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Entscheidung 19 Sa 1748/10


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 19. Kammer Entscheidungsdatum 25.01.2011
Aktenzeichen 19 Sa 1748/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 8 Abs 3 AltTZG, § 14 Abs 1 S 2 Nr 6 TzBfG

Leitsatz

1. Die Befristung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf einen Zeitpunkt, zu dem die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf vorgezogene Altersrente für Frauen gem. § 237 a SGB VI nur mit Rentenabschlägen hat, ist gem. § 8 Abs. 3 AltersTZG (in der Fassung vom 01.01.00 bis 31.03.07) analog durch einen gesetzlichen Grund gerechtfertigt. Ein Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeit wird entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht vorausgesetzt.

2. Die Rechtfertigung einer solchen Befristung folgt auch aus § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG, wenn die Arbeitnehmerin das 60. Lebensjahr vollendet hat, wirtschaftlich mindestens durch eine Regelaltersrente (hier vorgezogene Altersrente für Frauen), wenn auch mit erheblichen Abschlägen, abgesichert ist und weitere Abfindungsleistungen finanzieller Art bei Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis erhält.

3. Fortführung und Weiterentwicklung der BAG-Rechtsprechung (v. 27.04.2004 - 9 AZR 18/03 und v. 16.11.2005 - 7 AZR 86/05 sowie 19.11.2003 - 7 AZR 296/03 und v. 27.07.2005 - 7 AZR 443/04).

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. März 2010 – 20 Ca 12160/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und in diesem Rahmen insbesondere um den richtigen Beendigungszeitpunkt.

Die am 25.05.1949 geborene Klägerin war seit 1990 bei der Nestlé Deutschland AG als Außendienstmitarbeiterin tätig. Um die Jahreswende 2005/2006 ging ihre Abteilung und damit ihr Arbeitsverhältnis auf die jetzige Beklagte über. Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft NGG.

Nach Verhandlungen der Parteien insbesondere über die Dauer der beabsichtigten Altersteilzeit für die Klägerin und, wie die Beklagte meint, wegen des bevorstehenden Arbeitsplatzwegfalls, schlossen die Parteien am 12.06.2006 einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell in Abänderung und Ergänzung des bisherigen Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 01.09.2006 bis zum 31.12.2009, worin eine Arbeitsphase vom 01.09.2006 bis 30.04.2008 und eine Freistellungsphase vom 01.05.2008 bis 31.12.2009 vereinbart wurde. Weiter heißt es dort unter Ziffer 1:

Beginn und Ende der Altersteilzeitarbeit:

… Das Zustandekommen dieses Vertrages steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass Frau B... beim zuständigen Rententräger Informationen über den frühestmöglichen Zeitpunkt, ab dem sie eine Altersrente oder eine vergleichbare Leistung beanspruchen kann, einholt und diese Auskunft des Rententrägers dem Unternehmen vorlegt.

Das gesamte Vertragsverhältnis endet ohne Kündigung zum 31.12.2009.

Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis vorzeitig ohne Kündigung

a) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Frau B... die Altersteilzeit beendet.

b) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den Frau B... eine Rente wegen Alters oder, wenn sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruch kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können oder

c) mit Beginn des Kalendermonats, für den Frau B... eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens, bezieht.

10. Vertragsgrundlagen

Der Altersteilzeitvereinbarung liegen aufgrund des Übergangs dieses Arbeitsverhältnisses von Nestlé Deutschland AG auf die Nestlé Großverbraucher GmbH der Altersteilzeit-Tarifvertrag der Nestlé Deutschland AG zusammen mit der Zusatzvereinbarung zum Altersteilzeittarifvertrag – beide in der Fassung vom 07.Mai 2001 – sowie die Bestimmungen des AltersteilzeitG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung zugrunde.

…“

Im Altersteilzeit - Haustarifvertrag zwischen der Nestlé Deutschland AG und der Gewerkschaft NGG vom 07.05.2001 heißt es in dessen § 5 unter anderem:

„§ 5

3. Das Altersteilzeit - Arbeitsverhältnis endet

a) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat, oder

b) zu einem zwischen Nestlé und Arbeitnehmer vereinbarten früheren Zeitpunkt, oder

c) mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 3 ATZG aufgeführten Leistungen bezieht, oder

d) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine ungeminderte Altersrente beanspruchen kann (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 ATZG)

4. Bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages ist zwischen Nestlé und Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem der nach Ziff. 3 Abs. 1 zulässigen Zeitpunkte zu treffen, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit hat.

…“

Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Altersteilzeitvertrages verpflichtete sich die Beklagte am 14.06.2006 (vgl. Bl. 76 d. A.) zur ratierlichen Zahlung von insgesamt 7.600 EUR brutto an die Klägerin durch Umwandlung der Beträge in die Nestlé Pensionskasse; des Weiteren verpflichtete sich die Beklagte am 13.10.2006 (vgl. Bl. 75 d.A.) zur Zahlung einer einmaligen Abfindung an die Klägerin in Höhe von 7.600 EUR brutto.

Vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages hatte die Klägerin der Beklagten eine Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 17.05.2004 (vgl. Bl. 65 ff. d. A.) vorgelegt, aus der sich ergab, dass sie ab 01.06.2009 vorzeitige Altersrente nach Altersteilzeitarbeit sowie vorzeitige Altersrente für Frauen mit einem jeweiligen Abschlag von 18% beziehen könne. In der Rentenauskunft wies die BfA darauf hin, dass nach dem damals vorliegenden Entwurf des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit vom 60. Lebensjahr stufenweise auf das 63. Lebensjahr angehoben werden soll.

Mit Schreiben vom 02.03.2009 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihre Altersteilzeit erst mit dem 31.05.2012 enden zu lassen, da sie nach neuer Rechtslage einen Anspruch auf Rente wegen Altersteilzeitarbeit erst ab dem 01.06.2012 habe; die Beklagte wies den Anspruch mit Schreiben vom 13.03.2009 zurück.

Mit ihrer am 09.06.2009 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 16.06.2009 zugestellten Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Beendigungszeitpunkt 31.12.2009 verstoße gegen § 4 Abs. 3 TVG, weil nach § 5 Ziffer 4 des Haustarifes die Beendigung nur zu einem Zeitpunkt möglich sei, in welchem der Arbeitnehmer Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeit habe. Sie habe vor der Alternative gestanden, alsbald ihren Arbeitsplatz zu verlieren oder den von ihr nicht gewünschten Beendigungstermin 31.12.2009 zu akzeptieren. Ihre Unterschrift unter der Altersteilzeitvereinbarung sei dem Umstand des „ungesunden“ Verhandlungsklimas geschuldet gewesen. Im Übrigen könne sie aus Gründen der Gleichbehandlung die Fortsetzung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bis zum 31.05.2012 verlangen, weil sie gegenüber einigen männlichen Kollegen schlechter gestellt sei.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 31.12.2009 enden wird, sondern bis zum 31.05.2012 fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meinte, die Regelung in § 5 Ziffer 4 des Haustarifvertrages entspreche § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz. Sowohl in der früheren als auch in der aktuellen Fassung werde von § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz auch die vorgezogene Altersrente mit Abschlägen erfasst. Die Parteien des Haustarifes hätten sich ausschließlich an der gesetzlichen Regelung orientiert. In der Betriebspraxis würden Männern und Frauen regelmäßig Verträge auf den frühestmöglichen Rentenzugangszeitpunkt des jeweiligen Arbeitnehmers angeboten. Schließlich verhalte die Klägerin sich treuwidrig, wenn sie die Altersteilzeitvereinbarung unterschreibe und die dort garantierten Leistungen in Empfang nehme, dann aber gegen die Befristung klage.

Mit Urteil vom 17.03.2010 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei begründet, denn die getroffene Befristungsvereinbarung zum 31.12.2009 sei zulässig. Der erforderliche sachliche Grund für die Befristung ergebe sich aus § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz sowie aus § 14 Abs. 1 TzBfG, der neben § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz anwendbar sei. § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz sei in der vom 01.01.2000 bis zum 30.04.2007 gültigen Gesetzesfassung anzuwenden. Zwar habe die Klägerin ab dem 01.01.2010 unstreitig keinen Anspruch auf Rente nach Altersteilzeit gem. § 237 SGB VI gehabt, sondern erst zum 01.06.2012. § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz a. F. sei jedoch analog anzuwenden, da die Klägerin ab 01.06.2009 ebenso unstreitig Anspruch auf vorgezogene Altersrente für Frauen gem. § 237 a SGB VI gehabt habe. Der gleitende Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand, der durch § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz a. F. ermöglicht werden solle, sei dadurch bei der Klägerin erfüllt, dass sie ab 01.01.2010 nahtlos eine Altersrente für Frauen habe beziehen können. Erforderlich sei nämlich nur eine gesetzliche Mindestabsicherung, die durch eine vorzeitige Altersrente für Frauen mit Abschlägen gewährt werde.

§ 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz a. F. sei auch anzuwenden, wenn die vorgezogene Rente für den Arbeitnehmer wirtschaftlich ungünstiger ist. Die Befristungsvereinbarung verstoße auch nicht gegen Vorschriften des Haustarifes, der gem. § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden sei. Die tariflichen Voraussetzungen seien erfüllt. Das Beendigungsdatum 31.12.2009 sei gem. § 5 Ziffer 3 b des Haustarifes i. V. m. § 5 Ziffer 4 des Haustarifes wirksam. Eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit gem. § 5 Ziffer 4 des Haustarifes sei auch eine vorgezogene Altersrente für Frauen. Ebenso wie von § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz a. F. nicht nur die Rente nach Altersteilzeit sondern jede vorgezogene Rente, die der Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Ende der Altersteilzeit in Anspruch nehmen kann, erfasst werde, sei § 5 Ziffer 4 des Haustarifes auszulegen. Die Tarifparteien hätten sich nämlich am Inhalt des zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages gültigen Altersteilzeitgesetzes orientiert. Im Übrigen sei ein Verstoß der Beklagten gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ersichtlich.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Tatbestandes sowie des weiteren Entscheidungsinhalts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (vgl. Bl. 143-155 d. A.).

Gegen das der Klägerin am 14.07.2010 zugestellte Urteil hat sie am 16.08.2010 (Montag) Berufung eingelegt und diese am 14.10.2010 nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begründet.

Sie greift die Entscheidung des Arbeitsgerichts überwiegend mit Rechtsausführungen an und meint insbesondere unter Bezugnahme auf die auch vom Arbeitsgericht herangezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz a. F. auf den vorliegenden Fall scheide aus. Das Arbeitsgericht habe unzulässigerweise § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz mit dem ab 01.05.2007 geltenden Wortlaut angewendet. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte das Altersteilzeitgesetz die Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit regeln, die zur Inanspruchnahme einer Rente nach Altersteilzeitarbeit nach Maßgabe der rentenrechtlichen Bestimmungen berechtigt, nicht zur Inanspruchnahme sonstiger Renten. Im Übrigen verstoße die Entscheidung bereits gegen den Wortlaut von § 5 Ziffer 4 des Haustarifes. Die Tarifparteien hätten auch in voller Kenntnis der zum 01.05.2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung nichts am Haustarif geändert. Dies ergebe sich aus einem Schreiben der NGG vom 25.09.2007 (vgl. Bl. 83 d. A.). Auch im Übrigen verlange der Haustarif vom Arbeitnehmer nur die frühestmögliche Antragstellung bezüglich einer Rente ohne Abschläge oder einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit, nicht aber einer vorgezogenen Altersrente außer der Rente nach Altersteilzeitarbeit. Daher bestehe das Altersteilzeitarbeitsverhältnis bis zum 31.05.2012 fort. Im Übrigen habe die Beklagte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Sie habe Personalabbau betrieben und in diesem Zusammenhang Mitarbeitern rentennaher Jahrgänge Altersteilzeitarbeitsverträge angeboten. Mit Ausnahme der Klägerin habe sie keinem Mitarbeiter angesonnen, eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen in Kauf zu nehmen, mit Ausnahme der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit. Mithin sei die Klägerin ohne ersichtlichen Grund schlechter behandelt worden als ihre männlichen Kollegen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.03.2010 – 20 Ca 12160/09 – festzustellen, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 31.12.2009 geendet hat, sondern bis zum 31.05.2012 fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil ebenfalls überwiegend aus Rechtsgründen.

Wegen des weiteren Parteivortrages in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie ihre Ausführungen im mündlichen Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht Bezug genommen.

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor Verkündung des Urteils am 20.12.2010 eingegangene Brief der Klägerin, den diese persönlich verfasst hat, ist den Parteivertretern in Kopie zugleich mit dem Schreiben des Vorsitzenden an die Klägerin dazu übersandt worden.

Entscheidungsgründe

Die gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 c, Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO statthafte und zulässige Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie blieb jedoch erfolglos.

I.

Die Klage ist zulässig.

Entgegen seinem äußeren Wortlaut, der auf eine allgemeine Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO hindeuten könnte, hat die Klägerin eine Befristungskontrollklage gem. § 17 Satz 1 TzBfG erhoben. Dies ergibt sich aus der Klagebegründung, wie schon das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat (vgl. zu entsprechenden Antragsformulierungen BAG, Urteil vom 27.04.2004 – 9 AZR 18/03, AP Nr. 1 zu § 8 ATG und vom 16.11.2005 – 7 AZR 86/05, AP Nr. 2 zu § 8 ATG).

Die Klägerin macht geltend, dass die von den Parteien vorgenommene Befristung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis zum 31.12.2009 unwirksam ist und beruft sich darauf, dass ihr Arbeitsverhältnis bis zum 31.05.2012 fortbesteht, dem Zeitpunkt, von dem ab die Klägerin unstreitig Altersrente nach Altersteilzeit beanspruchen kann. Die Klägerin rügt vor allem einen Verstoß der Altersteilzeitvereinbarung gegen § 5 Ziffer 4 des Altersteilzeit - Haustarifvertrages vom 07.05.2001. Da andere Beendigungstatbestände zwischen den Parteien nicht im Streit sind, war der klägerische Antrag entsprechend auszulegen.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis zwischen den Parteien gem. Ziffer 1 Abs. 3 des Altersteilzeitarbeitsvertrages vom 12.06.2006 in Verbindung mit § 5 Ziffer 3 b Altersteilzeit - Haustarifvertrag vom 07.05.2001 mit Ablauf des 31.12.2009 beendet worden ist. Das Berufungsgericht teilt die rechtlichen Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung, nimmt darauf ausdrücklich Bezug und sieht insoweit von einer erneuten Wiederholung ab, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Die Angriffe in der Berufung geben noch zu folgenden Ausführungen Anlass:

1. Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif.

Der nach der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts und vor dem Verkündungstermin nachgereichte Schriftsatz vom 15.12.2010, der von der Klägerin persönlich unterzeichnet worden ist, war unbeachtlich. Die Klägerin ist im Verfahren vor dem Berufungsgericht nicht postulationsfähig, § 11 Abs. 4 S. 1 ArbGG. Umstände, die eine ausnahmsweise Berücksichtigung dieses Vortrages notwendig machen könnten, liegen nicht vor. Mithin bedurfte es der erneuten Eröffnung der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht.

2. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses in § 1 Abs. 3 des Altersteilzeitvertrages vom 12.06.2006 gilt nicht gem. § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG als wirksam. Die Klage ist rechtzeitig erhoben worden, nämlich vor dem vereinbarten Ende des befristeten Altersteilzeitvertrages und damit innerhalb des Ablaufs der Klagefrist gem. § 17 Satz 1 TzBfG.

3. Die zeitliche Befristung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses verstößt nicht gegen § 5 Ziffer 4 des Altersteilzeit - Haustarifvertrages vom 07.05.2001.

Die Regelungen des Haustarifvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, wie das Arbeitsgericht im Einzelnen dargelegt und ausgeführt hat.

Zwar gelten die Tarifbestimmungen nicht unmittelbar und zwingend kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit, §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG, allerdings gem. § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn unstreitig, dies haben die Parteien zuletzt in der Berufungsverhandlung vor dem Berufungsgericht klargestellt, hat es zur Jahreswende 2005/2006 einen Betriebsübergang mindestens der Abteilung, in der die Klägerin tätig war, auf die jetzige Beklagte gegeben. Damit ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin von der den Tarifvertrag abschließenden Nestlé Deutschland AG auf die Beklagte gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen.

Im Übrigen haben die Parteien des Altersteilzeitarbeitsvertrages den Altersteilzeittarifvertrag der Nestlé Deutschland AG zusammen mit der Zusatzvereinbarung, beide in der Fassung vom 07.05.2001, in Ziffer 10 des Altersteilzeitarbeitsvertrages für anwendbar erklärt und damit rechtswirksam in Bezug genommen.

3.1. Entgegen der klägerischen Ansicht sind die tariflichen Voraussetzungen zur Beendigung des Altersteilzeitvertrages, wie die Parteien mit dem 31.12.2009 geregelt haben, erfüllt. Auch dies hat das Arbeitsgericht zu Recht entschieden; auf die Ausführungen wird Bezug genommen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Gem. § 5 Ziffer 4 des Altersteilzeit - Tarifvertrages ist bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem der nach Ziffer 3 Abs. 1 zulässigen Zeitpunkte zu treffen, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit hat. Mit dem 31.12.2009 haben die Parteien einen wirksamen Beendigungszeitpunkt ihres Altersteilzeitvertrages gem. § 5 Ziffer 3 b i. V. m. Ziffer 4 des Altersteilzeit-Tarifvertrages vereinbart.

Unstreitig hat nämlich die Klägerin seit dem 01.06.2009 einen Anspruch auf vorgezogene Altersrente für Frauen gem. § 237 a SGB VI. Zu Recht hat das Arbeitsgericht entschieden, dass eine solche Altersrente eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit gem. § 5 Ziffer 4 des Altersteilzeit - Tarifvertrages ist.

§ 5 Ziffer 4 letzter Halbsatz des Altersteilzeit - Tarifvertrages vom 07.05.2001 ist auslegungsbedürftig und auslegungsfähig.

Die Auslegung von Tarifnormen erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung, ständige Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur Urteile vom 12.09.1984 – 4 AZR 336/82, AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung und vom 23.10.1996 – 4 AZR 245/95, AP Nr. 38 zu § 23 a BAT und öfter). Schon der Wortlaut des letzten Halbsatzes in Ziffer 4, von dem bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages zunächst auszugehen ist, zeigt, dass die Voraussetzungen der Ziffer 4 erfüllt sind. Unstreitig hat die Klägerin einen Anspruch auf Altersrente, hier auf vorgezogene Altersrente für Frauen, und ebenso unstreitig besteht dieser Anspruch zeitlich nach Absolvierung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Auch der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen, auf den es im Zusammenhang mit dem Tarifwortlaut besonders ankommt, bestätigt das gefundene Ergebnis. Die Tarifparteien haben nicht nur die Wahl eines Beendigungszeitpunktes durch die Vertragsparteien für zulässig gehalten, mit dem die Arbeitnehmerin eine ungeminderte Altersrente beanspruchen kann, § 5 Ziffer 3 d des Altersteilzeit - Haustarifvertrages, sondern bereits zu einem zwischen den Parteien vereinbarten „früheren Zeitpunkt“, § 5 Ziffer 3 b des Altersteilzeit - Haustarifvertrages. Allerdings, dies ist der Klägerin einzuräumen, kann dies nicht irgendein früherer Zeitpunkt sein, sondern in Verbindung mit § 5 Ziffer 4 des Altersteilzeit - Haustarifvertrages nur ein solcher „in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit hat“. Ersichtlich wollten die Tarifparteien eine flexible Beendigungsmöglichkeit für die Arbeitsvertragsparteien eröffnen, sobald der betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf Altersrente nach Absolvierung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hat. So liegt es hier. Die Klägerin ist mit dem Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses rentenrechtlich, wenn auch mit erheblichen Abschlägen, abgesichert. Die tarifliche Systematik zeigt, dass den Tarifvertragsparteien diese Sicherung notwendig, aber auch ausreichend war.

Entgegen der Ansicht der Klägerin knüpft Ziffer 4 des Altersteilzeit - Haustarifvertrages nicht an den rentenrechtlich gesicherten Terminus Altersrente nach Altersteilzeit gem. § 237 SGB VI an. Der Tarifvertrag ist nämlich ausweislich seines Eingangssatzes auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23.07.1996 in der Fassung vom 21.12.2000 geschlossen worden. Nach der bis zum 30.04.2007 geltenden Fassung des § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz war eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Altersteilzeitarbeit, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit hat, zulässig. Da Tarifvertragsparteien im Zweifel eine vernünftige, sachgerechte, zweckorientierte und praktisch brauchbare Regelung treffen wollen (vgl. nur Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.01.1991 – 4 AZR 341/90; DB 1991, 2192 und öfter), liegt nichts näher als anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien mit ihrer Formulierung im letzten Halbsatz der Ziffer 4 an § 8 Abs. 3 a. F. anknüpfen wollten. Aus dieser Vorschrift ergibt sich jedoch, wie auch das Arbeitsgericht schon ausgeführt hat, dass unter dem Begriff „Rente nach Altersteilzeitarbeit“ nicht ausschließlich eine solche gem. § 237 a SGB VI zu verstehen ist, sondern jede vorgezogene, auch mit Rentenabschlägen verbundene Altersrente, die die Arbeitnehmerin unmittelbar nach dem Ende der Altersteilzeit in Anspruch nehmen kann (wird sogleich weiter ausgeführt).

3.2. Die Befristung in § 1 Abs. 3 des Altersteilzeitarbeitsvertrages der Parteien auf den 31.12.2009 ist auch nicht wegen Fehlens eines sachlichen Grundes rechtsunwirksam.

Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer sich anschließt, unterliegen auch tarifliche Regelungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund von Befristungen, auch wenn es um die nachträgliche vertragliche Befristung eines unbefristeten und unter Kündigungsschutz stehenden Arbeitsverhältnisses geht, der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle (vgl. nur Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.11.2005, a. a. O.; und vom 15.02.2007 – 6 AZR 286/06, AP Nr. 35 zu § 620 BGB – Aufhebungsvertrag). Der vorliegende Altersteilzeitarbeitsvertrag ist auch nicht als Aufhebungsvertrag ohne weiteres rechtswirksam, sondern unterliegt der Befristungskontrolle, da das Regelungsziel dieses Vertrages nicht auf die alsbaldige Beendigung, sondern auf die befristete Fortsetzung des bisherigen Arbeitsvertrages zu geänderten Bedingungen ausgerichtet ist (vgl. nur Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.01.2000 – 7 AZR 48/99, AP Nr. 16 zu § 620 BGB – Aufhebungsvertrag).

Der sachliche Grund für die Befristung des Altersteilzeitarbeitsvertrages in § 1 Abs. 3 i. V. m. § 5 Ziffer 3 b und Ziffer 4 des Altersteilzeit – Haustarifvertrages ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz a. F. .

Die Befristungskontrolle richtet sich nach dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Recht (vgl. dazu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2005, a. a. O.); hier ist mithin § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz in der vom 01.01.2000 bis zum 30.03.2007 gültigen Gesetzesfassung anzuwenden.

Nach § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz a. F. ist „eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Altersteilzeitarbeit, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit hat, .. zulässig“. Da die Klägerin ab dem 01.06.2009, also vor der Beendigung ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses einen Anspruch auf vorgezogene Altersrente für Frauen (mit Rentenabschlägen) gem. § 237 a SGB VI hatte, sind die Voraussetzungen von § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz a. F. erfüllt.

Zwar hat die Klägerin unstreitig erst mit dem 01.06.2012 Anspruch auf Rente nach Altersteilzeit gem. § 237 SGB VI. Indessen ist § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz a. F. auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden.

Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 16.11.2005, a. a. O.) steht § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz a. F. solchen Altersteilzeitvereinbarungen nicht entgegen, die auf einen Beendigungszeitpunkt abgeschlossen sind, bei dem der Arbeitnehmer wirtschaftlich von einer Mindestabsicherung durch Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst ist. Aus diesem Grund hat das Bundesarbeitsgericht § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz a. F. analog auf solche Fälle angewendet, in denen der ausscheidende Arbeitnehmer zwar keinen Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeit hatte, aber einen Anspruch auf eine sonstige (ungekürzte) Regelaltersrente (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.11.2005, a. a. O.) bzw. Anspruch auf eine (ungekürzte) Altersrente wegen Schwerbehinderung gem. § 236 a SGB VI (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.04.2004, a. a. O.).

Vorliegend gilt nichts anderes.

Mit § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz a. F. sollte der gleitende Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand durch Altersteilzeitarbeit erleichtert werden. Arbeitsrechtliche Vereinbarungen mit Beendigungszeitpunkt zum Beginn einer Rente nach Altersteilzeitarbeit sollten wegen § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI der damaligen Fassung ausdrücklich für zulässig erklärt werden. Mithin steht einer analogen Anwendung von § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz a. F. nichts entgegen, wenn dieser Gesetzeszweck durch Anspruch des Arbeitnehmers auf gesetzliche Altersrente erfüllt ist. Dieser Ansicht war auch der überwiegende Teil der Literatur zur Auslegung von § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz in der damaligen Fassung (vgl. nur Erfurter Kommentar – Rolfs, 7. Auflage, 2007, § 8 Altersteilzeitgesetz Rdnr. 7 mit weiterem Nachweis; Melms/Schwarz, DB 2006, 2010 ff., 2015; Zwanziger, RDA 2005, 226 ff., 228; Birk, NZA 2007, 244 ff., 248 f.; Boecken, NJW 1996, 3386 ff., 3391).

Nach dem Gesetzeszweck des § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz a. F. ist entscheidend, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin Anspruch auf eine Altersrente hat, auch wenn diese, wie vorliegend, nur mit einem erheblichen Abschlag gezahlt wird. Die Klägerin erhielte vorliegend ab dem 01.01.2010 lediglich eine vorgezogene Altersrente für Frauen, die wirtschaftlich ungünstiger ist, als die Altersrente nach Altersteilzeit, die sie unstreitig erst zum 01.06.2012 beziehen könnte. Gleichwohl ist § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz a. F. analog anzuwenden.

Die Klägerin ist durch den Bezug einer vorgezogenen Altersrente für Frauen ab dem 01.01.2010 wirtschaftlich angemessen versorgt; dazu ist nicht erforderlich, dass sie ungekürzte oder gekürzte Altersrente nach Altersteilzeit bezieht.

Das alleinige Abstellen auf den wirtschaftlichen Verlust, der durch die Rentenabschläge eintritt, wie dies die Klägerin tut, übersieht, dass nach Auffassung aller maßgeblichen Stimmen in der Literatur zu § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz, auch in der hier vorliegenden veralteten Fassung, eine arbeitsrechtliche Befristung immer zu dem Zeitpunkt zulässig war, zu dem Altersrente nach Altersteilzeit in Anspruch genommen werden konnte, auch wenn dies lediglich mit – auch erheblichen - Abschlägen möglich war (vgl. die oben zitierte Literatur). § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz a. F. setzt entgegen der Ansicht der Klägerin gerade keinen ungekürzten Anspruch der Klägerin auf Altersrente nach Altersteilzeit voraus, sondern lediglich einen Anspruch auf Altersrente, die der Altersteilzeit unmittelbar nachfolgt. Kann das Arbeitsverhältnis mithin auf einen Zeitpunkt beendet werden, zu dem ein Anspruch des Arbeitnehmers auf gekürzte Altersrente nach Altersteilzeit besteht, ist dies – unter sonst gleichen Voraussetzungen – auch möglich, wenn ein sonstiger gekürzter Anspruch auf Altersrente besteht, wie hier bei der Klägerin ein Anspruch auf Altersrente für Frauen.

§ 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz a. F. soll den gleitenden Übergang in den vorgezogenen Ruhestand ermöglichen. Sofern die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen Rente vorliegen, sollen die Parteien des Altersteilzeitarbeitsvertrages eine vorzeitige Beendigung flexibel vereinbaren können. Wie das Arbeitsgericht in seinem angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt hat, macht § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz a. F. die Zulässigkeit arbeitsrechtlicher Vereinbarungen von dem Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeit nur deshalb abhängig, weil anderenfalls ein gleitender Übergang in den Ruhestand nicht möglich wäre. Im Übrigen bedurfte es des § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz a. F. auch noch wegen der Notwendigkeit einer Sonderregelung zu § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI. Mithin ist die Rechtmäßigkeit der Befristung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nur von einer Mindestabsicherung durch Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.11.2005, a. a. O.). Nicht abhängig ist die Wirksamkeit der Altersteilzeitvereinbarung davon, dass die Klägerin Altersrente nach Altersteilzeit erhält. Da die Klägerin die gesetzliche Mindestabsicherung in Form einer vorgezogenen Altersrente für Frauen mit Rentenabschlägen erhält, sind die Voraussetzungen zur analogen Anwendung von § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz a. F. erfüllt.

4. Schließlich ist die vertragliche Befristung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der Klägerin zum 31.12.2009 auch gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG sachlich gerechtfertigt. § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz a. F. verdrängt diese Vorschrift nicht; § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG bleibt daneben anwendbar.

Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das Berufungsgericht sich anschließt, ist eine einzelvertragliche Altersgrenze, nach der das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters endet, wirksam, wenn der Arbeitnehmer nach dem Vertragsinhalt und der Vertragsdauer eine gesetzliche Altersrente erwerben kann oder bereits erworben hat. Dabei hängt die Wirksamkeit der Befristung nicht von der konkreten wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze ab. Danach sind solche typischen Regelungen, nach welchen das Arbeitsverhältnis in jedem Fall mit Vollendung des 65. Lebensjahres endet oder das Arbeitsverhältnis auf das 63. Lebensjahr befristet wird, als wirksame Sachgrundbefristungen anzusehen (vgl. dazu Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 19.11.2003 – 7 AZR 296/03, AP Nr. 3 zu § 17 TzBfG und vom 27.07.2005 – 7 AZR 443/04, AP Nr. 27 zu § 620 BGB Altersgrenze).

Zur Feststellung der rechtlichen Wirksamkeit solcher Regelungen haben die Senate dabei die Interessen der Altarbeitsvertragsparteien an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einerseits und seiner Beendigung andererseits gegeneinander abgewogen. Sie haben berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer mit seinem Wunsch auf dauerhafte Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses über das 65. Lebensjahr hinaus (bzw. 63. Lebensjahr hinaus) legitime wirtschaftliche und ideelle Anliegen verfolgt. Das Arbeitsverhältnis sichert seine wirtschaftliche Existenzgrundlage und bietet ihm die Möglichkeit beruflicher Selbstverwirklichung. Allerdings handelt es sich um ein Fortsetzungsverlangen eines mit Erreichen der Regelaltersgrenze wirtschaftlich abgesicherten Arbeitnehmers, der bereits ein langes Berufsleben hinter sich hat, und dessen Interessen an der Fortführung seiner beruflichen Tätigkeit aller Voraussicht nach nur noch für eine begrenzte Zeit besteht. Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer auch typischerweise von der Anwendung der Altersgrenzenregelungen durch seinen Arbeitgeber Vorteile hatte, weil dadurch auch seine Einstellungs- und Aufstiegschancen verbessert worden sind. Demgegenüber steht das Bedürfnis des Arbeitgebers nach einer sachgerechten und berechenbaren Personal- und Nachwuchsplanung. Diesen Bedürfnissen haben die Senate jedenfalls dann Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers gewährt, wenn der Arbeitnehmer durch den Bezug einer gesetzlichen Altersrente wirtschaftlich abgesichert war (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.2005, a. a. O.).

Vorliegend ist die Klägerin, wie ausgeführt, wirtschaftlich durch den Bezug einer vorgezogenen Altersrente für Frauen, wenn auch mit Beitragsabschlägen, wirtschaftlich abgesichert. Nach dem unstreitigen Sachverhalt steht weiterhin für das Berufungsgericht fest, dass die Parteien den Altersteilzeitarbeitsvertrag am 12.06.2006 erst nach längeren Verhandlungen unterzeichnet haben, insbesondere, nachdem die Klägerin eine Verlängerung des ursprünglichen Befristungsendes auf den 31.12.2009 erreicht hatte. Des Weiteren hat die Beklagte im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages der Klägerin wegen der Aufgabe ihres Arbeitsverhältnisses zusätzliche finanzielle Leistungen vertraglich zugesagt. Mit Vereinbarung vom 14.06.2006 hat die Beklagte sich verpflichtet, insgesamt 7.600 EUR in 4 Teilbeträgen in die Pensionskasse zugunsten der Klägerin einzuzahlen. Weiter hat sich die Beklagte mit Vertrag vom 13.10.2006 verpflichtet, der Klägerin eine einmalige Abfindung in Höhe von 7.600 EUR brutto zu zahlen. Der Streit der Parteien, wie und wann diese Zahlungen von der Beklagten erbracht worden sind, kann dahingestellt bleiben; denn unstreitig hat die Beklagte diese Leistungen schließlich zugunsten der Klägerin erbracht.

Darüber hinaus war die Klägerin gem. § 1 Abs. 2 des Altersteilzeitvertrages vom 12.06.2006 verpflichtet, eine Auskunft des Rententrägers über den frühestmöglichen Zeitpunkt, ab dem sie eine Altersrente oder eine vergleichbare Leistung beanspruchen kann, einzuholen und sie der Beklagten vorzulegen. Eine solche Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 17.05.2004 hat die Klägerin unstreitig der Beklagten vorgelegt. Aus dieser Auskunft ergibt sich, auch für die Klägerin ohne weiteres erkennbar, dass sie mit erheblichen Rentenabschlägen rechnen musste, wenn sie, wie vertraglich vereinbart, mit 60 ½ Jahren aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten ausscheiden würde. Mithin hat die Beklagte die Klägerin nicht treuwidrig behandelt und sie auch nicht aus dem Arbeitsverhältnis herausgedrängt. Denn unstreitig ist die Klägerin zusammen mit anderen Kollegen aus ihrer Abteilung mit dem Abschluss nachträglich vereinbarter Altersteilzeitarbeitsverträge aus dem Unternehmen ausgeschieden, weil die Beklagte im Rahmen ihrer damaligen Unternehmenspolitik unstreitig Arbeitsplätze abgebaut hat und ihr Personal auf sozial verträgliche Weise verjüngen wollte. Ob der Arbeitsplatz der Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrages tatsächlich weggefallen war, was die Klägerin bestreitet, bedarf insoweit keiner Entscheidung.

Schließlich fehlt es auch an jeglichen konkreten Darlegungen der Klägerin dazu, dass, wie sie behauptet, sie mit Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages gegenüber ihren männlichen Arbeitskollegen diskriminiert worden sei. Die Beklagte hat sowohl in erster als auch in zweiter Instanz im Einzelnen und konkretisiert zu den einzelnen männlichen Mitarbeitern vorgetragen, dass ihre Praxis, Altersteilzeitverträge mit Männern und Frauen grundsätzlich auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenzugangs zu befristen, durchgängig auch in der Abteilung der Klägerin gehandhabt worden sei. Auch ihrem Vorgesetzten sei eine Altersteilzeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres angeboten und realisiert worden. Allerdings sei ein früherer Rentenzugang als mit dem 63. Lebensjahr für ihn nicht möglich gewesen. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten, § 138 Abs. 3 ZPO. Insoweit wiederholt die Klägerin in der Berufung lediglich ihren pauschalen und unsubstantiierten erstinstanzlichen Vortrag.

Sonstige Anhaltspunkte oder Indizien für ein diskriminierendes Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages sind nicht ersichtlich.

5. Dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin ihrerseits treuwidrig gehandelt hat, wie die Beklagte meint.

III.

Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

Die Revision ist gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden.