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Entscheidung 7 Sa 1696/14


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer Entscheidungsdatum 10.03.2015
Aktenzeichen 7 Sa 1696/14 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 254 ZPO, § 62 ZPO, § 1 BetrVG

Leitsatz

Zur sachlichen Rechtfertigung einer doppelt gesplitteten Rentenformel.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.06.2014 – 29 Ca 17973/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.

Der am …..1950 geborene Kläger war zunächst seit dem 04.01.1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), den F. Werken beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging im Jahr 2000 gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte zu 2) über und wurde zum 31.12.2010 einvernehmlich beendet.

Die Beklagte zu 2) gewährt den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung, die sie über die Beklagte zu 1) abwickelt. Grundlage dieser betrieblichen Altersversorgung ist – soweit für diesen Rechtsstreit relevant – eine auf einer Gesamtbetriebsvereinbarung beruhende Versorgungsregelung der Beklagten zu 1) für Neueinstellungen ab dem 1. Januar 1993. Diese sieht eine Versorgungsleistung in Abhängigkeit der anrechenbaren Dienstzeit sowie der pensionsfähigen Durchschnittsbezüge vor. Danach erhalten die Versorgungsberechtigten für jedes anrechenbare Dienstjahr:

„0,4 % der pensionsfähigen Bezüge zzgl.

0,4 % der pensionsfähigen Bezüge oberhalb von 50 % der bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geltenden Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zzgl.

0,8 % der pensionsfähigen Bezüge oberhalb der bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geltenden Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.“

Wegen der weiteren Einzelheiten der Versorgungsregelung wird auf die Anlage K 5 zur Klageschrift (Bl. 41 – 46 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger erhält seit dem 01.01.2012 eine betriebliche Altersversorgung wegen vorgezogenem Ruhestand in Höhe von monatlich 179,86 Euro. Der Betriebsrentenberechnung liegen pensionsfähige Durchschnittsbezüge im Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 in Höhe von 2.498,02 Euro sowie eine anrechenbare Dienstzeit von 18 Jahren zugrunde.

Der Kläger hält die unterschiedliche Berücksichtigung der pensionsfähigen Bezüge unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, oberhalb von 50 % der Beitragsbemessungsgrenze und oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze insgesamt bei der Berechnung der Versorgungsleistungen für gleichheitswidrig. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.10.2010 – 5 Sa 709/10 (Bl. 49 – 58 d.A.) geht er davon aus, er habe einen Anspruch auf Berechnung seiner Versorgungsleistung anhand des durchschnittlichen Prozentsatzes, welcher für die Gruppe der „Spitzenverdiener“ gelte. Zur Ermittlung dieses Durchschnittsprozentsatzes benötige er die von ihm mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 09.12.2013 eingegangenen Klage mit Haupt- und Hilfsanträgen gegenüber beiden Beklagten geltend gemachten Auskunftsansprüchen, aus denen sich dann die entsprechenden Zahlungsansprüche ergeben würden.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 18.06.2014, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens Bezug genommen wird, die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anträge seien zwar zulässig, indes unbegründet, da eine Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht vorliege. Es fehle schon an einer Gruppenbildung, da die VR 93 nicht zwischen Personen sondern Entgeltbestandteilen differenziere. Die Entgelte sämtlicher Versorgungsberechtigter würden einheitlich – in Abhängigkeit von der Verdiensthöhe – unterschiedlich bewertet. Einer Gruppenbildung stehe somit schon entgegen, dass die unterschiedliche Bewertung gruppenübergreifend gleich sei. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete auch keine proportionale Ausrichtung am Gehalt. Eine „gespaltene Rentenformel“ trage dem höheren Versorgungsbedarf Rechnung, der daraus resultiere, dass die Einkommensteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht mit Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung belegt seien und dem Arbeitnehmer bei diesen Einkommensteilen deshalb eine entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 6. August 2014 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am Montag, den 8. September 2014 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 06.11.2014 – am 06.11.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger und Berufungskläger geht auch in der Berufungsinstanz davon aus, hinter den drei Entgeltstaffelungen stünden jeweils drei Gruppen von Mitarbeitern, nämlich einmal die Mitarbeitergruppe, deren pensionsfähige Bezüge unterhalb von 50 % der Beitragsbemessungsgrenze liegen würden, die Gruppe derjenigen Mitarbeiter, deren pensionsfähige Bezüge zwischen 50 % und 100 % erreichen würden sowie die Gruppe der Mitarbeiter, deren pensionsfähige Bezüge die Beitragsbemessung überschreiten würden. Damit knüpfe die Versorgungsregelung nicht an Merkmale in Einzelfällen an, sondern an das abstrakte Merkmal Entgelt und bilde entsprechende Gruppen. Je nach der Höhe der Bezüge kämen unterschiedliche Prozentsätze zur Anwendung. Die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung aus der hier doppelt gespaltenen Rentenformel sei nicht gerechtfertigt. Da die Bezüge oberhalb von 50 % bis zur Beitragsbemessungsgrenze in die Rentenversicherung einfließen würden, könne keine Versorgungslücke entstehen. Außerdem sei schon nicht aus der VR 93 erkennbar, welche Zielsetzung diese mit der Differenzierung verfolge. Auch hätten die Beklagten nicht dargetan, dass die Grenze der Überkompensation nicht überschritten werde. Zudem hätten „Spitzenverdiener“ eher die Möglichkeit zur Eigenversorgung.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

1.Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Juni 2014 – 29 Ca 17973/13 abzuändern,
2.die Beklagte zu 2) im Wege der Stufenklage zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe der Grundvergütung (Monatslöhne und Grundgehälter) ohne Berücksichtigung einzeln angerechneter oder pauschalierter Mehrarbeitsvergütungen, Zeitzulagen, Zeitzuschläge sowie sonstigen Zuwendungen, z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation und anderen Sondervergütungen des Zeitraums Januar 2008 bis einschließlich Dezember 2010 derjenigen Belegschaftsmitglieder, die am 31.12.2010 ihr 55. Lebensjahr vollendet hatten und in einem unbefristeten und zugleich nach dem 01.01.1993 begründeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 2) standen und die zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten bis maximal zum Ablauf des 65. Lebensjahres mindestens eine fünfjährige Wartezeit erfüllt haben, entweder (Variante 1) durch ununterbrochenem Bestehen des Arbeitsverhältnisses seit dem 01.01.2006 oder (Variante 2) unter Hinzurechnung von außerhalb der Dienstzeit mit der Beklagten zu 2) verbrachten Beschäftigungszeiten, soweit diese kraft gesetzlicher Bestimmungen anzurechnen sind oder (Variante 3) im Falle einer späteren Wiedereinstellung durch Hinzurechnung der Vorbeschäftigungszeiten, wenn das Ausscheiden aus dem letzten mit der Beklagten zu 2) bestandene Arbeitsverhältnis auf einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung beruhte und zwischen Ausscheiden und Wiedereinstellung nicht mehr als 12 Monate lagen oder (Variante 4) a und 4 b)) im Falle einer späteren Wiedereinstellung durch Hinzurechnung der Vorbeschäftigungszeiten, wenn das Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich zum Zwecke der Durchführung einer Berufsbildungsmaßnahme oder der vorübergehenden Tätigkeit in einem bestimmten anderen Unternehmen aufgehoben worden war und die Wiedereinstellung unmittelbar bei der Beklagten zu 2) unmittelbar im Anschluss daran erfolgte oder (Variante 5) im Falle des Wechsels aus einer andern F.-Gesellschaft in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) durch Hinzurechnung der bei der anderen F.-Gesellschaft zurückgelegten Dienstzeiten, wenn der Wechsel im gegenseitigen Einvernehmen erfolgte und zwischen Ausscheiden und Aufnahme der Tätigkeit nicht mehr als 12 Monate verstrichen sind oder zudem (Variante 6) bei einer Teilzeitbeschäftigung innerhalb der anrechenbaren Dienstzeit durch Kürzung der tatsächlichen Dienstzeiten in dem Verhältnis, in dem die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zur normalen Arbeitszeit steht,
3.hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu 2. die Beklagte zu 2) im Wege der Stufenklage zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe der Grundvergütung (Monatslöhne und Grundgehälter) ohne Berücksichtigung einzeln angerechneter oder pauschalierter Mehrarbeitsvergütungen, Zeitzulagen, Zeitzuschläge sowie sonstigen Zuwendungen, z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation und anderen Sondervergütungen des Zeitraums Januar 1993 bis einschließlich Dezember 1998 derjenigen Belegschaftsmitglieder, die am 31.12.1998 ihr 55. Lebensjahr vollendet hatten und in einem unbefristeten und zugleich nach dem 01.01.1993 begründeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 2) standen und die zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten bis maximal zum Ablauf des 65. Lebensjahres mindestens eine fünfjährige Wartezeit erfüllt haben, entweder (Variante 1) durch ununterbrochenem Bestehen des Arbeitsverhältnisses seit dem 01.01.1993 oder (Variante 2) unter Hinzurechnung von außerhalb der Dienstzeit mit der Beklagten zu 2) verbrachten Beschäftigungszeiten, soweit diese kraft gesetzlicher Bestimmungen anzurechnen sind oder (Variante 3) im Falle einer späteren Wiedereinstellung durch Hinzurechnung der Vorbeschäftigungszeiten, wenn das Ausscheiden aus dem letzten mit der Beklagten zu 2) bestandene Arbeitsverhältnis auf einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung beruhte und zwischen Ausscheiden und Wiedereinstellung nicht mehr als 12 Monate lagen oder (Variante 4) a und 4 b) im Falle einer späteren Wiedereinstellung durch Hinzurechnung der Vorbeschäftigungszeiten, wenn das Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich zum Zwecke der Durchführung einer Berufsbildungsmaßnahme oder der vorübergehenden Tätigkeit in einem bestimmten anderen Unternehmen aufgehoben worden war und die Wiedereinstellung unmittelbar bei der Beklagten zu 2) unmittelbar im Anschluss daran erfolgte oder (Variante 5) im Falle des Wechsels aus einer andern F.-Gesellschaft in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) durch Hinzurechnung der bei der anderen F.-Gesellschaft zurückgelegten Dienstzeiten, wenn der Wechsel im gegenseitigen Einvernehmen erfolgte und zwischen Ausscheiden und Aufnahme der Tätigkeit nicht mehr als 12 Monate verstrichen sind oder zudem (Variante 6) bei einer Teilzeitbeschäftigung innerhalb der anrechenbaren Dienstzeit durch Kürzung der tatsächlichen Dienstzeiten in dem Verhältnis, in dem die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zur normalen Arbeitszeit steht,
4.höchst hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge zu 2. und 3. die Beklagte zu 1) und zu 2) im Wege der Stufenklage zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe der Grundvergütungen (Monatslöhne und Grundgehälter) ohne Berücksichtigung einzeln angerechneter oder pauschalierter Mehrarbeitsvergütungen, Zeitzulagen, Zeitzuschläge sowie sonstigen Zuwendungen, z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation und anderen Sondervergütungen des 36-monatigen Zeitraums vor deren Ausscheiden aus ihrem Arbeitsverhältnis derjenigen Versorgungsberechtigten, die zum 31.12.2010 auf der Grundlage der „Versorgungsregelung für Neueinstellungen ab dem 01.01.1993“ eine Versorgungsleistung wegen vorgezogenem Ruhestand bereits erhalten haben,
5.hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge zu 2. bis 4. die Beklagten zu 1) und 2) im Wege der Auskunftsklage zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe der pensionsfähigen Durchschnittsbezüge gemäß Ziffer 1d) der „Versorgungsordnung für Neueinstellungen ab dem 01.01.1993“ derjenigen Versorgungsberechtigten, die beginnend mit dem 01.01.2012 Versorgungsleistungen wegen vorzeitigem Ruhestand von der Beklagten zu 1) beziehen bzw. ab diesem Zeitpunkt bezogen haben,
6.die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskünfte gemäß Ziffern 2. bis 5. und die Beklagte zu 1) verurteilen, die Richtigkeit der Auskünfte an Eides Statt zu versichern,
7.die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an den Kläger in einer nach erfolgter Auskunft noch zu bestimmenden Höhe eine Versorgungsleistung wegen vorgezogenem Ruhestandes zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen sowie

hilfsweise

für den Fall des Obsiegens des Klägers die vorläufige Vollstreckbarkeit im Hinblick auf die Klageanträge zu 1.-4. auszuschließen.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

die Berufung des Klägers auf seine Kosten zurückzuweisen sowie

hilfsweise

die vorläufige Vollstreckbarkeit auszuschließen.

Der Beklagte zu 1) hält die Stufenklage ihm gegenüber bereits für unzulässig, da er im Rahmen des Auskunftsanspruches nur im Wege eines Hilfsantrages herangezogen werde, der unbezifferte Leistungsantrag aber nicht auf die Auskunft eines Dritten gestützt werden könne. Zudem fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Zum einen sei die Klage auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet. Die Beklagte zu 2) solle Auskunft zu Arbeitnehmern erteilen für einen Zeitpunkt, der vor ihrer Gründung liege. Außerdem erfasse der im Klageantrag verwendete Begriff „Belegschaftsmitglieder“ auch alle anderen in der Satzung des Beklagten zu 1) benannten Gesellschaften, über die der Beklagte zu 1) auch nicht die Beklagte zu 2) Auskunft erteilen könnte. Der Beklagte zu 1) erhalte nur die Daten, die zur Ermittlung der Höhe der Beiträge zur Rückdeckungsversicherung und der Höhe der momentanen Anwartschaft erforderlich seien. Die vom Kläger geforderten Daten stünden nicht zur Verfügung. Außerdem gehe die Auskunft weit über das hinaus, was den Umfang des eigenen Rechts berühre und für den Kläger zur Berechnung einer etwaigen Forderung erforderlich wäre. Die Anträge seien auch unbestimmt. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet, da die Auskunftserteilung wegen einer übermäßigen Belastung und der dadurch entstehenden Kosten nicht zumutbar sei. Sie sei auch nicht für die Bezifferung geeignet. Der Durchschnittsprozentsatz könne sich allenfalls aus den Daten zu bereits verrenteten Belegschaftsmitgliedern ergeben. Im Übrigen liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Es fehle schon an einer Gruppenbildung, da die VR 93 nicht nach Personen sondern nach Entgeltbestandteilen differenziere. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlange keine Proportionalität. Im Übrigen spiegle sich in der VR 93 die Wertigkeit der Arbeitsleistung wieder, die sich in der Höhe des Gehalts ausdrücke. Mit dem zunehmenden Gehalt nehme die Bedeutung der Arbeitsleistung zu. Oberhalb der hälftigen Beitragsbemessungsgrenze stünden dem im Wesentlichen Beschäftigte gegenüber, die eine dreijährige Berufsausbildung durchlaufen hätten. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sei die Differenzierung schon zum Ausgleich von Versorgungslücken zulässig, da diesen Vergütungsanteilen keine Absicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung gegenüberstehe.

Die Beklagte zu 2) hält die Klage ebenfalls für unzulässig, insbesondere aber auch unbegründet, da die Auskunft nur schwer zu erteilen sei. Zudem liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Es erfolge keine Gruppenbildung, da die VR 93 die jeweiligen Einkommensbestandteile gleichermaßen bewerte. Bei der betrieblichen Altersversorgung handele es sich um einen Entgeltbestandteil mit auf den Versorgungsfall aufgeschobener Fälligkeit, für den hinsichtlich der freien Gestaltbarkeit der Höhe keine anderen Regelungen geltend würden als für alle anderen Entgeltbestandteile auch. Sie sei insofern lediglich ein Reflex der tariflichen Einkommenshöhe der Arbeitnehmer der Beklagten zu 2). Eine einkommensabhängige Bewertung sei zudem zulässig. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gelte dies schon deshalb, weil diese Einkommen nicht in die Rentenversicherung einfließen würden und insofern der höhere Prozentsatz die Versorgungslücke ausgleiche. Von einer Überkompensation könne im Hinblick auf den gesetzlichen Rentenversicherungssatz per se nicht ausgegangen werden. Auch spiegle das System der VR 93 die im Vergütungssystem zum Ausdruck kommende Bedeutung der Tätigkeiten sowie der Qualifikationserfordernisse wieder. Die VR 93 trage mit der Zusage einer höheren Steigerungsrate für Einkommensbestandteile oberhalb der (hälftigen) Beitragsbemessungsgrenze nicht nur abgeleisteter Betriebszugehörigkeit Rechnung, sondern schaffe auch einen Anreiz für künftige Betriebszugehörigkeit. Die Differenzierung nach der Entgelthöhe sei zur Erreichung des Ziels weitere Betriebszugehörigkeit zu fördern, ohne weiteres geeignet und auch angemessen sowie zugleich keine Überkompensation, weil die Beklagte zu 2) ein berechtigtes Interesse daran habe, einen Wechsel von Arbeitnehmern in Führungspositionen bzw. mit besseren Qualifikationen zu verhindern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 04.11.2014 (Bl. 221 – 233 d. A.) sowie vom 26.01.2015 (Bl. 326 – 334 d. A.) und auf diejenigen des Beklagten zu 1) vom 19.01.2015 (Bl. 290 – 311 d. A.) und vom 02.03.2015 (Bl. 355 – 358 d. A.) und auf diejenigen des Beklagten zu 2) vom 19.01.2015 (Bl. 312 – 325 d. A.) und vom 02.03.2015 (Bl. 359 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist von ihm fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG).

Die Berufung des Klägers ist daher zulässig.

2. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere betriebliche Altersversorgung aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und kann daher auch nicht die von ihm begehrten Auskünfte verlangen.

2.1 Der Hauptantrag ist – auch soweit er sich gegen die Beklagte zu 1 richtet - zulässig.

2.1.1 Die Beklagte zu 1 wird nicht nur im Wege einer eventuellen subjektiven Klagehäufung, die unzulässig wäre (BAG v. 23.02.2010 – 2 AZR 959/08 – NJOZ 2011, 282) in Anspruch genommen. Der Kläger begehrt vielmehr im Rahmen einer Stufenklage zunächst Auskunft von der Beklagten zu 2 und nimmt zugleich die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner auf die anhand der Auskunft von ihm zu berechnenden höheren Versorgungsleistungen in Anspruch. Damit wird die Beklagte zu 1 unmittelbar und nicht erst für einen später eintretenden Fall Partei des Prozesses. Durch die Zustellung der Stufenklage wird sofort der in dritter Stufe erhobene, noch nicht bezifferte Zahlungsanspruch rechtshängig (BGH, Urt. v. 24. 5. 2012 − IX ZR 168/11 – NJW 2012, 2180).

2.1.2 Die Klage gegen den Beklagten zu 1 ist im Hauptantrag auch nicht deshalb unzulässig, weil der gegenüber dem Beklagten zu 1 allein erhobene Zahlungsantrag zunächst noch unbeziffert ist. § 254 ZPO entbindet den Kläger bei der Stufenklage vorläufig von der Verpflichtung zur Bezifferung seines Zahlungsantrags. Dem steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass sich die Auskunftsklage – jedenfalls im Hauptantrag – nur gegen die Beklagte zu 2 richtet. Zwar müssen sich bei der Stufenklage die mit ihr erhobenen Ansprüche gegen denselben Beklagten richten, weil es sich um einen Sonderfall der objektiven Klagehäufung handelt. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH v. 26.05.1994 - IX ZR 39/93 - NJW 1994, 3102) auch für den Fall, dass die beiden Beklagten als Streitgenossen in Anspruch genommen werden, sofern es sich nicht um eine notwendige Streitgenossenschaft nach § 62 ZPO handelt. Begründet wird dies zum einen damit, dass jeder Streitgenosse gem. § 61 ZPO so zu behandeln sei, als ob nur er allein gegen den Kläger prozessiere, so dass die Prozessvoraussetzungen gegenüber jedem Streitgenossen selbständig vorliegen müssen, zum anderen aber auch damit, dass der Kläger kein Rechtsschutzinteresse für eine unbezifferte Ersatzklage gegen einen Gesamtschuldner habe, wenn er sich zunächst durch Auskunft gegen den anderen Gesamtschuldner Gewissheit über das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs verschaffen müsse (BGH 26.05.1994 - IX ZR 39/93 – a.a.O).

Davon unterscheidet sich die Konstellation im Streitfall. Zwar bilden der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 keine notwendige Streitgenossenschaft. Gleichwohl spricht die Interessenlage der Parteien im vorliegenden Fall für die Zulässigkeit einer solchen geteilten Stufenklage. Der Beklagte zu 1 ist die Unterstützungskasse, über die die Beklagte zu 2 die ihren Arbeitnehmern zugesagte betriebliche Altersversorgung abwickelt. Er hat die Zahlungen so vorzunehmen, wie sie die Beklagte zu 2 ihren Arbeitnehmern zugesagt hat, was weitere sich aus etwaigen Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergebende Ansprüche mitumfasst. Als Unterstützungskasse nimmt er – auch wenn er in erster Linie die Zahlungen erbringen soll – nur eine „dienende Funktion“ für die Beklagte zu 2 ein. In dieser Funktion sind die sich ihm gegenüber ergebenden Ansprüche der Höhe nach unmittelbar abhängig von der Auskunft der Beklagten zu 2. Aufgrund seiner Stellung als Unterstützungskasse, die in erster Linie die Zahlungen erbringen soll, hat der Kläger daher schon in diesem Stadium des Prozesses ein berechtigtes Interesse daran, Klage gegenüber dem Beklagten zu 1 zu erheben. Ein weiterer Prozess wird vermieden. Der Wortlaut der Vorschrift in § 254 ZPO steht dem nicht entgegen. Interessen des Beklagten zu 1 werden nicht beeinträchtigt. Auch bei einer Inanspruchnahme in zwei getrennten Prozessen könnte der Beklagte zu 1 keine erheblichen Einwände gegen die der Bezifferung zugrunde liegenden Auskünfte geltend machen, da auch er für die Berechnung der Forderung als solche auf die Auskünfte der Beklagten zu 2 angewiesen ist. Auch kann der Beklagte zu 1 noch in der dritten Stufe Einwände gegen die Forderung erheben, da ein im Rahmen einer Stufenklage ergangenes Teilurteil über einen Auskunftsanspruchs nicht in Rechtskraft im Hinblick auf den Zahlungsanspruch erwächst (BAG Urteil vom 28.07.2009 - 3 AZR 43/08 – NZA 2010, 576).

2.1.3 Die Auskunftsklage gegenüber der Beklagten zu 2 ist zulässig. Sie ist hinreichend bestimmt. Aus der Formulierung des Antrags ergibt sich detailliert, welche Auskünfte der Kläger von der Beklagten zu 2 begehrt. Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzinteresse an den Auskünften dargetan. Ausgehend von seiner Anspruchsbegründung benötigt er diese Auskünfte um die von ihm beanspruchte höhere betriebliche Altersversorgung berechnen zu können. Ob der Anspruch als solches tatsächlich besteht, insbesondere ob bei einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz eine höhere betriebliche Altersversorgung so zu berechnen wäre,

wie dies der Kläger tut, kann im Rahmen der Zulässigkeit dahinstehen. Dies ist allein eine Frage der Begründetheit. Gleiches gilt für die Frage, ob der Beklagten zu 2 die Auskunftserteilung zumutbar wäre.

2.2 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die erteilten Auskünfte. Die von der Beklagten zu 2 gewährte betriebliche Altersversorgung lässt keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erkennen.

2.2.1 Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG vom 21. August 2012 – 3 AZR 81/10 – AP Nr 14 zu § 1b BetrAVG mwN) ist davon auszugehen, dass eine Verletzung des arbeitsrechtlichen bzw. betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dazu führt, dass auch die benachteiligte Gruppe von Arbeitnehmern Anspruch auf diejenigen Leistungen hat, die der bevorzugten Gruppe zustehen. Aus § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG ergibt sich, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung. Dieser verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 3 AZR 448/09 – juris).

Der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer. Eine Gruppenbildung liegt vor, wenn der Arbeitgeber Vergünstigungen nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Die Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern muss nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen werden, die bei allen Begünstigten vorliegen. Erfolgt die Besserstellung unabhängig von abstrakten Merkmalen in Einzelfällen, können sich andere Arbeitnehmer hierauf zur Begründung gleichartiger Ansprüche nicht berufen (BAG 21. August 2012 – 3 AZR 81/10 – a.a.O mwN).

Werden für mehrere Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass diese Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung verstößt erst dann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichbehandlungsgrundsatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 – a.a.O).

Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unterschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck. Dieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen (BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 -BAGE 133, 158). Gerechtfertigt ist danach eine Gruppenbildung, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist (BAG 13. April 2011 - 10 AZR 88/10 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 287). Der Differenzierungsgrund muss die in der Regelung getroffene Rechtsfolge tragen.

2.2.2 Gemessen an diesen Grundsätzen steht dem Kläger aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keine höhere betriebliche Altersversorgung zu.

2.2.2.1 Zugunsten des Klägers konnte von einer Gruppenbildung in der Versorgungsregelung ausgegangen werden. Aufgrund der Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung für diejenigen Bezüge, die oberhalb von 50% der Beitragsbemessungsgrenze liegen sowie einer weiteren Erhöhung für diejenigen Bezüge, die die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, lassen sich nach abstrakten Merkmalen drei Gruppen von versorgungsberechtigten Arbeitnehmer bilden, nämlich diejenige Gruppe von Beschäftigten, deren pensionsfähigen Bezüge die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, diejenige Gruppe, deren pensionsfähigen Bezüge den Korridor zwischen 50% der Beitragsbemessungsgrenze und 100% der Beitragsbemessungsgrenze erreichen und diejenige Gruppe von Beschäftigten, die wie der Kläger mit ihren pensionsfähigen Bezügen unterhalb von 50% der Beitragsbemessungsgrenze verbleiben. Diese drei Gruppen erhalten unterschiedlich hohe Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. So beträgt der Faktor der betrieblichen Altersversorgung für diejenigen Arbeitnehmer, deren pensionsfähigen Bezüge die Beitragsbemessungsgrenze erreichen, insgesamt 0,6%.

Dieser Unterscheidung liegen auch abstrakte Merkmale zugrunde, die die Bildung der Gruppen und die Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer dazu erlauben. Die Differenzierung knüpft an die Höhe der Vergütung und an die Beitragsbemessungsgrenze bzw. 50% davon an. Die entsprechenden Merkmale (pensionsfähige Bezüge oberhalb von 50% der Beitragsbemessungsgrenze bzw. pensionsfähige Bezüge oberhalb von 100%) liegen bei allen diesen beiden Gruppen zugeordneten begünstigten Arbeitnehmer vor. Es geht nicht um eine Besserstellung eines Einzelfalls, der für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatz von vorneherein keinen Raum ließe. Die Differenzierung knüpft dabei an bestimmte Sachverhalte, nämlich die Höhe der früheren pensionsfähigen Bezüge. Sie erweist sich nicht als personenbezogene Ungleichbehandlung.

2.2.2.2 Allerdings ist eine solche Gruppenbildung sachlich gerechtfertigt. Der sachliche Grund muss sich nicht aus der Versorgungsordnung selbst ergeben, die Ungleichbehandlung muss der Sache nach gerechtfertigt sein (BAG v. 21.08.2007 – 3 AZR 269/06 - BAGE 124, 22-33). Das ist hier der Fall.

2.2.2.2.1 Soweit die hier maßgebliche Versorgungsregelung höhere Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für solche Entgeltbestandteile vorsieht, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, als für Entgeltbestandteile bis zu dieser Grenze, ist eine solche Differenzierung schon deshalb anerkannt, weil damit pauschaliert die Versorgungslücke ausgeglichen werden soll, die dadurch entsteht, dass das Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht zu einem Anspruch auf eine höhere gesetzliche Rente führt (BAG v. 21.04.2009 – 3 AZR 640/07 - BAGE 130, 202-213). Die vom Kläger angesprochene mögliche Überkompensation kam schon im Hinblick auf die in der Versorgungsordnung geregelten Prozentsätze offensichtlich nicht in Betracht. Einer näheren Darlegung seitens der Beklagten bedurfte es dazu nicht.

2.2.2.2.2 Aber auch die zusätzliche Berücksichtigung von weiteren 0,4% der Entgeltbestandteile, die zwischen 50% und 100% der Beitragsbemessungsgrenze liegen, erweist sich als sachlich gerechtfertigt. In der hier vorliegenden doppelt gespaltenen Rentenformel bildet sich die während des aktiven Berufslebens nach dem Tarifvertrag bestehende Vergütungsstruktur ab, die je nach Ausbildung und Qualifikation höhere Vergütungsgruppen und damit höhere Entgelte vorsieht. Dementsprechend werden dann im Ruhestand die von diesen Beschäftigten erzielten höheren Entgeltteile nach der in der Versorgungsordnung geregelten Maßstäbe erhöht. Damit haben die Betriebsparteien, auf deren Gesamtbetriebsvereinbarung die Versorgungszusage beruht, mit der höheren Bewertung derjenigen Entgeltbestandteile, die oberhalb von 50% der Beitragsbemessungsgrenze liegen, der Funktion der besser qualifizierten und damit höher vergüteten Beschäftigten für das Unternehmen Rechnung getragen. Auch wenn die Einstiegsgehälter der Beschäftigten mit Berufsausbildung zu Beginn ihrer Beschäftigung diese Grenze erreichten bzw. geringfügig überschritten, konnte sich die Betriebsparteien in Anbetracht der absehbaren Steigerung der Gehälter mit zunehmender Berufstätigkeit zur Erreichung dieses Zwecks an der Festlegung einer pauschalen Grenze, hier 50% der Beitragsbemessungsgrenze orientieren. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG v. 17.02.1998 – 3 AZR 783/96 - BAGE 88, 23-28 mwN; Höfer/Reinhard Band I, Kap. 6 Rz. 44), dass es zulässig ist, qualifizierte Arbeitnehmer, die für das Unternehmen besonders bedeutsam und wertvoll sind, mit Hilfe von Versorgungszusagen stärker zu binden als andere Arbeitnehmer. So hat auch das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen gespaltene Rentenformeln nicht beanstandet (vgl. BAG vom 21. April 2009 – 3 AZR 695/08 –, BAGE 130, 214-225; vom 17. Januar 2012 – 3 AZR 135/10 –, juris).

2.2.3 Erweist sich die gespaltene Rentenformel aber als sachlich gerechtfertigt, kann der Kläger keine Ansprüche auf eine höhere Altersversorgung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten. Dahinstehen kann daher, ob bei einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – wie vom Kläger zugrunde gelegt – dieser einen Anspruch auf einen Durchschnittssatz gewähren würde, oder ob – da sich dann auch ein Beschäftigter innerhalb der zweiten Gruppe im Hinblick auf die unterschiedlichen Steigerungen je nach Höhe des Einkommens auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen könnte, zu einer Anpassung an den in der Gruppe höchst möglichen Prozentsatz belaufen würde.

2.2.4 Fehlte dem Hauptanspruch aber aus diesen Gründen schon die materiellrechtliche Grundlage, konnte eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in der Stufenklage verbundenen Anträge durch Endurteil ergehen (BGH vom 28. 11. 2001 - VIII ZR 37/01 - NJW 2002, 1042, 1044; Zöller/Greger Rn 9, 14).

3. Aus diesen Gründen war die Berufung des Klägers zurückzuweisen, mit der Folge, dass der Kläger gemäß § 97 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat.

4. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zuzulassen.