Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat | Entscheidungsdatum | 30.01.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 2 S 63.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 47 Abs 6 VwGO |
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig.
Die Antragstellerin begehrt die Außervollzugsetzung der im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2012 bekannt gemachten Satzung der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2012 über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 6... „Windfarm H...“. Hierfür fehlt der Antragstellerin indes das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Antragsgegnerin am 26. August 2013 eine neue Satzung über eine Veränderungssperre zur Sicherung des Bebauungsplans beschlossen und in ihrem Amtsblatt vom 31. August 2013 bekannt gemacht hat, und der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage – OVG 2 S 81.13 – den gegen diese Veränderungssperre gerichteten Antrag der Antragstellerin nach § 47 Abs. 6 VwGO abgelehnt hat.
Zwar hat die Antragsgegnerin die Veränderungssperre vom 21. Mai 2012 nicht förmlich aufgehoben. Auch lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht abschließend entscheiden, ob die neue Veränderungssperre vom 26. August 2013 wirksam ist. Nur unter dieser Voraussetzung hätte die neue Veränderungssperre die alte Sperre in Anwendung des gewohnheitsrechtlichen Rechtssatzes „lex posterior derogat legi priori“ verdrängt (vgl. zur Ersetzung eines früheren Bebauungsplans durch einen neuen Bebauungsplan BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 – 4 VR 2.09 –, juris Rn. 2). Für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die alte Veränderungssperre fehlt der Antragstellerin jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Genehmigungsbehörde sich gegenüber dem Vorhaben der Antragstellerin nunmehr auf die neue Veränderungssperre berufen kann. Eine Außervollzugsetzung der alten Veränderungssperre wäre deshalb nicht geeignet, die Rechtstellung der Antragstellerin zu verbessern.
Etwas anders würde nur gelten, wenn die neue Veränderungssperre vom 26. August 2013 in einem Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt oder gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug gesetzt würde. Dann käme es wieder darauf an, ob dem Vorhaben der Antragstellerin die bisherige Veränderungssperre entgegengehalten werden kann. Damit, dass die neue Veränderungssperre in einem Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt oder gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug gesetzt wird, ist jedoch derzeit nicht zu rechnen. Wie dargelegt, hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage vielmehr den gegen die neue Veränderungssperre gerichteten Antrag der Antragstellerin nach § 47 Abs. 6 VwGO abgelehnt. Der Antragstellerin muss auch nicht vorsorglich für den Fall, dass ein späterer Normenkontrollantrag gegen die neue Veränderungssperre Erfolg hat, vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden. Ihr ist vielmehr zuzumuten, in einem solchen Fall erneut einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die alte Veränderungssperre zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010, a.a.O., Rn. 4).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat geht hierbei im Interesse der Vorhersehbarkeit der Kostenfolgen und damit der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung von dem von ihm regelmäßig herangezogenen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus, der (in der Fassung von Juli 2013, im Internet abrufbar unter ) für die Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan einen Streitwert von 7.500 bis 60.000 Euro vorsieht (Ziff. 9.8.1). Da Streitgegenstand lediglich eine Veränderungssperre ist, wofür der Streitwertkatalog den hälftigen Wert einer Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan vorschlägt (Ziff. 9.8.4), erscheint dem Senat ein Betrag von 20.000 Euro angemessen, der im vorliegenden Fall des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (Ziff. 1.5).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).