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Schmutzwasseranschlussbeitrag


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 09.01.2014
Aktenzeichen VG 6 K 1079/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 19 nF KAG BB, § 6 Abs 2 S 5 KAG BB, § 8 KAG BB, § 86 VwGO, § 94 VwGO

Leitsatz

1. Eine Vorgreiflichkeit des in einem anderen Verfahren zur Entscheidung stehenden Rechtsverhältnisses i.S.d. § 94 VwGO ist nur dann gegeben, wenn es für die Entscheidung auf die Beurteilung einer Vorfrage ankommt, die gegenwärtig Gegenstand eines anderen Rechtsstreits vor einem anderen Gericht ist. Ob bei Vorliegen der tatbestandlichen Vorausetzungen ausgesetzt wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Frage der Gültigkeit einer Rechtsnorm ist nach allgemeiner Auffassung kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO.

2. Zwar vermag die Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde oder einer Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht oder eine Vorlage bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Aussetzung eines (Parallel )Verfahrens analog § 94 VwGO zu rechtfertigen. Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 94 VwGO auf die Situation, dass eine Verfassungsbeschwerde nach § 94 Abs. 1 Nr. 4a GG zur Klärung u.a. der Gültigkeit der auch im streitgegenständlichen Verfahren entscheidungserheblichen Normen anhängig ist, ist indes, dass damit gerechnet werden kann bzw. muss, dass es zu einer Entscheidung über die entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Fragen kommt. Dies ist nicht der Fall, so lange das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht i.S.d. §§ 93a, 93b BVerfGG durch einen Akt von Kammer oder Senat zur Entscheidung angenommen hat. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG nicht zur Entscheidung angenommen wird, sind demgegenüber keine Sachenentscheidungen und entfalten daher keine Bindungswirkung. Die Entscheidung eines Rechtsstreits vor den Fachgerichten kann deshalb nicht von ihnen abhängen.

3. Mit der Regelung des § 19 KAG i. d. F. des 6. KAGÄndG vom 20. November 2013 hat der Landesgesetzgeber den mit verschiedenen Beschlüssen der Kammer (vgl. zuletzt Beschluss vom 28. August 2013 - 6 L 52/13 - juris im Hinblick auf BVerfG Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 juris) aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken an der Verfassungsgemäßheit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung in (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes E., Flur 131, Flurstück 52 in C., Gemarkung F.

Mit Bescheid vom 4. April 2011, zugestellt am 5. April 2011, zog der Beklagte den Kläger für die Möglichkeit des Anschlusses seines Grundstückes an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 4.135,25 € heran.

Am 6. April 2011 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2013 zurück.

Am 6. November 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Der angefochtene Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Dies sei schon deshalb der Fall, weil die ihm zugrunde liegende Kanalanschlussbeitragssatzung (KABS) nichtig sei. Sie verstoße gegen das in § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG geregelte Aufwandsüberschreitungsverbot. Die Höhe des beitragsfähigen Herstellungsaufwandes sei nicht korrekt ermittelt worden. Bis zum 30. März 1993 sei nicht die Stadt C., sondern die COWAG Eigentümerin der Abwasseranlage gewesen. Erst zum 1. April 1993 seien alle Abwasseranlagen der COWAG i.L. mit allen Rechten und Pflichten auf die Stadt C. übergegangen. Die zum 3. Oktober 1990 bestehenden Verbindlichkeiten seien tatsächlich nicht durch den Beklagten, sondern zunächst durch die COWAG übernommen worden. Sie seien also von der COWAG, nicht vom Beklagten geschuldet worden. Die im Jahr 1993 bestehenden Verbindlichkeiten seien sodann nicht durch den Beklagten, sondern durch die LWG übernommen worden. Gleiches gelte für die mit dem 3. Oktober 1990 übernommenen Altverbindlichkeiten aus DDR- Zeiten. Damit dürften Investitionskosten vom 3. Oktober 1990 bis 30. März 1993 nicht über Kanalanschlussbeiträge refinanziert werden. Übernommene Verbindlichkeiten vor dem 3. Oktober 1990 seien zudem nur als beitragsfähiger Herstellungsaufwand berücksichtigungfähig, wenn sie konkreten Herstellungsmaßnahmen zugeordnet werden könnten. Soweit der Beklagte tatsächlich Verbindlichkeiten aus DDR- Zeiten und Verbindlichkeiten der COWAG übernommen habe, müssten diese eindeutig den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten konkreter Anlagenteile zugeordnet werden können. Eine solche Zuordnung habe in der Beitragskalkulation 2008/2012 nicht stattgefunden. Der Beklagte bediene sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zudem der Lausitzer Wassergesellschaft mbH & CO. KG (LWG). Nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG sei nur solcher Aufwand in der Kalkulation ansatzfähig, der der LWG entstanden sei und auch tatsächlich von der Stadt C. geschuldet würde. Insoweit sei § 10 des Abwasserbeseitigungsvertrages maßgeblich und hätten in die Kalkulation des beitragsfähigen Herstellungsaufwandes nicht die bei der LWG verbuchten Investitionskosten, sondern die von der Stadt C. geschuldeten Betreiberentgelte aufgenommen werden müssen. Geschuldet i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG werde von der der Stadt daher nicht der tatsächliche Anschaffungs- und Herstellungsaufwand, sondern allenfalls die nach dem Abwasserbeseitigungsvertrag mit der LWG vereinbarten Zuschüsse. Es gebe keine Regelung im Abwasserbeseitigungsvertrag, nach welcher der Beklagte verpflichtet wäre, den Herstellungsaufwand in die Abwasserbeseitigungseinrichtung der LWG 1:1 zu erstatten. Nur die vereinbarten Betreiberentgelte seien in der Beitragskalkulation ansatzfähig. In der der Satzung zugrunde liegenden Beitragskalkulation seien zudem nicht alle nach § 8 Abs. 4 KAG vorzunehmenden Abzüge sachgerecht vorgenommen worden, so dass der Beitragssatz fehlerhaft auf 3,40 € festgesetzt worden sei. Soweit in der Beitragskalkulation künftiger Herstellungsaufwand berücksichtigt werde, stelle dies – insbesondere nach der Verwaltungsvorschrift zum Kommunalabgabengesetz vom 28. Dezember 2010 - eine unzulässige Erhebung von Vorausleistungen nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht dar. Der Beklagte habe ferner in der Beitragskalkulation die Einnahmen außer Ansatz gelassen, die bereits über Gebühren oder Entgelte zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten vereinnahmt worden seien. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG i.V.m. § 6 Abs. 2 KAG hätten diese Einnahmen in Abzug gebracht werden müssen, soweit die zu erwartenden Anschaffungs- und Herstellungskosten insgesamt überschritten würden. Nach der aktuellen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg habe der Satzungsgeber bei der Festsetzung des Beitragssatzes zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Gesamtheit der Grundstückseigentümer bereits über Gebühren oder Entgelte zu einer Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten beigetragen habe. Diesbezügliche Einnahmen seien daher bei der Festsetzung des Beitragssatzes anrechnend zu berücksichtigen, soweit dadurch die zu erwartenden Anschaffungs- und Herstellungskosten insgesamt überschritten würden. Dieser Abzug sei vorzunehmen, um eine Doppelbelastung der Beitragszahler zu verhindern. Vorliegend seien im Jahre 2010 insgesamt 1.036.641,13 € und im Jahre 2011 insgesamt 1.262.884,02 € an Investitionskosten in die Kalkulation der Benutzungsgebühren bzw. Abwasserentgelte eingestellt worden. Diese seien in der Kalkulation des Beitragssatzes aber nicht berücksichtigt worden. Das gelte auch für die weiteren Investitionskosten bis zum Jahre 2017. Auch nach der Überarbeitung der Beitragskalkulation 2012 seien Zweifel begründet, dass der Beklagte mehr Einnahmen generiere, als er tatsächlich Aufwendungen gehabt habe und innerhalb des Kalkulationszeitraums haben werde. In der aktualisierten Beitragskalkulation seien insoweit Planungskosten für die Sanierung der Abwasseranlage in den Jahren 2008 bis 2025 in Höhe von 33.801.380 € angegeben und bei der Berechnung des Beitragssatzes berücksichtigt worden, die bereits in der Vergangenheit über Gebühren und Entgelte finanziert worden seien. Jedenfalls habe der Beklagte insoweit nicht die gebotene Abgrenzung vorgenommen. Weder der Beitragskalkulation noch den veröffentlichten Entgelt- bzw. Gebührenkalkulationen sei zu entnehmen, welche Sanierungsmaßnahmen in welcher Höhe in der Vergangenheit über Entgelte finanziert worden seien und welche Sanierungsmaßnahmen nunmehr über Beiträge finanziert werden sollten. So seien allein für die aktuelle Entgelterhebung ausweislich der Entgeltkalkulation für die Jahre 2011 bis 2014 Sanierungskosten in Höhe von insgesamt 16.505.806 € berücksichtigt worden. Da der Beklagte in der überarbeiteten Beitragskalkulation 2008/2012 für die Jahre 2008 bis 2014 Sanierungskosten berücksichtigt habe, spreche dies für eine unzulässige Doppelbelastung der Beitragszahler. Über die Anrechnung der Einnahmen aus Abwassergebühren und –entgelten – soweit sie den beitragsfähigen Aufwand beträfen – hinaus hätten in der Beitragskalkulation solche Einnahmen aus Beiträgen abgezogen werden müssen, die – ggf. infolge unwirksamer Beitragssatzungen - vor dem 1. Januar 2009 bereits erzielt worden seien. Insoweit sei ein Ausgleich zwischen alten und neuen Beitragszahlern zu schaffen und seien die Beiträge nicht erst zu berücksichtigen, wenn diese zu einer vollständigen Deckung der Anschaffungs- und Herstellungskosten geführt hätten. Allein für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 2006 seien auf der Grundlage unwirksamer Kanalanschlussbeitragssatzungen Kanalanschlussbeitragsbescheide über ein Gesamtvolumen von 31,6 Mio € erlassen worden. Davon seien im Jahre 2006 insgesamt 29,2 Mio € als Zahlungseingänge zu verzeichnen gewesen. Ein Abzug sei insoweit allerdings nicht erfolgt, wobei darüber hinaus auch noch die Beiträge zu berücksichtigen seien, die der Stadt C. in den Jahren 2007 und 2008 zugeflossen seien. Darüber hinaus seien vom angesetzten Aufwand diejenigen Kosten in Abzug zu bringen, die auf eine Überdimensionierung der öffentlichen Einrichtung zurückzuführen seien, da diese für den Eigentümer keinen wirtschaftlichen Vorteil begründeten. Der Beklagte habe bei dem Ausbau der Abwasserbeseitigungsanlage sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Es werde bestritten, dass im Vorfeld ein planerisches Gesamtkonzept für den Ausbau der Abwasserbeseitigungsanlage und deren notwendige Dimensionierung erstellt worden sei. Bei der Entscheidung für den Ausbau der Abwasserbeseitigungseinrichtung und deren Dimensionierung sei nicht von sachgerechten Erwägungen ausgegangen worden. Einer planerischen Entscheidung für den Ausbau des Kanalabwassersystems Prognosen aus Ende der 1980er bis Anfang der 1990er Jahre zugrunde zu legen, ohne zuvor ein Gesamtkonzept entwickelt zu haben, sei nicht sachgerecht, sondern grob fehlerhaft. Eine sachgerechte Prognoseentscheidung hätte der Beklagte nur dann treffen können, wenn er diese auf aktuelle Zahlen und Prognosen im Zeitpunkt der Planung der Anlagen einschließlich des Klärwerks gestützt und diese zeitnah den tatsächlichen Entwicklungen angepasst hätte. Solche Planungsunterlagen hätte der Beklagte bisher nicht vorgelegt. Soweit der Beklagte vortrage, dass im Abwasserbeseitigungskonzept 2006 der Einwohnergleichwert von 300.000 nur deshalb genannt sei, weil es Sinn mache bzw. gemacht habe, im ersten formellen Abwasserbeseitigungskonzept eine Anfangszahl zu nennen, trage dies nicht, da die LWG auf ihrer „Homepage“ selbst erkläre, dass das Klärwerk zum heutigen Stand auf 300.000 Einwohnergleichwerte angelegt sei. Da der Beklagte es bis zum Jahre 2011 unterlassen habe, ein dem Brandenburgischen Wassergesetz und dem Runderlass von 1995 konformes Abwasserbeseitigungskonzept zu erstellen, könne er nicht den Nachweis erbringen, dass er bei den bis zum Jahre 2011 getätigten Investitionen den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Planung und Durchführung der Investitionsmaßnahmen eingehalten habe und dass die vorgegebenen Gewässerschutzziele in angemessener Zeit erreicht wurden. Aus der Kalkulation ergebe sich des Weiteren, dass in erheblichem Umfang Fördermittel nur in Höhe des aufgebrachten Aufwandsanteils abzüglich des auf die Abgeltung des auf den gemeindlichen wirtschaftlichen Vorteil entfallenden Anteils zum Abzug gekommen seien. Dem Abschlussbericht zur Kalkulation sei gemäß 4.3.1.2, 4.3.3.1, 4.3.4.1 und 4.3.5.1 zu entnehmen, dass der abzugeltende wirtschaftliche Vorteil der Stadt C. den Fördermittelanteil stark übersteige. Aufgrund dessen seien zweckgebundene Fördermittel, die hier offenkundig auch zur Herstellung der zentralen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung verwendet worden seien, nicht in Abzug gebracht worden. Es sei davon auszugehen, dass dies fehlerhaft gewesen sei, da eine Einsichtnahme in die Fördermittelbescheide bislang nicht möglich gewesen sei. Auch habe der Beklagte zu viel Umsatzsteuer angesetzt. Bei der Ermittlung des Beitragssatzes habe der Beklagte auf die Nettoaufwendungen den seit 2007 gültigen Mehrwertsteuersatz von 19 % aufgeschlagen, obwohl für die Herstellungskosten vor dem 1. Januar 2007 der seinerzeit gültige Mehrwertsteuersatz hätte in Ansatz gebracht werden müssen. Dadurch generierte Mehreinnahmen des Beklagten seien unzulässig, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Mehrwertsteuersatz des Haushaltsjahres, in welchem der jeweilige Anschaffungs- und Herstellungsaufwand entstanden sei, abzustellen sei. Auch die konkrete Heranziehung sei zu beanstanden. Die Beitragsschuld sei verjährt. Das Grundstück sei bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG an die öffentliche Einrichtung anschließbar gewesen. Daher sei für den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht das Inkrafttreten der ersten Anschlussbeitragssatzung maßgebend. Eine auf § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. gestützte erneute Beitragspflicht stelle demgegenüber eine unzulässige echte Rückwirkung dar. Auch sei die sachliche Beitragspflicht auf der Grundlage der Kanalanschlussbeitragssatzung vom 30. März 2005 entstanden. Deren Unwirksamkeit werde vom VG Cottbus – ebenso wie jener der vorangegangenen Beitragssatzungen – lediglich pauschal behauptet, aber nicht näher begründet. Auch nach der Änderung des Kommunalabgabengesetzes, welches nunmehr in § 19 eine zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich vorsehe, stünden verfassungsrechtliche Bedenken einer Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen für Grundstücke, deren wirtschaftlicher Vorteil bereits zum 3. Oktober 1990 vorgelegen habe, entgegen. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung nicht den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen für durch die Anschlussmöglichkeit vermittelte Vorteile und dem Interesse des Bürgers an Rechtssicherheit und –klarheit vorgenommen. Die Hemmung des Fristenlaufs nach § 19 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG begründe (zudem) eine Kollision mit einfachem Recht. Einem Unternehmen, das nach mehr als 10 Jahren ab Vorteilserlangung zu einem Beitrag herangezogen werde, sei es bei Einhaltung der in §§ 257 und 238 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie § 14 b Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelten Aufbewahrungsfristen nicht mehr möglich, eine Beitragszahlung nachzuweisen, so dass die Gefahr einer Doppelveranlagung bestehe. Dies gelte insbesondere für Erschließungsgebiete, wie sich aus dem Informationsschreiben des Beklagten vom 11. Dezember 2013 ergebe. Die Neuregelung kollidiere auch mit der in § 169 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO) enthaltenen zeitlichen Höchstgrenze für eine Nachforderung im Falle der Steuerhinterziehung, die auf 10 Jahre begrenzt sei. Das Interesse einer Kommune an einer Beitragserhebung könne insoweit nicht höher bewertet werden.

Der Kläger beantragt,

den Beitragsbescheid vom 4. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Entgegen der klägerischen Darstellung sei der beitragsfähige Herstellungsaufwand korrekt ermittelt worden. Es sei bisher sogar zu wenig beitragsfähiger Herstellungsaufwand berücksichtigt worden, da der „Sanierungsaufwand“ hinsichtlich der Anlagenteile, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 hergestellt worden seien, als beitragsfähiger Aufwand gelte, vom Beklagten aber nicht in vollem Umfang in der Beitragskalkulation berücksichtigt worden sei. Entgegen der klägerischen Darstellung müssten bei der Beitragskalkulation nicht die Einnahmen in Abzug gebracht werden, welche bereits über Gebühren und Entgelte zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten vereinnahmt worden seien. Unabhängig hiervon liege auch kein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot vor. Die vom Klägervertreter genannten Zahlen der angeblichen bisherigen Einnahmen könnten nicht nachvollzogen werden. Soweit der Klägervertreter beitragsfähige Anschaffungs- und Herstellungskosten meine, so würden diese nicht direkt über Gebühren oder Entgelte refinanziert, sondern höchstens über die in den Gebühren bzw. Entgelten enthaltenen Abschreibungen. Die zukünftigen Investitionen seien daher nicht in den Benutzungsgebühren bzw. Entgelten enthalten. Prüfe man, ob aus den bisherigen Abschreibungserlösen aus Gebühren oder Entgelten und den bisherigen Beitragseinnahmen ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot vorliege, so stelle man fest, dass dies nicht der Fall sei. Bis zum 31. Dezember 2012 seien Schmutzwasserbeiträge in Höhe von 63.974.356,39 € (brutto) vereinnahmt worden. Hinzuzurechnen seien Ablösebeträge in Erschließungsgebieten in Höhe von 8.657.128,82 € (brutto). Es seien bis zum 31. Dezember 2012 zudem Erlöse über Abschreibungen auf die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage in Höhe von 32.132.300,07 € (netto) eingenommen worden. Diese Beträge seien ermittelt worden, indem man die handelsrechtlichen Abschreibungen auf die Abwasseranlagen zugrunde gelegt und sodann die Abschreibungen auf die einzelnen Anlagen gemäß den in der Beitragskalkulation vollendeten Verteilungsschlüsseln vorgenommen habe. Dies ergebe Abschreibungen für die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage in Höhe von 44.303.073,03 € (netto). Hiervon seien die Abschreibungen abgezogen worden, die nicht über Gebühren/Entgelte, sondern über Beiträge, Fördermittel und Zuschüsse Dritter erwirtschaftet worden seien. Insoweit sei ein Betrag in Höhe von 12.170.772,97 € (netto) ermittelt und abgezogen worden. Rechne man zum besseren Vergleich mit den eingenommenen Beiträgen auf die Abschreibungen die Umsatzsteuer (mit dem heutigen Umsatzsteuersatz von 19 %) hinzu, so ergebe dies einen Betrag von 38.237.437,08 € (brutto), der über Gebühren und Entgelte, die den beitragsfähigen Investitionsaufwand der (leitungsgebundenen) Schmutzwasserentsorgungseinrichtung beträfen, seit dem 1. Oktober 1990 eingenommen worden sei. Den in der Beitragskalkulation ermittelten beitragsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von 110.996.125,- € (netto) oder 132.085.388,70 € (brutto) stünden damit bisher höchstens „Einnahmen“ in Höhe von 110.868.922,20 € (brutto) gegenüber. Eine Überdimensionierung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage sei entgegen der Auffassung des Klägervertreters nicht gegeben. Insofern werde auf die Rechtsprechung der 6. Kammer des VG A-Stadt verwiesen. Neue Gesichtspunkte trage der Klägervertreter nicht vor. Der vom Kläger gerügte Abzug der Fördermittel sei nicht zu beanstanden, sondern entspreche § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG. Der abzugeltende wirtschaftliche Vorteil der Stadt C. übersteige den Fördermittelbetrag. Der Beitragsanspruch sei auch nicht verjährt. Insoweit finde vorliegend § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. Anwendung, was wiederholt von der erkennenden Kammer, dem OVG Berlin-Brandenburg und nunmehr auch vom Verfassungsgericht für das Land Brandenburg festgestellt worden sei.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer auf den Einzelrichter übertragen worden ist.

Soweit der Kläger Schriftsatznachlass zur Stellungnahme auf die überarbeitete Beitragskalkulation 2008/2012 beantragt hat, war dem nicht zu entsprechen. Diese Kalkulation hatte der Beklagte bereits mit – dem Klägervertreter zugestellten - Schriftsatz vom 15. April 2013 im Verfahren 6 K 1101/12 eingereicht (vgl. letzter Absatz des Schriftsatzes), das vom Klägervertreter geführt wird. Hierauf hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 29. April 2013 auch im vorliegenden Verfahren hingewiesen. Zudem hat der Klägervertreter nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten bereits am 21. Oktober 2013 in der Stadtverwaltung C. Einsicht in die überarbeiteten Kalkulationsunterlagen genommen, wobei ihm der Kalkulationsbericht sogar als Word- Datei übersandt wurde. Der Klägervertreter hatte insoweit ausreichend Gelegenheit zu Einsicht- und Stellungnahme vor Ablauf der gemäß § 87 b VwGO gesetzten Frist auch im vorliegenden Verfahren, hat hiervon indes keinen Gebrauch gemacht. Auf diese Umstände wurde der Klägervertreter im Termin hingewiesen.

Soweit der Kläger Schriftsatznachlass zur Stellungnahme auf die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 7. Januar 2014 im Verfahren 6 K 1123/12 beantragt hat, war dem gleichfalls nicht zu entsprechen. Bei den vom Klägervertreter dort – wie auch in anderen anhängigen Parallelverfahren - mitgeteilten Daten handelt es sich um eine Aktualisierung der dem Klägervertreter aus anderen Verfahren, in denen er aufgetreten ist (vgl. etwa 6 K 1102/12), bekannten Zahlen (vgl. dazu noch unten) zum Stand der tatsächlichen Einnahmen aus Beiträgen und Gebühren/Entgelten. Die von der Kammer insoweit zugrunde gelegten rechtlichen Ansätze (vgl. dazu noch unten) sind dem Klägervertreter bekannt. Ausführungen dazu, was er ggf. in tatsächlicher Hinsicht zu diesen Zahlen vorzutragen gedenke und wofür ein solcher Vortrag relevant wäre, hat der Klägervertreter nicht gemacht.

Soweit der Kläger die Ruhendstellung bzw. Aussetzung des Verfahrens gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. gemäß § 94 VwGO bis zu einer abschließenden bundesverfassungsgerichtlichen Klärung zur Frage der Verfassungsgemäßheit des § 19 KAG n.F. (dazu noch unten) beantragt hat, konnte hierüber im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache befunden werden und war eine Vorabentscheidung durch Beschluss nicht geboten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 18. Aufl. 2012, § 94 Rn. 6).

Dem Antrag auf Ruhendstellung des Verfahrens war bereits deshalb nicht zu entsprechen, weil sich der Beklagte dem diesbezüglichen Antrag des Klägers nicht angeschlossen hat.

Die Voraussetzungen des § 94 VwGO liegen gleichfalls nicht vor. Eine Vorgreiflichkeit des in einem anderen Verfahren zur Entscheidung stehenden Rechtsverhältnisses i.S.d. § 94 VwGO ist nur dann gegeben, wenn es für die Entscheidung auf die Beurteilung einer Vorfrage ankommt, die gegenwärtig Gegenstand eines anderen Rechtsstreits vor einem anderen Gericht ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 94 Rn. 4 f.; Rudisile in Schoch u.a., VwGO, Komm., § 94 Rn. 18). Ob bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ausgesetzt wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 31. Mai 2011 – 1 L 86/10 -, zit. nach juris; Beschluss vom 12. Dezember 2008 – 1 O 153/08 -, zit. nach juris). Indes findet § 94 VwGO vorliegend keine unmittelbare Anwendung, da die Frage der Gültigkeit einer Rechtsnorm nach allgemeiner Auffassung kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO ist (vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 30. November 1995 - 4 B 248.95 -, Buchholz 310 § 138 Ziffer 6 VwGO Nr. 30; Beschluss vom 6. Dezember 1999 - 3 B 55.99 -, Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 13 [jeweils m. w. N.]; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 12. Dezember 2008, a.a.O.). Zwar vermag die Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde oder einer Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht oder eine Vorlage bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Aussetzung eines (Parallel-)Verfahrens analog § 94 VwGO zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1993 - 11 B 81.92 -, Buchholz 310, § 94 VwGO Nr. 7; Beschluss vom 10. November 2000 - 3 C 3.00 -, BVerwGE 112, 166; Beschluss vom 4. Mai 2005 - 4 C 6.04 -, BVerwGE 123, 322; Beschluss vom 15. März 2007 - 6 C 20.06 -, zitiert nach juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 1998 - Az.: 14 S 812/98 -, zitiert nach juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. September 2001 - Az.: 2 O 89/01 -, zitiert nach juris; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 12. Dezember 2008, a.a.O.). Die dem zugrunde liegenden Erwägungen beruhen vor allem darauf, dass die erneute Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes oder des EuGH diese Gerichte zusätzlich belasten würde, ohne dass davon irgendein zusätzlicher Erkenntniswert zu erwarten wäre. Ferner bestünde die Gefahr, dass sich durch ein weiteres Vorlageverfahren die Beantwortung der entscheidungserheblichen verfassungs- oder gemeinschaftsrechtlichen Fragen hinauszögern könnte. Diese Erwägungen treffen weitgehend auch auf vergleichbare landesverfassungsgerichtliche Streitigkeiten oder auf Normenkontrollverfahren im Sinne von § 47 VwGO zu. Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des §94 VwGO auf die hier geltend gemachte Situation, dass eine Verfassungsbeschwerde nach § 94 Abs. 1 Nr. 4a Grundgesetz (GG) zur Klärung u.a. der Gültigkeit der auch im streitgegenständlichen Verfahren entscheidungserheblichen Normen anhängig ist, ist indes, dass damit gerechnet werden kann bzw. muss, dass es zu einer Entscheidung über die entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Fragen kommt. Dies ist nicht der Fall, so lange das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht i.S.d. §§ 93a, 93b Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) durch einen Akt von Kammer oder Senat zur Entscheidung angenommen hat (vgl.OVG Bremen, Beschluss vom 10. November 2008 - 1 S 59/08 -, NVwZ-RR 2009, 273, zit. nach juris; VGH Baden -Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 1998 - 14 S 812/98 -, zit. nach juris; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2012 – 12 E 664/12 -, zit. nach juris). Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG nicht zur Entscheidung angenommen wird, sind demgegenüber keine Sachentscheidungen und entfalten daher keine Bindungswirkung. Die Entscheidungen eines Rechtsstreits vor den Fachgerichten kann daher nicht von ihnen abhängen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10. November 2008, a.a.O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2012, a.a.O.). Vorliegend hat der Klägervertreter weder vorgetragen, dass gegenwärtig zu der o.g. Frage ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nach Annahme der Verfassungsbeschwerde anhängig ist noch ist dies sonst ersichtlich. Es ist noch nicht einmal absehbar, dass bzw. ob und wann ein solches Verfahren zukünftig anhängig sein wird.

Hinsichtlich der vom Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten „Beweisanträge“ und deren Ablehnung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Zwar kann gemäß § 86 Abs. 2 VwGO ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Die Pflicht zur Vorabentscheidung besteht indes nur, wenn ein Beweisantrag im förmlichen Sinne gestellt ist, also der Prozessbeteiligte vom Gericht i.S. eines (prozessualen) Begehrens verlangt, es möge die – gleichzeitig oder bereits vorher aufgestellte – Behauptung bestimmter Tatsachen durch Nutzung eines vom Antragsteller zu benennenden ebenfalls bestimmten Beweismittels (substantiierter Beweisantrag) zu seiner Überzeugung feststellen. Nur wenn Beweistatsache und Beweismittel bestimmt sind, ist das Gericht in der Lage, das Bestehen von Ablehnungsgründen zu überprüfen. Dass der Beweisantrag substantiiert ist, ist nach der Rechtsprechung notwendige Voraussetzung dafür, dass es sich überhaupt um einen – durch besonderen Beschluss abzulehnenden – Beweisantrag i.S. des § 86 Abs. 2 VwGO handelt; die Substantiierung ist nicht lediglich Voraussetzung seiner Zulässigkeit als Prozesshandlung (vgl. Dawin in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 86 Rn. 89).Die Substantiierung besteht außer in der Nennung eines bestimmten Beweismittels in der Behauptung einer bestimmten Tatsache. Das Substantiierungsgebot soll zum einen ganz generell der missbräuchlichen Einleitung von Beweisverfahren wehren. Zum anderen soll es das Gericht in den Stand setzen, die Frage der Ablehnbarkeit des Antrags nach den Kriterien des § 244 Abs. 3 S. 2 Strafprozessordnung (StPO) analog zu beurteilen. Deshalb ergibt sich das Mindestmaß an Bestimmtheit aus dem, was das Gericht wissen muss, um diese Frage entscheiden zu können. „Bestimmt“ meint die Individualisierbarkeit der Tatsache als einer in örtlicher, zeitlicher usw. Hinsicht fassbaren. Es genügt nicht, dass vom Gericht mittels eines völlig vagen und unbestimmten Antrags die Beschaffung von Material verlangt wird, aus dessen Sichtung und Durchforschung sich die zu behauptende und zu beweisende Tatsache ggf. erst ergeben soll. Bei einem derartigen „Beweisermittlungsantrag“ zielt der Antragsteller letztlich darauf ab, dass die gerichtliche Ermittlungstätigkeit, die wegen der Unsubstantiiertheit des formulierten Beweisthemas einen nicht genau abgegrenzten Sachverhalt aufklären soll, Anhaltspunkte für Einzeltatsachen zu Tage fördert, von denen er dann eine „aufgreifen“ und verwerten bzw. ggf. und in einem weiteren Beweisantrag unter Beweis stellen kann (vgl. Dawin, a.a.O., § 86 Rn. 92). Das Substantiierungsgebot verlangt weiter, dass die Tatsache vom Antragsteller mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit i.S. von Nachdrücklichkeit als wahr und als mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird. Mit dem Beweisantrag ist darzulegen, welches Ergebnis von der Beweisaufnahme erwartet werden kann. Hierzu braucht der Antragsteller zwar nicht zum Ausdruck zu bringen, dass er die entsprechende Überzeugung besitzt. Es genügt die Artikulierung einer entsprechenden nachvollziehbaren Vermutung, sogar eines ernsthaften Fürmöglich-Haltens. Nicht ausreichend ist hingegen eine aufs Geratewohl aufgestellte Behauptung bzw., was dasselbe besagt, die Behauptung einer „aus der Luft gegriffenen“ Tatsache („Ausforschungsbeweis“). Maßgebendes Abgrenzungskriterium ist das Vorhandensein tatsächlicher, eine Vermutung oder ein Für-Möglich-Halten rechtfertigende Anhaltspunkte. Finden sich solche im Prozessstoff nicht und nennt auch der Antragsteller nicht die mindeste Grundlage für seine Vermutung oder verbietet sich nach seinem sonstigen Vorbringen sogar zweifelsfrei jegliche Vermutung, darf der Schluss gezogen werden, dass die Behauptung aufs Geratewohl aufgestellt worden ist. In einem derartigen Fall geht es dem Antragsteller nur darum, ermitteln zu lassen, ob seine auf keinerlei Anhaltspunkte gestützte Behauptung nicht vielleicht doch wahr ist (vgl. Dawin, a.a.O., § 86 Rn. 93). Unsubstantiierte, als Ausforschungsbeweisanträge bzw. als Beweisermittlungsanträge zu bezeichnende Ersuchen lösen keine Pflicht zur Vorabentscheidung aus. Derartige Anträge sind nicht lediglich den formellen Anforderungen nicht genügende und folglich unzulässige Beweisanträge, sondern wegen Fehlens der konstituierenden Merkmale überhaupt keine Beweisanträge i.S. des § 86 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1983 – 9 B 10527/82 -, Buchholz EntlG Nr. 30; Beschluss vom 31. Januar 2002 – 7 B 92/01 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 318).

Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen handelt es sich bei den in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellten „Beweisanträgen“ nicht um solche i.S.d. § 86 Abs. 2 VwGO. Es fehlt diesen Anträgen bereits an der Benennung eines klaren Beweisthemas mit einem Mindestmaß an Substantiierung. Vom Gericht wird mittels völlig vager und unbestimmter Formulierungen die Beschaffung von Material und Erklärungen seitens des Beklagten verlangt, aus dessen Sichtung und Durchforschung sich möglicherweise – selbst das bleibt offen – eine zu behauptende und zu beweisende Tatsache erst ergeben soll. Mit ihrem jeweils als „Beweisermittlungs-“ bzw. „Ausforschungsantrag“ zu wertenden Begehren zielt der Prozessbevollmächtigte des Klägers letztlich darauf ab, dass die gerichtliche Ermittlungstätigkeit, die wegen der Unsubstantiiertheit des formulierten Beweisthemas auf der Grundlage aufs Geratewohl aufgestellter Behauptungen einen nicht genau abgegrenzten Sachverhalt aufklären soll, Anhaltspunkte für Einzeltatsachen zu Tage fördert, von denen sie dann eine „aufgreifen“ und verwerten bzw. ggf. in einem weiteren Beweisantrag unter Beweis stellen können. Es geht dem Kläger ersichtlich darum ermitteln zu lassen, ob die auf keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte gestützten Behauptungen nicht vielleicht doch wahr sind. Die Kammer hat über den besagten Ausforschungsantrag in nicht zu beanstandender Weise entschieden. Soweit in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur (vgl. hierzu Dawin, a.a.O., § 86 Rn. 96 m.w.N. auch aus der Rspr.) die Auffassung vertreten wird, dass das Gericht auch über unsubstantiierte Beweisanträge nicht wortlos hinweggehen und erst im Urteil ein Wort darüber verlieren dürfe, dass und warum der Antrag nicht zur Erhebung des gewünschten Beweises geführt habe, vielmehr nach Art. 103 Abs. 1Grundgesetz (GG), ebenso aber auch nach § 86 Abs. 3 VwGO der Antragsteller darüber informiert werden müsse, dass das Gericht auf seinen Antrag hin aus diesen oder jenen Gründen keinen Beweis erheben werde, so dass das Gericht deshalb auch auf Beweisanträge, die unsubstantiiert seien, reagieren müsse, ist dem vorliegend Genüge getan worden.

Soweit die Kammer – obwohl dies nicht geboten war –jeweils durch Beschluss vorab entschieden hat, geschah dies lediglich, um dem Klägervertreter die Möglichkeit zu eröffnen, sich auf die geschaffene Prozesssituation einzustellen und ihm gleichzeitig auch die fehlende Beweis- bzw. Entscheidungserheblichkeit seines Vorbringens – im Falle seiner hinreichenden Substantiierung - zu verdeutlichen. Es ist nämlich – wie noch unten auszuführen sein wird – was die vom Klägervertreter unterstellte Doppelveranlagung betrifft, unter Zugrundelegung der Ausführungen des Beklagten auch angesichts des aus der Kalkulation des Beitragssatzes ersichtlichen „Puffers“ für den maximal zulässigen Beitragssatz und unter Berücksichtigung des nach dem fortgeschriebenen Abwasserbeseitigungskonzept und der überarbeiteten Beitragskalkulation 2012 noch deutlich höheren Herstellungsaufwands im Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation maßgeblichen Zeitpunkt zum einen nicht davon auszugehen, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten durch die bereits erhobenen Beiträge oder durch die bereits erhobenen Beiträge zuzüglich der bereits über Abschreibungen erhobenen Gebühren bzw. privaten Entgelte, soweit diese (also) der Deckung des Investitionsaufwandes dien(t)en, gedeckt, geschweige denn überdeckt würden und insoweit von einer unzulässigen Doppelerhebung auszugehen wäre; dies gilt auch dann, wenn man die streitgegenständliche Beitragserhebung oder die in Kürze zu erwartenden Beiträge mit in den Blick nähme. Der Klägervertreter verkennt in diesem Zusammenhang zudem die Systematik der Beitrags- und Gebühren- bzw. Entgeltkalkulation. Bei der – wie hier (vgl. noch unten) – Globalkalkulation zur Ermittlung des höchstzulässigen Beitragssatzes wird der gesamte beitragsfähige Herstellungsaufwand berechnet. Grundlage dieser Berechnung ist der Investitionsaufwand vom Beginn bis zur endgültigen Herstellung der gesamten Einrichtung. Hinsichtlich der Investitionen, die nach dem Zeitpunkt der Kalkulation erfolgen sollen, ist der Aufwand zu prognostizieren. Ist – wie hier, wie noch darzulegen sein wird – die Prognose ordnungsgemäß erfolgt, kommt es auf den tatsächlichen Herstellungsaufwand nicht an. Bei der Gebühren- bzw. Entgeltberechnung werden dagegen keine Investitionskosten abgezogen. Die Investitionskosten dienen lediglich der Berechnung der Abschreibungen. So stellen auch die vom Klägervertreter zuletzt im Schriftsatz vom 8. Januar 2014 (erneut) genannten Beträge offensichtlich keine im Entgelt enthaltenen Investitionskosten dar. Vielmehr erhält die LWG gerichtsbekannt ein Entgelt, das zu einem Teil die Investitionskosten ab dem Jahr 2004 als Berechnungsgrundlage hat. Dem entsprechen die vom Klägervertreter mitgeteilten Zahlen. Die vom Klägervertreter genannten und letztlich unter Beweis gestellten Zahlen für die angeblich im Entgelt steckenden Sanierungskosten liegen (gleichfalls) neben der Sache. Bei diesen handelt es sich ausweislich der vom Klägervertreter selbst übermittelten Unterlagen um die Gesamtinvestitionen in die Kläranlage sowie in Schmutz- und Regenwasserkanäle. Anschließend wird der Selbstkostenfestpreis „Neuinvestitionen“ für 2 mit ca. 1,1 Mio. € netto angegeben. Allein daraus zeigt sich, dass nicht die tatsächlichen Investitionen über das Entgelt abgegolten werden, sondern die Investitionen allein die Grundlage für die Entgeltberechnung darstellen. Soweit es um zukünftige Sanierungskosten geht, ergibt sich bereits denklogisch, dass der Beklagte dafür in der Vergangenheit keinen Ausgleich über Gebühren oder Entgelte erlangt haben kann. Hinsichtlich der vom Klägervertreter behaupteten Überdimensionierung der öffentlichen Einrichtung ist – wie ebenfalls noch unten auszuführen sein wird – auch unter Zugrundelegung der Bevölkerungsentwicklung seit 1994 und des – vom Klägervertreter beschriebenen – „Niedergangs von Wirtschaftszweigen“ sowie der Darstellungen in der „Homepage“ der LWG nicht von einer solchen auszugehen.

Die statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger (daher) nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Erhebung eines Abwasserbeitrages auf der Grundlage der Satzung der Stadt C. über die Erhebung eines Beitrages für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C. vom 1. Dezember 2008 (Kanalanschlussbeitragssatzung – KABS 2008) scheitert entgegen der zumindest sinngemäß geäußerten Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht daran, dass die Abwasserentsorgung keine öffentliche Einrichtung des Beklagten darstellte. Insoweit wird auf die dem Klägervertreter bekannten Urteile der Kammer vom 9. Februar 2012 – 6 K 2/11 – (veröff. in juris, dort Rn. 15), vom 3. November 2011 – 6 K 15/11 – (veröff. in juris, dort Rn. 21 bis 40) und vom 8. Juni 2011 – 6 K 1033/09 – (veröff. in juris, dort Rn. 15 bis 33) Bezug genommen. Auch das OVG Berlin- Brandenburg geht in seinen Urteilen vom 13. November 2013 (– 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, jeweils veröff. in juris) vom Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung aus. Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden, dem Klägervertreter gleichfalls bekannten dortigen Ausführungen an. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers im vorliegenden Verfahren hingegen liefert keine neuen Erkenntnisse, die es rechtfertigten, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers kann auch nicht gefolgt werden, wenn er erneut der Sache nach vorträgt, die satzungsmäßige Regelung eines Herstellungsbeitrages verfehle hier den in § 4 KABS 2008 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. Kommunalabgabengesetz (KAG) normierten Tatbestand einer unter diesem rechtlichen Anknüpfungspunkt beitragsfähigen Maßnahme und könne daher schon deshalb als Grundlage für den Erlass des angefochtenen Bescheides nicht dienen. Die (sinngemäße) Auffassung, es sei nach dem 3. Oktober 1990 keine (neue) öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung erstmals hergestellt worden, die Gegenstand der Erhebung eines Herstellungsbeitrages sein könne, vielmehr sei bereits eine auf technisch modernem Stand befindliche (überdimensionierte) Einrichtung vorhanden gewesen und es seien lediglich, jedenfalls überwiegend Maßnahmen der Instandhaltung, Sanierung und Rekonstruktion erfolgt, geht ebenso fehl wie einer beitragsfähigen Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung nicht entgegensteht, dass – jedenfalls in Teilbereichen des Stadtgebiets – schon bis zum Jahre 1993 bzw. vor der Übertragung der Abwasserbeseitigungsaufgabe an den Beklagten eine von der Cottbusser Wasser- und Abwasser AG (COWAG) betriebene Entwässerungseinrichtung vorhanden gewesen sein mag. Auch insoweit wird auf die zitierten Urteile der Kammer (dort Rn. 41 bis 46 für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 34 bis 35 für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) sowie auf die Urteile des OVg Berlin- Brandenburg vom 13. November 2013 (a.a.O.) verwiesen. Dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers im vorliegenden Verfahren lässt sich nichts für eine abweichende Beurteilung entnehmen.

Der Erhebung eines Herstellungsbeitrages steht auch nicht – wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers insbesondere im Zusammenhang mit der vermeintlichen Überdimensionierung der Einrichtung geltend gemacht hat - entgegen, dass der Beklagte mangels Existenz eines Abwasserbeseitigungskonzepts bis zum Jahre 2006 keine Herstellungsbeiträge erheben, jedenfalls aber den bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwand nicht in die Kalkulation des Beitragssatzes einstellen könnte, weil ohne ein solches Konzept die Annahme der Verwirklichung des Herstellungstatbestandes ausgeschlossen sei. Auch hierzu hat sich die Kammer in den oben genannten Urteilen geäußert, worauf Bezug genommen wird (vgl. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. Rn. 47 bis 54 und für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O., Rn. 36 bis 43). Für die Frage der Notwendigkeit eines Abwasserbeseitigungskonzepts ergeben sich aus dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers insoweit ebenfalls keine neuen Erkenntnisse. Es genügt nach der oben zitierten Rechtsprechung der Kammer, dass ein solches zu dem Zeitpunkt vorliegt, zu dem auch die erste wirksame Herstellungsbeitragssatzung in Kraft tritt. Der 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg hat zuletzt in den zitierten Urteilen vom 13. November 2013 (a.a.O.) diese Auffassung bestätigt. Hierauf wird Bezug genommen.

Wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers in diesem Zusammenhang ferner sinngemäß ausführt, bei den vorgenommenen Investitionen handele es sich – wie auch bei den sonstigen, vom Beklagten nicht näher erläuterten Maßnahmen - um nicht herstellungsbeitragsfähige Maßnahmen der Verbesserung, Instandhaltung und/oder Sanierung, beruht dies auf der – wie oben ausgeführt – unzutreffenden Annahme, die in Rede stehende Einrichtung sei schon bei Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes bzw. am 3. Oktober 1990 im kommunalabgabenrechtlichen Sinne hergestellt gewesen. Denn wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG Maßnahmen der laufenden Unterhaltung oder Instandsetzung auch nicht zu den herstellungsbeitragsfähigen Maßnahmen rechnet, was Kosten für die Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines im Wesentlichen gleichen Zustandes betrifft (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.), so sind hiermit von vornherein doch nicht solche Maßnahmen erfasst, die die „Sanierung“ alter Anlagenteile, insbesondere Kanäle aus DDR- Zeiten betreffen, um diese als Maßnahme der erstmaligen Schaffung der Schmutzwasserentsorgungseinrichtung in einen zeitgemäßen Anforderungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Solche Maßnahmen sind keine Reparaturmaßnahmen hinsichtlich bereits hergestellter Anlagenteile oder als Verbesserungsmaßnahmen zu qualifizieren, sondern erfüllen den Tatbestand der Herstellung; der diesbezügliche Aufwand ist als beitragsfähiger Herstellungsaufwand zu betrachten. Denn Unterhaltung und Instandsetzung setzen voraus, dass der betreffende Teil der Anlage bereits einmal dem aktuellen Herstellungsplanungen des Einrichtungsträgers gemäß hergestellt war (wie hier auch OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.; ferner OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 21. April 1999 – 1 M 12/99 -, NordÖR 1999, 302; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004 – 4 A 2645/02 -, zit. nach juris; VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 – 9 A 277/06 -, zit. nach juris; vgl. noch unten die Ausführungen zur Kalkulation). Darum handelt es sich indessen vorliegend nicht. Der Beklagte hat nachvollziehbar erläutert, dass es sich um Sanierungskosten für Teilanlagen handelt, die in früheren Jahrzehnten errichtet worden sind. Da die Einrichtung insgesamt wie auch die sanierungsbedürftigen alten Teile noch nicht den für die Kalkulation maßgeblichen neuzeitlichen Planungen der Stadt gemäß endgültig erstmalig hergestellt worden sind, fallen auch die Sanierungskosten in den beitragsfähigen Aufwand, die alte Einrichtungsteile auf den Stand bringen, den sie, wie schließlich die gesamte Einrichtung, nach dem Planungswillen der Stadt haben sollen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - 9 B 64.11 -; zit. nach juris Rn. 60 m.w.N.; Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. April 1999, a.a.O.).

Gegen die Wirksamkeit der der Beitragserhebung zugrunde liegenden Satzung der Stadt C. über die Erhebung eines Beitrags für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung vom 1. Dezember 2008 (Kanalanschlussbeitragssatzung - KABS 2008) bestehen entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gleichfalls keine Bedenken.

Die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 weist keine formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum vom Oberbürgermeister ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 18 der Hauptsatzung der kreisfreien Stadt C. vom 29. September 2004 in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 30. März 2005 im Amtsblatt für die Stadt C. vom 13. Dezember 2008 auf S. 14 ff. veröffentlicht, wobei diese Veröffentlichung keinen Bedenken begegnet (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2010 – 6 L 289/09 – S. 4 des E.A.).

Materielle Satzungsfehler, die die Annahme der Unwirksamkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 rechtfertigen könnten, sind gleichfalls nicht ersichtlich. Die Satzung enthält die von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vorgesehenen Satzungsmindestbestandteile. Die dort getroffenen Regelungen sind auch wirksam. Dies gilt zunächst für die Vorschriften zum Abgabentatbestand (§ 4 KABS 2008), zum Kreis der Abgabenschuldner (§ 8 KABS 2008), zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe (§ 9 KABS 2008) und für die in der Satzung enthaltenen Regelungen zum Beitragsmaßstab (§ 6 KABS 2008). Mangels substantiierter Einwendungen des Klägers bedarf dies insoweit keiner näheren Ausführungen.

Auch der in § 5 Abs. 1 KABS 2008 normierte Beitragssatz unterliegt entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers keiner Beanstandung.

Dazu, dass dem Beklagten überhaupt beitragsfähiger Aufwand entstanden ist, hat die Kammer in den oben zitierten Entscheidungen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.).

In den "Herstellungsaufwand gesamt" durfte zum einen der Anschaffungs- und Herstellungsaufwand für die zentrale Schmutzwasseranlage eingehen, bei dem es sich um eigenen (der Gemeinde gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG erwachsenen) Aufwand der Stadt handelt.

Das ist der Fall hinsichtlich der durch die Stadt von der COWAG zum 1. Juli 1993 übernommenen Altverbindlichkeiten, die - wie § 18 Satz 2 KAG klarstellt - beitragsfähig sind. Hinsichtlich der Anlagen, die nach dem 3. Oktober 1990, aber vor der Übertragung auf die Stadt C. bzw. die LWG am 30. Juni 1993 durch die COWAG errichtet wurden bzw. hinsichtlich der hierzu von dieser eingegangenen Verbindlichkeiten ist insoweit eine ausdrückliche Übernahme wie auch eine objektbezogene Zuordnung des Aufwandes bzw. der Verbindlichkeiten für die Einstellung des Herstellungsaufwandes in die Beitragskalkulation entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht erforderlich. Es handelt sich unabhängig hiervon um eigenen, der Stadt gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG erwachsenen Aufwand. Die Stadt C. bzw. die LWG haben die Anlagen und Betriebe nicht kostenlos übertragen bekommen, sondern – wie in den zitierten Urteilen der Kammer, auf die Bezug genommen wird, ausgeführt – die Verbindlichkeiten und Kreditverträge übernommen. Dies gilt auch hinsichtlich der von der COWAG errichteten Anlagen - auch solcher im Bau - und der von dieser eingegangenen Verbindlichkeiten. Damit ist auch dieser Investitionsaufwand vom Einrichtungsträger übernommen worden (ebenso Urteile des OVG Berlin- Brandenburg vom 13. November 2013, a.a.O.). Die von der COWAG errichteten Anlagenteile sind insoweit in Sonderheit keine solchen, für die das vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in diesem Zusammenhang bemühte Urteil des VG Potsdam vom 22. Dezember 2012 (-8 K 140/09 -, zit. nach juris, Rn. 78 ff.) einschlägig wäre. Auch die vom Klägervertreter zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts belegen in diesem Zusammenhang nicht das, wozu sie bemüht werden.

Zu Unrecht rügt der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch die Berücksichtigung der übernommenen Verbindlichkeiten aus der Zeit vor 1990 in der Beitragskalkulation. Die Kammer hat hierzu bereits in dem oben zitierten Urteil vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 69 ff.) ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen, ebenso auf die diese Auffassung bestätigenden Urteile des OVG Berlin- Brandenburg vom 13. November 2013 (a.a.O.). Die Investitionskosten für die Anlagen, die vor dem 3. Januar 1990 entrichtet wurden, sind hiernach gemäß § 18 KAG zu Recht in Höhe der übernommenen Verbindlichkeiten in der Beitragskalkulation berücksichtigt worden. Eine „objektbezogene Zuordnung“ dieser Verbindlichkeiten ist entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht erforderlich. Soweit der Klägervertreter die tatsächliche Übernahme bzw. Höhe dieser Verbindlichkeiten bezweifelt, ist der diesbezügliche Vortrag unsubstantiiert und offensichtlich „ins Blaue hinein“ (vgl. dazu noch unten), so dass ihm nicht näher nachgegangen werden musste.

Ferner ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte hinsichtlich der Anlagenteile, die zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 30. Juni 1993 errichtet wurden, lediglich den niedrigeren Zeitwert zum 1. Juli 1993 in die Beitragskalkulation eingestellt hat und nicht von den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten ausgegangen ist. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Berücksichtigung lediglich des Zeitwertes zunächst bezweifelt hat, hält er hieran möglicherweise nicht mehr fest. Jedenfalls verkennt er, dass die Ermittlung auf der Grundlage des Anlagenverzeichnisses der LWG erfolgte, die in ihrem Anfangsbestand für solche Anlagen schon nur den Zeitwert zum 1. Juli 1993 aktiviert hat. Das Datum der ursprünglichen Aktivierung der Anlage ist im Anlagenverzeichnis angegeben, offensichtlich damit Anlagen, die zu DDR-Zeiten angeschafft wurden und deren Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht beitragsfähig sind, separiert werden können und da die betriebliche Nutzungsdauer vom Zeitpunkt der ursprünglichen Aktivierung an gerechnet wird. Diese Anlagen sind auch nicht Bestandteil der Beitragskalkulation. Insofern sind lediglich die Verbindlichkeiten in die Beitragskalkulation eingeflossen. Warum dies – wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint - im vorliegenden Fall nicht zulässig sein soll, erschließt sich der Kammer nicht und ergibt sich auch nicht aus den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers bemühten Zitaten. Dies gilt umso mehr, als hiermit eine geringere Belastung der Beitragszahler einhergeht als im Falle der Berücksichtigung der – naturgemäß – höheren (vollen) Herstellungskosten für die Investitionen im Zeitraum vom 4. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1993.

Ebenso ist es auch eigener Aufwand der Stadt, soweit sie aufgrund von Vereinbarungen mit bestimmten Erschließungsträgern betreffend einzelne Erschließungsmaßnahmen entgeltliche Anlagenzugänge hat.

In den "Herstellungsaufwand gesamt" durfte zum anderen der Anschaffungs- und Herstellungsaufwand eingehen, den die Stadt der LWG schuldet. Hiernach besteht auch bezüglich des Aufwandes der LWG aufgrund der Vereinbarungen im Abwasserbeseitigungsvertrag ein konkretes Schuldverhältnis zwischen dem Beklagten und der LWG, aufgrund dessen der Beklagte die diesbezüglichen Investitionskosten trägt. Der erforderliche Bezug zu den Investitionskosten ist gegeben. Dies alles hat die Kammer bereits in den oben zitierten Entscheidungen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.).

Dies sieht zudem auch das OVG Berlin- Brandenburg in seinen zitierten Entscheidungen vom 13. November 2013 (a.a.O.) so. Es hat insoweit ausgeführt (a.a.O., jew. Rn. 37 ff.):

„In den "Herstellungsaufwand gesamt" durfte zum anderen der Anschaffungs- und Herstellungsaufwand eingehen, den die Stadt der LWG schuldet. Denn beitragsfähig sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG auch Anschaffungs- und Herstellungskosten, die einem Dritten, dessen sich die Gemeinde oder der Gemeindeverband bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband geschuldet werden. Damit ist nicht gemeint, dass nur derjenige Anschaffungs- und Herstellungsaufwand eines Dritten, dessen sich die Gemeinde bedient, beitragsfähig wäre, hinsichtlich dessen im Zeitpunkt des Satzungsinkrafttretens einerseits ein schon fälliger, andererseits aber auch noch nicht erfüllter Anspruch besteht. Das Schulden im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG ist im Rahmen der Globalkalkulation eines Beitragssatzes nicht schuldrechtlich, sondern im Lichte einer kalkulatorischen Betrachtungsweise zu verstehen. Danach "schuldet" die Gemeinde dem Dritten im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG sowohl denjenigen Anschaffungs- und Herstellungsaufwand, den sie dem Dritten bereits erstattet hat, als auch denjenigen Anschaffungs- und Herstellungsaufwand, der dem Dritten prognostisch entstehen und den die Gemeinde dem Dritten mit Blick auf das zwischen ihr und dem Dritten bestehende Verhältnis prognostisch zu erstatten haben wird. Ob unter dem Blickwinkel eines dem Dritten geschuldeten Aufwands auch diejenigen Teile eines periodisch an den Dritten gezahlten oder noch zu zahlenden Betreiberentgelts in die Beitragskalkulation eingehen dürfen, die in Gestalt von Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen rechnerisch der anteiligen Refinanzierung des Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes des Dritten dienen, oder ob nur derjenige Anschaffungs- und Herstellungsaufwand des Dritten gemeint ist, der nicht nur als Rechnungsposten in einem Betreiberentgelt, sondern gleichsam als solcher erstattet wurde oder noch zu erstatten ist (vgl. zu diesem Problem OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 15 A 699/06 -, Juris), kann hier offen bleiben. Denn auch nach der engeren Betrachtungsweise ist der in der Kalkulation angesetzte "Herstellungsaufwand gesamt" nicht zu beanstanden.

Maßgeblich insoweit sind der Betreibervertrag der Stadt mit der LWG aus dem Jahr 1999, die Betreiberverträge …. vom 2. März 1998 und …. vom 10. Februar 2003 sowie der Abwasserbeseitigungsvertrag vom 15. Januar 2004 in der Fassung des Anpassungsverlangens vom 10. September 2007 (nicht aber in der Fassung der erst nach dem Kalkulationsstichtag vereinbarten „Klarstellung“ vom 4. Oktober 2010).

Der Betreibervertrag der Stadt mit der LWG hat zwar einerseits die Zahlung eines von der Stadt periodisch zu zahlenden Entgelts vorgesehen (§ 12 des Vertrages), mit dem unter anderem auch die Herstellung und Vorhaltung der Abwasseranlagen entgolten werden sollte (§ 12 Abs. 1 Buchstabe a des Vertrages). Die Entgeltregelung sollte sich aber ausschließlich auf die Gebührenberechnung beziehen, d. h. auf denjenigen Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten, den die Stadt über Gebühren refinanzieren sollte (§ 12 Abs. 5 Satz 1 des Vertrages). Daneben sollte nach § 12 Abs. 5 Satz 2 des Vertrages ein "Schuldverhältnis im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG" entstehen, soweit die LWG im Rahmen ihrer Kalkulation Investitionen im Sinne des Beitragsrechts nach KAG ansetzte und die Stadt nach den Regeln des KAG berechtigt war, die mit dem Schuldverhältnis begründete Forderung durch Beitragserhebung zu refinanzieren. Anschlussbeiträge waren der LWG zur Verfügung zu stellen (§ 12 Abs. 5 Satz 3 des Vertrages). Sie sollten zur Deckung des Investitionsaufwandes verwendet werden (§ 12 Abs. 5 Satz 4 des Vertrages). Dies war bei der Kalkulation des Entgeltes entsprechend zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 5 Satz 5 des Vertrages). Die Investitionen in diesem Sinne und die Verteilung bei der Kalkulation innerhalb der LWG zwischen Gebühren- und Beitragsfinanzierung waren zuvor mit der Stadt einvernehmlich zu klären (§ 12 Abs. 5 Satz 6 des Vertrages).

Die Betreiberverträge betreffend …enthalten in ihren § 12 jeweils gleichlautende Regelungen.

Der Abwasserbeseitigungsvertrag der Stadt mit der LWG aus dem Jahr 2004 sieht in § 10 zum einen ein periodisches Leistungsentgelt für Investititionen in die Abwasseranlagen (§ 10 Abs. 2 des Vertrages) und zum anderen ein periodisches Leistungsentgelt für die Refinanzierung der bestehenden Anlagen und den Betrieb der Abwasseranlagen vor (§ 10 Abs. 3 des Vertrages). Er sieht indessen auch vor, dass für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung Beiträge nach Maßgabe der von der Stadt erlassenen Satzungen erhoben werden (§ 9 Abs. 1 des Vertrages). Die Stadt ist verpflichtet, die erhobenen Beiträge an die LWG weiterzuleiten (§ 9 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages) Die LWG behandelt diese Beiträge gemäß den kommunalrechtlichen Bestimmungen als Abzugskapital bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages).

Diese Regelungen sind nicht so zu verstehen, dass die Stadt sich jemals darauf hätte beschränken dürfen oder sich in Zukunft darauf beschränken dürfte, der LWG ausschließlich ein periodisches Betreiberentgelt zu zahlen, in dem Anschaffungs- und Herstellungskosten, die bei der LWG in Bezug auf die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angefallen sind oder anfallen, nur als Rechnungsposten (in Form kalkulatorischer Abschreibungen und Zinsen) enthalten sind. Vielmehr ist in allen Verträgen zum Ausdruck gebracht worden, dass die Stadt substantielle Beiträge erheben und an die LWG weiterleiten solle (das Gleiche gilt für die Gemeinden …), mit der Folge, dass sich ihre Entgeltverpflichtung jedenfalls mittelfristig in dem Umfang mindere, in dem sich eingenommene Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz gebührenmindernd auswirken (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG). Auch wenn in den Verträgen keine konkrete Beitragshöhe vereinbart worden ist, ist ihnen jedenfalls die Verpflichtung der Stadt zu entnehmen, sich um Beitragseinnahmen zu bemühen, die auf einen Beitragssatz von 3,40 Euro/m² hinauslaufen. Denn Hintergrund der Verträge ist der Umstand, dass alle seit 1993 bekanntgemachten Beitragssatzungen der Stadt durchgängig einen Anschlussbeitragssatz von (umgerechnet) 3,40 Euro/m² vorgesehen haben. Darüber hinaus haben die Stadt und die Gemeinden …. sich verpflichtet, sich um alle in Frage kommenden Zuwendungen zu bemühen und die empfangenen Fördermittel an die LWG weiterzuleiten (§ 11 Abs. 2 bis Abs. 5 der jeweiligen Betreiberverträge, § 7 des Abwasserbeseitigungsvertrages). Auch dies lässt erkennen, dass nicht die vereinbarten (Betreiber)Entgelte das vorrangige Mittel zur Deckung des Finanzbedarfs der LWG in Bezug auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten sein sollten und sollen, sondern dass die Stadt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu bemühen hat, der LWG vorrangig eine Erstattung der Anschaffungs- und Herstellungskosten als solcher im Wege der Weiterleitung von Beiträgen und Fördermitteln zukommen zu lassen.“

Die Kammer schließt sich diesen auch insoweit überzeugenden Ausführungen an. Die dies in Frage stellenden Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers geben insoweit keine Veranlassung, von dieser nunmehr obergerichtlich bestätigten Auffassung abzugehen. Aus ihnen ergeben sich keinerlei neue Erkenntnisse.

Unerheblich ist ferner, dass sich die nach Abwasserbeseitigungsvertrag an die LWG zu erstattenden Beträge nicht – wie der Klägervertreter sinngemäß vorträgt - gewissermaßen 1:1 in der Kalkulation wiederfinden und dass nicht erkennbar ist, welche Positionen im Einzelnen in das „Entgelt“ eingeflossen sind bzw. wie sich dieses konkret zusammensetzt. Bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands in der Kalkulation geht es allein darum, den angefallenen Herstellungsaufwand abzubilden. Weder darf ein von der Gemeinde an den Dritten zu zahlendes Entgelt, mag es sich – wie hier – auch nicht um ein solches nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG handeln, noch ein an ihn bei Beendigung des Betreibervertrags zu zahlender Kaufpreis berücksichtigt werden. Für die von der LWG in ihrer Funktion als Betriebsführerin oder Betreiberin der Einrichtung erbrachten Dienstleistungen als solche dürfen ohnehin von vornherein keine Beiträge erhoben werden. Es handelt sich insoweit um einrichtungsinterne Vorgänge, die nicht beitragsfähig sind (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 3. November 2011, a.a.O., Rn. 81). Dem tragen im Übrigen die vertraglichen Regelungen Rechnung, nach denen das von der Antragsgegnerin an die LWG zu zahlende Entgelt (§ 10 AwBV) von der Beitragserhebung entkoppelt ist. Die Beiträge sind zwar gemäß § 9 Nr. 1 AwBV i.d.F. des Anpassungsverlangens vom 22. August 2007/10. September 2007 bzw. der „Klarstellung“ vom 29. September 2010/4. Oktober 2010 mit den von der LWG getätigten Investitionen zu verrechnen, das Entgelt im Übrigen steht aber mit den Beitragseinnahmen in keiner Verbindung. Maßgeblich ist in beitragsrechtlicher Hinsicht letztlich allein, dass der Beklagte keinen geringeren Aufwand als den kalkulierten, zur Grundlage des Beitragssatzes gemachten, schuldet. Hierfür trägt der Kläger nichts substantiiert vor und ist auch sonst nichts ersichtlich.

Soweit die Klägerseite die Höhe der bei der LWG angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten in Frage stellt, weil in Jahresabschlüssen der LWG und Beteiligungsberichten der Stadt namentlich zu Investitionssummen Zahlen enthalten seien, die sich nicht mit der Kalkulation deckten, wird dies durch den Beklagten plausibel damit erklärt, dass neben der LWG auch andere (die Stadt selbst, Gemeinden sowie Erschließungsträger gegen Verrechnung mit Beiträgen) in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage investiert haben und auch diese Kosten zu den Herstellungskosten gehören. Ein Kalkulationsfehler ist danach nicht ersichtlich (wie hier OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.).

Die schuldrechtliche Aufwandsübernahme erstreckt sich darüber hinaus auch auf die von den Gemeinden Groß G. und H. in die LWG eingebrachten Anlagenteile bzw. Verbindlichkeiten. Mit den früher selbständigen Gemeinden Groß G. und H. wurden seitens der COWAG am 7. Juli 1993 eigenständige Übertragungsverträge mit den entsprechenden Regelungen zu Kreditverträgen für Investitionen geschlossen, die der Beklagte auch vorgelegt hat. Der Beklagte hat hierzu – vom Klägervertreter unbestritten – ausgeführt, dass sich die Vertragstexte nicht von dem des in früheren Verfahren vorgelegten Übertragungsvertrages zwischen der COWAG und der Stadt C. unterscheiden, sondern es sich um gleichlautende, nicht individuell ausgehandelte Verträge zwischen den kommunalen Aufgabenträgern und der COWAG handelt. Ebenfalls vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unbestritten hat der Beklagte weiter vorgetragen, dass die Gemeinden Groß G. und H. zum 7. Juli 1993 der LWG über die LWG Lausitzer Wasser und Abwasser GmbH & CO Beteiligungs-KG beigetreten sind. Damit ist das Anlagevermögen samt der Kreditverbindlichkeiten in die LWG eingebracht worden, deren Aufwand sodann – wie dargelegt – von der Stadt C. übernommen worden ist.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers rügt, bei der Kalkulation und satzungsmäßigen Normierung des Beitragssatzes werde nicht zwischen vor dem 3. Oktober 1990 und nach diesem Zeitpunkt anschließbaren Grundstücken differenziert, ist dies unerheblich. Es ist weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich geboten, von Eigentümern altangeschlossener Grundstücke einen niedrigeren Beitragssatz zu erheben, da zwischen alt- und neuangeschlossenen Grundstücken im Hinblick auf den Herstellungsbeitrag keine Unterschiede bestehen, die eine Differenzierung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 LV oder auch nur in Bezug auf das Vorteilsverständnis des § 8 Abs. 2 Satz 2 bzw. Abs. 6 KAG erfordern. Auch insoweit wird auf das zitierte Urteil der Kammer vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 24 ff. des E.A.) verwiesen, ferner auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (– 46/11 -, veröff. in juris). Gleiches gilt hinsichtlich des Vortrages, dass der Antragsgegner keine (ordnungsgemäße) Ermessensentscheidung darüber getroffen habe, die sog. altangeschlossenen Grundstücke (Altanschließer) gemäß der durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27. Mai 2009 eingeführten und am 4. Juni 2009 in Kraft getretenen (vgl. Art. 2 des Gesetzes) Vorschrift des § 8 Abs. 4a KAG zu einem geringeren Herstellungsbeitrag heranzuziehen. Eine solche Entscheidung war, wie die Kammer in dem zitierten Urteil festgestellt hat (a.a.O., S. 29 des E.A.), nicht geboten.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auch im Übrigen eine Fehlerhaftigkeit des Beitragssatzes nicht aufzuzeigen vermocht.

Im gerichtlichen Verfahren wird – unbeschadet substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen - die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 30). Zum einen überprüft das Gericht, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot gemäß § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG beachtet wurde, wonach das veranschlagte Beitragsaufkommen den ermittelten umlagefähigen Aufwand nicht überschreiten soll. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40). Ferner überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde oder nicht. Eine Prüfung „ins Blaue hinein“ gehört demgegenüber nicht zum Rechtsschutzauftrag des Gerichts (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 – 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 – 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 – 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25). Eine entsprechende Kalkulation muss spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegt werden. Aus ihr muss sich ergeben, dass der Beitragssatz schon bei Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig gewesen ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.). Bedenken gegen die Plausibilität der Beitragskalkulation bestehen hiernach nicht. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgebrachten Einwände überzeugen – soweit sie (hinreichend) substantiiert sind – (gleichfalls) nicht.

Die vorliegende Beitragskalkulation ist eine zulässige Globalkalkulation gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG, bei der zunächst der bisherige und zukünftige Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung der Entwässerungseinrichtung bis zur Realisierung des nach der Planungskonzeption vorgesehenen Ausbauzustandes sowie die zu berücksichtigenden Flächeneinheiten ermittelt werden und sodann der auf die jeweilige Maßstabseinheit entfallende Betrag berechnet wird. Sie beruht auf den tatsächlichen Aufwendungen für den Gesamtzeitraum vom Beginn bis zur endgültigen Herstellung der Anlage und zwar regelgerecht in der Weise, dass der Aufwand seit dem 3. Oktober 1990 einschließlich sämtlicher Anlageübernahmeverbindlichkeiten (vgl. dazu noch unten) und der Investitionen in der Folgezeit sowie des zukünftigen Aufwands für den durch das fortgeschriebene Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt bis 2016 bzw. 2025 als voraussichtlich endgültigem Herstellungszeitpunkt der öffentlichen Einrichtung prognostizierten zukünftigen Aufwand berechnet worden ist. Gegen die Berücksichtigung des künftigen Herstellungsaufwandes als „Zukunftskosten“ nach Maßgabe des fortgeschriebenen Abwasserbeseitigungskonzepts bestehen entgegen der Auffassung des Klägervertreters keine Bedenken. Es handelte sich um voraussehbare Aufwendungen, die prognostisch für den Zeitraum bis 2016 bzw. 2025 veranschlagt werden konnten (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 168/02 –, S. 27 d. E.A.). Der Klägervertreter verwechselt insoweit die Frage der Zulässigkeit von Vorausleistungen mit der Frage der Zulässigkeit der Einbeziehung zukünftiger Investitionskosten im Rahmen der Globalkalkulation. Im Rahmen der Globalkalkulation zur Berechnung des höchstzulässigen Beitragssatzes ist der gesamte beitragsfähige Aufwand vom Beginn der Herstellung bis zum endgültigen „Ausbauzustand“ einzubeziehen.

In der Kalkulation und den nachgereichten Unterlagen sind auch die gebotenen Abzüge vom "Herstellungsaufwand gesamt" vorgenommen worden. In der Kalkulation sind zunächst Abzüge vorgenommen worden für Herstellungskosten, die nicht auf die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage entfallen (Fremdeinleiteranteile sowie Kosten für Fäkalannahmestation). Das ist nicht zu beanstanden (vgl. zur Berücksichtigung der Fördermittel noch unten).

Soweit die Klägerseite meint, Erschließungsträger hätten auf Grund besonderer Verträge Einzelmaßnahmen in Bezug auf die Herstellung der zentralen Schmutzwasseranlage getätigt und der Stadt die insoweit hergestellten Bestandteile der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage teilweise zu einem besonders niedrigen Preis überlassen, so dass die dadurch jeweils eingesparten Beträge in der Beitragskalkulation als Zuschüsse Dritter beitragsmindernd berücksichtigt werden müssten, führt dies nicht zu höheren Abzügen vom "Herstellungsaufwand gesamt". Aus den Anlagen 5 und 6 zur Kalkulation 2012 und den betreffenden Erläuterungen auf S. 12 f. der Kalkulation ergibt sich, dass die Kosten der Einzelmaßnahmen maximal mit einem Betrag angesetzt worden sind, der dem Produkt aus der insoweit erschlossenen Fläche und dem satzungsmäßigen Beitragssatz von 3,40 Euro/m² entspricht; damit hat der Beklagte zunächst einmal sichergestellt, dass die übrigen Beitragszahler nicht besonders teure Anlagen in den Erschließungsgebieten querfinanzieren. Soweit die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Einzelmaßnahmen in den Erschließungsgebieten geringer gewesen sind als das genannte Produkt, sind in der Kalkulation auf der Aufwandsseite demgegenüber sogar nur die geringeren Kosten angesetzt worden. Damit ist der von der Klägerseite insoweit geforderte Abzug schon erfolgt, und zwar dadurch, dass in den "Herstellungsaufwand gesamt" von vornherein nur der besonders günstige Preis eingegangen ist.

Soweit die Klägerseite meint, es müssten vom "Herstellungsaufwand gesamt" auch anlagenbezogene Teile der Nutzungsentgelte abgezogen werden, die seit dem Jahr 1990 bis zum 30. Juni 1993 in Bezug auf in dieser Zeit vorgenommene Investitionen eingenommen worden seien, ist dies unzutreffend, weil, wie der Beklagte erklärt hat, die zum 1. Juli 1993 bei der COWAG vorhandenen Anlagengüter von vornherein nur zum (insoweit schon verminderten) Restbuchwert übernommen worden und nur mit diesem verminderten Ansatz in die Beitragskalkulation eingegangen sind. Ein Fehler der Kalkulation ist insoweit weder dargetan noch ersichtlich.

Früher schon eingenommene Beiträge sind bei der hier in Rede stehenden Kalkulation nicht als Abzugsposten zum "Herstellungsaufwand gesamt" anzusetzen, weil davon auszugehen ist, dass sie auf die Beitragsforderungen angerechnet werden, die sich aus der Satzung ergeben. Zudem müsste mit ihrer Berücksichtigung auf der Aufwandsseite auch eine entsprechende flächenseitige Minderung einhergehen, so dass sich ein „Nullsummenspiel“ ergäbe. Dies widerspräche zudem dem Wesen der Globalkalkulation.

Die Beitragskalkulation ist auch im Hinblick auf die Mehrwertsteuerberechnung nicht methodisch fehlerhaft. Es verhält sich entgegen der (sinngemäßen) Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht so, dass der Beklagte auf die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Schmutzwasserbeseitigung noch die Mehrwertsteuer hinzugesetzt hätte, wozu er mangels Vorliegens einer steuerbaren Leistung nicht berechtigt gewesen wäre (vgl. hierzu Becker in: Becker u.a., KAG Bbg. Komm., § 8 Rn. 270; Schneider in: Hamacher u.a., KAG NW Komm., § 8 Rn. 76; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunales Abgabenrecht, Komm., § 6 Rn. 19 ff. und 132 d). Vielmehr wurden in der Beitragskalkulation die Anschaffungs- und Herstellungskosten brutto berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden. Beitragsfähig sind die Bruttoherstellungskosten, also einschließlich der von der Gemeinde – oder hier: von der LWG als Drittem gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG – an die Bauunternehmen gezahlten Umsatzsteuerbeiträge (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschl. vom 14. 1. 1988 – 2 S 3179/85 -, S. 6 ff. des E.A.; Birk in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 634). Dabei ist es entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zu beanstanden, dass bei der Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht der Mehrwertsteuersatz zum jeweiligen Zeitpunkt der Herstellung bzw. Anschaffung der einzelnen Anlagenteile, sondern der Mehrwertsteuersatz zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation berücksichtigt und auf die Nettokosten aufgeschlagen wurde. Der Beklagte hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass der größte Teil der Zahlungen an die LWG auf der Basis der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Aufwandsübernahme gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG mit dem heute gültigen Mehrwertsteuersatz erfolgte. Frühere Zahlungen zu einem niedrigeren Steuersatz seien vernachlässigbar. Dem ist der Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Beklagten im vorliegenden Verfahren unter Bezugnahme auf die überarbeitete Beitragskalkulation und in Parallelverfahren, in denen der Prozessbevollmächtigte der Kläger aufgetreten ist, aufgemachten Vergleichsberechnung, mit der dieser verdeutlicht hat, dass auch bei der Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Herstellung bzw. Anschaffung gültigen Mehrwertsteuersätze zur Ermittlung der beitragsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten kein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot vorliege und auf die Bezug genommen wird.

Ohne Erfolg bleibt auch der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Kalkulation des Beitragssatzes trage dem Verbot der Doppelbelastung nicht Rechnung, da die über Abschreibungen erwirtschafteten Einnahmen im Rahmen der Gebühren- bzw. Entgelterhebung dort keine Berücksichtigung fänden und das hieran anknüpfende Vorbringen, in der Gesamtschau der Beitrags- und Gebühren-/Entgelterhebung komme es zu einem unzulässigen Doppelbelastung und damit zu einem Verstoß gegen das (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitungsverbot.

Das sogenannte Verbot der Doppelbelastung untersagt es, über Beiträge Aufwendungen zu finanzieren, die bereits über erhobene Gebühren (für zivilrechtliche Entgelte gilt nichts anderes) finanziert worden sind und umgekehrt. In Bezug auf Letzteres hat das Verbot der Doppelbelastung seinen gesetzlichen Ausdruck darin gefunden, dass bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, die im Rahmen der Gebührenkalkulation stattfindet, der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht bleibt (§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG), wobei es hierfür allein auf die gezahlten (= aufgebrachten) und nicht (auch) auf die erwarteten Beiträge ankommt. Der Sinn des Verbotes der Doppelbelastung besteht in erster Linie darin sicher zu stellen, dass die Abgabenpflichtigen in ihrer Gesamtheit auch bei einer Zusammenschau von Beitrags- und Gebührenerhebung finanziell nicht mehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beitragen als überhaupt angefallen sind; insoweit verwirklicht das Verbot der Doppelbelastung das Aufwandsüberschreitungsverbot gleichsam "abgabenübergreifend". Der "gebührenrechtliche Pfeiler" des Verbotes der Doppelbelastung stellt dabei - im Zusammenwirken mit dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit als Ausfluss des Art. 3 Abs. 1 GG - sicher, dass eine gewisse Binnengerechtigkeit innerhalb des Kreises der Gebührenpflichtigen geschaffen wird. Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, weil die Beitragserhebung im Laufe der Zeit aufgegeben worden ist, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, nämlich spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach Juris). Auf diese Weise wird auf der Gebührenseite wenigstens eine gewisse "Gruppengerechtigkeit" geschaffen, und zwar dahin, dass das nur von einigen aufgebrachte Beitragsvolumen nicht allen Gebührenzahlern, sondern nur der Gruppe von Gebührenzahlern zu Gute kommt, die auch Beiträge gezahlt hat. Damit wird vermieden, dass diese Gruppe zu einem Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten doppelt beiträgt, während die andere Gruppe (nämlich die Nichtbeitragszahler) sich an diesem Kostenteil überhaupt nicht beteiligt. Diese Überlegungen greifen aber im Fall derjenigen Grundstückseigentümer, die bereits über einen längeren Zeitraum Benutzungsgebühren gezahlt und damit ggf. zu einer höheren Deckung des Investitionsaufwandes der öffentlichen Einrichtung beigetragen haben als andere Grundstückseigentümer, von vornherein nicht Platz. § 6 Abs. 2 KAG und höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG lassen sich keinerlei Vorgaben dahingehend entnehmen, bei der Festlegung der Gebührensätze danach zu differenzieren, seit wann die Leistungen der öffentlichen Einrichtung in Anspruch genommen werden. Auf der Beitragsseite gibt es insoweit ohnehin keine Entsprechung: Während vereinnahmte Beiträge bei der Gebührenerhebung nicht nur überhaupt, sondern im Grundsatz auch wenigstens "gruppengerecht" in Ansatz gebracht werden müssen, sind gezahlte Gebühren/Entgelte oder über die Gebühren-/Entgelterhebung angesetzte Abschreibungen bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen in Ermangelung einer dem § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG entsprechenden Vorschrift und wie auch im Umkehrschluss aus § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG folgt, im Rahmen der Kalkulation des Beitragssatzes nach § 8 KAG grundsätzlich überhaupt nicht und schon gar nicht gruppengerecht zu berücksichtigen. Aus dem Wesen des Beitrags als einmaliges Entgelt für die bloße Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage folgt ohne weiteres, dass bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen nicht danach unterschieden werden muss, ob einzelne Beitragszahler oder bestimmte Gruppen von Beitragszahlern bereits über Gebühren mehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beigetragen haben als andere; derartige Unterschiede sind beitragsrechtlich unerheblich. Auch wird eine Erhebung von Herstellungsbeiträgen als solche nicht dadurch rechtswidrig, dass Unterschieden auf der Beitragsebene, die nach dem Zuvorgesagten auf der Gebührenebene wenigstens einen gruppengerechten Ausgleich erfahren müssen, auf der Gebührenebene tatsächlich nicht ausgeglichen werden; dieser Fehler ist ein Fehler der Gebühr und infiziert nicht den Beitrag (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2011 – 9 S 24.11 -, S. 6 ff. des E.A.; Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, zit. nach juris; in diesem Sinn bereits: Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 82.05 -, S. 5 f. des EA).

Ebenso wenig ist es – wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint - geboten, im Rahmen der Kalkulation bzw. Festsetzung des Herstellungsbeitragssatzes die bei der Gebühren-/Entgelterhebung eingestellten Abschreibungen oder die über diese erzielten Erlöse zu berücksichtigen, was sich im Umkehrschluss aus § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG wie auch aus § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG, der nur für Erneuerungsbeiträge vorschreibt, dass die bei der Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG kalkulierten Abschreibungen außer Betracht bleiben, aus § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG, der lediglich auf das veranschlagte Beitragsaufkommen (Hervorhebung durch die Kammer) und daraus ergibt, dass - anders als nach der Rechtslage in anderen Bundesländern – eine dies für Herstellungsbeiträge vorschreibende Regelung gerade nicht existiert. Grundsätzlich ist der bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen zu Grunde zu legende Investitionsaufwand daher mit den vollen Anschaffungswerten, nicht mit dem um (fiktive) Abschreibungen verminderten Restbuchwert des Anlagevermögens anzusetzen und sind auch durch die Gebühren- oder Entgelterhebung erzielte Erlöse bei der Kalkulation des Beitragssatzes nicht zu berücksichtigen, etwa dergestalt, dass sie im Sinne einer Plausibilitätskontrolle der Beitragskalkulation in dieser ausgewiesen sein müssten und die Beitragskalkulation permanent fortzuschreiben/anzupassen wäre (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2011 – 6 K 952/10 -, S. 25 f. des E.A.; ebenso die frühere Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg, vgl. Beschluss vom 20. März 2006 – 9 S 82.05 -, S. 5 f. des E.A.; VG Potsdam, Urteil vom 22. Dezember 2010 – 8 K 140/09 -, zit. nach juris, Rn. 78, wonach viel dafür spreche, dass der Einwand der anderweitigen Kostendeckung durch eine Gebührenerhebung im Rahmen der Beitragskalkulation nicht erhoben werden könne, da lediglich im Rahmen einer Gebührenkalkulation die anderweitige Finanzierung durch Beiträge gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG zu berücksichtigen sei, nicht aber umgekehrt die anderweitige Finanzierung durch Gebühren im Rahmen der Beitragserhebung; Hessischer VGH, Urteil vom 27. Juni 1984 – V OE 56/82 -, HGZ 1985, 37; OVG Sachsen- Anhalt, Beschl. vom 1. Juli 2003 – 1 M 492/02 -, LKV 2003, 566; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. September 1987 – 23 N 85 A.2475 -, S. 5 ff. des E.A.; VG Regensburg, Urt. vom 5. 12. 2001 – 3 K 00.00969 -, zit. nach juris; Urteil vom 5. Dezember 2001 – 3 K 00.1446 -, S. 13 f. des E.A.). Dass (fiktive) Abschreibungen bzw. durch Abschreibungen erzielte Erlöse im Regelfall nicht aufwandsmindernd wirken können, folgt - neben den dargelegten Gründen - auch aus den Grundsätzen, die zur anderweitigen Deckung des Investitionsaufwands entwickelt wurden. Danach können weder Kredite noch Eigenmittel der Gemeinde als anderweitige Deckung des Investitionsaufwands angesehen werden. Sie sind zwar Einnahmen des Vermögenshaushalts und dienen dort zur Finanzierung von Investitionen; sie sind aber keine – die Erhebung von Herstellungsbeiträgen ausschließende – anderweitige Deckung des Investitionsaufwands, sondern begründen ihn erst. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sogar die auf die Bauzeit treffenden Fremdkapitalzinsen zum beitragsfähigen Aufwand gehören. Auch in der Vergangenheit erhobene (Herstellungs-)Beiträge und Benutzungsgebühren haben hiernach keine Auswirkungen auf die zu kalkulierende Höhe des Investitionsaufwandes. In der Globalberechnung wird der Investitionsaufwand auf alle erschlossenen und noch zu erschließenden Grundstücke verteilt; die Kalkulation dient der Ermittlung der Beitragssätze für künftige Veranlagungsfälle. In der Vergangenheit erhobene (Herstellungs-)Beiträge müssen deshalb in der Kalkulation nicht als anderweitige Deckung vom Investitionsaufwand abgesetzt werden. Für die Benutzungsgebühren oder Entgelte gilt nichts anderes. Die in der Vergangenheit über Benutzungsgebühren oder Entgelte erwirtschafteten Abschreibungserlöse sind daher bei der Herstellungsbeitragskalkulation nicht als anderweitige Deckung des Investitionsaufwands zu berücksichtigen (vgl. Hessischer VGH, a.a.O., OVG Sachsen- Anhalt, a.a.O.; VG Regensburg, a.a.O.; vgl. auch Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 848 und Klausing, a.a.O., § 8 Rn. 990, wonach Abschreibungen nur für Erneuerungsbeiträge zu berücksichtigen seien).

Soweit der 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 2. April 2013 – 9 S 76.12 -, zit. nach juris; Urteile vom 14. November 2013 – 9 B 34.12 – und - 9 B 35.12 -, zit. nach juris, Rn. 50 ff. bzw. 51 ff.) eine hiervon abweichende Auffassung vertritt und meint, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt gewesen seien, gerechtfertigt sein, ohne sich insoweit mit seiner älteren, oben zitierten Rechtsprechung und jener in seinen vorangegangenen abweichenden Entscheidungen (vgl. etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 – 9 S 26.11 u.a. – jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschlüsse vom 13. Januar 2012 – 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) auch nur auseinanderzusetzen bzw. diese ausdrücklich aufzugeben (Anm. der Kammer: Die Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 – 9 N 76.11 – S. 2 ff. des E.A. und – 9 N 159.11 -, S. 2 ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 – 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A. enthalten insoweit keine eindeutige Positionierung im nunmehr vom 9. Senat vertretenen Sinne, sondern beschäftigen sich mit bestimmten „Fallkonstellationen“, vgl. dazu etwa Urteil der Kammer vom 21. März 2013 – 6 K 1102/12 -), vermag sich der erkennende Einzelrichter dem aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen. Dies gilt in Sonderheit für die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, § 8 Abs. 4 Satz 6 KAG stelle eine Sonderregelung für Erneuerungsbeiträge dar und das Fehlen einer entsprechenden Regelung für Herstellungsbeiträge sei kein „beredtes Schweigen“, sondern ersichtlich allein dem Umstand geschuldet, dass im Zeitpunkt der Erhebung von Herstellungsbeiträgen regelmäßig noch nicht so viel an Gebühren oder Entgelten erhoben worden sei, dass die darin enthaltenen Anteile für die Finanzierung der Herstellungskosten zusammen mit den zu erhebenden Herstellungsbeiträgen auch nur in die Nähe dessen gerieten, was insgesamt durch Beiträge und Gebühren bzw. Entgelte auf die Bürger umlegbar sei. Woher der Senat seine Erkenntnis einer solchen Regelmäßigkeit bezieht, bleibt unklar. Eine solche zu unterstellen, ist – wie auch der vorliegende Fall, folgte man dem Ansatz des Oberverwaltungsgerichts, zeigt – bloße Spekulation. Angesichts dessen, dass zusammen mit der Einfügung des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG durch Gesetz vom 27. Juni 1995 (GVBl. I S. 145) auch die Vorschrift § 8 Abs. 4 Satz 6 KAG in das Kommunalabgabengesetz eingefügt wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe – wie das Oberverwaltungsgericht meint – das Problem überhaupt nicht im Blick gehabt. Vielmehr ergänzen sich die beiden Vorschriften in systematisch eindeutiger und sinnvoller Weise dergestalt, dass im Rahmen der Kalkulation bzw. Festsetzung des Herstellungsbeitragssatzes die bei der Gebühren-/Entgelterhebung eingestellten Abschreibungen oder die über diese erzielten Erlöse nicht zu berücksichtigen sind. Der Einwand der anderweitigen Kostendeckung durch eine Gebührenerhebung kann im Rahmen der Herstellungsbeitragskalkulation nicht erhoben werden, da lediglich im Rahmen einer Gebühren- bzw. Entgeltkalkulation die anderweitige Finanzierung durch Herstellungsbeiträge gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG zu berücksichtigen ist, nicht aber umgekehrt die anderweitige Finanzierung durch Gebühren bzw. Entgelte im Rahmen der Beitragserhebung. Soweit § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG vom „sonst“ von der Gemeinde aufzubringenden Aufwand spricht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.), ergibt sich hieraus nichts im vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Sinne, da dieses bereits von einem unzutreffenden Verständnis der Vorschriften der §§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG und § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG, was die Erhebung von Herstellungsbeiträgen anbetrifft, ausgeht. Es geht in der Bestimmung des § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG allein um den nach § 8 Abs. 4 Sätze 1 bis 7 KAG ermittelten Aufwand. Für diesen trifft gerade § 8 Abs. 4 Satz 6 KAG eine Spezialregelung für Erneuerungsbeiträge, die es ausschließt, Abschreibungen bereits bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen zu berücksichtigen. Auch der vom Oberverwaltungsgericht bemühte Grundsatz der Erforderlichkeit streitet nicht für seine Auffassung. Er hat keinen Bezug zum Verbot der Doppelveranlagung. Bei ihm geht es – was die Erhebung von Herstellungsbeiträgen unter dem Gesichtspunkt der Kostenangemessenheit anbetrifft - um die bei der Herstellung der öffentlichen Einrichtung entstandenen bzw. entstehenden Kosten und damit im Kern um die Frage, ob die konkrete Maßnahme nicht auch billiger hätte durchgeführt werden können. Das hat mit der Frage, ob und wann eine abgabenübergreifende Aufwandsüberschreitung vorliegt, nichts zu tun.

Eine kalkulatorische Kürzung des Investitionsaufwands um fiktive Abschreibungen bzw. durch Abschreibungen erzielte Erlöse mag – was keiner abschließenden Entscheidung bedarf – hiernach allenfalls dann erforderlich sein, wenn Herstellungsbeiträge erstmals neu eingeführt werden und in die Beitragskalkulation der Investitionsaufwand auch für solche Anlagenteile einbezogen wird, die schon vor längerer Zeit hergestellt worden sind. Dies ist hier nicht der Fall. Auch wenn – wie hier - die frühere(n) Satzung(en) nichtig war(en) und nach Erlass einer neuen (gültigen) Satzung alle bisher erschlossenen und noch nicht veranlagten Grundstücke – vorliegend die Altanschließer - veranlagt werden, ist eine Kürzung des Investitionsaufwands im beschriebenen Sinne danach nicht erforderlich. Soweit eine Ausnahme von den geschilderten Grundsätzen teilweise (auch) in dem Fall zugelassen wird, dass die frühere(n) Beitragssatzung(en) nichtig waren und in der neuen (jetzt erstmals gültigen) Satzung ein höherer Anteil der Investitionskosten über Herstellungbeiträge finanziert werden soll als in der/den (nichtigen) früheren Satzung(en) und hier angenommen wird, ein Teil der Investitionskosten, der jetzt durch Beiträge finanziert werden solle, könne ggf. schon durch Abschreibungen gedeckt sein, so dass beitragsfähig in einem solchen Fall nur der um die (fiktive) Abschreibung verminderte Investitionsaufwand sein könne (vgl. hierzu Nitsche, Satzungen zur Wasserversorgung, 20.01, Nr. 14), ist ein solcher Fall entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers hier (ebenfalls) nicht gegeben. Zwar zeichnet sich die Situation im Bereich des Beklagten dadurch aus, dass bis zum Erlass der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 keine wirksame Grundlage für die Erhebung von Beiträgen bestanden hat, gleichwohl aber zwischen den Jahren 1994 und 2012 Beiträge von den Bürgern erhoben wurden. Angesichts dessen kann aber keine Rede davon sein, dass der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt beabsichtigt hat, die öffentliche Einrichtung ausschließlich über Gebühren zu finanzieren oder aber im Vergleich zu früher höhere Beiträge erhebt; der Beitragssatz für – was hier allein relevant ist - Grundstücke mit alleinigem Anschluss an die Schmutzwasser- und nicht auch an die Regenwasserbeseitigungsanlage ist vielmehr gegenüber dem früheren Satzungsrecht gerade nicht erhöht worden. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers an dieser Auffassung der Kammer geäußerte Kritik überzeugt nicht.

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass für den maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 zum 1. Januar 2009 (oder für einen Zeitpunkt seitdem) in der Gesamtschau der Beitrags- und Gebühren- bzw. Entgelterhebung davon ausgegangen werden müsste, eine unzulässige Doppelerhebung und damit eine (abgabenübergreifende), mit Art. 3 Abs. 1 GG bzw. dem bundesrechtlichen Äquivalenzprinzip unvereinbare – der lediglich auf das veranschlagte Beitragsaufkommen abstellende § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG erfasst diesen Fall von vornherein nicht - Aufwandsüberschreitung sei bereits eingetreten, weil der Beklagte tatsächlich bereits insgesamt durch Beiträge und Entgelte bzw. Gebühren mehr für Anschaffungs- und Herstellungskosten eingenommen hätte, als angefallen sind bzw. voraussichtlich anfallen werden (vgl. in diesem Sinne noch OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) oder werde gerade durch die streitgegenständliche Beitragserhebung (vgl. in diesem Sinne ebenfalls noch OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2012, a.a.O., Seite 2 f. des E.A.: „der „Tropfen“, der sprichwörtlich das „Fass zum Überlaufen bringen würde“) oder auch nur in Kürze durch die noch ausstehenden Beitragserhebungen (vgl. in diesem Sinne noch OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011, a.a.O.) eintreten, so dass insoweit von einer unzulässigen Doppelerhebung auszugehen sei. Es ist unter Zugrundelegung der Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 14. Januar 2013 und der Ausführungen des Beklagten in gleichfalls vom Klägervertreter betriebenen Parallelverfahren – auch angesichts des aus der Kalkulation des Beitragssatzes ersichtlichen „Puffers“ für den maximal zulässigen Beitragssatz – nicht davon auszugehen, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten durch die bereits erhobenen Beiträge oder durch die bereits erhobenen Beiträge zuzüglich der bereits über Abschreibungen erhobenen Gebühren bzw. privaten Entgelte, soweit diese (also) der Deckung des Investitionsaufwandes dien(t)en, gedeckt, geschweige denn überdeckt würden und insoweit von einer unzulässigen Doppelerhebung auszugehen wäre; dies gilt auch dann, wenn man die streitgegenständliche Beitragserhebung oder die in Kürze zu erwartenden Beiträge mit in den Blick nähme. Von einer vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in diesem Zusammenhang gerügten Verletzung des (bundesrechtlichen) Äquivalenzprinzips oder von Art. 3 Abs. 1 GG kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden.

So hat der Beklagte bereits in dem genannten Schriftsatz vom 14. Januar 2013 die seit dem 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 2012 vereinnahmten Schmutzwasserbeiträge und Ablösebeträge in Erschließungsgebieten mit insgesamt 72. 631.485,21 Euro (brutto) beziffert. Mit Blick auf die – auch in Ansehung der insoweit (erneut) vom Klägervertreter erhobenen Einwände –anzunehmenden Bindung der Stadt C. als Körperschaft des öffentlichen Rechts an Art. 20 Abs. 3 GG hat die Kammer keine Veranlassung, diese Zahl in Zweifel zu ziehen. Der Beklagte hat in dem zitierten Schriftsatz sodann dargelegt, dass im Rahmen der Gebühren-/Entgelterhebung, soweit sie den Investitionsaufwand betreffe, bis zum 31. Dezember 2012 Erlöse über Abschreibungen auf die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung in Höhe von 32.132.300,07 Euro (netto) bzw. 38.237.437,08 Euro (brutto) eingenommen worden seien. Die Zuordnung der Abschreibungen auf die einzelnen Anlagen sei gemäß den in der Beitragskalkulation verwendeten Verteilungsschlüsseln erfolgt, soweit die Anlagen gemeinsam – zum Beispiel für die Regenwasserentsorgung, die zentrale Schmutzwasser- und dezentrale Schmutzwasserentsorgung – verwendet worden seien. Dies habe Abschreibungen für die zentrale Schmutzwasserentsorgung in Höhe von 44.303.073,03 Euro (netto) ergeben. Hiervon seien die Beiträge, Fördermittel und Zuschüsse Dritter abgezogen worden, wobei ein Betrag in Höhe von 12.170.772,97 Euro (netto) ermittelt worden sei. Mit Blick auf die Bindung der Stadt C. als Körperschaft des öffentlichen Rechts an Art. 20 Abs. 3 GG hat die Kammer auch hier keine Veranlassung, diese Zahlen in Zweifel zu ziehen.

Diese Ausführungen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 7. Januar 2014 in mehreren vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geführten Parallelverfahren (u.a. 6 K 1100/12) mit Stand zum 31. Dezember 2013 aktualisiert und die seit dem 3. Oktober 1990 vereinnahmten Schmutzwasserbeiträge und Ablösebeträge in Erschließungsgebieten mit insgesamt 77.420.673,44 Euro (brutto) beziffert. Mit Blick auf die Bindung der Stadt C. als Körperschaft des öffentlichen Rechts an Art. 20 Abs. 3 GG hat die Kammer auch hier keine Veranlassung, diese Zahl in Zweifel zu ziehen. Der Beklagte hat in dem zitierten Schriftsatz sodann dargelegt, dass im Rahmen der Gebühren-/Entgelterhebung bis zum 31. Dezember 2013 Erlöse über Abschreibungen auf die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung in Höhe von 31.998.806,07 Euro (netto) bzw. 38.078.579,22 Euro (Brutto) eingenommen worden seien, wobei die Ermittlung nach Maßgabe vorstehender Ausführungen erfolgt ist.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass den in der ursprünglichen Beitragskalkulation – unbeschadet des in der überarbeiteten Fassung 2012 nachgeschobenen Aufwandes (vgl. dazu noch unten) - ermittelten beitragsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von 110.996.125 Euro (netto) bzw. 132.085.388,70 Euro (brutto) höchstens bisherige Einnahmen in Höhe von 115.499.252,60 Euro (brutto) gegenüber stehen. Ein Verstoß gegen das (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitungsverbot unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Doppelveranlagung ist daher bislang weder tatsächlich bereits eingetreten noch mit der streitgegenständlichen Beitragserhebung oder auch nur in Kürze zu erwarten. Dies gilt auch mit Blick auf den zwischenzeitlich gegenüber dem aktuellen Ermittlungszeitpunkt zu verzeichnenden Zeitablauf, der eine Aufwandsüberdeckung nicht ernsthaft erwarten lässt. Soweit der Klägervertreter meint, der Beklagte habe einen beitragsfähigen Herstellungsaufwand von 131.241.053,16 Euro (brutto) zugestanden, trifft dies nicht zu und erschließt sich der Kammer auch nicht, welche Relevanz diese nicht näher substantiierte Behauptung mit Blick auf den festgelegten, in jedem Fall gerechtfertigten Beitragssatz von 3,40 Euro haben soll.

Soweit noch über einen längeren Zeitraum betrachtet Beitragserhebungen ausstehen, ist es Sache des gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundenen Beklagten unter Kontrolle zu halten, dass es nicht zu einer Aufwandsüberdeckung kommt. Eine (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitung, die dann vorliegen würde, wenn – was offenkundig (noch) nicht der Fall ist – die gesamte Veranlagungsfläche der Beitragssatzkalkulation entsprechend mit dem satzungsmäßigen Beitragssatz herangezogen und alle Beiträge eingenommen sein würden, besagt demgegenüber zum Ist- Stand der Einnahmen und zum Vorliegen einer unzulässigen Doppelveranlagung nichts Maßgebliches. Ein Verstoß gegen das (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitungsverbot ist nicht daran zu messen, ob bei der Addition der bisherigen Einnahmen auf den beitragsfähigen Aufwand aus den über Abschreibungen ermittelten Gebühren und Entgelten und den kalkulierten Beiträgen nach Maßgabe des Beitragssatzes ein Betrag herauskommt, der über den ermittelten beitragsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten liegt. Insbesondere besteht kein Erfordernis, dass fortlaufend eine mögliche Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots danach geprüft wird, ob die Addition der jeweiligen Einnahmen auf den beitragsfähigen Aufwand aus Gebühren und Entgelten und den zu erwartenden Beiträgen einen Betrag ergibt, der über den beitragsfähigen Herstellungskosten liegt. Was der Einrichtungsträger auf der Grundlage seines Satzungsrechts (kalkulatorisch) an Beiträgen, aber auch – über Abschreibungen – an Gebühren oder Entgelten nach Maßgabe der festgelegten Abgabensätze einnehmen kann, ist für die Beurteilung, ob abgabenübergreifend eine Aufwandsüberschreitung und damit eine unzulässige Doppelbelastung vorliegt, grundsätzlich unerheblich. Auf die erwarteten Beitragseinnahmen kann auch deswegen nicht abgestellt werden, da – zumal bei einer, wie hier, Globalkalkulation - die tatsächlichen Beitragseinnahmen aufgrund von stets zu besorgenden Beitragsausfällen nicht vorhergesagt werden können und in aller Regel unter den nach der Kalkulation möglichen Beitragseinnahmen liegen werden. Zudem kann erst anhand der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten am Ende der endgültigen Herstellung der Einrichtung ermittelt werden, ob diese durch die Abschreibungserlöse über Gebühren und Entgelte einerseits und die Beitragseinnahmen andererseits überschritten werden. Die Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers führte dazu, dass dem Einrichtungsträger eine tatsächliche (abgabenübergreifende) Aufwandsdeckung bereits deshalb versagt bliebe, weil eine (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitung droht, wenn – unter Berücksichtigung der tatsächlichen oder gar nur der kalkulierten, den Investitionsaufwand betreffenden Gebühren-/Entgelteinnahmen - irgendwann die gesamte Veranlagungsfläche mit dem satzungsmäßigen Beitragssatz herangezogen und alle Beiträge eingenommen sein würden. Dies ist nach Auffassung der Kammer weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich geboten, da der Einrichtungsträger eben noch nicht „auf seine Kosten gekommen“ ist. Schon gar nicht kann – wie bereits oben ausgeführt – ein Erfordernis bestehen, die Beitragssatzkalkulation fortlaufend an die tatsächlich – ggf. auch auf der Grundlage älteren, vor Inkrafttreten der hier maßgeblichen Beitragssatzung Geltung beanspruchenden Gebührensatzungen bzw. Entgeltregelungen – eingenommenen späteren Abschreibungserlöse aus Gebühren und Entgelten, die bei Festlegung des Beitragssatzes noch nicht berücksichtigt werden konnten, anzupassen.

Die Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Ausführungen des Beklagten seien – was die erwirtschafteten Abschreibungen bzw. Einnahmen über Gebühren bzw. Erlöse betreffe – ungeeignet, eine Beachtung des Aufwandsüberschreitungsverbots unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer unzulässigen Doppelbelastung darzutun, verfängt ebenfalls nicht.

Dies gilt zunächst, soweit dieser die Ermittlung der Abschreibungserlöse aus Ein-nahmen aus Gebühren bzw. Entgelten – auch hinsichtlich des zugrunde gelegten Mehrwertsteuersatzes - rügt.

So hat der Beklagte im Schriftsatz vom 14. Januar 2013, auf den Bezug genommen wird, überzeugend dargelegt, dass die Abschreibungserlöse entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zum Stichtag 31. Dezember 2007 ermittelt worden seien. Die genannten Abschreibungen zum 31. Dezember 2012 beliefen sich auf 38.237.437,08 Euro brutto bzw. 32.132.300,07 Euro netto. Diese Ausführungen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 7. Januar 2014 in mehreren vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geführten Parallelverfahren (u.a. 6 K 1100/12) mit Stand zum 31. Dezember 2013 aktualisiert und dargelegt, dass im Rahmen der Gebühren-/Entgelterhebung bis zum 31. Dezember 2013 Erlöse über Abschreibungen auf die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung in Höhe von 31.998.806,07 Euro (netto) bzw. 38.078.579,22 Euro (Brutto) eingenommen worden seien. In der Beitragskalkulation sind - wie bereits oben ausgeführt: zu Recht - überhaupt keine Abschreibungen angeführt. Mit dem Schriftsatz vom 29. April 2013, auf den gleichfalls Bezug genommen wird, hat der Beklagte ferner – entgegen der vom Klägervertreter schriftsätzlich geäußerten Auffassung - überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Betreiberentgelte der LWG und die Abschreibungen auf der Basis der handelsrechtlichen Ist- Abschreibungen bzw. der geplanten handelsrechtlichen Abschreibungen gemäß § 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Handelsgesetzbuch (HGB) kalkuliert worden seien; dies ist nicht zu beanstanden (ebenso OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.). Dafür, dass höhere Gebühren- oder Entgelteinnahmen erzielt wurden, als aus den bilanziellen Abschreibungen ersichtlich, bestehen unter Zugrundelegung des Vortrages des Beklagten, den der Klägervertreter nicht substantiiert, sondern lediglich mit bloßen Spekulationen und Unterstellungen entgegengetreten ist, keine Anhaltspunkte. Dies gilt in Sonderheit, soweit der Klägervertreter – ins Blaue hinein – unterstellt, dass die von der LWG erhobenen Betreiberentgelte Abschreibungen enthalten hätten, die über den bilanziellen Abschreibungen lägen. Dass dies nicht der Fall war bzw. sein kann, hat der Beklagte mit dem genannten Schriftsatz ebenso nachvollziehbar dargelegt wie die Fehlerhaftigkeit der vom Klägervertreter bemühten Zahlen und „Rechenmodelle“. Der Beklagte hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung – wie auch in den bereits von der Kammer entschiedenen Parallelverfahren (vgl. etwa das Urteil vom 12. Dezember 2013 im Verfahren 6 K 83/13) - überzeugend vorgetragen, dass er zugunsten der Beitragszahler unterstellt habe, dass die möglichen Erlöse über die die Herstellung der öffentlichen Einrichtung betreffenden Abschreibungen auf die zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung auch tatsächlich eingenommen worden seien. In der Praxis werde dieser Betrag gerade geringer sein, da zeitweise keine kostendeckenden Gebühren bzw. Entgelte eingenommen worden seien. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgeschlagene Methode, zur Ermittlung der Abschreibungserlöse die einzelnen Gebühren- und Entgeltkalkulationen der Jahre ab 1990 vorzulegen, den darin enthaltenen Investitionsaufwand nachzuweisen und die tatsächlich geflossenen Geldeinnahmen unter Selektierung des beitragsfähigen Aufwandes zu beziffern, würde demgegenüber nicht weiterführen, da diese Methode bestenfalls einen Annäherungswert erreichen würde, der weniger aussagekräftig wäre, als die vom Beklagten angewandte Methode. Denn hier müsste für die Abschreibungen nicht danach unterschieden werden, ob es sich um Erneuerungsinvestitionen bzw. um solche der erstmaligen Herstellung handelte. Abschreibungen in Form von kalkulatorischen Kosten könnten zudem – nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Satz 6 KAG – auch auf durch Zuschüsse Dritter finanziertes Anlagevermögen gebildet werden. Das „schlichte Zählen“ des eingenommenen Geldes wäre hier gerade nicht zielführend. Für sich genommen würde es ohnehin ohne Aussagekraft sein, da in den Gebühren/Entgelten nicht nur Investitionsaufwand enthalten ist. Auch sind die buchhalterischen Abschreibungen insoweit – worauf der Beklagte zu Recht hinweist - grundsätzlich höher als die gebührenfähigen Abschreibungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG. Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung der Kammer – trotz der erneut erhobenen Bedenken des Prozessbevollmächtigten des Klägers - gerechtfertigt, die vom Beklagten gelieferten Zahlen als die über Abschreibungen erwirtschafteten Entgelt-/Gebühreneinnahmen zu betrachten. Mehr kann vom Beklagten nicht verlangt werden.

Welche Auswirkungen vermeintlich unzulässige Gewinnerzielungen bzw. diesbezügliche etwaige Absichten des Beklagten in der Vergangenheit bei der Gebühren-/Entgelterhebung für das Vorliegen einer Aufwandsüberschreitung bzw. unzulässigen Doppelerhebung haben sollten, erschließt sich der Kammer nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers vermengt hier Fragen des Vorliegens einer unzulässigen Aufwandsüberschreitung mit solchen der Zulässigkeit der Erzielung von Gewinnen bei der Gebührenerhebung, insbesondere im Falle der Beteiligung an privaten Kapitalgesellschaften, und damit mit der Frage des Vorliegens einer Kostenüberschreitung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG. Etwaige Fehler der Gebühren-/Entgeltkalkulation unter diesem Gesichtspunkt „infizieren“ den Beitrag nicht. Sie rechtfertigen es in Sonderheit nicht, ohne weiteres eine Aufwandsüberschreitung anzunehmen, da es einen – vom Prozessbevollmächtigten des Klägers sinngemäß formulierten - Grundsatz, dass „rechtswidrige Gewinne wie erhobene Investitionskostenanteile zu behandeln“ seien, nicht gibt. Zudem erschöpfen sich hier die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, auch soweit er angeblich „beweiskräftige Unterlagen“ vorlegt, ebenso wie seine Ausführungen zu den vermeintlichen tatsächlichen Einnahmen aus den Abschreibungen, insbesondere nach Maßgabe der „Beteiligungsberichte“, in bloßen Spekulationen, denen nicht weiter nachzugehen war. Der Beklagte hat insoweit überzeugend dargelegt, dass keine höheren Gebühren- bzw. Entgelteinnahmen erzielt worden sind als kalkuliert. Dies hat der Klägervertreter nicht nachvollziehbar zu erschüttern vermocht. Das Vorliegen einer Aufwandsüberschreitung kann auch nicht deshalb unterstellt werden, weil der Beklagte es – wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers rügt – unterlassen hat, „spätestens im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Höhe der in der Vergangenheit eingenommenen Entgelte/Gebühren stimmige und nachvollziehbare Gebühren-/Entgeltkalkulationen aus der maßgeblichen Sicht vorzulegen“. Um der hinreichenden Bestimmtheit und der Vorhersehbarkeit der Gebührenhöhe willen muss zwar die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes sowohl nach den rechtlichen als auch nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung bzw. des Beginns des gebührenpflichtigen Leistungszeitraums objektiv feststellbar sein (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 387). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Einhaltung des (abgabenübergreifenden) Aufwandsüberschreitungsverbots bzw. der betreffende Nachweis zwingend an die Erstellung nachvollziehbarer und stimmiger Gebühren- bzw. Entgeltkalkulationen in der Vergangenheit geknüpft wäre. Es genügt vielmehr, wenn der Einrichtungsträger das Nichtvorliegen einer (abgabenübergreifenden) Aufwandsüberschreitung auch mit Blick auf die in der Vergangenheit über (handelsrechtlich ermittelte) Abschreibungen erwirtschafteten Gebühren bzw. Entgelte nachweist. Dies ist vorliegend geschehen, indem die (zulässigen) handelsrechtlichen Abschreibungen auf die Abwasseranlagen ermittelt worden sind. Dass in den erhobenen Gebühren bzw. Entgelten den – hier allein relevanten – Herstellungsaufwand betreffende Abschreibungen enthalten gewesen seien, die hiernach nicht hätten erhoben werden dürfen, ist hiernach nicht ersichtlich und wird vom Prozessbevollmächtigten des Klägers, der sich in Spekulationen und Unterstellungen erschöpft, auch nicht substantiiert geltend gemacht. Seine Auffassung, dass weit mehr Investitionskostenanteile in den Gebühren bzw. Entgelten enthalten (gewesen) seien als in Höhe der Abschreibungen, ist bloße Vermutung. Dies ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus einer etwaigen „unzulässigen Gewinnerzielung“ bei der Gebühren- bzw. Entgelterhebung. Ohne Relevanz für das Vorliegen einer (abgabenübergreifendenden) Aufwandsüberdeckungen ist schließlich auch ob frühere Gebührensatzungen oder Entgeltregelungen – wie der Klägervertreter ins Blaue hinein behauptet - unwirksam waren oder ob der Verpflichtung zum Ausgleich von Kostenüberdeckungen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG genügt wurde. Dies ist ein gebühren-, kein beitragsrechtliches Problem.

Zu Unrecht rügt der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch die Nichtberücksichtigung der Erlöse aus Abschreibungen bis 1. Juli 1993. Der Beklagte hat hierzu zu Recht ausgeführt, dass für die Anlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 hergestellt wurden und für den Zeitraum vor dem 30. Juni 1993 keine Abschreibungen ermittelt werden mussten. Anlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 hergestellt wurden, sind im Anlagenbestandsverzeichnis der Kalkulation nicht enthalten, sondern es sind – wie ausgeführt - gemäß § 18 KAG nur die übernommenen Verbindlichkeiten eingestellt worden. Entsprechend müssen die Abschreibungsanteile der damaligen Entgelte für die Schmutzwasserentsorgung bzw. müssen Abschreibungserlöse nicht berücksichtigt werden. Denn auf Verbindlichkeiten kann man keine Abschreibungen bilden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers verkennt bei seinen Ausführungen in diesem Zusammenhang insbesondere, dass Abschreibungserlöse bei der Frage einer möglichen Aufwandsüberschreitung nur mit Blick auf die beitragsfähigen Investitionskosten berücksichtigt werden können bzw. müssen. Es geht darum, ob über die Abschreibungserlöse in den Gebühren bzw. Entgelten und über die Beitragseinnahmen der beitragsfähige Aufwand überschritten wird. Dann kann und darf als Grundlage für die Berechnungen der Abschreibungserlöse aber auch nur der beitragsfähige Aufwand herangezogen werden. Die tatsächlichen Abschreibungen werden dagegen nach den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten berechnet, wobei gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG für das am 1. Juli 1990 vorhandene Anlagevermögen der nach den Bewertungsvorschriften des D-Markbilanzierungsgesetzes ermittelte und fortgeführte Wert anzusetzen ist. Der Gesetzgeber gesteht den Aufgabenträgern damit zu, Abschreibungen unabhängig davon zu bilden, ob sie die Anlagen unentgeltlich übernommen haben oder nicht. Wollte man die Abschreibungserlöse auf die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 hergestellt wurden, sowie auf später übernommene Verbindlichkeiten beziehen, müsste man auch die gesamten ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Vergleichsgröße betrachten und nicht nur den beitragsfähigen Aufwand. Dies verkennt der Klägervertreter, wenn er (immer wieder) die vollen Abschreibungserlöse mit dem beitragsfäihen Aufwand vergleicht. Anlagen bzw. Anlagenteile aus abgeschlossenen Investitionen, die zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 30. Juni 1993 bei der COWAG aktiviert wurden, hat die LWG offensichtlich nur zum Zeitwert übernommen. Letztere Anlagen wurden bei der LWG auch nur mit dem Zeitwert zum 1. Juli 1993 aktiviert und in die Beitragskalkulation lediglich zum Zeitwert eingestellt, wobei zutreffend das Datum der ursprünglichen Aktivierung der Anlagenteile im Anlagenverzeichnis weiter mit aufgeführt wird, da die betriebliche Nutzungsdauer vom Zeitpunkt der ursprünglichen Aktivierung an gerechnet wird. Abschreibungen, die für die vom 3. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1993 abgeschlossenen Investitionen angefallen sind, sind dementsprechend schon bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes abgezogen worden und haben den Zeitwert der Anlagen zum 1. Juli 1993 und damit die Anschaffungs- und Herstellungskosten in der Beitragskalkulation gemindert. Die vollen Herstellungskosten wären zudem – was der Klägervertreter verkennt – naturgemäß höher als der Zeitwert.

Soweit schließlich der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hinweist, dass noch über einen längeren Zeitraum betrachtet Beitragserhebungen oder den Investitionsaufwand betreffende Gebühren- bzw. Entgelterhebungen ausstünden, ist es – wie dargelegt - Sache des gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundenen Beklagten, unter Kontrolle zu halten, dass es nicht zu einer (abgabenübergreifenden) Aufwandsüberdeckung im Sinne einer unzulässigen Doppelbelastung kommt. Dies ist dem Gericht ggf. nachzuweisen. Maßgeblich für das Feststellen einer Aufwandsüberschreitung ist demgegenüber grundsätzlich allein, ob der Beklagte durch Beiträge und Gebühren bzw. Entgelte für die Anschaffungs- und Herstellungskosten bereits jetzt mehr eingenommen hat, als angefallen sind bzw. voraussichtlich anfallen werden, ggf. ob dies mit der streitgegenständlichen Beitragserhebung oder in Kürze der Fall sein wird. Eine (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitung, die dann vorliegen würde, wenn – was offenkundig nicht der Fall ist – die gesamte Veranlagungsfläche mit dem satzungsmäßigen Beitragssatz herangezogen und alle Beiträge eingenommen sein würden, besagt – wie bereits ausgeführt - demgegenüber zum Ist- Stand der Einnahmen und Vorliegen einer unzulässigen Doppelerhebung nichts Maßgebliches. Eine Beitrags- wie auch eine Gebühren-/Entgelterhebungspflicht besteht zudem nur bis zur Grenze der Aufwandsüberschreitung. Dies verkennt der Prozessbevollmächtigte des Klägers, so dass auch seine verschiedenen Berechnungen mit ständig neuen und sich zum Teil widersprechenden Zahlen sowie die Bezugnahmen auf andere Fallkonstellationen betreffende BGH- Rechtsprechung oder gewisse verfassungsrechtliche Vorgaben nicht weiter führen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers befürchtet, dass möglicherweise – auf Dauer betrachtet – beitragsfähiger Aufwand in größerem Umfang, als nach der Beitragskalkulation vorgesehen, in die Gebühren-/Entgeltkalkulationen eingestellt und hierfür Gebühren-/Entgelte eingenommen werden sollten bzw. über die Gebühren-/Entgelteinnahmen weiterhin (auch) Investitionsaufwand finanziert werde, kann – und ggf. muss – dem zudem entgeltseitig vor Überschreitung der Grenze zur Aufwandsüberdeckung Rechnung getragen werden, etwa durch erhebliche Gebühren-/Entgeltreduzierungen für die Zukunft. Warum dies nicht möglich sein soll, vermag der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht aufzuzeigen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers befürchtet, dass für den Fall, dass es bei bzw. infolge der Gebühren- bzw. Entgelterhebung künftig – nach Abschluss der Beitragserhebung - wegen der vereinnahmten Beiträge zu Überdeckungen des Investitionsaufwandes kommt, ist es gleichfalls am Beklagten, dies zu verhindern. Zudem wäre dies ein Fehler der Gebühr bzw. des Entgelts und „infizierte“ nicht den Beitrag. Der fehlende Ausgleich bzw. die Nichtberücksichtigung einer gebühren-/entgeltrechtlichen Überdeckung würde nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsbemessung und -erhebung führen (wie hier OVG Sachsen, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 5 D 5/06 -, zit. nach juris). Ob für bereits (infolge der Gebühren-/Entgelterhebung oder der Beitragserhebung) eingetretene Überdeckungen zudem gilt, dass diese deshalb unbeachtlich sein könnten, weil sie ggf. nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG gebühren-/entgeltseitig ausgeglichen werden könnten bzw. auszugleichen wären (in diesem Sinne wohl noch OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Januar 2012, a.a.O.; vom 7. März 2012, a.a.O., und vom 13. Juli 2012, a.a.O.) - die zitierte Vorschrift findet insoweit selbst im Fall einer bewussten Überdeckung Anwendung (vgl. hierzu Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 428 ff.) – oder ob dem entgegenstünde, dass ein solcher Ausgleich praktisch erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung greifen würde und zudem der Gesamtheit der Gebührenzahler zugute käme (vgl. in diesem Sinne – unter Aufgabe seiner bisherigen, nur wenige Monate alten Rechtsprechung – OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 – 9 N 76.11 -, S. 2 ff. des E.A. – und – 9 N 159.11 -, S. 2ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 (-9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A.; Urteile vom 14. November 2013, a.a.O.) bedarf vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Entscheidung (mehr), da sich solche Überdeckungen jedenfalls noch nicht realisiert haben.

Schließlich kann auch dem Einwand des Klägervertreters, dass bei Erreichen einer Aufwandsdeckung von den noch nicht veranlagten Beitragspflichtigen keine Beiträge mehr erhoben werden könnten bzw. dürften, während die bereits veranlagten Beitragspflichtigen über Gebühren bzw. Entgelte zusätzlich belastet würden, keine maßgebliche Relevanz beigemessen werden. Zwar verstößt dann, wenn Benutzer durch Beiträge zum Aufwand einer öffentlichen Einrichtung beigetragen haben, die undifferenzierte Erhebung von Gebühren bzw. Entgelten von diesen Benutzern im Verhältnis zu den übrigen Benutzern - vorbehaltlich des Eingreifens von Typisierungsgrundsätzen – gegen den Gleichheitssatz (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 49). Sollte dieser – von einer bereits zu verzeichnenden Aufwandsüberdeckung zu unterscheidende - Fall eintreten, kann dem indes in verschiedener Weise – gebühren- bzw. entgeltseitig - Rechnung getragen werden (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., Rn. 49 ff.).

Ob, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint, neben den tatsächlich eingenommenen Beiträgen (und ggf. auch Gebühren bzw. Entgelten) jedenfalls auch mögliche diesbezügliche Einnahmen aus bereits erlassenen, aber noch nicht vollzogenen, jedenfalls aber aus noch nicht vollzogenen bestandskräftigen Bescheiden für das Vorliegen einer Aufwandsüberschreitung Berücksichtigung finden müssten, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Klägervertreter hat nicht behauptet, geschweige denn substantiiert dargelegt, dass es solche Bescheide in einer Größenordnung geben könnte, aufgrund derer unter Berücksichtigung der vom Beklagten genannten Zahlen zu den bisherigen Einnahmen von einer Aufwandsüberschreitung - auch nur in Kürze - auszugehen wäre. Es spricht nichts – auch nicht ansatzweise - dafür, dass sich die aufgrund solcher Bescheide zu realisierenden Forderungen auf eine hier noch in Rede stehende Summe von über 15 Mio. Euro belaufen könnten, wobei – etwa infolge von Insolvenzen - nicht mehr realisierbare Forderungen ohnehin von vornherein außer Betracht bleiben müssten.

Auf einen etwaigen, vom Beklagten zur Rechtfertigung des Beitragssatzes nachgeschobenen zusätzlichen Sanierungsaufwand (vgl. die im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 29. April 2013 vom Beklagten aufgemachte Berechnung und die im – gleichfalls vom Klägervertreter vertretenen – Parallel- Verfahren 6 K 1101/12 mit Schriftsatz vom 15. April 2013 vom Beklagten nachgereichte und auch in den Berufungsverfahren 9 B 34.12 und 9 B 35.12 eingeführte bzw. nachgeschobenen Beitragskalkulation 2012, auf die der Beklagte auch im vorliegenden Verfahren in dem genannten Schriftsatz hingewiesen hat) kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht an. Der Beitragssatz ist bereits auf der Grundlage der ursprünglich eingereichten Kalkulation unter dem Gesichtspunkt des Nichtvorliegens einer unzulässigen Doppelbelastung bzw. abgabenübergreifenden Doppelbelastung gerechtfertigt.

Selbst wenn man aber mit dem OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.) davon ausginge, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten gerechtfertigt sein, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren, ergibt sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des vom Beklagten mit der überarbeiteten Beitragskalkulation 2012 nachgeschobenen zusätzlichen Sanierungsaufwands keine unzulässige Doppelveranlagung bzw. abgabenübergreifende Aufwandsüberdeckung.

Das OVG Berlin- Brandenburg hat insoweit in den zitierten Entscheidungen ausgeführt (a.a.O., jew. Rn. 31 ff. und Rn. 51 ff.):

„Es ist nicht zu beanstanden, dass die im Wege einer Globalkalkulation nach den tatsächlichen Aufwendungen erstellte überarbeitete Kalkulation von einem "Herstellungsaufwand gesamt“ von 199.298.591 Euro ausgeht.

….. Das gilt zunächst für den größten Teil der in diesem Ansatz enthaltenen Kosten für die „Kanalnetzerneuerung Schmutzwasserkanalnetz 2008 bis 2025“. Zwar zählen die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung einer Anlage gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht zum beitragsfähigen Aufwand. Dies betrifft Kosten für die Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines im Wesentlichen gleichen Zustandes (vgl. zum Straßenbaubeitragsrecht: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: September 2013, § 8 Rn. 289b m.w.N.), wobei Unterhaltung und Instandsetzung voraussetzen, dass der betreffende Teil der Anlage zuvor bereits einmal den aktuellen Herstellungsplanungen der Stadt gemäß hergestellt war. Darum handelt es sich indessen vorliegend nicht. Der Beklagte hat nachvollziehbar erläutert, dass es sich um Sanierungskosten für Teilanlagen handelt, die in früheren Jahrzehnten errichtet worden sind. Da die Einrichtung insgesamt wie auch die sanierungsbedürftigen alten Teile noch nicht den für die Kalkulation maßgeblichen neuzeitlichen Planungen der Stadt gemäß endgültig erstmalig hergestellt worden sind, fallen auch die Sanierungskosten in den beitragsfähigen Aufwand, die alte Einrichtungsteile auf den Stand bringen, den sie, wie schließlich die gesamte Einrichtung, nach dem Planungswillen der Stadt haben sollen (vgl. Urteil des Senats vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -; Juris Rn. 60 m.w.N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. April 1999 - 1 M 12/99 -, Juris Rn. 22).

Allerdings ist der Ansatz der kalkulierten Sanierungskosten (33.801.380 Euro) der Höhe nach nicht in vollem Umfang plausibel, soweit es um die Frage geht, ob schon zum Zeitpunkt des Satzungsinkrafttretens entsprechende Kosten vorhersehbar waren. Wie bereits erwähnt, muss eine nachgereichte Kalkulation erkennen lassen, dass der Beitragssatz bereits im Zeitpunkt des Satzungsinkrafttretens rechtmäßig gewesen ist. Für eine - wie hier nachträglich erstellte - Globalkalkulation sind nicht etwaige nachträgliche Ist-Werte oder sonstige nachträgliche Erkenntnisse maßgeblich, sondern nur diejenigen Erkenntnisse und Prognosen, die bei Satzungsinkrafttreten vorhanden waren bzw. richtigerweise erstellt werden konnten (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2009 - OVG 9 B 14.09 -, Juris Rn. 35 f.). Diese tragen die Summe von 33.801.380 Euro nicht in vollem Umfang.

Der Beklagten hat ein Sanierungskonzept, Stand August 2007, vorgelegt. Mit Blick darauf, dass die dort aufgeführten mutmaßlichen Sanierungskosten für Mischwasserkanäle zu etwa 70 % der zentralen Schmutzwasserbeseitigung zuzurechnen sind und mit Blick auf die Umsatzsteuer lässt sich diesem Konzept entnehmen, dass zum 1. Januar 2009 für den in der Kalkulation berücksichtigten Zeitraum eines kurz- und mittelfristigen Handlungsbedarfs bis zum Jahr 2025 (statt bis 2028), ein beitragsfähiger Sanierungsaufwand in Höhe von etwa 26,8 Mio. Euro prognostizierbar und sogar bereits prognostiziert war. Prognostizierbar war indessen wohl sogar noch ein höherer Betrag an Sanierungskosten, da die Stadt voraussichtlich weitere Sanierungsmaßnahmen bereits für den Kalkulationszeitraum vorgesehen hätte, wenn bei der Kalkulation Ende 2008 erkannt worden wäre, dass Sanierungskosten beitragsfähig sind und dass bereits erste Beitragseinnahmen den finanziellen Spielraum schaffen können, noch weitere Sanierungsmaßnahmen bereits im Herstellungszeitraum durchzuführen. Ungeachtet dessen würde selbst ein Ansatz nur der genannten 26,8 Mio. Euro den satzungsmäßigen Beitragssatz nicht in Frage stellen, weil diese Summe lediglich etwa 7 Mio. Euro unter der angesetzten Summe liegt, was innerhalb des bereits erwähnten Spielraums auf der Aufwandsseite der Kalkulation liegt“

Zur Frage des Vorliegens einer unzulässigen Doppelveranlagung bzw. abgabenübergreifenden Aufwandsüberschreitung heißt es in den zitierten Entscheidungen sodann weiter:

„Der in der Satzung bestimmte Beitragssatz ist auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten gerechtfertigt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren….

Der kalkulatorisch vorzunehmende Abzug umfasst indessen maximal diejenigen Abschreibungsbeträge, die bis zum Inkrafttreten der Beitragssatzung nach den einschlägigen (gesetzlichen) Abschreibungsregeln (hier: § 6 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 KAG sowie § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB in der bis 28. Mai 2009 geltenden Fassung) planmäßig erwirtschaftet worden sind. Diese Abschreibungen hat der Beklagte hier plausibel mit 31.051.194,25 Euro beziffert. Sofern der Beklagte höhere Einnahmen an Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten erzielt haben mag als jeweils kalkuliert worden sind, kommt es darauf - entgegen der Ansicht der Klägerseite - nicht an. Mehreinnahmen an Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten sind als solche gegebenenfalls auszugleichen, zurückzugewähren oder verbleiben im allgemeinen Haushalt; sie führen indessen nicht zu höheren als den für den jeweiligen Zeitraum maximalen planmäßigen Abschreibungen.“

Damit hat (auch) das OVG Berlin- Brandenburg (a.a.O.) festgestellt, dass eine unzulässige Doppelveranlagung bzw. abgabenübergreifenden Aufwandsüberschreitung nicht vorliegt. Der Klägervertreter verkennt in diesem Zusammenhang mit seinem die Auffassung des OVG Berlin- Brandenburg – der Sache nach – in Frage stellenden Vortrag die Systematik der Beitrags- und Gebühren- bzw. Entgeltkalkulation. Bei der – wie hier – Globalkalkulation zur Ermittlung des höchstzulässigen Beitragssatzes wird der gesamte beitragsfähige Herstellungsaufwand berechnet. Grundlage dieser Berechnung ist der Investitionsaufwand vom Beginn bis zur endgültigen Herstellung der gesamten Einrichtung. Hinsichtlich der Investitionen, die nach dem Zeitpunkt der Kalkulation erfolgen sollen, ist der Aufwand zu prognostizieren. Ist – wie hier – die Prognose ordnungsgemäß erfolgt, kommt es auf den tatsächlichen Herstellungsaufwand nicht an. Bei der Gebühren- bzw. Entgeltberechnung werden dagegen keine Investitionskosten abgezogen. Die Investitionskosten dienen lediglich der Berechnung der Abschreibungen. So stellen auch die vom Klägervertreter zuletzt im Schriftsatz vom 8. Januar 2014 (erneut) genannten Beträge offensichtlich keine im Entgelt enthaltenen Investitionskosten dar. Vielmehr erhält die LWG gerichtsbekannt ein Entgelt, das zu einem Teil die Investitionskosten ab dem Jahr 2004 als Berechnungsgrundlage hat. Dem entsprechen die vom Klägervertreter mitgeteilten Zahlen. Die vom Klägervertreter genannten und letztlich unter Beweis gestellten Zahlen für die angeblich im Entgelt steckenden Sanierungskosten liegen (gleichfalls) neben der Sache. Bei diesen handelt es sich ausweislich der vom Klägervertreter selbst übermittelten Unterlagen um die Gesamtinvestitionen in die Kläranlage sowie in Schmutz- und Regenwasserkanäle. Anschließend wird der Selbstkostenfestpreis „Neuinvestitionen“ für 2 mit ca. 1,1 Mio. € netto angegeben. Allein daraus zeigt sich, dass nicht die tatsächlichen Investitionen über das Entgelt abgegolten werden, sondern die Investitionen allein die Grundlage für die Entgeltberechnung darstellen. Soweit es um zukünftige Sanierungskosten geht, ergibt sich bereits denklogisch, dass der Beklagte dafür in der Vergangenheit keinen Ausgleich über Gebühren oder Entgelte erlangt haben kann.

Soweit der Klägervertreter rügt, die Einrichtung weise Überkapazitäten auf und sei infolgedessen überdimensioniert und der Beklagte habe bei Planung und Durchführung der Investitionsmaßnahmen die haushaltsrechtlichen Gebote der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht beachtet sowie zudem geltend macht, der Ansatz der Fördermittel in der Kalkulation sei nicht nachvollziehbar, vermag er hiermit eine Fehlerhaftigkeit der Kalkulation des Beitragssatzes gleichfalls nicht darzutun.

Der Vortrag ist bereits unsubstantiiert, so dass die Kammer ihm nicht näher nachgehen musste. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO findet jedoch in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die zur Begründung seines Rechtsbehelfs und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhafter Satzungsbestimmungen nicht nachzugehen. Insoweit ist insbesondere bei der Überprüfung von Kalkulationen aufgrund der Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) davon auszugehen, dass Aufklärungsmaßnahmen nur insoweit angezeigt sind, als sich dem Gericht im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nach den beigezogenen Unterlagen oder Sachvortrag der klagenden Partei Fehler und/oder Widersprüche aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, begnügt sie sich vielmehr mit schlichtem Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder Spekulationen oder rügt sie pauschal die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Aufwandes und ergibt sich auch aus den Unterlagen im Sinne einer Plausibilitätskontrolle kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit mit Blick auf die oben dargelegten rechtlichen Bindungen des Einrichtungsträgers sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 12. Februar 2009 – 6 K 333/08 -, veröff. in juris).

Gemessen hieran hatte die Kammer keine Veranlassung, dem Vortrag zur mangelnden Erforderlichkeit des Aufwandes wegen fehlender Nachprüfbarkeit von Art, Umfang und Notwendigkeit der durchgeführten Maßnahmen weiter nachzugehen. Es ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht Sache des Beklagten, hinsichtlich des in die Kalkulation eingestellten Aufwandes auf bloße Vermutungen und Spekulationen des Abgabenpflichtigen hin darzulegen, dass „die eingestellten Kosten nicht wirtschaftlich überzogen bzw. die einzelnen Maßnahmen technisch und wirtschaftlich notwendig gewesen seien“. Es ist vielmehr Aufgabe des Abgabenpflichtigen zumindest darzulegen, warum dies nicht der Fall sein dürfte bzw. könnte. Dem ist der Kläger – auch mit dem von ihm gestellten Beweisantrag - nicht nachgekommen.

Im Übrigen vermag der Kläger mit seinem Vortrag zum Vorliegen einer Überdimensionierung der öffentlichen Einrichtung, der zum Ansatz nicht berücksichtigungsfähiger - weil gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit verstoßender – Überkapazitäten geführt haben soll, auch der Sache nach nicht durchzudringen.

Beitragsrechtlich ist eine behauptete Überdimensionierung einer Anlage nur dann relevant, wenn der Aufgabenträger im Zeitpunkt der Planung der Anlage sein Planungsermessen schuldhaft fehlerhaft ausgeübt hat, d. h. wenn er bei der seinerzeit anzustellenden Prognoseentscheidung nicht von sachgerechten Erwägungen ausgegangen ist (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 13. November 2001, - 4 K 24/99 -, DVBl. 2002, 643; VG Potsdam, Urteil vom 30. Januar 2002, - 8 K 3275/96 -, KStZ 2003, 157 ff.). Dabei ist es zulässig, die Kapazität an Belastungsspitzen auszurichten, wobei nicht nur die Wassermenge, sondern auch die Schmutzfracht zu betrachten ist (OVG Greifswald, a.a.O.). Weiterhin ist dann festzustellen, dass die behauptete Überkapazität auch zu einer nennenswerten Überschreitung des Aufwandsüberschreitungsverbots geführt hat (vgl. BVerwG, Beschl. vom 21. Juni 1995 - 8 B 67/95 -, zit. nach juris zum Gebührenrecht).

Gemessen hieran hat der Kläger eine aufwandsrelevante Überdimensionierung der öffentlichen Einrichtung nicht hinreichend dargetan und ist diese auch sonst nicht ersichtlich.

Die Auffassung des Klägers, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit wegen einer Überdimensionierung der öffentlichen Einrichtung sei bereits auf das Fehlen eines Abwasserbeseitigungskonzepts in den Jahren 1990 bis 2006 und mithin im Vorfeld des Ausbaus der Abwasserbeseitigungseinrichtung zurückzuführen, weil insoweit nicht von sachgerechten Erwägungen ausgegangen worden sei, verfängt nicht. Bereits oben wurde ausgeführt, dass das Fehlen eines Abwasserbeseitigungskonzepts in diesen Jahren unerheblich ist. Im Übrigen muss sich der Klägervertreter auch insoweit entgegenhalten lassen, dass er dem bereits im Verfahren 6 K 2/11, in dem er aufgetreten ist, gebrachten Vortrag des Beklagten, die LWG und die Stadt hätten die Einwohner- und Einwohnergleichwerte nach Übernahme der Einrichtung sehr sorgfältig beobachtet und die Kläranlage im Rahmen ihrer weiteren Planungen stets den erforderlichen Größenverhältnissen angepasst, soweit dies möglich gewesen sei, nicht substantiiert entgegengetreten ist (vgl. hierzu bereits das Urteil der Kammer in dem o.g. Verfahren vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 34 ff.). Aus diesem Grund führt es auch nicht weiter, wenn er die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber „beantragt“ hat, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Planung des Klärwerks und der Abwasserbeseitigungsanlage sein Planungsermessen fehlerhaft ausgeübt hat und diese für 300.000 Einwohner zu hoch dimensioniert sind. Denn diese Umstände allein sind für das Vorliegen einer Überdimensionierung nicht aussagekräftig und maßgeblich. Namentlich soweit der Kläger sich für die Annahme einer Überdimensionierung auf die Angabe von 300.000 Einwohnerwerten für die Kapazität der Kläranlage im Abwasserbeseitigungskonzept stützt und diesen Wert wegen der rückläufigen Entwicklung der Bevölkerung wie auch der wirtschaftlichen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Nutzungen als unrealistisch einstuft, trägt dies nicht. Der Beklagte hat hierzu bereits im oben erwähnten Verfahren 6 K 2/11 (vgl. hierzu das dortige Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O.) nachvollziehbar ausgeführt, dass die Planungsentscheidungen, die der Errichtung des Klärwerks zugrunde lägen, teilweise in die 80er und 90er Jahre zurückreichten. Die Kapazität von 300.000 Einwohnerwerten sei bereits zu DDR-Zeiten und zu Zeiten der COWAG – also vor Übernahme der Abwasserentsorgung durch die Stadt im Jahre 1994 – geplant und weitgehend realisiert worden. In der Zeit danach, als die Abwasserentsorgung eine öffentliche Pflichtaufgabe geworden sei, hätten sich die LWG und Stadt C. immer mehr auf die tatsächliche benötigte Größe entsprechend der zurückgehenden Einwohnerzahlen und Schmutzwasserzuträge eingestellt und die Planungen entsprechend angepasst. Der Einwohnerwert von 300.000 sei zu Beginn des Abwasserbeseitigungskonzeptes 2006 deshalb genannt, weil es sich um das 1. echte formelle Abwasserbeseitigungskonzept gehandelt und es deshalb einen Sinn gemacht habe, diese „Anfangszahl“ zu nennen. Auch zeigten die weiteren Zahlen im Abwasserbeseitigungskonzept, dass sich die LWG und die Stadt C. mit dem veränderten Einwohnerzahlen und Einwohnergleichwerten auseinander gesetzt hätten, um die Kapazität der Kläranlage in der Größe anzupassen. Der aktuelle Bevölkerungsrückgang sei im Jahr 1990, als die COWAG die Einrichtung übernommen habe, noch nicht in der Größenordnung zu erwarten gewesen, wie er sich heute darstelle. Bereits in den weiterführenden Planungen ab September 1990 seien die Werte für die Bevölkerungsentwicklung jedoch deutlich nach unten korrigiert worden. Die LWG und die Stadt hätten die Einwohner- und Einwohnergleichwerte nach Übernahme der Einrichtung sehr sorgfältig beobachtet und die Kläranlage im Rahmen ihrer weiteren Planungen stets den erforderlichen Größenverhältnissen angepasst, soweit dies möglich gewesen sei. Es habe keinen Stillstand in dem Sinne gegeben, dass die LWG und/oder die Stadt eine bestimmte Größe aus der Zeit der COWAG oder davor übernommen und sich nicht weiter mit einer sorgfältigen Weiterplanung und Optimierung der Einrichtung befasst hätten. Mit diesem Vortrag setzt sich der Kläger nicht weiter auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, dass in die Kalkulation des Beitragssatzes trotz des Vortrages des Beklagten, dass es keinen „Planungsstillstand“ gegeben habe, Aufwendungen für die Kläranlage eingeflossen wären, die im oben dargestellten Sinne kapazitätsunangemessen (gewesen) wären. Der bloße Vorwurf, der Beklagte habe eine Abwasserbeseitigungseinrichtung errichtet, ohne ein aktuelles Abwasserbeseitigungskonzept bzw. „aktuelle Zahlen“ gehabt zu haben, genügt hierfür nicht. Denn das Fehlen eines solchen Konzeptes ist – wie bereits ausgeführt – noch kein hinreichender Beleg dafür, der Beklagte habe sein Planungsermessen fehlerhaft ausgeübt, zumal der Beklagte glaubhaft vorgetragen hat, die von ihm zugrunde gelegten Zahlen fortlaufend aktualisiert und angepasst zu haben. Vielmehr kann ein Einrichtungsträger auch ohne ein solches Konzept und ohne anfängliche Dokumentation „aktueller Zahlen“ eine sachgerechte Planungsentscheidung treffen, wie der nachvollziehbare Vortrag des Beklagten zeigt. Dass dies vorliegend nicht der Fall war, macht der Klägervertreter nicht hinreichend substantiiert geltend, sondern erschöpft sich in vagen Vermutungen und Behauptungen. Dies gilt in Sonderheit für seinen Vortrag, bereits im Jahre 1994 sei ein starker Rückgang der Bevölkerung zu verzeichnen und die Stilllegung des Schlachthofes sei bereits im Jahre 1996 hinreichend bekannt gewesen. In Ansehung des vom Klägervertreter nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Vortrages des Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese Umstände in einer Überdimensionierung der Einrichtung niedergeschlagen hätten. Unerheblich ist schließlich, dass die LWG auf ihrer Homepage – wie der Klägervertreter vorträgt – darauf hinweist, dass die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung auf 300.000 Einwohner ausgelegt sei. Dies steht zu den oben genannten Ausführungen nicht im Widerspruch, sondern kann ohne weiteres als die Angabe einer ungefähren Größenordnung im beschriebenen Sinne verstanden werden.

Soweit der Klägervertreter aus dem Nichtvorliegen eines Abwasserbeseitigungskonzepts bis zum Jahre 2006 bzw. dessen etwaiger Unvereinbarkeit mit den Vorgaben des von ihm in Bezug genommenen „Runderlasses“ herzuleiten sucht, der Beklagte habe bei Planung und Durchführung der Investitionen die haushaltsrechtlichen Gebote der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht beachtet, ist dies nach dem Dargelegten unzutreffend. Denn das Fehlen eines solchen Konzeptes oder seine etwaige Unzulänglichkeit ist noch kein hinreichender Beleg dafür, der Beklagte habe sein Planungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Aus Sicht des Beitragspflichtigen ist allein maßgeblich, dass es nicht zu einer unzulässigen Aufwandsüberschreitung gekommen ist. Dies ist – wie dargelegt - nicht der Fall. Darauf, ob ein Einrichtungsträger bei der Schaffung der öffentlichen Einrichtung die Vorgaben des Gewässerschutzes beachtet hat, kann sich ein Abgabenpflichtiger ohnehin nicht berufen (vgl. Kluge in Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 60 m.w.N. zum Benutzungsgebührenrecht).

Unergiebig ist es auch, soweit der Kläger pauschal den (vermeintlich) nicht ordnungsgemäßen Abzug gewährter Fördermittel und Zuschüsse Dritter gemäß § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG wegen angeblicher fehlender Transparenz der insoweit vom Beklagten vorgelegten Kalkulationsunterlagen rügt. Der Beklagte hat als gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Behörde in der Anlage 1 zum Kalkulationsbericht die im Einzelnen geflossenen Fördermittel ihrer Höhe nach aufgeführt und – im Sinne einer allgemeinen Bezeichnung (etwa: “Kläranlage C.” oder “Kanalnetz Groß G.”) - bestimmten Baumaßnahmen an der öffentlichen Einrichtung zugeordnet. Dies genügt nach Auffassung der Kammer für die vom Kläger als fehlend gerügte Bezeichnung nach “Art und Verwendung” der Fördermittel. Einer exakten Aufschlüsselung der im Einzelnen durchgeführten Bau- oder sonstigen Leistungen bedurfte es insoweit für die Gewährleistung einer Plausibilitätskontrolle ebenso wenig wie der Angabe der die Fördermittel ausreichenden Stellen, der ggf. zugrunde liegenden Bescheide oder der Angabe des Zeitpunkts der Fördermittelgewährung. Es wäre insoweit Sache des Klägers gewesen, die einzelnen unter laufenden Nummern der Anlage 1 erfassten Maßnahmen konkret zu hinterfragen. Auch für eine – vom Kläger ins Blaue hinein behauptete - fehlerhafte Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG besteht kein Anhalt. Der Ansatz der Fördermittel und die Umsetzung der Vorgaben des § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG ist in der Kalkulation nachvollziehbar begründet worden. Insbesondere verkennt der Klägervertreter, dass es bei § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG nicht um den Eigenanteil der Gemeinde an den Investitionskosten, sondern darum geht, dass auch Grundstücke der Gemeinde einen wirtschaftlichen Vorteil durch die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung haben können. Diese Sachlage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und der vorliegenden Kalkulation nebst zugehörigen Anlagen.

Auch die konkrete Veranlagung des Klägers ist nicht zu beanstanden.

Auf der Grundlage der wirksamen Satzung ist die Beitragspflicht für das klägerische Grundstück entstanden.

Der Beitragstatbestand des § 4 Abs. 1 lit. b) KABS 2008 ist erfüllt. Danach unterliegen an die betriebsfertige zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossene oder anschließbare Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen und bebaut, bebaubar, gewerblich genutzt oder gewerblich nutzbar sind oder bei deren sonstiger Benutzung Schmutzwasser anfällt, der Beitragspflicht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Das Grundstück liegt nach dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Das Grundstück ist auch an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen. Ob von der genannten Tatbestandsregelung nur solche (baulich oder gewerblich nutzbare) Grundstücke erfasst werden, für die erst nach dem Inkrafttreten der Satzung eine Anschlussmöglichkeit geboten wird, nicht aber (ohne weiteres) solche Grundstücke, bei denen die Anschlussmöglichkeit – wie hier – schon vor dem Inkrafttreten der Satzung eingetreten ist (in diesem Sinne etwa OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 21. Dezember 1976 – II A 596/75 -, S. 2 ff. des E.A.; Urt. vom 20. Juni 1984 – 2 A 1300/82 -, S. 5 ff. des E.A.; Urt. vom 26. September 1984 – 2 A 2649/91 -, S. 5 ff. des E.A.; Urteil vom 31. Mai 1988 – 2 A 2608/85 -, S. 12 ff. des E.A.; 13. September 2004, a.a.O.; Dietzel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 555; a.A. etwa OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 26. März 2001 – 1 M 101/00 -, zit. nach juris; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004, a.a.O.), bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Denn wenn – wie hier - die den Gegenstand der Beitragspflicht regelnde Vorschrift den Begriff „Anschlussmöglichkeit“ nicht näher konkretisiert, so genügt es jedenfalls, dass sich ein entsprechender Wille des Ortsgesetzgebers, auch schon früher anschließbare Grundstücke der Beitragspflicht zu unterwerfen, mit hinreichender Deutlichkeit aus anderen Vorschriften der Satzung ergibt, die insoweit (im weitesten Sinne) zur Tatbestands(gesamt)regelung gehören (vgl. o.g. Entscheidungen des OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.o.). Ein solcher Wille ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 7 Abs. 3 KABS 2008, in dem im Zusammenhang mit der Regelung über den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestimmt wird, dass für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen werden konnten, die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Satzung entstehe. Dass die Vorschrift an sich den Entstehungszeitpunkt betrifft, ist ohne Belang. Denn indem sie ein Regelung über den Zeitpunkt trifft, setzt sie voraus, dass auch solche Grundstücke, die schon vor Inkrafttreten der Satzung angeschlossen oder anschließbar waren, unter den Beitragstatbestand fallen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.O.).

Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 am 1. Januar 2009 gilt, dass diese entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich ist. Dem steht insbesondere nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese Rechtsprechung beruht nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Vorliegend findet indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung, weil der Beklagte – wie noch auszuführen sein wird - vor dem 1. Januar 2009 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte – die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung des Klägers erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., auch dazu, dass in der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 7 KAG n.F. auf Fälle der vorliegenden Art keine unzulässige Rückwirkung liege). Nach § 8 Abs.7 Satz 2 KAG n.F. entsteht die sachliche Beitragspflicht nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Darauf, wann die Anschlussmöglichkeit für das klägerische Grundstück gegeben war, kommt es insoweit in diesem Zusammenhang nicht an.

Der Beitragserhebung steht – entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers – auch nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) entgegen. Insoweit erweist sich als maßgebend, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, zu laufen beginnt. Die sachliche Beitragspflicht ist jedoch vor Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 nicht entstanden. Denn alle vorangegangenen Kanalanschlussbeitragssatzungen waren unwirksam (vgl. zur Notwendigkeit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für den Beginn des Laufes der Festsetzungsverjährung OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris). Dies haben die Kammer in Ihren Urteilen vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 104 bis 110), vom 8. Juni 2011 (a.a.O., Rn. 79 bis 83) und vom 13. September 2012 (a.a.O. S. 47ff. des E.A.), ferner das OVG Berlin- Brandenburg in seinen Urteilen vom 13. November 2013 (a.a.O., jew. Rn. 57) festgestellt und – entgegen der Auffassung des Klägervertreters - näher begründet, worauf Bezug genommen wird.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in diesem Zusammenhang geltend macht, die Unwirksamkeit des bisherigen Beitragssatzungsrechts des Beklagten sei bislang nicht in einem Normenkontrollverfahren festgestellt worden, ist dies unerheblich. Auch insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 47ff. des E.A.) Bezug genommen.

Erweisen sich mithin sämtliche vor dem 1. Januar 2009 Geltung beanspruchende Schmutzwasserbeitragssatzungen der Stadt C. als unwirksam, bestimmt sodann der durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. 2008 S. 218) eingeführte § 12 Abs. 3 a KAG, dass – soweit hier von Interesse - bei der Erhebung eines Beitrags für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Abwasserbeseitigung oder für die Möglichkeit eines solchen Anschlusses die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endet (Satz 1), sofern nicht die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes (am 7. Oktober 2008, vgl. Art. 2 des Gesetzes) bereits eingetreten ist (Satz 2). Ist die sachliche Beitragspflicht damit frühestens am 1. Januar 2009 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 erkennbar nicht verstrichen.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitragspflicht des Klägers durch die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 bestehen gleichfalls nicht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 49 ff. des E.A.) wird Bezug genommen. Ferner wird verwiesen auf den dies ebenso sehenden Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.).

Die in der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG liegende unechte Rückwirkung wäre danach nur (ausnahmsweise) dann unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornähme, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem müsste das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263). Beides ist hier nicht gegeben. Zwar ist ein Vertrauensschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung des Klägers, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte, Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung des Klägers vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer solchen Gesetzesänderung musste der Kläger aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen der Kläger im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben sollte, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -). Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Seiten des Klägers weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran fehlt es hier. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie dem Kläger - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist auch, ob der Kläger auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten vertraut hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.). Schließlich ist nicht nachvollziehbar, welche Auswirkungen das Fehlen eines Abwasserbeseitigungskonzepts bis zum Jahr oder seine etwaige Unvereinbarkeit mit den Vorgaben des vom Klägervertreter in Bezug genommenen „Runderlasses“ haben soll. 2006 auf den Vertrauensschutz des Beitragspflichtigen haben soll. Der Beklagte hat durch den Erlass der früheren – wenn auch, wie ausgeführt, unwirksamen - Satzungen deutlich gemacht, dass Beiträge für die Möglichkeit des Anschlusses der Grundstücke an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung erhoben werden (sollen).

Einer Veranlagung des Klägers steht auch nicht entgegen, dass sein Grundstück möglicherweise bereits vor dem 3. Oktober 1990 an das öffentliche Schmutzwassernetz angeschlossen bzw. anschließbar gewesen sein mag. Auch insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 52 ff. des E.A.) sowie auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.) Bezug genommen.

Die Kammer hat mangels substantiierten Vortrags des Klägervertreters auch keine Veranlassung hat, an der Rechtmäßigkeit der konkreten Höhe der Veranlagung zu zweifeln.

Der angefochtene Beitragsbescheid begegnet schließlich auch nicht mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 -, zit. nach juris wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG mangels Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die Beitragserhebung rechtlichen Bedenken.

Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in juris) und vom 20. Juni 2013 (– 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe. Betrachte man diese Regelung zusammen mit den Vorschriften über die Verjährung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b), Abs. 3 a KAG i.V.m. §§ 169 ff. AO, so sei das Kommunalabgabengesetz Brandenburg unvollständig. Denn indem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. für die Erhebung von Anschlussbeiträgen bestimme, dass die Beitragspflicht entstehe, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden könne (1. Halbsatz), frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung (2. Halbsatz), wobei die Satzung sogar einen späteren Zeitpunkt bestimmen könne (3. Halbsatz), ohne dass insoweit eine zeitliche Obergrenze für den Beginn der Verjährung im vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Sinne normiert sei, seien auch hier Fälle denkbar, für die das Gesetz im Sinne der zitierten Entscheidung des BVerfG keine zeitliche Grenze für die Beitragserhebung gewährleiste, zumal eine Verpflichtung des Satzungsgebers die erste wirksame Beitragssatzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung im Kraft zu setzen, nicht (mehr) bestehe. Eine Beitragserhebung sei vielmehr noch „nach Jahr und Tag“ denkbar. Dies sei unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in seiner vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit (vgl. in diesem Sinne auch BVerfG, Beschluss vom 3. September 2013 – 1 BvR 1282/13 -, zit. nach juris).

Diesen Bedenken hat aber der Brandenburgische Gesetzgeber mit Art. 1 des 6. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (6. KAGÄndG) vom 20. November 2013 (Beschlussdatum)/5. Dezember 2013 (Ausfertigungsdatum) (GVBl. I, Nummer 40 S. 1), in Kraft getreten am 7. Dezember 2013 (vgl. Art. 2 des Gesetzes), Rechnung getragen, indem in dem – neu eingefügten - § 19 KAG (Zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich) nunmehr Folgendes geregelt ist: (1) „Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. §§ 169 Absatz 1 Satz 3 und 171 Abgabenordnung gelten in der in § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b angeordneten Weise entsprechend. Aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt. (2) ….“

Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber - auch für, wie hier, noch nicht bestandskräftige Beitragsbescheide (vgl. § 20 Abs. 2 KAG n.F.) - den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken in – entgegen der Auffassung des Klägervertreters - (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.

Es ist insoweit Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit, also daran, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang sie zu einem Beitrag herangezogen werden können, durch entsprechende Gestaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Beitragsveranlagung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber lediglich, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Dem hat der brandenburgische Gesetzgeber vorliegend entsprochen. Der Vorteil des Abgabeschuldners, der durch die Erschließung eines Grundstücks und die Schaffung der erstmaligen Anschließbarkeit an die zentralen Anlagen der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung vermittelt wird, wirkt in die Zukunft fort, so dass die Beitragserhebung auch noch lange Zeit nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Da im Kommunalabgabengesetz unabhängig von der Festsetzungs- und Zahlungsverjährung eine absolute zeitliche Obergrenze (Höchstfrist) für die Beitragsheranziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geregelt werden soll(te), hat sich diese Frist an diesen erlangten Dauervorteilen auszurichten und ist insoweit eine Orientierung an der absoluten Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren, wie sie ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung (vgl. Drs. 5/7642, Seite 8 ff.) zunächst erfolgt ist, um sodann deren Halbierung auf 15 Jahre vorzunehmen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F.), gemessen an den rechtsstaatlichen Kriterien der Belastungsklarheit und –sicherheit bzw. –vorhersehbarkeit sachgerecht. Vergleichbar lange Fristen (vgl. § 15a Abs. 2 Erschließungsbeitragsgesetz C.), wie auch mit 30 Jahren längere Fristen (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) sind im öffentlichen Recht nicht selten (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013 – 6 B 12.704 -, zit. nach juris, der eine Orientierung an der 30jährigen Verjährung gemäß § 53 Abs. 2 BayVwVfG als Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung für das Erschließungsbeitragsrecht nicht beanstandet; vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 14. Mai 2013 – 2 K 742/11 -, zit. nach juris). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 37/07 -, BVerfGE 132, 324) ist insoweit geklärt, dass Rechtssicherheit und –frieden eine Verjährung nach 30 Jahren erfordern, aber auch genügen lassen. Nichts anderes kann insoweit für eine – wie hier – zeitliche Höchstgrenze für die Beitragsfestsetzung neben den Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung gelten.

Ist die grundsätzliche Anknüpfung der Höchstfrist für die Beitragsveranlagung an die 30jährige Verjährung mithin nicht zu beanstanden, berücksichtigt die Neuregelung für den „Hemmungstatbestand“ in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. innerhalb des gebotenen Interessenausgleichs in – unter Berücksichtigung des weiten gesetzgeberischen Spielraums – nicht zu beanstandender Weise die einmalige Sondersituation nach der Wiederherstellung der Deutschen Einheit, wenn den Einrichtungsträgern mit der Fristhemmung bis zum 3. Oktober 2000 in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. eine – wie es in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung (a.a.O., S. 8 ff.) heißt – „zehnjährige Schonfrist zum Aufbau ihrer Verwaltungen und zur Sammlung von Erfahrungen“ eingeräumt wird. Die Landesregierung weist in der Begründung des Gesetzesentwurfs (a.a.O.) nachvollziehbar darauf hin, dass beim Fehlen einer entsprechenden Ablaufhemmung erhebliche Nachteile für das Gemeinwohl zu besorgen wären. Nach der Neugründung der Kommunen im Mai 1990 hätten der Gesetzgeber der DDR und ab dem 3. Oktober 1990 der Gesetzgeber des Landes Brandenburg die rechtlichen Grundlagen für den Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, für die Übertragung der Aufgaben und deren Finanzierung, die Übertragung des Vermögens auf die Kommunen, für die kommunale Gemeinschaftsarbeit in Zweckverbänden sowie die einfachgesetzlichen Grundlagen für die Abgabenerhebung erst schaffen müssen. Bei der Erledigung der Aufgaben seien neben den rechtlichen Problemen zahlreiche technische und betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten aufgetreten. Sofern und soweit die Gemeinden die Aufgaben der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung nicht selbst, sondern in wirtschaftlich leistungsfähigeren Einheiten hätten erledigen wollen, seien kommunale Zweckverbände zu errichten und ihre Liquidität zu sichern gewesen. Die rechtswirksame Gründung kommunaler Zweckverbände durch den Erlass einer rechtswirksamen Satzung sei aufgrund formeller Fehler in den überwiegenden Fällen nicht gelungen. Den sehr erheblichen Schwierigkeiten bei der Errichtung der Zweckverbände und der Unsicherheit über deren rechtliche Existenz sei der Gesetzgeber unter anderem 1996 durch das Gesetz zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit von Zweckverbänden (Zweckverbandssicherungsgesetz - ZwVerbSG) begegnet. Jedoch habe auch durch dieses Gesetz nicht die Unsicherheit über die rechtliche Existenz der Zweckverbände beseitigt werden können, da unter anderem das OVG Brandenburg zu dem brandenburgischen ZwVerbSG ausgeführt habe, dass eine Heilung nach diesem Gesetz nur in Betracht komme, wenn die Vertreter der Gemeinden durch Beschlüsse der Gemeindevertretungen zu einer Beitrittserklärung legitimiert gewesen seien. Im Übrigen habe das ZwVerbSG keine materiellen Mängel der Gründungssatzung heilen können (vgl. OVG Brandenburg, Urteile vom 14. August 1997 - 2 D 33/96.NE - und vom 18. Dezember 1997 - 2 D 16/97.NE -). Auch das nachfolgende Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juni 1998 (Zweckverbandsstabilisierungsgesetz) und die daraufhin ergangenen Errichtungsbescheide hätten unmittelbar keine Klarheit über die rechtliche Existenz der Zweckverbände gebracht, da die Vereinbarkeit mit der Verfassung umstritten gewesen sei. Die rechtlichen Probleme bei der Errichtung der kommunalen Zweckverbände hätten erst im Jahr 2000 durch das Urteil des Landesverfassungsgerichts zum Zweckverbandsstabilisierungsgesetz und den daraufhin ergangenen Errichtungsbescheiden abschließend geklärt werden können (vgl. VerfG Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2000 - 53/98 und 3/99 -, zit. nach juris). Neben der Gründung der Zweckverbände sei es für die neu gegründeten Kommunen wie auch für die Zweckverbände generell eine Herausforderung gewesen, wirksames Satzungsrecht zu erlassen. Die im Aufbau befindlichen Verwaltungen, Beschäftigten und neu gewählten Organe seien auf zahlreiche Schwierigkeiten gestoßen, die der Aufbausituation eines neuen Landes immanent seien. Diese Überlegungen sind entgegen der vom Klägervertreter geäußerten Kritik zur Rechtfertigung der in Rede stehenden Neuregelung(en) unter Berücksichtigung des oben dargelegten Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden. Der Hemmungszeitraum erscheint vor dem vom Gesetzgeber beschriebenen Hintergrund nicht unangemessen lang, zumal ein Teil der genannten Schwierigkeiten vielfach sogar noch bis in die Gegenwart besteht. Der Gesetzgeber ist insoweit gerade nicht – wie der Klägervertreter meint - von einem „faktischen Stillstand der Verwaltung“, sondern von einem dynamischen Aufbau- und Lernprozess ausgegangen und hat diesem im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in nachvollziehbarer Weise Rechnung getragen.

Die sich insoweit ergebende Höchstfrist für die Beitragsfestsetzung von 25 Jahren ist bedenkenfrei. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Frist wie die hier in Rede stehende nicht so kurz bemessen sein darf, dass ein Anspruchsverlust wegen Überschreitens dieser Frist nicht nur im Ausnahmefall zu besorgen sein darf. Eine Höchstfrist für die Beitragsfestsetzung nach Schaffung der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit muss vielmehr so lang sein, dass die Gefahr, dass Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden dürfen, auf ein hinnehmbares Maß beschränkt ist (vgl. BFH, Urteil vom 7. Juli 2009 – VII R 24/06 -, zit. nach juris). Dies hat der Gesetzgeber berücksichtigt, denn er hat entscheidend darauf abgestellt, dass die Beitragserhebung der Finanzierung der kommunalen Aufgaben und der dafür notwendigen kommunalen Einrichtungen dient. Bei Fehlen der Ablaufhemmung und damit eines Fristablaufs vor Ende 2015 wäre die Aufgabenfinanzierung und damit die Aufgabenerledigung gefährdet. Diesem erheblichen Interesse an einer Sicherung der Finanzierung der öffentlichen Einrichtungen und damit der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung stehen Interessen der Anschlussnehmer entgegen, die insgesamt weniger wiegen. Zwar streitet für den Beitragspflichtigen ein Interesse, irgendwann Rechtssicherheit zu bekommen, ob die Vermittlung des Vorteils noch Anknüpfungspunkt für eine Beitragserhebung sein wird. Der Gesetzgeber hat aber zu Recht in die Betrachtung einbezogen, dass ein besonderes wirtschaftliches Interesse an einer möglichst zeitnahen Geltendmachung des Beitragsanspruchs nicht besteht. Das Interesse des Beitragspflichtigen liegt letztlich nur darin, erkennen zu können, wann mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist. Dass bei der Gewichtung der Interessen der Anschlussnehmer diese jedenfalls vor Ablauf einer Frist von 25 Jahren geringer zu bewerten sind, ergibt auch eine Vergleichsüberlegung. Dem Einrichtungsträger obliegt die Ermessensentscheidung, ob er zur Refinanzierung der Investitionskosten der öffentlichen Einrichtung Beiträge, Beiträge und Gebühren bzw. Entgelte oder nur Gebühren bzw. Entgelte erhebt. Entscheidet sich der Einrichtungsträger für eine gebühren- bzw. entgeltgestützte Refinanzierung, erfolgt eine Umlegung auf die Gebühren- bzw. Entgeltschuldner über Abschreibungen auf die Herstellungs- und Anschaffungskosten. Angesichts dessen, dass gerade für langlebige Güter die Abschreibungen auf mehrere Jahrzehnte zu berechnen sind, erfolgt eine Refinanzierung über ebenso lange Zeiträume, ohne dass der Gebühren- bzw. Entgeltpflichtige - vorbehaltlich des Eintritts von Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung - zu seinen Gunsten sprechende Umstände aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit einwenden könnte, die gegen eine Refinanzierung sprechen könnten. Aus welchen Gründen ein Abgabenpflichtiger im Gebiet eines Einrichtungsträgers, der sich (auch) für eine Beitragsfinanzierung entschieden hat, nur binnen eines kürzeren Zeitraums als 25 Jahre mit einer Beteiligung an der Refinanzierung zu rechnen haben sollte, obwohl ihm immer noch ein Vorteil zukommt, leuchtet nicht ein. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wann die Einrichtungsträger von der – entgegen der Auffassung des Klägervertreters – rechtlich gebotenen Heranziehung der Altanschließer Kenntnis erhalten haben. Fragen der Aufbewahrungsfristen für Rechnungen u.s.w. nach dem Handelsgesetzbuch oder nach anderen Gesetzen haben für die verfassungsrechtliche Bewertung der in Rede stehenden Neuregelung gleichfalls keine Relevanz. Den Betroffenen steht es frei, maßgebliche Unterlagen länger aufzubewahren. Auch auf in anderen einfachgesetzlichen Vorschriften geregelte Verjährungsfristen kommt es nicht an. Weder macht der Klägervertreter geltend oder ist sonst irgendwie ersichtlich, dass es sich bei diesen Fristen jeweils um das verfassungsrechtlich Höchstzulässige handelt noch ist davon auszugehen, dass insoweit eine Vergleichbarkeit mit der hier in Rede stehenden Regelung besteht. Sachgerecht hat sich vielmehr der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes für die zeitliche Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung an der hergebrachten 30jährigen Verjährungshöchstgrenze (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O.) orientiert. Die sich nach der Neuregelung insoweit ergebende Frist von 25 Jahren liegt zudem noch unterhalb der genannten „absoluten Verjährungsfrist“.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).