008 habe sie von der Beklagten den Versicherungsnachweis für das Jahr 2007 erhalten. In diesem werde sie bis zum 30. Juni 2007 als knappschaftlich versichert geführt. Da die Zahlung der Rentenbeiträge bis zum 30. Juni 2007 erfolgt sei, könne der Anschein erweckt werden, dass ein fließender Übergang vom befristeten zum unbefristeten Arbeitsverhältnis erfolgt sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. August 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2009 aufzuheben und festzustellen, dass sie der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und legt auf Anforderung seitens des Senats den Arbeitsvertrag vom 22. Juni 2007, den außergerichtlichen Vergleich vom 14. April 2007 sowie einen Versicherungsverlauf der Klägerin vom 13. März 2012 vor.

Der Senat hat die Akte des Arbeitsgerichts Cottbus zum Aktenzeichen 4 Ca 109/07 beigezogen und Auszüge hieraus in den Rechtsstreit eingeführt.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2012 ist den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Zutreffend hat das SG entschieden, dass der Bescheid vom 27. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2009, mit dem die Beklagte die Zuordnung der Klägerin zur knappschaftlichen Rentenversicherung abgelehnt hat, nicht zu beanstanden ist.

Seit dem 01. Januar 2005 ist die Bundesknappschaft (§ 274 d Abs. 3 SGB VI) bzw. (seit dem 01. Oktober 2005) die Beklagte als Träger der allgemeinen Rentenversicherung zuständig für die Versicherten, die bei einem der in § 129 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 SGB VI (Nr. 6: Beschäftigte der Beklagten) in der Fassung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) genannten Arbeitgebern und Einrichtungen bzw. im Bereich der Seefahrt beschäftigt sind. Darüber hinaus ist die Beklagte Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung (vgl. § 132 SGB VI i. d. F. des RVOrgG). Als solche ist sie seit dem 01. Oktober 2005 (bzw. ab dem 01. Januar 2005 die Bundesknappschaft) nur noch zuständig für Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben, Beschäftigte, die ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder Beschäftigte bei Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen, sofern für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind (§ 133 SGB VI i. d. F. des RVOrgG).

Eine Durchführung der knappschaftlichen Rentenversicherung für Beschäftigte der Beklagten kommt seit dem 01. Oktober 2005 nur noch für Versicherte in Betracht, die am 30. September 2005 bei der Bundesknappschaft in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren, solange deren Beschäftigung andauert (§ 273 Abs. 4 Satz 2 SGB VI i. d. F. des RVOrgG). Ob eine Beschäftigung vorliegt bzw. andauert richtet sich nach § 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV).

Zwar war die Klägerin am 30. September 2005 bei der Bundesknappschaft beschäftigt und als Beschäftigte gemäß § 137 SGB VI a. F. bzw. § 273 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VI in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert. Das Arbeitsverhältnis endete jedoch zum 31. Dezember 2006. Es bestand darüber hinaus auch kein Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten, jedenfalls dauerte ein solches nicht über den 31. Dezember 2006 hinaus bis zum 30. Juni 2007 an. Beschäftigung ist gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Unabhängig von der rechtlichen Frage, ob die ursprüngliche Befristung des Arbeitsvertrages vom 10. bzw. 21. Februar 2003 wirksam war, endete das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Bundesknappschaft jedenfalls aufgrund der vertraglichen Regelung unter Nr. 1 des Vergleichs vom 14. April 2007 zum 31. Dezember 2006. Gemäß Regelung Nr. 2 des Vergleichs wurde zum 01. Juli 2007 ausdrücklich ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Eine ununterbrochene Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses über den 31. Dezember 2006 hinaus bis zum 01. Juli 2007 lässt sich auch mit § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV nicht begründen, denn hieraus könnte höchstens für die Dauer eines Monats ein fortbestehen abgeleitet werden, womit die Beschäftigung nach wie vor nicht ununterbrochen angedauert hätte. Soweit die Parteien in dem Vergleich vom 14. April 2007 (Nr. 3) sowie im Arbeitsvertrag vom 22. Juni 2007 (§ 4) vereinbart haben, dass die bisherige Betriebszugehörigkeit anerkannt wird, bezieht sich diese Regelung offensichtlich nicht auf sozialversicherungsrechtliche Sachverhalte, sondern in erster Linie auf den Kündigungsschutz und weitere arbeitsrechtliche Sachverhalte wie sie in den Tarifverträgen geregelt werden.

Unbeachtlich ist die Motivation der Vertragsparteien für den Abschluss der vertraglichen Regelungen, da der Wortlaut sowohl des Vergleichs als auch des – neuen – Arbeitsvertrages eindeutig sind.

Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin (wie aus dem Versicherungsverlauf vom 13. März 2012 ersichtlich) tatsächlich über den 31. Dezember 2006 hinaus bis zum 30. Juni 2007 ohne Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Beklagten weiterhin knappschaftlich rentenversichert war, kann die Klägerin keine Rechte ableiten. Diese weitergehende knappschaftliche Versicherung beruht auf der Regelung des § 137 Nr. 3 SGB VI i. d. F. des RVOrgG, wonach die Beklagte für Personen, die wegen eines Bezugs von Sozialleistungen (hier: Arbeitslosengeld) bei ihr versichert sind, die knappschaftliche Rentenversicherung durchführt, wenn diese Personen im letzten Jahr vor Beginn der Zeit des Bezugs von Sozialleistungen wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war.

Bei Neubegründung eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Beklagten ab dem 01. Juli 2007 richtet sich die Durchführung der bzw. Zuordnung zur allgemeinen oder knappschaftlichen Rentenversicherung jedoch allein nach den §§ 133, 273 SGB VI.

Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.