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Vergleichsrente - besitzgeschützter Betrag - weiterzuzahlender Betrag


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 33. Senat Entscheidungsdatum 11.03.2010
Aktenzeichen L 33 RA 30/03 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 307b SGB 6

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 16. Dezember 2008, den Bescheid vom 17. Juni 2009 und den Rentenanpassungsbescheid zum 1. Juli 2009 wird abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Im Streit sind weitere Rentenleistungen.

Der 1924 geborene Kläger war bis zum 31. August 1983 in der DDR als Lehrer tätig. Er besaß eine Versorgungszusage aus der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (System Nr. 4 nach der Anlage I zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -); mit Wirkung vom 1. September 1976 galt für ihn die Versorgungsordnung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung (System Nr. 18 der Anlage I zum AAÜG).

Vom 1. September 1983 an bezog der Kläger eine monatliche Invalidenrente aus der Sozialversicherung der DDR in Höhe von 276,00 Mark zuzüglich zweier Kinderzuschläge in Höhe von je 45,00 Mark. Der Zuschlag für seine 1967 geborene Tochter ist bis August 1987 und der Zuschlag für die 1969 geborene Tochter ist bis August 1989 gezahlt worden. Mit Versorgungsbescheid vom 25. November 1983 gewährte ihm die staatliche Versicherung der DDR zudem vom 1. September 1983 an eine Invalidenversorgung aufgrund der Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Höhe von 721,00 Mark. Diese Versorgung errechnete sich aus 90 v. H. des in der Zeit vom 1. September 1982 bis zum 31. August 1983 erzielten durchschnittlichen monatlichen Nettogehalts des Klägers in Höhe von 1.107,90 Mark (Bruttogehalt 1.295,00 Mark), abzüglich der ihm gewährten Invalidenrente in Höhe von 276,00 Mark. Im ersten Jahr des Rentenbezugs, also vom 1. September 1983 bis zum 31. August 1984, war der Kläger zudem weiter als Lehrer, mit 8 Stunden wöchentlich („Lohndrittel“), tätig.

Nachdem die Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten die Invalidenrente des Klägers mit undatiertem Bescheid ab dem 1. Juli 1990 auf 358,00 DM festgesetzt hatte, erhöhte der gemeinsame Träger der Sozialversicherung diese Invalidenrente mit undatiertem Bescheid zunächst um 140,00 DM (Neufestsetzung nach der Rentenverordnung) auf 498,00 DM und sodann, unter Nachholung der Rentenangleichung, um weitere 155,00 DM auf 653,00 DM. Die Zusatzversorgung des Klägers in Höhe von 721,00 DM kürzte er um die Erhöhungsbeträge, mithin um 295,00 DM, und setzte den Zahlbetrag der Versorgung auf monatlich 426,00 DM fest, so dass der Gesamtbetrag des Klägers weiterhin 1079,00 DM betrug. Gleichzeitig passte der Träger die Invalidenrente zum 1. Januar 1991 (Rentenanpassung nach der 1. Rentenanpassungsverordnung) um weitere 98,00 DM auf nunmehr monatlich 751,00 DM an und kürzte die Zusatzversorgung wiederum um diesen Erhöhungsbetrag auf 328,00 DM.

Mit undatiertem Bescheid über die Rentenanpassung nach der 2. Rentenanpassungsverordnung erhöhte der Träger der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung die dem Kläger zustehende monatliche Invalidenrente mit Wirkung vom 1. Juli 1991 an um monatlich 113,00 DM auf 864,00 DM. Da die Summe der angepassten Rente in Höhe von nunmehr 864,00 DM und die gleichartige Zusatzversorgung in Höhe von 328,00 DM, also mithin insgesamt 1.192,00 DM, den Betrag von 1.500,00 DM nicht überstieg, rechnete der Träger den Rentenerhöhungsbetrag nicht auf die Zusatzversorgung an.

Schließlich wertete die Beklagte die Rente des Klägers mit Bescheid vom 29. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 1993 zum 1. Januar 1992 um, erhöhte den Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 in Höhe von 1.192,00 DM um den Beitragsanteil des Rentners zur Krankenversicherung in Höhe von 6,84 v. H, also um 81,50 DM. Dies ergab eine monatliche Rente von 1.273,53 DM brutto. Nach Abzug des Beitragsanteils des Klägers zur Krankenversicherung zahlte die Beklagte eine monatliche Regelaltersrente in Höhe von 1.192,03 DM.

Mit Bescheid vom 26. April 1995 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. Juli 1995 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers für die Zeit vom 1. Juli 1990 an nach § 307b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) a. F. neu. Dabei legte sie die ihr mit Bescheid des Versorgungsträgers für die Zusatzversorgungssysteme vom 31. Januar 1995 mitgeteilten Daten, die Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zu einem Versorgungssystem (1. April 1959 bis zum 31. Juli 1983) und die entsprechenden Entgelte der Rentenberechnung zugrunde.

Mit Bescheid vom 16. August 2001 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers wegen der Änderung des § 307b SGB VI durch das 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung vom 1. Mai 1999 an neu. Sie stellte den Monatsbetrag der Regelaltersrente nach dem SGB VI, den Wert der Vergleichsrente, den weiterzuzahlenden Betrag und den besitzgeschützten Zahlbetrag jeweils fest. Die Regelaltersrente des Klägers nach dem SGB VI betrug danach unter Berücksichtigung von 67,2278 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) 2.747,60 DM. Die Vergleichsrente berechnete die Beklagte unter Berücksichtigung von 58,8209 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 2.404,01 DM. Da die Regelaltersrente des Klägers auch höher war als der besitzgeschützte Betrag, den die Beklagte zum 1. Mai 1999 auf den angepassten Betrag von 1.240,69 DM bestimmte, sowie höher als der weiterzuzahlende Betrag, den die Beklagte auf 1.192,00 DM festsetzte, zahlte die Beklagte die nach dem SGB VI berechnete Rente aus.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch, den der Kläger damit begründete, dass der Bescheid seine „rechtmäßig erworbenen Ansprüche/Anwartschaften auf eine zusätzliche, über die Grundversorgung hinausgehende Altersversorgung, nicht berücksichtigt(e), und er „die Streichung (seiner) Zusatzversorgung als Eingriff in das vom Grundgesetz geschützte Recht auf Eigentum“ betrachte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2002 als unbegründet zurück.

Die Klage vom 13. März 2002, mit der der Kläger begehrte, die Beklagte zu verurteilen, ihm „zusätzlich zu seinem Rentenanspruch aus der Sozialversicherung, eine Altersrente aus der Zusatzversorgung in der Höhe zu gewähren, in der er in der DDR rechtmäßig Ansprüche erworben habe“ hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 24. Januar 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung einer zusätzlichen Versorgungsleistung neben der Rente nach dem SGB VI habe, weil es an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage fehle. Er wende sich inhaltlich gegen die so genannte Systementscheidung, also gegen die Entscheidung des Gesetzgebers, alle Versorgungsansprüche, die in der ehemaligen DDR erworben worden seien, also auch diejenigen aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen und durch eine einheitliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu „ersetzen“. Diese Systementscheidung verstoße weder gegen einfach gesetzliche Vorschriften noch gegen Verfassungsrecht.

Gegen das dem Kläger am 22. März 2003 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung vom 22. April 2003. Zu deren Begründung hat der Kläger zunächst vorgetragen, dass die Beklagte unberücksichtigt gelassen habe, dass er während seines Studiums von 1967 bis 1974 nebenberuflich auf Honorarbasis tätig gewesen sei. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit müssten bei der Berechnung seiner Regelaltersrente berücksichtigt werden. Bei der Berechnung der Vergleichsrente sei der 20-Jahreszeitraum fehlerhaft bestimmt worden, weil er im ersten Jahr seines Rentenbezugs noch als Lehrer gearbeitet habe. Diese Zeit sei zudem als beitragsgeminderte Zeit bei der Berechnung seiner Regelaltersrente zu berücksichtigen, weil es sich insoweit um eine Zurechnungszeit handele. Er sei im Übrigen der Auffassung, dass die Rentenanpassungsmitteilung 2007, ebenso wie alle übrigen und künftigen Mitteilungen, Gegenstand des Verfahrens geworden seien oder werden würden.

Im Berufungsverfahrens hat die Beklagte die Rente des Klägers mit Bescheiden vom 22. Mai 2003, 9. und 11. Februar 2005, 2. und 16. Februar 2007 und mit Bescheiden vom 16. Dezember 2008 neu berechnet. Mit Bescheid vom 22. Mai 2003 hat die Beklagte zunächst eine Neuberechnung der Rente mit Wirkung für die Zukunft ab 1. Juni 2003 vorgenommen. Mit Bescheiden vom 9. und 11. Februar 2005 hat sie auf der Grundlage eines neuen Feststellungsbescheides des Versorgungsträgers die Rente des Klägers ab dem 1. Mai 1999 neu berechnet. Auf der Grundlage von 67,3893 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) berechnete sie eine monatliche Regelaltersrente von nunmehr 2.754,20 DM. Die Vergleichsrente bestimmte sie unter Berücksichtigung von 61,6864 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) auf monatlich 2.521,12 DM. Der weiterzuzahlende und der besitzgeschützte Betrag blieben unverändert.

Mit den Bescheiden vom 2. und 16. Februar 2007 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers erneut ab dem 1. Mai 1999 neu. Hierbei führte sie ein angenommenes Teilanerkenntnis aus. Die Beklagte hatte die Zeit vom 27. August 1958 bis zum 9. Januar 1959 als Anrechnungszeit anerkannt. Daraus ergab sich eine weitere Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte auf nunmehr 68,0735 und eine Regelaltersrente, beginnend ab dem 1. Mai 1999, in Höhe von 2.782,16 DM. Die Vergleichsrente erhöhte sich auf 2.540,48 DM auf der Grundlage von 62,1600 persönlichen Entgeltpunkten.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2007 bat der Berichterstatter des bis zum 31. Dezember 2009 für dieses Verfahren zuständigen 12. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg den Kläger nochmals um Mitteilung, welche konkreten weiteren Ansprüche noch geltend gemacht würden. Der Kläger teilte daraufhin mit Schriftsatz vom 23. Juli 2007 mit, dass bei der Berechnung seiner Rente noch die Entgelte zu berücksichtigen seien, die er in der Zeit vom 1. September 1983 bis zum 31. August 1984 erzielt habe, weil nach dem „DDR-Recht für die während des Bezuges der Invalidenrente ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit eine Neuberechnung der Altersrente vorzunehmen gewesen“ sei.

Nachdem der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme mit Feststellungsbescheid vom 3. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13. Juli 2009 für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 31. August 1983 weiteres Arbeitsentgelt in Höhe von 750,00 Mark anerkannt, im Übrigen aber, für die Zeit bis zum 31. Dezember 1976, eine Anerkennung weiterer Entgelte abgelehnt hatte, hat die Beklagte die Rente des Klägers schließlich mit Bescheiden vom 16. Dezember 2008 erneut neu berechnet. Danach ergaben sich für den Kläger nunmehr 68,4664 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Die Regelaltersrente berechnete die Beklagte mit Wirkung ab dem 1. Mai 1999 auf 2.798,22 DM. Bei einem unveränderten weiterzuzahlenden Betrag in Höhe von 1.192,00 DM und einem ebenso unveränderten besitzgeschützten Betrag in Höhe von 1.079,00 DM berechnete sie die Vergleichsrente des Klägers zum 1. Mai 1999 auf 2.604,85 DM (63,7350 persönliche Entgeltpunkte [Ost]). Die Beklagte hat zudem erklärt, dass die erteilten Rentenbescheide bis zu einer abschließenden Entscheidung des Versorgungsträgers vorläufig sind.

Schließlich hat die Beklagte den Antrag des Klägers, seine Rente zum 1. Juli 2004 anzupassen, mit Bescheid vom 17. Juni 2009 abgelehnt.

Den Bescheid des Versorgungsträgers für die Zusatzversorgungssysteme vom 3. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13. Juli 2009 hat der Kläger angefochten. Die Klage ist beim Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 17 R 3590/09 anhängig.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 16. Dezember 2008 und des Rentenanpassungsbescheides zum 1. Juli 2009 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Juni 2009 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab dem 1. Mai 1999 weitere Rentenleistungen zu gewähren.

Schriftsätzlich beantragt der Kläger wörtlich,

„das Urteil vom 24. Januar 2003 aufzuheben und den Rentenbescheid vom 16. August 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2002 einschließlich der Entscheidungen über die Rentenanpassungen/-angleichungen Ost an West seit dem 1. Juli 2000 sowie alle im Laufe des Verfahrens weiteren erteilten Rentenbescheide abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein höheres Alterseinkommen aus den von ihm in seinem Arbeitsleben rechtmäßig erworbenen Anwartschaften auf Ansprüche auf ein angemessenes Alterseinkommen ab Rentenbeginn zu gewähren. Der Anspruch des Klägers auf Renten aus der SV und aus dem zusätzlichen Versorgungssystem sind in ihrer realen Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der diese Ansprüche in der DDR rechtmäßig erworben und als Eigentum in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht wurden. Ihm sind der Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz zu gewähren. Dazu sind insbesondere

das Eigentum des Klägers, das er in Form von Ansprüchen und Anwartschaften aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht hat, umfassend zu achten, die Ansprüche auf Renten aus der SV und auf Zusatzrente aus dem Versorgungssystem in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des EV, zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 % und ab 1. Juli 1990 angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu bestimmen, wie sie vom EV für Bestandsrentner vorgesehen und vom BVerfG (BVerfGE 100, 1 ff.) bestätigt wurden; die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 34/03 bei der Bestimmung des Zahlbetrages ist von der Beklagten umzusetzen,

bei der Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI sind alle rentenrechtlichen Zeiten (46 Jahre) des Klägers, die bereits mit Verwaltungsakt bestandskräftig festgestellt wurden, und seine tatsächlichen Verdienste in vollem Umfang zu berücksichtigen, sowie ohne Begrenzung der jährlichen Entgeltpunkte auf den Wert von 1,8,

die Versichertenrente nach dem SGB VI unter Berücksichtigung der Anwartschaften/Ansprüche im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 260 SGB VI und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228 a und 256 a SGB VI), also auch nicht nach dem ebenfalls verfassungswidrigen besonderen Alterssicherungsrecht Ost zu berechnen, und die Zusatzrentenansprüche aus dem Versorgungssystem anzuerkennen, die in der DDR per Gesetz dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert worden sind; die Versichertenrente ist damit unter Einbeziehung der in der Bundesrepublik ab 1. Juli 1990 ergänzend erworbenen Anwartschaften zu einer mit Eintritt des Leistungsfalls im Rentenrecht lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken,

die gesamten Entgelte des Klägers, einschließlich seiner Tätigkeit an der H-, der I, der Volkshochschule B, B- und im K sind in ihrer tatsächlichen Höhe als Beitragsbemessungsgrundlage für die Rentenberechnung zugrunde zu legen (vgl. auch Verfahren gegen die Beklagte in ihrer Funktion als Versorgungsträger anhängig),

die Anpassungen der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West seit dem 1. Juli 2000 und fortlaufend sind nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die „Anpassung Ost“ nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 <44, 54>); wobei die Anpassung die jährliche Inflationsrate nicht unterschreiten darf (B 4 RA 120/00),

die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des zu erwartenden Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen; der höchste Betrag ist zu zahlen. Nach der Vorläufigkeitserklärung der Beklagten im Schreiben vom 26. Februar 2009 hat die Rentenneuberechnung und –nachzahlung ab 1. Januar 1992, hilfsweise ab 1. Juli 1993 zu erfolgen,

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen,

hilfsweise,

einen Beschluss gem. Art. 100 GG zu fassen und dem BVerfG die Fragen zur Entscheidung vorzulegen,

ob das mit dem Rentenüberleitungsgesetz geschaffene für den Kläger lebenslang wirkende Sonderrecht Ost auf dem Gebiet der Alterssicherung einschließlich des Gebiets des Pflichtversichertenrentenrechts und ob abweichend von § 260 SGB VI mit §§ 228 a und 256 a SGB VI durch das RÜG geschaffene besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost, die für die Bürger, die in der DDR SV-pflichtversichert waren, zulässig sind, ob in einem rechtmäßig in der DDR abgeschlossenen Versicherungsvertrag bzw. in einem arbeitsrechtlichen Vertrag, der ausdrücklich eine Vollversorgung zusicherte, durch den Gesetzgeber oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands eingegriffen, das damit erworbene Eigentum enteignet und der jeweils nach dem EV, dem GG und der Entscheidungspraxis des BVerfG (vgl. LPG-Kreditvertragsurteil) weiter geltende Vertrag als nichtig behandelt werden darf,

ob diese Maßnahmen mit dem GG übereinstimmen

oder ob diese Regelungen und Verfahrensweisen den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und das Gebot der schrittweisen Angleichungen der Einkommens- und Lebensverhältnisse Ost an West (Art. 72 GG) verletzen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen, da zu entscheidenden Sach- und Rechtsfragen noch keine wissenschaftlich begründeten Entscheidungen der höchsten Gerichte bzw. auch erneuter Entscheidungsbedarf vorliegen, zumal inzwischen zu einer Vielzahl von Ungerechtigkeiten der Renten- und Versorgungsüberleitung nicht nur berechtigte Zweifel bestehen (Ergebnis der Anhörungen im Ausschuss Arbeit und Soziales im Deutschen Bundestag, Mai 2009).“

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen,

die sie für unbegründet hält.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten der Beklagten und die Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund – Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme - verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgerichts Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Gegenstand dieses Verfahrens sind die Bescheide vom 16. Dezember 2008 und der Bescheid vom 17. Juni 2009 sowie der Rentenanpassungsbescheid zum 1. Juli 2009. Diese während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide sind nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Dabei haben die Bescheide vom 16. Dezember 2008 sämtliche vorangegangenen Bescheide ersetzt. Sie gelten als mit Klage angefochten.

Diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Rentenleistungen.

Rechtsgrundlage der Berechnung der Rente des Klägers ist § 307b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939). Nach § 307b Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist die Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen, wenn am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets bestand. Für die Zeit vom 1. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln (Satz 2). Die höhere der beiden Renten ist zu leisten (Satz 3). Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 erfolgt nur, soweit der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt (Satz 4).

Nach § 307b Abs. 4 Satz 1 SGB VI ist die nach § 307b Abs. 1 Satz 3 SGB VI maßgebende Rente mit dem um 6,84 v. H. erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten (§ 307b Abs. 4 Satz 2 SGB VI). Nach § 307b Abs. 4 Satz 3 SGB VI ist bei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung das Rentenangleichungsgesetz (RAnglG) vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt.

Die zur Bestimmung des Geldwertes des Rechts auf Rente maßgeblichen vier Rechte mit den jeweils unterschiedlichen Werten sind bei ehemals zusatz- und sonderversorgungsberechtigten Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets ab 1. Januar 1992 nach § 307b SGB VI als maßgebliche Geldwerte rechtserheblich und daher gesondert durch Verwaltungsakt festzustellen. Hierauf hat der Kläger einen Rechtsanspruch (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts <BSG> vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 34/03 -, zitiert nach Juris). Diese vier Werte stehen bei Bestandsrentnern bereits im Zeitpunkt der Entstehung des ersten monatlichen Einzelanspruchs aus dem Stammrecht auf die SGB VI-Rente am 1. Januar 1992 fest.

Hiervon abweichend ist indes im vorliegenden Fall die Besonderheit zu berücksichtigen, dass die bis zum Erlass des Bescheides vom 16. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 6. Februar 2002 ergangenen Bescheide bestandskräftig und damit für die Beteiligten bindend (§ 77 SGG) geworden sind. Der Kläger hat damit lediglich einen Anspruch auf Neuberechnung seiner Rente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. AAÜG-ÄndG (Art 11 Abs. 1), mithin vom 1. Mai 1999 an, dem Folgemonat nach der Verkündung der Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1ff. = NJW 1999, 2493 ff.), auf denen die Neufassung des § 307b SGB VI beruht (vgl. von Koch in Kreikebohm, SGB VI, 3. Auflage 2008, § 307b RdNr. 6 m. w. Nachw.).

Bei den genannten vier Werten handelt es sich um Vergleichswerte aus vier für die Festsetzung des Geldwertes des Rechts auf Rente erheblichen Rechtspositionen, nämlich um

1. den Monatsbetrag (§§ 64, 254b SGB VI) des Stammrechts auf Rente nach den Regeln des SGB VI auf der Grundlage der übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften (Ost),

2. den Wert des aus Gründen der Gleichbehandlung (Art 14 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art 3 Abs. 1 GG) bestehenden Rechts auf eine Vergleichsrente, der auf einer besonderen Rangstellenbewertung (Ost) durch § 307b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 SGB VI sowie den sonstigen Sonderbewertungsvorschriften (Ost) beruht. Der höhere dieser beiden - dynamisierbaren - Geldwerte ist ab 1. Januar 1992 der maßgebliche Ausgangs-(Geld)wert des Stammrechts auf Rente; er ist rechtsgrundsätzlich und auf Dauer für die Zahlungsansprüche der Rechtsinhaber gegen die Beklagte maßgeblich; er tritt nur zurück, wenn und solange entweder der - statische - weiterzuzahlende Betrag (siehe unten) oder der - ab 1. Januar 1992 dynamisierbar gewordene - besitzgeschützte Zahlbetrag – höher ist.

3. den Wert des Gesamtanspruchs am 31. Dezember 1991 aus Sozialversicherungsrente und überführter früherer Versorgungsrente des Beitrittsgebiets, einmalig erhöht um 6,84 v. H., also der erstmals durch das AAÜG geschaffene statische (nicht zu dynamisierende) weiterzuzahlende Betrag,

4. den durch den EV Art 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 sowie Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst b Satz 5 in der Form des EV-Gesetzes besitzgeschützten Zahlbetrag (§ 307b Abs. 4 Satz 1 Regelung 2, Abs. 5 und 6 SGB VI), also den fiktiven Gesamtanspruch, der am 1. Juli 1990 nach dem zu diesem Zeitpunkt von der DDR neu gestalteten Recht aus dem maßgeblichen Versorgungssystem und der Sozialversicherung materiell rechtmäßig zu zahlen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, a. a. O.).

Dieser ab 1. Juli 1990 bestehende (fiktive) Gesamtanspruch des Klägers bestimmt sich bundesrechtlich nach dem gemäß EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 u. a. zu sekundärem Bundesrecht gewordenen RAnglG der DDR vom 28. Juni 1990, soweit dessen Vorschriften mit dem Überführungsprogramm des EV vereinbar sind (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, a. a. O.).

Daher ist im vorliegenden Fall auch der zum 1. Juli 1990 in Kraft getretene § 24 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 RAnglG anzuwenden. Danach war der Gesamtbetrag aus der Rente der Sozialversicherung und der zusätzlichen Versorgung auf 90 v. H. des Nettoverdienstes vor Eintritt des Versorgungsfalles zu begrenzen, soweit Versorgungsregelungen einen Gesamtbetrag über 90 v. H. des Nettoverdienstes zuließen. Damit wird eine sachlich nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung von Personen mit einem Rentenbeginn bis zum 1. Juli 1990 gegenüber Personen mit einem späteren Rentenbeginn vermieden (Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, a. a. O. und Diel in Hauck/Noftz, SGB VI <Std.: 6/08-VIII/08>, K 307b RdNr. 108 f.).

Nach § 307b Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist der besitzgeschützte Zahlbetrag zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert (West) anzupassen (§§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI). Er ist ein Mindestwert. Denn auf Grund der Zahlbetragsgarantie durfte der durch den EV Nr. 9 Buchst f ermächtigte Verordnungsgeber (hier die Bundesregierung) - vertragskonform (EV Nr. 9 Buchst a bis f) - diesen Mindestbetrag sogar dann nicht unterschreiten, wenn dies auf Grund des Überprüfungsauftrags im EV Nr. 9 Buchst b Satz 3 der Sache nach geboten gewesen wäre (Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003; a. a. O.).

An diesen Grundsätzen gemessen ergeben sich für den Kläger zum 1. Mai 1999 die folgenden Werte:

Der Wert des Monatsbetrages des Stammrechts auf eine Rente nach dem SGB VI auf der Grundlage der Sonderbewertungsvorschriften (Ost; siehe oben 1.), die Regelaltersrente des Klägers beträgt zum 1. Mai 1999 2.798,22 DM.

Soweit der Kläger begehrt, dass bei der Berechnung dieser Rente die von ihm nach dem Beginn der Invalidenrente in der Zeit vom 1. September 1983 bis zum 24. August 1984 erzielten Entgelte berücksichtigt werden, ist dieses Vorbringen unverständlich. Ausweislich der Anlage 2 der Rentenbescheide vom 16. Dezember 2008 hat die Beklagte diese Entgelte bei der Berechnung der Regelaltersrente berücksichtigt und diese Zeiten ausweislich der Anlage 3 dieses Rentenbescheides mit entsprechenden Entgeltpunkten honoriert. Die weitere Forderung des Klägers, nach Anerkennung einer Zurechnungszeit, kann keinen Erfolg haben. Nach § 59 Abs. 1 SGB VI ist die Zurechnungszeit die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat bzw. hatte. Bei einer Regelaltersrente sind danach Zurechnungszeiten nicht zu berücksichtigen.

Soweit der Kläger vorträgt, dass bei der Berechnung seiner Regelaltersrente Einnahmen aus einer während der Studienzeit, von 1968 bis 1974, „nebenberuflich“ ausgeübten „Honorartätigkeit“ berücksichtigt werden müssten, kann er mit diesem Vorbringen, jedenfalls in diesem Verfahren, ebenfalls keinen Erfolg haben.

Denn gemäß § 259b Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des AAÜG bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt. Dabei gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch die Zeiten, die vor Einführung des Versorgungssystems in der Sozialpflicht- oder in der Freiwilligen Zusatzversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, im Versorgungssystem zurückgelegt worden wären (§ 259b Abs. 2 SGB VI).

Zuständig für die maßgebenden Feststellungen nach dem AAÜG ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 AAÜG der Versorgungsträger. Hiernach hat der Versorgungsträger als insoweit besonders sachkundige Behörde in einem der Rentenfeststellung vorgelagerten Verfahren dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Zu diesen Daten (vgl. § 67 Abs. 1 SGB X) gehören, wie sich aus § 8 Abs. 2 AAÜG und 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ergibt, u. a. das während der Zugehörigkeitszeit tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen.

An diese Feststellungen ist die Beklagte gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 AAÜG gebunden. Hiernach ist der für die Feststellung der Leistungen zuständig Träger der Rentenversicherung für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig und hierbei an den Bescheid des Versorgungsträgers für die Zusatzversorgungssysteme gebunden. Da der Kläger die geltend gemachten Honorare erst nach 1966 erzielt haben will, also mithin ausnahmslos während seiner Zugehörigkeit zum Versorgungssystem, also nach dem 1. April 1959, muss er sich mit seinem Begehren an den Versorgungsträger wenden. Da die Beklagte ihre Bescheide zudem für vorläufig erklärt hat, droht dem Kläger insoweit auch kein Rechtsverlust.

Der Wert der Vergleichsrente (siehe oben 2.) beträgt zum Stichtag 1. Mai 1999 2.604,85 DM. Soweit der Kläger insoweit beanstandet, dass die Beklagte den 20-Jahreszeitraum fehlerhaft bestimmt habe, weil er ab dem 1.September 1983 Invalidenrente bezogen habe und dementsprechend der 20-Jahreszeitraum auf die Zeit vom 1. Januar 1963 bis zum 31. Dezember 1982 festzusetzen sei, kann er auch mit diesem Vorbringen keinen Erfolg haben. Die Beklagte hat den 20-Jahreszeitraum zutreffend auf die Zeit vom 1. Januar 1964 bis zum 31. Dezember 1983 festgesetzt. Maßgebend sind nach § 307b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI insoweit die letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit. Das Ende des 20-Jahreszeitraums ist hiernach nach den Vorgaben des SGB VI festzustellen und insoweit ist der Zeitpunkt der Zahlung des letzten Pflichtbeitrages wegen des Bezugs von Arbeitsentgelt oder von Arbeitseinkommen maßgeblich (vgl. Urteil des BSG vom 21. August 2008 – B 13 R 9708 R -, zitiert nach Juris). Ausweislich des Versicherungsverlaufs des Klägers ist der letzte Pflichtbeitrag für August 1984 entrichtet worden. Der 20-Jahreszeitraum endet damit am 31. Dezember 1983 und er beginnt am 1. Januar 1964.

Der Wert des Gesamtanspruchs am 31. Dezember 1991 aus Sozialversicherungsrente und überführter früherer Versorgungsrente (weiterzuzahlender Betrag), der einmalig erhöht um 6,84 v. H. als statischer Betrag weiterzuzahlen ist (siehe oben 3.), beträgt 1.273,53 DM (1.192,00 DM x 6,84 v. H.).

Den nach dem EV besitzgeschützten (fiktiven) Zahlbetrag zum 1. Juli 1990 (siehe oben 4.), der sich auf 1079,00 DM belief, hat die Beklagte beanstandungsfrei mit einem angepassten Betrag in Höhe von 1.240,69 DM berücksichtigt.

Da sämtliche Vergleichswerte zum Stichtag 1. Mai 1999 damit niedriger waren als die Regelaltersrente nach dem SGB VI, war diese ab dem 1. Mai 1999 an den Kläger zu zahlen.

Soweit der Kläger sich schließlich gegen die Höhe sowie gegen unterbliebene Rentenanpassungen wendet, muss sein Begehren auch insoweit ohne Erfolg bleiben. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich in seinem Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 (Az. 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07 = SozR 4-2600 § 68 Nr. 2) ausführlich mit der Rentenanpassung der Jahre 2000 und der Jahre 2004 befasst. Es hat zwar in diesem Beschluss nicht ausdrücklich zur Verfassungsgemäßheit weiterer Rentenanpassungen Stellung genommen, aus den Entscheidungsgründen ergibt sich jedoch, dass auch die Rentenanpassung zum 01. Juli 2003, die 1,04% betragen hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dabei hat das BVerfG offen gelassen, ob die regelmäßige Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) fällt, da, unterstellt, dies wäre der Fall, die Rentenanpassungen für das Jahr 2000 und für das Jahr 2004 trotzdem verfassungsgemäß wären. Das BVerfG hat bei der eigentumsrechtlichen Prüfung auf die Höhe von Rentenleistungen bezogener gesetzlicher Regelungen anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (vgl. BVerfGE 53, 257 <293>; 58, 81 <110>; 69, 272 <304>; 100, 1 <37 f.>). Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, müssen allerdings von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein.

Dass die Rentenanpassung im Jahr 2003 (und anderer Jahre) nicht gegen die Verfassung verstößt, ergibt sich indirekt aus dem genannten Beschluss des BVerfG vom 26. Juli 2007 infolge eines "Erstrechtschlusses". Wenn sogar die Nichtvornahme einer Rentenanpassung im Jahre 2004 nicht gegen die Verfassung verstößt, so gilt dies erst recht für die entsprechend den oben genannten gesetzlichen Regelungen durchgeführte Rentenanpassung des Jahres 2003. Die Rentenanpassung des Jahres 2003 folgte der Entwicklung der Lohn- und Gehaltssummen der noch beruflich aktiven Versicherten und damit einem sachgerechten Kriterium, wie sich aus der genannten Entscheidung des BVerfG vom 26. Juli 2007, a.a.O., juris Rn. 50, ergibt. Entsprechendes gilt für die Rentenanpassung zum 1. Juli 2009.

Die weitergehende Klage des Klägers ist unbegründet. Der Vortrag des Klägers, insbesondere sein ursprüngliches Begehren nach einer weiteren, neben der Regelaltersrente zu zahlenden Altersversorgung nach den Bestimmungen seines früheren Versorgungssystems, erschöpft sich insoweit in der sozialpolitischen Ablehnung der Rentenüberleitung und der Überführung der Ansprüche- und Anwartschaften der ehemals Zusatz- und Sonderversorgten der DDR. Das BVerfG hat diese Systementscheidung mit Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 = BVerfGE 100,1 ff) bestätigt. Es hat ausgeführt, dass die Überführung der Zusatzversorgungssysteme der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung verfassungsgemäß ist und dass es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass der Gesetzgeber die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Westdeutschland gleichen, ersetzt hat. Die für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind damit höchstrichterlich geklärt und ein Verstoß gegen Verfassungsrecht oder die Europäische Menschenrechtskonvention ist nicht gegeben (vgl. Urteile des BVerfG vom 28. April 1999, a. a. O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.