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Ausländerrecht


Metadaten

Gericht VG Potsdam 8. Kammer Entscheidungsdatum 20.02.2013
Aktenzeichen 8 K 2571/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 3ff AsylbLG, § 68 AufenthG

Leitsatz

Ist bei der Aufnahme einer Verpflichtungserklärung für den Besuchsaufenthalt eines Ausländers die Bonität des Verpflichteten nur glaubhaft gemacht und nicht eingehend geprüft worden, so kann sich im Erstattungsverfahren eine Atypik im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -) aus der Diskrepanz zwischen der Höhe des Erstattungsbetrages und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ergeben, wenn er sich darauf beruft.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Kosten, die der Beklagte trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Erstattung der Kosten für den Lebensunterhalt einer Ausländerin.

Am 12. November 2009 gab der Kläger auf dem entsprechenden - bundeseinheitlich verwendeten - Formular gegenüber dem Bezirksamt ... -Mitte eine Verpflichtungserklärung für seine Cousine, die kenianische Staatsangehörige ... ab. Die Verpflichtung sollte ab dem 15. Dezember 2009 gelten. Als Beruf des Klägers ist in dem Vordruck „Maschinenführer“ angegeben. In einer gesonderten Erklärung bestätigte der Kläger, der bereits zu Beginn des Jahres 2008 eine Verpflichtungserklärung für den Besuchsaufenthalt eines Cousins abgegeben hatte, dass er und die mit ihm in einem Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienmitglieder Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz weder erhielten noch beantragt hätten. In dem im Formular der Verpflichtungserklärung vorgegebenen Text heißt es, der Unterzeichnende verpflichte sich, nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für die Ausreise des genannten Ausländers zu tragen. Die Verpflichtung umfasse die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet würden (z. B. Arztbesuche, Medikamente, Krankenhausaufenthalt). Dies gelte auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhten, im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhten. Der Unterzeichnende sei von der Ausländerbehörde auf den Umfang und die Dauer der Haftung und die Bindungswirkung der Verpflichtung hingewiesen worden. Er bestätige, zu der Verpflichtung auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein. In der im Formular vorgesehenen Stellungnahme der Ausländerbehörde sind die vorgegebenen Erklärungen angekreuzt, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichtungserklärenden sei glaubhaft gemacht, aber nicht nachgewiesen worden. Schließlich findet sich unter der Rubrik Bemerkungen der gesonderte Stempelaufdruck: „Haftungsdauer: Für einen besuchsweisen Aufenthalt und nach Ablauf des Visums bis zur Entscheidung über die Verlängerung und bei bestehender vollziehbarer Ausreisepflicht für die Zeit bis zur Abschiebung.“

Unter anderem auf der Grundlage dieser Verpflichtungserklärung erteilte die Deutsche Botschaft in Nairobi Frau ... ein Schengen-Visum für den Zeitraum vom 21. Dezember 2009 bis zum 5. Januar 2010. Frau ... reiste am 26. Dezember 2009 ins Bundesgebiet ein. Unter dem 7. Januar 2010 beantragte sie die Verlängerung ihres Visums. Dies lehnte das Bezirksamt ... -Mitte mit Verfügung vom 8. Januar 2010 ab; ein Rechtsbehelf hiergegen ist in der vorliegenden Reproduktion der Ausländerakte nicht dokumentiert.

Am 26. Januar 2010 beantragte Frau ... unter den Personalien … bei der Zentralen Ausländerbehörde für Asylbewerber des Landes Brandenburg ihre Anerkennung als asylberechtigt. Sie wurde dem Land Brandenburg, Kreis Teltow-Fläming und dort dem Übergangswohnheim in ... zugewiesen. Am 26. April 2010 wurde ihr eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt, die zuletzt bis zum 18. August 2010 verlängert wurde. Den Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 25. Mai 2010 als offensichtlich unbegründet ab. Mit Beschluss vom 24. Juni 2010 (VG 4 L 269/10.A) wies das Verwaltungsgericht Potsdam den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid zurück; die Klage wurde mit Urteil vom 7. April 2011 (VG 4 K 980/10.A) rechtskräftig abgewiesen. Der weitere Aufenthalt von Frau ... im Bundesgebiet wurde anschließend, erstmalig mit Bescheid vom 16. Juli 2010, geduldet. Im April 2011 brachte sie ihren Sohn … zur Welt, für den bereits vorgeburtlich der in ... lebende deutsche Staatsangehörige … notariell die Vaterschaft anerkannt und mit Frau ... die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts erklärt hatte. Herr ... gab gegenüber dem Beklagten an, er verfüge lediglich über ein Nettoeinkommen von 603 € im Monat.

Noch im April 2011 räumte Frau ... ein, dass es sich bei den von ihr im Asylverfahren verwendeten Personenangaben um Alias-Personalien gehandelt habe. Nachdem sie ihren im Dezember 2009 ausgestellten kenianischen Pass vorgelegt hatte, erteilte ihr der Beklagte am 22. Juni 2011 eine auf 3 Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.

Während des Asylverfahrens und bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nahm Frau ... neben der Unterkunft im Übergangswohnheim Leistungen zum Lebensunterhalt für gesonderten Bekleidungsbedarf und für vielfältige ärztliche Behandlungen in Anspruch. Mit Bescheid vom 28. Juli 2011 zog der Beklagte den Kläger nach vorheriger Anhörung zur Erstattung der Kosten von insgesamt 16.437,63 €, die in der Zeit vom 18. Mai 2010 bis zum 30. Juni 2011 angefallen waren, heran. In dem Bescheid heißt es, die Verpflichtung des Klägers ergebe sich aus der von ihm ausgestellten Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 2 AufenthG. Dem Bescheid ist eine nach Kostenart (Sozialhilfe, Kosten der Unterkunft, Bekleidungshilfe, Krankenhilfekosten) und Monaten untergliederte Kostenaufstellung beigefügt.

Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, Frau ... habe ihn, was die Ausreise angehe, getäuscht. Gegen Ende ihres zweiwöchigen Besuchsaufenthaltes habe sie ihm gesagt, sie werde noch nach ... reisen, um sich mit Freunden zu treffen und dann von dort aus nach Kenia zurückkehren. Seitdem habe er zunächst nichts mehr von ihr gehört und sei davon ausgegangen, dass sie in ihre Heimat zurückgeflogen war. Etwa im August 2010 habe ihm ein Bekannter erzählt, er habe Frau ... gesehen, die sich „irgendwo in Ostdeutschland“ aufhalte, einen Asylantrag gestellt habe und schwanger sei. Er - der Kläger - habe seinerzeit keine Möglichkeit gesehen, den Aufenthaltsort von Frau ... ausfindig zu machen. Erst auf Grund des Anhörungsschreibens des Beklagten sei ihm dies gelungen. Dabei habe ihn Frau ... telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass sie inzwischen ein Kind zur Welt gebracht habe, dessen Vaterschaft ein anderer als der leibliche Vater anerkannt habe.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 27. September 2011 zurück. Der Kläger habe seine Verpflichtungserklärung auf dem vorgeschriebenen bundeseinheitlichen Formular abgegeben. Darin sei unter anderem bestätigt worden, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichtungserklärenden glaubhaft gemacht worden sei. Für die Prüfung der Bonität des sich Verpflichtenden gebe es keine betragsmäßige Festlegung des Einkommens. Sie hänge von den Umständen des Einzelfalles ab. Es sei unstreitig, dass die entsprechende Prüfung der Leistungsfähigkeit des Klägers durch die Freie und Hansestadt ... vorgenommen worden sei. Die Verpflichtungserklärung lasse den Zeitraum ihrer Geltung hinreichend deutlich erkennen. Die Verpflichtung ende nicht, wenn der Ausländer nach seiner Einreise um Asyl nachsuche, da es sich bei der Aufenthaltsgestattung nicht um einen Aufenthaltstitel handele. Für Ermessenserwägungen hinsichtlich der Heranziehung des Klägers habe kein Anlass bestanden. Nur bei atypischen Gegebenheiten sei im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht werden solle. Anhaltspunkte für einen atypischen Sachverhalt seien vom Kläger im Rahmen der Anhörung nicht benannt worden. Die Unterhaltsfähigkeit des Vaters des Kindes von Frau ... sei geprüft und auf Grund seiner Einkommensverhältnisse verneint worden.

Gegen den Bescheid hat der Kläger - entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung - am 25. Oktober 2011 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. November 2011 an das Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen.

Zur Begründung der Klage wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren, dass er von Frau ... über die nicht erfolgte Ausreise im Anschluss an den ursprünglich geplanten zweiwöchigen Besuchsaufenthalt getäuscht worden sei. Weiter führt er aus, die Verpflichtungserklärung sei nicht ausreichend bestimmt, weil sie weder den Zweck noch die geplante Dauer des Gesamtaufenthaltes erkennen lasse. Seine Verpflichtung habe mit der geplanten Aufenthaltsdauer von 2 Wochen geendet. Kosten, die durch die von den ursprünglichen Abmachungen abweichende eigenverantwortliche Entscheidung der Frau ... entstanden seien, seien zeitlich nicht von der von ihm ausgestellten Verpflichtungserklärung erfasst. Dem Beklagten hätte auffallen müssen, dass er in der Verpflichtungserklärung als Beruf „Maschinenführer“ angegeben habe. Gleichwohl sei eine Bonitätsprüfung unterblieben. Wenn er sich hierauf berufe, könne ihm dies nicht als missbräuchlich vorgehalten werden, da er lediglich auf eine allenfalls kurzfristige Verpflichtung vertraut habe. Abgesehen davon habe die zustimmende Behörde eine Risikoentscheidung getroffen und damit eine Mitverantwortung übernommen, weil sie keine eingehende, sondern lediglich eine überschlägige Bonitätsprüfung vorgenommen habe. Seine Heranziehung sei ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe kein Ermessen ausgeübt, obwohl Frau ... ihn - den Kläger - über ihre Rückreisewilligkeit getäuscht habe.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid geändert und den Erstattungsbetrag um 917,32 € auf 15.520,31 € reduziert, weil Unterkunftskosten geringfügig zu hoch angesetzt worden seien, der Zeitraum, in dem Frau ... im Besitz einer Aufenthaltsgestattung gewesen sei, mit in die Aufwandsermittlung einbezogen und schließlich nicht taggenau berücksichtigt worden sei, dass Frau ... bereits am 22. Juni 2011 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2011 und der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Änderung aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Widerspruchsbescheides macht er geltend, der Verpflichtungserklärung könne eine Haftungsbeschränkung auf einen lediglich zweiwöchigen Aufenthalt von Frau ... nicht entnommen werden. Der Einwand, eine eingehende und sorgfältige Bonitätsprüfung sei fehlerhaft unterblieben, treffe nicht zu. Der Kläger habe ausdrücklich erklärt, zu der Verpflichtung auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein. Der nun gegenüber der Behörde erhobene Vorwurf einer unzureichenden Prüfung verstoße gegen den Grundsatz des venire contra factum proprium. Abgesehen davon habe der Kläger nicht vorgetragen, seiner Verpflichtung zur Kostenerstattung auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachkommen zu können. Der Einwand, er sei von Frau ... getäuscht worden, könne ihn von der Kostenerstattung nicht entbinden. Abgesehen davon bestünden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Darstellung des Klägers, er habe von Dezember 2009 bis zu seiner Anhörung im Mai 2011 nichts von Frau ... gehört. Aus dem Verwaltungsvorgang gehe hervor, dass diese sich am 15. Oktober 2010 und in der Zeit vom 17. Dezember bis 20. Dezember 2010 in ... aufgehalten habe. Dass der Kläger von dem Aufenthalt seiner Cousine in ... , wo er ebenfalls wohne, nichts gewusst haben wolle, widerspreche jeglichem Lebenssachverhalt.

Die Kammer hat dem Kläger mit Beschluss vom 28. September 2012, geändert durch Beschluss vom 30. Oktober 2012, für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten gegen monatliche Ratenzahlungen bewilligt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Hefter, Blatt 1 bis 187) und die Frau ... betreffende reproduzierte Ausländerakte der Berliner Ausländerbehörde (Blatt 1 bis 235) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2011 und der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2013 erklärten Änderung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Erstattungsbescheid beruht auf § 68 Abs. 1 AufenthG.

Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind hingegen nicht zu erstatten. Die Verpflichtung bedarf gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG der Schriftform. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat (§ 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG).

Der Sinn einer solchen Verpflichtungserklärung liegt zum einen darin, rechtliche Hindernisse bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beseitigen, indem die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG durch die Verpflichtungserklärung eines Dritten, für den Lebensunterhalt des Ausländers aufzukommen, erfüllt wird, und zum anderen darin, die Entstehung des Ausweisungsgrundes des § 55 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG während des sich an die Einreise anschließenden Aufenthalts des Ausländers auszuschließen und damit einer Belastung öffentlicher Kassen während der Anwesenheit des Ausländers vorzubeugen. Auf die rechtliche Grundlage und die nähere Ausgestaltung des Aufenthalts des Ausländers kommt es nicht an. Die Unterhaltsverpflichtung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Zeiträume illegalen Aufenthalts einschließlich der Dauer einer etwaigen Abschiebung. Sofern sie nicht ausdrücklich befristet ist, endet sie nach Maßgabe der Auslegung im Einzelfall mit dem Ende des vorgesehenen Aufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt worden ist. Dass mit der Verpflichtungserklärung gegebenenfalls unübersehbare finanzielle Belastungen für den Verpflichteten verbunden sind, lässt sie ohne das Hinzutreten weiterer Umstände des Einzelfalles nicht von vornherein als unverhältnismäßig erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, NVwZ 1999, 779, 780, 781 zu der mit § 68 AufenthG inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 84 AuslG).

2. Danach gibt die Verpflichtungserklärung des Klägers vom 12. November 2009 eine ausreichende und tragfähige Grundlage für den angefochtenen Bescheid ab. Das Schriftformerfordernis des § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist erfüllt. Der Kläger hat den bundeseinheitlichen Vordruck für die Verpflichtungserklärung eigenhändig und von dem die Erklärung aufnehmenden Mitarbeiter des Bezirksamtes ... -Mitte beglaubigt, unterzeichnet. Entgegen dem Vorbringen des Klägers lässt sich aus der Verpflichtungserklärung sowohl der Zweck des Aufenthalts von Frau ... als auch die Geltungsdauer der Verpflichtungserklärung ersehen. Dabei kommt es allerdings nicht auf den Verständnishorizont der die Verpflichtungserklärung entgegennehmenden Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung an. Zwar handelt es sich bei der Verpflichtungserklärung um eine einseitige und empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung (BVerwG, a.a.O., S. 779), so dass nach allgemeinen Grundsätzen die Auslegung der Erklärung danach vorzunehmen wäre, wie der Empfänger sie bei objektiver Würdigung aller maßgeblichen Begleitumstände und des Zwecks der Erklärung verstehen konnte. Anderes gilt aber deshalb, weil die Verpflichtungserklärung auf dem zu diesem Zweck eingeführten bundeseinheitlichen Formular (Artikel-Nr. 10150 der Bundesdruckerei) abgegeben worden ist. In einem solchen Fall kommt es darauf an, wie der Erklärende selbst seine Aussage hat verstehen dürfen, wobei verbleibende Unklarheiten zu Lasten des Formularverwenders gehen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Februar 2006 - 11 S 1857/05 -, juris, Rzn. 32 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 11 LC 88/06 -, juris, Rz. 6; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand März 2012, Rz. 21 zu § 68). Für die danach maßgebende Sicht des Klägers konnte nicht zweifelhaft sein, für welchen Aufenthaltszweck und für welche Dauer die Verpflichtungserklärung abgegeben wurde. Sie galt nach der individuellen Eintragung im vorgedruckten Text des Formulars ab dem 15. Dezember 2009, und zwar für einen besuchsweisen Aufenthalt und nach Ablauf des Visums bis zur Entscheidung über die Verlängerung und bei bestehender vollziehbarer Ausreisepflicht für die Zeit bis zur Abschiebung. Letzteres ergibt sich aus dem dem Formular durch einen eigenen Stempel zugefügten „individuellen Zusatz“ unter der Rubrik „Bemerkungen“. Hieraus war ohne Weiteres erkennbar, dass die Verpflichtungserklärung nicht nur die Dauer des ursprünglich beabsichtigten und im Visumverfahren beantragten Besuchsaufenthaltes (15. bzw. 17. Dezember 2009 bis 3. Januar 2010) in zeitlicher Hinsicht abdecken sollte, sondern auch den sich etwaig anschließenden Zeitraum bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung des Visums und darüber hinaus bis zur Abschiebung, falls Frau ... vollziehbar ausreisepflichtig sein sollte.

a) Soweit der Kläger bemängelt, seine Bonität sei von der die Verpflichtungserklärung aufnehmenden Stelle nicht oder nicht ausreichend geprüft worden, betrifft das nicht die Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung an sich, sondern ist allenfalls im Rahmen der Heranziehung und der dabei möglicherweise erforderlichen Ermessenserwägungen zu berücksichtigen (VG Hannover, Urteil vom 22. Juli 2011 - 3 A 6111/08 -, juris, Rzn. 27 ff.; Funke-Kaiser, a.a.O., Rz. 16; vgl. auch Dienelt in Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, Rz. 9 zu § 68 AufenthG).

b) Nach der Bestimmung der Haftungsdauer durch den in der Rubrik „Bemerkungen“ angebrachten Zusatz umfasst die Verpflichtungserklärung des Klägers über den geplanten Besuchsaufenthalt und den Zeitraum bis zur Entscheidung der ... ischen Ausländerbehörde über den Antrag auf Verlängerung des Visums durch den Bescheid vom Januar 2010 hinaus den weiteren Aufenthalt von Frau ... , sofern diese vollziehbar ausreisepflichtig war, bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab 22. Juni 2011. Ab diesem Zeitpunkt entfiel zum einen die vollziehbare Ausreisepflicht, wie sie als Voraussetzung der Haftungsdauer in dem genannten Zusatz festgelegt ist, zum anderen handelt es sich dabei unzweifelhaft um einen anderen, aufenthaltsrechtlich anerkannten Aufenthaltszweck im Sinne der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Verpflichtungserklärung erstreckt sich hingegen auf den davor liegenden Zeitraum ab dem 16. Juli 2010, in dem Frau ... im Besitz einer Duldung war, weil diese die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht entfallen lässt, sondern gerade voraussetzt (vgl. § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG).

Ebenfalls umfasst ist der Zeitraum, in dem sich Frau ... ungeachtet des noch anhängigen Asylverfahrens in der vollziehbaren Ausreisepflicht bestand. Allerdings war ihr Aufenthalt aufgrund des Asylantrages vom 26. Januar 2010 nach § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattet. Damit war der Aufenthalt rechtmäßig und Frau ... nicht ausreisepflichtig (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2009, Rz. 27 zu § 55 AsylVfG). Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und das Verwaltungsgericht Potsdam den dagegen gerichteten Eilrechtsschutzantrag mit Beschluss vom 24. Juni 2010 zurückgewiesen hatte, befand sich Frau ... ab diesem Tage jedoch wieder in der vollziehbaren Ausreisepflicht (vgl. §§ 36 Abs. 3 Satz 8, 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG).

c) Der Übergang in das Asylverfahren stellt keinen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar, der kraft immanenten Vorbehaltes die Dauer der Verpflichtungserklärung endgültig beenden würde (so aber Funke-Kaiser, a.a.O., Rz. 22). Vielmehr entfällt die Haftung nach § 68 AufenthG grundsätzlich nicht bereits allein auf Grund der Stellung eines Asylantrags (vgl. VGH Mannheim, a.a.O., Rz. 30; BayLSG, Beschluss vom 12. November 2008 - L 11 B 845/08 AY ER -, juris, Rzn. 27 f.; VG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 1. Juni 2006 - 3 A 192/05 -, juris, Rz. 16; VG Hannover, a.a.O., Rz. 32; VG Oldenburg, Urteil vom 24. Oktober 2011 - 11 A 583/11 -, juris, Rz. 19; VG Freiburg, Urteil vom 19. April 2012 - 4 K 1626/11 -, juris, Rz. 31; so offenbar auch OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juli 2005 - 7 LB 182/02 -, InfAuslR 2005, 485 ff., das auf diesen Aspekt nicht einmal eingeht, sondern die dort in Rede stehende Verpflichtungserklärung ohne weitere Erörterung auf den sich an den Besuchsaufenthalt anschließenden Zeitraum des Asylverfahrens erstreckt). Zwar wechselt ein Ausländer, der zu einem Besuchsaufenthalt eingereist ist, durch die Stellung eines Asylantrages seinen ursprünglichen Aufenthaltszweck, doch kann der Erhalt der Aufenthaltsgestattung durch die Stellung des Asylantrags noch nicht als aufenthaltsrechtliche Anerkennung des neuen Aufenthaltszwecks im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet werden (so ausdrücklich VGH Mannheim, a.a.O., auf den sich Funke-Kaiser, a.a.O., zu Unrecht für seine abweichende Auffassung beruft). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn der Asylantrag zum Erfolg führt (so VG Freiburg, a.a.O.; VG Oldenburg, a.a.O., Rz. 23 sowie Urteil vom 7. September 2011 - 11 A 2205/10 -, juris, Rz. 29), kann dahingestellt bleiben, weil das Asylbegehren von Frau ... erfolglos geblieben ist, nachdem auch ihre Klage am 7. April 2011 rechtskräftig abgewiesen worden ist.

d) Nach allem erstreckte sich die vom Kläger am 12. November 2009 abgegebene Verpflichtungserklärung auf die in § 68 Abs. 1 AufenthG genannten Kosten, die durch den Aufenthalt der Frau ... in der Zeit vom 15. Dezember 2009 bis zum 26. Januar 2010, dem Tag der Asylantragstellung, sowie vom 24. Juni 2010 (Ablehnung des Eilrechtschutzantrages gegen die qualifizierte Ablehnung des Asylantrages) bis zum 22. Juni 2010 (Erteilung der Aufenthaltserlaubnis) entstanden sind.

3. Der Bescheid ist in der Fassung, die er durch die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Änderung erhalten hat, rechtmäßig. Insbesondere geht er über den zeitlichen Rahmen der Verpflichtungserklärung vom 12. November 2009 nicht (mehr) hinaus, da der Kläger nicht zur Erstattung von öffentlichen Leistungen herangezogen wird, die der Beklagte für Frau ... erbracht hat, während diese im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgestattung sowie eines Aufenthaltstitels gewesen ist. Weitere Umstände, die die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründen könnten, liegen nicht vor.

a) Der Bescheid leidet nicht an einem Ermessensausfall, auch wenn der Beklagte ausdrücklich kein Ermessen ausgeübt hat. Aus dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, folgt in der Regel, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen hat. Dies gilt im Grundsatz auch für die hier in Rede stehende Erstattungsforderung nach § 68 Abs. 1 AufenthG. Damit ist der Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedürfte (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 782 f). Ein atypischer Sachverhalt, der die Behörde verpflichten würde, im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten einzuräumen sind, liegt nicht vor.

aa) Ein atypischer Sachverhalt liegt nicht deswegen vor, weil der Kläger nach seinen Angaben durch Frau ... getäuscht worden ist und nicht damit gerechnet hat, dass sie ihren Aufenthalt, wie tatsächlich geschehen, ausdehnen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der wiederholt zitierten Entscheidung vom 24. November 2008 (a.a.O., S. 783) einen atypischen Sachverhalt darin gesehen, dass die Aufnahme bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge seinerzeit eine öffentliche Angelegenheit gewesen sei und nach den entsprechenden Leitentscheidungen (IMK-Beschluss vom 22. Mai 1992) die mit der Aufnahme verbundenen Lasten und Risiken dieses Personenkreises nicht nur von privaten und nichtstaatlichen Stellen, sondern auch von der öffentlichen Hand getragen werden sollten. So sei auf den Nachweis privaten Krankenversicherungsschutzes verzichtet und der Arbeitsmarkt für Bosnienflüchtlinge geöffnet worden. Obwohl die für diese Personen abgegebenen Verpflichtungserklärungen vor allem im Hinblick auf die ungewisse Dauer des Aufenthalts der Flüchtlinge mit dem Risiko verbunden gewesen seien, zu Erstattungen in kaum abschätzbarer Höhe verpflichtet zu werden, hätten die zuständigen Behörden die Einreise der Flüchtlinge regelmäßig bereits auf die Abgabe einer Verpflichtungserklärung hin und ohne Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Verpflichteten erlaubt. All dies unterscheide sich grundlegend von den typischen Fällen, in denen der Aufenthalt des Ausländers in Deutschland allein oder überwiegend private Gründe habe und dementsprechend der Lebensunterhalt ausschließlich von privater Seite zu sichern sei. Ein solcher Regelfall liegt auch hier vor (ebenso - d.h., ungeachtet des Umstands einer späteren Asylantragstellung des Ausländers - OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juli 2005, a.a.O., Rz. 43; VG Oldenburg, Urteil vom 7. September 2011, a.a.O., Rz. 33).

bb) Ein Ausnahmefall liegt nicht im Hinblick darauf vor, dass eine Bonitätsprüfung des Klägers, bezogen auf einen längerfristigen Aufenthalt von Frau ... , die hierfür nicht über einen Krankenversicherungsschutz verfügte, bei Aufnahme der Verpflichtungserklärung unterblieben ist.

Dass sich das Bezirksamt ... -Mitte ohne weitere Untersuchung mit der Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers begnügt hat, ist nicht zu beanstanden. Der bei der Bonitätsprüfung anzulegende Prüfungsmaßstab ist von dem angegebenen Aufenthaltszweck abhängig. Nach Nr. 68.1.2.3 AVwV AufenthG vom 26. Oktober 2009 (GMBl 2009, S. 877, 1193) ist der Prüfungsmaßstab bei der Bonitätsprüfung neben der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten insbesondere an dem angegebenen Aufenthaltszweck, der angestrebten Aufenthaltsdauer, der zeitlichen Beschränkung der Verpflichtungserklärung sowie der Aufenthaltsverfestigung des Verpflichteten im Bundesgebiet auszurichten. Bei einem langfristigen Aufenthalt ist eine Glaubhaftmachung der Bonität regelmäßig nicht ausreichend. Vielmehr muss dann eine umfassende Offenlegung der Einkommenssituation erfolgen, um feststellen zu können, ob der Regelbedarf für die Person, zu deren Gunsten die Erklärung abgegeben wird, dauerhaft gesichert ist. Nach Nr. 68.1.2.5 AVwV AufenthG ist hingegen im Zusammenhang mit der Erteilung eines Visums für einen Kurzaufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu 3 Monaten die finanzielle Leistungsfähigkeit regelmäßig dann glaubhaft gemacht, wenn die für die Entgegennahme der Erklärung zuständigen Behörden auf Grund vorhandener Erkenntnisse keine begründeten Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit (z. B. langwährender verfestigter Aufenthalt, unveränderte Einkommensverhältnisse seit der letzten Verpflichtungserklärung) haben. Damit übereinstimmend ist in dem bundeseinheitlichen „Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i.V.m. § 66 und § 67 AufenthG“ des Bundesministeriums des Innern (Az. M I 3 - 125 101 - 68/1) mit Stand vom 15. Dezember 2009 bestimmt, dass bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit insbesondere der Aufenthaltszweck, die angestrebte Aufenthaltsdauer des Ausländers, die zeitliche Beschränkung der Verpflichtungserklärung sowie die Aufenthaltsverfestigung des sich Verpflichtenden im Bundesgebiet zu berücksichtigen ist. Sowohl bei einem beabsichtigten Kurzaufenthalt von bis zu 3 Monaten ohne Erwerbstätigkeit als auch bei Aufenthalten, die der Zustimmung der Ausländerbehörde bedürften (§ 31 AufenthV), sei grundsätzlich die Bonität durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen. Ausnahmsweise reiche die Glaubhaftmachung. Wenn die Ausländerbehörde auf Grund bisheriger Erkenntnisse keine begründeten Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten hätten, könne es genügen, wenn die Bonität vom Erklärenden bei beabsichtigten Kurzaufenthalten lediglich glaubhaft gemacht werde (Nr. 3.1 des genannten Merkblatts). Die Angabe des ausgeübten Berufes und die Benennung des Arbeitgebers könne als Kriterium für die Anwendbarkeit des abgestuften Prüfungsmaßstabes der Glaubhaftmachung herangezogen werden (a.a.O. Nr. 3.3).

Nach diesen Vorgaben ist nicht zu beanstanden, dass das Bezirksamt ... -Mitte eine Glaubhaftmachung der Bonität des Klägers hat ausreichen lassen. Der Kläger hatte angegeben, als Maschinenführer berufstätig zu sein und Sozialhilfeleistungen für sich oder seine Angehörigen weder zu beziehen noch beantragt zu haben. Er hatte bereits im Januar des Vorjahres eine Verpflichtungserklärung für einen anderen Ausländer abgegeben, wie das Bezirksamt ... -Mitte auf Anfrage mitgeteilt hat. Bei dem beabsichtigten Aufenthalt von Frau ... handelte es sich um einen lediglich kurzfristigen, nach Angaben des Klägers nur zweiwöchigen Besuchsaufenthalt. Zusätzlich hatte Frau ... gegenüber der deutschen Auslandsvertretung in Nairobi einen Nachweis über eine bestehende Krankenversicherung, deren Versicherungsnehmer der Kläger war, vorgelegt und angegeben, für die Kosten des Tickets und der Unterkunft selbst aufzukommen. Die absehbaren Risiken der Verpflichtungserklärung waren damit in deutlichem Maße überschaubar und zwar auch dann, wenn es zu einer dreimonatigen Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Visums gekommen wäre. Für weitere Prüfungen bestand kein Anlass, zumal die die Verpflichtungserklärung entgegennehmende Stelle nicht über Erkenntnisse verfügte, dass Frau ... beabsichtigte, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet über die Dauer des Besuchsaufenthaltes hinaus auszudehnen.

Allerdings kann sich nach Auffassung der Kammer bei einer solchen Fallgestaltung eine die Notwendigkeit von Ermessenserwägungen erfordernde Atypik daraus ergeben, dass die infolge eines nicht beabsichtigten Daueraufenthalts des Ausländers aufgewendeten öffentlichen Mittel die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten überschreiten oder seine Heranziehung zur Erstattung für ihn zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und es an einer Bonitätsprüfung für die mit einem Daueraufenthalt ohne Krankenversicherungsschutz verbundenen Kosten fehlt. Das setzt aber, soweit nicht bereits die absolute Höhe des Erstattungsbetrages die Unzumutbarkeit der damit einhergehenden Belastung nahelegt, dahingehende Darlegungen des Verpflichteten voraus. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat weder im Rahmen seiner Anhörung zur seinerzeit beabsichtigten Heranziehung, bei der ihm die Erstattungsforderung in Höhe von damals gut 16.000 € ausdrücklich mitgeteilt worden war, noch im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, dass dies seine finanziellen Verhältnisse überschreiten oder ihn unzumutbar belasten würde. Damit bestand für eine Ermessensausübung kein Anlass, bei der die genannten Gesichtspunkte mangels behördlicher Kenntnis ohnehin nicht hätten zugunsten des Klägers Berücksichtigung finden können.

b) Schließlich hat der Beklagte die Aufwendungen für Frau ... im hier noch in Rede stehenden Zeitraum zwischen dem 24. Juni 2010 und dem 21. Juni 2011 zu Recht erbracht (vgl. zum Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Aufwendungen, deren Erstattung auf der Grundlage von § 68 Abs. 1 AufenthG gefordert wird: BVerwG, a.a.O., S. 782). Dabei ist zunächst darauf zu verweisen, dass in der Kostenaufstellung nur Aufwendungen i.S.v. § 68 Abs. 1 AufenthG für Frau ... - und nicht daneben auch für das im April 2011 geborene Kind - eingestellt sind. Die monatlichen „Sozialhilfekosten“ (199,40 €) ergeben sich aus dem Barbetrag nach § 3 Abs. 1 AsylbLG (40,90 € = 80 DM) und dem Grundbetrag für den Haushaltsvorstand in Höhe von 184,07 € (= 360 DM); soweit der Beklagte den Kläger nur zur Erstattung der geringeren, tatsächlich an Frau ... erbrachten Beträge heranzieht, verletzt das den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach § 3 Abs. 1 AsylbLG stand Frau ... auch ein Anspruch auf Unterkunft zu. Die entsprechenden Kosten (127,80 €/Monat) ergeben sich aus § 6 Abs. 2 lit. a, Abs. 3 der Satzung des Landkreises Teltow-Fläming vom 25. Januar 1999 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 24. März 2005. Zu einer höheren Erstattung wird der Kläger nicht herangezogen, nachdem der Beklagte den Bescheid in der mündlichen Verhandlung (auch) insoweit geändert hat. Die in die Erstattungsforderung eingestellte einmalige Bekleidungshilfe von 64 € für ein Paar Schuhe und Winterbekleidung im Monat November 2010 findet eine Grundlage in § 6 AsylbLG. Die Kosten für Krankenhilfe sind nach § 4 AsylbLG zu Recht für Frau ... aufgewendet worden. Sie sind durch die Rechnungen und Zahlungsbelege, die sich im Verwaltungsvorgang des Beklagten befinden, ausreichend nachgewiesen. Krankenhilfekosten für den Monat Juni 2010 sind in der Kostenforderung gegen den Kläger nicht enthalten, so dass nicht untersucht werden muss, ob sie erst nach dem 24. Juni 2010 entstanden wären. Bedenken oder gar substantiierte Einwendungen gegen die Höhe der einzelnen Erstattungsbeträge hat der Kläger im Übrigen nicht erhoben bzw. geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Die Kosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Potsdam entstanden sind, fallen dem Beklagten zur Last. Er hat die Verweisung durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides, wonach die Klage vor dem Sozialgericht Hamburg zu erheben war, und damit verschuldet veranlasst.

Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Berufung (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist nicht gegeben.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 16.437 € festgesetzt.