Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 02.12.2010 | |
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Aktenzeichen | 5 Sa 1763/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 242 BGB, § 77 Abs 4 S 1 BetrVG, § 50 Abs 1 BetrVG, § 50 Abs 2 BetrVG, § 307 Abs 1 S 2 BGB |
Ein auf betrieblicher Übung beruhender Anspruch auf Treuegeld wird nicht durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung abgelöst, sofern die diesbezüglich beabsichtigte Ablösung darin nicht ausdrücklich erwähnt ist.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 16.06.2010 – 5 Ca 1687/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über ein Treuegeld für das Jahr 2009 und um die Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger auch künftig eine solche Leistung zu zahlen hat.
Der Kläger ist seit 1973 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen in deren Betrieb in H. beschäftigt. Die Lohnzahlung ist in diesem Betrieb der Beklagten spätestens zwei Werktage vor Ablauf des entsprechenden Monats fällig.
Bis zum Jahr 2003 zahlte die Beklagte Treue- und Jubiläumsgeld nach Maßgabe der „Musterbetriebsordnung für A.-Tochtergesellschaften in den neuen Bundesländern“ vom Juli 1994 (künftig: MuBO), ohne dass es in dem Betrieb in H. zum Abschluss einer dieser entsprechenden Betriebsvereinbarung gekommen war. Die MBO sah unter Punkt 6.14 die Zahlung von Jubiläumsgeldern und unter Punkt 6.16 (Bl. 8 d. A.) die Zahlung von Treuegeldern vor. In der MuBO heißt es u. a.:
„6.16 Treuegeld
Bei langjährigen Dienstzeiten werden nachstehende Beträge einmal jährlich als Treuegeld gezahlt:
Mitarbeiter des Tarifkreises
mit 20 bis 24 Dienstjahren erhaltenDM 100,--
Mitarbeiter des Tarif- und des AT-Kreises
mit 26 bis 39 Dienstjahren erhaltenDM 375,--
Mitarbeiter des Tarif- und des AT-Kreises
mit 41 und mehr Dienstjahren erhaltenDM 600,--
Die Auszahlung erfolgt jeweils mit der Mai-Abrechnung. Im Jubiläumsjahr wird Treuegeld nicht gezahlt.
...“
Am 11.01.2002 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat die Betriebsvereinbarung Nr. 86.1 „Rundungen auf glatte Euro-Beträge“ (Bl. 9/10 d. A.), in der unter Ziffer 3.5 „Treuegeld“ festgelegt ist, dass im Mai des Jahres die Einmalbeträge bei 20 bis 24 Dienstjahren 60,00 Euro, bei 26 bis 39 Dienstjahren 200,00 Euro und bei 41 Dienstjahren aufwärts 300,00 Euro betragen.
Seit dem Jahre 2004 wandte die Beklagte die MuBO nicht mehr an und stellte die Zahlung von Jubiläums- und Treuegeldern ein, nachdem sie mit Schreiben vom 25.06.2003 (Bl. 69 d. A.) dem Betriebsrat die „Kündigung der A. Betriebsordnung“ erklärt hatte. In diesem Schreiben heißt es u. a.:
„Die unterschiedlichen Regelungen unserer freiwilligen Sozialleistungen führen in ihrer kaum noch zu überblickenden Vielfalt zu einer nicht mehr hinnehmbaren Ungleichbehandlung unserer Mitarbeiter an den B.-Standorten.
Es ist das erklärte Ziel vom B., ein Sozialleistungssystem zu installieren, welches den Anforderungen der heutigen Arbeitswelt und den Bedürfnissen der Mitarbeiter besser Rechnung trägt. …“
Das Bundesarbeitsgericht stellte in Entscheidungen vom 28.06.2006 zum Treuegeld – 10 AZR 385/05 (EzA § 242 BGB 2002 Betriebliche Übung Nr. 7) – und vom 28.03.2007 – 10 AZR 720/05 – (zitiert nach Juris-Datenbank) zum Jubiläumsgeld fest, dass diese Zahlungen in dem H. Betrieb der Beklagten auf einer betrieblichen Übung beruhen und weiterhin zu leisten sind.
Am 01.01.2008 trat für sämtliche Betriebe der Beklagten mit der am 12.12.2007 abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 19 „Pensionsplan B. T. Deutschland“ (künftig: GBV Nr. 19, Bl. 70 bis 85 d. A.) eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in Kraft. In deren Präambel heißt es:
„Die Betriebsrente ergänzt die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und soll für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Unternehmens (nachfolgend: Mitarbeiter) zusammen mit einer angemessenen Eigenvorsorge, zu einer zusätzlichen, wirtschaftlichen Absicherung beitragen.“
In Ziffer 2.3 der GBV Nr. 19 ist in Satz 2 bestimmt:
„Für Mitarbeiter mit Versorgungsanwartschaft basierend auf Dienstzeiten bis zum 31. Dezember 2007 gilt diese Gesamtbetriebsvereinbarung, soweit die bestehende Versorgungsanwartschaft entsprechend der mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Überleitungsregelungen (Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 20 „Überleitung“ vom gleichen Tage) integriert wird.“
In Ziffer 18.3 der GBV Nr. 19 heißt es:
„Die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach § 1 b Abs. 1 BetrAVG gelten als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Betriebszugehörigkeit von mindestens fünf Jahren bestanden hat, d.h. die Betriebszugehörigkeitsjahre vor dem 01. Januar 2008 werden dem Grunde nach berücksichtigt.“
Hintergrund für die in Ziffer 2.3 Satz 2 der GBV Nr. 19 erwähnten Überleitungsregelungen war die Kündigung und Schließung einer früheren Versorgungsregelung für Neueintritte zum 31.12.1997 und eine weitere Regelung für die bereits zuvor beschäftigten Arbeitnehmer in der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 10 vom 08.04.1998 (künftig: GBV Nr. 10, Bl. 104 bis 107 d. A.). In der Präambel der GBV Nr. 10 heißt es:
„Die schlechte wirtschaftliche Lage der A. (D) wurde in 1997 zum Anlass genommen, die Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung einseitig zu kündigen. Die A. hat jedoch die feste Absicht, die betriebliche Altersversorgung in einem neuen, harmonisierten System wieder aufzunehmen. Die Basis hierfür soll durch die folgende einvernehmliche Regelung gelegt werden, die den mit der Kündigung festgelegten Anspruch zum 31. Dezember 1997 bestätigt, die aber während der Übergangszeit Zuwächse noch nach den alten Versorgungsregelungen in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Lage der A. (D.) zulässt.“
Anlässlich der Einführung der GBV Nr. 19 wandte sich die Beklagte mit einem Schreiben vom 18.02.2008 (Bl. 97 bis 103 d. A.) an verschiedene Mitarbeiter. Darin heißt es u.a.:
„Sie haben aus früheren Pensionsplänen von B. T. bzw. einer Vorgängergesellschaft (z. B. A., ABB oder Th.) eine Zusage erhalten. Wir möchten Sie über den Stand Ihrer erreichten Anwartschaft zum 31. Dezember 2007 informieren und aufzeigen, wie Ihre Anwartschaft wertgleich in den neuen Pensionsplan integriert wird.“
Nach vergeblicher Geltendmachung mit Schreiben vom 19.08.2009 (Bl. 13 d. A.) hat der Kläger mit der am 14.12.2009 beim Arbeitsgericht Neuruppin eingegangenen Klage Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Treuegeldes von 200,00 € brutto für Jahr 2009 nebst Verzugszinsen sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Treuegeld nach den Voraussetzungen in der MuBO begehrt.
Zur Begründung hat er sich auf einen Anspruch aus betrieblicher Übung berufen und gemeint, mit der GBV Nr. 19 sei kein diesen Anspruch ablösendes neues Sozialleistungssystem installiert worden. Für einen kollektiven Günstigkeitsvergleich bestehe kein Raum. Er habe auch künftig Anspruch auf Zahlung von Treuegeld.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von brutto € 200,00 nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2009 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Treuegeld entsprechend der Regelung in Ziffer 6.16 der Musterbetriebsordnung der A.-Tochtergesellschaften in den neuen Bundesländern (Stand 01.07.1994) und unter den dort jeweils geregelten Voraussetzungen in der dort jeweils geregelten Höhe an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, die Ansprüche des Klägers auf Treuegeld seien durch die günstigere GBV Nr. 19 mit Wirkung zum 01.01.2008 abgelöst worden. Sie hat vorgetragen, dass sie für die betriebliche Altersversorgung bis zum Jahr 2050 45.262.737,11 € aufwende, für die Treue- und Jubiläumsgelder errechneten sich bei Fortzahlung nur 10.137.593,02 €. Im Rahmen der Verhandlungen über die GBV Nr. 19 sei ab Mitte 2007 auch in diversen Betriebsversammlungen darauf hingewiesen worden, dass die abzuschließende GBV zur betrieblichen Altersversorgung die Ansprüche auf Treue- und Jubiläumsgeld ersetzen solle.
Mit Urteil vom 16.06.2010 - 5 Ca 1687/09 -, auf dessen Tatbestand (Bl. 128 bis 130 d. A.) wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Neuruppin der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf Zahlung des Treuegeldes aus betrieblicher Übung, der nicht durch die GBV Nr. 19 abgelöst worden sei. Diese befasse sich ausschließlich mit der betrieblichen Altersversorgung, ein etwaiger Wille der Betriebsparteien, die Ansprüche auf Treue- und Jubiläumsgeld zu ersetzen, habe trotz der unterschiedlichen Dimensionierung der Leistungen darin keinen Niederschlag gefunden. Dieses Auslegungsergebnis werde durch das Schreiben der Beklagten vom 18.02.2008 bestätigt, in welchem diese ausschließlich auf Zusagen aus früheren Pensionsplänen Bezug genommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 130 bis 132 d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses, der Beklagten am 16.07.2010 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 16.08.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die sie nach Fristverlängerung bis zum 30.09.2010 mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Die Beklagte meint, die auf betrieblicher Übung beruhenden Ansprüche des Klägers auf Zahlung eines Treuegeldes seien nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen zur ablösenden Betriebsvereinbarung mit Inkrafttreten der GBV Nr. 19 am 01.01.2008 erloschen. Die auf betrieblicher Übung beruhenden Treue- und Jubiläumsgeldansprüche bildeten auf der Grundlage der MuBO untereinander ein Bezugssystem. Es sei nicht erforderlich, die ablösende Wirkung einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich zu vereinbaren und diese deshalb in der GBV Nr. 19 zu erwähnen. Die kollektive Ausgestaltung der Treue- und Jubiläumsgelder sei für die Mitarbeiter offensichtlich gewesen. Sie habe bereits mit der „Kündigung“ der MuBO vom 25.06.2003 dem Betriebsrat gegenüber ausdrücklich erklärt, ein neues Sozialleistungssystem installieren zu wollen, wozu es dann mit der Verabschiedung der GBV Nr. 19 auch gekommen sei. Den Betriebspartnern sei damit klar gewesen, dass die GBV Nr. 19 anstelle der Treue- und Jubiläumsgeldzahlungen eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung als neue Sozialleistung etablieren werde. Diese habe erst Ende 2007 abgeschlossen werden können, weil sie noch Auseinandersetzungen über die Treue- und Jubiläumsgeldansprüche der H. Mitarbeiter geführt habe. Ihr Arbeitsdirektor Sch. habe mehrfach auf Betriebsversammlungen, so auf der Betriebsversammlung am 25.06.2007 (Auszug aus dem Redemanuskript Bl. 162/ 163 d. A.), und auf der Betriebsräteversammlung am 15.05.2007 erklärt, dass die verhandelte Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung an die Stelle der Treue- und Jubiläumsgeldzahlungen treten solle. Der objektiv erkennbare Zusammenhang der Treue- und Jubiläumsgeldzahlungen einerseits und der Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung andererseits ergebe sich aus dem Leistungszweck. In beiden Fällen handle es sich um Sozialleistungen, die an die besondere Betriebstreue der Mitarbeiter anknüpften und keinen singulär auftretenden Bedarf abdeckten. Der mit der betrieblichen Altersversorgung darüber hinaus verfolgte Versorgungszweck beinhalte lediglich einen zusätzlichen Leistungszweck, die Leistungszwecke der Treue- und Jubiläumsgelder gingen in denen der betrieblichen Altersversorgung vollständig auf. Der kollektive Günstigkeitsvergleich erstrecke sich auf alle Leistungen und Abreden, die entsprechend ihren jeweiligen Regelungszielen in einem objektiv erkennbaren Zusammenhang stünden. Die Regelungen der GBV Nr. 19 seien bei kollektiver Betrachtung günstiger als die bislang aufgrund betrieblicher Übung geleisteten Treue- und Jubiläumsgeldzahlungen. Die Leistungen aus der GBV Nr. 19 beinhalteten ein Vielfaches der Treue- und Jubiläumsgelder, sie überstiegen diese um nahezu 350 %.
Die betriebliche Übung, auf der die Treue- und Jubiläumsgeldzahlungen beruht hätten, sei zudem „betriebsvereinbarungsoffen“ gewesen, da bekannt gewesen sei, dass an sich auf der Grundlage der MuBO eine Betriebsvereinbarung habe abgeschlossen werden sollen, deren Unterzeichnung der Betriebsrat jedoch verweigert habe. Der Kläger habe daher jederzeit damit rechnen müssen, dass die betriebliche Übung durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst werde, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese einem kollektiven Günstigkeitsvergleich standhielte.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 16.Juni 2010 – 5 Ca 1687/09 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger meint, die GBV Nr. 19 habe frühere Pensionspläne der Beklagten bzw. ihrer Vorgängergesellschaften (z.B. A., ABB oder Thyssen) ersetzen sollen und habe nichts mit dem Jubiläums- und Treuegeld zu tun. Ein neues Sozialleistungssystem sei nicht installiert worden. Zu keinem Zeitpunkt habe die Beklagte gegenüber dem Betriebsrat, der Belegschaft oder dem Kläger signalisiert, dass es sich bei der Neuregelung der Pensionszusagen um eine Kompensation für den Wegfall der Treue- und Jubiläumsgelder handeln solle. Vielmehr seien Betriebsrat und Belegschaft so informiert worden, dass damit die alten Pensionspläne ersetzt werden sollten, wie dies z.B. mit dem Schreiben vom 18.02.2008 an die Mitarbeiter geschehen sei. Auch aus dem Redemanuskript vom 25.06.2007 gehe nichts anderes hervor. Für einen kollektiven Günstigkeitsvergleich bestehe kein Raum. Eine Ersetzung der Betriebstreueleistungen sei mit keinem Wort erwähnt worden, weder bei den Verhandlungen, noch in dem Regelungswerk selbst, noch im Mitarbeiterinformationsschreiben oder auf Betriebsversammlungen. Es handle sich um zwei völlig unterschiedliche Bezugssysteme mit unterschiedlichen Zwecken und völlig unterschiedlichem Regelungsgegenstand. Die Betriebstreueleistungen Treuegeld und Jubiläumsgeld belohnten die Betriebstreue und setzten den Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Bezugszeitpunkt voraus. Die Betriebsrenten dienten der Altersvorsorge, würden während des laufenden Arbeitsverhältnisses „erdient“ und setzten für ihren Bezug gerade das Ende des Arbeitsverhältnisses voraus. Ferner sei die Pensionszusage vererblich, die Betriebstreueleistungen jedoch nicht. Die Pensionspläne würden auf Gesamtbetriebsratsebene verhandelt, die Betriebstreueleistungen am Standort H. hätten allein in der Regelungsmacht des dortigen Betriebsrates gelegen. Bei den Ansprüchen auf Treue- und Jubiläumsgelder handle es sich auch nicht um betriebsvereinbarungsoffene Regelungen. Den Arbeitnehmern des Betriebs H. sei zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass die Beklagte diesbezüglich eine kollektivrechtliche Regelung angestrebt habe. Auch das Schreiben vom 25.06.2003 sei der Belegschaft nicht bekannt gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Beklagten und Berufungsklägerin vom 30.09.2010 (Bl. 149 bis 163 d. A.) sowie des Klägers und Berufungsbeklagten vom 18.11.2010 (Bl. 190 bis 226 d. A.) Bezug genommen.
Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 a) ArbGG statthafte sowie gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige Berufung der Beklagten blieb in der Sache erfolglos.
Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz führte nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Treuegeld für das Jahr 2009 und generell bei Vorliegen der Voraussetzungen nach der MuBO erworben, der durch die GBV Nr. 19 nicht beseitigt worden ist.
I.
Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrages zulässig. Dabei handelt es sich um eine nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässige Zwischenfeststellungsklage, für die ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich ist. Zweck dieser Feststellungsklage ist die Erstreckung der Rechtskraftwirkung auf das dem gleichzeitig gestellten Leistungsantrag zugrunde liegende Rechtsverhältnis und die tragenden Entscheidungsgründe, wobei das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig in der Vorgreiflichkeit der Rechtsfrage liegt. Der Kläger möchte auch künftig Treuegelder beziehen (vgl. Urteile des BAG vom 25.11.2009 – 10 AZR 779/08 -, EzA § 242 BGB 2002 Betriebliche Übung Nr. 11, sowie vom 28.06.2006 – 10 AZR 385/05 -, aaO).
II.
Die Klage ist insgesamt begründet.
1.
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung eines Treuegeldes für das Jahr 2009 in unstreitiger Höhe von 200,00 € nebst Verzugszinsen.
1.1.
Der Anspruch des seit 1973 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen in deren Betrieb in H. beschäftigten Klägers auf Zahlung von Treuegeld für das Jahr 2009 beruht auf einer betrieblichen Übung, die durch die regelmäßige vorbehaltlose Zahlung von Treuegeld seitens der Beklagten entsprechend den Regelungen der MuBO entstanden ist. Das Bundesarbeitsgericht hat dies im Urteil vom 28.06.2006 (- 10 AZR 385/05 -, aaO) ausführlich begründet. Es bestand keine kollektivrechtliche Grundlage für die Zahlung des Treuegeldes im H.er Betrieb der Beklagten, da eine Betriebsvereinbarung nicht abgeschlossen wurde. Auch wurde keine Gesamtzusage mit dem Inhalt der MuBO erteilt. Der Anspruch des Klägers wurde auch nicht durch eine gegenläufige betriebliche Übung beseitigt (vgl. Urteil des BAG vom 25.11.2009 – 10 AZR 779/08 -, aaO).
1.2
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Treuegeld für das Jahr 2009 ist nicht aufgrund des Inkrafttretens der GBV Nr. 19 am 01.01.2008 entfallen bzw. gar nicht erst zur Entstehung gelangt. Diese Betriebsvereinbarung hat die Ansprüche der Arbeitnehmer auf die von der Beklagten aufgrund langjähriger betrieblicher Übung zu zahlenden Treue- und Jubiläumsgelder nicht abgelöst. Ein kollektiver Günstigkeitsvergleich konnte nicht erfolgen.
1.2.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können durch betriebliche Übung begründete vertragliche Ansprüche auf Sozialleistungen nicht nur durch vertragliche Vereinbarung oder wirksame Änderungskündigung beseitigt, sondern auch durch Betriebsvereinbarung abgelöst werden.
Die betriebliche Übung ist ebenso wie die vertragliche Einheitsregelung und die Gesamtzusage ein individualrechtliches Gestaltungsmittel mit kollektivem Bezug. Für ihr Verhältnis zu einer nachfolgenden Betriebsvereinbarung gilt nicht das Ablösungsprinzip, sondern grundsätzlich ein modifiziertes Günstigkeitsprinzip, das die aus § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG folgende unmittelbare und zwingende Wirkung der Normen der Betriebsvereinbarung einschränkt. Die Regelungen der Betriebsvereinbarung dürfen bei einem „kollektiven Günstigkeitsvergleich“ gegenüber der bisherigen betrieblichen Übung für die Gesamtheit der von ihr erfassten Arbeitnehmer nicht ungünstiger sein (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BAG vom 16.09.1986 – GS 1/82 – und vom 07.11.1989 – GS 3/85, EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 17 und 34 sowie Urteil des BAG vom 19.02.2008 – 3 AZR 61/06 -, EzA § 1 BetrAVG Betriebliche Übung Nr. 9).
Ein kollektiver Günstigkeitsvergleich ist nur dann erforderlich, wenn Ansprüche auf freiwillige Sozialleistungen sowohl im einzelnen Arbeitsvertrag als auch in der Betriebsvereinbarung geregelt sind. Die inhaltlichen Besonderheiten bestimmen die Kriterien des Vergleichsmaßstabs bei der Anwendung des Günstigkeitsprinzips. Nur wenn die kollektiven Voraussetzungen und ein entsprechender Verteilungsplan das Bild einer vertraglichen Einheitsregelung bestimmen, dürfen bei der Anwendung des Günstigkeitsprinzips nicht die einzelnen Zusagen und individuellen Besitzstände in die Vergleichsbetrachtung einbezogen werden. Nur in diesen Fällen kann es auf den wirtschaftlichen Wert der Zusagen insgesamt ankommen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BAG vom 07.11.1989 – GS 3/85, aaO).
In erster Linie wird es dabei darauf ankommen, welchen Zweck Arbeitgeber und Betriebsrat mit der Neuregelung verfolgen. Geht es um die Verbesserung oder Erhaltung von Sozialleistungen, steht das Günstigkeitsprinzip Eingriffen in vertraglich begründete Ansprüche einzelner Arbeitnehmer nicht entgegen. Welche Leistungen und Abreden in den Günstigkeitsvergleich einbezogen werden müssen, hängt ebenfalls vom Regelungsziel der Kollektivparteien ab. Maßgebend ist der objektiv erkennbare Zusammenhang, der sich häufig aus dem Leistungszweck ergibt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BAG vom 16.9.1986 – GS 1/82, aaO).
Bei einem Günstigkeitsvergleich bedarf es in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 3 TVG der Bildung von Sachgruppen. Im Rahmen eines Sachgruppenvergleichs können nur diejenigen Regelungen miteinander verglichen werden, die in einem Sachzusammenhang zueinander stehen. Es sind also die sachlich einander entsprechenden Regelungen miteinander zu vergleichen (vgl. Urteil des BAG vom 01.07.2009 – 4 AZR 261/08 -, EzA § 3 TVG Verbandsaustritt Nr. 3 und Beschluss des BAG vom 20.04.1999 – 1 ABR 72/98 -, EzA Art. 9 GG Nr. 65).
Maßgeblich für die Beurteilung, welche Leistungen und Abreden in den kollektiven Günstigkeitsvergleich einzubeziehen sind, ist der Zeitpunkt der ändernden Betriebsvereinbarung (vgl. Urteil des BAG vom 03.11.1987 – 8 AZR 316/81 -, EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 20).
Ein kollektiver Günstigkeitsvergleich erübrigt sich, wenn die vertragliche Regelung „betriebsvereinbarungsoffen“ ist (vgl. Beschluss des BAG vom 19.02.2008 – 3 AZR 61/06 -, aaO). Dafür muss der Arbeitgeber den durch betriebliche Übung begründeten Zahlungsanspruch unter dem Vorbehalt einer ablösenden Betriebsvereinbarung leisten. Dieser Vorbehalt muss ebenso wie ein Widerrufs- oder Freiwilligkeitsvorbehalt dem Transparenzgebot von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügen (vgl. Urteil des BAG vom 05.08.2009 – 10 AZR 483/08 -, EzA § 242 BGB 2002 Betriebliche Übung Nr. 10).
1.2.2
Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die ab 01.01.2008 geltende Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung die durch betriebliche Übung begründeten Ansprüche der langjährig bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer des Betriebes in H. auf Zahlung von Treue- und Jubiläumsgeldern nicht abgelöst. Ein kollektiver Günstigkeitsvergleich konnte nicht erfolgen.
Es war bereits nicht erkennbar, dass kollektive Voraussetzungen und insbesondere ein entsprechender Verteilungsplan das Bild der aufgrund betrieblicher Übung geleisteten Zahlungen der Beklagten bestimmten. Eine Betriebsvereinbarung, die den Regelungen der MuBO entsprach, war in H. gerade nicht abgeschlossen worden. Weder erfolgten die Zahlungen aufgrund eines Dotierungsrahmens noch gab es einen diesem entsprechenden Verteilungsplan. Auf den wirtschaftlichen Wert der durch die betriebliche Übung zustande gekommenen Zusagen der Beklagten konnte es bereits deshalb nicht ankommen.
Auch konnte nicht festgestellt werden, dass die GBV Nr. 19 vom 12.12.2007 auf die Verbesserung oder den Erhalt der Ansprüche auf die bisher durch betriebliche Übung gewährten Sozialleistungen des Treue- und Jubiläumsgeldes abzielte. Das bei der Kündigung der „A.-Betriebsordnung“ vom 25.06.2003 gegenüber dem Betriebsrat erklärte Ziel der Beklagten, „ein Sozialleistungssystem zu installieren, das den Anforderungen der heutigen Arbeitswelt und den Bedürfnissen der Arbeitnehmer besser Rechnung“ trage, ermöglichte diese Feststellung nicht, da daraus nicht ersichtlich war, dass mit diesem „besseren“ Sozialleistungssystem auch eine betriebliche Altersversorgung gemeint sein könnte. Ein entsprechendes Regelungsziel der Kollektivparteien ist in der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.12.2007 nicht formuliert. In deren Präambel heißt es vielmehr nur, dass die Betriebsrente die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergänze und für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten zu einer zusätzlichen wirtschaftlichen Absicherung beitragen soll. Ziffer 2.3 Satz 2 der GBV Nr. 19 nimmt ferner hinsichtlich der Rechte aus früheren Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung ausdrücklich Bezug auf die zeitgleich abgeschlossene Überleitungsregelung in der GBV Nr. 20. Es geht in der GBV Nr. 19 deshalb erkennbar ausschließlich um die betriebliche Altersversorgung und – zusammen mit der GBV Nr. 20 – um die Ablösung der Vorgängerregelung, soweit sich aus dieser noch Rechtsfolgen ergaben. Diese wurde bereits in der Präambel der GBV Nr. 10 aus dem Jahr 1998 angekündigt und damit fünf Jahre, bevor die Treue- und Jubiläumsgeldregelungen zu Ende 2003 „gekündigt“ wurden (vgl. Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 15.07.2010 – 26 Sa 705/10 -, zitiert nach Juris-Datenbank). Auch im Übrigen wird eine etwa beabsichtigte Ablösung von Treue- und Jubiläumsgeldern in der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht erwähnt. Ein objektiver Zusammenhang der Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung mit den bisher geleisteten Treue- und Jubiläumsgeldern war aus dem erklärten Leistungszweck der Betriebsvereinbarung daher nicht abzuleiten.
Soweit die Beklagte, was der Kläger bestreitet, nach der Kündigung der „A.-Betriebsordnung“ und den Entscheidungen des BAG vom 28.06.2006 und vom 28.03.2007 mit dem Betriebsrat Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung zur Kompensation für den Wegfall der Treue- und Jubiläumsgelder aufgenommen haben will und ihr Geschäftsführer und Arbeitsdirektor St. Sch. in diversen Betriebsversammlungen immer wieder darauf hingewiesen haben soll, dass die Leistungen aus der Betriebsvereinbarung aus ihrer Sicht diejenigen auf Treue- und Jubiläumsgeld ersetzten, hat dies in der Betriebsvereinbarung vom 12.12.2007 jedenfalls keinen Niederschlag gefunden und war für die Arbeitnehmer deshalb eine gemeinsame diesbezügliche Absicht der Betriebsparteien der GBV Nr. 19 objektiv nicht erkennbar. Auch die Mitteilung an die Arbeitnehmer vom 18.02.2008 bezog sich ausschließlich auf die betriebliche Altersversorgung, ohne eine Ablösung von Treue- und Jubiläumsgeld zu erwähnen.
Zudem handelte es sich bei dem am 12.12.2007 vereinbarten Pensionsplan um eine Gesamtbetriebsvereinbarung. Die betriebliche Übung zur Zahlung von Treue- und Jubiläumsgeld, um die es im vorliegenden Fall geht, bestand jedoch in dem Betrieb in H.. Eine Betriebsvereinbarung, die diese hätte ablösen können, gehörte nicht zu den originären Aufgaben des Gesamtbetriebsrates im Sinne von § 50 Abs. 1 BetrVG. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass der örtliche Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 2 BetrVG mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beauftragt hatte, für ihn diesbezüglich tätig zu werden bzw. mit der Vereinbarung des Pensionsplanes der GBV Nr. 19 gleichzeitig die im H. Betrieb existierende betriebliche Übung zur Zahlung von Treue- und Jubiläumsgeld abzulösen.
Nicht feststellbar war überdies, dass die aufgrund betrieblicher Übung geleisteten Treue- und Jubiläumsgelder in einem Sachzusammenhang mit den Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung in der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.12.2007 stehen und dass es sich dabei um sachlich einander entsprechende Regelungen handelt. Die Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge dienen im Gegensatz zu den Treue- und Jubiläumsgeldern nicht der aktuellen Entlohnung einer besonders langjährigen Betriebstreue im bestehenden Arbeitsverhältnis, da sie eine Unverfallbarkeit der Anwartschaft bereits bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens fünf Jahren vorsehen, auch wenn die Jahre der Betriebszugehörigkeit vor dem 01.01.2008 berücksichtigt werden, und weil etwaige Zahlungen erst nach Erreichen des Rentenalters, also nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, erfolgen.
Für den kollektiven Günstigkeitsvergleich hätte es nach der zitierten Rechtsprechung ferner auch nur auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung und nicht auf eine – im Übrigen von vielen von der Beklagten nicht erkennbar berücksichtigten Unwägbarkeiten, insbesondere der vorzeitigen Beendigung von Arbeitsverhältnissen beeinflusste und schon deshalb unerhebliche - Hochrechung auf das Jahr 2050 ankommen können. Die Beklagte hat keine Angaben zu ihren Rückstellungen für Pensionsleistungen bei Inkrafttreten der Gesamtbetriebsvereinbarung vorgetragen. Soweit sie erstinstanzlich in der Anlage B 3 (Bl. 86 d. A.) für das Jahr 2008 ihre Rückstellungen für Pensionsleistungen mit 1.621.490,29 € einem Aufwand für Treue- und Jubiläumsgelder von nur 256.757,39 € gegenübergestellt hat, erfolgten jedenfalls keinerlei Betriebsrentenzahlungen an die Arbeitnehmer. Es war deshalb letztlich auch deshalb nicht erkennbar, dass die von der Beklagten aufgrund der Regelungen in der GBV Nr. 19 erbrachten Leistungen im Zeitpunkt von deren Inkrafttreten für die Gesamtheit der in H. beschäftigten Arbeitnehmer nicht ungünstiger waren als die von ihr aufgrund der bisherigen betrieblichen Übung zu zahlenden Treue- und Jubiläumsgelder.
Ein kollektiver Günstigkeitsvergleich erübrigte sich im vorliegenden Fall auch nicht deshalb, weil die betriebliche Übung „betriebsvereinbarungsoffen“ ausgestaltet gewesen wäre. Die Beklagte hat die Treue- und Jubiläumsgelder in der Vergangenheit stets vorbehaltlos gewährt. Sie hat niemals erklärt, diese unter dem Vorbehalt einer ablösenden Betriebsvereinbarung leisten zu wollen. Auch wenn sie diese Leistungen nach Maßgabe der Regelungen in der MuBO erbracht hat, geschah dies ohne Abschluss einer dieser entsprechenden Betriebsvereinbarung und damit ohne kollektivrechtliche Grundlage. Allein die Kenntnis der Arbeitnehmer, dass eine kollektivrechtliche Regelung für den Betrieb in H. angestrebt wurde, genügte nicht dem Transparenzgebot von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da allein daraus nicht in der erforderlichen Weise für die Arbeitnehmer klar und verständlich hervorging, dass die Leistung von Treue- und Jubiläumsgeldern mit Abschluss einer Betriebsvereinbarung entfallen könnte.
1.3.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGB.
2.
Der Feststellungsantrag für die Folgejahre ist nach den oben unter 1.1 und 1.2 erfolgten Ausführungen ebenfalls begründet.
III.
Aus diesen Gründen war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
V.
Die Revision wurde zugelassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Unzulässigkeit eines kollektiven Günstigkeitsvergleichs der auf Grundlage der betrieblichen Übung bislang erfolgten Zahlung von Treuegeldern mit den Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung grundsätzliche Bedeutung hat, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt und zudem in einem Parallelfall bereits die von der Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts zugelassene Revision unter dem Geschäftszeichen 10 AZR 428/10 anhängig ist.