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Charité-Universitätsmedizin Berlin, Humanmedizin, SS 2013, 1. FS, Modellstudiengang; Kapazitätsermittlung; patientenbezogener Engpass; tagesbelegte Betten; durchschnittliche Belegung der letzten drei Jahre; 7-Tage-Woche; Mitternachtszählung; normativ festgelegte Eingabegrößen; aggregierte Parameter; Einbeziehung von Tageskliniken und ambulanten OPs (verneint); Privatpatienten (miterfasst); außeruniversitäre Krankenanstalten; Schwundquote (keine); Schwundprognose; Schätzung; Überbuchung; keine - im Sinne der Vergabeverordnung; antizipierter Schwundausgleich; Sicherheitszuschlag; Zurückweisung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 23.09.2014
Aktenzeichen OVG 5 NC 120.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 12 Abs 1 GG, § 41 Abs 2 ÄApprO 2002, Art 6 Abs 2 S 1 HSchulZulStVtr BE 2008, Art 6 Abs 2 S 2 HSchulZulStVtr BE 2008, § 29 Abs 2 S 1 HRG, § 29 Abs 2 S 2 HRG, § 28 Abs 2 HSchulMedNOG BE, § 10 Abs 1 S 4 VergabeStiftV BE, § 14 Abs 3 Nr 3 KapVO BE, § 16 KapVO BE, § 17 Abs 1 S 2 Nr 1 KapVO BE, § 17 Abs 1 S 2 Nr 2 KapVO BE, § 17 Abs 1 S 2 Nr 3 KapVO BE

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung seine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom Sommersemester 2013 an. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

In dem von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/11 mit Zustimmung der Senatswissenschaftsverwaltung eingeführten Modellstudiengang stünden über die in der Zulassungszahlensatzung für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl (330) bzw. über die Zahl der tatsächlichen vergebenen Studienplätze (343) hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Der Modellstudiengang sei ein zur Erprobung eingerichteter neuer Studiengang im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 - StV 2008 - (früher: Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV 2006), für den Satz 2 eine abweichende Festsetzung von Zulassungszahlen nach Maßgabe der in einer Studienordnung zu regelnden Besonderheiten erlaube. Die Frage, ob der Verordnungsgeber die von § 7 Abs. 3 der Kapazitätsverordnung (KapVO) abweichende Struktur des Modellstudiengangs zum Anlass für eine Anpassung der Vorschriften zur Kapazitätsberechnung hätte nehmen müssen, könne vor dem Hintergrund, dass das Curriculum des Studiums der Humanmedizin durch die Ärztliche Approbationsordnung (ÄAppO) determiniert werde und der Modellstudiengang den in der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung festgelegten Wert von 8,2 ausfülle, ebenso offen bleiben wie die weitere Frage, ob es der Festsetzung eines Curricularnormwerts (CNW) für den Modellstudiengang bedurft hätte.

Da die Ausbildungskapazität wegen des das Studium bereits vom ersten Fachsemester an prägenden Unterrichts am Krankenbett durch die Zahl geeigneter Patienten begrenzt werde, biete sich als sachgerechte Methode zur Ermittlung der Ausbildungskapazität der Rückgriff auf die patientenbezogene Kapazität gemäß § 17 KapVO an. Danach und unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin anhand der sog. Mitternachtszählung ermittelten Zahl der in den letzten drei Jahren durchschnittlich tagesbelegten Betten (2.456,3333) sowie der Zahl der poliklinischen Neuzugänge (471.794) - Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten führe die Antragsgegnerin nicht durch - belaufe sich die jährliche Ausbildungskapazität auf gerundet 571 Studienplätze, d.h. auf 285,5 Plätze im Bewerbungssemester. Der Ansatz einer Schwundquote komme nicht in Betracht, weil sich auch im sechsten Semester nach Einführung des Modellstudiengangs das Studierverhalten noch nicht hinlänglich präzise prognostizieren lasse. Die von der Antragsgegnerin über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus vergebenen 13 Studienplätze seien kapazitätsdeckend zu berücksichtigen, wobei es unerheblich sei, ob und in welchem Umfang die Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl als „Überbuchung“ i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 4 VergabeVO Stiftung oder als sog. antizipierter Schwundausgleich zu werten sei. Denn sowohl die Überbuchung als auch der - von der Antragsgegnerin praktizierte - antizipierte Schwundausgleich gewährleisteten ebenso wie die Einstellung eines Schwundfaktors in die Kapazitätsberechnung letztlich nur, dass durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen werde. Die Rechte von Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität würden dadurch nicht verletzt.

Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend:

Die Abweichung vom Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 1 KapVO bei der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität sei vom Verwaltungsgericht nicht begründet worden. Die Heranziehung des Mittelwerts der tagesbelegten Betten und der poliklinischen Neuzugänge aus den letzten drei Jahren sei schon deshalb fehlerhaft, weil angesichts einer eindeutig steigenden Tendenz der aktuelle Wert oder bei Berechnung des Mittelwertes das Jahr 2012 hätte zugrundegelegt werden müssen. Der erstinstanzlichen Berechnung der Zahl der tagesbelegten Betten sei auch im Übrigen nicht zu folgen. Hätte man richtigerweise den Erhöhungstatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 KapVO von den Parametern in § 17 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 KapVO entkoppelt, läge die patientenbezogene Ausbildungskapazität, die das Verwaltungsgericht im Übrigen im Hinblick auf die durchschnittliche Gruppengröße und unter Außerachtlassung der „tatsächlichen Verhältnisse des Vorlesungsbesuchs“ falsch ermittelt habe, nicht bei 23,25 %, sondern bei 25,5 % tagesbelegte Betten, nämlich 15,5 % der tagesbelegten Betten zuzüglich - wie früher - 10 % poliklinische Neuzugänge. Dieser Berechnungsweise sei schon allein deshalb der Vorzug zu geben, weil die Entscheidung der Antragsgegnerin, in außeruniversitären Krankenanstalten keine Lehrveranstaltungen mehr durchzuführen, zu einer Reduzierung der Ausbildungskapazität geführt habe. Zu berücksichtigen sei ferner - unter Einbeziehung von beurlaubten und vorläufig zugelassenen Studenten - ein Schwundausgleichsfaktor, da die Zahl der in höheren Semestern eingeschriebenen Studierenden unter Berücksichtigung der letzten sechs Semester, die eine ausreichende Datengrundlage darstellten, eine eindeutig fallende Tendenz zeige. Schließlich sei der Parameter der tagesbelegten Betten überholt. Zudem müssten auch die mit Privatpatienten belegten Betten einbezogen werden sowie - im Hinblick auf die Bundespflegesatzverordnung - die ambulanten Operationen und die Tageskliniken. Bei der Zählung der tagesbelegten Betten sei nur auf die ausbildungsbezogenen Wochentage von Montag bis Freitag abzustellen, und für das Jahr 2011 seien die Pflegetage nicht durch 365, sondern durch 260 zu teilen. Denn die Baden-Württembergischen Krankenhäuser seien in diesem Jahr so voll wie seit 20 Jahren nicht gewesen. Die Überbuchung sei nicht aus Gründen der Erreichung der Sollzahl, sondern aus anderen Gründen als zum Zwecke der Kapazitätsausschöpfung erfolgt; dies aufzuklären habe das Verwaltungsgericht versäumt. Zudem sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, „die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 [führe] nicht zu einer Erhöhung der Ausbildungskapazität“ und „die Zahl der Studienberechtigten [gehe] kontinuierlich zurück[…]“, falsch. Demzufolge habe „für jedes Semester des Studienjahres 2012/13 eine Verpflichtung der Antragsgegnerin“ bestanden, die zur Verfügung stehende Anzahl an zusätzlichen LVS/SWS zu ermitteln und „die zusätzlichen Lehrkapazitäten unter sorgfältiger und dokumentierter Interessenabwägung einzelner Studienfächer/-gängen unter anderem der Vorklinik Humanmedizin- zuzuweisen“. „Beides [sei] nicht erfolgt. Wegen dieses von der Antragsgegnerin zu vertretenden Fehlers [sei] es angemessen, das bereinigte Lehrangebot um einen Sicherheitszuschlag von 15 % zu erhöhen […].“

Hilfsweise werde beantragt, den Antragsteller vorläufig auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkt zuzulassen.

II.

Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden.

1. Den gegen die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität erhobenen Rügen muss der Erfolg versagt bleiben.

a) Mit ihrem Vorbringen, der Parameter der tagesbelegten Betten sei überholt, zudem müssten in Tageskliniken behandelte und ambulant operierte Patienten in die Berechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einbezogen werden, vermag die Beschwerde die normativ festgelegten Eingabegrößen des § 17 KapVO nicht ernstlich in Frage zu stellen.

Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 25. November 2011 (OVG 5 NC 136.11 u.a. [WS 2010/11], BA S. 10 ff., juris Rn. 21 ff.), vom 21. Februar 2012 - OVG 5 NC 286.11 u.a. - [SS 2011], BA S. 9 ff., juris Rn. 18 ff., vom 19. März 2012 (OVG 5 NC 311.11 u.a. [SS 2011], BA S. 10 ff.) und vom 14. Dezember 2012 (OVG 5 NC 63.12 u.a. [WS 2011/12], BA S. 5 ff., juris Rn. 9 ff.; vgl. ferner Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 NC 168.12 -, BA S. 9 ff., vom 17. Januar 2013 - OVG 5 NC 153.12 u.a. -, BA S. 12 ff., vom 25. Januar 2013 - OVG 5 NC 169.12 u.a. -, BA S. 6 ff. [jeweils SS 2012]) und vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 13.13 u.a. -, BA S. 7 ff., juris Rn. 13 ff., - OVG 5 NC 67.13 u.a.-, BA S. 5 ff., juris Rn. 10 ff., - OVG 5 NC 68.13 -, BA S. 9 ff., juris Rn. 15 ff., - OVG 5 NC 69.13 u.a. -, BA S. 11 ff., juris Rn. 18 ff. [jeweils WS 2012/13]) ausgeführt hat, sind - wie nahezu alle Parameter des Kapazitätsrechts - auch die Eingabegrößen, die den patientenbezogenen Engpass bestimmen, in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar. Zwar soll das System der Kapazitätsermittlung die realen Gegebenheiten soweit wie möglich zutreffend widerspiegeln. Einzelfallgerechtigkeit kann es aber nicht leisten, weil dies ein Verfahren mit einer nahezu unbeschränkten Anzahl von Eingabegrößen voraussetzen würde und damit intransparent und kaum noch handhabbar würde. Die Kapazitätsverordnung arbeitet deshalb mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter, die ihrerseits eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigen (so die ZVS in ihrer Vorlage für den Unterausschuss Kapazitätsverordnung vom 23. November 1978; vgl. hierzu auch die Aussage im Vortrag von Dr. Dr. Peter Lohfert zum Thema „Spielt die Patientenverfügbarkeit für die Kapazitätsberechnung eine große Rolle?“, Tagungsbericht des ordentlichen Medizinischen Fakultätentages 2010, Hannover [www.mft-online.de/info-center/fakultaetentage]: „Damit wird deutlich, wie detailliert vorgegangen werden muss, um die einzelnen Faktoren der Formel für den stationären Bereich so zu analysieren, dass sie in der länderseitig durchzuführenden Verordnung der KapVO-Formel Berücksichtigung finden können.“). Auf diese vielfältigen Interdependenzen unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden, muss die richterliche Kontrolle einzelner Parameter Rücksicht nehmen.

Die Festlegungen sowohl für den Personalbedarf im Bereich der stationären Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KapVO) als auch für die patientenbezogene Ausbildungskapazität im stationären Bereich (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) beruhten, wie sich aus den Erläuterungen der ZVS in der bereits erwähnten Vorlage ergibt, auf einer Auswertung der an 26 Universitätskliniken und Tausenden von Patienten erhobenen Daten. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen führten unter Einbeziehung der Empfehlungen verschiedener Fachgremien zu der Entschließung, ein den Erfordernissen der Lehre angepasstes mittleres Bettenmodell eines Universitätsklinikums bei 85%-iger Auslastung zum Ausgangspunkt für die Bemessung der patientenbezogenen Kapazität im stationären Bereich zu nehmen und in einem weiteren Schritt die Einzelkapazitäten für jedes klinische Fach zu ermitteln. Nach Bildung eines arithmetischen Mittels über alle Fachgebiete ergab sich daraus eine patientenbezogene Gesamtkapazität, die an sich rechnerisch einem Ansatz von 18 % der tagesbelegten Betten eines Klinikums entsprochen hätte. Dieser Prozentsatz ist vom Verordnungsgeber seinerzeit mit Rücksicht auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Überlast unter partieller Einbeziehung der vorlesungsfreien Zeiten auf 20 % der tagesbelegten Betten angehoben und als Richt- bzw. Sockelwert festgesetzt worden. Veranlassung, diesen Wert an veränderte Umstände anzupassen, haben dem Berliner Verordnungsgeber wie auch den Normgebern der anderen Bundesländer bis heute allein die Reformen der medizinischen Ausbildung, zuletzt durch Anpassung an die Approbationsordnung von 2002, gegeben, nicht aber die von der Beschwerde angeführten Veränderungen in den medizinischen Behandlungsabläufen. Einzige Ausnahme bildet das Land Niedersachsen, das nach den Erkenntnissen, die sich aus dem von der Medizinische Hochschule Hannover für den dort seit dem Wintersemester 2005/2006 eingerichteten Modellstudiengang HannibaL in Auftrag gegebenen Gutachten u.a. zur patientenbezogenen stationären Kapazität in den Jahren 2009 bis 2011 sukzessive ergeben haben, an dem herkömmlichen Parameter „tagesbelegte Betten des Klinikums“ festgehalten und zunächst nur den ursprünglichen Prozentsatz von 15,5 auf 12,4 vom Hundert gesenkt hat (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO in der Fassung der Verordnung vom 23. Juni 2009, Nds. GVBl. Nr. 15/2009 S. 288), um dann im Jahre 2012 nach Vorliegen sämtlicher Studienergebnisse eine eigenständige Berechnungsmethode für den Modellstudiengang in der Kapazitätsverordnung zu verankern (vgl. Verordnung vom 4. Juli 2012, Nds. GVBl. Nr. 14/2012 S. 220). Danach sind bei Umstellung der Berechnung auf die dokumentierte Zahl der nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechneten Belegungstage nunmehr auch Privatpatienten, Patienten mit Anspruch auf Wahlleistungen und Selbstzahler im stationären Bereich in die Berechnung einzubeziehen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 und 2 KapVO Nds.), nicht aber Patienten mit einer Verweildauer von weniger als einem Tag sowie Patienten, für die Leistungen im Rahmen einer teilstationären Behandlung erbracht wurden (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 KapVO Nds.). Offensichtlich gibt es also - wie der Senat bereits in seinen vorerwähnten Entscheidungen angeführt hat - tatsächlich vielfältige Gründe, in Tageskliniken behandelte und/oder ambulant operierte Patienten nicht in die Berechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einzubeziehen.

Der zum gegenteiligen Ergebnis führende Hinweis der Beschwerde auf das Vergütungssystem der gesetzlichen Krankenkassen ist nicht geeignet, die normativ festgelegten Eingabegrößen des § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO ernstlich in Frage zu stellen. Er geht am Regelungsgehalt der in Rede stehenden Norm vorbei. § 17 KapVO unterscheidet nur zwischen zwei Kategorien von Patienten, nämlich denen, die vollstationär in das jeweilige Krankenhaus aufgenommen sind (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), und denen, die zwar in einem Krankenhaus behandelt werden, sich dort aber unabhängig von der Art der Behandlung (z.B. Diagnostik, Operation, psychiatrische Behandlung etwa in der Form von Gesprächs- oder Verhaltenstherapien) nur bis zu 24 Stunden aufhalten (in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 zusammengefasst als Poliklinische Neuzugänge [PNZ]). Dementsprechend sind die in Tageskliniken behandelten Patienten der zweiten Kategorie zuzurechnen, denn Tageskliniken sind definitionsgemäß Einrichtungen der ambulanten/teilstationären Patientenbetreuung, deren Ressourcen es gestatten, Patienten bis zu 24 Stunden zu behandeln und zu betreuen. Vor dem Hintergrund, dass nur stundenweise in den Krankenhausbetrieb eingegliederte Patienten aus organisatorischen Gründen seltener für die Ausbildung verfügbar sind und ihrer Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit Grenzen gesetzt sind, macht die Abgrenzung von tagesbelegten Betten einerseits und PNZ andererseits aus kapazitätsrechtlicher Sicht Sinn (zuletzt Beschlüsse des Senats vom 17. Januar 2013 - OVG 5 NC 153.12 u.a. -, BA S. 12 ff., vom 25. Januar 2013 - OVG 5 NC 169.12 u.a. -, BA S. 8 f. [jeweils SS 2012] und vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 67.13 u.a.-, BA S. 8, juris Rn. 12, - OVG 5 NC 68.13 -, BA S. 9, juris Rn. 14, - OVG 5 NC 69.13 u.a. -, BA S. 10 f., juris Rn. 17 [jeweils WS 2012/13]).

Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf einen (unveröffentlichten) Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. März 2012 - W 7 E 11.20579 - anführt, dass „z.B. die Universität Würzburg seit Jahren“ die Tageskliniken in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität mit einbezöge, ist die Verfahrensrelevanz dieses Vorbringens im Hinblick auf die eindeutige Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht ersichtlich. Abgesehen davon hatte sich die Universität Würzburg dazu entschlossen, neben den vollstationären Pflegetagen auch die teilstationären Pflegetage kapazitätsrelevant anzusetzen, um dem Rückgang ihrer Aufnahmekapazität im klinischen Studienabschnitt des Regelstudiengangs zu begegnen. Eine vergleichbare Konstellation ist in Berlin nicht gegeben (vgl. bereits Beschlüsse des Senats vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 NC 168.12 - [SS 2012], BA S. 11 und vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 67.13 - [WS 2012/13], BA S. 8, juris Rn. 13).

Mit ihrem weiteren Einwand, bei der klinischen Ausbildungskapazität seien Privatpatienten mit in die Berechnung einzubeziehen, übersieht die Beschwerde, dass die Antragsgegnerin bei der Bestimmung der Zahl der tagesbelegten Betten die mit Privatpatienten belegten Betten - kapazitätsfreundlich - einbezogen hat, worauf bereits das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen hat (vgl. BA S. 19 unten). Demzufolge kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin hierzu verpflichtet war (verneinend: Beschluss des Senats vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11 u.a. - [SS 2011], BA S. 9 ff.).

b) Auch die weiteren, auf die Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten bezogenen Rügen der Beschwerde sind erfolglos.

Stichtag für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität ist gemäß § 5 Abs. 1 KapVO der 1. Februar 2012. Hiervon ausgehend bestimmt sich die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zu ermittelnde Gesamtzahl der tagesbelegten Betten nach dem Mittelwert der tagesbelegten Betten der letzten drei Jahre (vorliegend 2.456 Durchschnitt Summe tagesbelegte Betten), wobei wesentliche absehbare Änderungen zu berücksichtigen sind (vgl. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO). Mit ihrem Einwand, die Heranziehung des Mittelwerts der letzten drei Jahre sei schon deshalb fehlerhaft, weil angesichts einer eindeutig steigenden Tendenz der aktuelle Wert hätte zugrundegelegt werden müssen, verkennt die Beschwerde, dass es sich bei der Erhöhung der Zahl der tagesbelegten Betten in den Jahren 2009 bis 2011 um einen nur minimalen Anstieg von jeweils unter 1 % handelt, der zudem keineswegs eine kontinuierliche Entwicklung, die sich in der Zukunft voraussichtlich fortsetzen wird, widerspiegelt (zu diesem Erfordernis vgl. auch OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 - 2 NB 423/10 -, juris Rn. 22 sowie vom 15. Dezember 2011 - 2 NB 104711 -, juris Rn. 16; s. ferner Beschluss des Senats vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 67.13 - [WS 2012/13], BA S. 9, juris Rn. 16).

Die Zahl der tagesbelegten Betten leitet der Senat - wie auch die Antragsgegnerin - in ständiger Rechtsprechung aus den für den Zeitraum eines Jahres (Durchschnitt) ermittelten Zahl von Pflegetagen her und dividiert diese durch die Zahl der Tage im Kalenderjahr. Warum für das Jahr 2011 nicht von 365, sondern nur von 260 Tagen auszugehen sein sollte, führt die Beschwerde nicht substantiiert aus; der alleinige Hinweis auf die angeblich im Jahr 2011 erheblich gestiegene Auslastung Baden-Württembergischer Krankenhäuser genügt nicht den Darlegungsanforderungen (so bereits Beschluss des Senats vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 67.13 - [WS 2012/13], BA S. 9 f., juris Rn. 17). Entsprechendes gilt für die Ansicht der Beschwerde, bei der Zählung der tagesbelegten Betten sei nur auf die ausbildungsbezogenen Wochentage von Montag bis Freitag abzustellen (Beschluss des Senats vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 67.13 - [WS 2012/13], BA S. 9 f., juris Rn. 17). Insoweit verkennt die Beschwerde im Übrigen, dass - wie bereits ausgeführt - die Kapazitätsverordnung mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter arbeitet, die ihrerseits eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigen, und damit die kapazitätsrelevanten Einzelgrößen aufgrund vielfältiger Interdependenzen einen rechtlichen Zusammenhang bilden, auf den die richterliche Kontrolle einzelner Parameter Rücksicht nehmen muss. Es ist Sache des Normgebers zu entscheiden, ob und in welcher Weise er die maßgeblichen Eingabegrößen, die zugleich die Belange der Wissenschaft in Forschung und Lehre, der Ausbildung und der Gesundheitspflege zum Ausgleich zu bringen bestimmt sind, ggfs. anpasst (so zuletzt Beschlüsse des Senats vom 25. Januar 2013 - OVG 5 NC 169.12 u.a. -, [SS 2012], BA S. 9 f. und vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 13.13 u.a. -, BA S. 7 f., juris Rn. 13, - OVG 5 NC 67.13 u.a.-, BA S. 5 f., juris Rn. 10, - OVG 5 NC 68.13 -, BA S. 9 f., juris Rn. 15, - OVG 5 NC 69.13 u.a. -, BA S. 11, juris Rn. 18 [jeweils WS 2012/13]; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 -, juris Rn. 18; vgl. allgemein zum Kontrollmaßstab der verwaltungsgerichtlichen Norminzidenzkontrolle bei der Überprüfung kapazitätsrechtlicher Parameterregelungen und zu den Grenzen richterlicher „Richtigkeitskontrolle“: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1986 - BVerwG 7 C 41.84 u.a. -, juris; zum Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO: Beschlüsse des Senats vom 9. Oktober 2004 - OVG 5 NC 423.04 - [Zahnmedizin, Sommersemester 2004] und vom 24. August 2009 - OVG 5 NC 10.09 - [Zahnmedizin, Wintersemester 2008/09]; vgl. ferner zum klinischen Studienabschnitt BayVGH München, Beschluss vom 10. April 1987 - 7 CE 86.12013 -, KMK-HSchR 1987, 883; OVG Münster, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 13 B 1186.09 -, juris Rn. 7).

Die weitere Auffassung der Beschwerde, der „Erhöhungstatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 KapVO [sei] von den Parametern in § 17 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 KapVO [zu] entkoppel[n]“, und es seien „wie früher“ zu den 15,5 % der tagesbelegten Betten 10 % aufgrund der poliklinischen Neuzugänge hinzuzurechnen, geht an der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO vorbei, die unmissverständlich lautet: „Liegt die Zahl nach Nummer 1 niedriger als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 7 und 8, Abs. 3 Nrn. 1 bis 3, erhöht sie sich je 1 000 Poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins. Die Zahl nach Nummer 1 wird jedoch höchstens um 50 vom Hundert erhöht.“ Warum hiervon abgewichen werden sollte, führt die Beschwerde nicht substantiiert aus. Der alleinige Hinweis auf eine „Reduzierung der Ausbildungskapazität“ aufgrund der „Entscheidung der Antragsgegnerin, in außer universitären Krankenanstalten keine Lehrveranstaltungen mehr durchzuführen“, rechtfertigt schon deshalb keine Abweichung von der eindeutigen Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO, weil eine entsprechende Entscheidung der Antragsgegnerin kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden wäre. Hierzu hat der Senat zuletzt mit Beschluss vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 67.13 - [WS 2012/13], BA S. 11 f., juris Rn. 19 f., unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 20. Dezember 2012 (OVG 5 NC 168.12 [SS 2012], BA S. 13 f.; vgl. ferner Beschluss vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 60.12 - [WS 2011/12], BA S. 15 f., juris Rn. 30 ff.) ausgeführt:

„Außeruniversitäre (Lehr-)Krankenhäuser sind nur dann in die Ausbildung und damit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität einzubeziehen, wenn die Hochschule mit entsprechend geeigneten Einrichtungen verbindliche und auf Dauer angelegte Vereinbarungen geschlossen hat (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., Rn. 33 ff. zu § 9 KapVO; OVG Münster, Beschluss vom 22. August 2008 - 13 C 59.08 -, juris Rn. 3 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 2 NB 347.06 -, juris Rn. 45 f.). Denn nur über derartige Vereinbarungen könnte, da der Staat über keine anderen Mittel verfügt, bei Krankenhäusern in unterschiedlicher Trägerschaft Ausbildungsaufgaben einzufordern, die notwendige Lehre gewährleistet werden. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft versichert, dass die von ihr mit akademischen Lehrkrankenhäusern geschlossenen Vereinbarungen ausnahmslos den Lehraufwand im Praktischen Jahr betreffen (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 3. August 2010, Kapazitätsunterlagen WS 2010/11). An der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln, besteht keine Veranlassung. Denn das Gericht darf den tatsächlichen Angaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung im Hinblick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 20. November 2009 - OVG 5 NC 72.09 - [FU/Tiermedizin, Sommersemester 2009], juris Rn. 4, und vom 20. Oktober 2011 - OVG 5 NC 37.11 - [HU/Grundschulpädagogik, Wintersemester 2010/11], juris Rn. 19]).

Der wegen des Einflusses auf die patientenbezogene Kapazität geltend gemachte Klärungsbedarf in Bezug auf möglicherweise gekündigte, angepasste oder neu abgeschlossene Vereinbarungen mit außeruniversitären Krankenhäusern über die Ausbildung (auch) von Studierenden außerhalb des Praktischen Jahrs besteht nicht. Denn selbst wenn die Antragsgegnerin in der Vergangenheit akademische Lehrkrankenhäuser in die klinisch-praktische Ausbildung einbezogen haben sollte, sich aber wegen der trotz Umstrukturierung der humanmedizinischen Ausbildung weiterhin bestehenden Verpflichtung zur Ausrichtung ihrer Aufnahmekapazität an dem durch § 28 Abs. 2 des Berliner Universitätsmedizingesetzes vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) - UniMedG - vorgegebenen, keineswegs nur die personelle Ausstattung limitierenden Richtwert von 600 Studienanfängern pro Jahr und der entsprechend bemessenen Mittelzuweisung durch das Land Berlin (vgl. hierzu die Vorlage zur Vereinbarung des Landes Berlin mit der Charité - Universitätsmedizin Berlin gemäß § 3 UniMedG, Abgh.-Drs. 16/3891, angenommen durch Beschluss vom 31. März 2011, Plenarprot. 16/80, S. 7725) entschlossen hat, von Ausbildungsvereinbarungen mit Lehrkrankenhäusern künftig Anstand zu nehmen, so wäre dagegen kapazitätsrechtlich nichts zu erinnern. Denn eine Reduzierung der Aufnahmekapazität wäre damit entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht verbunden gewesen, da die Antragsgegnerin auch seit der Einführung des Modellstudiengangs zum Wintersemester 2010/11 pro Semester mindestens 300 Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stellt. Daher muss sie, anders als die Beschwerde meint, auch nicht darlegen, warum sie „rechnerisch“ auf Ausbildungskapazitäten, die ihr in der Vergangenheit möglicherweise zur Verfügung gestanden haben, verzichtet (hat). Die Forderung nach einer Aufrechterhaltung einmal mit außeruniversitären Krankenanstalten geschlossener Verträge rechtfertigt sich unter diesen Umständen auch nicht mit Blick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot.“

2. Ohne Erfolg bleiben schließlich auch die gegen den unterbliebenen Ansatz einer Schwundquote und die vom Verwaltungsgericht gebilligte Vergabe von über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende 13 Studienplätze gerichteten Angriffe der Beschwerde.

Einen Schwundausgleich im Sinne von §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht vorgenommen. Ob der Notwendigkeit des Ansatzes einer Schwundquote bereits entgegengestanden hat, dass in den höheren Semestern des Regelstudiengangs im Bewerbungssemester mehr Studierende immatrikuliert waren als im Eingangssemester des Modellstudiengangs nach Maßgabe der errechneten patientenbezogenen Kapazität aufzunehmen gewesen wären, bedarf keiner vertieften Erörterung. Denn für einen neu eingerichteten und in der Anfangsphase seiner Erprobung befindlichen Studiengang lässt sich nicht prognostizieren, wie sich die Studierendenzahlen künftig entwickeln werden, weil zum Studierverhalten aus der Vergangenheit noch keine Erfahrungswerte existieren (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 302). Dies gilt auch im hier in Rede stehenden sechsten Semester seit der Einführung des Modellstudiengangs, da insoweit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. BA S. 21), nach nur fünf Semestern Erfahrung (immer) noch nicht die erforderlichen Zahlen vorliegen. Jede Festlegung einer Quote - etwa anhand von Erfahrungen aus dem Regel- oder dem Reformstudiengang oder auch nur aus dem klinischen Studienabschnitt des Regelstudiengangs - wäre deshalb Spekulation.

Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die 13 über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus vergebenen Plätze als kapazitätswirksam anerkannt. Dies ist weder unter dem Gesichtspunkt der Überbuchung noch des sog. „antizipierten Schwundausgleichs“ zu beanstanden (s. zuletzt Beschlüsse des Senats vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 13.13 u.a. -, BA S. 14 ff., juris Rn. 24 ff., - OVG 5 NC 67.13 u.a.-, BA S. 13 ff., juris Rn. 23 ff., - OVG 5 NC 69.13 u.a. -, BA S. 16 ff., juris Rn. 26 ff., - OVG 5 NC 76.13 u.a. -, BA S. 11 ff., juris Rn. 16 ff. [jeweils WS 2012/13] und vom 25. Januar 2013 - OVG 5 NC 169.12 - [SS 2012], BA S. 11 f.).

Handelte es sich um eine Überbuchung im Sinne von §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung vom 18. Mai 2010 (GVBl. S. 269) - VergabeVO Stiftung -, wäre diese nicht zu beanstanden. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Beschluss vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 97.09 u.a. - [Tiermedizin, WS 2009/10], juris; s. ferner Beschlüsse vom 14. Februar 2011 - OVG 5 NC 77.10 - [Humanmedizin/Vorklinik, SS 2010] und vom 18. Juli 2011 - OVG 5 M 12.11 - [FU/Erziehungswissenschaft, Wintersemester 2010/11]), dass es keine Rechtsvorschrift gibt, die in dem von der Beschwerde in Anspruch genommenen Sinne Rechte eines auf Zuteilung eines „außerkapazitären“ Studienplatzes klagenden Bewerbers schützt, und dass ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - auch unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben ist. Wenn das nicht der Fall ist, wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl aufgezehrt. Nichts anderes besagt der von der Beschwerde angeführte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 16. März 2010 (- 2 B 428/09 -, juris Rn. 39 ff.).

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat die Antragsgegnerin die Zulassungszahl jedoch nicht im rechtstechnischen Sinne „überbucht“ (vgl. zuletzt Beschlüsse des Senats vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 13.13 u.a. -, BA S. 15 f., juris Rn. 26 ff., - OVG 5 NC 67.13 u.a.-, BA S. 13 ff., juris Rn. 25 ff., - OVG 5 NC 69.13 u.a. -, BA S. 16 ff., juris Rn. 28 ff., - OVG 5 NC 76.13 u.a. -, BA S. 12 ff., juris Rn. 18 ff. [jeweils WS 2012/13], vom 25. Januar 2013 - OVG 5 NC 169.12 -, BA S. 17 f., vom 17. Januar 2013 - OVG 5 NC 153.12 u.a. -, BA S. 15 f., und vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 NC 168.12 -, BA S. 14 ff. [jeweils SS 2012]; vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss offengelassen). Denn die Befürchtung, dass Studienplätze möglicherweise nicht angenommen werden würden, hat sie nicht gehegt. Vielmehr war sie sich bewusst, dass es selbstverständlich zu Studienabbrüchen kommen würde. In eben dieser Erwartung hat sie die über die auf 330 festgesetzte Zulassungszahl hinausgehenden Studienplätze vergeben (vgl. hierzu die Wiedergabe einer Information des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin in einer im Generalvorgang der Wissenschaftsverwaltung befindlichen E-Mail der Sachbearbeiterin S... vom 15. Dezember 2010, wonach zum Wintersemester 2010/11 weitere Studienanfänger „im Hinblick auf den zu erwartenden Schwund“ zugelassen worden seien).

Das ändert freilich nichts daran, dass sich die Antragsgegnerin zu Recht wegen des Fehlens hinreichender Erfahrungswerte, auf die zur Bestimmung der Dimension des Schwundes hätte zurückgegriffen werden können, zur Festlegung eines Schwundausgleichsfaktors außerstande gesehen hat. Andererseits wusste sie aber auch, dass sie schwerlich in der Lage sein würde, ihrer in der Zulassungszahlensatzung vorgesehenen Auffüllverpflichtung nachzukommen, weist sie doch im Rahmen ihrer Informationen zur bereits angesprochenen Freiwilligkeit der Teilnahme am Modellstudiengang auf Folgendes hin:

„Die Teilnahme am Modellstudiengang führt zu einer Einschränkung bei der Möglichkeit des Studienortwechsels. Insbesondere wird es nicht möglich sein, aufgrund des vom Regelstudiengang abweichenden Aufbaus des Modellstudiengangs den Studienort ohne Verlust und Anerkennung von Studienleistungen und damit ohne Verlust von Studienzeit zu wechseln (gemäß § 3 der vorläufigen Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin der Charité - Universitätsmedizin Berlin).“

Dieser Hinweis richtet sich formal zwar nur an die eigenen Studierenden, gilt aber auch und erst recht für Studierende, die bisher an einer anderen Hochschule studiert haben und den Studienort nach Berlin verlagern möchten. Da im Modellstudiengang jedes Modul durch eine studienbegleitende Prüfung abgeschlossen wird, dürfte ein Wechsel an die Antragsgegnerin seit Einführung des Modellstudiengangs als der einzig möglichen humanmedizinischen Ausbildung in Berlin jedenfalls derzeit ausgeschlossen sein (vgl. § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen [Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG] vom 29. Mai 2000 [GVBl. S. 327] in der Fassung vom 18. Juni 2005 [GVBl. S. 393]).

Handelt es sich bei der „Überbuchung“ mithin der Sache nach um einen „antizipierten Schwundausgleich“, so kann hieraus gleichwohl nichts für den geltend gemachten Anspruch auf „außerkapazitäre“ Zulassung hergeleitet werden. Denn zum einen hätte die Antragsgegnerin aus den bereits erörterten Gründen überhaupt keinen Schwundausgleich vornehmen müssen, so dass sich die Vergabe zusätzlicher 13 Studienplätze als kapazitätsfreundlich darstellt. Zum anderen erweist sich ein solcher vorweggenommener Schwundausgleich, der nebenbei bemerkt den vom Verwaltungsausschuss der ZVS im Jahre 1976 beschlossenen Orientierungswert für den Studiengang Medizin sogar noch übersteigt, unter den gegebenen Verhältnissen als sachgerecht und unter dem Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung als willkürfrei (vgl. zuletzt Beschlüsse des Senats vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 13.13 u.a. -, BA S. 16, juris Rn. 30, - OVG 5 NC 67.13 u.a.-, BA S. 14 f., juris Rn. 29, - OVG 5 NC 69.13 u.a. -, BA S. 18, juris Rn. 32, - OVG 5 NC 76.13 u.a. -, BA S. 13 f., juris Rn. 22 [jeweils WS 2012/13], vom 25. Januar 2013 - OVG 5 NC 169.12 -, BA S. 17 f., vom 17. Januar 2013 - OVG 5 NC 153.12 u.a. -, BA S. 15 f. und vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 NC 168.12 -, BA S. 14 ff. [jeweils SS 2012]; ferner Beschlüsse vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 73.12 u.a. - [WS 2011/12], BA S. 14 ff., juris Rn. 30 ff., vom 15. März 2012 - OVG 5 NC 289.11 u.a. - [SS 2011], BA S. 13 ff. und vom 2. Dezember 2011 - OVG 5 NC 62.11 - [WS 2010/11], BA S. 13 ff., jeweils m.w.N.).

Die weitere Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe bei der Schwundberechnung die Beurlaubungen sowie die vorläufig zugelassenen Studierenden nicht berücksichtigt, geht - abgesehen davon, dass die beurlaubten Studenten in den Studierendenbestand des SS 2013 Eingang gefunden haben - schon mangels Erfordernisses einer Schwundberechnung ins Leere.

3. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, „das bereinigte Lehrangebot“ sei „um einen Sicherheitszuschlag von 15 % zu erhöhen“, und dieses mit verschiedenen angeblich fehlerhaften Annahmen und Prognosen des Verwaltungsgerichts begründet, hat er offensichtlich einen anderen als den angefochtenen Beschluss vor Augen. Die von ihm bemängelten Ausführungen lassen sich dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2013 nicht entnehmen.

Zudem besteht nach den obigen Ausführungen kein Raum für den von der Beschwerde geforderten „Sicherheitszuschlag“, ganz abgesehen davon, dass ein solcher Aufschlag dem Kapazitätsrecht fremd ist und aus Sicht des Senats einer Kapazitätserweiterung in freier Rechtsschöpfung gleich kommt (vgl. Beschlüsse vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 69.13 u.a. -, BA S. 18 f., juris Rn. 34, - OVG 5 NC 76.13 u.a. -, BA S. 14, juris Rn. 23 [jeweils WS 2012/13], vom 17. Januar 2013 - OVG 5 NC 153.12 u.a. - [SS 2012], BA S. 17, vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 NC 168.12 - [SS 2012], BA S. 16, vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 60.12 - [WS 2011/12], BA S. 17, vom 15. Februar 2012 - OVG 5 NC 273.11 u.a. - [SS 2011], BA S. 15 und vom 29. November 2011 - OVG 5 NC 117.11 u.a. - [WS 2010/11], BA S. 15;vgl. ferner Beschluss vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10 - [Tiermedizin, Wintersemester 2009/10], juris Rn. 17 m.w.N.; im Ergebnis ebenso: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 5. Juli 2013 - 13 B 633/13 -, juris Rn. 7 und vom 14. Juni 2013 - 13 C 14/13 -, juris Rn. 2; VGH Kassel, Beschluss vom 24. September 2009 - 10 B 1142.09.MM.WB -, juris Rn. 52; OVG Greifswald, Beschluss vom 7. September 2010 - 1 M 210.09 -, juris Rn. 24; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. August 2009 - 3 M 18.09 -, juris Rn. 21).

4. Der auf eine auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkte Zulassung gerichtete Hilfsantrag geht im Hinblick darauf, dass im zehnsemestrigen Modellstudiengang die vorklinischen und klinischen Stoffgebiete verzahnt sind, ins Leere.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1, GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).