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Begrüßungsgeld für Studierende; Beschluss des Berliner Senats vom 19. März 2002 zur Zahlung eines Begrüßungsgeldes an Berliner Studierende; Unterscheidung nach Hochschulort; allgemeiner Gleichheitssatz; Leistungsverwaltung; weites Ermessen der öffentlichen Hand; Willkürverbot; sachgerechte Gründe; Antrag auf Zulassung der Beru-fung erfolglos; keine ernstlichen Richtigkeitszweifel; Intention des Begrüßungsgeldes; überproportionale Ausbildungs- und Infrastrukturleistungen für Studenten Berliner Hochschulen; melderechtliche Bedeutung; Kopplungsverbot; originärer Leistungsanspruch (verneint); keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (verneint); Divergenzrüge ohne Erfolg


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 22.08.2011
Aktenzeichen OVG 5 N 26.08 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 3 Abs 1 GG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. August 2008 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 110,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Maßgebend sind dabei allein die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe, so dass der Schriftsatz des Klägers vom 7. April 2011 nur insoweit Berücksichtigung finden kann, als darin fristgerecht vorgebrachte Gründe näher erläutert werden.

1. Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.

a. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, der seit Juli 2005 mit Hauptwohnung in Berlin gemeldet ist, vormals Student der Universität Potsdam war und die Gewährung von Begrüßungsgeld für Studierende in Höhe von 110,- € begehrt, das gemäß dem Beschluss des Senats von Berlin vom 19. März 2002 Studierenden Berliner Hochschulen gezahlt wird, sofern sie ihre Hauptwohnung nach dem 19. März 2002 in Berlin angemeldet haben, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:

Der Kläger erfülle als nicht an einer Berliner Hochschule Studierender nicht die Voraussetzungen des Senatsbeschlusses, und er sei mangels Vergleichbarkeit nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG mit in Berlin Studierenden gleichzustellen. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit gebühre dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber sowie der öffentlichen Verwaltung weitgehende Freiheit in der Abgrenzung des begünstigten Personenkreises, und diese erfolge beanstandungsfrei, wenn vernünftige Gründe dafür bestünden und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden würden. Ausweislich der Begründung des Senatsbeschlusses solle das Begrüßungsgeld zu einer angemessenen Berücksichtigung der überproportionalen Ausbildungs- und Infrastrukturleistungen für Studierende aus anderen Bundesländern und dem Ausland im Rahmen des Länderfinanzausgleichs führen. Da es hierfür der Einhaltung der melderechtlichen Vorschriften bedürfe, sei es Ziel der seitens des Beklagten freiwillig übernommenen Leistungsgewährung, in Berlin eingeschriebene Studentinnen und Studenten, die mit ihrem Wohnsitz in einem anderen Bundesland oder im Ausland angemeldet seien, dazu zu bewegen, ihren Hauptwohnsitz in Berlin anzumelden, wodurch Zusatzeinnahmen aus dem Länderfinanzausgleich erwartet werden könnten. Die vom Beklagten vorgenommene Differenzierung, ein Begrüßungsgeld bei der Ummeldung des Hauptwohnsitzes nur den in Berlin Studierenden zu zahlen, stelle keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, da sie angesichts der Erwägung des Beklagten, über den Finanzausgleich eine gewisse Kompensation für Ausbildungskosten sowie für Infrastrukturleistungen für an Berliner Hochschulen Studierende zu erhalten, indes aber keinen Anreiz für die Wohnsitznahme von außerhalb Berlins Studierenden zu setzen, sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich sei. Für die vom Beklagten vorgenommene Differenzierung spreche auch die Erwägung, dass das „Anwerben“ von außerhalb Berlins Studierenden den gleichgewichtigen Interessen der anderen Bundesländer entgegenlaufe, die teilweise eigene finanzielle Anreize geschaffen hätten, um „ihre“ Studierenden zur Wohnsitznahme am Studienort zu bewegen. Demgegenüber habe das Gericht die Entscheidung des Beklagten nicht daraufhin zu überprüfen, ob es sich hierbei um die zweckmäßigste, wirksamste und gerechteste Maßnahme handele. Soweit der Kläger für seine Rechtsansicht verschiedene Entscheidungen, u.a. den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 1977 - BVerwG VII B 107.77 - zur Frage, ob die den Studierenden an staatlichen Fachhochschulen gewährten Essenszuschüsse auch Studierenden an privaten Fachhochschulen zu gewähren seien, angeführt habe, führten diese, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen näher ausgeführt hat, zu keiner anderen Beurteilung.

b. Mit seinem Vorbringen zeigt der Kläger ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht auf.

aa. Soweit der Rechtsbehelf eine Divergenz bzw. einen Wertungswiderspruch zu der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 1977 geltend macht, weil das verwaltungsgerichtliche Urteil verkannt habe, dass maßgeblich auf die tatsächlichen bzw. sozialen Verhältnisse der Studierenden abzustellen sei, übersieht der Kläger, dass die sozialen Verhältnisse der Studenten („Abhängigkeit vom Elternhaus, typische Einkommensschwäche als Grund für die Empfänglichkeit für den Anreiz“, vgl. Begründungsschriftsatz des vormaligen Klägervertreters vom 17. Oktober 2008) für die Gewährung des Begrüßungsgeldes keine Rolle spielen sollten. Während es im Rahmen der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung um die Gewährung von Essenszuschüssen an Studenten zur Verbesserung ihrer sozialen Lage ging, liegt der Gewährung des Begrüßungsgeldes eine andere Intention zugrunde. Unabhängig von den sozialen Verhältnissen der Studierenden war die Motivation für den Senatsbeschluss vom 19. März 2002 die Schaffung eines Anreizes für die Wohnsitznahme in Berlin und hiermit verbunden der Erhalt eines ggfs. höheren Länderfinanzausgleichs als Kompensation für durch Berliner Studierende bedingte Ausbildungskosten und Infrastrukturleistungen, mithin ein rein fiskalisches Interesse. Zwar mag es sein, wie der Kläger ausführt, dass Studierende als einkommensschwache Personengruppe empfänglich für einen Anreiz in Höhe von 110,- € sind. Dennoch knüpft der Senatsbeschluss hieran erkennbar nicht an; bedeutsam war für ihn vielmehr eine Kompensation seiner durch Berliner Studenten verursachten Kosten. Hinzu kam die Überlegung, dass bei einem bereits durch den Studienplatz mit Berlin verbundenen Personenkreis die Chance, dass dieser aufgrund der Aussicht auf Begrüßungsgeld den Hauptwohnsitz nach Berlin verlegt, besonders hoch ist (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 4. Juni 2007). Dies rechtfertigt die vorliegend gerügte Ungleichbehandlung der Studierenden.

bb. Der Einwand des Rechtsbehelfs, das verwaltungsgerichtliche Urteil lasse eine Prüfung „vernünftiger Gründe“ für die Ungleichbehandlung von an Berliner Hochschulen studierenden Berlinern und solchen, die an auswärtigen Hochschulen studieren, vermissen, geht fehl.

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderungen folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen. Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt die Leistungsverwaltung bei einer unterschiedlichen Behandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Diese ist jedoch nicht auf personenbezogene Differenzierungen beschränkt. Sie gilt vielmehr auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Dem Gestaltungsspielraum des Normgebers sind umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, etwa nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, nachteilig auswirken kann. Außerhalb des so umschriebenen Bereichs lässt der Gleichheitssatz der öffentlichen Hand weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln. Die Grenze bildet insoweit allein das Willkürverbot, d.h. ein Gleichheitsverstoß ist in diesen Fällen nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt (zum Ganzen vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 -, juris Rn. 47 ff. m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und vor dem Hintergrund, dass vorliegend keine weiteren Grundrechte tangiert sind, hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit den der Gewährung des Begrüßungsgeldes zugrundeliegenden Erwägungen des Beklagten befasst und die insoweit getroffene Differenzierung als sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich erachtet. Soweit der Kläger bemängelt, dem gewählten Differenzierungsmerkmal fehle es an einer „Zweck-Mittel-Relation schlechthin“, da das Regelungsziel des Begrüßungsgeldes nur die Einhaltung der melderechtlichen Vorschriften und - final - die Erhöhung der Einnahmen des Landes Berlin sei, wofür der Hochschulstandort in Berlin wohnender Studenten unerheblich sei, verkennt er, dass das Begrüßungsgeld zwar den Erhalt eines höheren Länderfinanzausgleichs bezweckt, der Finanzausgleich aber Ausbildungskosten und Infrastrukturleistungen für an Berliner Hochschulen Studierende kompensieren soll. Hierfür ist eine Beschränkung des Begrüßungsgeldes auf Studenten Berliner Hochschulen ein geeignetes und sachlich gerechtfertigtes, willkürfreies Mittel.

cc. Die Rüge des Klägers, die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, da dem Beklagten die Differenzierung zwischen in Berlin eingeschriebenen und auswärts Studierenden gar nicht bewusst gewesen sei, vielmehr habe er „den Kläger und die zahlreichen gleich gelagerten Fälle übersehen“, geht ins Leere. In der Begründung des auch vom Verwaltungsgericht zitierten Beschlusses des Senats von Berlin vom 19. März 2002 weist der Beklagte darauf hin, dass das Begrüßungsgeld im Rahmen des Länderfinanzausgleichs zu einer angemessenen Berücksichtigung der überproportionalen Ausbildungs- und Infrastrukturleistungen für Studierende aus anderen Bundesländern und dem Ausland führen solle. Der Hinweis auf die für das Land Berlin anfallenden Ausbildungs- und Infrastrukturleistungen lässt zwanglos den Schluss zu, dass diese Leistungen bei an Berliner Hochschulen immatrikulierten Studenten anfallen. Denn gerade diese Studierenden erfordern sowohl die Bereitstellung eines umfangreichen Ausbildungsangebots als auch die Zurverfügungstellung verschiedenster Infrastrukturleistungen, seien es Mensen oder auch die öffentlichen Verkehrsmittel (sog. Semesterticket), und verursachen entsprechende Kosten. Der Hinweis des Klägers auf die Kooperation der Länder Berlin und Brandenburg im Hochschulbereich als Argument für die Erweiterung des Empfängerkreises auf in Berlin wohnende und im Land Brandenburg studierende Personen übersieht die vom Beklagten berücksichtigten gegenläufigen Interessen des Landes Brandenburg, auf die auch das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat.

dd. Soweit der Rechtsbehelf rügt, das Verwaltungsgericht habe die melderechtliche Grundlage der Leistungsgewährung und ihre rechtliche Bedeutung verkannt, da „das Melderecht den Sachbereich dar[stelle …], auf dessen Eigenart hin der Gleichheitssatz zu präzisieren gewesen wäre“, missachtet er wiederum die dem Begrüßungsgeld zugrundeliegende Intention des Beklagten und ersetzt sie unstatthafter Weise durch seine eigenen Erwägungen.

Zwar mag die „Einhaltung der melderechtlichen Vorschriften das Mittel zwischen dem Anreiz (Begrüßungsgeld) und den höheren Einnahmen des Beklagten als beabsichtigtem Endzweck“ (vgl. Antragsschrift des Klägers vom 17. Oktober 2008) sein. Höhere Einnahmen begehrt der Beklagte jedoch vor dem Hintergrund der Kompensation bestimmter, auf Studenten Berliner Hochschulen entfallender Ausgabenpositionen. Andernfalls hätte der Beklagte jedem Neubürger Berlins ein Begrüßungsgeld gewähren können, unabhängig vom Hochschulstandort oder gar unabhängig vom Studentenstatus. Im Rahmen der Leistungsgewährung stehen dem Gesetzgeber jedoch sachbezogene Differenzierungskriterien in weitem Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004 - 1 BvR 610.00 -, juris Rn. 7).

Unergiebig ist im Übrigen die Argumentation des Klägers, das Ausgangsgericht suggeriere, dass die Einhaltung der melderechtlichen Vorschriften und die Durchführung der daran anknüpfenden Maßnahme im Finanzausgleich zur Disposition des Beklagten stünden. Zielrichtung des Begrüßungsgeldes ist nicht in erster Linie die bei einem Umzug nach Berlin bestehende Verpflichtung eines Bürgers, sich hier anzumelden; eine derartige Verpflichtung ergibt sich bereits aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Das Begrüßungsgeld setzt an einem früheren Punkt an, indem es einen Anreiz für die Wohnsitznahme in Berlin bietet. Dies verkennt der Kläger, soweit er anführt, das Merkmal des Hochschulstandortes dürfe keine Auswirkungen auf die Meldepflicht haben.

Der weitere Einwand des Rechtsbehelfs, die Behauptung des Beklagten, ihm komme es insbesondere auf die Kompensation besonderer Kosten im Hochschulbereich an, sei zweifelhaft, da diese Kosten bereits durch die erhöhte Einwohnerwertung im Länderfinanzausgleich berücksichtigt werden könnten und es zudem dem Haushaltsgesetzgeber freistehe, in welchem Bereich er die erhöhten Mittel aus dem Finanzausgleich verwende, übersieht, dass es vorliegend nicht, wie in den vom Kläger angeführten Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 27. Oktober 2005 - 3 B 61.05 -, juris Rn. 18 ff.) und dem Verwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 17. September 2007 - 6 K 1577.06 -, juris Rn. 170), um die Verwendung von im Rahmen der - engeren Grenzen unterliegenden - Eingriffsverwaltung erlangten Geldern geht.

Dass der Kläger letztlich seine eigenen Erwägungen für die geeigneteren hält, erhellt seine Auffassung, bei der Kompensation besonderer Ausgaben im Hochschulbereich handele es sich um ein „Scheinargument“, das lediglich der politischen Selbstdarstellung gegenüber anderen Bundesländern diene.

ee. Der mit Schriftsatz vom 7. April 2011 ergänzend nachgeschobene Einwand des Klägers, das Bundesverfassungsgericht habe in der sog. „numerus clausus I-„ Entscheidung (Entscheidung vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 25/71 -, juris) eine Kopplung, die der vorliegend in Streit Stehenden gleiche (Leistung und Wohnsitz), für „ersichtlich sachfremd“ erklärt (sog. Landeskinder-Regelung), verkennt, dass die genannte Entscheidung mit dem vorliegenden Fall bereits deshalb nicht vergleichbar ist, weil sie die Schmälerung von Zulassungschancen für den Hochschulzugang, mithin die Einschränkung des in Art. 12 Abs. 1 GG allen Deutschen gewährleisteten Rechts der freien Wahl der Ausbildungsstätte betrifft, während der Kläger die Ausweitung vom Beklagten unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig gewährter, sich nicht auf grundrechtlich geschützte Freiheiten auswirkende Leistungen begehrt.

ff. Soweit der Rechtsbehelf eine Verletzung des Kopplungsverbots rügt, welches etwa in § 36 Abs. 3 VwVfG Ausdruck finde, wonach eine Nebenbestimmung dem Zweck eines Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen dürfe, verschließt sich dem Senat - die Berücksichtigungsfähigkeit dieses erst mit Schriftsatz vom 7. April 2011 erhobenen Einwandes dahingestellt -, weshalb die „offensichtlich dem Zweck des Begrüßungsgeldes zuwider“ laufende „Diskriminierung des Klägers und anderer Studierender, die von dieser Diskriminierung betroffen sind“, wie eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung zu behandeln und mithin der Kläger so zu stellen sein soll, „als ob das diskriminierende Regelungselement nicht existierte“. Der Kläger verkennt diesbezüglich, dass ihm vorliegend keine Leistung, unter (isoliert anfechtbaren) Einschränkungen, zugebilligt worden ist, sondern dass er von vorneherein nicht dem Leistungsbereich unterfällt.

Aufgrund dessen hätte der Kläger im Übrigen einen auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Anspruch auch dann nicht, wenn angenommen würde, dass die vom Beklagten gewählten Voraussetzungen für die Gewährung eines Begrüßungsgeldes gegen den Gleichheitssatz verstoßen würden. Denn er macht keinen Anspruch auf seine gleichmäßige Behandlung im System geltend, sondern beansprucht wegen des von ihm angenommenen willkürlichen Systems dessen Änderung, er macht mithin einen originären Leistungsanspruch geltend. Ein solcher lässt sich aber aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht ableiten.

Auch an diesem Grunde bestehen an der Richtigkeit des das Begehren des Klägers abweisenden Urteils keine ernstlichen Zweifel.

2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor, weil die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung trägt, begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit nicht geben bzw. sich derartige Zweifel ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf.

3. Die weiterhin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läge nur dann vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich auch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung.

Eine derartige Rechts- oder Tatsachenfrage zeigt der Kläger nicht auf. Die abstrakten Grundsätze, die von der öffentlichen Hand im Bereich der Leistungsverwaltung nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten sind, sind höchstrichterlich geklärt. Ihre konkrete Anwendung hingegen unterliegt im Einzelfall tatrichterlicher Subsumtion und begründet, ungeachtet der Anzahl hiervon ggfs. betroffener Studenten, keine grundsätzliche Bedeutung.

4. Die Divergenzrüge des Klägers bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Eine die Berufung eröffnende Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (vgl. zum Revisionsrecht etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 38.10 -, juris Rn. 15 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

Mit seiner Rüge, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 1977 (a.a.O.) sei die Tatsachenfeststellung zu entnehmen, bei freiwilligen, an den Studentenstatus anknüpfenden staatlichen Leistungen komme es nicht auf die Trägerschaft der besuchten Hochschule, sondern auf die Gleichheit der tatsächlichen, insbesondere der sozialen Verhältnisse der Studenten an, was das Verwaltungsgericht ignoriert bzw. negiert habe, verkennt der Kläger, dass es sich bei diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts um einzelfallbezogene Argumente und nicht um einen verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz handelt. Das, was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereich, der geregelt werden soll (BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004 - 1 BvR 610/00 -, juris Rn. 6). Zudem macht der Kläger insoweit lediglich eine angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht geltend, was einer Divergenzrüge nicht zugänglich ist. Entsprechendes gilt für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe im Widerspruch zu der genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung verkannt, dass die Trägerschaft der besuchten Hochschule kein hinreichender sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von Studierenden im Hinblick auf freiwillige, an die tatsächlichen Verhältnisse der Studierenden anknüpfende Leistungen des Staates sei.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).