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Vertrauensschutzregelung - Zugangsfaktor - Altersrente für langjährig Versicherte


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 01.12.2011
Aktenzeichen L 3 R 952/10 WA ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 77 SGB 6, § 236 SGB 6, RRG 1999, Art 3 Abs 1 GG

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten nur noch über die Höhe der dem Kläger ab 01. Januar 2002 gewährten Altersrente für langjährig Versicherte; streitig ist, ob der Zugangsfaktor wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gekürzt werden durfte.

Der Kläger wurde 1938 geboren. Er leistete vom 01. April 1955 bis zum 30. April 1963 sowie vom 01. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 2001 insgesamt für 505 Monate Pflichtbeiträge. In der Zeit vom 01. Mai 1963 bis zum 31. Dezember 1967 war er wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht pflichtversichert und leistete freiwillige Beiträge.

Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 05. September 2001 einen Kontenklärungsbescheid mit Bindung bis zum 31. Dezember 1994 sowie die Auskunft, dass für die Altersrente für langjährig Versicherte frühester abschlagfreier Rentenbeginn der 01. November 2002 sei. Unter dem 16. November 2001 erteilte die Beklagte die Auskunft, dass der Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte ohne Rentenminderung frühestens ab dem 01. November 2002 in Anspruch nehmen könne. Die Beklagte gewährte dem Kläger auf dessen Antrag mit Bescheid vom 04. Dezember 2001 Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01. Januar 2002, wobei sie den Zugangsfaktor wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente von zehn Monaten um 0,030 auf 0,970 minderte. Die Beklagte wies die hiergegen gerichteten Widersprüche des Klägers, mit welchen er sich gegen die Minderung des Zugangsfaktors und die fehlende Berücksichtigung höherer Entgelte für die Zeit vom 01. Oktober bis zum 31. Dezember 2001 gewandt hatte, mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2002 zurück.

Der Kläger hat sein Begehren mit der am 25. Juni 2002 zum Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 21. November 2002 die Rente des Klägers ab Rentenbeginn unter Berücksichtigung der geltend gemachten höheren Entgelte für die Zeit von Oktober bis Dezember 2001 neu festgestellt und mit Bescheid vom 02. Dezember 2002 weiterhin antragsgemäß Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen für die Zeit von Januar bis März 2002 bewilligt hatte, hat das SG die Klage mit Urteil vom 12. Oktober 2005 abgewiesen. Die Beklagte habe zur Recht bei der Rentenberechnung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente lediglich einen Zugangsfaktor von 0,970 zurunde gelegt. Dem Kläger komme auch nicht die Vertrauensschutzregelung des § 236 Abs. 2 Nr. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2007 maßgeblichen Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (SGB VI alter Fassung <a.F.>) zugute, weil er nicht 45 Jahre bzw. 540 Monate, sondern nur 505 Monate lang Pflichtbeiträge entrichtet habe. Eine Gleichstellung der wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze (JAV) entrichteten freiwilligen Beiträge mit Pflichtbeiträgen, so wie zur Prüfung der Halbbelegung in Art. 2 § 54a Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vorgenommen, sei im SGB VI nicht erfolgt. Zudem habe es auch in dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rentenrecht keine umfassende Gleichstellung gegeben. Für eine planwidrige Regelungslücke im SGB VI fehle es an jeglichen Anhaltspunkten.

Der Kläger hat gegen das ihm am 18. Januar 2006 zugestellte Urteil am 10. Februar 2006 Berufung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass er auch eingedenk der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte und die Vertrauensschutzregelung aufgrund von 45 Jahren Pflichtbeiträgen nach § 236 SGB VI a.F. nicht gegen das Grundgesetz (GG), insbesondere nicht gegen Art. 3 I GG verstießen (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 19. November 2009 – B 13 R 5/09 R -, zitiert nach juris), einen Anspruch auf abschlagsfreie Rente habe. Denn die von ihm erbrachten Beiträge für die Zeit vom 01. Mai 1963 bis zum 31. Dezember 1967 seien eigentlich keine freiwilligen, von der Vertrauensschutzregelung ausgenommenen Beiträge im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung, weil er seinerzeit infolge des Überschreitens der JAV auf die Art und Höhe der Beitragsleistung keine Einflussmöglichkeiten gehabt und er durchgehend eine abhängige Beschäftigung ausgeübt habe. Entgegen der Auffassung des SG sei hier von einer planwidrigen Regelungslücke bei §§ 55, 236 SGB VI auszugehen. Auch hätte das SG den teilweisen Erfolg seiner Klage mit einer höheren Kostenquote honorieren müssen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 04. Dezember 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2002 sowie des Bescheides vom 21. November 2002 zu verurteilen, dem Kläger eine höhere Altersrente unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1 ab dem 01. Januar 2002 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und die Vertrauensschutzregelung im Fall des Klägers nicht für einschlägig, wofür auf das Urteil des BSG vom 19. November 2009 zu verweisen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Bescheid vom 04. Dezember 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2002 sowie der – gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einzubeziehende - Bescheid vom 21. November 2002 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf abschlagsfreie Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte; von der Vertrauensschutzregelung des § 236 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI a.F. wird er nicht erfasst.

Voraussetzung für die Altersrente für langjährig Versicherte ist nach der zum Rentenbeginn am 01. Januar 2002 anzuwendenden Gesetzesfassung (vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI), dass der Versicherte vor dem 01. Januar 1948 geboren ist, das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat (§ 236 Abs. 1 S. 1 SGB VI a.F.). Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben (§ 236 Abs. 1 S. 2 SGB VI a.F.). Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich (§ 236 Abs. 1 S. 3 SGB VI a.F.). Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 21 zum SGB VI (§ 236 Abs. 1 S. 4 SGB VI a.F.). Nach der Anlage 21 in der damaligen Fassung wurde die Altersgrenze von 63 Jahren bei Altersrenten für langjährig Versicherte für im Mai 1938 Geborene um 17 Monate auf 64 Jahre und fünf Monate angehoben; die ab dem vollendeten 63. Lebensjahr mögliche vorzeitige Inanspruchnahme führte zu Abzügen nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a SGB VI, mithin zu einer geringeren Rentenhöhe, weil der Zugangsfaktor als Berechnungselement der persönlichen Entgeltpunkte (EP – vgl. § 63 Abs. 6, § 64 Nr. 1 SGB VI) für EP, die noch nicht Grundlage von persönlichen EP einer Rente waren, gemäß § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI bei Renten wegen Alters zwar grundsätzlich 1,0 beträgt, bei Renten wegen Alters, die frühzeitig in Anspruch genommen werden, jedoch gemäß § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a SGB VI für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 ist.

Dies zugrunde gelegt hätte der Kläger abschlagsfrei erst ab dem 01. November 2002 in Rente gehen können, mit der Folge, dass er beim vorliegenden Rentenbeginn ab dem 01. Januar 2002 einen Abschlag von 0,030 hinzunehmen hat. Mit der um zehn Monate vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente war der Zugangsfaktor um 10 x 0,003 (also um 0,030) zu verringern. Dadurch wurde der Zugangsfaktor von 1,0 zu Recht auf 0,970 abgesenkt.

Eine Vertrauensschutzregelung zum abschlagsfreien Bezug der Altersrente kommt dem Kläger nicht zugute. § 236 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI a.F. sieht eine Anhebung der Altersgrenze für Versicherte vor, die vor dem 01. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben; die zweite Alternative der Vertrauensschutzregelung (bei Bezug von Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse) kommt für den Kläger von vornherein nicht in Betracht.

Zwar ist der Kläger vor dem 01. Januar 1942 geboren, jedoch weist sein Versicherungsverlauf nicht 45 Jahre bzw. 540 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung bzw. Tätigkeit auf. Der Kläger hat nur 505 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung. Die für 56 Kalendermonate entrichteten freiwilligen Beiträge bleiben hingegen unberücksichtigt; der insoweit nicht auslegbare Gesetzestext erlaubt keine Gleichstellung der freiwilligen Beiträge mit Pflichtbeiträgen (vgl. ständige Rechtsprechung des BSG, etwa Urteil vom 19. November 2009 – B 13 R 5/09 R-, zitiert nach juris Rn. 21).

Vor diesem Hintergrund ist der Meinung des Klägers, seine freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge seien der Sache nach Pflichtbeiträge und führten zusammen mit den übrigen Pflichtbeiträgen zur für die Vertrauensschutzregelung erforderlichen Zahl von Pflichtbeiträgen, nicht zu folgen. Eine irgendwie geartete Differenzierung nach dem Grund der freiwilligen Versicherung ist der höchstrichterlichen und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Der Senat sieht auch keine planwidrige Regelungslücke, welche eine Einbeziehung von freiwilligen Beitragszeiten unter analoger Anwendung der Vertrauensschutzregelung rechtfertigen könnte. Vielmehr nahm der Gesetzgeber angesichts der klaren Fassung des Gesetzes und der konsequenten begrifflichen Unterscheidung von freiwilligen und Pflichtbeiträgen (vgl. etwa den ebenfalls aufgrund des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 angefügten Absatz 2 Nr. 1 des § 55 Abs. 2 SGB VI) bei § 236 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI a.F. sehenden Auges gerade keine Einbeziehung oder Gleichstellung von Zeiten mit freiwilligen Beiträgen in die Vertrauensschutzregelung vor, zumal mit der Ablösung der Vorschriften des AVG und des AnVNG durch das SGB VI zum 01. Januar 1992 eine bewusste Abkehr von der partiellen Gleichstellung der Zeiten der freiwilligen Beitragsentrichtung bei Überschreiten der JAV mit Pflichtbeitragszeiten vorgenommen wurde.

Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der so anzuwendenden einfachgesetzlichen Rechtslage überzeugt, so dass eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage ans Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt. § 236 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI a.F. verletzt entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), welcher gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 – 1 BvL 3/05 u.a. -, zitiert nach juris). Hieran gemessen führt die Begünstigung danach, ob ein Versicherter 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen aufweisen kann, zu einer sachlich gerechtfertigten Differenzierung. Die Privilegierung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren ist durch deren dauerhafte und berechenbare Beitragsleistung zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung gerechtfertigt. Dies hat das BVerfG zur wortgleichen Vertrauensschutzregelung für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI i.d.F. des RRG 1999 bzw. ab 01. Januar 2000 § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGB VI) entschieden (BVerfG, a.a.O., Rn. 64 ff.). Entgegen der Rechtsmeinung des Klägers gilt für die Altersrente für langjährig Versicherte nichts anderes. Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung haben in der Regel nach Beitragszeit, Beitragsdichte und Beitragshöhe in wesentlich stärkerem Maße durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Versichertengemeinschaft beigetragen und konnten sich anders als freiwillig Versicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Freiwillig Versicherte können über die Höhe ihrer Beitragszahlungen innerhalb des vorgegebenen Rahmens (§ 161 Abs. 2 SGB VI bzw. § 10 Abs. 1, § 129 Abs. 2 S. 2 AVG) selbst bestimmen. Sie können die freiwilligen Beitragszahlungen auch jederzeit einstellen. Pflichtversicherte, mit deren Beiträgen die Rentenversicherung dauerhaft und kalkulierbar rechnen kann, sind insofern die tragende Säule der Finanzierung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung. Wegen des besonders nachhaltigen Beitrags zur Rentenfinanzierung durfte der Gesetzgeber daher die Gruppe der Versicherten, die 45 Jahre Pflichtversicherungsbeiträge gezahlt haben, begünstigen (so BSG, Urteil vom 19. November 2009 – B 13 R 5/09 R -, zitiert nach juris Rn. 37).

Hiernach verfängt der Verweis des Klägers auf die Gleichstellung von Pflichtbeiträgen mit den wegen Überschreitens der JAV freiwillig geleisteten Weiterversicherungsbeiträgen in §§ 36 Abs. 3, 25 Abs. 3 S. 2, 37 Abs. 2 AVG und Art. 2 § 51 Abs. 1 S. 2 AnVNG jeweils in der bis zum 31. Dezember 1967 maßgeblichen Fassung und auf die hierzu ergangene Rechtsprechung (etwa BSG, Urteil vom 08. Oktober 1964 – 1 RA 303/61 -, BSGE 22, 31 ff.) von vornherein nicht, weil die rentenrechtliche Rechtslage, auf welche insofern Bezug genommen wird, überholt ist und sich mit dem rentenrechtlichen System des SGB VI und der dortigen Stellung freiwilliger Beitragszeiten gerade nicht mit der vom Kläger gezogenen Schlussfolgerung vergleichen lässt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Hierbei sieht der Senat keine Veranlassung, die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu ändern. Vielmehr spiegelt sie den Grad des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten wider, zumal der Kläger mit seinem im Vordergrund stehenden Begehren, die dauerhafte Minderung der Altersrente wegen eines Abschlags beim Zugangsfaktor abzuwenden, unterlegen ist.

Die Revision ist mangels Zulassungsgrunds nach § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.