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Familienleistungsausgleich für J. G. K.


Metadaten

Gericht FG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 02.07.2014
Aktenzeichen 3 K 3261/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid über Kindergeld für November 2010 bis Januar 2011 vom 27. Januar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. September 2011 wird aufgehoben, soweit durch diesen Bescheid die Erstattung von Kindergeld gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung in Höhe von 552,00 € angeordnet wird.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von Kindergeld für die Monate November 2010 bis Januar 2011 in Höhe von 552,00 €. Die Klägerin ist die Mutter der am 14. September 1986 geborenen B… (im Folgenden: Tochter). Die volljährige Tochter absolvierte seit dem 1. September 2008 eine Ausbildung zur Altenpflegerin; die Ausbildung sollte nach dem vorliegenden Ausbildungsvertrag - voraussichtlich - am 31. August 2011 enden.

Nachdem die Familienkasse (im Folgenden: die Beklagte) erfahren hatte, dass das Ausbildungsverhältnis der Tochter durch Kündigung zum 31. Oktober 2010 geendet hatte, hob sie mit Bescheid vom 27. Januar 2011 die Kindergeldfestsetzung für die Tochter ab November 2010 gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz -EStG- gegenüber der Klägerin auf und forderte von dieser mit demselben Bescheid für den Zeitraum von November 2010 bis Januar 2011 das überzahlte Kindergeld in Höhe von 552,00 € gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung -AO- zurück.

In dem sich hieran anschließenden Rechtsbehelfsverfahren machte die Klägerin geltend, sie sei weder verpflichtet noch wirtschaftlich in der Lage, das Kindergeld zurückzuzahlen. Sie habe seit längerer Zeit keinerlei Kontakt mehr zu ihrer Tochter, daher habe sie auch keinen Einfluss auf und keine Kenntnisse über deren Ausbildungsverhalten. Dementsprechend habe sie, die Klägerin, die Beklagte auch angewiesen, das Kindergeld direkt an ihre Tochter auszuzahlen.

Die Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19. September 2011 als unbegründet zurück. Die Anspruchsvoraussetzungen seien ab November 2010 nicht mehr erfüllt, da die Tochter sich nicht mehr in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG befunden habe; daher sei die Kindergeldfestsetzung ab diesem Zeitpunkt gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben.

Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 37 Abs. 2 AO. Erstattungspflichtig sei der Leistungsempfänger, also grundsätzlich der Kindergeldberechtigte. Dies sei die Klägerin; hieran ändere die Zahlung auf das von der Klägerin der Familienkasse angegebene Konto der Tochter nichts. Die Klägerin müsse die Zahlung auf dieses Konto gegen sich gelten lassen.

Hiergegen hat sich die Klägerin rechtzeitig mit der Klage gewandt; sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und trägt darüber hinaus vor, ihre Unterschrift auf der bei der Beklagten von ihrer Tochter eingereichten Veränderungsmitteilung vom 20. April 2010 (Bl. 188 der Kindergeld-Akte) stamme nicht von ihr, diese Unterschrift sei gefälscht.

Des Weiteren weist die Klägerin darauf hin, dass das Kindergeld auf Antrag ihrer Tochter bereits im Jahre 2007 an diese abgezweigt und deshalb auch an die Tochter ausgezahlt worden sei. Diese Abzweigung wirke auch im Streitzeitraum fort; daher sei das überzahlte Kindergeld nicht von ihr, der Klägerin, sondern von der Abzweigungsberechtigten, also ihrer Tochter, zurückzufordern.

Nach entsprechendem richterlichen Hinweis hat die Klägerin klargestellt, dass sie sich mit der vorliegenden Klage lediglich gegen die Verpflichtung zur Erstattung des Kindergeldes durch den Bescheid vom 27. Januar 2011 wenden wolle, nicht hingegen auch gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung durch denselben Bescheid.

Die Klägerin beantragt -sinngemäß-,

1. den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. September 2011 aufzuheben, soweit hierdurch Kindergeld in Höhe von 552,00 € zurückgefordert wird;

2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verbleibt bei der von ihr vertretenen Ansicht, wie sie in den Gründen der Einspruchsentscheidung wiedergegeben ist. Ergänzend trägt sie vor, die Klägerin sei auch Leistungsempfängerin des Kindergeldes gewesen; eine Abzweigung des Kindergeldes an die Tochter habe nicht stattgefunden. Die Klägerin habe am 20. Oktober 2008 erneut Kindergeld für ihre Tochter beantragt (Bl. 154 der Kindergeld-Akte) und dabei die Bankverbindung ihrer Tochter angegeben. Ob die Unterschrift auf der Veränderungsmitteilung gefälscht sei, sei unerheblich, da mit dieser Veränderungsmitteilung keine anspruchserheblichen Veränderungen angezeigt worden seien.

Die zu einem früheren Zeitpunkt, im Mai 2007, beantragte Abzweigung des Kindergeldes habe lediglich bis September 2007 gewirkt. Bei der Neubeantragung des Kindergeldes am 20. Oktober 2008 sei kein erneuter Abzweigungsantrag gestellt worden, und die frühere Abzweigungsentscheidung habe nicht mehr gewirkt.

Durch Beschluss vom 23. März 2012 hat der Senat der Klägerin Prozesskostenhilfe -PKH- unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin C… bewilligt. In einem weiteren beim erkennenden Senat anhängigen Klageverfahren zum Az. 3 K 7072/13 wendet sich die Klägerin gegen die Ablehnung des von ihr beantragten Billigkeitserlasses der streitgegenständlichen Kindergeldrückforderung.

Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung neben der Streitakte die PKH-Verfahrensakte, die Streitakte 3 K 7072/13, die vom Beklagten zur KG-Nummer ...-FK-..... geführte Kindergeldakte sowie die Akte mit dem Widerspruchsvorgang der Regionaldirektion zum Az. 681500007…. vorgelegen, auf deren Inhalte ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin wird durch den angegriffenen Bescheid, durch welchen sie zur Erstattung von Kindergeld für ihre Tochter B… gemäß § 37 Abs. 2 AO verpflichtet wird, in ihren Rechten verletzt, weil dieser Bescheid rechtswidrig ist (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat im Falle der Zahlung einer Steuervergütung ohne rechtlichen Grund derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 AO gilt dies auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt.

Es ist zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens zu Recht unstreitig, dass der Rechtsgrund für die Zahlung des Kindergeldes der Monate November 2010 bis Januar 2011 entfallen ist, weil die im Streitzeitraum volljährige Tochter der Klägerin ab November 2010 nicht mehr die Voraussetzungen zur Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 EStG erfüllte. Daher hat die Klägerin sich zutreffend nicht auch gegen die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, sondern lediglich gegen die Erstattungsforderung gewandt.

Der Erstattungsanspruch der beklagten Familienkasse scheitert aber daran, dass er sich nicht gegen den Leistungsempfänger des Kindergeldes richtet. Grundsätzlich ist der Kindergeldberechtigte, hier also die Klägerin, auch Leistungsempfänger des Kindergeldes. Dies gilt insbesondere in den sog. Weiterleitungsfällen oder wenn der Kindergeldberechtigte eine Zahlungsanweisung, z.B. auf das Konto des Kindes, erteilt. In den beschriebenen Fällen bleibt der Kindergeldberechtigte Empfänger der Leistung und damit im Falle der Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld auch der Zahlungsverpflichtete.

Dieser Grundsatz gilt indes nicht in den Fällen der sog. Abzweigung des Kindergeldes. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Durch die Abzweigung wird lediglich eine andere Person Zahlungsempfänger, Inhaber des Kindergeldanspruchs bleibt weiterhin der Kindergeldberechtigte. Bei einer rückwirkenden Korrektur der Kindergeldfestsetzung ist der Abzweigungsempfänger gemäß § 37 Abs. 2 AO zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Zahlungen verpflichtet (vgl. DA 74.1.1 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des EStG -DA-FamEStG-). Im Falle der wirksamen Abzweigung gemäß § 74 Abs. 1 EStG bleibt somit der Kindergeldberechtigte, hier also die Klägerin, zwar Inhaber des Anspruchs, aber nicht Leistungsempfänger. Dies hat zur Folge, dass Adressat eines Rückforderungsbescheides nicht der Kindergeldberechtigte, sondern das Kind, an welches das Kindergeld abgezweigt wurde (Abzweigungsempfänger), ist (vgl. BFH, Urteil vom 24. August 2001, VI R 83/99, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2002, 47).

Nach dem Inhalt der Kindergeldakte wurde bereits am 3. Mai 2007 von der Tochter der Klägerin bei der Beklagten der Antrag gestellt, das Kindergeld an sie abzuzweigen (Bl. 134 Kindergeld-Akte); dieser Antrag wurde auch von der Klägerin mit unterzeichnet. Am 14. Mai 2007 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bescheid, in dem es u.a. wörtlich heißt: „Das Kindergeld wird weiterhin an Ihre Tochter B… abgezweigt…“ (Bl. 144 Kindergeld-Akte). Der Kindergeldbezug endete zunächst mit Erreichen des 21. Lebensjahres der Tochter der Klägerin im Monat September 2007; dies wurde durch die Beklagte mit bestandskräftigem Aufhebungsbescheid vom 20. August 2007 gegenüber der Klägerin festgestellt (Bl. 149 Kindergeldakte).

Nach Beginn ihrer Ausbildung zur Altenpflegerin am 1. September 2008 beantragte zunächst die Tochter der Klägerin formlos in ihrem Namen Kindergeld für sich bei der Beklagten (Bl. 150, 151 Kindergeldakte).

Die daraufhin von der Beklagten der Klägerin zugesandten Vordrucke (Bl. 153 bis 157 der Kindergeldakte) gelangten ausgefüllt am 5. November 2008 zu den Akten. Der Kindergeldantrag (Bl. 154-155 Kindergeldakte) ist offensichtlich zum Teil von der Klägerin und zum Teil von der Tochter der Klägerin ausgefüllt worden. So dürften die Eintragungen zur Kontoinhaberschaft: „Kontoinhaber(in) ist x nicht Antragsteller(in), sondern B… von der Klägerin stammen, während die Angaben zur Kontoverbindung selbst und zur Anschrift der Antragstellerin offenbar von der Tochter der Klägerin stammen. Die Tochter hat - wahrscheinlich in Verkennung des Begriffs „Antragstellerin“ - ihre eigene Anschrift eingetragen. Dies führte zur Anschriftenkorrektur im Programm der Beklagten (am 05.12.2008, Bl. 161 Kindergeldakte), mit der Folge, dass „D…-straße in E…“, als Adresse der Klägerin gespeichert wurde, obwohl es sich hierbei um die Wohnanschrift der Tochter der Klägerin handelte.

Es lässt sich der Kindergeldakte nicht entnehmen, welchen Inhalt der Bewilligungsbescheid über Kindergeld ab September 2008 hatte, da keine Aktendurchschrift abgeheftet ist. Da die Kassenanordnung (Bl. 161 Kindergeldakte) vom 05.12.2008 mit der Adressänderung auf „D…-straße“ einherging, muss davon ausgegangen werden, dass der Bewilligungsbescheid der Klägerin gar nicht wirksam bekannt gegeben, sondern stattdessen an die Anschrift der Tochter gesandt wurde.

Die Angabe der Klägerin, ihre Unterschriften auf später bei der Beklagten eingereichten Unterlagen sei gefälscht, erscheint unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte bis mindestens Dezember 2009 eine falsche Anschrift der Klägerin gespeichert hat, plausibel (vgl. Bl. 174 Kindergeldakte). Denn die Unterlagen sind aus diesem Grund direkt zur Tochter der Klägerin gelangt, die sie wahrscheinlich komplett - einschließlich der Unterschrift ihrer Mutter - ausgefüllt hat, da sie sich wohl auch selbst als „Antragstellerin“ und „Kindergeldberechtigte“ begriffen hat; hinzu kommt, dass und Mutter und Tochter keinerlei Kontakte mehr untereinander hatten.

Während im Januar 2010 von der Beklagten erkannt worden war, dass die Anschrift der Klägerin falsch gespeichert war (Berichtigungsanordnung vom 04.01.2010, Bl. 176 Kindergeldakte), wurde bereits am 26. April 2010 wiederum eine falsche Anschrift: „F…-straße“ gespeichert (Bl. 190 Kindergeldakte), obwohl es sich auch hierbei um die neue Anschrift der Tochter der Klägerin handelte. Hierauf hat die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 5. Februar 2011 hingewiesen (Bl. 230 Kindergeldakte).

Wenn die Klägerin aber den Bewilligungsbescheid über Kindergeld ab September 2008 nicht erhalten hat, wovon der Senat ausgeht, hatte sie auch keine Möglichkeit zu erkennen, dass die zu einem früheren Zeitpunkt von der Beklagten verfügte Abzweigung im neuen Bescheid keinen Fortbestand mehr hatte.

Letztlich ist aber auch für den Fall, dass ihr der Bewilligungsbescheid wirksam bekannt gegeben worden sein sollte, nicht mit der aus dem Empfängerhorizont zu fordernden Eindeutigkeit und Klarheit für die Klägerin zu erkennen gewesen, dass sie nicht nur die Kindergeldberechtigte sondern auch die Leistungsberechtigte für das ab September 2008 bewilligte Kindergeld war. Denn die Abläufe bei der Kindergeldbewilligung und -zahlung unterschieden sich für die Klägerin durch nichts von derjenigen bei der früheren Kindergeldbewilligung im Jahre 2007, bei der das Kindergeld förmlich abgezweigt war: Das Kindergeld wurde in beiden Fällen jeweils gegenüber der Klägerin festgesetzt und an die Tochter ausgezahlt.

Jedenfalls in den Fällen, in denen eine Abzweigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt verfügt und bewilligt war, wäre es die Pflicht der Beklagten, bei erneuter Beantragung von Kindergeld darauf hinzuweisen, dass die Abzweigungsentscheidung mit der Aufhebung der vorangegangenen Kindergeldfestsetzung geendet hat und daher ggf. eine erneute Beantragung der Abzweigung erforderlich ist.

Dies allein deshalb, weil die frühere Abzweigungsentscheidung als Dauerverwaltungsakt nicht zusammen mit der Aufhebung der früheren Kindergeldbewilligung ebenfalls förmlich aufgehoben wurde. Bei formeller Betrachtung könnte sich der Kindergeldberechtigte daher auf den Standpunkt stellen, dass der Dauerverwaltungsakt „Abzweigung“ mangels Aufhebung fortbesteht, wenn er auch während der Zeit des fehlenden Kindergeldanspruchs keine praktische Bedeutung hat.

Nach alledem war der Klage stattzugeben.

Einer Beiladung der Tochter der Klägerin, an die das Kindergeld ausgezahlt worden war, bedurfte es nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH handelt es sich in Fallkonstellationen wie dem vorliegenden nicht um Fälle der notwendigen Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO, weil die Entscheidung des Finanzgerichts nicht unmittelbar die Rechte des anderen Verpflichteten berührt. So ist bei der Klage eines Elternteils mit dem Ziel, ihm das Kindergeld zu gewähren, der andere Elternteil selbst dann nicht notwendig zum Verfahren beizuladen, wenn er bei Stattgabe der Klage das bisher zu seinen Gunsten festgesetzte Kindergeld verliert (BFH-Beschluss vom 16. April 2002, VIII B 171/01, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2002, 578). Der BFH sieht den Umstand, dass die Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des einen Elternteils Auswirkungen für den anderen Elternteil haben werde, nicht als ausreichenden sachlogischen und verfahrensrechtlichen Zusammenhang an, weil die Entscheidung des Finanzgerichts gegenüber dem einen Elternteil nicht - wie § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO dies voraussetzt - unmittelbar in die Rechtssphäre des anderen Elternteils eingreift. Es sei Sache der Verwaltung, diesem gegenüber bei Erfolg der Klage durch Aufhebung der Kindergeldfestsetzung die materiell-rechtlich zutreffende Rechtslage herzustellen (BFH, Urteil vom 16. Dezember 2003, VIII R 67/00, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2004, 934).

Diese Grundsätze sind auf die Entscheidung im vorliegenden Verfahren der Rückforderung von überzahltem Kindergeld gemäß § 37 Abs. 2 AO übertragbar; hinzu kommt, dass die Beklagte die Beiladung der Tochter nicht beantragt hat, was gemäß § 174 Abs. 5 AO ausdrücklich vorgesehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum außergerichtlichen Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären, da die Sach- und Rechtslage nicht so einfach war, als dass die Klägerin sich selbst hätte vertreten können.