Gericht | OLG Brandenburg 11. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 20.05.2014 | |
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Aktenzeichen | 11 W 10/14 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
I.
Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes einstweiliges Verfügungsverfahren sowie für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin. Er behauptet, rechtmäßiger Inhaber der Domain www…com zu sein, die ihm durch ein von der Antragsgegnerin in den USA betriebenen Verfahren rechtswidrig entzogen worden sei.
Die Antragsgegnerin – ein in den USA ansässiges Versicherungsunternehmen – ist Inhaberin der Domain www….com [mit nur einem „l“] und der auch in Europa seit dem 15. Dezember 1998 angemeldeten Wortmarke „T…“. In einem vor einem US-amerikanischen Bundesbezirksgericht angestrengten Verfahren erwirkte die hiesige Antragsgegnerin die Umschreibung der Domain www….com auf sie als Domaininhaberin. Dabei trug die Antragsgegnerin vor, die streitgegenständliche Domain werde unter Verstoß gegen Markenrechte rechtsmissbräuchlich besetzt, d.h. sogenanntes „cybersquatting“ oder „Domain-grabbing“ betrieben. Nach Rechtskraft des entsprechenden Urteils wurde die Domain am 2. Januar 2014 von der US-amerikanischen Registrierungsstelle ... Inc. auf den dortigen Registrar …. Domains, Inc. umgestellt. Als Domaininhaberin wird nunmehr die Antragsgegnerin geführt.
Der Antragsteller meint, in dem US-amerikanischen Verfahren sei gegen zwingende Verfahrensregeln verstoßen worden. So seien ihm gerichtliche Dokumente nicht wirksam – nämlich unter Verstoß gegen das Haager Zustellungsübereinkommen – zugestellt worden. Der zuständige Richter sei befangen gewesen und habe rechtswidrig Eingaben des Antragstellers unbeachtet gelassen. Dem Antragsteller sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, in der Sache vorzutragen. Das US-amerikanische Gericht sei international nicht zuständig gewesen. Im Übrigen habe er die Domain nicht rechtsmissbräuchlich genutzt; vielmehr habe die Antragsgegnerin die US-amerikanische Gerichtsentscheidung durch wahrheitswidrige Angaben zur Nutzung der Domain durch den Antragsteller erschlichen, d.h. sogenanntes „Reverse Domain Hijacking“ betrieben. Um gegen die Umregistrierung wirksam vorgehen zu können, benötige der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung, die er seinem in Deutschland ansässigen Registrar vorlegen könne. Das US-amerikanische Urteil sei jedenfalls in Deutschland nicht wirksam.
Der Kläger habe ein rechtliches Feststellungsinteresse, da der Domaininhaber ein berechtigtes Namens- oder Kennzeichenrecht habe. Hierzu vertieft der Kläger seine Auffassung, berechtigter Inhaber der streitgegenständlichen Domain zu sein. Das US-amerikanische Verfahren sei abgeschlossen; der ordentliche Rechtsweg sei dort ausgeschöpft.
Der Antragsteller beabsichtigt, im Klagewege sinngemäß zu beantragen,
1. festzustellen, dass
a) die Beschlüsse des Bundesbezirksgerichts (District Court of Virginia, ….), Az. 1:10-cv-00448, in den Vereinigten Staaten von Amerika, vom 29. Juli 2011 und 1. Dezember 2011 gegen den „Pseudo-Anfechtungsbeklagten T...COM mit fiktivem Domizil in Virginia“ und unter Ausschluss des in Deutschland ansässigen aktuellen Domaininhabers als Partei,
b) das Urteil vom 4. April 2013 des Berufungsgerichts (United States Court of Apeals for the Fourth Circuit, …), Az. 12-1118, gegen den “Pseudo-Anfechtungsbeklagten T...COM” (Berufungskläger zu 1.), di vorherige Domaininhaberin … Online e.K. (Berufungskläger zu 2.) und den aktuellen Domaininhaber (Berufungskläger zu 3.) im Hinblick auf die Anfechtung der Beklagten gegen die Erstregistrierung der am 27. April 1998 eingetragenen Domain „T…COM“, zur Duldung der „Pseudo-Anfechtungsbeklagten T...COM“ auf die gerichtliche Anfechtungsanordnung und Auflösung des Domainnutzungsvertrags zwischen den in Deutschland ansässigen Vertragsparteien, nämlich den aktuellen Domaininhaber (Kläger) mit dem aktuellen Registrar … GmbH
in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt und unwirksam sind;
2. festzustellen, dass
a) die Wiederregistrierung der Domain „T…COM“ im Jahr 2009 und die Veräußerung des Internetportals „T…COM“ von der vorherigen Domaininhaberin Firma … Online e.K. auf den aktuellen Domaininhaber (Kläger) nicht gegen die Registrierungsbedingungen nach § 3.7.7.9 der Registrar-Akkreditierungs-Vereinbarung für die .com-Domains der „Internet Corporation for Assigned Names and Numbers“ (ICANN) verstoßen hat,
b) und der Domainnutzungsvertrag aus der Wiederregistrierung der Domain „T...COM“ im Jahr 2009 zwischen dem Registrar … GmbH und dem aktuellen Domaininhaber (Kläger) für die Nutzung der Domain „T...COM“ weiterhin fortbesteht;
3. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den in Ziffer 1.a) erwähnten Beschluss vom 29. Juli 2011 gegenüber dem Kläger zu vollstrecken, sowie ihre Anfechtung gegen die Erstregistrierung der Domain „T...COM“ zurückzunehmen und die hierzu erforderlichen Willenserklärungen gegenüber der zuständigen Registrierungsstelle ... Inc. und den Gerichten in den Vereinigten Staaten von Amerika abzugeben;
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der im kausalen Zusammenhang mit ihrem Anfechtungsverfahren gegen die Erstregistrierung der Domain „T...COM“ entstanden ist oder noch entstehen wird.
Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Eine Klage wäre bereits unzulässig. Ein deutsches Gericht könne aus völkerrechtlichen Gründen nicht die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts im dortigen Erststaat untersagen; auch eine Vollstreckungsabwehrklage wäre demnach unzulässig. Die Antragsgegnerin betreibe nicht die Vollstreckung des US-amerikanischen Urteils in Deutschland, vielmehr sei die Vollstreckung bereits in den USA erfolgt. Es liege auch kein (deutsches) Vollstreckbarkeitsurteil vor, welches Voraussetzung für eine Vollstreckung des US-amerikanischen Urteils in Deutschland wäre. Im Übrigen wäre das angerufene Landgericht örtlich unzuständig.
Gegen die ablehnende Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Antragsteller und vertieft hierzu seine früheren Ausführungen. Den beabsichtigten Klageantrag hat er umgestellt, so dass nunmehr beantragt werden soll
1. im Hinblick auf die Nichtanerkennung der Rechtskraft, die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 328 ZPO und die Gestaltungswirkung zur Aufhebung des Domainnutzungsvertrages der Domain „T...COM“ zwischen dem in Deutschland ansässigen Registrar und dem aktuellen Domaininhaber (Kläger) und der Annullierung der Wiederregistrierung im Jahr 2009 festzustellen, dass
a) die Beschlüsse des Bundesbezirksgerichts (District Court of Virginia, …), Az. 1:10-cv-00448, in den Vereinigten Staaten von Amerika, vom 29. Juli 2011 und 1. Dezember 2011 gegen den „Pseudo-Anfechtungsbeklagten T…COM mit fiktivem Domizil in Virginia“ und unter Ausschluss des in Deutschland ansässigen aktuellen Domaininhabers als Partei,
b) das Urteil vom 4. April 2013 des Berufungsgerichts (United States Court of Apeals for the Fourth Circuit, …), Az. 12-1118, gegen den “Pseudo-Anfechtungsbeklagten T...COM” (Berufungskläger zu 1.), di vorherige Domaininhaberin … Online e.K. (Berufungskläger zu 2.) und den aktuellen Domaininhaber (Berufungskläger zu 3.) im Hinblick auf die Anfechtung der Beklagten gegen die Erstregistrierung der am 27. April 1998 eingetragenen Domain „T...COM“, zur Duldung der „Pseudo-Anfechtungsbeklagten T...COM“ auf die gerichtliche Anfechtungsanordnung und Auflösung des Domainnutzungsvertrags zwischen den in Deutschland ansässigen Vertragsparteien, nämlich den aktuellen Domaininhaber (Kläger) mit dem aktuellen Registrar … GmbH
in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt und unwirksam sind;
2. festzustellen, dass
a) die Wiederregistrierung der Domain „T….COM“ im Jahr 2009 und die Veräußerung des Internetportals „T…COM“ von der vorherigen Domaininhaberin Firma … Online e.K. auf den aktuellen Domaininhaber (Kläger) nicht gegen die Registrierungsbedingungen nach § 3.7.7.9 der Registrar-Akkreditierungs-Vereinbarung für die .com-Domains der „Internet Corporation for Assigned Names and Numbers“ (ICANN) verstoßen hat,
b) und der Domainnutzungsvertrag aus der Wiederregistrierung der Domain „T...COM“ im Jahr 2009 zwischen dem Registrar … GmbH und dem aktuellen Domaininhaber (Kläger) für die Nutzung der Domain „T...COM“ weiterhin fortbesteht;
3. die Beklagte zu verpflichten
a) ihre Anfechtung gegen die Erstregistrierung der Domain „T...COM“ und die Annullierung der Wiederregistrierung der Domain im Jahr 2009 zurückzunehmen, sowie
b) die Domain auf den Kläger zurück zu übertragen und die hierzu erforderlichen Willenserklärungen gegenüber der Registrierungsstelle ... Inc. in den Vereinigten Staaten abzugeben.
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der im kausalen Zusammenhang mit ihrem Anfechtungsverfahren gegen die Erstregistrierung der Domain „T...COM“ entstanden ist oder noch entstehen wird.
5. die Beklagte zu verurteilen, es in Hinblick auf der am 27. April 1998 registrierten Domain „T...COM – unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – zu vollziehen an ihren Geschäftsführern –, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – zu unterlassen,
a) die Bezeichnung „T...COM“ als eigenständige Bezeichnugn im geschäftslichen Verkehr, als Anschrift einer Internet-Domain, E-Mail Adresse, oder unter der Domain – in der Bundesrepublik Deutschland – zu benutzen oder benutzen zu lassen;
b) die Domain – bis zur Durchführung der Registrar-Wechsels – zu konnektieren bzw. eine IP-Adresse zuzuordnen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Zutreffend hat das Landgericht der beabsichtigten Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO beigemessen.
Die umfangreichen Klageanträge des Antragstellers laufen im Ergebnis stets darauf hinaus, die Rechtskraft des US-amerikanischen Urteils durch eine Entscheidung eines deutschen Gerichts zu beseitigen oder zu unterlaufen. Die Rechtskraft der US-amerikanischen Entscheidung wirkt jedoch grundsätzlich auch auf das Prozessrechtsverhältnis der Parteien in Deutschland (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., IZPR Rn. 32). Die Rechtskraft steht grundsätzlich einer in derselben Sache nochmals erhobenen Klage entgegen, auch wenn es sich um ein ausländisches Urteil handelt. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aufgrund der US-amerikanischen Gerichtsentscheidungen feststeht, dass die Antragsgegnerin rechtmäßige Inhaberin der streitgegenständlichen Domain www.t...com ist. Einwendungen dagegen – seien sie verfahrensrechtlicher oder materiell-rechtlicher Art – hätte der Antragsteller, nachdem die Sache in den USA rechtshängig geworden war, nur im dortigen Verfahren geltend machen können. Der Rechtskraft des Urteils steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller meint, es sei gegen Verfahrensrecht bzw. materielles Recht verstoßen worden. Dem Antragsteller stehen daher weder Schadenersatz- noch Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu. Unabhängig davon hat bereits das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein deutsches Gericht grundsätzlich nicht befugt ist, die Gerichtsentscheidung aus einem anderen Staat in Frage zustellen, jedenfalls soweit es nicht um die Anerkennung oder Vollstreckbarkeit der Entscheidung in der Bundesrepublik Deutschland geht.
Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die US-amerikanische Gerichtsentscheidung bereits in den USA vollstreckt ist und eine Vollstreckung in Deutschland daher nicht zu erwarten ist. Es bedarf daher auch keiner Anerkennung bzw. Vollstreckbarkeitserklärung der US-amerikanischen Gerichtsentscheidung. Der Verwalter der hier insoweit maßgeblichen Top-Level-Domain „com“ ist die … Inc. – ein in den USA ansässiges Unternehmen – so dass jede Vollstreckung eines Gerichtsentscheidung über die Zuordnung einer Domain jedenfalls im letzten Schritt in den USA zu erfolgen hätte. Ein etwaiger deutscher Titel müsste erst in den USA für vollstreckbar erklärt werden; dieser würde jedoch spätestens mit der Rechtskraft der bereits ergangenen US-amerikanischen Gerichtsentscheidung kollidieren. Im Ergebnis fehlt dem Antragsteller daher jedenfalls das Rechtsschutzinteresse für eine hier erhobene Klage gegen die Antragsgegnerin, weil er sein Ziel selbst mit einer zusprechenden deutschen Gerichtsentscheidung nicht erreichen könnte.
Soweit der Antragsteller auf den Domainnutzungsvertrag mit seinem deutschen Registrar verweist, handelt es sich lediglich um eine schuldrechtliche Rechtsbeziehung zwischen ihm und dem Registrar, die eine Rechtswirkung gegenüber der Antragsgegnerin nicht entfaltet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.