Das Verfahren ist durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt und daher entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil die Beschwerde unzulässig gewesen sein dürfte. Erledigt sich ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wie hier „zwischen den Instanzen“, so fehlt es regelmäßig an einem schutzwerten Interesse an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens (str., wie hier OVG Bremen, Beschluss vom 23. März 2010 - 2 B 449/09 -, bei Juris, mit eingehender Darstellung des Streitstandes und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Zwar ist der Antragsgegner formal durch die zu seinen Lasten wirkende Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts beschwert. Nach der gesetzlichen Wertung des § 158 VwGO kann der Wunsch nach Änderung der Kostenentscheidung die Anrufung des Rechtsmittelgerichts jedoch nicht rechtfertigen. Auch besteht kein schutzwürdiges Interesse, eine einstweilige Anordnung, die keine Bedeutung mehr hat, für wirkungslos zu erklären. Denn anders als im Hauptsacheverfahren, klärt eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Rechtslage nicht abschließend. Erst recht ist es nicht Aufgabe einer nach Erledigung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 161 Abs. 2 VwGO ergehenden Kostenentscheidung, die vom Antragsgegner erstrebte materiell-rechtliche Klärung herbeizuführen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 47 Abs. 1 GKG.
Die Entscheidung war entsprechend § 87 a Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 sowie Abs. 3 VwGO von dem Berichterstatter zu treffen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).