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Benachteiligung und Behinderung der Personalratstätigkeit; arbeitsrechtliche Abmahnungen des Personalratsvorsitzenden wegen (angeblicher) Verletzung der Schweigepflicht und (angeblicher) ehrverletzender Äußerungen; kritische Stellungnahme des Personalrats gegenüber dem Amtsausschuss zu vollzogenen Umgruppierungen


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen Entscheidungsdatum 18.05.2010
Aktenzeichen OVG 61 PV 6.09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 107 S 1 BPersVG, § 8 PersVG

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird, soweit es die Beschwerde des Antragstellers betrifft, eingestellt.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Im Streit ist, ob die Aussprache von zwei arbeitsrechtlichen Abmahnungen gegenüber dem Vorsitzenden des Antragstellers eine unzulässige Benachteiligung sowie Behinderung der Personalratstätigkeit darstellt.

Die Beteiligten korrespondierten im Rahmen geplanter Umgruppierungen im Amt Brieskow - Finkenheerd ab dem Januar 2005 mehrfach miteinander. Sie stritten um die ausreichende Unterrichtung und die Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers (vgl. dazu das Verfahren der Beteiligten zu OVG 61 PV 5.09). Mit Wirkung vom 1. April 2007 wurden die Umgruppierungen im Amt Brieskow - Finkenheerd auf der Grundlage der von Herrn S., dem Hauptamtsleiter und stellvertretenden Amtsdirektor des Amtes Neuzelle, durchgeführten Stellenbewertung vollzogen. In der Folgezeit übergab der Beteiligte den Mitgliedern des Amtsausschusses des Amtes Brieskow-Finkenheerd ein Schreiben zu dem Ergebnis der den Umgruppierungen zugrundeliegenden Stellenbewertungen. Der Amtsausschussvorsitzende gab dem Antragsteller unter dem 18. Mai 2007 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Papier und wies darauf hin, dass eine ausbleibende Äußerung als Zustimmung dazu gewertet werden würde. Der Antragsteller legte sodann mit Datum vom 31. Mai 2007 seine Position dar. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 99 - 101 der Gerichtsakte zu OVG 61 PV 5.09 verwiesen.

In der Folge unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller mit Schreiben vom 12. Juli 2007 über zwei beabsichtigte Abmahnungen dessen Vorsitzenden, Herrn W.. Am 7. September 2007 händigte er diesem zwei gegen ihn gerichtete, mit Datum vom 6. September 2007 versehene Abmahnungen - wegen Verstoßes gegen die personalvertretungsrechtliche Schweigepflicht und wegen ehrverletzender Art und Weise des Vortrags - aus. Wegen deren genauen Inhalts wird auf Bl. 103-106 der Gerichtsakte zu OVG 61 PV 5.09 Bezug genommen

Auf den Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht „festgestellt, dass der Ausspruch der beiden Herrn W. als Vorsitzendem des Personalrats vom 7. September 2007 vom Amtsdirektor übergebenen arbeitsrechtlichen Abmahnungen (Schweigepflichtverletzung; ehrverletzende Äußerungen) eine unzulässige Benachteiligung sowie Behinderung der Personalratstätigkeit im Sinne von § 8 Personalvertretungsgesetz Brandenburg darstellt“. Zur Begründung hat es ausgeführt, die streitgegenständlichen Abmahnungen zielten auf die mit ihr verbundenen nachteiligen arbeitsrechtlichen Konsequenzen und sollten als Sanktionsmaßnahme für den Personalratsvorsitzenden wirken. Eine Abmahnung wegen der Wahrnehmung von Personalratstätigkeiten sei nicht zulässig, sofern das Verhalten des Personalratsmitglieds nicht zugleich eine grobe Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstelle. Deren vorwerfbare Missachtung durch Herrn W. sei mit der Stellungnahme des Antragstellers vom 31. Mai 2007 jedoch nicht verbunden. Dessen weiteren Antrag, den Beteiligten zu verpflichten, die Abmahnungen zurückzunehmen und aus der Personalakte des Personalratsvorsitzenden zu entfernen, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.

Gegen den Beschluss vom 12. Mai 2009 haben beide Parteien Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte macht zur Begründung seines Rechtsmittels geltend, es fehle für den Feststellungsantrag das Rechtsschutzinteresse, weil die Abmahnungen nicht vom 7. September 2007, sondern vom 6. September 2007 stammten. Da verschiedene Abmahnungen ausgesprochen worden seien, sei der Antrag auch zu unbestimmt. Ferner sei ihre benachteiligende Wirkung weggefallen, da sie grundsätzlich nach zwei bis drei Jahren aus der Akte zu entfernen seien. Schließlich sei eine Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich, da es zwischen ihm und dem Antragsteller keine Konflikte mehr gebe, seitdem der frühere Amtsdirektor P. aus dem Amt ausgeschieden sei.

Mit den Abmahnungen sei auch keine Benachteiligung oder Behinderung der Personalratstätigkeit verbunden. Aufgrund der ihm vorgeworfenen Missachtung der Schweigepflicht habe Herr W. wissentlich und gelegentlich der Personalratstätigkeit seine Arbeitspflicht verletzt. Nur Letzteres habe abgemahnt werden sollen. Zu berücksichtigen sei, dass der Personalratsvorsitzende gewusst habe, dass der Amtsausschuss nicht die oberste Dienstbehörde sei und deswegen für den Empfang der vom Antragsteller verfassten Stellungnahme nicht zuständig gewesen sei. Herr W. habe mit dem Schreiben an den Amtsausschuss auch keine Aufgabe des Personalrats wahrgenommen, da es nicht zu dessen Arbeit gehöre, unzuständige Ausschüsse oder Stellen über Interna der Personalratstätigkeit zu informieren und Darstellungen in Form von Formalbeleidigungen abzugeben. Da der Vorsitzende des Antragstellers schriftlich und mündlich über die Zuständigkeiten des Amtsausschusses belehrt worden sei, sei es zudem gerechtfertigt gewesen, ihn, nicht aber die übrigen Personalratsmitglieder abzumahnen.

Der Beteiligte beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Mai 2009 zu ändern und die Anträge insgesamt abzuweisen.

Nachdem der Antragsteller seine Beschwerde zurückgenommen hat, beantragt er,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Gerichtsakte zu OVG 61 PV 5.09 Bezug genommen.

II.

Soweit der Antragsteller seine Beschwerde zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen.

Die Beschwerde des Beteiligten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsantrag des Antragstellers zu Recht stattgegeben.

Der Antrag ist zulässig.

Soweit der Beteiligte geltend macht, es fehle ein Rechtsschutzinteresse für das Begehren des Antragstellers, da es keine Abmahnungen vom 7. September 2007 gebe, sondern diese vom 6. September 2007 stammten, übersieht er, dass sie dem Personalratsvorsitzenden am 7. September 2007 übergeben worden sind. Da sich der Feststellungsantrag auf die beiden Herrn W. am 7. September 2009 übergebenen Abmahnungen bezieht, die zudem durch den Klammerzusatz „(Schweigepflichtverletzung; ehrverletzende Äußerungen)“ zusätzlich individualisiert sind, ist er auch nicht unbestimmt. Ferner vermag der Einwand, die benachteiligende Wirkung der Abmahnungen sei entfallen, da diese nach zwei bis drei Jahren aus den Personalakten entfernt werden würden, nicht zu überzeugen. Nach der dem Senat im Anhörungstermin erteilten Auskunft des Beteiligten sind diese noch in den Personalakten des Herrn W. enthalten, so dass ihre rechtliche Wirkung schon deshalb fortbesteht. Im Übrigen würde ihre Entfernung das Rechtsschutzinteresse nicht berühren, da die begehrte Feststellung der Behinderung der Personalratstätigkeit und der Benachteiligung den Antragsteller auch vor zukünftigen Beeinträchtigungen schützen soll. Soweit der Beteiligte schließlich darauf hinweist, es gebe nach dem Ausscheiden des ehemaligen Amtsdirektors P. keine Konflikte zwischen dem Antragsteller und ihm, steht dies im Widerspruch dazu, dass er das vorliegende Beschwerdeverfahren betreibt und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache angreift. Das rechtliche Interesse des Antragstellers an der begehrten Feststellung besteht daher nach dem Ausscheiden des früheren Amtsdirektors fort.

Der Feststellungsantrag ist auch begründet.

Die beiden Herrn W. erteilten Abmahnungen stellen eine unzulässige Benachteiligung sowie eine Behinderung der Personalratstätigkeit dar (§ 107 Satz 1 Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG -, § 8 Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg - PersVG).

Die Abmahnungen des Vorsitzenden des Antragstellers waren nicht gerechtfertigt. Eine individualrechtliche Ahndung des Verhaltens eines Personalratsmitglieds ist zwar nicht bereits deshalb unzulässig, weil das Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg eigene Sanktionsmöglichkeiten gegen pflichtwidrig handelnde Personalratsmitglieder vorsieht. § 28 Abs. 1 PersVG, der den Ausschluss eines Personalratsmitglieds wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten ermöglicht, entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber anderen Mitteln, das Handeln von Personalratsmitgliedern zu ahnden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Februar 1994 - BVerwG 1 D 65.91 -, Juris Rn. 25). Eine Abmahnung ist allerdings unzulässig, wenn keine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt worden sind und allein das Verhalten im Bereich der Personalratstätigkeit gerügt wird (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. September 1987 - 5 AZR 254.86 -, Juris Rn. 16; Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 26. November 2001 - 4 Sa 700.01 -, Juris Rn. 62). Letzteres ist hier der Fall.

Der Amtsausschussvorsitzende hatte sich mit seinem Schreiben vom 18. Mai 2007 nicht an Herrn W. als Arbeitnehmer, sondern an den Antragsteller gewandt. Auf Grund dessen hat dieser mit seinen Mitgliedern und nicht Herr W. als Angestellter Stellung bezogen. Der Antragsteller hat in dem Abschnitt des Schreibens vom 31. Mai 2007, der Grundlage der Abmahnung wegen der Verletzung der Schweigepflicht ist („Nebenbei möchte der Personalrat … zur Klärung offener Fragen an Herrn S. gewand haben.“), zudem ausschließlich Erkenntnisse an den Amtsausschuss herangetragen, die ihm aus der Personalratstätigkeit bekannt geworden sind. Der Beteiligte hat entsprechend gerügt, der Vorsitzende des Antragstellers habe gegen seine Schweigepflicht aus § 10 PersVG verstoßen. Anhaltspunkte dafür, dass dieser auf Grund seines Arbeitsverhältnisses verpflichtet gewesen sein könnte, diese Erkenntnisse nicht zusammen mit den weiteren Mitgliedern des Antragstellers weiterzugeben, bestehen nicht. Zwar wird ein Verstoß gegen personalvertretungsrechtliche Vorschriften eine erhebliche Arbeitspflichtverletzung darstellen können (vgl. zur gleichzeitigen Verletzung von personalvertretungsrechtlichen Vorschriften und Dienstpflichten des Beamten: Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., Juris Rn. 26), insbesondere dann, wenn in der Missachtung des Personalvertretungsrechts auch eine schwere Verletzung der Pflicht zur Verwirklichung von Treu und Glauben im Arbeitsverhältnis zu sehen ist (vgl. Bundesarbeitsgericht, a.a.O., Juris Rn. 17). Für eine solche Pflichtverletzung ist jedoch ungeachtet der Frage, ob der Personalratsvorsitzende gegen seine personalvertretungsrechtliche Schweigepflicht verstoßen hat, nichts ersichtlich. Vielmehr lag die Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Amtsausschuss durch den Antragsteller nahe, da der Ausschuss, der zudem Dienstvorgesetzter des Amtsdirektors war und ist (vgl. § 7 Abs. 2 der Amtsordnung für das Land Brandenburg), an diesen herangetreten war und darauf hingewiesen hatte, dass das Ausbleiben einer Äußerung als Zustimmung zu dem Papier des Beteiligten gewertet werden würde.

Die Abmahnung wegen ehrverletzender Äußerungen war ebenfalls nicht gerechtfertigt. Fallen solche Äußerungen im Zusammenhang mit der Personalratstätigkeit, können zwar Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis schwer verletzt werden, so dass der Dienstherr zur Abmahnung befugt sein kann (vgl. Bundesarbeitsgericht, a.a.O., Juris Rn. 17). Die Abmahnung des Vorsitzenden des Antragstellers aufgrund der von dem Beteiligten gerügten Ausführungen war jedoch nicht zulässig. Der von ihm reklamierte Satz: „Dass nunmehr vorgenannte Unterlagen nicht im Amt sind oder deren Existenz unterschlagen wird, ist für die Beurteilung der Situ-ation im Amt kennzeichnend“ beinhaltet ein Werturteil, das auf einem wahren Tatsachenkern beruht (vgl. zur Abgrenzung zwischen Tatsache und Werturteil den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR 1555.88 -, Juris Rn. 44 ff.). Der Beteiligte war der Übersendung von vom Antragsteller im Zusammenhang mit der Eingruppierung angeforderten Unterlagen zunächst nicht nachgekommen und hatte ihm auf dessen Nachfrage am 19. Dezember 2006 sogar mitgeteilt, dass es außer den vom Gutachter verwendeten Arbeitsmaterialien weitere Unterlagen zur Überprüfung der Eingruppierungen nicht gebe, obwohl zumindest noch der zum Eingruppierungsverfahren gehörende Abschlussbericht des Herrn S. vom 23. Mai 2006 vorlag. Auf die insoweit unstreitigen Feststellungen des Senats im Verfahren der Beteiligten zu OVG 61 PV 5.09 wird Bezug genommen. Die abgemahnte Äußerung ist daher vom Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützt. Negative Werturteile enthalten keine Missachtung, wenn sie sich auf ein ehrminderndes Verhalten beziehen und in dem Sinn richtig sind, dass sie durch den fraglichen Sachverhalt getragen werden (vgl. Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 185 Rn. 7).

Der Grundrechtsschutz würde nur dann zurücktreten, wenn mit der Äußerung ein Angriff auf die Menschenwürde verbunden ist, es sich um Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt (vgl. Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 2 Ss 130.09 -, Juris Rn. 31 ff.). Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Dem damaligen Amtsdirektor ist durch die Stellungnahme weder die personale Würde abgesprochen worden, noch enthält die Äußerung Merkmale der Schmähung, da nicht die Diffamierung der Person und ihre Herabsetzung im Vordergrund stehen. Auch eine Formalbeleidigung liegt nicht vor, weil sich aus der Form der Kundgabe ohne Rücksicht auf ihren Inhalt keine Kränkung ergibt.

Da eine Abmahnungserklärung unteilbar ist (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 2. Mai 2003 - 12 Sa 742.01 -, Juris Rn. 31 m.w. Nachw.), ist es für die Entscheidung, ob die streitgegenständliche Abmahnung wegen ehrverletzender Aussagen eine unzulässige Benachteiligung sowie Behinderung der Personalratstätigkeit darstellt, nicht erheblich, ob die übrigen Rügen des Beteiligten gerechtfertigt sind. Aber auch sie stützen die Abmahnung nicht.

Die weiteren beanstandeten Äußerungen: „…. ist festgestellt worden, dass diese [die Originalunterlagen des Bewerters] teilweise falsch wiedergegeben, bzw. gekürzt und geändert wurden“, „… Angemerkt sei noch, dass Mitarbeiter wiederholt beim Personalrat vorgesprochen und dabei bemängelt haben, dass der Hauptamtsleiter grundsätzlich auf keine Frage konkret antworten konnte.“ enthalten Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt der Beteiligte im Beschlussverfahren nicht substantiiert bestritten hat. Eine Beleidigung ist mit diesen Äußerungen, die auch auf Grund ihrer Form nicht zu beanstanden sind, daher nicht verbunden.

Ferner hat der Beteiligte zu Unrecht die Formulierung abgemahnt: „Unter Bezug auf das Nichtvorhandensein von Unterlagen zur Eingruppierung wird auch auf das Verschwinden von Wahlunterlagen bei der Personalratswahl im Jahr 2006 verwiesen. Damals behinderte der Amtsdirektor unter Mitwirkung des Hauptamtsleiters den Wahlvorstand bei der Durchführung der Wahl. Die erste Wahl wurde unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen untersagt. Im Anschluss an den erzwungenen Abbruch verschwanden die Wahlurne sowie die dort eingelegten Wahlscheine“. Der Vorwurf der Behinderung der Durchführung der Wahl beinhaltet ein nicht zu beanstandendes Werturteil, das bereits durch den Hinweis auf die Untersagung der Wahl getragen wird. Soweit der Beteiligte in der Abmahnung davon ausgeht, der Verwaltungsspitze werde angelastet, dass Wahlunterlagen und die Wahlurne verschwunden seien, übersieht er, dass die Erklärung des Antragstellers offen lässt, wer diese Gegenstände entwendet hat. Eine gegenteilige weite Auslegung im Interesse eines wirksamen Ehrenschutzes ist mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar, so dass von einer eine Abmahnung rechtfertigenden ehrverletzenden Äußerung auch insoweit nicht auszugehen ist.

Die Rüge des Beteiligten schließlich, Herr W. habe behauptet, dass Amtsdirektor und Hauptamtsleiter “die Beteiligungsrechte und -pflichten in vielen Belangen wissentlich übergingen“, betrifft ebenfalls ein Werturteil des Antragstellers. Dieser hat mit der zitierten Äußerung seine Auffassung über die Gründe für die zwischen ihm und dem Beteiligten bestehenden Differenzen geschildert. Der Vorwurf, die Beteiligungsrechte und -pflichten seien wissentlich übergangen worden, ist erkennbar die Schlussfolgerung des Antragstellers aus den in seiner Stellungnahme zuvor geschilderten Umständen. Es ist bereits zweifelhaft, ob mit diesem Vorwurf überhaupt die Missachtung der Betroffenen ausgedrückt werden könnte. Jedenfalls wird das Fazit des Antragstellers im Kern durch in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2007 geschilderte Umstände getragen. Der Antragsteller hat insoweit zu Recht kritisiert, dass der Beteiligte die Umgruppierungen am 1. April 2007 vollzogen hatte, ohne ihn zuvor hinreichend informiert zu haben, obwohl er mehrfach um die Übersendung weiterer Unterlagen gebeten hatte. Auf die entsprechenden Feststellungen des Senats im Verfahren der Beteiligten zu OVG 61 PV 5.09, nach denen am 1. April 2007 auch noch keine Zustimmung des Antragstellers zur Umgruppierung vorgelegen hat, wird Bezug genommen.

Da die streitgegenständlichen Abmahnungen nicht gerechtfertigt waren, liegt eine unzulässige Behinderung im Sinne von § 107 Satz 1 BPersVG, § 8 PersVG vor. Einer Behinderungsabsicht bedarf es nicht (vgl. Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl., § 8 Rn. 4). Auch eine Benachteiligung ist gegeben, da Herr W. durch die Abmahnungen im ursächlichen Zusammenhang mit seiner Personalratstätigkeit ohne sachlichen Grund zurückgesetzt worden ist (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. Februar 2010 - BVerwG 6 PB 36.09 -, Juris Rn. 4 ff.; Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 18. November 2009 - 16 A 165.08.PVB -, Juris Rn. 21 m.w. Nachw.). Eine Absicht zur Benachteiligung oder ein Verschulden ist auch insoweit nicht erforderlich (vgl. Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., Rn. 5).

Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.