Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 15. Senat | Entscheidungsdatum | 19.08.2011 | |
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Aktenzeichen | L 15 SO 154/11 B | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 17a GVG, § 51 SGG, § 40 VwGO, § 52 VwGO, § 23 HO BB, § 44 HO BB |
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 116.605,-- € festgesetzt.
I.
In der Hauptsache ist streitig, ob ein Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2011 aufzuheben und der Beklagte zur Neubescheidung eines Antrags der Klägerin vom 15. September 2010 verpflichtet ist.
Die Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH). In den zurückliegenden Jahren erhielt die Klägerin vom Beklagten Zuwendungen „auf der Grundlage der §§ 23, 44 LHO“ (Landeshaushaltsordnung Berlin) unter anderem für die Projekte „Kontakt- und Beratungsstellen M und F“ (im Folgenden – entsprechend den „Projektnummern“ des Beklagten – mit „P 006/009“ bezeichnet) und „Straßensozialarbeit an den Bahnhöfen L, H, Aplatz, Fstraße und Z“ (im Folgenden „P 013“).
In der ersten Jahreshälfte 2010 wurde durch die Medien einer breiten Öffentlichkeit unter anderem bekannt, dass der damalige Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Klägerin, E, einen Pkw „Maserati“ als Geschäftsfahrzeug nutzte und von der Klägerin eine Wohnung in einer ihr gehörenden Immobilie in C am S zu einem sehr günstigen Mietzins gemietet hatte. Dies führte neben Berichten in den Medien zu einer parlamentarischen Diskussion im Berliner Abgeordnetenhaus im besonderen über das Geschäftsgebaren der Klägerin und ihres Gesellschafters und Geschäftsführers E. Außerdem wurde die Klägerin zunächst aus dem Diakonischen Werk B-B-S O und dem Paritätischen Wohlfahrtsverband ausgeschlossen; hiergegen ist sie mit Erfolg gerichtlich vorgegangen, ohne dass bisher rechtskräftige Entscheidungen in der Hauptsache vorliegen.
Am 15. September 2010 stellte die Klägerin Zuwendungsanträge für die Projekte P 006/009 und P 013 betreffend das Kalenderjahr 2011. Den Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 10. November 2010 ab. Der Klägerin sei bereits bei mehreren Gelegenheiten angekündigt worden, dass der Beklagte die Zusammenarbeit mit ihr nicht fortsetzen werde.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Zugleich beantragte sie vor dem Sozialgericht Berlin, den Beklagten vorläufig zu verpflichten, zum einen sie vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. November 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, zum anderen dem Beklagten bis dahin zu untersagen, Zuwendungen für die im Streit stehenden Projekte anderen Trägern der freien Wohlfahrtspflege zu gewähren (Az. S 47 SO 2643/10 ER). Nachdem der Beklagte die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte gerügt hatte, erklärte das Sozialgericht durch Beschluss vom 15. Dezember 2010 den Rechtsweg „zum Sozialgericht Berlin“ für zulässig. Hiergegen legte der Beklagte Beschwerde ein (Az. LSG Berlin-Brandenburg L 23 SO 14/11 B ER). Durch weiteren Beschluss vom 16. Dezember 2010 verpflichtete das Sozialgericht den Beklagten einstweilig zur Neubescheidung des Antrags vom 15. September 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und lehnte den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz im übrigen ab. Auch hiergegen legte der Beklagte Beschwerde ein (LSG Berlin-Brandenburg L 23 SO 240/10 B ER), beschied die Klägerin jedoch durch den Verwaltungsakt vom 5. Januar 2011 neu und erneut ablehnend. Die Beteiligten erklärten dieses Verfahren daraufhin übereinstimmend für erledigt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 15. Dezember 2010 verwarf das Landessozialgericht durch Beschluss vom 21. März 2011 als unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis sei entfallen, nachdem sich das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erledigt habe.
In einem weiteren Verfahren (ursprünglich SG Berlin S 51 SO 2/11 ER) begehrte die Klägerin dann, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen zwei Bescheide des Beklagten vom 23. Dezember 2010 herzustellen, durch denen anderen juristischen Personen für das Kalenderjahr 2011 Zuwendungen für die Projekte P 006/009 und P 013 gewährt worden waren. In diesem Verfahren erklärte das Sozialgericht durch Beschluss vom 10. Januar 2011 den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verwies das Verfahren an das Verwaltungsgericht Berlin. Dieser Beschluss wurde bestandskräftig, nachdem die Beteiligten erklärt hatten, auf eine Beschwerde verzichten zu wollen. In der Sache blieb der Antrag erfolglos (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2011 – VG 20 L 32.11, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juni 2011 – OVG 10 S 9.11).
Den ablehnenden Bescheid vom 5. Januar 2011 begründete der Beklagte damit, dass die Klägerin keinen gesetzlichen Leistungsanspruch habe. Bei der Förderung handle es sich auch nicht um die fachliche allgemeine Hilfebedarfsproblematik nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Die finanzielle Förderung zur Verwirklichung der Hilfen richte sich vielmehr nach der LHO. Die nach deren Maßstäben zu erfüllenden Voraussetzungen, um eine Zuwendung zu erlangen, erfülle die Klägerin nicht.
Mit ihrem Widerspruch hat die Klägerin geltend gemacht, dass auch der erneute Bescheid verfahrens- und ermessensfehlerhaft zustande gekommen sei. In der Sache gehe der Beklagte entweder von unzutreffenden Anforderungen nach der LHO aus oder verkenne, dass diese Anforderungen erfüllt seien.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2011 zurück. Entsprechend den Regelungen der LHO und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen bestehe kein Anspruch auf die gewünschte Zuwendung. Der Widerspruchsbescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig sei.
Der Kläger hat die Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben. Die Rechtswegzuständigkeit liege dort. Die streitigen Projekte beträfen soziale Dienstleistungen nach §§ 10 Abs. 2, 11, 67, 68 SGB XII, die Rechtslage beurteile sich auch im Übrigen nach den Vorschriften des SGB XII, insbesondere dessen § 5. Daran ändere sich nichts dadurch, dass es um Zuwendungen nach den §§ 23, 44 LHO gehe. Denn das erhebliche Interesse des Landes Berlin, das nach § 23 LHO die Gewährung der Zuwendungen erlaube, ergebe sich überhaupt erst aus den Vorschriften des SGB XII.
Nachdem es den Beteiligten Gelegenheit gegeben hatte, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern, hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 28. Juni 2011 den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Zur Begründung hat es sich auf den Beschluss der Kammer vom 10. Januar 2011 in dem Verfahren S 51 SO 2/11 ER bezogen.
Mit ihrer Beschwerde vertritt die Klägerin weiter die Auffassung, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben sei. Über ihre bisherigen Ausführungen hinaus trägt sie vor, dass es entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Meinung nicht darauf ankomme, ob sie Mitglied eines Wohlfahrtsverbandes sei. Die Vorschrift des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) über die Rechtswegzuständigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe sei bewusst weit gefasst.
Der Beklagte vertritt seinerseits weiter die Auffassung, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben sei. Um die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit zu begründen, müssten sozialhilferechtliche Ansprüche wenigstens im Kern Gegenstand des Rechtsstreits sein. Das sei nicht der Fall. Es gehe nicht um Hilfen an Bedürftige, sondern um Zuwendungen nach Haushaltsrecht.
II.
Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i. V. mit § 172 SGG statthafte „reguläre“ Beschwerde (s. BSG, Beschluss vom 24. August 1994 – 4 BS 4/93, SozR 3-8570 § 17 Nr. 1) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgesprochen, dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit unzulässig ist und die Sache an das gemäß § 52 Nr. 3 Sätze 1, 3 und 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) örtlich zuständige Gericht des gemäß § 40 Abs. 1 VwGO zulässigen Rechtswegs verwiesen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kann sich nur aus § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG ergeben, was auch zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht. Nach dieser Vorschrift entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe (und – hier nicht in Frage kommend – des Asylbewerberleistungsgesetzes).
Die vorliegende Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, da der Beklagte aufgrund eines ihm eingeräumten Sonderrechts gehandelt hat (s. dazu zusammenfassend BSG, Beschluss vom 27. April 2010 – B 8 SO 2/10 R, SozR 4-1300 § 116 Nr. 1), so dass jedenfalls kein Rechtsweg außerhalb der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Sozialgerichtsbarkeit als besonderer Verwaltungsgerichtsbarkeit in Betracht kommt.
Bei der vorliegenden Streitigkeit handelt es sich jedoch nicht um eine „Angelegenheit der Sozialhilfe“.
Die Formulierung des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG entspricht der der Nummern 1, 2, 3, 4, 4 a, 5 und 6, die ebenfalls von „Angelegenheiten“ eines bestimmten Rechtsbereichs sprechen, und damit von weiteren sieben der insgesamt elf in § 51 Abs. 1 SGG aufgezählten Zuständigkeitsbestimmungen. Der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG bietet deshalb keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Vorschrift „weiter“ auszulegen sein könnte als die sonstigen Bestimmungen des § 51 Abs. 1 SGG, die gleichartig formuliert sind.
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich dagegen sogar deutlich, dass die „Angelegenheiten der Sozialhilfe“ in § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG nicht derart „weit“ verstanden werden sollten wie – möglicherweise – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu (dem ohnehin nicht die Rechtswegzuständigkeit betreffenden) § 188 VwGO in der Fassung bis 31. Dezember 2004 (s. aus der Rechtsprechung des BVerwG etwa einerseits Beschluss vom 3. Dezember 2004 – 5 B 57.04, FEVS 56, 340, und Urteil vom 15. April 1964 – V C 45.63, BVerwGE 18, 216; andererseits Urteil vom 25. Oktober 1972 – VIII C 127.71, BVerwGE 41, 115).
Allerdings ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien nichts zur Erklärung, warum der jetzige § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG so wie geschehen formuliert worden ist: Die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für Angelegenheiten der Sozialhilfe war erst aufgrund einer Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das Gesetz aufgenommen worden (BT-Dr. 15/2260, 7 zu Art. 37 a). Eine Begründung wurde nicht gegeben.
Ebensowenig ergibt sich etwas aus den Gesetzesmaterialien zur zeitlich annähernd parallel vorgenommenen Zuordnung der Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. Auch diese war – nachdem ursprünglich die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehen war (BT-Dr. 15/1516, 30 f., 75 zu Art. 22, 23) – erst aufgrund einer Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das Gesetz aufgenommen worden, die ebenfalls nicht begründet worden war (BT-Dr. 15/2259, 7). Die – noch vor dem Inkrafttreten des § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vorgenommene – Verschiebung der Zuständigkeitsregelung für Angelegenheiten der Grundsicherung in die (durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes – 7. SGG-ÄndG) neu geschaffene Nr. 4a des § 51 Abs. 1 SGG wurde wiederum lediglich als „redaktionelle Anpassung“ bezeichnet (BT-Dr. 3169, 9).
Die Änderung des § 188 Satz 1 VwGO mit Wirkung ab 1. Januar 2005, ebenfalls durch das 7. SGG-ÄndG (an die Stelle der Formulierung „Die Sachgebiete der Sozialhilfe...“ trat der Satzteil „Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsge-setzes“), wurde dann jedoch damit begründet, dass es sich um eine klarstellende Regelung handle, zurückgehend auf eine Anregung des Bundesrates: „Da der Begriff der Sozialhilfe in § 188 VwGO umfassend verstanden wird, fallen darunter auch Materien, die nicht durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechtes in das Sozialgesetzbuch auf die Sozialgerichtsbarkeit übertragen worden sind, so etwa die Verordnung über die Befreiung von Rundfunkgebühren. Die <im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehene, BT-Dr. 15/3169, 6> ersatzlose Streichung der Wörter „der Sozialhilfe“ könnte deshalb dazu führen, dass auch diese Verfahren zukünftig nicht mehr kostenfrei vor den Verwaltungsgerichten durchgeführt werden könnten. Der Begriff „Fürsorge“, der diese Bereiche nunmehr abdeckt, ist bereits gesetzlich geregelt (vgl. z. B. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 GG). Darunter fallen insbesondere finanzielle, wirtschaftliche oder gesundheitliche Leistungen, die dem Hilfsbedürftigen ein Leben ermöglichen, das der Menschenwürde entspricht“ (BT-Dr. 15/3867, 4; ergänzend dazu BT-Dr. 15/3838, 4 und BR-Dr. 302/04 (Beschluss), 8)
Dem ist zu entnehmen, dass die gesetzgebenden Körperschaften davon ausgingen, dass nur der Bereich an „Angelegenheiten der Sozialhilfe“ in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit übergehen sollte, der von der Eingliederung der Sozialhilfe in das Sozialgesetzbuch erfasst war, im Wesentlichen also Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage des SGB XII.
Daraus ergibt sich, dass eine Angelegenheit der Sozialhilfe dann betroffen ist, wenn das streitige Begehren seine Grundlage im SGB XII findet Lässt sich dies nicht klar ermitteln, ist danach zu fragen, ob das Begehren in engem sachlichen Zusammenhang zur Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem SGB XII steht. Hinreichende Sachnähe ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beteiligten über Rechtsfolgen aus der Anwendung sozialverwaltungsverfahrensrechtlicher Normen nach dem Zehnten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB X) streiten, sofern der Streitigkeit materiell Rechtsverhältnisse nach dem SGB XII zugrunde liegen (in diesem Sinn für die Zuständigkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG BSG, Beschluss vom 1. April 2009 – B 14 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6, und daran anschließend Beschluss vom 15. Dezember 2009 – B 1 AS 1/08 KL, SozR 4-1100 § 104a Nr. 1).
Das streitige Begehren hat vorliegend seine Grundlage nicht im SGB XII. Dabei kann offen bleiben, ob wegen § 5 SGB XII eine „Förderung“ von Angeboten der Klägerin auf der Grundlage des SGB XII davon abhängen könnte, dass sie selbst Träger der Freien Wohlfahrtspflege ist oder einem entsprechenden Verband angehört. Denn förderungsfähig nach dem SGB XII sind jedenfalls nur Angebote, die dem Zweck dienen, die dem Träger der Sozialhilfe nach den Vorschriften des SGB XII konkret obliegenden Aufgaben zur Verwirklichung von Leistungsrechten Hilfebedürftiger zu erfüllen. Dafür ist zum einen nichts ersichtlich. Von der Klägerin beantragt wurde – offenkundig wie in den Vorjahren – eine Zuwendung für bestimmte „Projekte“, ohne dass erkennbar wäre, dass hierdurch konkret Leistungen für berechtigte Hilfebedürftige nach dem SGB XII abgedeckt werden sollten. Überhaupt nur in dem Antrag für das Projekt P006/009 wird ein bestimmter Personenkreis als Adressat erwähnt, nämlich der des § 67 SGB XII. Auch insoweit wird jedoch angegeben, dass sich bestimmte Angebote „vorwiegend“ an diesen Personenkreis richteten. Zum anderen hätte sich die Förderung von Angeboten nach dem SGB XII jedenfalls dann, wenn es sich um Einrichtungen und Dienste handelt, im Rahmen der Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII zu vollziehen. Derartige Vereinbarungen waren im Rahmen der Projektzuwendungen erkennbar nicht beabsichtigt.
Die Streitsache weist aber auch keine Sachnähe zum SGB XII auf. Der Beklagte hat erkennbar bereits kein Verwaltungsverfahren auf der Grundlage des SGB X, sondern auf der des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt. Abgesehen davon ist die konkret handelnde Behörde – das Landesamt für Gesundheit und Soziales – auch kein Träger der Sozialhilfe im Sinne des SGB XII. Insoweit reicht es nicht aus, dass die Behörde das Land Berlin als Gebietskörperschaft (Gemeinde und Land) vertritt. Das Land Berlin ist durch § 101 Abs. 2 SGG ermächtigt, die Vorschriften des SGB XII über die Zuständigkeit von Behörden seinem besonderen Verwaltungsaufbau anzupassen. Gemäß § 2 des Berliner Gesetzes zur Ausführung des SGB XII liegen die Zuständigkeiten des örtlichen und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gemäß § 97 SGB XII bei den für Sozialwesen zuständigen Ämtern der Bezirke, soweit landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung, die dem Landesamt für Gesundheit und Soziales bestimmte Aufgaben des örtlichen oder überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (§§ 3, 97 SGB XII) einräumen würde, ist nicht getroffen worden. Im Bereich „Soziales“ im weitesten Sinn sind ihm durch § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtesfür Gesundheit und Soziales Berlin und einesLandesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutzund technische Sicherheit Berlin i. V. mit Anlage 3 Nr. 13 zu diesem Gesetz nur allgemein Angelegenheiten der Beratung und sozialen Dienste sowie verschiedenegesamtstädtische Aufgaben des Sozialwesens einschließlich Obdachlosenhilfe zugewiesen worden. Von daher folgerichtig hat sich der Beklagte bei der Prüfung der streitigen Zuwendungen auch nur auf die Vorschriften der LHO berufen.
Als Folge ergibt sich die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 40 Abs. 1 VwGO für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. mit § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist mit einem Fünftel des Streitwerts für das Hauptsacheverfahren angesetzt worden, der – entsprechend dem Umfang der in Streit stehenden Zuwendung – mit 583.026,-- € zu beziffern ist (s. BSG, Beschluss vom 6. September 2007 – B 3 SF 1/07 R, SozR 4-1720 § 17a Nr. 3).
Ein Grund, die weitere Beschwerde an das BSG nach § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG zuzulassen, liegt nicht vor. Der Senat weicht nicht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab. Angesichts der vorliegenden Entscheidungen des BSG zur Rechtswegabgrenzung zwischen Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit weist die Sache auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.