| Gericht | OLG Brandenburg 1. Strafsenat | Entscheidungsdatum | 06.12.2018 | |
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| Aktenzeichen | 1 Ws 184/18 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2018:1206.1WS184.18.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 25. November 2016 (77 Gs 1327/16) in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Potsdam vom 13. März 2017 (21 Qs 113/16) und die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Potsdam vom 5. Februar 2018 (21 Ks 5/17) aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
I. |
Die Beschwerde des Angeklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der Angeklagte ist allerdings weiterhin der dem Haftbefehl des Amtsgerichts in Gestalt der Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts zugrunde liegenden Tat dringend verdächtig im Sinne von § 112 Abs. 1 StPO. |
Nach diesen Grundsätzen ist die Fortdauerentscheidung der Kammer nicht zu beanstanden.
Die Überprüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Annahme des dringenden Tatverdachts gegen den Angeklagten im Umfang seiner Verurteilung auf einer nachvollziehbaren Würdigung des in den Urteilsgründen mitgeteilten Beweisergebnisses in der Hauptverhandlung beruht. |
Insbesondere ist gegen die Annahme der von der Kammer zugrunde gelegten Mordmerkmale nichts zu erinnern.
2. Die Strafkammer hat in der Nichtabhilfeentscheidung ferner mit zutreffenden Erwägungen den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO bejaht. Da das Maß der Fluchtgefahr maßgeblich von der Straferwartung indiziert wird und diese gleichermaßen wie der dringende Tatverdacht vorliegend allein aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu beurteilen ist, ist der Senat in seiner Prüfungskompetenz insoweit ebenfalls auf die Frage beschränkt, ob die Bewertung der Fluchtgefahr auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen Tatsachen gestützt ist und auf einer vertretbaren Bewertung des Beweisergebnisses beruht (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Stuttgart Justiz 2003, 457). |
Unter Berücksichtigung der verhängten Freiheitsstrafe von zehn Jahren sind die Ausführungen zur Fluchtgefahr in sich schlüssig und nachvollziehbar und begegnen daher keinen Bedenken.
Die Untersuchungshaft soll nicht nur die Durchführung des Strafverfahrens gewährleisten, sondern auch die Vollstreckung eines auf Freiheitsentziehung lautenden Urteils sicherstellen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, vor § 112 Rn. 4). Der Angeklagte hat zwar gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt, muss aber damit rechnen, dass es rechtskräftig wird. Unter Berücksichtigung der nach § 51 Abs. 1 StGB anzurechnenden Untersuchungshaft von nunmehr einem Jahr und neun Monaten verbleibt unter Berücksichtigung der vom Landgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe im Falle des Rechtskrafteintritts ein Strafrest, der so groß ist, dass er dem Angeklagten erheblichen Anreiz bietet, sich dem weiteren Verfahren und der sich ggf. anschließenden Strafvollstreckung zu entziehen. Zwar kann der Senat bei der anzustellenden Prognose über den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug zugrunde legen, dass dieser nur einen Teil der Freiheitsstrafe wird verbüßen müssen. Der Angeklagte wäre nämlich Erstverbüßer. Aber auch bei Zugrundelegung einer Haftentlassung zum sogenannten ⅔-Termin stünden unter Berücksichtigung der vollzogenen Untersuchungshaft noch vier Jahre und neun Monate Strafhaft zur Verbüßung an. |
Zudem besteht neben der Fluchtgefahr der Haftgrund der besonderen Tatschwere (§ 112 Abs. 3 StPO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch insoweit keine abweichende Entscheidung.
3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft erweist sich jedoch infolge vermeidbarer, dem Angeklagten nicht zuzurechnender Verfahrensverzögerungen, die mit seinem u. a. im Rechtsstaatsprinzip verankerten Anspruch auf eine beschleunigte Aburteilung nicht mehr vereinbar sind, als unverhältnismäßig. |
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der Höhe der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt und dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruches gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert.
Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Bearbeitung einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfG, a.a.O.; OLG Köln StV 2016, 445). |
Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt nämlich auch, dass die Erstellung eines kompletten Hauptverhandlungsprotokolls im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung und damit parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05, StV 2006, 81, bei juris Rn 70; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.09.2018, Az.: 2 Ws 645/18, BeckRS 2018, 25539).
Bei Beachtung dieser Vorgaben und des Umstandes, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung seit elf Monaten und zwischenzeitlich seit einem Jahr und neun Monaten in Untersuchungshaft befindet, ist das Verfahren vor dem Landgericht Potsdam nach Urteilsverkündung dadurch erheblich verzögert worden, dass eine Fertigstellung des Protokolls nicht zeitnah zur Urteilserstellung erfolgt ist. Vom Tag der Urteilsverkündung am 5. Februar 2018 bis zur Fertigstellung des Protokolls am 27. Juli 2018 vergingen fünfeinhalb Monate. Selbst ab dem 22. März 2018, dem Zeitpunkt an dem das Urteil zur Geschäftsstelle gelangt ist, dauerte die Fertigstellung des Protokolls, die gemäß § 273 Abs. 4 StPO Voraussetzung für die Wirksamkeit der Urteilszustellung ist, noch mehr als vier Monate. Vom Tag der Fertigstellung des Urteils bis zur Zustellung des Urteils und des Protokolls an die Verteidiger vergingen insgesamt vier Monate und 17 Tage. Der Fortgang des Revisionsverfahrens hat sich durch die verspätete Fertigstellung des Protokolls mithin erheblich verzögert. Die Revisionsbegründungsfrist hat nämlich gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO erst mit der Zustellung des Urteils an die Verteidiger zu laufen begonnen.
Die verspätete Fertigstellung des Protokolls war sachlich nicht gerechtfertigt und vermeidbar. Die Hauptverhandlung erstreckte sich über einen Zeitraum von eineinhalb Monaten mit acht Hauptverhandlungstagen, wobei das Protokoll der Hauptverhandlung keinen außergewöhnlichen Umfang erreichte. Es besteht lediglich aus einem Band mit etwa 200 Seiten. Bei diesem Umfang stand für die Prüfung und Korrektur des Protokolls mit dem sechswöchigen Zeitraum vom 5. Februar 2018 bis zum 22. März 2018 ausreichend Zeit zur Verfügung. Die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls hätte somit durchaus im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung und damit parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgen können. Durch die gebotene zügige Vorgehensweise wäre eine Verfahrensverzögerung von etwa viereinhalb Monaten vermieden worden.
Die eingetretene Verzögerung kann nicht mit der auch dem Senat bekannten außerordentlichen Belastung der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Potsdam gerechtfertigt werden. Die Überlastung des Schwurgerichts ist allein der Sphäre des Gerichts und nicht der des Angeklagten zuzurechnen (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.). Der hohe Geschäftsanfall ist nicht unvorhersehbar kurzfristig eingetreten und nur von vorübergehender Dauer. Darauf lässt bereits die Tatsache, dass im ersten Halbjahr 2018 acht Schwurgerichtssachen aus dem Jahre 2017 verhandelt wurden, schließen. Die Sicherstellung einer beschleunigten Bearbeitung von Haftsachen hätte rechtzeitig durch geeignete gerichtsorganisatorische Maßnahmen der Justiz erfolgen müssen.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft erweist sich nach allem ungeachtet der bereits ausgeurteilten hohen Freiheitsstrafe und der Schwere des vorgeworfenen Verbrechens als nicht mehr verhältnismäßig.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 2 StPO.