Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 33. Senat | Entscheidungsdatum | 11.03.2010 | |
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Aktenzeichen | L 33 RA 30/03 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 307b SGB 6 |
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 16. Dezember 2008, den Bescheid vom 17. Juni 2009 und den Rentenanpassungsbescheid zum 1. Juli 2009 wird abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 16. Dezember 2008 und des Rentenanpassungsbescheides zum 1. Juli 2009 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Juni 2009 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab dem 1. Mai 1999 weitere Rentenleistungen zu gewähren.
„das Urteil vom 24. Januar 2003 aufzuheben und den Rentenbescheid vom 16. August 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2002 einschließlich der Entscheidungen über die Rentenanpassungen/-angleichungen Ost an West seit dem 1. Juli 2000 sowie alle im Laufe des Verfahrens weiteren erteilten Rentenbescheide abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein höheres Alterseinkommen aus den von ihm in seinem Arbeitsleben rechtmäßig erworbenen Anwartschaften auf Ansprüche auf ein angemessenes Alterseinkommen ab Rentenbeginn zu gewähren. Der Anspruch des Klägers auf Renten aus der SV und aus dem zusätzlichen Versorgungssystem sind in ihrer realen Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der diese Ansprüche in der DDR rechtmäßig erworben und als Eigentum in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht wurden. Ihm sind der Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz zu gewähren. Dazu sind insbesondere
das Eigentum des Klägers, das er in Form von Ansprüchen und Anwartschaften aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht hat, umfassend zu achten, die Ansprüche auf Renten aus der SV und auf Zusatzrente aus dem Versorgungssystem in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des EV, zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 % und ab 1. Juli 1990 angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu bestimmen, wie sie vom EV für Bestandsrentner vorgesehen und vom BVerfG (BVerfGE 100, 1 ff.) bestätigt wurden; die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 34/03 bei der Bestimmung des Zahlbetrages ist von der Beklagten umzusetzen,
bei der Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI sind alle rentenrechtlichen Zeiten (46 Jahre) des Klägers, die bereits mit Verwaltungsakt bestandskräftig festgestellt wurden, und seine tatsächlichen Verdienste in vollem Umfang zu berücksichtigen, sowie ohne Begrenzung der jährlichen Entgeltpunkte auf den Wert von 1,8,
die Versichertenrente nach dem SGB VI unter Berücksichtigung der Anwartschaften/Ansprüche im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 260 SGB VI und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228 a und 256 a SGB VI), also auch nicht nach dem ebenfalls verfassungswidrigen besonderen Alterssicherungsrecht Ost zu berechnen, und die Zusatzrentenansprüche aus dem Versorgungssystem anzuerkennen, die in der DDR per Gesetz dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert worden sind; die Versichertenrente ist damit unter Einbeziehung der in der Bundesrepublik ab 1. Juli 1990 ergänzend erworbenen Anwartschaften zu einer mit Eintritt des Leistungsfalls im Rentenrecht lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken,
die gesamten Entgelte des Klägers, einschließlich seiner Tätigkeit an der H-, der I, der Volkshochschule B, B- und im K sind in ihrer tatsächlichen Höhe als Beitragsbemessungsgrundlage für die Rentenberechnung zugrunde zu legen (vgl. auch Verfahren gegen die Beklagte in ihrer Funktion als Versorgungsträger anhängig),
die Anpassungen der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West seit dem 1. Juli 2000 und fortlaufend sind nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die „Anpassung Ost“ nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 <44, 54>); wobei die Anpassung die jährliche Inflationsrate nicht unterschreiten darf (B 4 RA 120/00),
die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des zu erwartenden Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen; der höchste Betrag ist zu zahlen. Nach der Vorläufigkeitserklärung der Beklagten im Schreiben vom 26. Februar 2009 hat die Rentenneuberechnung und –nachzahlung ab 1. Januar 1992, hilfsweise ab 1. Juli 1993 zu erfolgen,
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen,
hilfsweise,
einen Beschluss gem. Art. 100 GG zu fassen und dem BVerfG die Fragen zur Entscheidung vorzulegen,
ob das mit dem Rentenüberleitungsgesetz geschaffene für den Kläger lebenslang wirkende Sonderrecht Ost auf dem Gebiet der Alterssicherung einschließlich des Gebiets des Pflichtversichertenrentenrechts und ob abweichend von § 260 SGB VI mit §§ 228 a und 256 a SGB VI durch das RÜG geschaffene besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost, die für die Bürger, die in der DDR SV-pflichtversichert waren, zulässig sind, ob in einem rechtmäßig in der DDR abgeschlossenen Versicherungsvertrag bzw. in einem arbeitsrechtlichen Vertrag, der ausdrücklich eine Vollversorgung zusicherte, durch den Gesetzgeber oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands eingegriffen, das damit erworbene Eigentum enteignet und der jeweils nach dem EV, dem GG und der Entscheidungspraxis des BVerfG (vgl. LPG-Kreditvertragsurteil) weiter geltende Vertrag als nichtig behandelt werden darf,
ob diese Maßnahmen mit dem GG übereinstimmen
oder ob diese Regelungen und Verfahrensweisen den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und das Gebot der schrittweisen Angleichungen der Einkommens- und Lebensverhältnisse Ost an West (Art. 72 GG) verletzen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen, da zu entscheidenden Sach- und Rechtsfragen noch keine wissenschaftlich begründeten Entscheidungen der höchsten Gerichte bzw. auch erneuter Entscheidungsbedarf vorliegen, zumal inzwischen zu einer Vielzahl von Ungerechtigkeiten der Renten- und Versorgungsüberleitung nicht nur berechtigte Zweifel bestehen (Ergebnis der Anhörungen im Ausschuss Arbeit und Soziales im Deutschen Bundestag, Mai 2009).“
die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen,
1. den Monatsbetrag (§§ 64, 254b SGB VI) des Stammrechts auf Rente nach den Regeln des SGB VI auf der Grundlage der übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften (Ost),
2. den Wert des aus Gründen der Gleichbehandlung (Art 14 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art 3 Abs. 1 GG) bestehenden Rechts auf eine Vergleichsrente, der auf einer besonderen Rangstellenbewertung (Ost) durch § 307b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 SGB VI sowie den sonstigen Sonderbewertungsvorschriften (Ost) beruht. Der höhere dieser beiden - dynamisierbaren - Geldwerte ist ab 1. Januar 1992 der maßgebliche Ausgangs-(Geld)wert des Stammrechts auf Rente; er ist rechtsgrundsätzlich und auf Dauer für die Zahlungsansprüche der Rechtsinhaber gegen die Beklagte maßgeblich; er tritt nur zurück, wenn und solange entweder der - statische - weiterzuzahlende Betrag (siehe unten) oder der - ab 1. Januar 1992 dynamisierbar gewordene - besitzgeschützte Zahlbetrag – höher ist.
3. den Wert des Gesamtanspruchs am 31. Dezember 1991 aus Sozialversicherungsrente und überführter früherer Versorgungsrente des Beitrittsgebiets, einmalig erhöht um 6,84 v. H., also der erstmals durch das AAÜG geschaffene statische (nicht zu dynamisierende) weiterzuzahlende Betrag,
4. den durch den EV Art 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 sowie Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst b Satz 5 in der Form des EV-Gesetzes besitzgeschützten Zahlbetrag (§ 307b Abs. 4 Satz 1 Regelung 2, Abs. 5 und 6 SGB VI), also den fiktiven Gesamtanspruch, der am 1. Juli 1990 nach dem zu diesem Zeitpunkt von der DDR neu gestalteten Recht aus dem maßgeblichen Versorgungssystem und der Sozialversicherung materiell rechtmäßig zu zahlen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, a. a. O.).