Gericht | OLG Brandenburg 2. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 08.11.2018 | |
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Aktenzeichen | 10 UF 114/16 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2018:1108.10UF114.16.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 16.8.2016 - 2.2 F 95/16 teilweise abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, für den Zeitraum vom 1.2.2015 bis zum 30.4.2016 für die Kinder V… und R… B… in Abänderung der Urkunde des Jugendamtes … vom 27.6.2006 - Urk.-Reg. SRB 46/2006 und der Urkunde des Jugendamtes … vom 27.06.2006 - Urk.-Reg. SEE 45/2006 - 9.555,65 € zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Antragsteller. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Antragsteller zu 1/10 und der Antragsgegner zu 9/10.
4. Der Beschwerdewert wird auf 10.328 € festgesetzt,
I.
Der Antragsteller macht gegenüber dem Antragsgegner übergegangene Unterhaltsansprüche geltend für die Zeit von Februar 2015 bis April 2016 geltend.
Der Antragsgegner ist der Vater des am ….5.2002 geborenen R… B… und der am ….2.2001 geborenen V… B…, die beide im Haushalt der Mutter leben. Der Antragsteller hat der Mutter im Unterhaltszeitraum Leistungen nach SGB II gewährt. Der Antragsgegner ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau ein am ….1.2010 geborenes Kind. Er hat sich mit Jugendamtsurkunden vom 27.6.2006 in Abänderung bereits bestehender Unterhaltstitel verpflichtet, an seine Kinder V… und R… monatlich jeweils 100 € Unterhalt zu zahlen (Bl. 132 f., 134 f.).
Mit Beschluss vom 16.8.2016, auf den zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller für den Zeitraum vom 1.2.2015 bis 30.4.2016 wegen übergegangener Kindesunterhaltsansprüche einen Betrag von 10.328 € zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
Er trägt vor:
Der Leistungsantrag sei im Hinblick auf die mit den Urkunden des Jugendamtes … vom 27.6.2006 titulierten Unterhaltsforderungen als unzulässig abzuweisen.
Der Antragsteller habe mit Schriftsatz vom 23.9.2015 den Unterhalt für die Vergangenheit abschließend beziffert, so dass er den mit der Antragserweiterung vom 25.1.2016 geltend gemachten Unterhalt nur für die Zukunft verlangen könne.
Über die mit den Jugendamtsurkunden titulierten Unterhaltsverpflichtungen hinaus sei er, der Antragsgegner, nicht leistungsfähig. Seine tatsächlichen Einkünfte habe er teilweise aus überobligatorischer Tätigkeit realisiert, indem er eine Krankheitsvertretung übernommen habe. Er sei in seiner Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen erheblich eingeschränkt, weshalb allenfalls die Erzielung des Mindestlohns realistisch sei.
Der Familienunterhalt, den er seiner Ehefrau schulde, sei auch dann tatsächlich zu decken, wenn er wie hier wegen des Vorrangs seiner minderjährigen Kinder bereits rechnerisch seiner Frau keinen Unterhalt zahlen könne. Der Antragsteller müsse eine Vergleichsberechnung vorlegen. Seine Frau sei weder unterhalts- noch sozialrechtlich zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Im Übrigen habe sein Sohn D… einen erhöhten Betreuungsbedarf wegen einer schweren Sprach- und Entwicklungsstörung, der eine Arbeitstätigkeit seiner Frau im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unmöglich gemacht habe.
Es sei ihm, dem Antragsgegner, unmöglich, seinen Arbeitsplatz ohne Benutzung seines Pkw zu erreichen. Die einfache Wegstrecke von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsplatz sei mindestens 35 km lang. Der Routenplaner erfasse nur das öffentliche Verkehrsnetz bis zur … Straße/W…straße. Bis dorthin müsse er von zuhause 27,1 km zurücklegen. Sein Arbeitslatz liege 9,5 km vom Bahnhof E… entfernt. Auf dem Betriebsgelände müsse er 4,5 km von den Dusch- und Umkleideräumen bis zum konkreten Arbeitsort zurücklegen. Er könne aus gesundheitlichen Gründen selbst die vom Amtsgericht unterstellten Strecken nicht mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurücklegen. Seit einer Herzoperation im Jahr 2013 leide er an Herzrhythmusstörungen. Außerdem habe er eine Arthrose an seinem linken Knie und Diabetes. Er verweise auf das sozialmedizinische Gutachten vom 27.3.2014 (Bl. 354 f.). Im Übrigen habe es zu den von ihm abgeleisteten Schichten überwiegend keine Zugverbindung gegeben, so unter anderem wenn er - wie häufig - am Wochenende eingesetzt gewesen sei (siehe Schichtpläne, Bl. 352 f.). Ein Umzug nach E… sei ihm nicht zumutbar gewesen, weil er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zunächst nur befristet auf ein Jahr und im Anschluss nur für die Dauer der Produktion des Hochofens angestellt gewesen sei (siehe Arbeitsverträge vom 6.2.2015, Bl. 356 ff. und vom 29.3.2016, Bl. 361 ff.). Zudem müsse sein Sohn D… eine Sprachheilschule in F… besuchen, die es in E… nicht gebe.
Eine Haushaltsersparnis durch das Zusammenleben mit seiner Ehefrau sei ausgeschlossen, weil nur er Einkünfte erziele.
Er bestreite, dass der Antragsteller Leistungen in Höhe von 342 € je Kind erbracht habe.
Ein Anspruchsübergang sei ausgeschlossen, weil dieser für ihn eine unbillige Härte bedeuten würde. Er habe seine Lebensverhältnisse auf die mit den Jugendamtsurkunden titulierten Unterhaltsverpflichtungen eingestellt. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass im Zuge der Unterhaltsreform 2008 Ansprüche seiner mit ihm zusammenlebenden Ehefrau zukünftig unberücksichtigt bleiben würden. Er schöpfe seine Möglichkeiten, Einkommen zu erzielen, bereits überobligatorisch unter Zurückstellung seiner gesundheitlichen Belange vollständig aus. Die Hilfegewährung erfolge nicht direkt an die Kinder, deren Bedarf gedeckt sei, sondern an die Mutter, die die ihr vorrangig zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausschöpfen wolle. Weitere Zahlungspflichten seien ihm nicht zuzumuten.
Die Vorlage einer korrekten öffentlich-rechtlichen Vergleichsberechnung würde zu der Feststellung führen, dass er - falls er zur Zahlung von Mindestunterhalt verpflichtet würde - selbst Leistungen nach SGB II beantragen müsse. Die in den Monaten Februar bis August 2015 von ihm bezogenen Fahrtkostenzuschüsse stellten kein Einkommen dar. Eine Zahlung in Höhe von 900 € am 1.6.2015 habe er nicht erhalten. Er habe höhere Heizkosten getragen als von dem Antragsteller berücksichtigt. Die Erstattung könne nicht rückbezogen werden. Außerdem seien weitere in § 12 SGB II geregelte Beträge nicht abgesetzt worden. Gemäß § 11 Abs. 3 SGB II müssten die ihm zugeflossenen Nachzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen auf die folgenden sechs Monate umgelegt werden.
Die Unterhaltsansprüche seiner Kinder R… und V… seien auch verwirkt. R… habe er noch nie sehen dürfen und V… zuletzt 2002.
Der Antragsgegner beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Strausberg vom 16.8.2016 den Antrag abzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Strausberg vom 16.8.2016 für den Zeitraum vom 1.2.2015 bis zum 30.4.2016 in Abänderung der Jugendamtsurkunden vom 27.6.2006 für V… B… 5.164 € und für R… B… 5.146 € zu zahlen,
hilfsweise
den Antragsgegner zu verpflichten, in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Strausberg vom 16.8.2016 für den Zeitraum vom 1.2.2015 bis zum 30.4.2016 über die Jugendamtsurkunden vom 27.6.2006 hinaus für V… weitere 3.664 € (5.164 € - 1.500 €/15*100 €) und für R… weitere 3.664 € (5.164 € - 1.500 €/15*100 €) zu zahlen,
und im Übrigen die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Der Zahlungsantrag sei zulässig. Wegen der nur einseitigen Errichtung der Jugendamtsurkunden habe ein Abänderungsantrag nicht zwingend gestellt werden müssen, vielmehr habe er ein Wahlrecht.
Da mit der Antragsschrift ein erstrangiger Teilbetrag von monatlich 166 € für jeden Unterhaltsberechtigten geltend gemacht worden sei, habe sich der Antragsgegner auch mit den in der Antragserweiterung geltend gemachten Beträgen in Verzug befunden.
Der Antragsgegner sei ausweislich der vorliegenden Verdienstbescheinigungen leistungsfähig. Dass die Arbeitsfähigkeit des Antragsgegners aus gesundheitlichen Gründen erheblich eingeschränkt sei, werde mit Nichtwissen bestritten.
Der Antragsgegner habe die Steuererklärungen so eingereicht, dass er die Erstattung für die Jahre 2015 und 2016 im Jahr 2017 erhalten habe. Berufsbedingte Aufwendungen könnten deshalb nicht einkommensmindernd abgesetzt werden.
Wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern sei der Antragsgegner verpflichtet, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Es seien lediglich die Kosten für die VBB Umweltkarte mit sechs Waben absetzbar. Er, der Antragsteller, bestreite, dass der Antragsgegner auf dem Betriebsgelände mit seinem eigenen Pkw fahren müsse. Bei den von dem Antragsgegner vorgetragenen Krankheiten sei Fahrradfahren zur Aufrechterhaltung der Gesundheit gerade angeraten. Andernfalls sei ihm ein Umzug an seinen Arbeitsort zumutbar. Selbst wenn dem Antragsgegner zugebilligt würde, die Fahrten zur Arbeit mit dem eigenen Fahrzeug zurückzulegen, sei die kürzeste Verbindung 28,1 km lang.
Der Selbstbehalt sei um 10 % zu kürzen, weil der Antragsgegner mit seiner Ehefrau zusammenlebe.
Er bestreite, dass der Antragsgegner seine Kinder R… und V… nicht habe sehen können und dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um das Umgangsrecht mit seinen Kindern auszuüben.
Der Antragsgegner habe trotz Aufforderung vom 22.4.2016 nicht die für die Vergleichsberechnung erforderlichen Unterlagen eingereicht. Nachdem er dies in der Beschwerdeinstanz durch Vorlage sämtlicher Kontoauszüge von seinen Konten und denen der Ehefrau nachgeholt habe, hätten die Vergleichsberechnungen erstellt werden können. Danach ergebe sich die volle Leistungsfähigkeit des Antragsgegners. Die Zahlungen der Bundesagentur der Arbeit für Pendelfahrten in den erstens sechs Monaten seien ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen. Als Heizkosten seien nur die tatsächlich entstandenen Kosten zu berücksichtigen. Stromkosten seien aus dem Regelbetrag zu zahlen.
II.
Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise begründet und führt zur Herabsetzung des vom Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlenden Unterhalts auf 9.555,66 €.
1.
Das nun vom Antragsteller erstmals in der Beschwerdeinstanz zur Entscheidung gestellte Abänderungsbegehren ist zulässig. Es ist als Abänderungsantrag allein an der Vorschrift des § 239 FamFG zu messen, ohne dass es auf die vom Antragsgegner geltend gemachten Vertrauensschutzgesichtspunkte ankäme.
a)
Die Beschwerde des Antragsgegners war bis zur Antragsänderung in zweiter Instanz schon deswegen begründet, weil der ursprünglich von dem Antragsteller gestellte Leistungsantrag, dem das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben hat, unzulässig war. Denn der Antragsteller hat, indem er den Leistungsantrag gestellt hat, unberücksichtigt gelassen, dass zu Gunsten der beiden minderjährigen Kinder, deren Unterhaltsanspruch hier im Wege des Anspruchsübergangs nach § 33 SGB II geltend gemacht wird, bereits Unterhaltstitel in Form der Jugendamtsurkunden vom 27.6.2006 bestanden haben. Wenn es wie hier um die Anpassung einer einseitig errichteten Urkunde geht, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Abänderungsantrag nach § 239 FamFG als ausschließlicher Rechtsbehelf zulässig. Der Unterhaltsberechtigte hat danach kein Wahlrecht, ob er seine Mehrforderung mit einem Abänderungsantrag oder einem Leistungsantrag geltend macht. Ein neuer Leistungsantrag auf Unterhalt ist nur dann zulässig, wenn kein Abänderungsantrag zu erheben ist. Eine Nachforderung im Wege des Leistungsantrags ist nur dann möglich, wenn sich der schon vorliegende Unterhaltstitel eindeutig nur auf einen Teilbetrag des geschuldeten Unterhalts beschränkt (BGH, Urteil vom 3.12.2008 - XII ZR 182/06, BeckRS 2009, 03358, Rn. 13; FamRZ 2004, 24; anders noch Senat, FamRZ 2006, 18496). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da der Antragsgegner in den Jugendamtsurkunden vom 27.6.2006 unter Abänderung der früheren Jugendamtsurkunden offenbar den aus seiner Sicht vollen geschuldeten Kindesunterhalt titulieren lassen hat. Höherer Unterhalt kann deshalb nur im Wege des Abänderungsantrages geltend gemacht werden.
Das kann aber auf sich beruhen. Denn selbst wenn man entsprechend der früher vorherrschenden Rechtsprechung im Falle der einseitigen Errichtung der Jugendamtsurkunde durch den Unterhaltsschuldner ein Wahlrecht des Gläubigers dahin annehmen wollte, entweder Abänderungsantrag oder Leistungsantrag in Form eines Nachforderungsantrags zu stellen, hätte dies nicht zur Folge, dass der Antragstellerin hier in erster Instanz den zutreffenden Antrag gestellt hätte. Denn der Antragsteller hat bei der Wahl, den Leistungsantrag zu stellen, den bestehenden Titel überhaupt nicht beachtet. Er hat nicht etwa im Wege der Nachforderung lediglich dem Betrag geltend gemacht, der bislang noch nicht tituliert ist. Eine doppelte Titulierung scheidet aber jedenfalls aus (zweifelhaft daher Graba, FamRZ 2005, 678, 679 f.).
Der erstrangige Hilfsantrag ist gemäß § 239 Abs. 1 FamFG zulässig. Der Antragsteller hat Tatsachen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners vorgetragen, die eine Abänderung in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum rechtfertigen.
b)
Auf Vertrauensschutz im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung auch seiner Ehefrau gegenüber im Zeitpunkt der Errichtung der Jugendamtsurkunde vom 27.6.2006 kann sich der Antragsgegner nicht mit Erfolg berufen. Vielmehr ist das Abänderungsbegehren des Antragstellers allein nach § 239 FamFG zu beurteilen.
Allerdings sind grundsätzlich die Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBI. I, Seite 3189) zu beachten. § 36 Nr. 1 EGZPO bestimmt insoweit, dass, wenn über den Unterhaltsanspruch vor dem 1.1.2008 rechtskräftig entschieden, ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden ist, Umstände, die vor diesem Tag entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu berücksichtigen sind, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift gehört insbesondere auch, wenn minderjährige Kinder und (geschiedene) Ehegatten nach § 1609 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. gleichrangig waren, während nach § 1609 Nr. 1, 2 BGB in der seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung die minderjährigen Kinder Vorrang vor dem (geschiedenen) Ehegatten haben (vergleiche Borth, FamRZ 2008, 105, 107). Im vorliegenden Fall kann sich der Antragsgegner dennoch nicht pauschal darauf berufen, ihm müsse im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau Vertrauensschutz zugebilligt werden. Denn er hat nicht substantiiert dargetan, dass die vom Antragsteller erstrebte Änderung für ihn, den Antragsgegner, nicht zumutbar im Sinne von § 36 Nr. 1 EGZPO wäre.
Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, wie er den Betrag von 100 €, zu dessen Zahlung an jedes der beiden minderjährigen Kinder er sich verpflichtet hat, errechnet hat. Somit steht schon nicht fest, dass der Antragsgegner seinerzeit unter Wahrung seines eigenen Selbstbehalts für den Unterhalt der beiden minderjährigen Kinder nur insgesamt 200 € zur Verfügung hatte. Darüber hinaus ist unklar, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang seine Ehefrau damals gegen ihn überhaupt einen Familienunterhaltsanspruch hatte. Es ist nichts dafür dargetan, dass die Ehefrau auch seinerzeit nicht erwerbstätig war. Das gemeinsame Kind ist jedenfalls erst deutlich nach der Errichtung der Jugendamtsurkunden im Jahr 2006, nämlich am ….01.2010 - und damit auch nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts – geboren worden.
2.
Der erstrangige Hilfsantrag ist überwiegend begründet. Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 9.555,65 gemäß § 33 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 1601 ff BGB.
a)
Der Anspruch des Antragstellers ist nicht auf die mit der Antragsschrift zunächst in geringerem Umfang geltend gemachten Beträge, nämlich Unterhalt in Höhe von 1.992 € je Kind für den Zeitraum vom 1.2.2015 bis 31.1.2016 und für die Zukunft vom 1.2.2016 bis zunächst vorläufig 30.4.2016 in Höhe von 166 € monatlich je Kind entsprechend der vorgerichtlichen Mahnung vom 2.9.2015, beschränkt. Der (teilweise rückwirkenden) Antragserweiterung vom 25.1.2016, mit der weitere 2.107 € je Kind für den Zeitraum vom 1.2.2015 bis zum 31.1.2016 und 189 € monatlich je Kind vom 1.2.2016 bis zunächst 30.4.2016 geltend gemacht wurden, steht § 1613 BGB nicht entgegen.
Beziffert der Berechtigte den Anspruch, nachdem er zuvor Auskunft verlangt hat, erlaubt § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich keine rückwirkende Erhöhung über den bezifferten Betrag hinaus, es sei denn, der Unterhaltsberechtigte behält sich vor, den Anspruch gegebenenfalls im Hinblick auf noch nicht erfolgte Auskünfte zu erhöhen (BGH, Beschluss vom 7.11.2012 - XII ZB 229/11, FamRZ 2013, 109 Rn. 42).
Ein ausreichender Vorbehalt liegt hier vor, den Mindestunterhalt noch in voller Höhe geltend zu machen. Denn der Antragsteller hat den Antragsgegner zunächst mit der Rechtswahrungsanzeige vom 2.6.2014, dem Antragsgegner zugegangen am 4.6.2014, gemäß § 33 Abs. 3 SGB II in Verzug gesetzt und ihn zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bis zum 19.6.2014 aufgefordert. Mit der Mahnung vom 23.9.2015 und in der Antragsschrift vom 18.1.2016 hat der Antragsteller sich ausdrücklich im Hinblick auf etwaige weitere Auskünfte die Geltendmachung höherer Beträge vorbehalten. Er hat hierzu in der Antragsschrift ausgeführt, dass der Antragsgegner am 1.2.2015 eine neue Arbeit begonnen und seiner Auskunfts- und Belegpflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, weshalb eine Leistungsfähigkeit in Höhe des Mindestunterhalts zwar unterstellt werde, der Unterhalt vorerst aber nur in Höhe von monatlich 166 € je Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werde.
b)
Der Antragsgegner ist bezüglich der verfahrensgegenständlichen Unterhaltsansprüche und auch in Anbetracht seiner weiteren Unterhaltspflicht gegenüber seinem am ….1.2010 geborenen Sohn D… in vollem Umfang leistungsfähig.
aa)
Die Kinder, deren übergegangene Ansprüche von dem Antragsteller geltend gemacht werden, haben entsprechend der Düsseldorfer Tabelle einen Bedarf in Höhe des Mindestunterhalts wie folgt: V…, geboren am ….2.2001 R…, geboren am ….5.2002 Summe
02 - 07/15 |
334 € |
02 - 07/15 |
334 € |
668 € |
||||
08 - 12/15 |
348 € |
08 - 12/15 |
348 € |
696 € |
||||
01 - 04/16 |
355 € |
01 - 04/16 |
355 € |
710 €. |
Seinem Sohn D…, geboren am ….1.2010, schuldet der Antragsgegner Barunterhalt. Er lebt zwar mit ihm zusammen, seine Ehefrau hat aber kein eigenes Einkommen, wie sich aus den vorgelegten Steuerbescheiden ersehen lässt (Bl. 288 f., Bl. 290 f.), so dass der Antragsgegner für D…s Unterhalt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum allein haftet, § 1606 Abs. 3 BGB. Der Bedarf für D… in Höhe des Mindestunterhalts beläuft sich wie folgt:
02 – 07/15 |
225 € |
|
08 – 12/15 |
236 € |
|
01 – 04/16 |
289 €. |
Der Antragsgegner muss somit folgende gleichrangige Unterhaltspflichten erfüllen:
02 – 07/15 |
893 € (334 € + 334 € + 225 €) |
|
08 – 12/15 |
932 € (348 € + 348 € + 236 €) |
|
01 – 04/16 |
999 € (355 € + 355 € + 289 €). |
Dazu ist er aufgrund seiner Einkommensverhältnisse in der Lage.
bb)
Für das monatliche Einkommen des Antragsgegners sind die Einkünfte grundsätzlich in der Höhe heranzuziehen, in der sie in den jeweiligen Jahren tatsächlich zugeflossen sind (sog. In-Prinzip, vgl. Senat, Beschluss vom 10.11.2015 - 10 UF 210/14, BeckRS 2015, 19978, Rn. 24). Abzustellen ist auf den Vortrag des Antragsgegners und die vorgelegten Entgeltabrechnungen. Für das Jahr 2015 kann zur Ermittlung des Jahresnettoeinkommens nicht auf die Lohnsteuerbescheinigung für dieses Jahr abgestellt werden. Denn dort sind nur die steuerpflichtigen Bruttoeinkünfte ausgewiesen. Tatsächlich hat der Antragsgegner aber offensichtlich darüber hinaus auch steuerfreie Einkünfte bezogen. Dies ergibt sich aus der Verdienstbescheinigung für den Monat Dezember 2015 (Bl. 159). Setzt man von den dort genannten Gesamtbruttoeinkünften die Abzüge für Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträge ab, verbleibt ein Jahresnettoeinkommen von 24.171,08 €. Damit ergibt sich für das Jahr 2015 folgende Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens:
2.197,37 € (24.171,08 € : 11, Bl. 159) + 141,82 € (6 x 260 € = 1.560 € Fahrtkostenerstattung für die Monate Februar bis Juli 2015; 1.560 € : 11)
= 2.339,19 €
Für das Jahr 2016 liegen sämtliche Verdienstbescheinigungen außer derjenigen für Januar 2016 vor. In vielen Monaten ist zeitgleich mit der Verdienstbescheinigung für den laufenden Monat eine Rückberechnung für einen zurückliegenden Monat, meistens den Vormonat, erstellt worden. Die sich danach jeweils ergebende zusätzliche nachträgliche Vergütung ist in der jeweiligen Abrechnung für den laufenden Monat mit enthalten. Mithin ist zur Ermittlung des Jahresnettoeinkommens nicht nur auf die in den Abrechnungen für die laufenden Monate ausgewiesenen Nettoeinkünfte abzustellen, sondern zusätzlich auf die Nachzahlungsbeträge. Für Januar 2016 ist eine Verdienstbescheinigung zwar nicht vorgelegt worden. Der Antragsgegner hat aber mit Schriftsatz vom 8.1.2018 mitgeteilt, dass sich der Lohn in jenem Monat aus 1.804,55 € laufender Bezug und 651,89 € Nachzahlung zusammensetzt, sich also insgesamt auf 2.456,44 € beläuft. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze errechnet sich für das Jahr 2016 ein Jahresnettoeinkommen von 32.374,17 €. Hinzuzusetzen ist aber ein weiterer Betrag von 947,01 €. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Nachzahlung, nämlich eine solche, die am 25.4.2016 für März 2016 errechnet worden ist (Bl. 544). Die Besonderheit hinsichtlich dieser Nachzahlung besteht nicht allein darin, dass der Antragsgegner diese erst nachträglich mit Schriftsatz vom 9.4.2018 in das Verfahren eingeführt hat. Vielmehr ist auch nicht ersichtlich, dass diese Nachzahlung bereits in einer Verdienstbescheinigung für einen laufenden Monat, etwa April 2016, erfasst ist. Mithin ist dieser Betrag dem Jahresnettoeinkommen noch hinzuzusetzen. Insgesamt errechnen sich so 33.321,18 € (= 32.374,17 € + 947,01 €). Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen beläuft sich so auf 2.776,77 € (= 33.323,18 € : 12 Monate).
cc)
Das Einkommen ist in vollem Umfang heranzuziehen. Eine überobligatorische Tätigkeit des Antragsgegners, bei der zu prüfen wäre, inwiefern das aus dieser Tätigkeit erzielte Einkommen unterhaltsrechtlich heranzuziehen ist (vgl. Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 1 Rn. 802), liegt nicht - auch nicht teilweise - vor. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann insbesondere teilweise überobligatorisch sein, wenn eine Teilerwerbsunfähigkeit nach § 43 Abs. 1 SGB VI besteht und ganztags gearbeitet wird (Wendl/Gerhardt, a. a. O., § 1 Rn. 801). Aus dem von dem Antragsgegner vorgelegten Gutachten vom 27.3.2014 des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit (Bl. 354 f.) ergibt sich keine Teilerwerbsunfähigkeit des Antragsgegners i. S. d. § 43 Abs. 1 SGB VI. Auch soweit die Arbeitsfähigkeit des Antragsgegners nach jenem Gutachten gesundheitlichen Einschränkungen unterliegen soll, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer überobligatorischen Tätigkeit. Der Antragsteller hat gesundheitliche Einschränkungen auf Seiten des Antragsgegners bestritten. Der Antragsgegner hat im Hinblick darauf schon nicht substanziiert seine gesundheitliche Leistungsfähigkeit im Unterhaltszeitraum, also nach Erstellung des Gutachtens vom 27.3.2014, dargelegt. Im Übrigen fehlt es auch an Vortrag dazu, inwieweit sich überhaupt Diskrepanzen zwischen seinem behaupteten Leistungsbild und den tatsächlichen Anforderungen am Arbeitsplatz ergeben.
dd)
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sind auch die im Jahr 2015 bezogenen Fahrtkostenerstattungen des Jobcenters als Einkommen zu werten, weil der Grundsatz der unterschiedslosen Erfassung aller unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte gilt, wonach alle zufließenden Einkünfte anzurechnen sind, gleichgültig welcher Art sie sind und aus welchem Anlass sie gezahlt werden (Wendl/Dose, a. a. O., § 1 Rn. 22). Der von dem Antragsgegner zitierten Entscheidung des Sozialgerichts Detmold (Urteil vom 18.9.2014 - S 18 AS 871/12, BeckRS 2014, 73877) lässt sich nichts anderes entnehmen, da diese - im Rahmen einer allein sozialrechtlichen Betrachtung - die Anrechnung von Fahrtkostenerstattungen seitens des Arbeitgebers gemäß § 11 SGB II für nicht im Interesse des Arbeitnehmers durchgeführte Fahrten (also nicht Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) betrifft. Ein Bezug zum vorliegenden Fall ist nicht gegeben.
ee)
Anders als der Antragsgegner meint, ist für die Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit in den Monaten Januar bis April 2016 nicht nur sein in diesen Monaten zugeflossenes Einkommen maßgeblich, sondern es ist ein Durchschnittseinkommen für das ganze Jahr 2016 zu errechnen. Denn für den rückständigen Unterhalt ist regelmäßig auf den Jahresdurchschnitt des vergangenen Kalenderjahres abzustellen (Wendl/Dose, a. a. O., § 1 Rn. 71, 73). In diesem Zusammenhang ist nach Auffassung des Senats nicht durchschlagend, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nur Unterhalt für die ersten vier Monate des Jahres 2016 geltend macht und die nachfolgenden Monate bereits Gegenstand eines anderen Verfahrens waren. Es ist nicht davon auszugehen, dass in dem anderen Verfahren das Einkommen nicht anhand des Jahresdurchschnitts ermittelt wurde.
ff)
Von dem Einkommen des Antragsgegners sind Fahrtkosten in Höhe von 310,91 € monatlich im Jahr 2015 und von 333 € monatlich im Jahr 2016 abzuziehen.
Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte die billigeren öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Die dadurch entstehenden Kosten sind regelmäßig anzuerkennen (Dose in Wendl/Dose, a.a.O., § 1 Rn. 133). Kraftfahrzeugkosten sind - jedenfalls bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit - nur berücksichtigungsfähig, wenn die Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur in verkehrsmäßig nicht zumutbarer Weise erreicht werden kann, wenn das Fahrzeug auch während der Berufstätigkeit beruflich benötigt wird (z.B. im Außendienst oder bei mehreren Beschäftigungsorten) oder wenn der Unterhaltspflichtige aus persönlichen Gründen (z.B. Krankheit, Gehbehinderung oder sonstige wesentliche Körperbehinderung) auf die Benutzung eines Pkw dringend angewiesen ist (Wendl/Dose, a.a.O., Rn. 134).
Angesichts der von dem Antragsgegner vorgelegten Schichtpläne (Bl. 352, 353) ist nachvollziehbar geworden, dass ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ganz überwiegend nicht möglich war. Nach dem als Anlage zum Schriftsatz vom 26.2.2018 vorgelegten Fahrplan könnte der Antragsgegner zur Frühschicht, die um 6 Uhr beginnt, nur den Zug um 4.11 Uhr (Ankunft 4.31 Uhr) nehmen, da der nächste erst um 5.34 Uhr fährt (Ankunft 5.53 Uhr). Zur Spätschicht, die um 14 Uhr beginnt, gibt es eine Verbindung um 13.34 Uhr (Ankunft 13.53 Uhr). Allerdings endet die Spätschicht um 22 Uhr. Der letzte Zug fährt täglich um 22.05 Uhr und kann vom Antragsgegner nicht mehr erreicht werden. Die Nachtschicht beginnt um 22 Uhr und endet um 6 Uhr. Der Antragsgegner müsste hin den Zug um 20.03 Uhr (Ankunft 20.20 Uhr) und damit deutlich vor Schichtbeginn und zurück um 7.06 Uhr (werktags) bzw. 6.36 Uhr (am Wochenende) nehmen. Angesichts dessen ist dem Antragsgegner durchgängig die Benutzung seines Pkw zum Erreichen seiner Arbeitsstätte zuzubilligen.
Der Senat legt eine einfache Strecke von 30 km zugrunde. Denn die Wohnung des Antragsgegners ist von der … Strasse 79 (Ecke W…straße) 27,1 km entfernt. Anhand des vorgelegten Lageplans (Bl. 543) schätzt der Senat, dass der Antragsgegner, um bis zu der Umkleidekabine zu gelangen, insgesamt 30 km zurücklegen muss. Dass der Antragsgegner darüber hinaus mit seinem eigenen Pkw auf dem Betriebsgelände fahren muss und dies gegebenenfalls, ohne von seinem Arbeitgeber eine entsprechende Entschädigung zu erhalten, hat er nicht ausreichend darzulegen vermocht. Der Antragsgegner hat in seiner persönlichen Anhörung vom 30.1.2018 (Bl. 316) selbst eingeräumt, dass er auf dem Firmengelände keinen Pkw benötigt. Diese Angabe hat er zwar in der Folgezeit korrigiert, aber den neuen Vortrag nicht plausibel machen können. So habe er während der Urlaubsvertretung auch zu anderen Einsatzorten nach Weisung seines Chefs fahren müssen. Wann im Einzelnen dies gewesen sein soll und wohin er ggf. konkret hat fahren müssen, hat der Antragsgegner nicht spezifiziert. Soweit er für seinen Vortrag bezüglich der zurückzulegenden Strecke einen Zeugen benannt hat, ohne zu erläutern, um wen es sich dabei handelt und was dieser aus eigenem Wissen hierzu bekunden kann, handelt es sich um einen Ausforschungsbeweis. Der Antragsgegner hat Schichtpläne vorgelegt, aus denen sich im Einzelnen ergibt, an welchen Tagen er gearbeitet hat. Berücksichtigt hat der Senat dabei nur die mit den Buchstaben F (Frühschicht), S (Spätschicht) und N (Nachtschicht) gekennzeichnete Tage. Soweit der Antragsgegner Bereitschaftsdienst hatte (mit dem Buchstaben B gekennzeichnet), ist den Schichtplänen nicht zu entnehmen, ob und ggf. wann er zum Arbeitsplatz gerufen wurde. Der Antragsgegner konnte das in seiner persönlichen Anhörung vom 17.4.2018 (Bl. 550) nicht näher erläutern.
Anhand der Schichtpläne ergibt sich folgende Berechnung:
02/15 |
20 x 30 km x 2 x 0,30 € = 360 € |
|
03/15 |
20 x 30 km x 2 x 0,30 € = 360 € |
|
04/15 |
13 x 30 km x 2 x 0,30 € = 234 € |
|
05/15 |
17 x 30 km x 2 x 0,30 € = 306 € |
|
06/15 |
21 x 30 km x 2 x 0,30 € = 378 € |
|
07/15 |
15 x 30 km x 2 x 0,30 € = 270 € |
|
08/15 |
22 x 30 km x 2 x 0,30 € = 396 € |
|
09/15 |
14 x 30 km x 2 x 0,30 € = 252 € |
|
10/15 |
15 x 30 km x 2 x 0,30 € = 270 € |
|
11/15 |
13 x 30 km x 2 x 0,30 € = 234 € |
|
12/15 |
20 x 30 km x 2 x 0,30 € = 360 € |
Für das Jahr 2015 ergeben sich so durchschnittliche monatliche Fahrtkosten von 310,91 €.
01/16 |
21 x 30 km x 2 x 0,30 € = 378 € |
|
02/16 |
18 x 30 km x 2 x 0,30 € = 324 € |
|
03/16 |
18 x 30 km x 2 x 0,30 € = 324 € |
|
04/16 |
17 x 30 km x 2 x 0,30 € = 306 €. |
Für die ersten vier Monate des Jahres 2016 belaufen sich so die Fahrtkosten auf durchschnittlich 333 €.
Weitere berufsbedingte Aufwendungen sind nicht in Abzug zu bringen, weil der Antragsgegner hierzu nichts vorgetragen hat. Denn wenn ein Mangelfall vorliegt, sind sämtliche Aufwendungen im Einzelnen konkret darzulegen und nachzuweisen (Ziffer 10.2. 1 der Unterhaltsleitlinie, Stand: 1.1.2018).
gg)
Die im Jahr 2017 erhaltenen Steuererstattungen für die Jahre 2015 und 2016 sind dem Einkommen nicht zuzurechnen, weil Steuererstattungen grundsätzlich nach dem In-Prinzip berücksichtigt werden. Soweit wegen verzögerter Abgabe der Steuererklärung oder aus anderen Gründen in einem Jahr zwei Steuererstattungen anfielen, im Vorjahr dagegen keine, können diese im Einzelfall zwar auf beide Jahre verteilt werden, um Einkommensverzerrungen zu vermeiden (Wendl/Gerhardt, a. a. O., § 1 Rn. 1011). Vorliegend besteht hierfür aber keine Notwendigkeit. Denn der Antragsgegner war in den Monaten April 2014 bis einschließlich Januar 2015 arbeitslos, wie er in seiner persönlichen Anhörung am 31.1.2018 erklärt hat (Bl. 334). Er hat seine Steuererklärung für das Jahr 2014 erst auf Anforderung des Finanzamtes gemacht. Der Steuerbescheid für 2014 datiert vom 29.3.2017 (Bl. 477 f). Die Steuererstattung für die ersten drei Monate des Jahres 2014 kann vernachlässigt werden, zumal der Antragsgegner - dem der Antragsteller vor allem die Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung der Fahrtkosten vorhält - im Jahr 2015 eine Fahrtkostenerstattung des Jobcenters in Höhe von 1.560 € erhalten hat. Soweit die Steuererstattung für das Jahr 2015 in Höhe von 734,02 € durch eine frühere Abgabe der Steuererklärung bereits im Jahr 2016 hätte erlangt werden können, kann dies unberücksichtigt bleiben, weil der Antragsgegner auch ohne diese in vollem Umfang leistungsfähig ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
Es kann daher dahinstehen, inwieweit der Antragsgegner im Hinblick auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit verpflichtet ist, Steuererklärungen zeitnah abzugeben. Allerdings ist insoweit zu beachten, dass eine zeitlich verzögerte Steuererstattung regelmäßig unterhaltsrechtlich nicht völlig ohne Berücksichtigung bleibt. Nach dem bereits angeführten „In-Prinzip“ verschiebt sich die Berücksichtigung lediglich auf ein Folgejahr. Im vorliegenden Fall ist der Antragsgegner den minderjährigen Kindern auch über den streitigen Unterhaltszeitraum hinaus weiterhin unterhaltspflichtig. Eine Verpflichtung zur zeitnahen Abgabe der Steuererklärung besteht jedenfalls nicht allein im Hinblick darauf, dass etwa der Leistungsträger nach Anspruchsübergang gemäß § 33 SGB II für den von ihm geltend gemachten Unterhaltszeitraum den höchstmöglichen Unterhalt verlangen möchte.
hh)
Das bereinigte Einkommen des Antragsgegners stellt sich mithin wie folgt dar:
2015 |
|
2.339,19 € |
|
- |
310,91 € |
= |
2.028,28 € |
2016 |
|
2.776,77 € |
|
- |
333,00 € |
= |
2.433,77 €. |
ii)
Der Selbstbehalt des Antragsgegners beträgt in den Jahren 2015 und 2016 grundsätzlich 1.080 €. Ob dieser wegen des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau um 10% zu kürzen ist, obwohl diese kein eigenes Einkommen hat, kann dahinstehen. Denn der Antragsgegner ist auch bei einem ungekürzten Selbstbehalt in vollem Umfang leistungsfähig. Ihm verbleibt nach Abzug des Selbstbehalts im Jahr 2015 ein Betrag von 948,28 € (2.028,28 € - 1.080 €) und im Jahr 2016 ein Betrag von 1.353,77 € (2.433,77 € - 1.080 €). Damit kann er den Gesamtbedarf in den Monaten Februar bis einschließlich Juli 2015 in Höhe von 893 €, in den Monaten August bis einschließlich Dezember 2015 in Höhe von 932 € und in den Monaten Januar bis April 2016 in Höhe von 999 € decken.
jj)
Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs - wie vom Antragsgegner geltend gemacht - kommt schon im Hinblick auf § 1611 Abs. 2 BGB nicht in Betracht, wonach § 1611 Abs. 1 BGB auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anwendbar ist. Dass der Antragsgegner die Kinder seit geraumer Zeit nicht gesehen hat, würde nach § 1611 Abs. 1 BGB auch nicht genügen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern dies eine vorsätzliche schwere Verfehlung der Kinder begründen könnte.
Nach alledem schuldet der Antragsgegner seinen beiden minderjährigen Kindern V… und R… für den gesamten Unterhaltszeitraum den Mindestunterhalt abzüglich hälftigen Kindergeldes, also die Beträge, wie sie unter aa) dargestellt sind. Insgesamt beläuft sich die Unterhaltsschuld gegenüber jedem der beiden der 3. Altersstufe angehörenden Kinder auf insgesamt 5.364 € (= 334 € × 6 Monate + 348 € × 5 Monate + 355 € × 4 Monate). Für einen Anspruchsübergang in Betracht kommt somit insgesamt ein Betrag von 10.728 € (= 5.364 € × 2 Kinder) in Betracht.
c)
Die von dem Antragsteller geltend gemachten Ansprüche sind nur in Höhe von insgesamt 9.555,65 auf ihn übergegangen.
aa)
Das Bestreiten des Antragsgegners in Bezug auf die von dem Antragsteller gewährten Leistungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist in diesem Zusammenhang allerdings unbeachtlich. Der Antragsteller hat die ergangenen Bescheide vorgelegt (Bl. 5 – 83) und die Zahlungen im Einzelnen bis Januar 2016 dargelegt (Bl. 112). Dass der Antragsteller trotz der ergangenen Leistungsbescheide die Leistungen nicht gewährt hat, ist nicht anzunehmen.
bb)
Allerdings ergibt die vorzunehmende öffentlich-rechtliche Vergleichsberechnung, dass der Antragsgegner im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht in vollem Umfang den sozialrechtlichen Gesamtbedarf decken kann. Nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB IIgeht der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über, wenn bei rechtzeitiger Leistung eines Anderen diese Leistungen nicht erbracht worden wären. Dies gilt auch, soweit die Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Abs. 1 S. 4 SGB II keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären, § 33 Abs. 1 S. 2 SGB II. Die Unterhaltsansprüche, die nach § 33 Abs. 1 S. 1, 2 SGB II übergegangen sind, ergeben sich aus den mit der Antragsschrift vorgelegten Leistungsbescheiden.
Der Anspruchsübergang erfolgt gemäß § 33 Abs. 2 S. 3 SGB II aber nur in dem Umfang, in dem Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach §§ 11 bis 12 SGB IIzu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigen. Diese Vorschrift soll insbesondere sicherstellen, dass der Schuldner nicht zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche seinerseits Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsste (vergleiche Wendl/Klinkhammer, a. a. O., § 8 Rn. 98). Dabei sind auch Unterhaltsverpflichtungen außerhalb des in Rede stehenden Unterhaltsrechtsverhältnisses zu berücksichtigen.
Der Antragsgegner ist auch seiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet. Dem Unterhaltsschuldner muss von seinem Einkommen derjenige Betrag verbleiben, der für ihn, seinen nicht getrennt lebenden Ehegatten und seine mit ihm in einem Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kinder als Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt würde. Damit genießen, soweit es um die Frage des Anspruchsübergangs auf den Leistungsträger geht, die Ansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft des Schuldners sozialrechtlich Vorrang vor den Ansprüchen Unterhaltsberechtigter, die nicht mit dem Pflichtigen in einem Haushalt zusammenleben (vgl. Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 8 Rn. 99). Dies hat zur Folge, dass das Einkommen und Vermögen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in die Vergleichsberechnung nach § 33 Abs. 3 SGB II einzubeziehen sind. Erst wenn der Gesamtbedarf gedeckt ist und noch weiteres nach §§ 11, 12 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen verbleibt, kann der Unterhaltsanspruch des Gläubigers auf die Träger der Grundsicherung übergehen (BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - XII ZB 570/12, BeckRS 2013, 19231, Rn. 15 ff.; Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 8 Rn. 250). Für die grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung ist allein eine sozialrechtliche Betrachtungsweise maßgeblich (BGH, a.a.O., Rn. 23).
cc)
Bei der vorgenommenen Vergleichsberechnung, wie sie als Anlage zum Schriftsatz vom 28.8.2018 (Bl. 579 ff.) unter Bezugnahme auf die mit Schriftsatz vom 20.3.2018 eingereichten Unterlagen (Bl. 484 ff.) vorgelegt worden ist, hat der Antragsteller die sich aus den Kontoauszügen ergebenden Einnahmen zutreffend bewertet.
Die im November 2015 die Antragsgegner zugeflossene Gratifikation ist eine einmalige Einnahme i. S. d. § 11 Abs. 3 SGB II. Da die Anrechnung dieser Leistung in dem Monat des Zuflusses die Hilfebedürftigkeit entfallen ließe, ist sie gemäß § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen.
Anders sind hingegen die im März und April 2016 zugeflossenen Nachzahlungen zu behandeln. Diese sind nach § 11 Abs. 2 SGB II als laufende Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Zwar gehören nach § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II in der seit 1.8.2016 gültigen Fassung zu den einmaligen Einnahmen auch als Nachzahlung fließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat diese Regelung aber keine Bedeutung. Vielmehr war bis zum 31.7.2016 die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16.5.2012 - B 4 AS 154/11 R (NJOZ 2013, 670) maßgeblich, wonach Nachzahlungen nur im Monat des Zuflusses angerechnet werden konnten (vgl. BT-Drs. 18/8041, S. 33 zu § 11 Abs. 3).
dd)
Die Fahrtkostenerstattung in Höhe von 1.560 € im Jahr 2015 ist Einkommen i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II. Danach sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11 b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11 a genannten Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen. Die Fahrtkostenerstattung ist keinem der in § 11 a SGB II genannten Ausnahmetatbestände zuzuordnen. Auch aus der bereits aufgeführten Entscheidung des SG Detmold lässt sich nicht Abweichendes herleiten. Die Fahrtkostenerstattung ist zudem nicht in der Bestimmung des § 1 Abs. 1 ALG II-V aufgeführt, die weitere nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen regelt. Die ALG II-V ist eine Verordnung, die auf der Ermächtigung des § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II beruht, und damit entgegen der Ansicht des Antragsgegners rechtlich keine bloß interne Arbeitsanweisung (vgl. auch Neumann in BeckOK, Sozialrecht, 50. Edition, Stand: 1.9.2018, § 11 a SGB II Rn. 42).
ee)
Die Unterkunftskosten sind - bis auf eine geringfügige Differenz im April 2016 - ebenfalls richtig berechnet. Aus dem vorgelegten Mietvertrag ergibt sich eine Grundmiete von 280 € zuzüglich Vorauszahlungen für Betriebskosten in Höhe von 95 € (Bl. 296 ff.). Hinzuzurechnen sind die Heizkosten (Erdgaslieferung), die sich ausweislich der Rechnung der Stadtwerke F… vom 14.4.2016 für den Zeitraum 13.3.2015 bis 14.3.2016 (Bl. 300 ff.) auf insgesamt 618,47 € und ausweislich der Rechnung vom 12.4.2017 (Bl. 303 ff.) für den Zeitraum 15.3.2016 bis 13.3.2017 auf insgesamt 747,52 € beliefen, das sind durchschnittlich 51,54 € in den Monaten Februar 2015 bis März 2016 (wobei der Antragsteller zugunsten des Antragsgegners trotz unterbliebener Vorlage der Rechnung für den Zeitraum vor dem 13.3.2015 auch für Februar 2015 Heizkosten in Höhe von 51,54 € berücksichtigt hat) und 62,29 € im Monat April 2016. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sind - jedenfalls wenn es wie hier um einen zurückliegenden Zeitraum geht - nicht die gezahlten Abschläge, sondern die tatsächlich entstandenen Kosten maßgeblich (vgl. auch Gagel/Lauterbach, SGB II / SGB III, 70. EL, § 22 SGB II Rn. 53, 55). Andernfalls würden dem Antragsgegner Beträge in Höhe der von den Stadtwerken erstatteten Guthaben und damit tatsächlich nicht entstandene Kosten in Abzug gebracht. Mithin ist eine Korrektur nur bezüglich April 2016 angebracht, denn der Antragsteller hat auch für diesen Monat die Heizkosten unverändert mit 51,54 € angesetzt (Bl. 497), obwohl sich - wie gezeigt - 62,29 € ergeben.
ff)
Zu korrigieren sind die von dem Antragsteller vorgelegten Vergleichsberechnungen lediglich hinsichtlich der Fahrtkosten. Der Antragsgegner hat die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel abgesetzt. Zu berücksichtigen sind aber die Kosten für die Benutzung eines Pkw, wie oben bereits dargelegt. Sozialrechtlich sind dabei allerdings nur 0,20 € für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung pauschaliert abzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 b ALG II-V bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 5 ALG II-V n. F., s. a. Pewestorf, Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung, 2. Online-Auflage 2018, § 6 ALG II-V Rn. 12).
Danach sind folgende Beträge anstelle der von dem Antragsteller eingesetzten 85 € abzusetzen:
02/15 |
20 x 30 km x 0,20 € = 120 € |
|
03/15 |
20 x 30 km x 0,20 € = 120 € |
|
04/15 |
13 x 30 km x 0,20 € = 78 € |
|
05/15 |
17 x 30 km x 0,20 € = 102 € |
|
06/15 |
21 x 30 km x 0,20 € = 126 € |
|
07/15 |
15 x 30 km x 0,20 € = 90 € |
|
08/15 |
22 x 30 km x 0,20 € = 132 € |
|
09/15 |
14 x 30 km x 0,20 € = 84 € |
|
10/15 |
15 x 30 km x 0,20 € = 90 € |
|
11/15 |
13 x 30 km x 0,20 € = 78 € |
|
12/15 |
20 x 30 km x 0,20 € = 120 € |
|
01/16 |
21 x 30 km x 0,20 € = 126 € |
|
02/16 |
18 x 30 km x 0,20 € = 108 € |
|
03/16 |
18 x 30 km x 0,20 € = 108 € |
|
04/16 |
17 x 30 km x 0,20 € = 102 €. |
gg)
Nach alledem sind die mit Schriftsatz vom 28.8.2018 vorgelegten Vergleichsberechnungen (Bl. 584 ff.) hinsichtlich der Fahrtkosten insoweit zu korrigieren, dass an die Stelle von 85 € jeweils die soeben genannten Beträge treten. Im Hinblick auf die Korrektur der Heizkosten für April 2016 von 51,54 € auf 62,29 € ergibt sich ein etwas höherer Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft. Soweit der Antragsteller in der mit Schriftsatz vom 28.8.2018 vorgelegten Vergleichsberechnung (Bl. 584 ff.) den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in einzelnen Monaten (Oktober 2015, Februar bis April 2016) höher angesetzt hat als noch in den mit Schriftsatz vom 20.3.2018 eingereichten Aufstellungen (vgl. Bl. 491, 495 - 497), kann die Ursache dafür auf sich beruhen. Denn der Antragsgegner ist durch diese für ihn günstigere Betrachtungsweise nicht beschwert.
Einkommen |
Gesamtbedarf |
Differenz |
Übergang |
||
02/15 |
1.432,13 € + 85 € - 120 € |
||||
= 1.397,13 € |
1.173,29 € |
223,84 € |
223,84 € |
||
03/15 |
1.671,88 € + 85 € - 120 € |
||||
= 1.636,88 € |
1.173,29 € |
463,59 € |
463,59 € |
||
04/15 |
1.822,11 € + 85 € - 78 € |
||||
= 1.829,11 € |
1.173,29 € |
655,82 € |
655,82 € |
||
05/15 |
1.763,94 € + 85 € - 102 € |
||||
= 1.764,94 € |
1.190,54 € |
556,40 € |
556,40 € |
||
06/15 |
1.965,75 € + 85 € - 126 € |
||||
= 1.924,75 € |
1.190,54 € |
734,21 € |
668 € |
||
07/15 |
1.975,84 € + 85 € - 90 € |
||||
= 1.970,84 € |
1.190,54 € |
780,30 € |
668 € |
||
08/15 |
2.194,05 € + 85 € - 132 € |
||||
= 2.147,05 € |
1.190,54 € |
956,51 € |
696 € |
||
09/15 |
2.071,53 € + 85 € - 84 € |
||||
= 2.072,53 € |
1.186,54 € |
885,99 € |
696 € |
||
10/15 |
2.088,39 € + 85 € - 90 € |
||||
= 2.083,39 € |
1.186,54 € |
896,85 € |
696 € |
||
11/15 |
2.082,25 € + 85 € - 78 € |
||||
= 2.089,25 € |
1.186,54 € |
902,71 € |
696 € |
||
12/15 |
1.988,60 € + 85 € - 120 € |
||||
= 1.953,60 € |
1.186,54 € |
767,06 € |
696 € |
||
01/16 |
2.251,80 € + 85 € - 126 € |
||||
= 2.210,80 € |
1.195,54 € |
1.015,26 € |
710 € |
||
02/16 |
2.146,24 € + 85 € - 108 € |
||||
= 2.123,24 € |
1.195,54 € |
927,70 € |
710 € |
||
03/16 |
2.519,01 € + 85 € - 108 € |
||||
= 2.496,01 € |
1.195,54 € |
1.300,47 € |
710 € |
||
04/16 |
2.620,77 € + 85 € - 102 € |
1.206,29 € - 51,54 € + 62,29 € |
|||
= 2.603,77 € |
= 1.217,04 € |
1.386,73 € |
710 € |
||
Insgesamt |
9.555,65 € |
Die übergegangenen Beträge beziehen sich jeweils zur Hälfte auf V… und R….
hh)
Ob hier eine unbillige Härte durch den Anspruchsübergang für den Antragsgegner eintritt, ist nicht zu prüfen. Anders als § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII sieht § 33 SGB II nicht vor, dass ein Anspruchsübergang bei unbilliger Härte nicht stattfindet (Wendl/Klinkhammer, a. a. O., § 8 Rn. 251).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Dabei war vor allem das Maß von Obsiegen und Unterliegen ausschlaggebend. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenentscheidung war zu beachten, dass der Antragsteller einen Antrag gestellt hat, der schon deshalb abzuweisen gewesen wäre, weil dem Umstand, dass bereits ein Unterhaltstitel vorlag, nicht Rechnung getragen worden war. Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergeht auf der Grundlage von §§ 40, 51 FamGKG.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.