Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 29.10.2010 | |
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Aktenzeichen | VG 6 K 534/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 6 KAG BB |
Eine Regelung zum Tatbestand für die Gebührenpflicht im Bereich der Fäkalienentsorgung ist unwirksam, wenn einheitlich für die Grund- und Mengengebühr auf das Einleiten von Abwasser in die abflusslose Sammelgrube abgestellt wird.
Der Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Mai 2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Gebühren für die Fäkalienentsorgung für das Grundstück ... Straße 114a in A-Stadt.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2009 erhob der Beklagte Gebühren für die Fäkalienentsorgung für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2008. Hierbei setzte er eine Mengengebühr von 376,20 Euro sowie eine Grundgebühr in Höhe von 181,50 Euro fest. Hierbei legte er eine anrechenbare Frischwassermenge von 105 m³ zu Grunde, wobei er einen Durchschnittverbrauch von 35 m³ je Person und eine Personenanzahl auf dem Grundstück von 3 Personen zu Grunde legte. Ferner heißt es, dass dieser mit dem Faktor 0,9 berechnet worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 26. März 2009 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Mai 2009 beschied der Beklagte den Widerspruch der Klägerin. Der Tenor lautet: "Dem Widerspruch wird stattgegeben. Der Gebührenbescheid ... für Abwasser/Fäkalien bleibt in Höhe von 557,70 Euro bestehen. Sie erhalten eine Gutschrift für die Grundgebühr für Fäkalien in Höhe von 121,00 Euro." In der Begründung des Widerspruchsbescheides führte der Beklagte aus, dass der Widerspruch zulässig und begründet sei. Die maßgeblichen Satzungen seien formell und materiell rechtmäßig. Nach Überprüfung sei festgestellt worden, dass der Gebührenbescheid offensichtliche Unrichtigkeiten enthalte. Es sei eine Grundgebühr von 181,50 Euro berechnet worden, die Grundgebühr liege jedoch bei 60,50 Euro. Die Gutschrift werde verrechnet. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 14. Mai 2009 zugestellt.
Die Klägerin hat am 14. Juni 2009 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der Beklagte die rechtlichen Grundlagen nicht konkret dargelegt habe. Es fehle eine genaue mit Paragraphen zitierte Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Bescheides. Dem Beklagten stehe weder eine Mengen- noch eine Grundgebühr zu. Eine Grundgebühr dürfe nämlich nur neben einer Mengengebühr erhoben werden. Zudem sei die Berechnung fehlerhaft, da sich auf dem Grundstück lediglich zwei Personen aufhalten würden. Ihr Sohn sei zwar auf dem Grundstück gemeldet, arbeite aber in München. Dort halte er sich auch dauerhaft auf. Auch die Klägerin und ihr Mann hielten sich längerfristig nicht auf dem Grundstück auf, da z.B. ein Dauercampingplatz genutzt werde. Zudem sei allgemein bekannt, dass der Wasserbedarf je Person seit Jahren rückgängig sei. Insoweit bestünden auch Zweifel an der Annahme einer Verbrauchsmenge von 35 m³ je Person. Im Jahr 2008 sei eine Entsorgung des Grundstücks durch die Firma .. erfolgt. Hierfür bestehe mit der Firma ein privatrechtlicher Vertrag. Zudem sei am 23. Juli 2008 eine Wasserreinigungsanlage in Betrieb genommen worden, so dass anfallenden Abwasser gereinigt werde und keine Fäkalien mehr anfielen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Mai 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Die Klage sei unbegründet. Im Jahr 2008 sei zwar weder vom GWAZ selbst noch in dessen Auftrag eine Abfuhr von Fäkalien vom Grundstück der Klägerin erfolgt. Indes sei zweimal von der Firma ... abgefahren worden. Die Firma sei im Jahre 2008 vom GWAZ beauftragt gewesen, die Abfuhr des Fäkalwassers durchzuführen. Indes habe die Klägerin diese Abfuhrleistungen direkt bei der Firma in Auftrag gegeben und habe auch entsprechende Rechungen erhalten. Inwiefern die Rechungen der Firma von der Klägerin bezahlt worden seien, könne nicht gesagt werden. Das Fäkalwasser habe der Beklagte indes zur weiteren Behandlung an seiner Fäkalannahmestation in A-Stadt entgegen genommen.
Mit Beschluss vom 07. Oktober 2010 hat die Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 6 L 171/09 die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit angeordnet, als in dem Gebührenbescheid eine Mengengebühr von 376,20 Euro sowie (zur Klarstellung) eine den Betrag von 60,50 Euro übersteigende Grundgebühr festgesetzt worden ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Vorgenannte Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts wie die vom Beklagten dem Gericht zur Verfügung gestellten Satzungsunterlagen.
Die Klage hat Erfolg. Gegenstand der Klage ist dabei der Gebührenbescheid vom 23. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Mai 2009 und zwar insoweit, als mit diesem eine Mengengebühr von 376,20 Euro sowie eine Grundgebühr von 60,50 Euro für das Jahr 2007 festgesetzt worden ist. Maßgeblich ist insoweit, dass der Beklagte bereits mit dem Widerspruchsbescheid den Gebührenbescheid in dem Umfang aufgehoben hat, als die darin festgesetzte Grundgebühr den Betrag von 60,50 Euro übersteigt. Zwar ist der Widerspruchsbescheid insbesondere in seinem Tenor an Missverständlichkeit schwerlich zu überbieten, wenn einerseits davon die Rede ist, dem Widerspruch werde stattgegeben, andererseits dann wieder verlautbart wird, dass der Gebührenbescheid in Höhe von 557,70 Euro (und damit in Höhe von exakt der festgesetzten Gebühr) bestehen bleiben solle und dann aber wieder ausgeführt wird, dass die Klägerin eine Gutschrift von 121,00 Euro erhalte. Dass insoweit weder dem Widerspruch vollständig stattgegeben worden ist, worauf der erste Satz des Tenors des Widerspruchsbescheides hindeutet, noch der Widerspruch vollständig zurückgewiesen worden ist, worauf hindeuten würde, dass der Gebührenbescheid in Höhe von 557,70 Euro bestehen bleibe, ergibt aber eine (gerade noch mögliche) Auslegung des Widerspruchsbescheides. Dafür dass der Beklagte dem Widerspruch nicht vollumfänglich stattgeben hat, spricht schon die Bezeichnung als Widerspruchsbescheid; in diesem Fall hätte der Bescheid die Bezeichnung "Abhilfebescheid" erhalten müssen (vgl. § 72 VwGO). Zudem lässt sich den zur Auslegung des Widerspruchsbescheides heranzuziehenden Entscheidungsgründen entnehmen, dass dem Widerspruch nur teilweise stattgegeben werden sollte. Dort ist nämlich ausgeführt, dass die Grundgebühr lediglich 60,50 Euro betragen habe. Dies im Blick und in Betrachtung des Inhalts des angegriffenen Ausgangsbescheides, der eine Grundgebühr von gesamt 181,50 Euro festgesetzt hatte, ergibt sich, dass die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, es werde eine Gutschrift von 121,00 Euro erteilt, dahingehend zu verstehen sind, dass die Festsetzung der Grundgebühr von 181,50 Euro in Höhe eines Betrages von 121,- Euro als rechtswidrig erkannt worden sei und dem Widerspruch in diesem Umfang stattgegeben werde, hingegen die Grundgebühr im Übrigen (60,50 Euro) als rechtmäßig angesehen und der Widerspruch insoweit zurückgewiesen werde.
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 23. Februar 2009 in der Gestalt des -wie dargelegt auszulegenden- Widerspruchsbescheides vom 08. Mai 2009 ist indes rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).
Offen bleiben kann, ob die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Gebührenfestsetzung hinsichtlich der Mengengebühr in Höhe von 376,20 Euro bereits daraus folgt, dass die Klägerin im Erhebungsjahr 2007 die dezentrale Abwasserentsorgung des Beklagten nicht in Anspruch genommen hat, wie dies die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Beschluss vom 07. Oktober 2010 -6 L 171/09-) angenommen hat. Ebenfalls offen bleiben kann die Klärung der Frage, aufgrund welcher Umstände der Beklagte bei der Berechnung der Mengengebühr von dem geschätzten Frischwasserbezug von 105 m³ die volle Menge und nicht bloß lediglich 90% (Faktor 0,9) als Abwassermenge in Ansatz gebracht hat.
Der streitgegenständlichen Gebührenerhebung fehlt die Rechtgrundlage; es fehlt die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) erforderliche Satzungsgrundlage. Nach dieser Vorschrift dürfen Abgaben nur aufgrund einer Abgabensatzung erhoben werden. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung dabei mindestens den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit angeben. Daran fehlt es hier. Die der Gebührenerhebung zugrunde liegende und gemäß ihres § 11 rückwirkend zum 01. Januar 2007 in Kraft getretene Gebührensatzung zur Fäkaliensatzung des GWAZ vom 25. Januar 2007 (GebFäkS) ist nichtig, weil sie nicht den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestinhalt aufweist.
In der GebFäkS ist kein wirksamer Gebührentatbestand normiert. In § 1 Abs. 2 Satz 1 GebFäKS ist zunächst folgendes bestimmt:
"Für die Kosten zur Entleerung der abflusslosen Sammelgrube, den Transport, die Behandlung und Beseitigung des entnommenen Fäkalwassers und die Inanspruchnahme und Vorhaltung der öffentlichen Einrichtungen erhebt der Verband nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren."
Diese Satzungsbestimmung wird durch § 3 Abs. 1 GebFäkS konkretisiert und modifiziert; die Regelung hat folgenden Wortlaut:
"Die Pflicht zur Entrichtung der Grund- und der Mengengebühr entsteht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung und mit der Einleitung von Abwasser in die abflusslose Sammelgrube."
Dass mit § 3 Abs. 1 GebFäkS der Gebührentatbestand geregelt ist, ergibt eine Auslegung der genannten Normen nach Wortlaut, Sinn und Systematik. § 1 Abs. 2 Satz 1 GebFäkS ist als eine Vorschrift allgemeiner Art aufzufassen, was nicht nur aus der Überschrift "Allgemeines, Benutzungsgebühren" folgt, die beschreibt, welche Kosten der Verband über Gebühren zu decken beabsichtigt und die noch der Ausfüllung und Konkretisierung durch weitere Normen bedarf. Den erläuternden und erklärenden Charakter des § 1 GebFäkS belegt zunächst ein Blick auf die weiteren in § 1 GebFäkS getroffenen Regelungen. § 1 Abs. 3 GebFäkS beschreibt welche Kosten in die Benutzungsgebühren eingeflossen sind. Dort heißt es: "Die in dieser Satzung geregelten Benutzungsgebühren und Kostenerstattungen enthalten insbesondere die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Betriebs- und Verwaltungskosten, die für die Vor- und Unterhaltung sowie den Betrieb der öffentlichen Einrichtung, die Entleerung, den Transport und die Behandlung der Abwässer, die Abrechnung der Gebühren sowie die Beseitigung der anfallenden Rückstände entstehen, einschließlich der Entgelte für Fremdleistungen sowie die an das Land und den Bund abzuführenden Abgaben und Steuern.". Damit wird aber letztlich nur das beispielhaft ("insbesondere") wiedergegeben, was an Kosten der Einrichtung oder Anlage nach § 6 Abs. 2 KAG durch Gebühren gedeckt werden kann. Auch § 1 Abs. 5 GebFäKS erscheint als allgemeine, eine Entscheidung des Satzungsgebers erklärende Norm, wenn dort aufgeführt wird, dass die Benutzungsgebühren für dauerhaft zu Wohnzwecken genutzte und saisonal genutzte Grundstücke getrennt kalkuliert werden. Auch insoweit wird lediglich eine Selbstverständlichkeit gleichsam in Form einer an die von der Satzung Betroffenen gerichteten Erklärung oder Erläuterung angesprochen. Der Satzungsgeber hat nämlich für saisonal genutzte Grundstücke und Wohngrundstücke jeweils ausdrücklich Gebührensätze geregelt; während etwa § 7 Abs. 3 GebFäkS die Grundgebührensätze für saisonal genutzte Grundstücke aufführt, enthält § 7 Abs. 2 GebFäkS die Grundgebührensätze für die übrigen Grundstücke, also insbesondere auch solche mit (dauerhafter) Wohnnutzung. Für die Mengengebühr enthält dann § 8 Abs. 11 GebFäkS den Gebührensatz für dauerhaft zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke und Absatz 14 den Gebührensatz für saisonal genutzte Grundstücke. Für die Entwässerungsanlage EI hat sich der Satzungsgeber dazu entschieden, die Mengengebühr für Grundstücke mit dauerhafter Wohnnutzung nach einem modifizierten Frischwassermaßstab zu bemessen, während bei saisonal genutzten Grundstücken der Maßstab der abtransportierten Menge angewandt wird. Folglich beträgt bei der Entwässerungsanlage EI der Gebührensatz bei dauerhaft zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken 3,96 Euro je m³ (Grundgebühr zwischen 35,- und 2327,50 Euro gestaffelt nach der Größe des Wasserzählers), während er bei saisonal genutzten Grundstücken 12,60 Euro je m³ (Grundgebühr einheitlich 14,65 Euro) beträgt. Entscheidet sich aber der Satzungsgeber dazu, verschiedene Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze festzulegen, so ist eine diese Unterschiede berücksichtigende Kalkulation zwingend geboten, ohne dass dies in der Satzung selbst geregelt sein müsste. Vor diesem Hintergrund erscheint § 1 Abs. 5 FäkGebS, wie die übrigen Regelungen des § 1 GebFäkS letztlich auch, als eine Norm, die weniger regelnden Charakter hat, sondern wohl eher der Erläuterung dienen soll, hier dafür, weshalb in der Satzung mehrfach und teils unterschiedliche Gebührensätze aufgeführt und geregelt sind. Schließlich hat auch Absatz 1 für sich genommen keinen eigenständigen Regelungsgehalt, wenn in ihm die Struktur des Verbandsgebiets des GWAZ und die Aufteilung in verschiedene, rechtlich selbständige öffentliche Einrichtungen (bezeichnet als Anlage E I, EII und E III) aufgeführt werden, was letztlich nur eine Wiederholung der Regelung in § 1 Abs. 1 der technischen Satzung (Fäkaliensatzung vom 25. Januar 2007) ist.
Aber auch die Auslegung anhand des Wortlauts des § 1 Abs. 2 Satz 1 GebFäkS ergibt, dass hiermit noch nicht abschließend der abgabenrechtliche Tatbestand geregelt worden ist. § 1 Abs. 2 Satz 1 GebFäkS enthält insoweit zum einen eine Beschreibung der vom Verband im Rahmen der dezentralen Entsorgung erbrachten bzw. zu erbringenden Leistungen (Entleerung der abflusslosen Sammelgrube, den Transport, die Behandlung und Beseitigung des entnommenen Fäkalwassers); zum anderen wird ausdrücklich auf die Kosten Bezug genommen und ausgeführt, dass "für die Kosten" der aufgeführten Leistungen Benutzungsgebühren erhoben werden. Insoweit wird in der Satzung in Form einer präambelähnlichen Nennung von Grundsätzen erläuternd zum Ausdruck gebracht, dass die dem Verband entstehenden Kosten durch die Erhebung von Benutzungsgebühren gedeckt werden. Soweit dann § 1 Abs. 2 Satz 1 GebFäkS auch dahingehend verstanden werden könnte, dass er neben dem 1. Halbsatz eine Regelung enthält, wonach für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erhoben werden, was als Regelung zum Tatbestand verstanden werden kann, beschränkt sich der Aussagegehalt aber nicht hierauf. Vielmehr wird geregelt, dass der Verband Benutzungsgebühren "für die Inanspruchnahme und Vorhaltung der öffentlichen Einrichtungen" erhebt. Auch dies bedarf der Konkretisierung durch eine Satzungsnorm, da § 1 Abs. 2 Satz 1 GebFäkS offen lässt, wann Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme und wann für die Vorhaltung der öffentlichen Einrichtung erhoben werden. Dass § 1 Abs. 2 Satz 1 GebFäkS eine nicht abschließende Regelung darstellt, ist durch den Satzungsgeber zudem auch selbst zum Ausdruck gebracht worden, indem mit der Wendung "nach Maßgabe dieser Satzung" auf die weiteren, der Ausfüllung dienenden Bestimmungen der GebFäkS verwiesen worden ist.
Dass mit § 3 Abs. 1 GebFäkS nicht nur lediglich der Entstehungszeitpunkt der Abgabe als Anknüpfungspunkt für die Fälligkeitsregelung sondern vielmehr der Abgabentatbestand normiert wird, folgt zudem aus dem Wortlaut der Norm selbst. Ausdrücklich heißt es insoweit, dass die "Pflicht zur Entrichtung der Grund- und Mengengebühr" mit der Einleitung von Abwasser in die abflusslose Sammelgrube entsteht. Die Vorschrift knüpft mithin an ein Verhalten des Inhabers der abflusslosen Sammelgrube an, nämlich an die Einleitung von Abwasser in abflusslose Sammelgrube. Dies kann letztlich nicht anders verstanden werden als dahin, dass die öffentliche dezentrale Entsorgungseinrichtung des Beklagten bereits mit der Einleitung von Abwasser in die Sammelgrube als in Anspruch genommen gelten und die Gebührenpflicht hiermit ausgelöst werden soll. Mithin soll sowohl für die Grundgebühr als auch für die Mengengebühr der abgaberechtliche Tatbestand mit Einleitung von Abwasser erfüllt sein und sollen die variablen und invariablen Kosten der Fäkalienentsorgung ohne jede weitere Einwirkung des Gebührenpflichtigen auf diesen umlegungsfähig sein.
Das Anknüpfen der Satzung zur Begründung der Gebührenpflicht bereits an die Einleitung von Abwasser in die Sammelgrube ist mit dem Wesen einer Benutzungsgebühr, wie es sich aus § 6 KAG ergibt, nicht vereinbar. Zwar ist eine Satzungsregelung, die die Erhebung einer Grundgebühr bereits im Sinne einer tatsächlichen Vermutung bzw. Fiktion der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung für den Fall der Einleitung des Abwassers in die Grubenentwässerungsanlage vorsieht, jedenfalls zulässig, wenn ein Anschlusszwang für die Fäkalienentsorgung begründet worden ist, der den Betroffenen verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasserbeseitigung anzuschließen, da dann im Regelfall eine auf die tatsächliche Inanspruchnahme verdichtete entsprechende Vermutung besteht, weil die Entsorgung zwingend durch den Träger der Einrichtung zu erfolgen hat und demzufolge die Inanspruchnahme der Einrichtung konkret absehbar ist (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 -2 D 46/99.NE-, veröffentlicht in Juris). Allerdings genügt für die Mengen- oder Arbeitsgebühr die satzungsgemäße Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs nicht. Voraussetzung für die Erhebung einer Benutzungsgebühr nach § 6 KAG ist grundsätzlich, dass tatsächlich eine Benutzung stattgefunden hat. Befolgt der Verpflichtete den Anschluss- und Benutzungszwang nicht, muss der Beseitigungspflichtige den Zwang im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen, wenn er wegen der Benutzung der Einrichtung Gebühren erheben will. Ohne die Durchsetzung des Zwanges kann jedenfalls hinsichtlich der Arbeitsgebühr nicht von einer Inanspruchnahme ausgegangen werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, a.a.O.).
Ein wirksam angeordneter Anschluss- und Benutzungszwang kann daher allenfalls die Inanspruchnahme der mit der Grundgebühr abgegoltenen Vorhalteleistungen begründen. Eine Mengengebühr, die ihrem Wesen nach gerade für die tatsächliche Behandlung des Fäkalwassers oder des Fäkalschlamms anfällt, kann dementsprechend nicht an den Tatbestand der Einleitung von Schmutzwasser in die eigene Abwassersammelgrube oder sonstige Grundstücksentwässerungsanlage des Grundstückseigentümers anknüpfen, weil zu diesem Zeitpunkt im Ungewissen liegt, wann und (vor allem) ob es zu einer kostenauslösenden Abwasserbehandlung kommen wird (vgl. (vgl. Urteil der Kammer vom 29. Juni 2010 -6 K 694/09-; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 05. Oktober 2007 -5 K 1106/03-;Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 156 m.w.N.).
Hiervon ausgehend erweist sich die Tatbestandsregelung für den Bereich der dezentralen Entsorgung des GWAZ als insgesamt nichtig, da sie gerade eine Inanspruchnahme einheitlich mit der Einleitung von Abwasser in die Grundstückssammelgrube fingiert. Eine Betrachtung nur des § 1 Abs. 2 GebFäkS kommt dabei nicht in Betracht, da die Bestimmung des Abgabentatbestandes -in den Grenzen höherrangigen Rechts- im Ermessen des Satzungsgebers liegt, der sich mit der Gebührensatzung vom 25. Januar 2007 gerade dazu entschieden hat, die Pflicht zur Entrichtung der Grund- und Mengengebühr tatbestandlich auf die Einleitung von Abwasser in die Sammelgrube vorzuverlagern. Angesichts dessen scheidet auch die Annahme aus, es könnte dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers bei Beschlussfassung der GebFäkS vom 25. Januar 2007 entsprochen haben, die Gebührenpflicht abweichend von dem ausdrücklich in § 3 Abs. 1 GebFäkS normierten und konkretisierten Willen erst mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Fäkalienentsorgung zur Entstehung zu bringen. Nach dem Rechtsgedanken des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. allgemein zur Heranziehung des § 139 BGB auf Abgabensatzungen etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 – VII C 44.76 zitiert nach juris; vgl. auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 1997 – 2 A 135/97 – m.w.N., Urteil vom 14. Juli 2000 - 2 D 27/00.NE - S. 9 EU; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE - KStZ 2003, 233 -insoweit nicht abgedruckt S. 20 f. EU) führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung insoweit dann nicht zu deren Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil eine selbständige Bedeutung behält und sinnvoll bleibt (Grundsatz der objektiven Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (vgl. BVerwG und OVG für das Land Brandenburg, jeweils a.a.O.). Dabei ist eine geltungserhaltende Aufteilung im Sinne einer objektiven Teilbarkeit aber dann ausgeschlossen, wenn die ungültige Regelung Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn verliert, wenn ein Bestandteil herausgenommen wird, weil die Teile aufgrund ihrer Zweckbezogenheit als Einheit zu verstehen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 – 2 BvL 4/56 u.a. – BVerfGE 8, 274, 301 ff.). So liegt es aber gerade hier. Mit der Regelung des § 3 Abs. 1 GebFäkS hat der Satzungsgeber der Satzung vom 25. Januar 2007 zum Ausdruck gebracht, dass er den Abgabentatbestand für die Grund- und Mengengebühr mit dem (ersten) Einleiten von Abwasser in die Sammelgrube verwirklicht sehen wollte und dieses Verhalten die Gebührenpflicht auslösen sollte. Insoweit bildet § 3 Abs. 1 GebFäkS eine mit § 1 Abs. 2 Satz 1 GebFäkS unteilbare und in Abhängigkeit zu einander stehende Regelung zum Tatbestand, was es verbietet, den verbleibenden Rest -sofern § 1 Abs. 2 Satz 1 GebFäkS überhaupt eine mit höherrangigem Recht zu vereinbarende Regelung zum Tatbestand enthalten würde- isoliert zu betrachten. Insoweit würde sich auch die Frage, ob § 1 Abs. 2 GebFäkS für sich betrachtet einen zulässigen Inhalt für den Gebührentatbestand beinhalten könnte, nicht stellen (vgl. VG Frankfurt (Oder), a.a.O., zu einer insoweit inhaltsgleichen Gebührensatzung des Wasserverbandes Friedland/Lieberose (eines Rechtsvorgängers des GWAZ)).
Fehlt es der Fäkaliengebührensatzung vom 25. Januar 2007 nach alledem an einer wirksamen Regelung zum Tatbestand, so zieht dies die Gesamtnichtigkeit der Satzung nach sich, weil es insoweit an einem gesetzlich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG geforderten Mindestinhalt fehlt (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. März 1998 -2 B 36/98-).
Aufgrund der Gesamtnichtigkeit der GebFäkS braucht weiteren formellen und materiellen Mängeln der Satzung nicht nachgegangen werden. Lediglich zur Ergänzung sei darauf hingewiesen, dass die für die Entwässerungsanlage E I vorgesehenen Grundgebührensätze jedenfalls überprüfungswürdig erscheinen, da nichtlineare Gebührensätze für die Grundgebühr (§ 7 Abs. 2 der Satzung) normiert sind; so beträgt die Grundgebühr bei einem Wasserzähler bis 2,5 m³/h 35,- Euro, bis 6 m³/h 196,- Euro, bis 10 m³/h 875,- Euro, bis 15 m³/h 1.750,- Euro, bis 40 m³/h 2065,- Euro und für Zähler bis 60 m³/h 2.327,50 Euro. Wird der grundsätzlich zulässige Maßstab nach dem Nenndurchfluss des verwendeten Wasserzählers gewählt, ist aber wesentlichen Unterschieden bei der Nennleistung der Wasserzähler durch eine Gebührenstaffelung Rechnung zu tragen, die die Höhe der Gebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine zumindest annähernde Beziehung setzt, so dass neben den Anforderungen des Grundsatzes der Leistungsproportionalität und des Äquivalenzprinzips jenen des Art. 3 Abs. 1 GG genügt ist. Bei der Staffelung der einzelnen Grundgebührensätze muss die Höhe der jeweiligen Grundgebühr in eine zumindest annähernde Beziehung zum Nutzungsumfang bzw. zur Kostenverursachung gesetzt werden, um nicht willkürlich zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1981 - 8 B 20.81-, juris ; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002, - 2 D 10/02.NE -, juris; VG Cottbus, Urteil vom 14.06.2007 -6 K 1420/03-, juris). Ob die in der Gebührensatzung gewählte Staffelung dem gerecht wird, erscheint überprüfungswürdig; angesichts der materiellen Nichtigkeit der Satzung aus den anderen genannten Gründen bedarf es einer Entscheidung hierüber aber nicht mehr.
Soweit die GebFäkS mit der 1. Änderungssatzung vom 21. November 2007 (offensichtlich als Reaktion auf das gegenüber dem Beklagten ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 05. Oktober 2007, a.a.O.) geändert und insbesondere eine Neuformulierung des Abgabentatbestandes in § 3 Abs. 1 vorgenommen werden sollte, konnte damit wirksames Satzungsrecht nicht geschaffen werden. Zwar erscheint die geänderte Fassung des § 3 Abs. 1 GebFäkS wenig bedenklich, wenn für die Grundgebühr auf die Einleitung von Abwasser in die Sammelgrube und für das Entstehen der Pflicht zur Entrichtung der Mengengebühr auf die Entleerung der Sammelgrube sowie auf den Transport, die Behandlung und Beseitigung des Fäkalwassers abgestellt wird. Wie dargelegt ist die (ursprüngliche) Gebührensatzung vom 25. Januar 2007 aber insgesamt nichtig, so dass es an einem änderungsfähigen Substrat fehlt. Die Änderungssatzung geht mithin ins Leere. Nichts anderes gilt für 2. Änderungssatzung vom 11. Dezember 2008, mit der die Vorschriften der §§ 7 und 8 teilweise neu gefasst worden sind; auch diese Änderungssatzung geht mangels eines änderungsfähigen Substrats ins Leere. Auch die 3. Änderungssatzung bietet keine Rechtsgrundlage für die hier streitgegenständliche Gebührenerhebung für das Erhebungsjahr 2009. Jene (vollständig beschlossene Änderungs-) Satzung, die die Vertreterin des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung übergeben hat und die im Amtsblatt für den GWAZ vom 29. Oktober 2010 veröffentlicht worden ist, soll nach ihrem § 11 erst am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft treten. Sie erfasst daher den hier streitgegenständlichen Erhebungszeitraum nicht. Letztlich kommt auch früheres Satzungsrecht des GWAZ nicht als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Erhebung von Fäkaliengebühren in Betracht. Sämtliche vorhergehenden Fäkaliensatzungen, die seinerzeit auch die Regelungen zu den Gebühren enthielten, sind -jedenfalls in ihren gebührenrechtlichen Bestandteilen- unwirksam. Die Kammer hat insoweit mit Urteil vom 29. Oktober 2010 (6 K 576/07) festgestellt, dass die in diesen Satzungen enthaltenen Bestimmungen zum Gebührenmaßstab wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sind, weil der in ihnen geregelte sog. Frischwassermaßstab nicht mit der erforderlichen Wirklichkeitskomponente modifiziert worden ist; in sämtlichen Satzungen fehlt im Gebührenmaßstab eine Möglichkeit, in die abflusslose Sammelgrube nachweislich nicht gelangte Wassermengen (etwa über einen Gartenzähler) abzusetzen; auf die ausführliche Begründung in dem genannten Urteil wird verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 436,70 Euro festgesetzt.