Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 26. Senat | Entscheidungsdatum | 23.02.2017 | |
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Aktenzeichen | L 26 AS 2627/16 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 73 Abs 6 S 1 SGG, § 159 Abs 1 S 1 SGG |
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Juli 2016 aufgehoben.
Die Sache wird an das Sozialgericht Cottbus zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger, alleinerziehende Mutter und ihr minderjähriger Sohn, begehren vom Beklagten die Erstattung von Kosten für die anwaltliche Vertretung durch ihren hiesigen Bevollmächtigten in einem Widerspruchsverfahren in Höhe von 487,90 €.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 07. Mai 2014 für die Zeit vom 01. Juni bis zum 30. November 2014 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich insgesamt 677,70 € (391,- € für den Regelbedarf zzgl. 55,91 € für die Mehrbedarfe wegen Alleinerziehung und dezentraler Warmwasserbereitung abzgl. 8,53 € Kindergeld-Einkommen zzgl. 239,32 € für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Mit Änderungsbescheid vom 15. August 2014 wurden die Leistungen für September 2014 wegen einer Betriebskostengutschrift von 97,09 € auf insgesamt 628,86 € (Leistungen für den Regelbedarf inkl. Mehrbedarfe von 429,46 € zzgl. Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung von 199,40 €) reduziert. Leistungen für den Kläger, der mit der Klägerin in Bedarfsgemeinschaft lebte, wurden jeweils nicht bewilligt, da dieser seinen Bedarf mit Unterhalts- und Kindergeldeinkommen decken konnte.
Am 04. September 2014 teilte der hiesige Bevollmächtigte der Kläger dem Beklagten per Telefax mit, er vertrete die rechtlichen Interessen der Klägerin und der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung werde anwaltlich versichert. Namens und in Vollmacht der Mandanten beantrage er die Überprüfung des Bescheides vom 07. Mai 2014. Per Fax beigefügt waren zwei von der Klägerin unterschriebene Vollmachten für Rechtsanwalt L, eine für ihre eigenen Sachen gegen den Beklagten und eine in Sachen ihres Sohnes gegen den Beklagten. In den Vollmachten heißt es jeweils unter anderem, dem Rechtsanwalt werde in Sachen gegen den Beklagten wegen sämtlicher in Betracht kommender Ansprüche Vollmacht erteilt. Die Vollmacht gelte sowohl für das Verwaltungs-, das Widerspruchs- als auch das gerichtliche Verfahren in sämtlichen Instanzen. Sie erstrecke sich auf sämtliche – auch zukünftige – Verfahren, insbesondere auch auf die Führung von Untätigkeitsklagen. Rechtsanwalt L werde mit der Führung sämtlicher Widerspruchs- und Klageverfahren beauftragt, die nach seiner Auffassung erfolgversprechend seien (Bd. V, Bl. 935f. der Leistungsakten <LA>). Mit Schreiben vom 08. September 2014 teilte der Beklagte dem Bevollmächtigten mit, es könne entgegen den Angaben im Überprüfungsantrag bislang keine wirksame Bevollmächtigung für das vorliegende Verfahren festgestellt werden. Er werde aufgefordert, bis zum 29. September 2014 eine aktuelle spezifizierte Vertretungsvollmacht vorzulegen, aus welcher sich zweifelsfrei ergebe, dass er durch die Verfahrensbeteiligte(n) bevollmächtigt worden sei, sie im vorliegenden Verfahren auf Überprüfung des Bescheides vom 07. Mai 2014 zu vertreten.
Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 01. Oktober 2014 den Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 07. Mai 2014 mit der Begründung ab, es sei trotz Aufforderung eine hinreichende schriftliche Bevollmächtigung für das vorliegenden Verfahren nicht nachgewiesen worden.
Auf den Widerspruch der Kläger hob der Beklagte mit Bescheid vom 02. Dezember 2014 den Bescheid vom 01. Oktober 2014 auf und kündigte eine neue Überprüfung des Bescheides vom 7. Mai 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. August 2014 an. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten würden auf Antrag erstattet, soweit sie notwendig seien und nachgewiesen würden.
Mit Änderungsbescheid vom 08. Dezember 2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin (wiederum nicht dem Kläger) für die Zeit von Juni bis November 2014 Leistungen in Höhe von monatlich insgesamt auf 694,86 € (446,91 € für den Regelbedarf inkl. Mehrbedarfe zzgl. 247,95 € für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung), mit Ausnahme des Monats September 2014, für den – wegen der Anrechnung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung (s.o.) – insgesamt 597,86 € bewilligt wurden (398,46 € für den Regelbedarf inkl. Mehrbedarfe zzgl. 199,40 € für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Der Differenzbetrag zur ursprünglichen Bewilligung von monatlich 17,16 € (außer für September 2014) erklärt sich damit, dass nunmehr die tatsächlichen (statt nur die aus Sicht des Beklagten angemessenen) Heizkosten von monatlich 118,- € (dividiert durch zwei „Kopfteile“) berücksichtigt wurden und Kindergeld-Einkommen der Klägerin nicht mehr abgezogen wurde. Ferner hieß es in diesem Änderungsbescheid, dem Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 07. Mai 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. August 2014 könne insoweit entsprochen werden. Auf die Rückforderung des für September 2014 überzahlten Betrages von 31,- € werde verzichtet.
Unter Bezugnahme auf den „Abhilfebescheid“ vom 02. Dezember 2014 beantragte Rechtsanwalt L unter dem 22. Dezember 2014 beim Beklagten die Erstattung von Kosten für seine Vertretung in Höhe von insgesamt 487,90 € („Geschäftsgebühr § 14, Nr. 2302 Satz 1 Nr. 1 VV RVG – Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 30% wegen 2 Auftraggebern“ in Höhe von 390,- € zzgl. Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20,- € zzgl. 19 % Umsatzsteuer). Darauf bat der Beklagte den Rechtsanwalt mit Schreiben vom 27. Januar 2015 um Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnungsstellung gegenüber den Widerspruchsführern bis zum 14. Februar 2015; ohne eine solche könne die Kostenerstattung nicht erfolgen.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Februar 2015 den Antrag auf Kostenerstattung mit der Begründung ab, eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung an die Mandanten sei nicht nachgewiesen.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2015 als unzulässig zurück. Es sei bereits eine eigenhändige Unterschrift in der per Computerfax/Telefax übermittelten Widerspruchsschrift nicht erkennbar. Außerdem unterscheide sich die Unterschrift erheblich von der Unterschrift, die in Vergangenheit anscheinend durch Faksimilestempel ersetzt worden sei. Damit sei die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten. Im Übrigen sei der Widerspruch auch unbegründet.
Mit Eingang beim Sozialgericht Cottbus am 23. Juni 2015 hat sich Rechtsanwalt L unter Bezugnahme auf die in den LA befindliche allgemeine Vollmacht zum Prozessbevollmächtigten der Kläger bestellt und in deren Namen gegen den Bescheid vom 17. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2015 Klage erhoben. Mit der Klageerwiderung hat der Beklagte u.a. sinngemäß die fehlende Vollmacht für das vorliegende Verfahren gerügt.
Das Sozialgericht hat den Bevollmächtigten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung aufgefordert, die Prozessvollmacht spätestens im Termin im Original vorzulegen. Im Termin am 13. Juli 2016 ist Rechtsanwalt M für die Klägerseite (mit Terminsvertretervollmacht) erschienen. Auf den zu Beginn erfolgten Hinweis des Vorsitzenden auf die mit der Ladung erfolgte Aufforderung zur Vorlage einer Prozessvollmacht im Original hat Rechtsanwalt M mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei, und auf die bereits vorliegende Faxkopie verwiesen. Ausweislich des Protokolls hat das Gericht sodann ohne weitere Verhandlung beraten und im Anschluss das Urteil verkündet, mit dem die Klage „zurückgewiesen“ worden ist. Das schriftliche Urteil beginnt nach dem Urteilstenor – ohne Tatbestand – mit den Entscheidungsgründen, in denen es heißt: Die Klage sei unzulässig, da der als Prozessbevollmächtigter auftretende Rechtsanwalt seine Bevollmächtigung nicht nachgewiesen habe. Rechtsanwalt L sei der gerichtlichen Aufforderung zur Vorlage der Prozessvollmacht im Original nicht nachgekommen, nur so könne jedoch vorliegend ein entsprechender Nachweis erfolgen. Gegen die Entscheidung sei ein Rechtsmittel nicht gegeben; es sei nicht erkennbar, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR übersteige.
Der Senat hat auf die Beschwerde der Kläger die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts wegen des Verfahrensfehlers eines nicht mit einem Tatbestand versehenen Urteils – insbesondere sei der erhobene Anspruch nicht gekennzeichnet worden – gemäß § 145 i.V.m. § 144 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beschluss vom 11. November 2016 zugelassen.
Kläger und Beklagte haben konkrete Anträge nicht gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, und die vorliegenden LA des Beklagten (sechs Bände) Bezug genommen.
Die zulässige Berufung ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Juli 2016 und der erfolgten Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht begründet.
Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung liegen bereits gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG vor. Danach kann das Berufungsgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses (zu Unrecht) die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, ohne eine Sachentscheidung zu treffen.
Insbesondere scheitert die Zulässigkeit der von den Klägern erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) nicht am fehlenden Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des für sie auftretenden Rechtsanwalts L.
Die Kläger haben Rechtsanwalt L mit der von der Klägerin am 03. September 2014 unterzeichneten Vollmacht, auf die bei Klageerhebung wie im Verhandlungstermin Bezug genommen wurde (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73 Rdnr 64), eine so genannte Generalvollmacht erteilt. Dazu hat der 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Parallelfall L 10 AS 2495/16 bzw. S 24 AS 2495/166, in dem dieselbe Kammer des Sozialgerichts Cottbus die Klage eines ebenfalls von Rechtsanwalt L vertretenen Klägers, der im Verwaltungsverfahren eine entsprechende Vollmacht vorgelegt hatte, am selben Verhandlungstag mit nahezu gleichlautender Begründung als unzulässig „zurückgewiesen“ hatte, mit Urteil vom 11. Januar 2017, mit dem die Sache gleichfalls an das Sozialgericht zurückverwiesen wurde, ausgeführt: Es handle sich um eine Generalvollmacht, die
„keinen Zweifel im Sinne der an eine ordnungsgemäße Vollmacht nach § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG zu stellenden Anforderungen daran lässt, wer bevollmächtigt hat, wer bevollmächtigt ist, und wozu bevollmächtigt worden ist, nämlich der Kläger Rechtsanwalt L ua zur Erhebung der Klage (vgl BSG, Beschluss vom 20. Januar 2016 – B 14 AS 188/15 B, juris RdNr 6 und Beschluss vom 17. März 2016 – B 4 AS 684/15 B, juris RdNr 6). Es begegnet auch keinen Bedenken, dass diese Vollmacht per Telefax eingereicht worden ist (siehe Leitherer, aaO, RdNr 62 zu § 73, Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. Juni 2014 – L 6 AS 522/13, juris RdNr 7 zu § 13 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Anlass dafür, diese Vollmacht entgegen der ständigen Rechtsprechungspraxis aller obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Wirksamkeit von Generalvollmachten als Prozessvollmacht ausnahmsweise nicht als beachtlich anzusehen und von Rechtsanwalt L daher zusätzlich die Vorlage einer weiteren, auf das Klageverfahren konkret bezogenen Vollmacht zu verlangen, bestanden nicht. Zwar mögen Fälle denkbar sein, in denen Zweifel am ordnungsgemäßen Nachweis einer Prozessvollmacht durch Generalvollmacht angebracht sein können. Unter Berücksichtigung ihrer weitreichenden Auswirkungen für den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelinstanzen wird die Annahme, dass eine als Prozesshandlung erteilte Prozessvollmacht entgegen ihres äußeren Anscheins überhaupt nicht oder nicht mehr gelten soll, unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes gemäß Art 19 Abs 4 Grundgesetz und des Rechtsstaatsprinzips allerdings nur unter außerordentlich gelagerten Umständen angenommen werden können (BSG, Beschluss vom 20. Januar 2016, aaO, RdNr 7, BSG, Beschluss vom 17. März 2016, aaO, RdNr 7).
Raum für Zweifel an einer erteilten Prozessvollmacht für einen Rechtsanwalt besteht seit der Neufassung des § 73 SGG durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl I 2840)prozessual nur noch, wenn entsprechende Umstände von dem anderen Beteiligten gestützt auf § 73 Abs 6 Satz 4 SGG substantiiert in das Verfahren eingeführt worden sind oder Anlass für Zweifel von Amts wegen nach § 73 Abs 6 Satz 5 SGG besteht (BSG, Beschluss vom 20. Januar 2016, aaO, RdNr 8, BSG, Beschluss vom 17. März 2016, aaO, RdNr 8), woran es hier fehlt. Denn solche Umstände lassen sich weder der Niederschrift über die am 13. Juli 2016 vom SG durchgeführte mündliche Verhandlung noch den Feststellungen im Urteil des SG entnehmen. Der Annahme solcher Umstände stand hier im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch entgegen, dass mit dem ersichtlichen Willen des Klägers erst kurz zuvor ein Prozesskostenhilfeantrag für das Klageverfahren mit dem Begehren der Beiordnung von Rechtsanwalt L gestellt worden war.“
Diesen Ausführungen schließt sich der hier erkennende Senat vollumfänglich an.
Der Senat hat sein in § 159 Abs. 1 SGG eingeräumtes Ermessen – wie im erwähnten Parallelfall L 10 AS 2495/16 der 10. Senat mit entsprechenden Erwägungen – dahin ausgeübt, die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen. Er hat dabei berücksichtigt, dass die Entscheidung des Sozialgerichts, die keinen Tatbestand und damit auch keine Anträge enthält und in der folglich auch keine Beschäftigung mit den erhobenen Ansprüchen erfolgt ist, schon nicht den Mindestanforderungen genügt, die jedenfalls an einen Tatbestand zu stellen sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 159 Rdnr. 5a). Wesentlich war auch die Erwägung, dass über die hier erhobenen Ansprüche der Kläger nach den Wertungen des Prozessrechts durch das Sozialgericht zu entscheiden ist. Das Landessozialgericht hat sich bei einem ordnungsgemäßen Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens grundsätzlich nicht mit einem solchen Rechtsstreit in der Sache zu befassen, weil die Kläger durch das Urteil weder in dem in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG vorausgesetzten Maße beschwert sind, noch – angesichts der Dauer des streitbefangenen Zeitraums – ein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG gegeben ist. Es wäre sachwidrig, das Landessozialgericht nur deshalb einen Rechtsstreit entscheiden zu lassen, weil das Sozialgericht zu Unrecht die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Welches dieser Gerichte entscheidet, kann auch unter Berücksichtigung dessen, dass erstinstanzlich im Regelfall nach der Richterzahl ein von Laien dominierter Spruchkörper besteht, nicht unerhebliche Auswirkungen auf Ablauf und Ergebnis des Rechtsstreits haben. Der Prozessökonomie ist durch die zügige Entscheidung im Berufungsverfahren Rechnung getragen worden.
Eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen; sie bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten (Keller, a.a.O., § 159 Rdnr. 5f.).
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).