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Entscheidung 5 U 30/17


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 5. Zivilsenat Entscheidungsdatum 22.02.2018
Aktenzeichen 5 U 30/17 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2018:0222.5U30.17.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. März 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - Az. 13 O 279/15 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:

1.1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach W... M... 13.388,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.700,12 € seit dem 9. Juni 2016, aus weiteren 3.740,26 € seit dem 9. Februar 2017 und aus weiteren 7.948,06 € seit dem 18. Dezember 2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die weiter gehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

4. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils unverändert.

Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger zu 87 %. Der Beklagte zu 1. trägt 13 % der Gerichtskosten, der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Kosten der Nebenintervention.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt der Kläger zu 36 %, diejenigen der Beklagten zu 2. bis 7. trägt der Kläger insgesamt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

5. Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aus den Urteilen zu vollstreckenden Beträge abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung eines Teils des Grundstücks, verzeichnet im Grundbuch von F…, Blatt …, Flur …, Flurstücke … und …, das teilweise mit Bungalows bebaut ist. Eigentümerin ist eine Erbengemeinschaft mit mehreren unbekannten Erben. Der Kläger ist Mitglied der Erbengemeinschaft, zudem wurde er am ... .April 2015 vom Landkreis B… als gesetzlicher Vertreter gemäß § 11b VermG bestellt. Die Mitglieder des Beklagten zu 1. sind Pächter einzelner Parzellen, auf denen ihre Bungalows errichtet sind. Insoweit bestehen Pachtverträge, die der Beklagte zu 1., nachdem er am … August 1993 zum amtlichen Vertreter bestellt wurde, abgeschlossen hat. Die Beklagten zu 2. bis 7. sind Vorstandsmitglieder des Beklagten zu 1. Mit der Klage begehrt der Kläger als amtlich bestellter Vertreter der Erbengemeinschaft die Zahlung von Nutzungsentgelt für die Fläche, die die Parzellen umgibt. Die streitige Teilfläche, die von einem früheren Vorsitzenden des Beklagten zu 1. als „Vereinsfläche“ einer Grobvermessung unterzogen wurde, beträgt insgesamt 21.600 qm, wovon 7.600 qm gepachtete Einzelbungalow-Flächen und rund 14.000 qm umgebende Fläche sind. Hinsichtlich des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf die tatsächlichen Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1. zur Zahlung von 1.820 € Nutzungsentgelt für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2015 und auf einen verdeckten Hilfsantrag (Bl. 419 d. A.) zur Zahlung weiterer 4.013,34 € für den Zeitraum vom 15. April bis zum 31. August 2015 und vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2016 verurteilt. Die weiteren Zahlungsansprüche auf Erstattung der Grundsteuer für das Jahr 2015 und Kopien aus der Registerakte des Beklagten von 39,40 € hat es ebenso abgewiesen wie die Klage gegen die Beklagten zu 2. bis 7. als Vereins- und Vorstandsmitglieder persönlich. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Erbengemeinschaft, an die die Zahlung erfolgen müsse, da der Kläger nicht Vertreter aller Erben sei, stehe ein Anspruch aus § 988 BGB i. V. m. § 812 ff. BGB zu, weil der Beklagte zu 1. unentgeltlich Besitz an der Fläche habe, ohne dass ihm ein Recht zum Besitz aufgrund eines Vertragsverhältnisses zustehe. Der Beklagte zu 1. übe jedenfalls seit dem Jahr 1993 den Besitz über die in seiner Satzung als „Vereinsgrundstück“ genannte Fläche aus. Vom Beklagten zu 1. sei Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu entrichten, der sich gemäß §§ 812, 818 Abs. 2, § 100 BGB nach den Feststellungen des Sachverständigen auf monatlich 455 € bzw. jährlich 5.460 € belaufe. Ansprüche auf Erstattung der Grundsteuer und der Kopierkosten seien nicht begründet, weil es an einer Anspruchsgrundlage insoweit fehle. Eine persönliche Haftung der Beklagten zu 2. bis 7. als Mitglieder des Beklagten zu 1. scheide aus, da eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Position des Vereins nicht ersichtlich sei und eine persönliche Inbesitznahme von einzelnen Flächen durch die Vereinsmitglieder nicht dargelegt sei. Die Beklagten zu 2. bis 7. übten den Besitz abgeleitet vom Beklagten zu 1. aus.

Gegen das am 17. März 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. März 2017 Berufung eingelegt, die er zugleich begründet hat. Er macht geltend: Es sei richtigzustellen, dass die im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils erwähnte Bestellung des Beklagten zu 1. als Vertreter nach § 11 b VermG tatsächlich den Vorstand des Beklagten zu 1. betreffe. Zu Unrecht habe das Landgericht die Klage gegen die Beklagten zu 2. bis 7. als Mitbesitzer abgewiesen. Sie hafteten neben dem Beklagten zu 1., da sie ebenfalls Schlüssel zu dem Grundstück und damit Zugang zur gesamten Fläche hätten. Sofern einer der Beklagten zu 2. bis 7. anstelle des Beklagten zu 1. den Besitz ausübe, hafte er mit dem Beklagten zu 1. als Gesamtschuldner. Der Ausgleich zwischen den Beklagten könne dem Innenverhältnis überlassen bleiben.

Die geltend gemachten unterschiedlichen Zeiträume, für die Wertersatz verlangt wurde und die ausdrücklich hilfsweise „zur Auffüllung“ des Klageanspruchs berücksichtigt werden sollten, stellten denselben Streitgegenstand dar und dürften sich hinsichtlich der Kosten nicht zu seinem Nachteil auswirken. Unrichtig seien auch die vom Landgericht für die Begründung der Klageforderung angeführten Zeiträume bestimmt worden. Der Zeitraum ab Januar 2016 hätte nicht berücksichtigt werden dürfen. Vielmehr seien allein der Zeitraum ab August 2015 und die Monate zuvor rückwirkend zugrunde zu legen. Zu Unrecht sei auch die Zahlung zu Händen des Klägers abgelehnt worden. An wen gezahlt werden solle, sei aus dem Tenor nicht bestimmbar. Die Feststellungen des Sachverständigen würden nicht angegriffen. Begründet sei aber der Anspruch auf Erstattung der Grundsteuer und auf Ersatz der gefertigten Fotokopien, die er im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in das Vereinsregister gefertigt habe. Die Kostenentscheidung sei unzutreffend, weil er mit seinem Klageantrag im Wesentlichen Erfolg gehabt habe.

Inzwischen habe er mit einigen Mitgliedern des Beklagten zu 1. unmittelbar Pachtverträge geschlossen. Das in diesen Verträgen vereinbarte Entgelt sei seiner Auffassung nach insoweit zu berücksichtigen, als es von dem gegenüber dem Beklagten zu 1. zu erhebenden Pachtzins in Abzug zu bringen sei. Er hat daher von der insgesamt für die Nutzungsentschädigung maßgeblichen Fläche von 14.000 qm eine Teilfläche von 922 qm (= neuer Pachtvertrag) in Abzug gebracht und das Nutzungsentgelt jetzt mit 5.100,42 € bemessen. Im Übrigen hat er den Rechtsstreit hinsichlich dieser Fläche sowie gegenüber der Beklagten zu 6. - wegen des Abschlusses eines gesonderten Pachtvertrages - für erledigt erklärt. Ferner hat er in zweiter Instanz die Klageanträge geändert und die Klage auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2017 erweitert und begehrt nunmehr, für diesen Zeitraum die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 4 x 5.100,42 € = 20.401,68 €.

Der Kläger beantragt, das am 6. März 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam abzuändern und,

1. die Beklagten zu 1. bis 5. und 7. als Gesamtschuldner untereinander und neben den übrigen Mitbesitzern der Vereinsfläche mit Ausnahme der Pächter Sp…, Wi…, L… /Sch…, Bü… und Mü… (…) zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach W... M... zu Händen des Klägers 20.401,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.833,34 € seit dem 8. März 2016 und aus dem Restbetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

1a. hinsichtlich des auf die Teilfläche von 922 qm entfallenden Nutzungsentgeltes und hinsichtlich der Beklagten zu 6. festzustellen, dass der Rechtsstreit erledigt ist;

2. die Beklagten zu 1. bis 7. als Gesamtschuldner untereinander und neben den übrigen Mitbesitzern der Vereinsfläche zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach W... M..., zu Händen des Klägers als gesetzlichem Vertreter, 96,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2016 zu zahlen.

3. den Beklagten zu 1. zu verurteilen,

an die Erbengemeinschaft nach W... M... 39,40 € Auskunftskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. März 2016 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragen sie,

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Mit ihrer Anschlussberufung wenden sie ein, dass sie nicht Besitzer der die Bungalows umgebenden Fläche seien und die Einzäunung durch den Beklagten zu 1. erfolgt sei, weil dieser als Vertreter der Erbengemeinschaft bestellt gewesen sei und die Fläche verwaltet habe. Die Wege seien bereits vor der Bestellung des Beklagten zu 1. als Verwalter angelegt worden. Der Beklagte zu 1. habe nach Aufhebung seiner Verwaltereigenschaft nur als Besitzdiener des jeweiligen Vertreters gehandelt. Auch aus seiner Satzung ergebe sich nicht, dass er Besitzer sei. Der Vereinszweck beziehe sich auf die Parzellen 6… bis 9…, nicht aber auf die übrige Fläche. Zudem seien die Mitglieder des Beklagten zu 1. nicht selbst Besitzer der Vereinsflächen. Die Umlegung der Grundsteuer nach § 20a SchuldRAnpG komme hier nicht in Betracht, da sie üblicherweise anteilig auf die Pächter der Fläche umgelegt werden müsse. An einer Vereinbarung über die Tragung der Grundsteuer im Verhältnis zum Beklagten zu 1. fehle es zudem. Auf den Vortrag des Klägers, er habe mit der Beklagten zu 6. einen Pachtvertrag geschlossen, sei zu erwidern, dass der Kläger nach seinem Vortrag weitere fünf Pachtverträge geschlossen habe. Dementsprechend müsse der Kläger die von ihm begehrte Pachtzinszahlung in weiterem Umfang kürzen. Soweit der Kläger die Klage auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2017 erweitert habe, sei zu berücksichtigen, dass dem Eigentümer Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 14. April 2015 nicht zustehe, weil in diesem Zeitraum mit Rechtsanwalt H…, dem damaligen Verwalter, die Abrede bestanden habe, dass der Beklagte zu 1. die von ihm genutzte Fläche besitzen dürfe und im Gegenzug die Fläche verwalte und bewirtschafte, insbesondere die Baumschau ausübe und den Verwalter informiere, damit beschädigte Bäume rechtzeitig gefällt werden konnten. Die Vereinbarung sei über die von Rechtsanwalt H… beauftragte … mbH getroffen worden. Etwaige Nutzungsentgeltansprüche für Dezember 2013 seien demgegenüber verjährt.

Der Kläger tritt der Anschlussberufung entgegen und ergänzt, dass die Einfriedung, das Aufstellen von Schildern und die Bewirtschaftung der Fläche durch den Beklagten zu 1. der Annahme entgegenstehen, dass die Beklagten nicht Besitzer der Flächen seien.

II.

Auf die mit der zulässigen Berufung im Wege der Klageänderung zulässig für den Zeitraum vom 10. Mai 2016 bis 30. November 2017 erweiterte Klage ist die erstinstanzliche Entscheidung teilweise abzuändern. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

1.

Der Kläger ist – wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat – als Miterbe und zugleich als Vertreter unbekannter Erben nach W... M... – zur Geltendmachung von Wertersatz für die von den Beklagten gezogenen Nutzungen befugt, die der Erbengemeinschaft insgesamt zustehen. § 2039 Satz 1 BGB befugt den Miterben, zum Nachlass gehörende Ansprüche in gesetzlicher Prozessstandschaft und damit im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft klageweise geltend zu machen.

Zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass die Bestellung des Klägers als gesetzlicher Vertreter gemäß § 11b VermG nur insoweit erfolgt ist, als Miterben noch unbekannt sind, nicht aber zugleich auch für die bereits bekannten Erben. Die Bestellung nicht für sämtliche Erben ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut der Bestallungsurkunde vom …. April 2015, wonach der Kläger für die „weiterhin unbekannten Erben nach W... M...“ bestellt wurde (Bl. 666 Anlagenordner), zudem entspricht diese Bestellung dem Regelungszweck des § 11b Abs. 1 VermG, wonach die Bestellung des Vertreters für den unbekannten Eigentümer auch dann erfolgen kann, wenn bei einer Erbengemeinschaft nicht alle Mitglieder bekannt sind. Das Gesetz eröffnet die Möglichkeit, für die nicht bekannten Mitglieder der Erbengemeinschaft gesetzliche Vertreter zu bestellen, die sich aus dem Kreis der bekannten Eigentümer ergeben (Kimme/Gisselmann, Offene Vermögensfragen, § 11b Rz. 24). Die Bestellung eines Vertreters kann aus Gründen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur insoweit erfolgen, als ein Bedarf für die Bestellung eines Vertreters vorhanden ist, die Erben mit zumutbarem Aufwand also nicht zu ermitteln sind (Kimme/Gisselmann, a.a.O. Rz. 26). Die Bestellung eines Vertreters auch für bereits bekannte Erben ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dass sämtliche Erben nach W... M... unbekannt sind, hat der Kläger nicht dargelegt. Dass Erbscheinsverfahren nicht durchgeführt worden sind, begründet nicht die Unbekanntheit der Erben, da dennoch feststellbar sein kann, wer Erbe ist. Die vorgelegten Teilerbscheine nach W... M... vom … April 2014 (S. 606 Anlagenordner) und vom ... Oktober 2007 (Bl. 625 Anlagenordner) weisen allein sechs Erben nach W... M... aus. Dass die Erben nach diesen sechs Erben und die Erben nach W... M..., soweit sie nicht in den Teilerbscheinen erfasst sind, sämtlich unbekannt sind, ist nicht dargelegt. Daher gibt auch die mit Schriftsatz vom …. Februar 2018 vorgelegte Vereinbarung, die der Kläger als lediglich einer der Miterben mit sich als Vertreter der unbekannten Erben geschlossen hat, keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Soweit der Hinweis vom 26. Juli 2017 eine hiervon abweichende Rechtsauffassung zur Geltung der Vertreterbestellung nach § 11b VermG enthielt, hält der Senat daran, wie im Senatstermin am 21. Dezember 2017 ausgeführt, nicht fest. Die dort zitierte Entscheidung (BGHZ 158, 376, juris Rz. 12) betrifft die Verfügungsbefugnis eines Verwalters, der für sämtliche unbekannte Erben bestellt war.

Der Senat hält den Antrag des Klägers - noch - für auslegungsfähig dahin, dass der Kläger Zahlung an die Erbengemeinschaft begehrt, da sein Antrag diese Formulierung enthält, allerdings mit dem Zusatz „zu Händen des Klägers“.

Der Senat berücksichtigt, dass bei Prozesserklärungen nicht allein der buchstäbliche Sinn des Ausdrucks maßgeblich, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen ist. Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH NJW 2011, 1455, Rz. 9; BauR 2017, 915, Rz. 17). Der Kläger macht einen Anspruch der Erbengemeinschaft geltend. Auch wenn die Zahlung „zu seinen Händen“ erfolgen soll, geht er nicht von einem Anspruch aus, der ihm persönlich, etwa aufgrund seiner Vertreterbestellung, zusteht. Die Formulierung der Zahlung „zu seinen Händen“ trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kläger meint, aufgrund seiner Bestellung nach § 11b VermG empfangsberechtigt im Namen aller Erben zu sein und, dass er die Auffassung vertritt, der auf Zahlung an die Erbengemeinschaft lautende Zahlungstitel sei nicht vollstreckungsfähig. Da beides nicht zutrifft, entspricht es der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers, die Klage nicht insgesamt als unbegründet anzusehen, sondern den Antrag der Rechtslage entsprechend dahin auszulegen, dass, wie der Kläger auch formuliert, Zahlung an die Erbengemeinschaft begehrt wird. Die Tenorierung des Zahlungstitels dahin, dass Leistung an die Erbengemeinschaft erfolgen müsse, ist bestimmt genug (vgl. BGH NJW 1965, 306). Allein der Kläger ist Partei des Rechtsstreits und aus dem Zahlungstitel zur Vollstreckung berechtigt (vgl. Staudinger/Löhnig, BGB (2016) § 2039 Rz. 25). Zahlung ist an die Erben zu leisten.

2.

Die Erbengemeinschaft nach W... M... hat gegen den Beklagten zu 1. einen Anspruch auf Zahlung von Wertersatz für gezogene Nutzungen aus § 988, § 812, § 818 Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich 455 € bzw. 5.460 € jährlich, wie das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt hat. Angriffe gegen diese Feststellung werden mit der Berufung nicht erhoben. Hiervon macht der Kläger mit der Berufung noch jeweils einen Teilbetrag, nämlich 5.100,42 € jährlich bzw. 425,03 € monatlich, geltend.

a.

Die Erbengemeinschaft ist Eigentümerin der Fläche, der Beklagte zu 1. übt den Besitz aus. Der Besitz an einer Sache wird durch die Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft und Äußerung eines Besitzbegründungswillens erworben. Sowohl die Einzäunung, der in § 2 der Satzung des Beklagten zu 1. vom 7. Juli 1991 (Bl. 42 ff. d. A.) aufgeführte Vereinszweck, als auch die tatsächliche Nutzung und Verwaltung der Fläche durch den Beklagten zu 1. belegen den Besitzbegründungswillen. Soweit der Beklagte zu 1. mit der Anschlussberufung meint, er habe lediglich aufgrund seiner Verwalterstellung im Zeitraum vom ... August 1993 bis zum ... Dezember 2005 die Einzäunung vorgenommen und die Aufgaben des gesetzlichen Vertreters ausgeübt, steht dies der Einschätzung, dass der Beklagte zu 1. Besitzer ist, nicht entgegen. Denn die tatsächliche Sachherrschaft übte der Beklagte zu 1. fortwährend bis heute aus. Er hat die Einzäunung veranlasst und unterhält sie, ferner führt er die Instandhaltung und Unterhaltung der Fläche durch, wie sich aus den Protokollen der Mitgliederversammlungen vom … April 2010 (Bl. 68) und vom ... April 2012 (Bl. 74 d.A.) ergibt, da dort Baumfällaktionen, Arbeitseinsätze und Reparaturen, etwa an der gemeinsam genutzten Treppe, organisiert werden, an denen sich die Mitglieder des Beklagten zu 1. beteiligen bzw. bei Nichtbeteiligung ein Entgelt zu entrichten verpflichtet sind. In dem von der Beklagten zu 2. als Vereinsvorsitzender unterzeichneten Protokoll vom ... April 2012 (Bl. 75 d. A.) wird ausgeführt, dass das Vereinsgelände von „allen gemeinsam“ bewirtschaftet werde. Bestätigt wird dies weiter durch das Protokoll der Versammlung des Beklagten zu 1. vom ... April 2013 (Bl. 77 ff.), in dem wiederum ein Arbeitseinsatz, dort zu Reparaturen an der Zaunanlage, anberaumt wird. Der Beklagte zu 1. ist nicht nur Besitzdiener i. S. d. § 855 BGB für den jeweiligen Verwalter des Grundstücks, da er nicht in einem Unterordnungsverhältnis weisungsabhängig den Besitz ausübt, sondern selbständig Regelungen für die Nutzung und Instandhaltung des Grundstücks aufstellt und gegenüber seinen Mitgliedern durchsetzt. Der Besitzbegründungswille des Beklagten zu 1. wird durch die Einzäunung und das Anbringen von Schildern, die auf den Beklagten zu 1. hinweisen (Bl. 608 d.A.), auch nach außen erkennbar.

b.

Der Beklagte zu 1. übte den Besitz in dem vom Landgericht abgeurteilten Zeitraum vom ... April 2015 bis einschließlich Mai 2015 unentgeltlich aus und hatte kein Recht zum Besitz.

Mithin besteht ein Anspruch auf Ersatz der gezogenen Nutzungen aus den §§ 988, 812, 818 Abs. 2 BGB, der sich nach dem vom Gutachter ermittelten und mit der Berufung und Anschlussberufung nicht angegriffenen Betrag auf 0,39 €/qm, gerundet 0,40 €/qm, insgesamt 5.460 € jährlich beläuft. Im Hinblick auf die in der Berufungsinstanz erklärte teilweise Erledigung auf 5.100,42 € jährlich und 425,03 € unterliegt die Tenorierung der Reduzierung der zuerkannten Forderung für den bereits ausgeurteilten Zeitraum.

c.

Soweit der Kläger der Auffassung ist, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er Nutzungsentgelt lediglich für den Zeitraum ab dem ... April 2015 geltend machen kann, trifft dieser Einwand nicht zu. Denn der Kläger hatte erstinstanzlich zunächst nicht klargestellt, bis zu welchem Zeitpunkt rückwirkend Nutzungsentgelt verlangt werden sollte. Er hatte im Schriftsatz vom 4. Februar 2017 (Bl. 419 d. A.) vielmehr lediglich ausgeführt, dass „hilfsweise rücklaufend jeder weitere Monat vor dem 01.09.2015“ und „falls dies nicht ausreichen sollte – weiter hilfsweise vorlaufend jeder weitere Monat nach dem 31.12.2015“ zur „Auffüllung der Klageforderung“ verwendet werden sollte. Ausgehend davon, dass ersichtlich der Betrag von 5.833,34 € bei einem zum Zeitpunkt dieser Erklärung am 4. Februar 2017 bereits vorliegenden jährlichen Nutzungswert von 5.460 € erkennbar auf die Nutzungszeit der Beklagten, die seit 1991 bestand, verrechnet werden konnte, war nicht nachvollziehbar, inwiefern der zu verrechnende Betrag „nicht ausreichen“ sollte, um ihn rückwirkend anzurechnen. Das Landgericht hat daher – wie sich aus dem Protokoll der Sitzung vom 22. Februar 2017 ergibt (dort Bl. 459 d. A.), die Klägervertreterin um Klarstellung gebeten. Daraufhin wurde erklärt, dass die Hilfsanträge „zeitlich rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Bestellung des Klägers geltend gemacht werden und dann erst wieder ab dem Jahr 2016“. Diese Klarstellung hat das Landgericht zur Auslegung des Klageantrages herangezogen, wozu es befugt und verpflichtet war (vgl. BGH MDR 2017, 295).

Ausgehend von der mit der Berufung erklärten Reduzierung der Klageforderung (Bl. 632 f.) um eine Fläche von 922 qm auch für die bisher geltend gemachten Zeiträume ergibt sich entsprechend der Berechnung des Klägers im Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 (Bl. 665 d.A.) bei der von ihm angesetzten Jahrespacht von 5.100,42 € für den bisher ausgeurteilten Zeitraum vom 15. April 2015 bis zum 30. April 2016 ein Anspruch auf Zahlung von 425,03 € monatlich, insgesamt mithin 5.312,93 € (= 12,5 x 425,03 €).

Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass ein Teilbetrag von 145,84 € für Mai 2016 zu zahlen sei, ergibt sich aus dem monatlich berücksichtigten Wertersatz von 455 €, dass dieser Betrag sich auf den Zeitraum vom 1. bis zum 9. Mai 2016 bezieht. Das Landgericht ist rechnerisch von einer täglich zu entrichtenden Pacht von rund 15,17 € ausgegangen (455 € monatlich : 30 Tage = 15,17 €). Der Betrag von 145,84 € verteilt sich demnach auf 9,61, gerundet 10 Tage. Für diesen Zeitraum ergibt sich unter Berücksichtigung der Reduzierung des Klageantrages auf monatlich 425,03 € ein Betrag von 127,51 €. Für den Zeitraum vom 15. April 2015 bis zum 9. Mai 2016 beträgt der zuerkannte Betrag insgesamt 5.440,44 € (= 5.312,93 € + 127,51 €).

3.

Soweit der Kläger für weitere Zeiträume Wertersatz für gezogene Nutzungen begehrt, handelt es sich um eine Klageänderung i. S. d. § 263 ZPO, die nur teilweise zulässig ist.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die Erweiterung des Zeitraumes, für den Nutzungsentschädigung begehrt wird, nicht lediglich eine andere Begründung desselben Sachverhaltes. Unabhängig davon, dass die Nutzung eine fortdauernde Beeinträchtigung seines Eigentums darstellt, begehrt er eine Entschädigung, die nach Zeitabschnitten zu zahlen ist. Nutzungen für Sachen werden nach § 100 BGB entsprechend der angemessenen Miete oder Pacht, mithin nach Zeitabschnitten, berechnet (vgl. Staudinger/Stieper (2017) BGB § 100 Rz. 5, Staudinger/Gursky, § 987 Rz. 17 ff.; BGHZ 178, 16 Rz. 49; NJW 2009, 2523 Rz. 30). Bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen gehört die Darstellung des Zeitraumes, für den der Anspruch geltend gemacht wird, zum Grund des erhobenen Anspruchs. Wird er nicht angegeben, bliebe offen, was Gegenstand der Klage ist, welche Einwendungen erhoben werden könnten und worauf sich die Rechtskraft der Entscheidung über die Klageforderung bezieht (vgl. BAG NZA 1996, 266). Das Auswechseln der Zeiträume stellt jeweils eine Klageänderung dar, da mit der Änderung des Zeitraumes ein anderer Lebenssachverhalt, wenn auch nur in zeitlicher Hinsicht, zum Gegenstand der Klage gemacht wird. Wird die Klage, wie hier, zeitlich erweitert, handelt es sich um eine Klageänderung nach § 263 ZPO. Eine Klageerweiterung im Sinn des § 264 Nr. 2 ZPO liegt indes nicht vor. Diese Vorschrift erfasst Erweiterungen und Beschränkungen des Antrages, die den bisherigen Streitgegenstand nicht durch einen anderen ersetzen, sondern qualitativ oder quantitativ modifzieren (Zöller/Greger, ZPO, § 264 Rz. 3). Da durch die Erweiterung des Antrages auf andere Zeiträume aber der Klagegrund, wie dargestellt, verändert wird, liegt eine nur auf den Antrag bezogene Änderung des Klagebegehrens damit nicht vor (vgl. auch BGH NJW-RR 2006, 442, zu Mietrückständen, die in zweiter Instanz erhoben werden und daher einen bis dahin nicht geltend gemachten Anspruch betreffen; a.A. OLG Frankfurt, NJW 2010, 244, ohne Ausführungen zum Klagegrund).

a.

Die Klageänderung setzt gemäß § 533 ZPO voraus, dass der Gegner einwilligt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (§ 533 Nr. 1 ZPO) und dass sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Jedenfalls an der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es, soweit der Kläger die Klage für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 14. April 2015 erweitert hat. Die Beklagten haben sich mit ihrem nachgelassenen Schriftsatz auf die Erweiterung hinsichtlich dieses Zeitraumes darauf berufen, dass sie ein Recht zum Besitz gehabt hätten, das durch eine Vereinbarung mit Rechtsanwalt H... begründet worden sei. Der Vortrag ist streitig, weil der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2017 ausgeführt hatte, dass es keine Vereinbarung mit dem vorherigen Verwalter Rechtsanwalt H... gegeben habe, aus der die Beklagten ein Recht zum Besitz herleiten könnten. Die Voraussetzungen des § 529 ZPO liegen nicht vor, da der Zeitraum vor dem 15. April 2015 entsprechend der Klarstellung der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2017 nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war. Dass der Kläger gehindert war, die Klage erstinstanzlich auf den jetzt einbezogenen Zeitraum zu erweitern, hat er nicht dargelegt.

b.

Die Änderung der Klage ist sachdienlich und aufgrund des unstreitigen Tatsachenvortrags begründet, soweit mit ihr Nutzungsentschädigung für den Zeitraum ab 10. Mai 2016 bis 30. November 2017 geltend gemacht wird. Die Sachdienlichkeit der Erweiterung in der Berufungsinstanz ist gegeben, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage auch für die geänderten Anträge darstellt und wenn deren Zulassung einen sonst zu erwartenden neuen Prozess verhindert (BGH WM 1981, 657; MDR 1983, 1017, juris Rz. 9). Für den ab dem 10. Mai 2016 erweiterten Antrag kann hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen der bisherige Vortrag zugrunde gelegt werden. Die Entscheidung über die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fälligen Beträge vermeidet einen weiteren Prozess über das Nutzungsentgelt für diesen Zeitraum und wirkt sich mithin prozessökonomisch aus. Die Entscheidung kann auf die nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legenden Tatsachen gestützt werden. Die Nutzung der Beklagten im Zeitraum vom 10. Mai 2016 bis 30. November 2017 und das Fehlen eines Rechts zum Besitzes sind von den Beklagten nicht in tatsächlicher Hinsicht angegriffen worden.

Die Beklagten sind den für diesen Zeitraum geltend gemachten Beträgen im Übrigen nicht erheblich entgegengetreten, indem sie eingewandt haben, die Erbengemeinschaft müsse nach ihrer eigenen Berechnung eine weitere Reduzierung vornehmen, da weitere Pachtverträge geschlossen seien. Der Kläger hat – ausgehend von den ursprünglich gepachteten Flächen für die Einzelbungalows – lediglich die Differenz zwischen der ursprünglichen Fläche sechs mit Bungalows bebauter Parzellen und der aufgrund individueller Vereinbarungen erweiterten Fläche in Abzug gebracht. Auf die betreffenden sechs Verträge entfällt statt der bisherigen Pachtfläche von 6 x 300 qm = 1.800 qm jetzt eine Gesamtfläche von 2.722 qm (= 400 qm + 600 qm + 450 qm + 400 qm + 462 qm + 410 qm). Die Differenz von 922 qm ist von der hier gegenständlichen Vereinsfläche in Abzug gebracht worden und reduziert den vom Beklagten zu 1. zu entrichtenden Wertersatz – nach dem Vortrag des Klägers rückwirkend - um den auf diese Fläche anteilig entfallenden Betrag. Tatsachen für eine weitere Reduzierung der Klageforderung tragen die Beklagten nicht vor.

Der Erbengemeinschaft steht für den Zeitraum vom 10. Mai 2016 bis zum 30. November 2017 insgesamt 7.948,06 € Wertersatz zu. Davon entfallen auf den Zeitraum vom 10. bis 31. Mai 2016 297,52 € und auf den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 30. November 2017 weitere 7.650,54 € (= 18 x 425,03 €).

Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus § 288 Abs. 1, 291 BGB.

4.

Soweit der Kläger den in erster Instanz gestellten Klageantrag hinsichtlich einer Teilfläche von 922 qm teilweise für erledigt erklärt hat, stellt die einseitige gebliebene Erledigungserklärung eine zulässige Klageänderung dahin dar, dass die Feststellung der Hauptsacheerledigung begehrt wird, weil der ursprünglich gestellte Antrag zulässig und begründet war und durch ein erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist.

Der zulässig geänderte Antrag ist unbegründet und führt zur Abweisung der Klage auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils gegenüber dem Beklagten zu 1. Es fehlt an einem erledigenden Ereignis. Nach dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 31. Oktober 2017 soll das erledigende Ereignis darin zu sehen sein, dass er mit einzelnen Pächtern Verträge geschlossen habe und diese Pächter gegen eine Abfindungszahlung von weitergehenden Ansprüchen „wegen der früheren vertragslosen Nutzung freigestellt“ habe.

Durch solche Vereinbarungen ist der Antrag auf Zahlung von Wertersatz gegenüber dem Beklagten zu 1. indes nicht unbegründet geworden. Denn der Beklagte zu 1. ist nicht Partner der geschlossenen Vereinbarungen. Die ihm gegenüber erhobene Forderung von Wertersatz für in der Vergangenheit gezogene Nutzungen ist unabhängig von der jetzt mit einzelnen Pächtern geschlossenen Vereinbarungen entstanden und durch „Freistellungsvereinbarungen“ mit den Pächtern nicht erloschen.

Auch kann der Senat die Erklärung des Klägers, die betroffenen Nutzer seien „von der gesamtschuldnerischen Haftung“ auszunehmen, in Verbindung mit der Reduzierung der Klageforderung gegenüber dem Beklagten zu 1. nicht als auf einen Teilbetrag bezogenen Erlass der Forderung gemäß § 397 BGB auslegen, der zur Erledigung führen könnte. Denn für einen wirksamen Erlass fehlt es dem Kläger an der Vollmacht zur Vertretung sämtlicher Erben.

5.

Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Die Beklagten zu 2. bis 7., die Vorstandsmitglieder des Vereins, besitzen Sachen für den Verein, nicht für sich persönlich. Ihr Besitz wird dem Verein zugerechnet, entsprechend dem Besitz durch Organe einer Gesellschaft (Palandt/Bassenge, BGB, § 854 R. 10; § 54 Rz. 7; BGH NJW 2004, 217; NJW 1971, 1358, juris Tz. 19).

Soweit die Mitglieder die Wege zum Begehen – auch wenn sie nicht Organe sind – mitbenutzen, stellt das Betreten ebenfalls keine Ausübung des Besitzes dar (Hanseatisches OLG, WuM 2000, 356; Palandt/Bassenge, § 866 Rz. 2).

Gegenüber der Beklagten zu 6. ist die Klage auch auf den geänderten Antrag abzuweisen. Die Klage war ursprünglich unbegründet.

6.

Ein Anspruch auf Erstattung der von der Erbengemeinschaft zu entrichtenden Grundsteuer für das Jahr 2015 ist nicht begründet. Insoweit fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Die Regelung des § 20a SchuldRAnpG findet im Verhältnis zum Beklagten zu 1. keine Anwendung, weil es an einem schuldrechtlichen Nutzungsverhältnis über die streitige Fläche gerade fehlt und sie daher keine Nutzer i. S. d. § 20a Abs. 1, 4 Abs. 1 SchuldRAnpG sind.

Auch ein Anspruch gegenüber den Beklagten zu 2. bis 7. Im Hinblick auf die Nutzungsverhältnisse als Mitglieder ist nicht begründet, da eine Geltendmachung der anteiligen Umlage der Grundsteuer (§ 20a Abs. 1 SchuldRAnpG) im Verhältnis des Grundstückseigentümers zu den Beklagten zu 2. bis 7. in ihrer Eigenschaft als Parzellenpächter nicht dargelegt ist. Die E-Mail vom 27. Januar 2016 (Bl. 37 d. A.) ist an die Beklagte zu 2. als Vereinsvorsitzende gerichtet und enthält keine Darstellung etwaiger gegenüber den Mitgliedern erhobener Beträge.

7.

Ein Anspruch auf Erstattung von Kopierkosten ist ebenso wenig begründet. Ein Anspruch der Kosten für die Rechtsverfolgung kann sich zwar aus § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB ergeben. Zu den Verzugsvoraussetzungen ist nicht vorgetragen.

8.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 ZPO. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist zutreffend und bleibt unverändert, da die teilweise Erledigungserklärung zu keiner Änderung der Kostenverteilung führt. Der Streitwert für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. bis 5. und 7. beliefe sich auf 15.057,65 €, für die Beklagte zu 6. auf 5.929,94 € (= 5.833,34 € + 96,60 €). Er ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag festzusetzen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 45 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt hinsichtlich des Wertersatzes für den Zeitraum Dezember 2013 bis 15. April 2015 7.012,99 €, für den Zeitraum 10. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2017 7.948,06 €, hinsichtlich der Grundsteuer 96,60 € und im Umfang der mit der Anschlussberufung angefochtenen erstinstanzlichen Verurteilung 5.833,34 €. Von der Festsetzung des Streitwertes unter Berücksichtigung des für erledigt erklärten Teils wird abgesehen, da der Wert dieselbe Gebührenstufe betrifft.