Gericht | VG Cottbus 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 01.12.2016 | |
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Aktenzeichen | VG 1 K 1328/14 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 17 Abs 2 KitaG BB 2, § 44 Abs 1 SGB 10, § 70 VwGO, § 90 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 8 |
Die Bescheide des Beklagten vom 9. Dezember 2013, vom 24. Januar 2014 und vom 30. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2014 werden aufgehoben, soweit darin Benutzungsgebühren für die Betreuung des Sohnes der Klägerin in der Kita „…“ festgesetzt werden, die für den Monat Dezember 2013 einen Betrag in Höhe von 27,00 Euro, für den Monat Januar 2014 einen Betrag in Höhe von 52,00 Euro und für die Zeit von Februar 2014 bis Juli 2014 einen Betrag in Höhe von monatlich 58,00 übersteigen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der von dem Beklagten für die Kindertagesbetreuung ihres Sohnes in der Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Juli 2014 erhobenen Elternbeiträge.
Die Klägerin ist Mutter des 2008 geborenen ….. Mit Unterschrift vom 20. November 2013 und 9. Dezember 2013 schloss sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und der Gemeinde …. einen Vertrag über die Kindertagesbetreuung … in der Kita „…“ ab dem 1. Dezember 2013 mit einer täglichen Betreuungszeit von bis zu 9 Stunden. Mit Schreiben ebenfalls vom 9. Dezember 2013 teilten die Eheleute zudem mit, dass sie sich im November 2013 getrennt hätten. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom selben Tage die Benutzungsgebühr für die Kindertagesbetreuung … auf einen Betrag in Höhe von monatlich 102,00 Euro fest und legte dabei entsprechend der von der Klägerin und ihrem Ehemann vorgelegten Einkommenssteuerbescheide für das Jahr 2012 ein anzurechnendes Einkommen in Höhe bis 30.000,00 Euro zu Grunde.
Nachdem die Eheleute dem Beklagten ihre Einkommensunterlagen für das Jahr 2013 vorgelegt hatten, setzte dieser mit Bescheid vom 24. Januar 2014 die Benutzungsgebühr ab dem 1. Januar 2014 auf einen Betrag in Höhe von monatlich 127,00 Euro fest. Mit Bescheid vom 30. Januar 2014 setzte der Beklagte die Benutzungsgebühr ab dem 1. Februar 2014 auf einen Betrag in Höhe von 142,00 Euro fest und verwies zur Begründung darauf, dass sich die vereinbarte tägliche Betreuungszeit nunmehr auf bis zu 10 Stunden belaufe. Das Betreuungsverhältnis endete zum 31. Juli 2014.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die „Neuberechnung bzw. Neufestsetzung der Kitagebühren.“ Zur Begründung verwies sie auf § 5 Abs. 2 der Kita-Gebührensatzung der Gemeinde …, wonach bei getrennt lebenden Elternteilen nur das Einkommen des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils zu Grunde zu legen sei. Obwohl sie bereits zu Vertragbeginn mitgeteilt habe, dass sie seit dem 1. Dezember 2013 alleinerziehend sei, habe der Beklagte auch das Einkommen ihres Ehemannes in die Gebührenberechnung einbezogen und hierdurch weder ihre familiäre Situation noch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Sie erbitte daher den erlass eines geänderten Gebührenbescheides.
Der Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. Januar 2014, den er mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2014 zurück wies. Der Widerspruch sei unzulässig, da er nicht fristgerecht erhoben worden sei. Der Widerspruch sei auch unbegründet, da sowohl der Änderungsbescheid vom 30. Januar 2014 als auch die vorhergehenden Bescheide rechtmäßig seien. Die Trennung der Klägerin von ihrem Ehemann Ende des Jahres 2013 sei für die Berechnung der Gebühr im Jahr 2013 unbeachtlich, da insoweit die Einkommensverhältnisse des Jahres 2012 zu Grunde zu legen seien. Für das Jahr 2014 sei das Getrenntleben anteilig bei der Ermittlung des Einkommens für den Monat Dezember 2013 zu berücksichtigen gewesen. Die gesetzliche Pflicht zur Beachtung sozialer Gesichtspunkte berechtige zu einer vergröbernden Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse; dass die Beitragspflichtigen tatsächlich in der festgestellten Höhe finanziell leistungsfähig seien, sei nicht erforderlich. Eine Rücknahme bzw. Änderung der Bescheide könne gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur erfolgen, wenn diese durch Angaben der Klägerin erwirkt worden seien, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Da die Klägerin keine neuen Einkommensunterlagen eingereicht habe, sei nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung einer anderen Gebühr vorlägen, so dass ein neuer Bescheid nicht erlassen werden könne.
Am 4. September 2014 hat die Klägerin daraufhin Klage erhoben.
Sie trägt vor, dass sie bei Abschluss des Betreuungsvertrages seitens des Beklagten aufgefordert worden sei, sowohl ihr als auch das Einkommen ihres Ehemannes mitzuteilen, da die Gebühren anhand des Vorjahreseinkommens bestimmt würden, andernfalls würden die Höchstbeträge festgesetzt. Gleichzeitig sei ihr versichert worden, dass nach Vertragsende nochmals eine Berechnung stattfinde und zuviel gezahlte Gebühren erstattet würden. Der Beklagte habe das Einkommen ihres Ehemannes in die Gebührenberechnung einbezogen, obwohl er über die Trennung informiert gewesen sei. Hierdurch habe er weder ihre familiäre Situation noch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beachtet. Einen Unterhaltsvorschuss habe das Jugendamt erstmals im Mai 2014 gezahlt.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 9. Dezember 2013, vom 24. Januar 2014 und vom 30. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2014 aufzuheben, soweit darin Benutzungsgebühren für die Betreuung ihres Sohnes in der Kita „…“ erhoben werden, die für den Monat Dezember 2013 einen Betrag in Höhe von 27,00 Euro übersteigen, für den Monat Januar 2014 einen Betrag in Höhe von 52,00 Euro übersteigen und für den Zeitraum von Februar 2014 bis Juli 2014 einen Betrag in Höhe von monatlich 58 Euro übersteigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, da das als Widerspruch zu wertende Schreiben der Klägerin vom 23. Juni 2014 verfristet gewesen sei. Zudem seien die erlassenen Gebührenbescheide rechtmäßig, wofür er die Gründe des Widerspruchsbescheides wiederholt und vertieft und ergänzend darauf verweist, dass auch der im Falle einer Trennung der Kindeseltern zu leistende Kindesunterhalt in die Einkommensermittlung einzubeziehen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht an einem ordnungsgemäßen Vorverfahren im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn soweit das Schreiben der Klägerin vom 23. Juni 2014 tatsächlich als Widerspruch gegen die erfolgte Gebührenfestsetzung zu werten ist, wahrt dieser Widerspruch zwar nicht die einmonatige Frist des § 70 Satz 1 VwGO nach Bekanntgabe der Festsetzungsbescheide, gegen die sich die Klägerin ersichtlich wendet. Der Beklagte hat den Widerspruch mit seinem Widerspruchsbescheid vom 11. August 2014 jedoch nicht lediglich als unzulässig, weil verfristet zurückgewiesen, sondern das Begehren der Klägerin auch, und zwar hinsichtlich sämtlicher hier ergangener Festsetzungsbescheide, in der Sache geprüft und beschieden. Nach ständiger Rechtsprechung darf die Widerspruchsbehörde in einem Widerspruchsverfahren, das – wie hier - (nur) das Verhältnis zwischen der Behörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen berührt, auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen; eine sich über die Fristversäumung hinwegsetzende Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde schließt für das spätere gerichtliche Verfahren die Beachtlichkeit der Verspätung des Widerspruchs aus, soweit es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung handelt, durch den ein Begünstigter eine gesicherte Rechtsposition erhalten hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Juni 1988 – 6 C 24/87 –, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. März 2001 – 8 S 1989/00 -, juris Rn. 26).
Ungeachtet dessen wäre das Schreiben der Klägerin vom 23. Juni 2014 jedenfalls (auch) als Antrag auf Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte im Sinne von § 44 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) X zu werten gewesen, so dass, nachdem der Beklagte hierüber unmittelbar per Widerspruchsbescheid entschieden hat, die Klage auch insoweit statthaft und im Übrigen zulässig wäre. Da § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Behörde diesbezüglich auch kein Ermessen einräumt, kann letztlich dahingestellt bleiben, ob vorliegend ein Anfechtungs- oder ein Verpflichtungsantrag sachlich näher lag.
Die Klage ist auch begründet. Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 9. Dezember 2013, vom 24. Januar 2014 und vom 30. Januar 2014 sind, soweit sie das Einkommen auch des getrennt lebenden Ehemannes der Klägerin in die Berechnung der Elternbeiträge einbeziehen, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung sind §§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, 17 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes de Landes Brandenburg (KitaG) i. V. m. den Bestimmungen der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Kita-Gebührensatzung des Beklagten vom 17. Oktober 2012.
Der Bundesgesetzgeber hat die Ausgestaltung der Erhebung der Elternbeiträge weitgehend dem Landesrecht überlassen. § 17 Abs. 3 KitaG weist die Befugnis, Elternbeiträge festzulegen und zu erheben, dem Träger der jeweiligen Einrichtung zu; handelt es sich hierbei um eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, kann diese(r) nach Satz 3 der Regelung die Elternbeiträge durch Satzung festlegen und als Gebühr erheben.
Von dieser Befugnis hat die Gemeinde … mit ihrer Kita-Gebührensatzung Gebrauch gemacht. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem anzurechnenden Einkommen der Personensorgeberechtigten/Eltern sowie der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder und dem vereinbarten Betreuungsumfang. Leben die Eltern getrennt, wird das anzurechnende Einkommen des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils zugrunde gelegt und die Unterhaltsleistungen für das Elternteil und das Kind hinzugerechnet, § 5 Abs. 2 Satz 5 der Kita-Gebührensatzung. Diese Bestimmungen tragen den gesetzlichen Vorgaben des § 17 Abs. 2 KitaG angemessen Rechnung.
Hier hatten die Klägerin und ihr Ehemann bereits bei Vertragsschluss am 9. Dezember 2013 auf ihr Getrenntleben hingewiesen Dementsprechend waren bei der Gebührenberechnung nur das Einkommen der Klägerin sowie etwaige Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen.
Das Vorgehen des Beklagten in den hier verfahrensgegenständlichen Festsetzungsbescheiden, neben dem Einkommen der Klägerin auch das ihres getrennt lebenden Ehemannes für die Gebührenberechnung zugrunde zu legen, ist demgegenüber weder mit § 5 Abs. 2 Satz 5 der Kita-Gebührensatzung noch mit § 17 Abs. 2 KitaG zu vereinbaren. Insbesondere vermag der Hinweis, dass gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 der Kita-Gebührensatzung das anzurechnende Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres maßgeblich sei, in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Die daraus von dem Beklagten gezogene Schlussfolgerung, dass es daher auch auf die familiären Verhältnisse des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres ankomme, in dem die Eheleute aber noch zusammengelebt hätten, verkennt, dass die Bestimmung des anzurechnenden Einkommens der Höhe nach gemäß § 5 Abs. 6 der Kita-Gebührensatzung zu trennen ist von der Frage, wessen Einkommen dabei zugrunde zu legen ist, die sich ausschließlich nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Kita-Gebührensatzung beantwortet. Die nach § 17 Abs. 2 KitaG gebotene sozialverträgliche Gestaltung der Elternbeiträge verlangt nämlich, bei der Berechnung der Gebühren nur das tatsächlich verfügbare Haushaltseinkommen zugrunde zu legen. Denn „sozialverträglich“ in diesem Sinne ist eine am Einkommen orientierte Erhebung der Kita-Gebühren nur dann, wenn sie sich an der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientiert und nicht eine gleichsam fiktive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zugrunde legt. Daher ist es nicht sozialverträglich, einen Elternteil auf der Grundlage eines Einkommens in Anspruch zu nehmen, über das er – im Leistungszeitraum - tatsächlich nicht verfügt und nicht verfügen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Mai 2015 – OVG 6 S 7.15 -, juris Rn. 3 ff., und Beschluss vom 15. April 2014 – OVG 6 S 18.14 -, juris Rn. 4 ff.).
Der von dem Beklagten hiergegen in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, beide Eheleute hätten den Betreuungsvertrag unterschrieben und dabei Angaben zu ihrem Einkommen gemacht, ändert hieran nichts. Das hierauf gestützte Vorbringen, es habe sich dem Beklagten angesichts dessen nicht aufdrängen müssen, dass zwischen den Eheleuten keine Wirtschaftsgemeinschaft mehr bestehe, überzeugt schon deshalb nicht, weil der Beklagte ausweislich des Widerspruchsbescheides durchaus von einem – nach seiner Auffassung nur erst ab Dezember 2013 berücksichtigungsfähigen – Getrenntleben ausging, zumal aus dem Betreuungsvertrag die unterschiedliche Anschriften der Klägerin und ihres Ehemannes hervorgehen. Ohnehin ist auch die Frage des bzw. der Gebührenpflichtigen (vgl. § 4 Abs. 3 der Kita-Gebührensatzung) von der Frage, wessen Einkommen bei Berechnung der Gebühren zugrunde zu legen ist, zu trennen. Dass beide Eheleute Einkommenserklärungen abgegeben haben, befreit den Beklagten ungeachtet der Frage, ob er diese dazu aufgefordert hat, nicht von seiner Verpflichtung, bei der Bestimmung der Gebühren die Satzungsregelungen rechtmäßig anzuwenden. Die hierfür nötigen Angaben hat die Klägerin jedenfalls getätigt.
Dementsprechend ist der Gebührenfestsetzung vorliegend nur das für den streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 5 Abs. 6 der Kita-Gebührensatzung anzurechnende Einkommen der Klägerin zugrunde zu legen, das sich im Jahr 2012 unter Abzug der aus dem Einkommenssteuerbescheid 2012 ersichtlichen Werbungskosten in Höhe von 1.884,00 Euro und der 25%igen Pauschale für Vorsorgeaufwendungen und Steuern in Höhe von 5.184,00 Euro auf einen Betrag in Höhe von 13.668,00 Euro belief, so dass sich hieraus gemäß Ziffer 2a der Anlage zur Kita-Gebührensatzung (Gebührentabellen) für den Monat Dezember 2013 bei einem täglichen Betreuungsumfang von bis zu 9 Stunden ein Elternbeitrag in Höhe von 27 Euro ergibt. Anhand ihres Einkommens aus dem Jahr 2013, das der Beklagte während des gerichtlichen Verfahrens nochmals auf Grundlage des von der Klägerin vorgelegten Einkommenssteuerbescheides 2013 auf einen Betrag in Höhe von 16.956,77 Euro bestimmt hat, ergibt sich für den Monat Januar 2014 ein Elternbeitrag in Höhe von 52 Euro und für die Zeit von Februar 2014 bis Juli 2014 bei einer täglichen Betreuungszeit von nunmehr bis zu 10 Stunden ein Elternbeitrag in Höhe von monatlich 58 Euro, wobei sich der von der Klägerin nach ihren Angaben ab Mai 2014 bezogene Unterhaltsvorschuss nicht beitragserhöhend auswirkt. Soweit die angefochtenen Festsetzungsbescheide Elternbeiträge erheben, die über diese Beträge hinausgehen, sind sie deshalb aufzuheben; die Differenz in Höhe von insgesamt 654 Euro ist der Klägerin gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückzuerstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.