Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da die Versagung von Versorgungsleistungen nach dem BVG durch den Beklagten mit Bescheid vom 12. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2001 nicht zu beanstanden ist.
Der Kläger hat keinen Versorgungsanspruch als Kriegsopfer nach § 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. e BVG.
Der Senat unterstellt – trotz gewisser Widersprüche der Angaben des Klägers zu den Aussagen der Bauern M und B K bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung am 25. Oktober 1973 hinsichtlich des Ortes, an dem er verletzt aufgefunden worden sein soll – dessen Vorbringen, er sei als Sechsjähriger am Nachmittag des 2. Mai 1960 beim Spielen mit einem Sprengkörper schwer verletzt worden, als wahr. Indes kann nicht festgestellt werden, dass die Explosion des Sprengkörpers eine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a BVG darstellte.
Als unmittelbare Kriegseinwirkung gelten u.a. nach § 5 Abs. 1 lit. e BVG nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben. Solche Auswirkungen liegen insbesondere vor, wenn militärische Explosionskörper infolge kriegseigentümlicher gefährlicher Umstände an frei zugänglichen Orten ungeschützt und jedermann zugänglich herumliegen (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 11. April 1985, 4b/9a RV 21/84, mit weiteren Nachweisen). Ein zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen muss nicht vorhanden sein (so auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Februar 2000, L 7 V 1/97). Erforderlich ist jedoch, dass der Sprengkörper im Zuge von kriegerischen Auseinandersetzungen, bei denen das Deutsche Reich als kriegsführende Macht beteiligt war, durch deutsche, verbündete oder fremde Streitkräfte (bzw. Behörden) an den Ort gelangt ist, an welchem er – gegebenenfalls nach geraumer Zeit – gefunden wurde (grundlegend: BSG, Urteil vom 11. Dezember 1956, 10 RV 325/54, BSGE 4, 193), wobei es unschädlich ist, wenn der Sprengkörper vom Fundort fortgebracht wird und die weiter bestehende kriegseigentümliche Gefährlichkeit sich erst danach durch eine Explosion verwirklicht (so BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 9 V 5/00 R, SozR 3-3100 § 5 Nr. 9 = BSGE 88, 153).
Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass es sich bei dem von dem Kläger gefundenen Sprengkörper – wie dieser vorträgt – um eine Handgranate der deutschen Wehrmacht handelte, die im Zweiten Weltkrieg infolge einer kriegerischen Auseinandersetzung in den 500 m vom Elternhaus des Klägers entfernten Graben gelangte.
Der Kläger kann sich hierbei nicht erfolgreich auf § 15 Satz 1 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung berufen. Danach sind die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen sind, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Denn über die hier in Frage stehende Tatsache, dass er gerade durch einen von der deutschen Wehrmacht hinterlassenen Sprengkörper geschädigt wurde, kann der Kläger keine Angaben machen, da er ihn – wie er selbst vorträgt – seinerzeit für ein Spielzeug hielt.
Weitere Ermittlungen nach der Herkunft des Sprengkörpers versprechen keinen Erfolg. Die von dem Kläger beantragte zeugenschaftliche Vernehmung der M K stellt ein völlig untaugliches Beweismittel dar. Der Zeuge hat selbst bekundet, den Sprengkörper vor der Explosion nicht gesehen zu haben. Soweit er anhand der von ihm bemerkten Trümmer des Sprengkörpers eine Aussage über dessen Herkunft zu treffen hätte, könnte er nur als sachverständige Zeuge vernommen werden, da er nicht allein über eine von ihm wahrgenommene Tatsache, das Vorhandensein der Trümmer, aussagen, sondern sein Wissen von einer bestimmten (vergangenen) Tatsache, das deutsche Fabrikat des Sprengkörpers, bekunden würde, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich ist. Es ist schlechterdings ausgeschlossen, dass der – mit den Worten des Klägers – in einer rückständigen Gegend Jugoslawiens lebende Bauer M K, der zu Beginn der deutschen Besetzung Jugoslawiens neun Jahre alt war, die erforderliche Sachkunde besitzt, anhand von Bruchstücken eines explodierten Sprengkörpers zu bestimmen, ob er während des Zweiten Weltkrieges im Machtbereich des Deutschen Reiches hergestellt wurde oder aus einheimischer Produktion der Vor- oder Nachkriegszeit stammt. Entsprechendes gilt für die beantragte zeugenschaftliche Vernehmung der Schwester des Klägers, M D. Da sie im Zeitpunkt des Vorfalls acht Jahre alt war, ist ebenfalls ausgeschlossen, dass sie beurteilen kann, ob der Sprengkörper aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges stammte. Des beantragten psychologischen Sachverständigengutachtens über die Belastbarkeit der Schwester des Klägers bedarf es dementsprechend nicht.
Versuche des Senats, von Amts wegen zu ermitteln, ob die in der Nähe des Heimatdorfes des Klägers aufgefundenen Waffen und Munition aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges stammten, zeitigten kein Ergebnis. Es bleibt deshalb ungeklärt, ob es sich bei den Funden um Munition handelte, die im Zuge von kriegerischen Auseinandersetzungen, bei denen das Deutsche Reich als kriegsführende Macht beteiligt war, durch deutsche, verbündete oder fremde Streitkräfte zurückgelassen wurde oder die – eine Möglichkeit, die auch der Kläger konzediert – aus Kämpfen der nationalistischen mit der kommunistischen Widerstandsbewegung stammte.
Im Übrigen ist die Herkunft des Sprengkörpers nicht entscheidungserheblich, so dass dem entsprechenden Beweisantrag des Klägers nicht nachzukommen ist. Denn selbst wenn feststünde, dass der Sprengkörper, wie der Kläger behauptet, aus Wehrmachtsbeständen stammte, wäre es nicht von der Hand zu weisen, dass er von Partisanen erbeutet oder von Anwohnern gefunden oder versteckt worden ist. Ebenso wenig ist es ausgeschlossen, dass er zu den Waffen gehörte, die nach dem Vortrag des Klägers von der Wehrmacht an Angehörige seiner religiös-ethnischen Minderheit zur Verteidigung ausgegeben wurden. Die nach § 5 Abs. 1 BVG erforderliche Unmittelbarkeit der Kriegseinwirkung wäre in diesen Fällen aufgehoben.
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die – unterstellten – nachträglichen Auswirkungen von kriegerischen Vorgängen im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. e BVG bei Abwägung mit den übrigen Bedingungen, die zu dem Vorfall führten, überhaupt wesentlich (d.h. im Sinne einer annähernd gleichwertigen Bedingung für die Verletzung des Klägers mitursächlich) waren.
Der ursächliche Zusammenhang wurde zwar nicht dadurch beseitigt, dass der Kläger mit dem Sprengkörper spielte und damit selbst eine Gefahrensituation schuf. Denn dieses Verhalten ist wegen dessen fehlender Verantwortungsreife (siehe hierzu BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 a.a.O.) nicht als überragende Bedingung für die Auslösung des Kampfmittels zu werten.
Hingegen dürfte es nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch den jugoslawischen Staat die – unterstellte – fortwirkende kriegseigentümliche Gefährdungslage entscheidend überwog. Angesichts der grundsätzlichen Verantwortlichkeit jedes Staates für die Sicherheit der sich in seinem Hoheitsgebiet aufhaltenden Personen wird es der Republik Jugoslawien jedenfalls im Zeitpunkt des den Kläger treffenden Unglücks im Jahre 1960 (d.h. fünfzehn Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges) oblegen haben, für die Absicherung des mit Sprengkörpern oder sonstiger Munition belasteten Gebietes zu sorgen (vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Februar 2000 a.a.O.), zumal es besiedelt war und landwirtschaftlich genutzt wurde. Sie dürfte in der Lage gewesen sein, die Bevölkerung durch geeignete Maßnahmen, beispielsweise durch das Aufstellen von Warn- und Hinweisschildern, auf die konkrete Gefährdungssituation hinzuweisen. Nach der Aussage des B K war bekannt, dass in der Nähe des Ortes Sprengkörper lagen, die sich – anders als Fliegerbomben – leicht auffindbar im Boden befanden. Es ist nicht zu erkennen, dass die örtlichen oder staatlichen Behörden dies zum Anlass genommen hätten, die erforderlichen Vorbeugungs- oder Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Dies ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht entscheidungserheblich.
Da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 lit. a BVG nicht erfüllt sind, kann die Frage offen bleiben, ob der Kläger durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit am 17. Juni 2005 nachträglich dem Anwendungsbereich des BVG unterfallen ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 BVG) oder – da § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG mangels einer Schädigung während der Zeit der Besetzung Jugoslawiens durch die deutsche Wehrmacht nicht einschlägig ist – dessen Einbeziehung im Ermessen des Beklagten nach Maßgabe des § 8 BVG steht. Ebenso wenig bedarf es der Klärung, ob § 7 Abs. 2 BVG einem Anspruch des Klägers auf Versorgung nach dem BVG entgegensteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.