Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 15. Senat | Entscheidungsdatum | 20.04.2011 | |
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Aktenzeichen | L 15 AY 11/11 B ER | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 86b SGG, § 1a AsylbLG, § 2 AsylbLG, § 3 AsylbLG |
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller reiste nach Aktenlage am 16. Juli 1995 aus Frankreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. Juli 1995 einen Asylantrag, bei dem er angab, der 1970 in C/A geborene algerische Staatsangehörige A B zu sein. Mit Zuweisungsentscheidung der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg vom 2. November 1995 erfolgte die landesinterne Verteilung des Antragstellers nach R, wo er seitdem in Wohnheimen für Asylbewerber untergebracht ist und vom Antragsgegner Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) überwiegend in Form von Sachleistungen bezieht.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 15. Dezember 1995 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) offensichtlich nicht vorlägen und auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam am 12. März 1998 ab (4 K 40/96.A). Ein Asylfolgeantrag vom 30. April 1998 wurde mit Bescheid vom 19. Mai 1998 ebenfalls abgelehnt, zugleich erging erneut eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, die bestandskräftig wurde. Die Abschiebung konnte wegen Passlosigkeit des Antragstellers nicht vollzogen werden. Behördlich eingeleitete Passbeschaffungsversuche über die Generalkonsulate Marokkos (12. Februar 1998) und Algeriens (17. März 1998) führten nicht zum Erfolg.
Am 5. April 2001 erhielt der Antragsteller von der zuständigen Ausländerbehörde eine – wiederholt verlängerte, auch derzeit geltende – Duldung nach § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), verbunden mit der Aufforderung, sich beim a Konsulat ein Reisedokument ausstellen zu lassen. Dazu kam es in der Folgezeit nicht. Vielmehr führte seine Vorstellung beim Konsulat am 12. November 2001 zu der dortigen Annahme, dass er nicht Staatsbürger A sei. Wegen der Passlosigkeit, die nach Auffassung des Antragsgegners dem Antragsteller selbst anzulasten ist, lehnte die Behörde die von ihm begehrte Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG mehrfach ab und bewilligte ihm neben der Kostenübernahme für seine Wohnheimunterbringung und halbjährliche Bekleidungsbeihilfen ab Februar 2002 bis auf weiteres nur Sachleistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe von monatlich 158,50 € in Form einer im örtlichen Einzelhandel einsetzbaren Chipkarte sowie 40,90 € Bargeld (Bescheid vom 24. Januar 2002).
Im Januar 2009 teilte die Ausländerbehörde dem Antragsgegner mit, dass wiederholte Botschaftsvorführungen des Antragstellers ergebnislos verlaufen seien. Dies lasse auf falsche Angaben zu seiner Identität schließen, denn erfahrungsgemäß werde den Betroffenen auf Verlangen bei ernsthafter Mitarbeit und zutreffenden Angaben ein Laissez-Passer für die freiwillige Ausreise oder ein Reisepass zur Erlangung eines Aufenthaltstitels ausgestellt. Der Antragsteller sei auch der Aufforderung nicht nachgekommen, sich Unterlagen zur Klärung seiner Identität aus dem Heimatland zusenden zu lassen. Er habe ferner die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Bleiberechtsregelungen nicht konsequent genutzt.
Daraufhin änderte der Antragsgegner nach Anhörung des Antragstellers den Bewilligungsbescheid vom 24. Januar 2001 für die Zeit ab Februar 2009 ab und bewilligte ihm nur noch monatlich 158,50 € in Form von Wertgutscheinen sowie bei Bedarf Krankenhilfe. Zur Begründung des Änderungsbescheides vom 27. Januar 2009 wurde ausgeführt, dass Leistungsberechtigte, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten, gemäß § 1a AsylbLG nur die im Einzelfall nach den Umständen unabweisbaren Leistungen erhielten. Hier sei der Wegfall des Taschengeldes angemessen. Die Abschiebung des Antragstellers könne bisher nicht durchgesetzt werden, weil er unvollständige bzw. falsche Angaben zu seiner Identität mache und deshalb die behördlich eingeleiteten Maßnahmen zur Passbeschaffung gescheitert seien.
Den Widerspruch des Antragstellers, der geltend machte, dass er chronisch nierenkrank und behandlungsbedürftig sei und höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG benötige, wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2009 zurück, nachdem die Botschaft der Demokratischen Volksrepublik A unter dem 16. April 2009 der Ausländerbehörde erneut bestätigt hatte, dass der Antragsteller bei seiner Vorführung am 21. Dezember 2005 nicht als algerischer Staatsbürger habe identifiziert werden können, nachdem ein bereits am 5. Januar 2002 durchgeführtes Identifikationsverfahren bei den Behörden in A zu keinem Ergebnis geführt habe, weil der Antragsteller falsche Angaben gemacht habe. Die dagegen am 15. Juni 2009 beim SG Potsdam eingelegte Klage – S 20 AY 9/09 – wurde trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung nicht begründet und im April 2010 durch Rücknahmefiktion beendet. Gegen die Ablehnung der mit Schriftsatz seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 24. August 2010 beantragten Überprüfung des Bescheides nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Bescheid vom 17. September 2010 und Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2010 hat der Antragsteller am 2. März 2011 Klageerhoben, die beim SG Potsdam unter dem Az. S 20 AY 2/11 anhängig ist.
Der Antragsteller, der seit Ende Dezember 2004 nahezu durchgehend Arbeitsgelegenheiten im Sinne des § 5 AsylbLG (mit Aufwendungsersatz) in seinem Wohnheim wahrgenommen hatte, erhielt von der Ausländerbehörde mit Bescheid vom 15. Juni 2010 antragsgemäß eine bis zum 31. Dezember 2010 befristete Arbeitserlaubnis als Aushilfe in einem Imbiss gegen ein pauschales Arbeitsentgelt von 100,-- €. Im Hinblick darauf berechnete der Antragsgegner die Leistungen mit Bescheid vom 16. Juni 2010 für die Zeit ab Juli 2010 neu, indem er – bereinigtes – Einkommen in Höhe von monatlich 75,-- € anrechnete und nur noch Sachleistungen nach §§ 1a, 3 AsylbLG in Höhe von 83,50 € in Form von Wertgutscheinen bewilligte. Zur Begründung führte er erneut aus, dass die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG vorlägen, da der Antragsteller seine Passlosigkeit und damit ein Abschiebehindernis selbst zu vertreten habe. Er habe deshalb auch keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat der Antragsgegner noch nicht beschieden, weswegen der Antragsteller am 21. Dezember 2010 Untätigkeitsklage beim SG Potsdam eingereicht hat (S 20 AY 8/10).
Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2010, beim Sozialgericht Potsdam ebenfalls eingegangen am 21. Dezember 2010, beantragte der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege einstweiliger Anordnung, ihm ab sofort und bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Leistungen nach dem AsylbLG in angemessener Höhe auszuzahlen. Der festgesetzte Regelsatz sei evident zu niedrig, § 3 AsylbLG als die dafür angegebene Rechtsgrundlage sei verfassungswidrig. Rechtswidrig sei auch die Höhe der abgezogenen Energiepauschale. Da es an einer verfassungskonformen Sonderregelung für Asylbewerber fehle, sei auf die Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zurückzugreifen. Ihm stehe deshalb ein Regelsatz in Höhe von 359,-- € abzüglich der Energiepauschale von 27,96 € zu, und zwar in bar.
Mit Änderungsbescheid vom 15. Februar 2011 hat der Antragsgegner der Beendigung des Aushilfsarbeitsverhältnisses Rechnung getragen und dem Antragsteller ab Januar 2011 Leistungen ohne Anrechnung von Erwerbseinkommen in Höhe von 158,50 € in Form von Wertgutscheinen bewilligt, wiederum unter Hinweis darauf, dass die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG wegen des selbstverschuldeten Mangels an Ausreisedokumenten bestünden.
Das Sozialgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 16. Februar 2011 den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 21. Dezember 2010 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Barbetrag von mindestens 40,90 € in Form eines Schecks oder Bargeld unter Abzug von den derzeit gewährten Sachleistungen in Form von Wertgutscheinen von 158,50 € zu gewähren und den Antrag im übrigen abgelehnt.
Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, mangels einer gesetzlichen bzw. untergesetzlichen Regelung höherer Regelsätze für Asylbewerber sei derzeit eine Entscheidung im Sinne des Begehrens des Antragstellers nicht möglich. Es könne nur eine Folgenabwägung vorgenommen werden. Der Antragsteller besitze eine Duldung nach § 60a AufenthG und sei vollziehbar ausreisepflichtig. Er gehöre ungeachtet seiner langen Aufenthaltsdauer nicht zu dem Personenkreis, der Analogleistungen nach § 2 AsylbLG beanspruchen könne. Denn nach § 1a Nr. 2 AsylbLG erhielten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs.1 Nr. 4 und 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten, Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles unabweisbar geboten sei. Beim Antragsteller könnten ausschließlich aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, wie sich aus den Akten unter Berücksichtigung der Angaben der Ausländerbehörde und der Botschaft der Demokratischen Republik A ergeben habe.
Soweit der Antragsteller geltend gemacht habe, dass es auf seine fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung von Pass- oder Passersatzpapieren nicht ankomme, weil er krankheitsbedingt nicht abgeschoben werden könne, treffe dies nicht zu. Zwar liege bei ihm eine chronische Nierenentzündung vor, die eine umfangreiche medikamentöse Behandlung erforderlich mache. Es liege aber keine gravierende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vor. Die für ihn erforderliche medizinische Behandlung könne auch in A durchgeführt werden. Der Antragsteller sei nach Aktenlage arbeitsfähig und daher auch in seinem Heimatland aus eigener Kraft in der Lage, sich die erforderlichen Medikamente und Behandlungen zu beschaffen und zu finanzieren.
Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm unter Zugrundelegung der ihm bisher als unabweisbar bewilligten Leistungen in Höhe von 158,50 € schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen drohen würden, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten. Sein konkreter Bedarf an Unterkunft und Heizung werde durch die Unterbringung im Wohnheim gesichert. Bekleidung sei ihm stets zusätzlich gewährt worden. Hinsichtlich weiteren Bedarfes habe der Antragsteller, abgesehen von abstrakten verfassungsrechtlichen Erwägungen und geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen, nicht einmal im Ansatz aufgezeigt, weshalb es ihm bis zur Entscheidung in der Hauptsdache nicht möglich sein sollte, mit dem Betrag von 158,50 € das menschenwürdige Existenzminimum zu decken. Er habe auch keinen Anspruch auf die Auszahlung des Gesamtbetrages in bar, denn der Gesetzgeber habe in § 3 AsylbLG grundsätzlich eine klare Entscheidung zugunsten des Sachleistungsprinzips getroffen. Es sei allerdings ermessensfehlerhaft, dem Antragsteller nicht jedenfalls einen Teilbetrag von – wie auch in den Fällen des § 3 AsylbLG üblich – jedenfalls 40,90 € als Taschengeld zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens in bar auszuzahlen, denn ein komplett bargeldloses Leben sei in der Bundesrepublik Deutschland kaum zu gestalten.
Dagegen richtet sich die am 10. März 2011 eingelegte, mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verbundene Beschwerde des Antragstellers, mit der er in der Sache begehrt,
den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Februar 2011 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen nach § 2 AsylbLG seit Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens für sechs Monate vorläufig zu zahlen,
hilfsweise – sinngemäß –,
den Antragsgegner unter Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Februar 2011 im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm weitere 119,71 € seit Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens für sechs Monate vorläufig zu zahlen und ihm sämtliche Leistungen nach dem AsylbLG, die nicht als Sachleistung gewährt würden, in bar auszuzahlen.
Zur Begründung trägt er vor, es komme nicht auf die Frage an, ob er seinen Aufenthalt rechtsmissbräuchlich beeinflusst habe, denn das Abschiebungshindernis, welches den Anspruch auf weitere Duldung begründe, sei nicht seine Passlosigkeit, sondern seine gesundheitliche Situation. Er leide an einer Nierenfehlfunktion, die ständig medikamentös behandelt werden müsse, um eine Dialysepflicht zu vermeiden. Im Falle seiner Abschiebung nach A würde er keinen Zugang zu der notwendigen Behandlung haben, was zu seinem sicheren Tode führen würde. Er habe deshalb einen Asylfolgeantrag gestellt. Er habe deshalb jedenfalls Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG, die in Anlehnung an den Regelsatz nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) um monatlich 119,71 € zu erhöhen seien. Die Bewilligung von Wertgutscheinen sei in jedem Fall rechtswidrig, weil ermessensfehlerhaft und menschenrechtswidrig.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Änderungsbescheid vom 8. März 2011 Leistungen ab Dezember 2010 nach Maßgabe des angefochtenen Beschlusses zuerkannt und beantragt im Übrigen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen: Das von dem Antragsteller eingelegte Rechtsmittel hat nicht die erforderliche Aussicht auf Erfolg (§§ 153 Abs. 1, 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Auf die folgenden Ausführungen wird verwiesen.
Die Beschwerde ist mit ihrem Haupt- und auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu gewähren und diese vollständig in bar auszuzahlen.
Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren Leistungen, die der Antragsgegner in der gewünschten Art und Höhe nicht erbracht hat. Eine einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners setzt in diesem Fall voraus, dass bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch nach materiellem Recht (Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit feststellbar sind (Anordnungsgrund; § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit §§ 920 Abs. 2, 916 bis 918 ZPO).
Daran fehlt es hier.
Der Antragsteller hat weder Anspruch auf sogenannte Analogleistungen nach § 2 AsylbLG noch auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG in der von ihm in Anlehnung an den Regelsatz nach dem SGB XII begehrten Höhe, denn derzeit sind ihm lediglich gemäß § 1a AsylbLG die im Einzelfall nach den Umständen unabweisbaren Leistungen nach diesem Gesetz zu gewähren. Angesichts der oben dargelegten Mitteilungen der Ausländerbehörde und der diplomatischen Vertretung der Demokratischen Republik A ist die Annnahme gerechtfertigt, dass die bestandskräftig angeordneten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen allein aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können: Das Fehlen von Personaldokumenten als Abschiebehindernis beruht darauf, dass der Antragsteller an der Feststellung seiner Identität nicht hinreichend mitwirkt.
Der vom Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung, dass es nicht darauf ankomme, ob er seine Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich beeinflusst habe, weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht nach A abgeschoben werden dürfe, ist jedenfalls derzeit nicht zu folgen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat nach Aktenlage bisher kein entsprechendes Abschiebungshindernis festgestellt. Aus den vom Antragsteller im hiesigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen lässt sich nicht ansatzweise ableiten, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach A seinen sicheren Tod zur Folge haben würde, weil dort die für ihn erforderliche medizinische Versorgung nicht gesichert sei. Die von ihm zitierte Aussage zu den geringen Behandlungsmöglichkeiten durch Dialyse in A soll aus einem im Jahre 1997 gehaltenen Vortrag stammen und ergibt offensichtlich nichts für heutige Verhältnisse. Im Übrigen ist der Antragsteller bisher nicht dialysepflichtig, und solange er seine Identität und Staatsangehörigkeit nicht offenbart, kann er auch nicht damit gehört werden, dass in seinem „Heimatland“ A die für ihn erforderliche medizinische Versorgung nicht möglich sei.
Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Leistungen für den Antragsteller im Rahmen des § 1a AsylbLG um den Betrag des sogenannten „Taschengeldes“ in Höhe von 40,90 € gekürzt hat (vgl. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18.Aufl. 2010, Rnr. 31 zu § 1a AsylbLG m. w. N., ebenso Birk in LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2007 Rnr. 3 zu § 1a AsylbLG). Dass der Antragsteller, der weiterhin Sachleistungen für Unterkunft und Heizung sowie nach Bedarf medizinische Versorgung sowie Bekleidungsbeihilfen erhält, mit den im übrigen gewährten Leistungen in Höhe von 158,-- € seinen unabweisbaren Bedarf nicht befriedigen kann, ist nicht glaubhaft gemacht. Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts wird Bezug genommen.
Zu Recht hat die Vorinstanz auch entschieden, dass der Antragsteller keinen Anspruch darauf hat, diese Leistungen insgesamt in bar ausgezahlt zu bekommen. Wie sich aus § 3 AsylbLG ergibt, hat der Gesetzgeber für die von diesem Gesetz erfassten in Deutschland aufhältlichen Ausländer grundsätzlich eine klare Entscheidung zugunsten des Sachleistungsprinzips getroffen, während als Barleistung für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens nur ein Betrag von umgerechnet 40,90 € zur Auszahlung zu gelangen hat. Für außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 AsylVfG untergebrachte Leistungsberechtigte – dazu gehören auch Wohnheime und Gemeinschaftsunterkünfte – eröffnet § 3 Abs. 2 AsylbLG Ausnahmen vom – auch für diesen Personenkreis vorrangigen – Sachleistungsprinzip, soweit es nach den Umständen erforderlich ist. Insoweit können die Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden. Da diese gesetzlich normierten drei Ersatzformen in einem Rangverhältnis stehen, ist die Gewährung von Geldleistungen nur dann zulässig, wenn die beiden zuerst genannten Ersatzformen ausscheiden und die Erforderlichkeitsklausel erfüllt ist (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, Rn. 25ff zu § 3 AsylbLG m. w. N.; vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2006 – 1 BvR 293/05, zitiert nach juris, Rdnr. 39). Dass für den Antragsteller über die vom Sozialgericht getroffene und vom Antragsgegner akzeptierte Verpflichtung hinaus weitere Barzahlungen anstelle von Wertgutscheinen „erforderlich“ sind, ist auch nicht ansatzweise dargetan. Die gesetzlich normierte Leistungsgewährung in Form von Wertgutscheinen ist weder per se diskriminierend noch „Sanktion“ im Einzelfall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht ausgeschlossen (§ 177 SGG).