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Abgaben für Wasser- und Bodenverbände


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 15.05.2015
Aktenzeichen VG 5 L 552/14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 1.573,98 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen von der Antragsgegnerin erlassenen Bescheid der Gemeinde M..., mit dem Verbandsbeiträge des Wasser - und Bodenverbandes „S...“ auf ihn umgelegt worden sind.

Der Antragsteller war im Jahr 2013 Eigentümer von im Wesentlichen aus Wald bestehenden Flächen auf dem Gebiet der dem Amt N... angehörenden Gemeinde M.... Die Aufgabe der Gewässerunterhaltung für die Gewässer II. Ordnung oblag dort dem Wasser - und Bodenverband „S...“. Die Gemeinde M... ist Mitglied im Wasser - und Bodenverband „S...“.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde M... beschloss in ihrer Sitzung am 24. September 2008 die Satzung der Gemeinde M... zur Umlage der Verbandsbeiträge des Gewässer - und Deichverbandes „O... und des Wasser - und Bodenverbandes „S...“, die zuletzt mit Satzung vom 8. Mai 2014 unter Neufassung der Umlagesätze rückwirkend zum 1. Januar 2013 geändert wurde.

Am 30. Juli 2013 erließ das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV) einen Bescheid, demzufolge zur Führung aller Geschäfte des Verbandsvorstandes des Wasser- und Bodenverbandes „S...“ ab dem 01. August 2013 ein Beauftragter gemäß § 77 Satz 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) bestellt wurde. Zugleich ordnete die Aufsichtsbehörde die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Der Begründung des Bescheides zufolge hatte der Beauftragte insbesondere Maßnahmen „zur Herstellung der Liquidität, zur Erhöhung der Einnahmen und Senkung der Ausgaben“ zu ergreifen.

Das MUGV erließ im Rahmen der ihm obliegenden Rechtsaufsicht über den Wasser - und Bodenverband „S...“ unter dem 13. Dezember 2013 folgenden weiteren Bescheid:

„1. Zur Führung des Geschäfts „Festsetzung des Nachtragshaushalts 2013“, das der Verbandsversammlung des Wasser - und Bodenverbandes S... obliegt, wird mit sofortiger Wirkung ein Beauftragter gemäß § 77 S. 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) bestellt. Als Beauftragter wird…

2. Die sofortige Vollziehung der Entscheidung zu 1. wird angeordnet.“

Zur Begründung hieß es in der Entscheidung: Die Beauftragtenbestellung sei zur Übernahme des Geschäftes „Festsetzung des Nachtragshaushaltes 2013“ erforderlich. Es habe sich erwiesen, dass die Verbandsversammlung nicht in der Lage sei, die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung in der erforderlichen Höhe zu schaffen. Ein milderes Mittel als die Beauftragtenbestellung für diese Aufgabe komme aufgrund des nahen Jahresendes nicht in Betracht, um sicherzustellen, dass die Mitglieder in der derzeitigen Zusammensetzung die Kosten der Altverbindlichkeiten tragen würden. Außerdem stelle die Beauftragtenbestellung im genannten Umfang ein relativ mildes Mittel dar, da lediglich eine Einzelbefugnis der Verbandsversammlung einmalig ersetzt werde.

Am 20. Dezember 2013 erging durch den Landesbeauftragten der Festsetzungsbeschluss zum Nachtragshaushalt 2013, mit dem ein Flächenbeitrag i. H. von 53,75 €/ha. festgesetzt wurde. Dieser Flächenbeitragssatz setzte sich zusammen aus einem Anteil i.H. von 14,05€/ha. zur Deckung der laufenden Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr 2013 und einem Anteil i. H. von 39,70€/ha. zur Deckung von Altverbindlichkeiten aus der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung in den Jahren 2009 - 2012. Dieser Anteil stellte einen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung abgeschätzten Betrag der im pflichtigen Aufgabenbereich aufgelaufenen Altverbindlichkeiten dar.

Mit Änderungsbescheid vom 10. April 2014 setzte der Landesbeauftragte für den Wasser - und Bodenverband „S...“ in Umsetzung seines am 20. Dezember 2013 beschlossenen Nachtragshaushalts 2013 gegenüber dem Amt N... einen Flächenbeitrag für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung für das Jahr 2013 i.H. von 111.506,36 €, bestehend aus einem Teilbetrag I i.H. von 32.110,36 € und einem Teilbetrag II i.H. von 79.396,00 € (Anteil zur Deckung der Altverbindlichkeiten aus der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung), fest.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2014 zog der Amtsdirektor des Amtes N... für die Gemeinde M... den Antragsteller zu einer Umlage von Verbandsbeiträgen des Wasser - und Bodenverbandes S... in Höhe von 6.295,91 € für das Jahr 2013 (01.01.2013-31.12.2013) heran. Berechnungsgrundlage waren „Verbandsbeiträge“ in Höhe von 1871,96 € auf der Grundlage einer Umlage i. H. von 0,001470 €/m² [14,70 €/ha.] und „Altverbindlichkeiten“ i.H. von 4.423,95 € auf der Grundlage einer Umlage i. H. von 0,003474 €/m² [34,74€/ha.] bei einer Gesamtfläche von 127,3445 ha. In der Umlage i. H. von 14,70 €/ha enthalten war ein Verwaltungskostenanteil i. H. von 0,65 €/ha.

Hiergegen hat der Antragsteller unter dem 23. Juni 2014 Widerspruch erhoben und zugleich einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides gestellt. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ab.

Am 1. August 2014 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz beim erkennenden Gericht nachgesucht.

Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Umlage. So sei die Umlegung der „Altverbindlichkeiten“ in Höhe von 34,74 Euro/Hektar auf ihn rechtswidrig; eine solche Umlage verstoße gegen höherrangiges Recht. Bei diesen „Altverbindlichkeiten“ handele es sich nicht um umlegbare Verbandsbeiträge. Umlegbar seien nur Verbindlichkeiten, die sich auf die unmittelbar im jeweiligen Geschäftsjahr anfallenden Aufgaben beziehen würden.

Zudem sei der Nachtragshaushalt für das Jahr 2013 nicht wirksam festgesetzt worden, da er entgegen der geltenden Verbandssatzung durch einen Landesbeauftragten und nicht durch die Verbandsversammlung bestimmt worden sei. Dessen Bestellung sei rechtswidrig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage (§ 77 WVG) nicht gegeben seien. So habe die Verbandsversammlung funktioniert und mit der Mehrheit der Verbandsmitglieder gegen den vom Landesbeauftragten entworfenen Nachtragshaushalt mit einem Gesamtbeitragssatz von 53,75 €/Hektar gestimmt. Darüber hinaus verstoße die Übertragung des Geschäfts Festsetzung des Nachtragshaushalts 2013 auf den Landesbeauftragten gegen zentrale Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes, da dort grundsätzlich eine „innerverbandliche Gewaltenteilung“ gelte. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Landesbeauftragte seit Juli 2013 für sämtliche Tätigkeiten des Verbandsvorstandes sowie der Geschäftsführung und mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 zusätzlich auch für ein Geschäft der Verbandsversammlung (Nachtragshaushalt 2013) bestellt worden sei, werde die im Wasserverbandsrecht angelegte Gewaltenteilung sehenden Auges ausgehebelt. Überdies verletze die Bestellung des Landesbeauftragten den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; denn der Aufsichtsbehörde hätten zahlreiche – weniger einschneidende – Maßnahmen zur Verfügung gestanden. Von Handlungsalternativen habe die Aufsichtsbehörde jedoch keinen Gebrauch gemacht, geschweige denn solche überhaupt ernsthaft in Erwägung gezogen. Mithin sei die Bestellung des Landesbeauftragten zur Festsetzung des Nachtragshaushalts 2013 auch ermessensfehlerhaft erfolgt, da eine Ermessensausübung nicht stattgefunden habe.

Schließlich sei die Umlegung der Altverbindlichkeiten auch deshalb rechtswidrig, weil ihr lediglich eine grobe Schätzung bzw. eine fehlerhafte Berechnung zu Grunde liege. Denn der Wasser und Bodenverband „S...“ habe in der Vergangenheit die einzelnen Aufgabenbereiche (pflichtige und freiwillige Aufgaben) nicht voneinander getrennt. Der Landesbeauftragte habe deswegen die Verschuldensanteile aus dem pflichtigen und dem freiwilligen Aufgabenbereich schätzen müssen. Es sei davon auszugehen, dass in dem festgesetzten Beitragssatz für die Altverbindlichkeiten auch solche Beträge enthalten seien, die nicht nur umlagefähigen Aufgaben, also Kosten für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung, zuzurechnen seien. Der Beitragssatz für die Altverbindlichkeiten sei auch deshalb überhöht, weil darin bereits verjährte Kostenpositionen einkalkuliert worden seien.

Die Beitragskalkulation im Haushaltsplan 2013/Nachtragshaushalt 2013 sei fehlerhaft erfolgt, da es keine satzungsgemäße Trennung in die Aufgabenbereiche Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung, Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung, freiwillige Aufgaben gebe. Unzulässiger Weise seien auch die Kosten für die Mitgliedschaft in privaten Vereinigungen und der Personalaufwand, da abweichend von den tatsächlichen Verhältnissen beim Wasser- und Bodenverband, in den Aufgabenbereich der Gewässerunterhaltung II. Ordnung eingeflossen. Zudem habe es der Wasser- und Bodenverband in den Jahren 2007 bis 2013 unterlassen, ausreichende Erschwerniskosten zu erheben. Diese hätten unmittelbar gegenüber dem Verursacher geltend gemacht werden müssen und dürften nicht über den Flächenbeitrag umgelegt werden.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Umlage bestünden auch darin, dass der Beitragssatz für die Refinanzierung der Altverbindlichkeiten ebenfalls als Hektarsatz festgelegt worden sei. Denn der Hektarsatz gelte ausschließlich für die Gewässerunterhaltung II. Ordnung, nicht aber für andere Aufgabenbereiche. Diese würden nach dem Vorteilsprinzip ausgeglichen. Soweit die Altverbindlichkeiten einen Zeitraum abdecken würden, der die Jahre 2007-2013 umfasse, verstoße diese rückwirkende Veranlagung zu Verbindlichkeiten gegen höherrangiges Recht. Der Antragsteller habe schließlich in schützenswerter Weise darauf vertraut, dass die Antragsgegnerin ihn für die zurückliegenden Jahre nicht noch einmal zur Umlage heranziehen würde.

Überdies sei auch die Umlegung des Verbandsbeitrages zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung i.H. von 14,05 €/Hektar für das Jahr 2013 zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils von 0,65 €/Hektar rechtswidrig. Denn es hätten im gesamten Geschäftsjahr 2013 keine Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern II. Ordnung stattgefunden. Mithin hätten die Verbandsmitglieder oder die Nutznießer keinen Vorteil erfahren und damit keinen positiven Nutzen von einer Leistung der Gewässerunterhaltung. Auch sei der Bescheid infolge verspäteter Haushaltsfestsetzung rechtswidrig. Denn erst in der Verbandsversammlung vom 17. Oktober 2013 habe der Haushaltsplanentwurf für das zu diesem Zeitpunkt fast abgelaufene Geschäftsjahr 2013 den Verbandsmitgliedern zur Diskussion und Abstimmung vorgelegen. Zudem erweise sich der Beitragssatz des Wasser - und Bodenverbandes „S...“ als überhöht, da in die Beitragskalkulation auch nicht umlagefähige Kosten, d.h. Kosten, die nicht mit der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung zusammenhängen würden, eingestellt worden seien.

Die Umlage sei zumindest insoweit überhöht und damit rechtswidrig, als dass in ihr auch Verwaltungskosten i.H. von 0,65 €/Hektar enthalten seien. Denn die Gemeinde M... habe seit Jahren keine Kalkulation der Verwaltungskosten vorlegen können. Dieser Verwaltungskostenanteil sei vielmehr willkürlich gegriffen. Auf die im laufenden gerichtlichen Verfahren eingereichte Verwaltungskostenkalkulation könne nicht zurückgegriffen werden, da eine Kalkulation stets vor Umlegung der Verwaltungskosten zu erfolgen habe.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 23. Juni 2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin zur Umlage der Verbandsbeiträge des Gewässer - und Deichverbandes O...und des Wasser - und Bodenverbandes „S...“ vom 22. Mai 2014 – 30 22000170 - anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und erwidert im Wesentlichen: Entgegen der Ansicht des Antragstellers handele es sich bei den in Rede stehenden Altverbindlichkeiten um umlagefähige Verbandsbeiträge. Für die Ermittlung des Beitrags bzw. des beitragsfähigen Unterhaltungsaufwands sei gemäß den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften das Kalenderjahr als Betrachtungszeitraum anzusetzen. Entscheidend sei insoweit allein, dass es sich dem Grunde nach um Kosten für die Erfüllung der Pflichtaufgabe – Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung – handele. Auch ließen sich die umlagefähigen Verbindlichkeiten eines Wasser - und Bodenverbandes nicht stets einer konkreten Aufgabenerfüllung in einem konkreten Beitragsjahr zuordnen. Soweit dem Gewässerunterhaltungsverband Fehlbeträge entstanden seien, die dem Verband aus der Erfüllung seiner (Pflicht-) Aufgaben in erforderlichem Umfang entstanden seien, stehe außer Frage, dass die Verbandsmitglieder hierfür Beiträge zu entrichten hätten. Soweit der Verband in den Vorjahren über keinen ausgeglichenen Haushalt verfügt und dadurch gegen das kommunale Haushaltsrecht verstoßen habe, sei Verstößen gegen Haushaltsrecht primär mit den Instrumenten des Haushalts- bzw. Aufsichtsrechts zu begegnen. Dies sei vorliegend durch die Bestellung eines Beauftragten geschehen. Hinsichtlich der Verbindlichkeiten des Verbandes, die teilweise vor dem Jahr 2013 entstanden seien, liege kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Der Antragsteller werde nicht erneut für die Jahre 2008-2012 herangezogen sondern erstmals für das Jahr 2013. Der Gewässerunterhaltungsverband sei nicht gehindert gewesen, ein im Jahre 2013 tatsächlich bestehendes Defizit im Wege der Beitragserhebung für dieses Jahr zu decken.

Anders als der Antragsteller meine, sei der Verband im Jahre 2013 keineswegs völlig untätig gewesen. Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern II. Ordnung seien durchgeführt worden, wenngleich in geringerem Umfang als im Gewässerunterhaltungsverband vorgesehen.

Soweit der Antragsteller von einem vermeintlichen Wegfall des Vorteils im Sinne von § 8 WVG ausgehe, verkenne er, dass weder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch das Willkürverbot bei der Umlegung einer Verbandslast auf Nichtmitglieder einen Zusammenhang zwischen der Höhe der Umlage und dem Nutzen erforderten. Unzweifelhaft seien Grundstückseigentümer auch im Jahr 2013 - vermittelt durch die Pflichtmitgliedschaft der Gemeinden – von der Unterhaltungslast der Gewässer II. Ordnung befreit und insoweit als Nutznießer der Gewässerunterhaltung auch bevorteilt gewesen.

Der Verwaltungsvorgang hat vorgelegen.

II.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.

A.

Er ist gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 i.V. mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller in seinem Widerspruchsschreiben den nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, den die Antragsgegnerin am 01. Juli 2014 abgelehnt hat.

B.

Der Antrag ist allerdings unbegründet.

1.

Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 S. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben - oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts in diesem Sinne sind nur gegeben, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit lediglich in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren beschränkten Umfang geprüft wird. Dabei ist regelmäßig von der Gültigkeit der einer Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzung auszugehen. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender Satzungsfehler sowie die Prüfung spezieller Einwände der Antragsteller gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen der Antragsteller dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (st. Rspr., vgl. z.B. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23. September 1996 – 2 B 53/96, S. 3 des amtlichen Umdrucks). In den Blick zu nehmen ist dabei auch, dass Abgabenbescheide nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, damit schwebende Rechtsbehelfsverfahren die Finanzierung öffentlicher Aufgaben nicht gefährden. Diese grundsätzliche Wertung darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs immer schon dann anzuordnen ist, wenn der Fall eine im Eilverfahren nicht zu klärende Frage aufwirft. Vielmehr ist dem Rechtsschutzsuchenden auch in diesem Fall zuzumuten, die Abgaben zunächst einmal zu zahlen. Das gilt umso mehr, als der Betroffene sicher sein kann, gezahlte Abgaben zurückzuerhalten, falls sich die Abgabenerhebung in der Hauptsache als rechtswidrig erweist. Etwaigen, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) nicht zu vereinbarenden, unzumutbaren Ergebnissen für den Adressaten, die sich durch die eingeschränkte Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung ergeben können, wird durch die Härteklausel des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO vorgebeugt (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. November 2009 – 9 S 25.09 – juris Rdnr. 7).

2.

Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes ist hier vorläufiger Rechtsschutz nicht zu gewähren, weil nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der (Umlagen-)Bescheid vom 22. Mai 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

a)

Vorliegend rügt der Antragsteller zunächst, der Nachtragshaushalt des Gewässerunterhaltungsverbandes für das Jahr 2013 sei nicht wirksam festgesetzt worden, da er entgegen der geltenden Verbandssatzung durch einen Landesbeauftragten und nicht durch die Verbandsversammlung bestimmt worden sei. Dessen Bestellung sei rechtswidrig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage (§ 77 Wasserverbandsgesetz - WVG) nicht gegeben seien. Mit diesem Vortrag kann der Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht durchdringen.

b)

Soweit der Antragsteller hiermit auch inzident den – nach Aktenlage – bestandskräftig gewordenen Änderungsbescheid des Landesbeauftragten für den Wasser- und Bodenverband „S...“ vom 10. April 2014 (Gewässerunterhaltungsbeitragsbescheid) beanstandet, nimmt die Bestandskraft eines Gewässerunterhaltungsbeitragsbescheides den Grundstückseigentümern nicht die Möglichkeit, gegen die ihnen gegenüber erlassenen Gewässerunterhaltungsumlagebescheide im Wege der "Durchgriffsrüge" einzuwenden, dass bereits die Beitragsfestsetzung gegenüber der Gemeinde die hierfür geltenden Maßstäbe verfehlt habe. Der Umstand, dass die Möglichkeit der "Durchgriffsrüge" für die Gemeinde zu misslichen Konsequenzen führen kann, wenn sie gegen einen Gewässerunterhaltungsbeitragsbescheid nicht oder nur erfolglos vorgeht und später erleben muss, dass ihre Gewässerunterhaltungsumlagebescheide wegen eines Fehlers des Gewässerunterhaltungsbeitrages aufgehoben werden, lässt sich nicht von der Hand weisen, gibt aber keinen Anlass, den Grundstückseigentümern die Möglichkeit der "Durchgriffsrüge" vorzuenthalten (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in ständiger Rechtsprechung, z. B. Beschluss vom 10. Oktober 2013 – OVG 9 N 103.13 –, Rn. 9, juris).

c)

Formelle Mängel, etwa weil die funktionell und damit sachlich unzuständige Behörde beim Erlass des o.g. Änderungsbescheides vom 10. April 2014 gehandelt hätte, sind nicht ersichtlich (zur Rügemöglichkeit funktioneller Unzuständigkeit Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 1992 – 1 S 1131/90 –, juris). Vorliegend beruht die sachliche Zuständigkeit des Landesbeauftragten für den Bescheiderlass auf § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) i. V. mit § 77 Wasserverbandsgesetz (WVG) und dem Bescheid des MUGV vom 30. Juli 2013, wonach unter Anordnung sofortiger Vollziehung (Nr. 2 des Bescheides) zur Führung aller Geschäfte des Verbandsvorstandes des Wasser- und Bodenverbandes „S...“ ab dem 01. August 2013 ein Beauftragter bestellt wurde. Zufolge § 77 Satz 1 WVG kann die Aufsichtsbehörde, als solche handelt gemäß § 72 Abs. 1 WVG i. V. mit § 1 der Verordnung über die zuständige Behörde für die Rechtsaufsicht über die Gewässerunterhaltungsverbände das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium – hier das MUGV, als „ultima ratio“ einen Beauftragten bestellen, wenn und solange die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbands es erfordert. Dieser führt alle oder einzelne Geschäfte des Verbands oder eines Verbandsorgans auf Kosten des Verbands. Nichtigkeitsgründe hinsichtlich dieser Bestellung i. S. von § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg i. V. mit § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz (des Bundes) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

d)

Der Landesbeauftragte hat auch mit dem inzident in Rede stehenden Erlass eines Beitragsbescheides ein Geschäft des Verbandsvorstandes des Gewässerunterhaltungsverbandes wahrgenommen. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 WVG und § 16 Abs. 1 der Neufassung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „S...“ vom 08. Juni 2011 (Verbandssatzung 2011) obliegen dem Verbandsvorstand, dessen Geschäfte der Landesbeauftragte führte, alle Geschäfte des Verbands, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung berufen ist. Dem Vorstand obliegen mithin alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Verbands, wozu insbesondere der Vollzug der von der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse gehört (vgl. Brüning in: Reinhardt/Hasche, WVG, § 54 Rdnr. 4). Zum Vollzug zählt zweifellos auch der Erlass von Beitragsbescheiden, die zur Erfüllung der dem Gewässerunterhaltungsverband obliegenden Aufgaben erforderlich sind, § 28 Abs. 1 WVG. Der Erlass von Bescheiden ist nach dem abschließenden Katalog in § 47 Abs. 1 WVG und § 9 Abs. 1 Verbandssatzung 2011 hingegen nicht Aufgabe der Verbandsversammlung (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 5 L 269/14 –, Rn. 28, juris).

3.

a)

Der Antragsteller macht in diesem Zusammenhang im Wege der „Durchgriffsrüge“ weiter geltend, die Bestellung des Landesbeauftragten verletze den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; denn der Aufsichtsbehörde hätten zahlreiche – weniger einschneidende – Maßnahmen zur Verfügung gestanden. Die Bestellung des Landesbeauftragten zur Festsetzung des Nachtragshaushalts 2013 sei deswegen auch ermessensfehlerhaft erfolgt, da eine Ermessensausübung nicht stattgefunden habe. Dieses Vorbringen führt auch nicht zu einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Umlagebescheides.

Es trifft zwar zu, dass über die Höhe des Beitragssatzes pro Hektar Verbandsfläche für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung grundsätzlich allein die Verbandsversammlung im Rahmen des Haushaltsbeschlusses für das jeweils folgende Jahr und nicht etwa der Vorstand des Wasser- und Bodenverbandes entscheidet, § 26 Abs. 3 Verbandssatzung 2011. Indes begründet der Umstand, dass hier der mit Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 30. Juli 2013 zunächst zur Führung aller Geschäfte des Verbandsvorstands des Gewässerunterhaltungsverbandes bestellte Landesbeauftragte den Festsetzungsbeschluss zum Nachtragshaushalt 2013 gefasst hat, nicht eine formelle Rechtswidrigkeit des festgesetzten Beitragssatzes. Denn die Aufsichtsbehörde hat im Wege der Rechtsaufsicht gemäß § 77 Satz 1 WVG auch zur Führung des Geschäfts „Festsetzung des Nachtragshaushalts 2013“ - also zur Führung eines einzelnen Geschäfts des Verbands - mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 13. Dezember 2013 wiederum einen Beauftragten bestellt. Ausweislich der Begründung hatte der Beauftragte „durch einen Nachtragshaushalt 2013 den Beitragssatz in einer Höhe festzusetzen, die sämtliche Verbindlichkeiten im pflichtigen Bereich umfasst, um die Handlungsfähigkeit des Verbandes sicherzustellen“. Entsprechend seiner Bestellung hat der Beauftragte mit Festsetzungsbeschluss zum Nachtragshaushalt 2013 vom 20. Dezember 2013 auf der Grundlage des Haushaltsplans 2013 – Nachtrag einen Beitragssatz i. H. von 53,75 €/ha. festgesetzt. Nach der inzwischen vorliegenden Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg – 9. Senat setzt die Zuständigkeit des Beauftragten im Sinne des § 77 WVG für eine bestimmte Maßnahme nur voraus, dass die Bestellung des Beauftragten wirksam ist und er sich mit der in Rede stehenden Maßnahme im Rahmen derjenigen Aufgaben hält, für die er bestellt ist. Der Antragsteller stellt hier nicht in Abrede, dass sich der Beauftragte mit dem Beschluss des Nachtragshaushalts und des Beitragssatzes für 2013 im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises gehalten hat (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 – OVG 9 S 40.14 –, Rn. 14, juris).

b)

Dass die Bestellung des Landesbeauftragten zur Festsetzung des Nachtragshaushalts 2013 sich - so der Antragsteller - als ermessensfehlerhaft darstellt, da eine Ermessensausübung nicht stattgefunden habe, bzw. als unverhältnismäßig, der Aufsichtsbehörde hätten – so der Antragsteller - zahlreiche – weniger einschneidende – Maßnahmen zur Verfügung gestanden, erscheint dessen ungeachtet als fernliegend. Ausweislich der an den Wasser- und Bodenverband S... gerichteten Entscheidung vom 13. Dezember 2013 des damaligen Ministeriums für Umwelt, gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV, s. BA II in VG 5 L 269/14) hat die Aufsichtsbehörde insbesondere nicht verkannt, dass die Bestellung eines Beauftragten nur gerechtfertigt ist, wenn alle anderen Mittel versagen, um die Verwaltung des Verbandes im öffentlichen Interesse aufrechtzuerhalten (König in: Reinhardt/Hasche, WVG, § 77 Rn. 1). Mit Blick auf das zu übernehmende Geschäft „Festsetzung eines Nachtragshaushalts 2013“ ging die Aufsichtsbehörde davon aus, dass nur die Bestellung eines Beauftragten bleibt.

Die Bestellung eines Beauftragten war zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Der Beauftragte tritt nach § 77 WVG hinsichtlich aller oder einzelner Geschäfte an die Stelle des betreffenden Verbandsorgans und ist so in der Lage, diese vorzunehmen. Der Einsatz eines Beauftragten ist hier zur Erreichung des verfolgten Regelungsziels auch erforderlich gewesen. Wie ausgeführt ist die Bestellung eines Beauftragten das schärfste Mittel zur Verwirklichung der Rechtsaufsicht. Die Notwendigkeit, einen Beauftragten zu bestellen, ist - nur - dann gegeben, wenn rechtmäßige Zustände durch den Einsatz aller anderen minderschweren Aufsichtsmittel nicht erreicht werden können. Dies ist hier der Fall. Die Pflicht zur Vorlage eines Haushalts folgt für den Gewässerunterhaltungsverband aus § 65 WVG, § 6 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden, §§ 65f. Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und §§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 23 Verbandssatzung 2011. Da die Staatsaufsicht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Verbandes sich auf die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit, also auf eine Rechtsaufsicht beschränkt (Art. 97 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg), sodass der Aufsichtsbehörde das Einbringen eigener Zweckmäßigkeitserwägungen verwehrt ist, ist diese gehindert, einem Verband etwa im Wege der Anordnung und Ersatzvornahme einen bestimmten Haushalt vorzugeben. Anders verhält es sich mit der Bestellung eines Beauftragten, dessen Einsetzung zwar ebenfalls ein Mittel der Rechtsaufsicht ist, der nach seiner Einsetzung als Verbandsorgan jedoch nicht der Beschränkung auf rechtsaufsichtliche Mittel unterliegt, sondern auch Zweckmäßigkeitserwägungen treffen kann. Hiernach erscheint die Beauftragtenbestellung gemäß § 77 WVG jedenfalls als das gebotene Mittel, da nur durch einen Beauftragten die erforderlichen (Ermessens-)entscheidungen rechtssicher getroffen werden können. Ferner erscheint die Bestellung eines Beauftragten im Falle einer Nichterfüllung der normierten Pflicht zur Aufstellung eines rechtswirksamen Haushaltsplans auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn der Beauftragtenbestellung liegt ein Regelungssystem zugrunde, das den Handlungsspielraum der Verbände nicht unangemessen einschränkt. Die o.g. Bestimmungen schreiben den Verbänden nicht vor, wie sie im Einzelnen den gesetzlich geforderten Haushaltsplan aufstellen. Vielmehr liegt es - jenseits rein faktischer Zwänge - nach wie vor innerhalb des Gestaltungsspielraums des jeweiligen Verbandes, durch seine gesetzlichen Organe zu entscheiden, wo (zusätzliche) Einnahmen erzielt und Ausgaben reduziert werden sollen. Erst wenn ein Verband diesen Gestaltungsspielraum nicht oder jedenfalls nicht in einer Weise nutzt, dass ein Haushaltsplan festgesetzt werden kann, kann durch die oberste Kommunalaufsichtsbehörde ein Beauftragter bestellt werden (vgl. zur Bestellung eines Beauftragten nach dem NRW- Stärkungspaktgesetz Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. Juli 2014 – 15 B 571/14 –, Rn. 18, juris). So liegt der Fall hier:

Denn ohne einen rechtswirksamen Beitragssatz war eine geordnete Verwaltung des Verbandes nicht mehr gesichert und es waren schwere Erschütterungen in der Verbandstätigkeit zu befürchten, da im Hinblick auf die Änderung des Verbandsgebiets und der Mitgliederzusammensetzung zum 1. Januar 2014 der Beitragssatz für das Jahr 2013 auch die in der Vergangenheit entstandenen Verbindlichkeiten im Bereich der pflichtigen Aufgaben abdecken musste. Mit Blick auf das Abstimmungsverhalten in der Verbandsversammlung vom 12. Dezember 2013 (Ablehnung des Nachtragsentwurfs zum Haushaltsplan 2013) und angesichts des hieraus resultierenden zeitlichen Drucks stellte die Bestellung eines Beauftragten in rechtlich bedenkenfreier Weise das letzte Mittel der Aufsichtsbehörde dar, um eine geordnete Verbandstätigkeit, mithin die Aufgabe der Gewässerunterhaltung, zu sichern. Dass nach dem Wortlaut von § 77 Satz 1 WVG der Aufsichtsbehörde ein Ermessen zukommt, war sich diese nicht nur bewusst sondern hat es auch ausgeübt, wie die folgenden Ausführungen aus der oben genannten Entscheidung des MUGV indizieren:

„Ein milderes Mittel als die Beauftragtenbestellung für diese Aufgabe kommt aufgrund des nahen Jahresendes nicht in Betracht, um sicherzustellen, dass die Mitglieder in der derzeitigen Zusammensetzung die Kosten der Altverbindlichkeiten tragen. Außerdem stellt die Beauftragtenbestellung im genannten Umfang ein relativ milderes Mittel dar, da lediglich eine Einzelbefugnis der Verbandsversammlung einmalig ersetzt wird.“

4.

Rechtsgrundlage für die Umlage des Unterhaltungsaufwandes ist hier die Satzung der Gemeinde M... zur Umlage der Verbandsbeiträge des Gewässer- und Deichverbandes „O...“ und des Wasser- und Bodenverbandes „S...“ vom 25. September 2008 (UVS; öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt Neuhardenberg vom 03. November 2008, Nr. 12 S. 4f.) in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der UVS vom 08. Mai 2014 (öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für N... vom 16. Mai 2014, Nr. 6 S. 5f), diese gemäß ihrem Art. II rückwirkend zum 01. Januar 2013 in Kraft getreten. Hingegen scheidet die Umlagensatzung der Gemeinde M... vom 12. September 2014 als Rechtsgrundlage in zeitlicher Hinsicht aus, da sie nach ihrem § 10 Abs. 2 erst mit Wirkung vom 01. Januar 2014 (und einem geänderten Umlagesatz) in Kraft getreten ist.

Die UVS begegnet hinsichtlich ihrer äußeren und inhaltlichen Wirksamkeit unter Beachtung des im vorliegenden Verfahren eingeschränkten Prüfungsmaßstabs keinen durchgreifenden Bedenken.

a)

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Brandenburgisches Wassergesetz – BbgWG können die Gemeinden, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten aufgrund einer Satzung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg – KAG) umlegen. Die UVS enthält auch die erforderlichen Satzungsbestandteile i. S. von §§ 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG, 2 Abs. 1 Satz 2 KAG).

b)

Insbesondere hat der Satzungsgeber in § 5 UVS den Umlagesatz bestimmt, der je Quadratmeter der nach § 4 UVS ermittelten Grundstücksfläche für das Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes „S...“ für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung 0,0014700 € und für Altverbindlichkeiten 0,0034740 €, insgesamt 0,0049440 € beträgt.

5.

Materiell-rechtliche Bedenken gegen den Umlagesatz gemäß § 5 Abs. 2 UVS in der Fassung der 2. Änderungssatzung bestehen bei summarischer Prüfung in der Sache nicht.

a)

Die Ausführungen des Antragstellers geben insbesondere keinen Anlass, jedenfalls nicht im Rahmen des im vorläufigen Rechtsschutzverfahrens maßgeblichen eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, den der streitigen Umlage zugrunde liegenden und vom Landesbeauftragten beschlossenen Beitragssatz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als materiell rechtswidrig anzusehen. Soweit ausweislich des o. g. Festsetzungsbeschlusses zum Nachtragshaushalt 2013 ein Anteil i. H. von 14,05 €/ha. zur Deckung der laufenden Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr 2013 und ein Anteil i.H. von 39,70 €/ha. als abgeschätzter Betrag zur Deckung der im pflichtigen Aufgabenbereich aufgelaufenen Altverbindlichkeiten aus der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung aus den Jahren 2009-2013 dient, mag es unter Rückwirkungsgesichtspunkten zweifelhaft sein, ob der im Festsetzungsbeschluss zum Nachtragshaushalt 2013 vom 20. Dezember 2013 beschlossene Anteil i.H.v. 39,70 €/Hektar zur Deckung von Altverbindlichkeiten aus der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung als zum Zeitpunkt der Beschlussfassung abgeschätzter Betrag der im pflichtigen Aufgabenbereich aufgelaufenen Altverbindlichkeiten umlagefähig ist. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg im bereits zitierten Beschluss vom 18. März 2015 - 9 S 40.14 - ausgeführt, dass die Wasser- und Bodenverbände im Land Brandenburg die Gewässerunterhaltungsbeiträge (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG) grundsätzlich so festsetzen und erheben müssen, dass die Gemeinden die ihnen durch § 80 Abs. 2 Satz 1 und 3 BbgWG eröffnete Möglichkeit einer Refinanzierung durch eine Gewässerunterhaltungsumlage auch wahrnehmen können. Dies folge aus der wechselseitigen Pflicht zur Verbandstreue, die zwischen den Wasser- und Bodenverbänden und ihren Mitgliedern besteht (vgl. zur Verbandstreue: Hasche, in: Reinhardt/Hasche, Wasserverbandsgesetz, Rdnr. 4 zu § 22 WVG). Wegen des grundsätzlichen Verbots echt rückwirkender Regelungen dürfte es - so der beschließende Senat - unzulässig sein, bereits für bestimmte Jahre entstandene Gewässerunterhaltungsumlagen rückwirkend zu erhöhen. Vorliegend hat die Gemeinde Märkische Höhe in Gestalt der o.g. Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes "S...“ vom 25. September 2008 sowie in Gestalt der 1. und 2. Änderungssatzung auch entsprechendes Satzungsrecht erlassen, wonach „kalenderjährlich“ (§ 2 UVS) eine Umlage erhoben wird, mit der die von der Gemeinde an den Gewässerunterhaltungsverband zu zahlenden Verbandsbeiträge und die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten auf Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte umgelegt werden. Soweit demnach Vertrauensschutz der Grundstückseigentümer im Hinblick auf die kalenderjährlich zu erhebende Umlage gegenüber einer rückwirkenden Umlageerhöhung in Betracht kommt und der Senat es für durchaus fraglich hält, in welchem Umfang die Altverbindlichkeiten aus den Jahren 2009 bis in Gestalt einer Gewässerunterhaltungsumlage 2013 noch auf die Grundstückseigentümer umlagefähig sind, dürfte zwischen dem Gewässerunterhaltungsbeitrag und der Gewässerunterhaltungsumlage ein Zusammenhang in dem Sinne bestehen, dass der Wasser- und Bodenverband den Gewässerunterhaltungsbeitrag möglichst so festsetzen und erheben muss, dass die Gemeinden auch eine Refinanzierung durch die Gewässerunterhaltungsumlage verwirklichen können. In Bezug auf die Beitragserhebung bedeutet dies bei überschlägiger Prüfung jedenfalls nicht, dass die Wasser- und Bodenverbände ausnahmslos nur dann Beiträge zur Deckung von Altverbindlichkeiten aus der Gewässerunterhaltung erheben dürfen, wenn die Beiträge auch auf die Grundstückseigentümer umlagefähig sind. Es liegt auch zur Überzeugung der Kammer auf der Hand, dass die Altverbindlichkeiten eines Wasser- und Bodenverbandes beglichen werden müssen. Das gilt insbesondere auch für nicht auf die Grundstückseigentümer weiterreichbare Altverbindlichkeiten. Mangels alternativer Finanzquellen des Verbandes dürften insoweit letztlich immer die Mitglieder des Verbandes in der Pflicht stehen (§ 3 GUVG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 WVG). Das erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil diese maßgeblichen Einfluss auf das Verbandshandeln haben und ihnen damit auch die Verantwortung für das Entstehen von Altverbindlichkeiten zukommt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 – OVG 9 S 40.14 –, Rn. 21, juris).

b)

Soweit danach aber sog. „Altverbindlichkeiten“ beglichen werden müssen und dafür die Verbandsmitglieder einstehen sollen, schließt das nach Auffassung der Kammer nicht per se aus, solche „Altverbindlichkeiten“ als Umlage gegenüber den Bevorteilten i. S. von § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG zu erheben. Dies dürfte jedenfalls dann gelten, wenn es sich um Altverbindlichkeiten des pflichtigen Bereichs handelt. Wie sich aus der Analyse zur Ermittlung der umlagefähigen Verschuldung des Wasser - und Bodenverbandes „S...“ (Stand: Oktober 2013 ) ergibt, war aus den vorgelegten und testierten Jahresrechnungen der Jahre 2009-2011 eine nach den Vorgaben der Satzung gebotene getrennte Abrechnung für pflichtige und freiwillige Aufgabenbereiche nicht erkennbar. Von daher bestand die Notwendigkeit, die aufgelaufene Verschuldung ex post zu ermitteln und eine nachträgliche, annäherungsweise Aufteilung der Jahresabschlüsse des Wasser – und Bodenverbandes „S...“ auf die Bereiche pflichtiger und freiwilliger Aufgabenteil vorzunehmen. Dass dies lediglich eine nachträgliche, annäherungsweise Aufteilung sein konnte, ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden im Hinblick auf das Ziel, den umlagefähigen Teil der Verschuldung des pflichtigen Aufgabenteils für die Haushaltsansätze der auf das Jahr 2012 folgenden Jahre zu ermitteln (vergleiche Analyse zur Ermittlung der umlagefähigen Verschuldung des Wasser- und Bodenverbandes – „S...“, Seite 1f., Bl. 265 GA). Hinsichtlich der Behauptung des Antragstellers, dass in dem festgesetzten Beitragssatz für die Altverbindlichkeiten auch solche Beträge enthalten seien, die nicht nur umlagefähigen Aufgaben, also Kosten für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung, zuzurechnen seien, fehlt es jedenfalls an greifbaren Anhaltspunkten.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter meint, auch die Kosten für die Mitgliedschaften in privaten Vereinigungen seien unzulässiger Weise in den Aufgabenbereich der Gewässerunterhaltung II. Ordnung eingeflossen, ist die Frage, ob die Aufwendungen in Ansehung des Nutzens der Mitgliedschaften für die Verbandstätigkeit im Zusammenhang mit der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung ganz oder zumindest zum Teil noch innerhalb der äußersten Grenze der Vertretbarkeit liegen und schon von daher beitragsfähig sind, bei überschlägiger Prüfung offen. Überdies ist auch offen, ob ihre Beitragsfähigkeit jedenfalls aus dem oben schon angesprochenen Gedanken folgt, dass die entsprechenden Kosten im Ergebnis nicht ungedeckt bleiben können (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 – OVG 9 S 40.14 –, Rn. 23, juris).

c)

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem geklärt, dass die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder mangels Entgeltcharakter nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen bedarf. Das (zweistufige) Finanzierungssystem, lässt sich auf der ersten Stufe - nämlich der die Mitgliedsgemeinden treffenden Verbandsbeiträge - vielmehr als interkommunaler Lastenausgleich beschreiben. Die Gemeinden sind Zwangsmitglieder des Verbandes, der auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet die hoheitliche Aufgabe der Gewässerunterhaltung hinsichtlich der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Es handelt sich dabei um eine Angelegenheit der wasserwirtschaftlichen Daseinsvorsorge, die zwar im örtlichen Wirkungskreis der Gemeinden wurzelt, die ohne eine Form der interkommunalen Zusammenarbeit verwaltungstechnisch aber nicht effektiv zu bewältigen wäre. Durch die Mitgliedschaft in dem Unterhaltungsverband wird diese Zusammenarbeit erzwungen mit der weiteren Folge, dass ein Finanzierungsverbund der Mitgliedsgemeinden entsteht. Dieser soll die Selbstfinanzierung des Zwangsverbandes gewährleisten und beruht auf dem Gedanken des Ausgleichs der bestimmungsgemäßen Aufwendungen durch eine Umlage auf die Mitgliedsgemeinden. Gleichgültig, ob man in diesem Zusammenhang von einem korporativen Beitrag oder einer Verbandslast spricht, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass es sich um eine Umlage handelt, für die das Äquivalenzprinzip keinen tauglichen verfassungsrechtlichen Maßstab darstellt, weil umlagepflichtige und umlageberechtigte Körperschaft einander nicht gegenüberstehen wie abgabenpflichtige Bürger und Staat (so BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07, 9 C 1/07 (10 C 11/05) –, Rn. 29, juris).

Diese Rechtsprechung ist auf die hier interessierende Umlegung von Verbandslasten auf Grundstückseigentümer als Nichtverbandsmitglieder übertragbar. Denn mit der Umlegungsmöglichkeit auf Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte (§ 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BbgWG) hat der Landesgesetzgeber eine der Umlegung auf Verbandsmitglieder ähnliche Regelung geschaffen, die an der Qualifizierung als Verbandslast und am fehlenden Entgeltcharakter der Umlage nichts ändert. Steht somit vorrangig die Umlage solcher „Verbandslasten“ in Rede, gehören hierzu auch die im Rahmen der pflichtigen Aufgabenwahrnehmung aufgelaufenen „Altverbindlichkeiten“. Wollte man dennoch einen mit der zu zahlenden Umlage korrespondierenden "Vorteil" für die in Anspruch genommenen Grundstückseigentümer verlangen, wäre er darin zu sehen, dass den Grundstückseigentümern durch diese Ausgestaltung die ihnen an sich selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht aufgrund der Mitgliedschaft der Gemeinde im Unterhaltungsverband abgenommen wird. Dieser Vorteil wird zulässigerweise gesetzlich vermutet. Gerade dieser Umstand macht aber deutlich, dass für die Umlegung von Verbandslasten auf Nichtmitglieder keine anderen oder gar weitergehenden rechtlichen Anforderungen und Maßstäbe gelten als für die Umlegung auf Verbandsmitglieder selbst (BVerwG, Beschluss vom 04. Juni 2002 – 9 B 15/02 –, Rn. 16, juris). Dabei liegt diesem Vorteilsbegriff das weite Verständnis zugrunde, das in § 8 WVG Ausdruck findet. Dies bestätigt letztlich § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG, wenn dort vom Landesgesetzgeber - soweit von ihm nichts anderes bestimmt ist - für die Unterhaltungsverbände ausdrücklich die Geltung des Wasserverbandsgesetzes angeordnet wird. Als "Vorteil" sind danach nicht nur die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung anzusehen, die für die Abgabenpflichtigen im Einzelfall einen greifbaren wirtschaftlichen Nutzen mit sich bringen können (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WVG). Es reicht vielmehr aus, wenn von deren Grundstücken "nachteilige Auswirkungen" auf die zu unterhaltenden Gewässer ausgehen oder zu erwarten sind (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 WVG). Auch ohne Mitglied des Unterhaltungsverbands zu sein, sind die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Flächen aus diesem Grunde typischerweise "Nutznießer" der Verbandstätigkeit (vgl. § 28 Abs. 3 WVG). Diese entlastet sie nämlich von einer Verantwortung, die vom Landesgesetzgeber ihrem Eigentum zugerechnet werden darf, auch wenn die Gewässerunterhaltung als öffentliche Aufgabe definiert ist, deren Wahrnehmung den Gemeinden in einem Zwangsverband obliegt. Als Nutznießer schulden die grundsteuerpflichtigen Eigentümer einen Solidarbeitrag zum Finanzierungssystem, das im Land Brandenburg für die Kosten der Gewässerunterhaltung eingeführt worden ist (vgl. zur Gewässerunterhaltungsumlage in Sachsen-Anhalt: BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07, 9 C 1/07 (10 C 11/05) –, Rn. 35, juris). Wenn somit aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „keine anderen oder gar weitergehenden rechtlichen Anforderungen und Maßstäbe gelten“ und auch nach der Rechtsansicht des OVG Berlin-Brandenburg Altverbindlichkeiten eines Wasser- und Bodenverbandes beglichen werden müssen, spricht auch danach vieles dafür, dass sog. „Altverbindlichkeiten“ grundsätzlich auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden können.

d)

Zudem sind gemäß § 8 Abs. 2 WVG Vorteile im Sinne des Gesetzes auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen; hierzu gehört insbesondere die Gewässerunterhaltung, § 2 Nr. 1 WVG. Hat also z. B. der Gewässerunterhaltungsverband in den Vorjahren – hier 2009-2013 – Aufwendungen im Zusammenhang mit den für die Gewässerunterhaltung II. Ordnung bereitgehaltenen Ressourcen getätigt, sind dies Vorhalteleistungen im pflichtigen Bereich, die grundsätzlich umlagefähig sind (vgl. auch Cosack in: Reinhardt/Hasche, WVG § 28 Rdnr. 28). Hinsichtlich der weiteren Kosten aus Vorjahren wie Gerichts- und Zinskosten, Rückzahlungsverpflichtungen sowie Darlehensverbindlichkeiten sei bemerkt, dass es sich auch hierbei um dem Verbandsrecht eigentümliche Verbandslasten handelt und es somit auf die Gewährung eines Vorteils in der engeren Bedeutung dieses Begriffs nicht ankommt (ständige Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 – IV C 21.70 –, BVerwGE 42, 210-222).

e)

Ob der Wasser- und Bodenverband sich letztlich mit der Erhebung der Teilbeträge I und II von den Verbandsmitgliedern noch innerhalb des oben erwähnten weiteren sachlichen Verständnisses der Gewässerunterhaltung bewegt oder dieses überschritten und wie sich das gegebenenfalls auf die Höhe der Beitragssätze ausgewirkt hat, lässt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht klären; vielmehr ist diese Frage im Hauptsacheverfahren zu untersuchen (vgl. zur Höhe des zulässigen Beitragssatzes auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 – OVG 9 S 10.08, OVG 9 S 45.08 –, juris Rdnr. 23 f.). Dies gilt gleichermaßen für die Erhebung der streitigen Umlage nach der UVS der Gemeinde Märkische Höhe.

6.

Die vom Antragsteller gegen die Umlage der Verwaltungskosten i. H. von 0,65 €/ha. vorgetragenen Bedenken tragen bei summarischer Prüfung im Ergebnis ebenso nicht. Zufolge § 80 Abs. 2 Satz 2 BbgWG sind die Verwaltungskosten zu kalkulieren und dürfen 15 vom Hundert des umlagefähigen Beitrags nicht übersteigen. Beide Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Kosten überschreiten - auch nach Ansicht des Antragstellers - die 15%-Grenze nicht, die bei einem Satz von 14,05 €/ha. bei 2,11 €/ha liegt. Die nunmehr vorgelegte (zur so genannten Ergebnisrechtsprechung vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 – OVG 9 A 3.05 –, IR 2006, 118) Kalkulation genügt unter Berücksichtigung des im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bloß summarischen Prüfungsmaßstabs zur Begründung des Verwaltungskostensatzes. Es trifft zwar zu, dass die Änderungen des § 80 Abs. 2 BbgWG verhindern sollen, dass die Verwaltungskosten für die Umlage außer Verhältnis zum umlagefähigen Betrag stehen. Allgemeine Fixkosten der kommunalen Verwaltung, die auch ohne die Umlage der Verbandsbeiträge entstanden wären, bilden keinen erstattungsfähigen Verwaltungsaufwand. Erstattungsfähig ist nur der begründet kalkulierte zusätzliche Verwaltungsaufwand für die Kostenumlage (Landtag Brandenburg, Gesetzentwurf zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften, Drucksache. 4/5052 zu Nr. 88). Entgegen der Auffassung des Antragstellers dürfte die Berechnung der anteiligen Personalkosten nicht schon deswegen zu beanstanden sein, weil die hierfür maßgebliche Arbeitszeit der mit der Umlageerhebung befassten Mitarbeiter von diesen im Wege einer (pauschalen) Schätzung ermittelt wurde. Einer minutengetreuen Erfassung der für die Aufgabe der Umlagenerhebung aufgewandten Arbeitszeit bedarf es nicht (zutreffend VG Cottbus, Urteil vom 20. Januar 2015 – VG 4 K 209/11, S. 6 des Urteilsumdrucks [n.v.]). Einen 25%igen Lohnkostenanteil für die Umlage der Gewässerunterhaltungsbeiträge hält die Kammer hier bei summarischer Prüfung für plausibel. Ob der Sachkostenanteil (SK/EDV) i. H. von 15% der Lohnkosten noch als angemessen und „begründet kalkuliert“ i. S. des Landesgesetzgebers sind, erscheint als offen. Allerdings hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13. März 2015 substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass die darin im Einzelnen bezeichneten Material- und Sachkosten sogar einen Verwaltungskostenanteil i.H. von 0,73 €/ha. rechtfertigen würden. Den vom Antragsteller umfangreich vorgetragenen Bedenken gegen die vorgelegte Kalkulation der umgelegten Verwaltungskosten im Übrigen ist im Hauptsacheverfahren näher nachzugehen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 08. November 2012 – 6 K 1463/10 –, Rn. 42, juris).

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wobei die Kammer in ständiger Spruchpraxis bei Anträgen auf Regelung der Vollziehung von Abgabenbescheiden ¼ der streitigen Geldleistung zugrunde legt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013, abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO 20. Aufl. 2014, Anh § 164 Rdnr. 14, Ziff. 1.5).