Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 34. Senat | Entscheidungsdatum | 05.12.2011 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | L 34 AS 1690/09 B PKH | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 133 SGG, § 134 SGG, § 142 SGG |
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 30. April 2008 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin hat am 8. Januar 2008 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Klägerin hat geltend gemacht, durch verschiedene, ihrer Auffassung nach rechtswidrige Bescheide des Beklagten, jeweils in der Gestalt zweier Widerspruchsbescheide vom 3. Dezember 2007 mit den W-Nummern 2787/07 und 2788/07, in ihren Rechten verletzt zu sein. Diese Streitsache hat beim Sozialgericht das Aktenzeichen S 27 AS 204/08 erhalten und ist dort noch heute unter dem Aktenzeichen S 45 AS 204/08 anhängig.
Am 17. April 2008 hat die damals zuständige Kammervorsitzende wie folgt verfügt: „Es handelt sich um 2 Klagen. Bitte entsprechend trennen.“ Daraufhin wurde der Klageschriftsatz vom 8. Januar 2008 kopiert und eine weitere Gerichtsakte angelegt, für die das Aktenzeichen S 27 AS 1373/08 (jetzt: S 45 AS 1373/08) vergeben wurde.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 30. April 2008 mit dem Aktenzeichen S 27 AS 204/08 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 4. Juni 2009 (L 29 B 1544/08 AS PKH) zurückgewiesen.
Mit weiterem Beschluss vom 30. April 2008 mit dem Aktenzeichen S 27 AS 1373/08 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die nach seiner Meinung abgetrennte Streitsache abgelehnt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
II
Die nach §§ 172 und 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin ist hinsichtlich des Anfechtungsteils der Beschwerde begründet. Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Beim Sozialgericht Potsdam ist unter dem Aktenzeichen S 45 AS 1373/08 keine Streitsache anhängig. Dementsprechend ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Entsprechendes hat die Klägerin auch nicht beantragt. Der Beschluss war daher aufzuheben.
Die Klage der Klägerin vom 8. Januar 2008 ist beim Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 45 AS 204/08 anhängig. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diese Streitsache hat das Sozialgericht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landesozialgericht Berlin-Brandenburg zurückgewiesen.
Das Sozialgericht hat dieses Verfahren auch nicht getrennt. Das Sozialgericht hat zwar die „Bitte“ formuliert, den Rechtsstreit „entsprechend (zu) trennen“, der Sinn dieser Verfügung ist aber unklar. Sollte das Sozialgericht meinen, mit dieser Verfügung den Rechtsstreit getrennt zu haben, irrt es. Die Trennung eines Rechtsstreits ist zunächst Aufgabe des zuständigen Richters und nicht eines nicht bekannten Adressaten (Wer soll den Rechtsstreit trennen?). Die Trennung eines Rechtsstreits erfolgt im Übrigen durch Beschluss. Der Trennungsbeschluss ist nicht anfechtbar (§ 172 Abs. 2 SGG) und braucht deshalb nicht begründet zu werden (§ 142 Abs. 2 SGG). Der Trennungsbeschluss muss aber schriftlich abgefasst und den Beteiligten zugestellt werden (§ 142 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 und § 133 Satz 2 und Satz 1 SGG).
Die Vorsitzende der zuständigen Kammer des Sozialgerichts Potsdam hat den Rechtsstreit durch die vorgenannte Verfügung auch nicht konkludent getrennt. Die Trennung eines Rechtsstreits erfolgt durch Beschluss, der ausdrücklich ergehen muss. Ein Rechtsstreit kann nicht durch eine konkludente Entscheidung getrennt werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Auflage 2008, § 113 RdNr. 5a, m. w. Nachw.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.