I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1949 geborene Klägerin hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie war zuletzt von 1986 bis Oktober 2002 als Raumpflegerin beschäftigt. Ab dem 15. Juli 2003 war sie arbeitsunfähig erkrankt; seit dem 26. August 2002 erhielt sie Krankengeld. In der Zeit vom 29. September bis zum 26. Oktober 2003 gewährte die Beklagte ihr medizinische Leistungen zur Rehabilitation und Übergangsgeld. Der Entlassungsbericht der Reha Klinik A vom 06. November 2003 wies als Entlassungsdiagnosen ein Appendix-Carzinom (pT3 NO MO RO), Zustand nach Hemikolektomie rechts 3/03, eine tiefe Beinvenenthrombose rechtes Bein und eine Lungenarterienembolie postoperativ, ein HWS-Syndrom, einen arteriellen Hypertonus sowie eine Polyarthrose aus. Die Klägerin wurde als zwar noch arbeitsunfähig, jedoch nach weiterer Rekonvaleszenz von ein bis zwei Monaten als für täglich sechs Stunden und mehr einsetzbar in leichten körperlichen Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne Tragen von Lasten, ohne Klettern, ohne Überkopfarbeiten, ohne Einsatz in Wechsel- oder Nachtschicht sowie ohne Gefährdung durch Kälte, Nässe oder Zugluft entlassen.
Am 14. November 2003 beantragte die Klägerin die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Auf der Grundlage des Rehabilitationsentlassungsberichtes lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente mit Bescheid vom 07. Januar 2004 ab. Auf den Widerspruch der Klägerin vom 03. Februar 2004 ließ die Beklagte sie durch den Facharzt für Orthopädie Dr. R untersuchen. In seinem Gutachten vom 05. März 2004 diagnostizierte dieser ein chronisch vertebragenes Schmerzsyndrom bei degenerativ veränderter Wirbelsäule, eine Varikosis beider Beine, einen Fersensporn rechts, eine Endoprothesenlockerung im linken Daumensattelgelenk, eine Adipositas, eine Polyarthrose, einen Zustand nach Lungenarterienembolie und tiefer Beinvenenthrombose rechts, ein Appendixkarzinom, Zustand nach Hemikolektomie sowie Belastungsgonalgien beidseits. Aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei die Klägerin nicht mehr in der Lage, ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft nachzugehen. Sie verfüge jedoch über ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Ausschluss häufigen Bückens, Kniens oder Hockens, von Überkopfarbeit, häufigen Hebens, Tragens, Bewegens von Lasten sowie ohne Leister- und Gerüstarbeit und ohne Arbeiten mit Absturzgefahr. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2004 zurück. Nach den getroffenen Feststellungen bestehe weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung, weil die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Auch liege keine Berufsunfähigkeit vor. Dabei sei es nicht entscheidungserheblich, ob sie die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft noch ausüben könne. Wesentlich sei allein, dass sie in der Lage sei, noch mindestens sechs Stunden täglich einer ihr sozial zumutbaren Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen.
Hiergegen richtet sich die am 13. Mai 2004 erhobene Klage der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht Berlin hat Befundberichte bei den die Klägerin behandelnden Ärzten – der Ärztin für Hals-, Nasen-. Ohrenheilkunde Dr. R, dem Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde S, den Orthopäden Dr. L und Dr. I. G sowie den Ärzten für Innere Medizin Dr. T und H – eingeholt. Weiter hat es ein für die Arbeitsverwaltung am 26. Februar 2004 nach Aktenlage erstelltes Gutachten der Arbeitsamtsärztin K beigezogen. Sodann hat es den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. H. B mit der Erstattung eines entsprechenden Fachgutachtens beauftragt. Dieser hat unter dem 27. April 2005 bei der Klägerin ein Appendix-Carzinom, Zustand nach Hemikolektomie rechts, eine somatisierte Depression, Panikattacken, ein degeneratives Zervikal- und Lumbalsyndrom mit Überlastungsbeschwerden ohne wesentliche Funktionseinbuße, Arthralgien (speziell Schulter- und Kniegelenke) mit mäßiger Bewegungseinschränkung, eine Endoprothesenlockerung linkes Daumensattelgelenk, eine Rezidivvarikose beidseits sowie einen Zustand nach tiefer Thrombose rechts ohne wesentliche chronisch-venöse Insuffizienz, eine allergisch-obstruktive Bronchitis (therapeutisch gut reversibel), ein metabolisches Syndrom (Diabetes mellitus, Hypertonus, Hyperlipidämie, Fettleber) bei Adipositas, eine substituierte Hypothyreose sowie einen hyperaziden Reizmagen festgestellt. Weiter ist er davon ausgegangen, dass die Klägerin trotz dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen über ein zwar qualitativ eingeschränktes, jedoch für eine täglich vollschichtige Belastung ausreichendes Leistungsvermögen verfüge. Sie sei in der Lage, leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten unter Ausschluss von Tätigkeiten in Zwangshaltungen (insbesondere Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten), nicht auf Leitern und Gerüsten sowie ohne regelmäßiges Tragen und Heben von Lasten von mehr als 5 kg Gewicht zu verrichten. Dabei könne es sich um Arbeiten handeln, die unter mäßigem Zeitdruck oder in festgelegtem Arbeitsrhythmus an langsam laufenden Maschinen zu erbringen seien. Wechsel- und Nachtschichten sowie Arbeiten unter stärkerem Einfluss von Hitze, Kälte, Staub oder Feuchtigkeit seien indes ungünstig. Mit Urteil vom 14. September 2005 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, dass die Klägerin nicht erwerbsgemindert sei. Vielmehr sei nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen – und insoweit insbesondere dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B - davon auszugehen, dass die Klägerin noch über ein mindestens sechsstündiges tägliches Leistungsvermögen verfüge. Auch habe die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Denn aus ihrem bisherigen Beruf als Reinigungskraft sei sie auf alle ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, von denen sie zumindest körperlich leichte bei Beachtung qualitativer Einschränkungen noch verrichten könne.
Gegen dieses ihr am 04. Oktober 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 04. November 2005 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie geltend gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe. Zum Beweis hat sie Atteste der Handchirurgen Dres. L und F sowie des Arztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten Dr. Rund das Ergebnis einer MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenks vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. September 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 07. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ausgehend von einem im März 2003 eingetretenen Versicherungsfall eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die eingeholten Befundberichte und Gutachten sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Der Senat konnte nach erfolgter vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das erstinstanzliche Urteil bewertet die Sach- und Rechtslage zutreffend. Der Bescheid der Beklagten vom 07. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Sozialgericht Berlin hat unter Zugrundelegung der einschlägigen Vorschriften den Sachverhalt überzeugend herausgearbeitet und gewürdigt. Anlass zu Ergänzungen sieht der Senat nicht. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren zwei ärztliche Atteste und die Auswertung einer MRT-Untersuchung des Knies vorgelegt hat, rechtfertigt dies weder eine andere Entscheidung noch weitere medizinische Ermittlungen von Amts wegen. Die Ärzte bescheinigen der Klägerin dort das Vorliegen behandlungsbedürftiger Erkrankungen, nicht aber einer Erwerbsminderung. Im Übrigen haben die jeweils genannten Diagnosen keinen Einfluss auf den zeitlichen Umfang des Leistungsvermögens der Klägerin, sondern können dieses allenfalls weiter qualitativ leicht einschränken. Der Senat hat daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesundheitszustand der Klägerin und insbesondere ihr Restleistungsvermögen bislang fehlerhaft eingeschätzt worden sein könnte.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.