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Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2 7 AufenthG, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung


Metadaten

Gericht VG Cottbus 1. Kammer Entscheidungsdatum 13.01.2017
Aktenzeichen VG 1 K 706/12.A ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 60 Abs 7 AufenthG

Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juli 2012 verpflichtet, für den Kläger zu 1. ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG für die Russische Förderation festzustellen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen, die Kläger zu drei Viertel und die Beklagte zu einem Viertel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am 4. Juli 1985 geborene Kläger zu 1., russischer Staatsbürger tschetschenischer Volkszugehörigkeit aus … begehrt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

Der Kläger beantragte zusammen mit seiner Ehefrau, der am 4. September 1987 geborene Klägerin zu 2., am 22. Juni 2011 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Eisenhüttenstadt ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung trugen sie bei ihrer Anhörung am 7. Juli 2011 im Wesentlichen vor, dass er am 29. November 2007 von tschetschenischen Sicherheitskräften (…) aufgefordert worden sei, das von ihm betriebene Möbelgeschäft zu räumen. Als er am nächsten Tag den Sicherheitskräften Dokumente vorgelegt habe, die belegten, dass er rechtmäßiger Mieter der Räumlichkeiten sei, sei er von ihnen zusammengeschlagen worden, so dass er in einem Krankenhaus habe behandelt werden müssen. Nachfolgend habe er sich sechs Monate im Haus seiner Eltern aufgehalten, ehe er wieder seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei. Am 15. September 2010 sei er auf dem Weg von der Arbeit nach Hause erneut von tschetschenischen Sicherheitskräften zusammengeschlagen worden, weil er mit seinem Pkw einer ihn überholenden Kolonne von Militärfahrzeugen nicht rechtzeitig genug ausgewichen sei. Daraufhin habe er am nächsten Tag bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Am Abend seinen Sicherheitskräfte in seine Wohnung eingedrungen und hätten ihn in einen Wald verschleppt. Dort sei er wegen seiner Anzeige beschimpft, getreten und erneut brutal zusammengeschlagen worden. Er habe verstanden, dass er getötet werden solle, woraufhin er weggelaufen sei und sich im Wald versteckt habe. Später habe ihn ein Auto mit zu seinen Eltern genommen, von wo aus er und seine Frau in das leerstehende Haus seiner Schwiegereltern gebracht worden seien. Seine zu dieser Zeit schwangere Frau habe aufgrund des Vorfalles eine Frühgeburt erlitten und deshalb mehrere Tage in einem Krankenhaus behandelt werden müssen. Da er, der Kläger zu 1. infolge der Ereignisse unter Schlafstörungen gelitten habe, habe ihn sein Bruder schließlich auch in ein Krankenhaus gebracht, wo er einen Monat lang behandelt worden sei. Danach hätten sich beide weiter im Haus der Schwiegereltern versteckt gehalten, bis sie am 29. Mai 2011 mit dem Zug über Moskau nach Kiew und von dort mit einem Taxi in die Bundesrepublik gereist seien, wo sie am 3. Juni 2011 angekommen seien.

Ergänzend verwies der Kläger zu 1. darauf, dass bei ihm nach Mitteilung des Zentrums Überleben deutliche Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) vorliegen würden und übergab eine entsprechende Behandlungsbestätigung vom 14. November 2011, ausweislich derer er ab 24. November 2011 an einer 14tägigen supportiven psychotherapeutischen Männergruppe für moslemische russischsprachige Männer aus dem Nordkaukasus teilnehmen werde.

Mit Bescheid vom 9. Juli 2012, den Klägern zugestellt am 13. Juli 2012, lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen. Die über einen sicheren Drittstaat eingereisten Kläger hätten mit den Ereignissen aus den Jahren 2007 und 2010 Vorfälle geschildert, die schon in keinem hinreichend unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Ausreise stünden. Zudem habe der Vorfall 2007 nicht an asylerhebliche Merkmale des Klägers zu 1. angeknüpft, sondern stelle eine kriminelle Handlung dar. Der Vorfall 2010 sei, was die Verschleppung in den Wald und das anschließende Versteckthalten im Haus der Schwiegereltern betreffe, unglaubhaft und widersprüchlich, insbesondere da die Kläger in dieser Zeit standesamtlich geheiratet und ihren Wohnsitz umgemeldet hätten. Zudem habe den Klägerin insoweit eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Abschiebungsverbote seien nicht gegeben, insbesondere habe der Kläger zu 1. das Vorliegen einer PTBS nicht hinreichend nachgewiesen. Zudem sei er schon in seinem Herkunftsland stationär psychiatrisch bzw. psychologisch behandelt worden und könne dies dort auch fortführen.

Am 17. Juli 2012 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der sie zunächst ihre Anerkennung als Asylberechtigte, hilfsweise die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. von Abschiebungsverboten begehrt haben.

Ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag, macht der Kläger zu 1. geltend, dass er schon von frühester Kindheit an mit dem Krieg in seinem Heimaltland konfrontiert gewesen sei. Dabei habe er im Alter von 10 Jahren auch die Tötung enger Familienangehöriger miterlebt und sich an der Bergung der Leichen beteiligen müssen. Seine Mutter habe durch eine Mine beide Beine verloren. Ebenso habe er als Kind an der bewaffneten Verteidigung Grosnys teilgenommen. Bereits durch diese Erlebnisse habe er eine erste Traumatisierung erfahren, wofür sich der Kläger zu 1. auf zwei Psychologische Stellungnahmen der Frau Dipl-Psych … vom 19. Dezember 2012 und vom 10. Januar 2017 stützt, bei der er nach wie vor in Behandlung sei. Hiernach leidet der Kläger zu 1. unter einer komplexen chronischen PTBS (ICD 10 F 43.1) mit depressiver Symptomatik, derzeit mittelgradige depressive Episode mit Somatisierung (ICD 10 F 32.11) und latenter Suizidalität sowie einer beginnenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD 10 F 62.0).

Hinsichtlich der persönlichen Anhörung des Klägers zu 1. im Termin der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Im Termin haben die Kläger ihre Klage für die Klägerin zu 2. vollumfänglich und für den Kläger zu 1. hinsichtlich seiner Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling und hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes zurückgenommen.

Der Kläger zu 1. beantragt nunmehr,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Juli 2012 insoweit zu verpflichten, für den Kläger zu 1. das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (3 Hefte) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Soweit der Kläger zu 1. seine Klage aufrechterhalten hat, ist sie zulässig und begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 9. Juli 2012 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Ziffern 3 und 4 insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1. daher in seinen Rechten, als dieser einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Russischen Förderation hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erheblich konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen, wie sie der Kläger zu 1. hier geltend macht, liegt nach Satz 2 der Regelung nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern, also zu außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden führen würden, wobei die wesentliche Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Zielstaat eintreten müsste (vgl. Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 26. April 2016 – M 16 S7 16.30786 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig oder überall gewährleistet ist, ist nicht erforderlich, § 60 Abs. 7 Satz 3 und 4 AufenthG. Allerdings kann es auf die an sich im Zielstaat vorhandenen und grundsätzlich zugänglichen Behandlungsmöglichkeiten dann nicht ankommen, wenn diese wegen der insbesondere bei Vorliegen einer PTBS im Herkunftsland zu erwartenden Re-Traumatisierung aufgrund der Konfrontation mit den Ursachen des Traumas für den Betroffenen nicht erfolgversprechend sind (vgl. ebenso Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8 LB 221/09 -, juris Rn. 29; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 26. April 2016 – M 16 S7 16.30786 -, juris Rn. 19).

Der sich auf eine seiner Abschiebung entgegenstehende Erkrankung berufende Ausländer muss diese durch eine qualifizierte, gewissen Mindestanforderungen genügende ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (vgl. auch § 60 a Abs. 2 c Satz 2 und 3 AufenthG), wobei die Kammer davon ausgeht, dass im Falle einer psychischen Erkrankung, wie beispielsweise einer PTBS, neben Fachärzten auch Psychologische Psychotherapeuten aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation befähigt sind, diese zu diagnostizieren (vgl. ebenso Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016 – OVG 3 N 24.15 -, juris Rn. 18). Aus dem vorgelegten Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Zudem sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist nach der Rechtsprechung in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 -, juris Rn. 15; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016 – OVG 3 N 24.15 -, juris Rn. 17).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Kläger zu 1. hier das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG hinreichend glaubhaft gemacht.

Ausweislich der von ihm vorgelegten Psychologischen Stellungnahmen der Diplom-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin … vom 19. Oktober 2012 und vom 10. Januar 2017, die den benannten Mindestanforderungen genügen, leidet der Kläger zu 1. unter einer komplexen chronischen PTBS mit derzeit mittelgradiger depressiver Episode mit Somatisierung und latenter Suizidalität. Die Stellungnahmen beschreiben eine psychische Erkrankung schwerwiegenden Ausmaßes bis hin zu einer beginnenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Nachvollziehbar werden nicht nur typische Symptome der PTBS, sondern auch der Prozess der mutiplen Traumatisierung des Klägers zu 1. dargestellt. So legen die Stellungnahmen anschaulich dar, dass der Kläger zu 1. bereits durch seine Erlebnisse als Kind im Tschetschenienkrieg, durch die er auf mehreren Ebenen überfordert und in seiner sozio-emotionalen Entwicklung gestört wurde, eine erste Traumatisierung erfahren hat. Die zum inneren Selbstschutz entwickelten psychischen Mechanismen, die bis heute manifest sind, führten zwar zusammen mit der in seiner sozialen Umgebung vorhandenen moralischen Aufwertung des Erlebten als Freiheitskampf zunächst zu einer Kompensation, verhinderten aber gleichzeitig jede Distanzierung und Reflektion. Die darauf aufgebaute psychische und soziale Stabilität wurde durch die von dem Kläger zu 1. geschilderten Übergriffe staatlicher Sicherheitskräfte zerstört, da er die dabei erlebten Erfahrungen von Ohnmacht und Schwäche nicht in seinen Heldenmythos integrieren konnte und so seine psychischen Kompensationsmöglichkeiten verlor. Nachvollziehbar begründet sich hierdurch die Schwere und Komplexität der Traumatisierung des Klägers zu 1., der seine Erkrankung zeitnah noch gegenüber dem Bundesamt geltend gemacht hat und seit Dezember 2012 in psychotherapeutischer Behandlung war und noch immer ist. Ausweislich der aktuellen Stellungnahme vom 10. Januar 2017 bedarf er trotz mittlerweile erreichter Verbesserung und Reifung aufgrund der erheblichen Chronifizierung seiner Leiden weiterer psychotherapeutischer Behandlung.

Schlüssig legen die Psychologischen Stellungnahmen zudem dar, dass eine (erzwungene) Rückkehr des Klägers zu 1. nach Tschetschenien bzw. in die Russische Förderation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer schweren psychischen Kriese mit Selbstgefährdung führen würde. Insbesondere im Hinblick auf die zu seinem Beschwerdebild gehörenden anhaltenden Gefühle der Bedrohung und der Schuld sowie auf seine Erregungszustände bis hin zu impulsiven aggressiven Durchbrüchen, denen Hilflosigkeit folgt, wird die konkrete Gefahr eines psychischen Zusammenbruchs und selbstgefährdender Handlungen nachvollziehbar begründet. Dabei geht die Kammer im vorliegenden Einzelfall davon aus, dass der Kläger angesichts der von ihm spezifisch erlittenen Traumatisierung nicht nur in Tschetschenien, wo der konkrete örtliche wie soziale Bezug sowohl an die Kriegserfahrungen als auch an die Übergriffe der Sicherheitskräfte erinnern würde (vgl. hierzu auch Verwaltungsgerichts Gießen, Urteil vom 25. Februar 2014 – 1 K 2449/11.GI.A -, juris Rn. 40), sondern in der gesamten Russischen Förderation relevanten Triggerreizen ausgesetzt wäre. Zum einen waren „die Russen“ die militärischen Gegner der Tschetschenienkriege und herrscht bis heute weit verbreitet eine fremdenfeindliche Stimmung insbesondere gegen Angehörige der kaukasischen Völker, die durch Behörden oft aufgegriffen und damit noch unterstützt wird (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Förderation, Januar 2016, Seite 5). Ausweislich der herangezogenen Erkenntnismittel sind zudem Misshandlungen und willkürliche Schikanen durch Polizei und Sicherheitskräfte weiterhin verbreitet und richten sich vor allem gegen Personen kaukasischer oder zentralasiatischer Herkunft (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Förderation, Januar 2016, Seiten 5 und 8; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update „Tschetschenien: Aktuelle Menschenrechtslage“ vom 13. Mai 2016, Seiten 8 ff.). Angesichts der insgesamt von einem autoritären bis repressiven Machtverständnis geprägten politischen und gesellschaftlichen Wirklichkeit in der Russischen Förderation überzeugt es daher, wenn Frau … in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2012 darauf verweist, dass die im Falle einer Rückkehr des Klägers zu 1. einsetzende anhaltende und in seiner Lebenssituation begründete Angst vor weiterer, als allmächtig empfundener Gewalt wesentliche Aspekte der ursprünglichen Gewalt- und Ohnmachtserfahrung aufweisen und eine erfolgreiche psychotherapeutischen Behandlung verhindern würde. Auf das grundsätzliche Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten kommt es im vorliegenden Einzelfall daher nicht an.

Die Feststellungen der Psychologischen Stellungnahmen werden zudem durch den persönlichen Eindruck bestätigt, den sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger zu 1. verschaffen konnte. Der Kläger wirkte sehr stark belastet, es bereitete ihm sichtliche Mühe, sich anhand der Fragen der Einzelrichterin erneut mit dem von ihm Erlebten zu konfrontieren und sich daran zu erinnern. Er sprach leise und zumeist ohne Blickkontakt, mit wiederkehrenden Pausen, in denen deutlich zu spüren war, wie schwer es ihm fiel, das Erlebte in Worte zu fassen. Zunehmend machten sich Konzentrationsschwierigkeiten bemerkbar, die gedrückte, deutlich reduzierte Stimmung des Klägers schwankte zwischen jäher Erregung und Resignation. Bei dem Versuch, sich seinen Kriegserlebnissen zu nähern, wurde der Kläger sehr blas, musste mit den Tränen kämpfen und wirkte insgesamt völlig überfordert, so dass die mündliche Verhandlung unterbrochen werden musste. Dabei wirkte er in seinen Emotionen zu aller Zeit authentisch und aufrichtig und versuchte sichtlich, sich zusammenzureißen. Seine Darstellungen wirkten weder auswendig gelernt noch überzogen, vielmehr jedenfalls im Grundsatz von einem realen Erleben geprägt, wofür insbesondere die Widergabe auch kleinerer, unwesentlicher Details und der Umstand spricht, dass der Kläger ganz von sich aus einräumte, möglicherweise seinerzeit nach dem Vorfall 2010 tatsächlich nicht weiter von den Sicherheitskräften gesucht worden zu sein. Umso anschaulicher und nachvollziehbarer hat er gleichzeitig dargelegt, wie sehr allein die Angst vor möglichen neuen Konflikten mit Sicherheitskräften zu einer realen Bedrohung für ihn geworden war, der er, wie seine schon damals behandlungsbedürftig aufgetretenen psychischen Probleme belegen, nicht gewachsen war. Ebenso glaubhaft wirkte in diesem Zusammenhang, dass die Kläger sich in der verbleibenden Zeit bis zu ihrer Ausreise zwar vor der Polizei verborgen haben dergestalt, dass sie sich möglichst im Haus aufgehalten und Kontakte vermieden haben, nichtsdestotrotz es möglich gewesen ist, existentiell wichtige Angelegenheiten wie etwa die standesamtliche Trauung und die Ummeldung zu betreiben, da, was der Kläger zu 1. auch zu keiner Zeit behauptet hat, nicht offiziell polizeilich nach ihm gefahndet wurde, so dass die Kläger nicht vergegenwärtigen mussten, bei jedem behördlichen Kontakt sofort verhaftet zu werden.

Dass er seine Kriegserlebnisse in der Anhörung vor dem Bundesamt nicht berichtet hat, erklärte der Kläger zu 1. nachvollziehbar mit seinem fehlenden Vertrauen, das sich erst nach und nach im Rahmen seiner Psychotherapie eingestellt habe, was umso glaubhafter wirkte, als es dem Kläger auch in der mündlichen Verhandlung sichtlich schwer fiel, sich diesem Thema zu nähern. Wiederholt äußerte er Angst, von dem zu sprechen, was er im Krieg getan habe, und zeigte deutliche Gefühle von Schuld und Scham, die ihn zunächst bewogen, seine Erlebnisse herunterzuspielen und eine Teilnahme an Kampfhandlungen in Abrede zu stellen. Gleichzeitig drängte sich hierdurch der Eindruck eines akut belasteten und nachhaltig behandlungsbedürftigen Menschen auf, der noch lange Zeit benötigen dürfte, die ihn traumatisierenden Erlebnisse, deren Schwerpunkt allem Anschein nach die Kriegserfahrungen bilden, im Ansatz zu bewältigen.

Nach alledem ist auf Grundlage der vorgelegten psychologischen Stellungnahmen nach Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass dem Kläger zu 1. ein Schutzanspruch im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zusteht, nicht in die Russische Förderation abgeschoben zu werden.

Die Kostenentscheidung in dem nach § 83 b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, wobei die Kammer zu Grunde gelegt hat, das die Klagerücknahme der Kläger drei Viertel des ursprünglichen Streitgegenstandes betrifft, während der Kläger zu 1. hinsichtlich der weiter aufrecht erhaltenen Klage voll obsiegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.