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Entscheidung 12 U 123/09


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 12. Zivilsenat Entscheidungsdatum 25.02.2010
Aktenzeichen 12 U 123/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. Mai 2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 127/08, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäß gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe aus § 823 Abs. 1 BGB bejaht. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, denen der Senat beitritt, Bezug genommen. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht.

1.

Die Beklagte hat den objektiven Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB verwirklicht, indem sie durch das Hantieren mit dem Feuerzeug das Stroh entzündet hat, wodurch es zu einem Übergreifen des Feuers auf den gesamten Inhalt der Scheune gekommen ist, und dadurch das Eigentum der Klägerin verletzt hat. Die Eigentumsverletzung geschah auch rechtswidrig. Das Bestehen einer die Rechtswidrigkeit ausschließenden Notstandslage hat die Beklagte nicht substanziiert darzulegen vermocht. Dies gilt sowohl für ein Notstandsrecht aus § 228 S. 1 BGB als auch aus § 904 S. 1 BGB, welches im Streitfall eher in Betracht kommt, da nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nicht sämtliche in der Scheune lagernden Heuballen im Eigentum der Klägerin standen und nicht feststeht, dass derjenige Strohballen, dessen Kunststoffbänder die Beklagte mit dem Feuerzeug durchbrennen wollte, zu den Strohballen gehört, die im Eigentum der Klägerin standen. Es steht bereits nicht fest, dass für den verunglückten M… W… tatsächlich Lebensgefahr bestand, etwa durch Ersticken oder durch einen Asthmaanfall. Nach dem in den Ermittlungsakten enthaltenen Sektionsgutachten hatte M… W… durch den Sturz in den Spalt lediglich Hautabschürfungen und eine Weichteilunterblutung in der Kreuzbeinregion davongetragen. Lebensgefahr bestand nach alledem nicht, zumal sich die Kinder mit dem Verunglückten noch durch Rufe verständigen konnten. Auch der Hinweis darauf, dass der Verunglückte an Asthma litt, ist zu allgemein gehalten, um eine konkrete Lebensgefahr plausibel erscheinen zu lassen, so dass mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen das von der Beklagten erstinstanzlich angebotene Sachverständigengutachten (Bl. 29 GA) nicht einzuholen war. Auch mit der Berufungsbegründung hat die Beklagte zu diesem Punkt nicht konkreter vorgetragen, da nicht weiter ausgeführt wird, woraus sich die behauptete akute Gefahr der Erstickung für den verunglückten M… W… ergeben haben soll. Unabhängig davon, ob tatsächlich eine konkrete Gefahr für M… W… bestand, war die von der Beklagten vorgenommene Einwirkungshandlung jedenfalls nicht zur Gefahrenabwehr notwendig. Die Notwendigkeit ist objektiv zu bestimmen, kann die Gefahr anders abgewendet werden, besteht ein Rechtfertigungsgrund nicht (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., § 904 Rn. 3; MüKo/Säcker, BGB. 5. Aufl., § 904 Rn. 9). Im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Fall nicht von einer akuten Erstickungsgefahr auszugehen ist, bestand für die Beklagte objektiv die anderweitige Möglichkeit, Hilfe zu holen.

2.

Durch die Eigentumsverletzung ist der Klägerin auch ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden. Die geltend gemachte und in erster Instanz nur pauschal bestrittene Schadenshöhe ist von der Beklagten nach Vorliegen des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens nicht mehr konkret angegriffen worden.

3.

Die Beklagte verfügte auch über die nach § 828 Abs. 3 BGB erforderliche Einsicht zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit. Nach der Rechtsprechung besitzt derjenige die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht i.S.v. § 828 Abs. 3 BGB, der nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein; auf die individuelle Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, kommt es insoweit nicht an (vgl. BGH NJW 2005, 354, 355; BGH NJW 1984, 1958; Haag in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 16 Rn. 9). Das Vorliegen der erforderlichen Einsichtsfähigkeit wird vom Gesetz widerlegbar vermutet, es ist daher Sache des Täters, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, insbesondere nachzuweisen, dass er die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht nicht besessen hat (vgl. Haag a.a.O., Rn. 10). Im Streitfall hat die Beklagte die Vermutung nicht widerlegt. Vielmehr ergibt sich aus ihrem eigenen Vorbringen, dass sie sich der Gefährlichkeit ihres Tuns durchaus bewusst war, denn danach rechnete sie damit, dass es zu dem Ausbruch von kleineren Brandherden kommen würde, da sie D… S… angewiesen hatte, sich hinter sie zu stellen, um etwaige kleinere Brandherde sofort auszutreten (Bl. 28, 169 GA). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Verantwortung für die Folgen ihres Tuns, denn bei ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren hat die Beklagte eingeräumt, gegenüber den beiden anderen Kindern gesagt zu haben, dass diese angeben sollten, dass ihr Feuerzeug explodiert sei (Bl. 53 BA). Sonstige Anhaltspunkte für eine fehlende Einsichtsfähigkeit sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

4.

Die Beklagte hat auch im konkreten Fall fahrlässig gehandelt. Grundsätzlich ist bei der Prüfung der Fahrlässigkeit die Verstandesreife von Kindern, die allgemein in der entsprechenden Altersgruppe zu erwarten ist, zugrunde zu legen (vgl. BGH NJW 1984 a.a.O.). Bei einem Minderjährigen kommt es darauf an, ob Kinder bzw. Jugendliche seines Alters und seiner Entwicklungsstufe den Eintritt eines Schadens hätten voraussehen können und müssen und es ihnen bei Erkenntnis der Gefährlichkeit ihres Handelns in der konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten (vgl. BGH NJW 2005, 354, 356; BGH VersR 1997, 834, 835). Im vorliegenden Fall liegt ein alterstypisches spontan emotionales Verhalten wie z. B. Spieltrieb, Forschungs- und Erprobungsdrang, Mangel an Disziplin, Rauflust, Impulsivität oder Affekt nicht vor. Von einer normal entwickelten 14-jährigen Jugendlichen ist auch zu erwarten, dass sie hätte voraussehen können, dass es bei dem Hantieren mit einem Feuerzeug in unmittelbarer Nähe zu Stroh- und Heuballen leicht zu einem nicht mehr beherrschbaren Brandausbruch kommen könnte. Auch im Hinblick darauf, dass die Beklagte in der konkreten Situation möglicherweise davon ausging, dass der verunglückte M… W… schwerer verletzt war und er möglicherweise keine Luft mehr bekommen würde, wäre der Beklagten ein anderes Verhalten zumutbar gewesen. Zwar ist ihr zuzugeben, dass ihr Handeln von der Annahme geprägt war, dass sich M… W… in einer konkreten Gefahrensituation für Leben oder Gesundheit befand. Dennoch ist die Beklagte in Anbetracht der vermeintlichen Gefahrensituation zunächst planmäßig vorgegangen, indem sie den konkreten Plan gefasst hatte, die Schnüre mittels des Feuerzeuges durchzutrennen, nachdem die vorangegangenen Versuche des Durchtrennens mittels der Schere nicht von Erfolg gekrönt waren. Sie wusste auch um die Gefährlichkeit, indem sie den D… S… angewiesen hatte, etwaige Brandherde sofort auszutreten. Spätestens nachdem die Kinder die Schere verloren hatten, wäre es der Beklagten zumutbar gewesen, von weiteren gefährlichen Rettungsmaßnahmen abzusehen und von außen Hilfe zu holen. Soweit sich die Beklagte letztlich damit zu verteidigen versucht, sie sei ebenso wie die übrigen Kinder in Panik geraten, nachdem die Situation außer Kontrolle geraten war, ist ihr nicht vorzuwerfen, dass sie nach dem Übergreifen des Feuers in Panik geraten ist, sondern dass es überhaupt erst zu einer solchen Situation gekommen ist. Selbst wenn man berücksichtigt, dass es sich für die Beklagte um eine Ausnahmesituation handelte und sich die Beklagte in einem Zustand der emotionalen Anspannung und der Verwirrtheit befand, muss von einer altersgerecht entwickelten Jugendlichen erwartet werden können, auf den nahe liegenden Gedanken zu kommen, dass in der vorliegenden Situation das Abbrennen der Schnüre mittels eines Feuerzeuges ein die Gefährlichkeit noch weit erhöhender Umstand war. Dabei, dass von der Beklagten und den übrigen Kindern zu diesem Zeitpunkt keine Hilfe von außen herbeigeholt wurde, mag auch der Umstand eine Rolle gespielt haben, dass sich die Kinder unerlaubt in der Scheune aufhielten und aus diesem Grunde die Hilfe von Erwachsenen nicht in Anspruch nehmen wollten, da sie befürchteten, in diesem Fall Ärger wegen des unerlaubten Betretens der Scheune zu bekommen.

Der Fahrlässigkeitsvorwurf entfällt auch nicht dadurch, dass die Beklagte subjektiv davon ausgegangen ist, dass eine Notstandslage wegen einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des M… W… gegeben war. Bei einem schuldhaften Irrtum über das Vorliegen der Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes nach § 904 BGB haftet der Einwirkende dem Eigentümer gem. § 823 BGB (vgl. MüKo/Säcker, a.a.O. Rn. 26). Der Irrtum der Beklagten war im vorliegenden Fall jedenfalls nicht unverschuldet.

Die von der Beklagten mit der Berufungsbegründung erhobene Rüge, das Landgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, greift ebenfalls nicht durch. Das Landgericht brauchte den in erster Instanz angebotenen Beweisantritten auf Zeugenbeweis sowie Sachverständigengutachten nicht nachzugehen, da - die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten unterstellt, es habe keine andere Möglichkeit der Durchtrennung der Kunststoffschnüre gegeben, insbesondere sei das die Strohballen haltende Netz nicht mit einfacher Kraft zu zerreißen gewesen - auch in diesem Fall die Durchtrennung der Kunststoffschnüre mittels eines Feuerzeuges nicht notwendig war. Das Landgericht hat darüber hinaus das persönliche Erscheinen der Beklagten zum ersten Termin zur mündlichen Verhandlung angeordnet und sich in dem Termin einen persönlichen Eindruck von der Beklagten verschaffen können. Zwar ist eine persönliche Anhörung der Beklagten nicht protokolliert worden. Die Beklagte hatte jedoch Gelegenheit, auf besondere Umstände, die von ihr noch nicht schriftsätzlich vorgetragen waren, hinzuweisen. Soweit es um einen Eindruck von dem persönlichen Entwicklungsstand der Beklagten geht, erscheint ohnehin fraglich, inwieweit sich aus einer persönlichen Anhörung der nunmehr 17-jährigen Beklagten zu dem mittlerweile fast 3 ½ Jahre zurückliegenden Vorfall besondere Erkenntnisse zu ihrem damaligen Entwicklungsstand gewinnen lassen.

5.

Ein Mitverschulden der Klägerin nach § 254 BGB kommt nicht in Betracht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin - anders als im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils aufgeführt - nicht Eigentümerin der später abgebrannten Scheune war, so dass sie auch keine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf eine ausreichende Sicherung des Gebäudes traf. Die Pflicht, wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn diese - sei es auch trotz Verbotes - das Grundstück zum Spielen benutzen und die Gefahr besteht, dass sie sich an den dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können, trifft zunächst den Grundstückseigentümer (vgl. BGH VersR 1991, 559; BGH VersR 1999, 1033 jeweils m.w.N.). Es ist bereits nicht vorgetragen, dass und in welchem Umfang die Eigentümerin der Scheune ihre Verkehrssicherungspflicht auf die Klägerin übertragen hat. Im Übrigen hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass das Gelände eingezäunt und damit gerade nicht für jedermann zugänglich war. Darüber hinaus war es im vorliegenden Fall nicht die mit den Strohballen gefüllte Scheune, die eine besondere Gefährlichkeit für darin spielende Kinder darstellte, sondern die Gefahr hat sich dadurch realisiert, dass die Beklagte leichtfertig in der mit Strohballen gefüllten Scheune mit einem Feuerzeug hantiert hat. Hinter diesem bewussten Entschluss, mit dem die Beklagte letztlich in Kauf genommen hat, dass dadurch möglicherweise ein Brand entstehen könnte, müsste ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin ohnehin in vollem Umfang zurücktreten. Schließlich hat die Klägerin in Abrede gestellt, dass es bis zu dem Brand zu vergleichbaren Vorkommnissen gekommen ist. Soweit die Beklagte mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.02.2010 vorträgt, es sei allgemein bekannt gewesen, dass die Kinder die Scheune als Abenteuerspielplatz für sich genutzt hätten, folgt daraus nichts anderes. Allein daraus kann jedenfalls noch nicht davon ausgegangen werden, dass spielende Kinder trotz der Erkenntnis der besonderen Gefährlichkeit in einer mit Stroh gefüllten Scheune ein Feuer entzünden.

6.

Als Teil des geltend gemachten Schadens kann die Klägerin somit mit Erfolg die entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen. Infolge der endgültigen Zahlungsverweigerung durch die Beklagte bzw. den Haftpflichtversicherer hat sich ein ihr anderenfalls zustehender Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 12.02.2010 gibt dem Senat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO. Die dort angeführten Gesichtspunkte hinsichtlich des geltend gemachten Mitverschuldens hat der Senat bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt und sind auch in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gebracht worden.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2ZPO).

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf 11.550,00 € festgesetzt.