Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage


Metadaten

Gericht VG Potsdam 1. Kammer Entscheidungsdatum 13.07.2017
Aktenzeichen VG 1 K 410/16 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0713.1K410.16.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 28 WVG, § 30 WVG, § 6 WVG, § 79 WasG BB, § 80 WasG BB, § 85 WasG BB, § 1 Abs 2 GUV, § 1 Abs 3 GUV, Art 20 Abs 3 GG

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Bescheids des Beklagten zur Umlage der Wasser- und Bodenverbandsbeiträge für das Haushaltsjahr 2014.

Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken in der Gemeinde . Diese lagen im Jahr 2014 im Verbandsgebiet des Beigeladenen, eines Wasser- und Bodenverbandes. Die Gemeinde ist Mitglied dieses Wasser- und Bodenverbandes.

Die Gemeinde beschloss am 28. September 2009 die Satzung über die Erhebung zur Umlage der Beiträge der Wasser- und Bodenverbände „“, die rückwirkend am 1. Januar 2009 in Kraft trat und den Umlagesatz kalenderjährlich in Bezug auf Grundstücksflächen im Verbandsgebiet des Beigeladenen auf 0,001027 Euro/ m2 festsetzte. Mit der am 12. Dezember 2012 beschlossenen 3. Änderungssatzung über die Erhebung zur Umlage der Beiträge der Wasser- und Bodenverbände „“ und „“ setzte die Gemeinde den Umlagesatz auf 0,001024 Euro/ m2 rückwirkend zum 1. Januar 2012 fest. Auf Grundlage dessen erhob der Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli 2014 gegenüber dem Kläger für den Zeitraum „2013 01-12“ eine Wasser- und Bodenverbandsumlage i.H.v. 2.138,25 Euro.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 erteilte das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg als Aufsichtsbehörde dem Beigeladenen die Zustimmung zur Aufnahme eines Kassenkredits in Höhe von 850.000,00 Euro bis zum 31. Dezember 2014.

Am 18. Juni 2014 machte der Beigeladene im Amtsblatt für Brandenburg (Nr. 24 vom 18. Juni 2014) seine geänderte Satzung (Neufassung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „“ – nachfolgend: „Wasser- und Bodenverbandssatzung“) bekannt, die rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft trat. § 2 dieser Satzung ist wie folgt gefasst:

Das Verbandsgebiet umfasst das Einzugsgebiet

-der Oder (Gewässerkennzahl: 6) ohne Westoder vom Abzweig Verbindungskanal, Nutzung Deutschland Ostschleuse bis oberhalb Mündung Marwicka Mlynowka
-der Westoder (Gewässerkennzahl: 696) ohne Alte Oder
-der Alten Oder (Gewässerkennzahl: 6962) vom Pegel, Westschleuse Unterpegel bis zur Mündung in die Westoder
-der Kleinen Randow (Gewässerkennzahl: 96882)

soweit es im Land liegt.

Maßgeblich sind die Einzugsgebiete nach § 1 Absatz 3 Satz 3 bis 5 GUVG.

Nach § 27 Satz 2 dieser Satzung setzt die Verbandsversammlung in der Regel den Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres und die Nachträge während des laufenden Haushaltsjahres fest. Ferner kann nach § 33 dieser Satzung der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge erheben.

Mit Schreiben vom 18. November 2014 teilte das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg dem Beigeladenen mit, dass es einer beabsichtigten Verlängerung der bis zum 31. Dezember 2014 befristeten Kreditaufnahme bis zum 28. Februar 2015 und einer Erhöhung des Kreditvolumens um 350.000,00 Euro nicht zustimmen würde. Insbesondere sei es dem Verband ohne weiteres möglich, mit dem bisher vorgesehenen Kreditrahmen Beitragsausfälle von zwei Monaten zwischenfinanzieren zu können. Am 19. November 2014 stellte der Vorstand des Beigeladenen den Haushaltsplan für das Jahr 2014 auf. Dieser wurde am 16. Dezember 2014 durch die Verbandsversammlung beschlossen. Ausweislich des Haushaltsplans 2014 gingen in die Kalkulation unter anderem Aufwendungen für Zinsen in Höhe von 2.300,00 Euro ein. Ferner wurde die Erhebung von Mehrkosten in Höhe von 5.500,00 Euro berücksichtigt. Der Verbandsbeitrag wurde auf 9,07 Euro pro Hektar und Jahr festgesetzt.

Mit Beitragsbescheid vom 17. Dezember 2014 erhob der Beigeladene vom Beklagten einen Verbandsbeitrag in Höhe von 2.876,16 Euro für das Haushaltsjahr 2014.

Am 25. Juni 2015 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde ihre Satzung über die Erhebung zur Umlage des Beitrags des Wasser- und Bodenverbandes „“. In deren § 5 setze sie den Umlagesatz kalenderjährlich auf 0,001027 Euro/m2 fest. Hierin enthalten war ein Verwaltungskostenzuschlag i.H.v. 0,000120 Euro/m2. Ferner legte sie in § 7 fest, dass diese Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft trete. Die Satzung wurde im Amtsblatt Nr. 8/24 vom 31. Juli 2015 bekannt gemacht.

Mit dem als „Änderungs-Bescheid“ bezeichneten Bescheid vom 7. August 2015 setzte der Beklagte auf Grundlage der Umlagesatzung gegenüber dem Kläger für den Zeitraum „2014 01-12“ eine Verbandsumlage in Höhe von 1.959,45 Euro fest. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch des Klägers vom 7. September 2015 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2016 zurück.

Hiergegen richtet sich die am 23. Februar 2016 rechtzeitig erhobene Klage. Zu deren Begründung trägt der Kläger insbesondere vor, der Umlagesatz sei aufgrund eines überhöhten Anteils an Verwaltungskosten rechtswidrig. Der Beklagte habe entgegen § 80 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes bei seiner Berechnung pauschaliert auch Gemeinkosten berücksichtigt. Ferner verstoße die Umlagesatzung des Beklagten gegen das Rückwirkungsverbot. Die festgesetzte Rückwirkung der am 25. Juni 2015 beschlossenen Satzung auf den 1. Januar 2014 sei eine echte Rückwirkung für die eine Rechtfertigung nicht vorliege.

Darüber hinaus sei der in der Umlagesatzung bestimmte Umlagesatz überhöht, weil ihm seinerseits ein weit überhöhter Beitragssatz des Beigeladenen zugrunde liege. Insoweit macht der Kläger Folgendes geltend:

Die Kalkulation der Verbandsbeiträge sei unklar. Es müsse davon ausgegangen werden, dass bei dem ermittelten Aufwand auch Gemeinkosten, insbesondere Verwaltungskosten enthalten seien, die nicht über die verschiedenen Aufgabenbereiche des Beigeladenen verteilt worden sein. Insbesondere verbiete es sich, einen Rückschluss von der Kalkulation der Verbandsbeiträge 2015 auf den ordnungsgemäßen Ansatz der Verwaltungskosten im Jahr 2014 zu ziehen. Auch habe der Beigeladene rechtswidrig für den Betrieb und die Unterhaltung der Schöpfwerke bei Gewässern I. Ordnung, für die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung, für den Betrieb der Schöpfwerke II. Ordnung, das Projekt „Versuchsfläche Pilotanlage “ und für Tätigkeiten nach der Unterhaltungsverbandszuständigkeitsverordnung keine Verwaltungskosten im Haushaltsjahr 2014 veranschlagt.

Darüber hinaus habe der Beigeladene im Haushaltsjahr 2014 Maßnahmen zur Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes (LWH-Maßnahmen) unzulässig quersubventioniert. Die Tätigkeit der im Haushaltsplan erwähnten Waldarbeiter sei aus Beitragsmitteln finanziert worden. Ferner sei beim Einsatz von Landes- oder Bundesmitteln für LWH-Maßnahmen nur eine Kostenerstattung von 90 % der Bruttomaßnahmekosten vorgesehen. Die verbleibenden 10 % würden unzulässig über Beiträge quersubventioniert.

Zudem sei der Haushaltsplan unter Verstoß gegen die Satzung des Beigeladenen erst am Ende des Jahres 2014 aufgestellt und die Mehrkosten für die anfallenden Zinsen seien rechtswidrig auf die Umlageschuldner umgelegt worden. Es habe auch keine besondere Situation vorgelegen, die eine solche Verzögerung gerechtfertigt hätte. Der Beigeladene sei in grundlegenden Angelegenheiten schlicht untätig geblieben. Die Kalkulation der Verbandsbeiträge sei rechtswidrig darauf ausgerichtet, die aufgenommenen Kassenkredite zu refinanzieren.

Auch verfüge der Beigeladene für das Beitragsjahr 2014 über zu hohe Rücklagen. Der Verbandsbeitrag erfasse damit mehr als das nach § 28 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes Erforderliche und sei entsprechend zu senken. Zumindest die aus Beitragsmitteln für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gebildete allgemeine Rücklage diene als frei verfügbares liquides Vermögen. Mit einer allgemeinen Rücklage beliebig Verluste in anderen Geschäftsbereichen auszugleichen, stünde in keinem Zusammenhang mit der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung. Insbesondere verfüge der Beigeladenen noch über zweckgebundene Rücklagen, weswegen es gerade keiner allgemeinen Rücklage bedurft hätte. Daher hätte der Beigeladene Entnahmen aus den zweckgebundenen Rücklagen vornehmen und ansonsten von seiner Möglichkeit Gebrauch machen müssen, Nachträge zum Haushalt zu beschließen.

Weiterhin sei der Beitragssatz fehlerhaft, da Kosten für die Kontrolle und den Rückbau von Biberdämmen nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Der diesbezügliche Unterhaltungsaufwand sei nicht durch die Lage von Grundstücken des Klägers im Einzugsgebiet des Gewässers begründet. Der Mehraufwand sei aus allgemeinen Steuermitteln zu bestreiten, da der Naturschutz und insbesondere der Schutz des Bibers eine politische Entscheidung sei, die im Allgemeininteresse erfolge. Zudem bestünden Zweifel an der Höhe der Kosten, da diese überwiegend Gewässer II. Ordnung beträfen. Der Biber sei hingegen auch in Gewässern I. Ordnung aktiv.

Ferner sei der Umlagesatz deshalb überhört, weil der Beigeladene nicht im ausreichenden Maße Erschwerniskosten erhoben habe. Die Praktikabilität der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung sei irrelevant. Im Verbandsgebiet lägen zahlreiche Erschwernisse, wie Brücken und Durchlässe, vor. In einem Verbandsgebiet von 130.420,00 ha würden höhere Erschwerniskosten als 5.500,00 Euro anfallen. Es gebe viele Gemeinden, in denen aufgrund von notwendigen Handkrautungsarbeiten die Gewässerunterhaltung erschwert würde. Zudem gebe es Rohrleitungen über eine Länge von 291,8 bis 320 km und ca. 290 Wehre und Staue.

Auch verfüge der Beigeladene über kein wirksames Verbandsgebiet. Der in § 1 Abs. 3 Satz 5 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden erfolgte Hinweis auf den digitalen Datensatz „Oberirdische Einzugsgebiete im Land Brandenburg“ sei unbeachtlich. Die Veröffentlichung des Datensatzes verstoße gegen höherrangiges Recht. Das Gesetz enthalte keine nach § 80 der Verfassung des Landes Brandenburg erforderliche Ermächtigung zur Bestimmung der Gewässereinzugsgebiete durch Rechtsverordnung. Der Datensatz sei keine Rechtsverordnung und ferner existiere auch keine Rechtsverordnung, durch die das Wasserwirtschaftsamt ermächtigt würde, einen gesetzesmodifizierenden Datensatz im Internet zu veröffentlichen. Zudem sei das Verfahren der Bekanntmachung rechtswidrig. Der brandenburgische Landesgesetzgeber habe es unterlassen, die zur Wahrung des Rechtsstaatsprinzips erforderlichen Vorkehrungen für eine Bekanntmachung von Satzungen im Internet zu treffen. Im Ergebnis habe es das Wasserwirtschaftsamt in der Hand, durch Änderung des Datensatzes das Verbandsgebiet beliebig festzulegen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 7. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2016 aufzuheben

und

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklage beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, dass Gemeinkosten bei der Kalkulation nicht angesetzt worden seien, auch nicht in pauschalierter Form. Der Hinweis auf die Kostenberechnungsmethode der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGST) sei nur als grobe Orientierung zu werten. Hingegen bezögen sich Personalkosten auf tatsächliche Messung der Arbeitszeit für einen einfachen regulären Standardfall im zeitlichen Zusammenhang mit den tatsächlichen Personalkosten des eingesetzten Personals. Gleiches gelte für die in Ansatz gebrachten Sachkosten. Zudem liege ein Fall der unechten Rückwirkung vor. Der Kläger genieße keinen Vertrauensschutz, weil er mit einer Regelung rechnen musste. Er sei im Haushaltsjahr 2014 noch nicht in Anspruch genommen worden und darüber hinaus als Umlageschuldner mit dem Verfahren vertraut. Ferner habe auch niemals ein satzungsfreier Zeitraum existiert. Die Bezeichnung des Bescheids als „Änderungs-Bescheid“ beruhe auf einem internen Software-Fehler.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Er führt aus, die Verbandsbeiträge würden kalkuliert, indem zunächst die Kosten zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung ermittelt würden. Dies geschehe auf der Grundlage des Unterhaltungsplans für das Jahr 2014. Hiervon würden Erschwerniskosten abgezogen. Der sich ergebende Betrag werde anschließend durch die beitragspflichtige Fläche ohne die Flächen für die Gewässer I. Ordnung geteilt, so dass sich der Verbandsbeitrag je Hektar und Jahr ergebe. Zudem führe er Leistungen durch seinen Bauhof aus, so dass Einnahmen und Ausgaben innerbetrieblich verrechnet würden. Die Verwaltungskosten würden auf die unterschiedlichen Aufgabenbereiche verteilt werden. Dabei kalkuliere der Beigeladene die Verwaltungskosten für alle Kostenstellen, und nicht nur für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung. Der erwirtschaftete Aufwand des Bauhofs werde ins Verhältnis zum Gesamtaufwand des Verbands gesetzt, woraus ein prozentualer Anteil folge. Es werde angenommen, dass dieser Anteil dem Anteil entspricht, den der Bauhof an den ungedeckten Gesamtverwaltungskosten des Verbandes erwirtschaften müsse. Der Aufwand für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und der Aufwand für alle weiteren Aufgaben des Verbandes entsprächen sich in etwa, so dass für beide Aufgabenbereiche derselbe prozentuale Anteil zu veranschlagen sei. Die sich so ergebenden, zu erwirtschaftenden Verwaltungskosten würden mit dem ungedeckten Fehlbetrag der Gesamtverwaltungskosten verglichen und gegebenenfalls der prozentuale Anteil angepasst. Hieraus folge ein Aufschlag für Verwaltungskosten in Höhe von 25,25 %. Im Jahr 2014 sei ebenso verfahren worden. Die Fremdleistungen im Rahmen der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung seien ausschließlich Auftragsvergaben an Dritte. Der aufgeschlagene Verwaltungsaufwand resultiere aus sämtlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe. Außerdem würden hierzu auch die Kosten sonstiger Verbandstätigkeit wie etwa die Aufstellung des Haushaltsplans, die Durchführung von Verbandsversammlungen und weitere Tätigkeiten zählen, die Voraussetzung für die Erhebung der Beiträge seien.

Zudem sei die Verpflichtungsermächtigung für die LWH-Maßnahmen im Haushaltsplan 2014 nicht abgebildet worden, da diese Zuwendungen in einen früheren Haushaltplan eingestellt worden seien und anschließend nicht mehr berücksichtigt würden. Spätestens seit dem 31. Dezember 2012 erfolge keine Beschäftigung der angeführten Waldarbeiter oder eine Kostenbeteiligung des Verbandes mehr.

Auch sehe § 27 der Wasser- und Bodenverbandssatzung keine zwingende rechtliche Verpflichtung zu einem Beschluss des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres vor. Im Haushaltsjahr 2014 habe der Beigeladene die Buchführung von Kameralistik auf Doppik umgestellt und seine Satzung geändert. Dies habe zur Verzögerung bei der Haushaltsplanung geführt. Die aus der Inanspruchnahme der Kassenkredite folgenden Zinsen hätten im Jahr 2014 zu einer Erhöhung des Umlagesatzes i.H.v. 0,0178 Euro/ha geführt und lägen damit unterhalb der Bagatellschwelle.

Zudem seien die Rücklagen nicht überhöht. Ihm sei es grundsätzlich erlaubt, Rücklagen zu bilden, um erwartbaren oder mögliche Mindereinnahmen ausgleichen zu können. Dementsprechend seien die Risikorücklage, die Technik- bzw. Geräteerneuerungsrücklage und die Rücklage für den Bauhof nicht zu beanstanden. Zudem hätten einige Rücklagen richtigerweise als Rückstellung verbucht werden müssen. Ferner habe die allgemeine Rücklage im Jahr 2014 nur ca. 118.000,00 Euro betragen und sei in Anbetracht der Höhe der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung von 1.175.400,00 Euro nicht unangemessen. Zudem komme dem Beigeladenen ein Organisationsermessen zu, dessen gerichtliche Überprüfung auf die Einhaltung einer äußersten Vertretbarkeitsgrenze beschränkt bleibe.

Ferner seien Kosten für die Kontrolle und den Rückbau von Biberdämmen Teil der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und daher umlagefähig. Insbesondere baue ein Bieber seine Dämme vorzugsweise nicht in Kanälen und Seen und damit nicht in Gewässern I. Ordnung.

In Bezug auf die Höhe der Mehrkostenerstattung sei der Vortrag bereits unsubstantiiert. Es werde nicht vorgebracht, in welchen Fällen eine konkret höhere Mehrkostenerstattung angebracht gewesen wäre. Zudem dürfe sich der Beigeladene der Erhebung von Erschwerniskosten schrittweise nähern. Auch sei die weitere Erhebung von Mehrkosten unterblieben, da sie wirtschaftlich unsinnig wäre, weil die besondere Unterhaltung nur geringfügig höhere Kosten ausgelöst hätte, die außer Verhältnis zu dem für ihre Geltendmachung erforderlichen Verwaltungsaufwand stünden.

Ferner sei das Verbandsgebiet wirksam bestimmt worden. Einzugsgebiet sei allein das durch Wasserscheiden abgegrenzte, oberirdische Gebiet, aus dem Wasser einem bestimmten oberirdischen Gewässer oder Gewässerabschnitts zufließe. Hieran ändere auch der digitale Datensatz nichts, der die abstrakte Regelung lediglich konkretisiere und das Gesetz nicht modifiziere.

Mit Beschluss vom 6. Juli 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, den Inhalt der Gerichtsakten der Parallelverfahren VG 1 K 1260/15, VG 1 K 5144/15, VG 1 K 5145/15 sowie VG 1 K 3231/16 nebst zugehöriger Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ferner wird auch auf die Ausführungen der Beteiligten im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Das Gericht konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen hat und die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, hierzu Stellung zu nehmen.

B. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 7. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2016 erweist sich – auch der Höhe nach – als rechtmäßig, § 113 Abs. 1 VwGO.

I. Rechtsgrundlage für die Umlage des Gewässerunterhaltungsaufwandes ist hier die am 25. Juni 2016 beschlossene Satzung der Gemeinde über die Erhebung zur Umlage der Beitrag des Wasser- und Bodenverbandes „Welse“ (nachfolgend: „Umlagesatzung“). Diese Satzung begegnet hinsichtlich ihrer äußeren und inhaltlichen Wirksamkeit grundsätzlich keinen Bedenken.

1. Der in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Verwaltungskostenzuschlag von 0,000120 Euro/m2 Umlagefläche ist nicht zu beanstanden. Daher bestehen insoweit keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umlagesatzes in § 5 der Umlagesatzung von 0,001027 Euro/m2. Die Satzung besitzt insoweit einen nach § 80 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen rechtmäßigen Satz der Abgabe.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BbgWG können die Gemeinden die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen. Die Verwaltungskosten sind zu kalkulieren und dürfen 15 von 100 des umlagefähigen Beitrags nicht übersteigen. Die vom Beklagten geltend gemachten Verwaltungskosten liegen mit ca. 13,23 % unter der Höchstgrenze von 15 %.

Dem Satz liegt auch eine Kalkulation zu Grunde, die den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 2 BbgWG genügt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in der Kalkulation auch kein pauschaler Zuschlag für Gemeinkosten, d.h. Kosten, die unabhängig von der konkreten Aufgabe der Umlegung ohnehin anfallen, (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 13. Dezember 2012 – VG 6 K 1265/09) enthalten. Ausweislich der Kalkulation des Beklagten zur Berechnung der Verwaltungskosten für das Jahr 2014 ermittelte er die Sachkosten (Porto, Strom, Briefumschläge, Papier), die im Zuge der Bearbeitung der Wasser- und Bodenverbandsumlagen anfallen, separat und nach einzelnen Positionen getrennt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde auch die Stromkosten für die Nutzung eines PCs anteilig miteinbezogen hat. Insoweit handelt es sich nicht mehr um Gemeinkosten der Verwaltung. Es ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen worden, dass die für die Erstellung der Bescheide in Betrieb genommenen PC auch unabhängig von Arbeiten im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Wasser- und Bodenverbandsumlagen Stromkosten in dieser Höhe verursacht hätten. Stromkosten für PC fallen als Verbrauchskosten vielmehr nur dann an, wenn mit dem in Betrieb genommenen Gerät eine bestimmte Aufgabe wahrgenommen wird. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu sonstigen aufgabenunabhängigen Fixkosten der Gemeinde wie etwa einer Telekommunikationspauschale, Raumkosten und Bewirtschaftungskosten.

Auch der Ansatz der Personalkosten ist nicht zu beanstanden. Der Einwand des Klägers, bei der Berechnung der Personalkosten seien die Kosten eines Arbeitsplatzes nach dem Bericht der KGSt inklusive Gemeinkosten angesetzt worden, greift nicht durch. Nach diesem Bericht setzen sich die Kosten eines Arbeitsplatzes aus Personalkosten, Sachkosten und Gemeinkosten zusammen, die getrennt ermittelt und anschließend addiert werden. Ausweislich seiner Kalkulation hat der Beklagte zuerst die tatsächlich für zwei Vollzeitkräfte anfallenden Personalkosten angesetzt. Er hat anschließend nur noch die tatsächlich angefallenen Sachkosten ermittelt, um die Verwaltungskosten zu berechnen. Anhaltspunkte dafür, dass daher bei der Ermittlung Gemeinkosten miteingeflossen sind, sind nicht ersichtlich.

2. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass die auf das Haushaltsjahr 2014 bezogene Satzung im Laufe des Jahres 2015 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2014 beschlossen wurde. Zwar führte dies im Vergleich zu der zuvor gültigen Satzung zu einer rückwirkenden Erhöhung der Umlage. Diese rückwirkende Erhöhung war aber zulässig.

Die Zulässigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung einer belastenden Rechtsnorm bemisst sich nach dem aus Art. 20 und Art. 28 des Grundgesetzes (GG) folgenden Rechtsstaatsprinzip, welches das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage schützt. Eine „echte“ Rückwirkung tritt dabei ein, wenn die Norm in einen abgeschlossenen Tatbestand eingreift, d.h. wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereiches einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83, juris Rn. 85 ff.), bzw., wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07, juris Rn. 42).

Hier greift die rückwirkend in Kraft gesetzte Satzung in abgeschlossene Tatbestände ein (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2015 – OVG 9 B 13.13, juris Rn. 27). Obwohl Umlagen einmalig für das Kalenderjahr erhoben werden, entstehen sie nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Umlagesatzung in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) bereits zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres. Die Rückwirkung erfasst den Zeitablauf zwischen dem 1. Januar 2014 und der Bekanntmachung der geänderten Satzungen am 31. Juli 2015.

Eine „echte“ Rückwirkung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nur in engen Grenzen zulässig. Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris Rn. 55; Beschluss vom 25. Mai 1993 – 1 BvR 1509/91, juris Rn. 104 ff.; Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 BvR 3076/08, juris Rn. 66). Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit einer echten Rückwirkungen ist insbesondere gegeben, wenn der Betroffene schon zum Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durfte, sondern mit deren Änderung rechnen musste (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris Rn. 56). So liegt der Fall hier.

Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 BbgWG entsteht die Umlage zwar mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist. Sie wird nach dem Willen des Gesetzgebers aber erst nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids für das Kalenderjahr festgesetzt. Der Landesgesetzgeber verlangt dabei nicht, dass der maßgebliche Bescheid über den Verbandsbeitrag für das Kalenderjahr vor dessen Beginn ergeht. Auch auf einen eventuell vorher gefassten Haushaltsbeschluss des Verbandes kann nicht abgestellt werden, da sich die Beitragspflicht der Gemeinde erst aus dem ihr gegenüber ergangenen Bescheid verbindlich ergibt. Die Höhe des umzulegenden Verbandsbeitrages steht damit regelmäßig erst im laufenden Kalenderjahr fest und ist erst dann festzusetzen. Dem Umlagepflichtigen ist diese vom Gesetz vorgeschriebene zeitliche Abfolge bekannt. Dies umso mehr, als die Umlagesatzung von der betroffenen Gemeinde auch in der Vergangenheit nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides rückwirkend in Kraft gesetzt wurde. Aufgrund der Verfahrensweise und der gesetzlichen Verknüpfung der Festsetzung der Umlage mit dem Beitragsbescheid für das Kalenderjahr musste jeder Umlagepflichtige damit rechnen, dass sich die Umlage für das Kalenderjahr nach dem gegebenenfalls erhöhten Verbandsbeitrag und den daran geknüpften Verwaltungsgebühren richten würde. Unerheblich ist, dass sich die Gemeinde auch für eine andere Art der Finanzierung hätten entscheiden können (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG). Eine solche Entscheidung hat sie in der Vergangenheit nicht getroffen. Es waren für den Kläger keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Gemeinde in den hier maßgeblichen Kalenderjahren dafür hätte entscheiden können, von der Erhebung von Umlagen zu Gunsten einer anderen Finanzierung abzusehen.

Gleiches gilt, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Haushaltsplan des Wasser- und Bodenverbandes erst am Ende des entsprechenden Haushaltsjahres (hier 2014) beschlossen und der Beitragsbescheid erlassen wurde, so dass eine Änderung der Umlagesetzung für das Haushaltsjahr 2014 erst im Jahr 2015 stattfinden konnte. Auch in diesem Fall durfte der Kläger nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen, sondern musste mit deren Änderung rechnen. Dies folgt bereits daraus, dass auch in den Vorjahren, die Satzungen über die Umlage der Wasser- und Bodenverbandsumlagen stets rückwirkend beschlossen wurden. Ferner wurde auch die Umlage des Wasser- und Bodenverbandsbeitrags für das Haushaltsjahr 2013 erst mit Bescheid vom 18. Juli 2014 festgesetzt, der explizit eine Festsetzung nur für den Zeitraum „2013 01-12“ vorsah. Dementsprechend musste dem Kläger die zeitliche Divergenz zwischen Haushaltsjahr und Umlagebescheid bekannt sein, so dass er einen Bescheid für das Haushaltsjahr 2014 Mitte des Jahres 2015 aufgrund einer rückwirkend geänderten Satzung erwarten musste.

II. Der angefochtene Bescheid erweist sich auch nicht deswegen als rechtswidrig, weil die ihm zu Grunde liegenden Beitragsbescheide des Beigeladenen überhöht gewesen wären.

Der Kläger kann als Schuldner einer Umlage nach § 80 Abs. 2 BbgWG gegenüber dem in der Satzung enthaltenen Umlagesatz einwenden, dass bereits die Veranlagung der Gemeinde zum Verbandsbeitrag rechtswidrig sei, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien. Dieser Einwand wäre auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gemeinde den ihr gegenüber erlassenen Beitragsbescheid hat bestandskräftig werden lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 – OVG 9 B 63.11, juris Rn. 12; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1.07, juris Rn. 39). Solche Einwände können aber nicht weiter reichen, als diejenigen, die der Gemeinde gegenüber dem Verband selbst zustehen würden. Die seitens des Klägers vorgebrachten Einwände gegen den Verbandsbeitrag sind jedoch unbegründet.

Dem Beigeladenen obliegt nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) als öffentlich-rechtliche Verpflichtung die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gemäß § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Nach § 28 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Beitragslast für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung bestimmt sich gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG i.V.m. § 32 und § 34 der Wasser- und Bodenverbandssatzung nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind.

Der gegenüber dem Beklagten für das Haushaltsjahr 2014 ergangene Beitragsbescheid erfüllt diese gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen.

1. Er beruht auf einer wirksamen Verbandssatzung. Die Festlegung des Verbandgebiets in § 2 der Wasser- und Bodenverbandssatzung ist mit höherrangigem Recht vereinbar und verstößt insbesondere nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verankerte Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Grundsatz der Publizität der Rechtsordnung, soweit § 2 Satz 2 der Wasser- und Bodenverbandssatzung auf § 1 Abs. 3 Satz 5 GUVG verweist, der wiederum den digitalen Datensatz „Oberirdische Einzugsgebiete im Land Brandenburg (ezg25.shp)“ für maßgeblich erklärt. Ein Bekanntmachungsfehler liegt nicht vor.

Nach § 6 WVG i.V.m. § 3 GUVG regelt der Wasser- und Bodenverband die Rechtsbeziehungen zu seinen Verbandsmitgliedern grundsätzlich durch Satzung, welche nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG zumindest eine Bestimmung über das Verbandgebiet enthalten muss. Sowohl die erstmalige Aufstellung einer Satzung als auch deren spätere Änderungen sind durch die Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen, §§ 1 Abs. 3, 58 Abs. 2 WVG. Das Verbandsgebiet muss in der Satzung selbst umschrieben werden. Ungenügend ist eine Bezugnahme auf satzungsfremde Unterlagen, deren Inhalt nur grob umrissen wird und bei denen nicht ausgeschlossen ist, dass sie unabhängig von der Satzung geändert werden können (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 LB 24/15, juris Rn. 35). Das Verbandsgebiet muss dabei so genau beschrieben werden, dass seine Grenzen für jedes Verbandsmitglied und für die Allgemeinheit eindeutig erkennbar festliegen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 1 L 18/08, juris Rn. 51). Eine Landkarte, die die textliche Umgrenzung des Verbandsgebiets in der Satzung ersetzt, ist als Bestandteil der Satzung eines Wasserverbandes mit zu verkünden (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1964 – IV C 143/62, BVerwGE 18, 318, 322).

Gemessen an diesen Maßstäben liegt kein Bekanntmachungsfehler vor. Das Verbandsgebiet des Beigeladenen ist durch die textliche Umschreibung in § 2 der Wasser- und Bodenverbandssatzung hinreichend umschrieben. In dieser Norm werden die Gewässer, deren Einzugsgebiete das Verbandsgebiet des Beigeladenen definieren, textlich genannt. Ferner werden die Gewässer auch textlich unter Abgrenzung zu weiteren Einzugsgebieten genauer umrissen. So wird etwa das Einzugsgebiet der Oder ohne Westoder vom Abzweig Verbindungskanal Hohensaaten, Nutzung Deutschland Ostschleuse bis oberhalb Mündung Marwicka Mlynowka als Teil des Verbandsgebiets definiert. Zudem ist ausweislich der textlichen Festsetzung das Verbandsgebiet auf die Gewässereinzugsgebiete beschränkt, die im Land Brandenburg liegen. Eine weitere Umgrenzung erfolgt durch die Bezugnahme in § 2 Satz 2 der Wasser- und Bodenverbandssatzung auf § 1 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 GUVG. Diese Norm definiert den Begriff des Einzugsgebiets näher: Ein Einzugsgebiet ist demnach das durch Wasserscheiden abgegrenzte oberirdische Gebiet, aus dem Wasser einem bestimmten oberirdischen Gewässer oder Gewässerabschnitt zufließt. Durch Wasserscheiden abgegrenzte oberirdische Gebiete ohne oberirdischen Abfluss werden dem Gewässerabschnitt zugeordnet, dem das dort gebildete Grundwasser nach mittlerer Grundwasserfließrichtung zufließt. Dementsprechend werden in der Wasser- und Bodenverbandssatzung sowohl der Rechtsbegriff „Einzugsgebiet“ definiert als auch die relevanten Einzugsgebiete der betroffenen Gewässer umschrieben. Aus diesen Gründen entscheidet auch nicht das Wasserwirtschaftsamt über die Existenz des Wasser- und Bodenverbandes.

Der durch das Wasserwirtschaftsamt ausgewiesen und öffentlich zugänglich gemachte digitale Datensatz „Oberirdische Einzugsgebiete im Land (ezg25.shp)“ war hingegen nicht als Ersatz einer textlichen Umgrenzung des Verbandsgebiets als Bestandteil der Satzung mit zu verkünden oder sonst öffentlich bekanntzumachen. Nach dem zuvor Festgestellten enthält die Satzung bereits eine hinreichende textliche Umschreibung und Abgrenzung des Verbandsgebiets. Der Verweis auf den genannten digitalen Datensatz, der nach § 1 Abs. 3 Satz 5 GUVG maßgeblich für die Einzugsgebiete sein soll, ist hingegen nicht mehr konstitutiver Teil der Beschreibung des Verbandsgebiets. Es handelt sich vielmehr um einen – aus Gründen der Rechtssicherheit – aufgenommenen Verweis auf die tatsächlichen naturwissenschaftlichen, hydrologischen Umstände. Zweck des § 1 Abs. 3 Satz 5 GUVG war es nach der gesetzgeberischen Intention, den Verbänden eine rechtssichere Planungsgrundlage zu geben und mittels der vorzunehmenden Aktualisierungen die tatsächlichen Verhältnisse angemessen abzubilden und zeitnah berücksichtigen zu können (LT-Drs. 5/7920, S. 8). Die Formulierung in § 1 Abs. 3 Satz 5 GUVG, dass diese Daten „maßgeblich“ sein sollen, führt nicht dazu, dass insoweit naturwissenschaftlich fundierte Einwände ausgeschlossen sind. Vielmehr ist es einzelnen Mitgliedern des Verbandes unbenommen, vorzutragen und darzulegen, dass die in § 2 Satz 1 der Wasser- und Bodenverbandssatzung konstitutiv aufgenommenen Einzugsgebiete bestimmter Gewässer nicht mit den in dem digitalen Datensatz „ezg25.shp“ aufgeführten Gebieten in tatsächlicher Hinsicht übereinstimmen.

Dieser Fall unterscheidet sich demnach von derjenigen Konstellation, die den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Mai 1964 – IV C 143/62, BVerwGE 18, 318) und des OVG Schleswig-Holstein (Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 LB 24/15, juris) zugrunde lagen: Im ersten Fall sah die Satzung lediglich einen Verweis auf einen Plan des Kreisbaumeisters ohne weitere textliche Festsetzungen vor. Im zweiten Fall wurde in der Satzung festgelegt, dass das Verbandsgebiet das Einzugsgebiet gemäß anliegender Übersichtskarte im Maßstab 1:35.000 innerhalb der im Verbandsplan gemäß § 4 genannten Verbandsgrenzen umfasst. Diese Karte leistete für sich genommen aber noch keine hinreichende Bezeichnung des Verbandsgebietes. Es wurde deswegen Bezug genommen auf satzungsfremde Unterlagen, nämlich den aus diversen Unterlagen zur Verbandstätigkeit bestehenden Verbandsplan (Gewässerunterlagen, Gewässer- und Anlagenverzeichnis, Gewässerpflegepläne usw.), deren Inhalt in der Verbandssatzung nur grob umrissen wird und bei denen nicht ausgeschlossen ist, dass sie unabhängig von der Satzung geändert werden können (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 LB 24/15, juris Rn. 2 ff.; Rn. 35 f.)

2. Der Beitragssatz ist auch rechtmäßig kalkuliert worden.

Der Beitrag der Verbandsmitglieder bemisst sich gem. § 30 Abs. 1 WHG nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen.

Die der Bestimmung des Verbandsbeitrags zu Grunde liegende Kalkulation unterliegt dabei nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Sie ist u.a. nur dann fehlerhaft, wenn in einer für den Beitragssatz relevanten Weise Kosten einbezogen worden sind, deren Ansatz sich als „willkürlich“ erweist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 – OVG 9 B 18.13, juris Rn. 31; s. auch Kluge in: KAG Brandenburg, § 6 Rn. 596 m.w.N. zum Gebührenrecht). Das ergibt sich aus Folgendem: Nach § 30 Abs. 1 S. 2 WVG reicht für die Festlegung des Beitragsmaßstabs eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus. Der Landesgesetzgeber hat insoweit den allgemeinen Flächenmaßstab gewählt (§ 80 Abs. 1 BbgWG). Dann kann für die Ausfüllung des Maßstabs nichts anderes gelten. Danach ist auch für die einbezogenen Kosten eine „annähernde Ermittlung“ zwar notwendig, aber auch hinreichend. Dies lässt ohne weiteres erkennen, dass sich das Gesetz mit einer überschlägigen, typisierenden Betrachtung begnügt. Die Grenze bildet das Willkürverbot, (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 – 10 B 72/04, juris Rn. 11). Es handelt sich bei der Kalkulation um eine prognostische Rechnung, die aufgrund der vorzunehmenden Schätzungen und Prognosen ihrem Wesen nach mit Unwägbarkeiten belastet ist (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 – 2 D 46/99. NE, juris Rn. 103; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2009 – 9 S 64.08, juris Rn. 13).

Der dem Verband zustehende Prognosespielraum bei der Festlegung des für die Verbandsbeiträge maßgeblichen Beitragssatzes ist zudem auch deswegen weit bemessen, weil für Verbandsbeiträge das im Gebühren- und Beitragsrecht anzuwendende Äquivalenzprinzip nicht gilt. So dürfen im Beitragsrecht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die dem Bürger abverlangte Leistung im Einzelfall und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem groben Missverhältnis stehen (BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 – 8 C 12/98, juris Rn. 20). Der Vorteil, für den die Verbandsbeiträge als Gegenleistung erhoben werden, besteht aber nicht in einer einem Beitragspflichtigen konkret zurechenbaren besonderen Leistung. Die Beiträge dienen vielmehr der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit von Unterhaltungsverbänden und haben damit die Aufgabe, die Leistungen abzugelten, die im Gesamtinteresse der Grundstückseigentümer des Einzugsgebietes eines Gewässers zu dessen Unterhaltung erbracht werden (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07, juris Rn. 29; Reinhardt/Hasche, WVG, § 30 Rn. 37). Es handelt sich daher auch um keinen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne, sondern um eine davon verschiedene, der Unterhaltungslast nach § 29 WVG entsprechende Verbandslast (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 – IV C 21.70, juris Rn. 32 ff.). Auch dieser gesetzliche Maßstab spricht mithin dafür, dass der Verband einen weiten Prognosespielraum für die rechnerische Verteilung der Gemeinkosten auf die Erfüllung der unterschiedlichen Aufgabearten besitzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 – OVG 9 S 10.08, juris Rn. 23 und zu allem VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 – 1 K 1151/15, juris Rn. 36 ff. und 1 K 997/15, juris Rn. 25 ff.).

Der Verbandsbeitrag für das Haushaltsjahr 2014 in Höhe von 9,07 Euro/ha entspricht dieser Vorgabe. Insbesondere beschränkt sich der Beitrag nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 WVG auf das gemäß § 28 Abs. 1 WVG für die Erfüllung der Verbandsaufgabe Erforderliche. Es ist nicht ersichtlich, dass der dargestellte Prognosespielraum überschritten worden wäre.

a. So hat der Beigeladene bei der Kalkulation des Verbandsbeitrags die für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung anfallenden Kosten zur Überzeugung des Gerichts hinreichend von den für die Erfüllung weiterer Aufgaben entstehenden Kosten, insbesondere denjenigen für die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung, abgegrenzt und sodann nur die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung in die Kalkulation eingestellt. Ferner hat er zulässig unter Berücksichtigung des dargestellten Prognosespielraums die anfallenden Verwaltungskosten für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung berechnet.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verbandsaufgabe zwar gemäß § 1 Abs. 1 GUVG i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung ist. Daneben obliegt dem Verband aber auch die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung nach Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes. Die notwendigen Kosten für diese Maßnahmen werden vom Land erstattet (§ 79 Abs. 1 S. 2 BbgWG). Die personellen und sachlichen Mittel des Verbandes sind dabei für die Erfüllung beider Aufgaben und gegebenenfalls für weitere freiwillige Aufgaben einzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 – OVG 9 N 50.13, juris Rn. 13).

Der für die Kalkulation maßgebliche Wirtschaftsplan 2014 zeigt auf, dass sich der Verbandsbeitrag zunächst nach dem kalkulierten Preis der Unterhaltungsmaßnahmen für die Gewässer II. Ordnung bemisst. Der Umfang dieser Maßnahmen folgt aus dem Unterhaltungsplan des Beigeladenen für das Jahr 2014. Ein Großteil der Unterhaltungsarbeiten wird als Fremdleistungen an Dritte vergeben (vgl. Kostenstelle 02 Konto 4780 und 4781 des Haushaltsplans 2014). Hierzu werden die verbandsinternen Verwaltungskosten hinzugerechnet, die im Preis der öffentlichen Ausschreibung der Fremdleistungen bereits enthalten sind („Innerbetrieblicher Aufwand Verwaltung“, Kostenstelle 02, Konto 4992 des Haushaltsplans 2014). Der Beigeladene lässt ferner einen Teil der Arbeiten durch ihren Bauhof ausführen (Kostenstelle 02, Konto 4992 des Haushaltsplans 2014). Die dort ausgewiesene Summe ist der kalkulierte Preis inklusive Verwaltungsaufwand für die durch den Bauhof erbrachten Leistungen. Der Bauhof verbucht diese Leistungen als Einnahmen (Kostenstelle 19, Konto 8052 und 8058 des Haushaltsplans 2014), führt aber die mitberechneten Verwaltungskosten wieder an den Verband ab (Kostenstelle 19, Konto 4994 und Kostenstelle 01, Konto 8054 des Haushaltsplans 2014).

Vor diesem Hintergrund überschreitet auch der pauschale Ansatz von Verwaltungskosten in Höhe von 25,25 % nicht den Prognosespielraum des Beigeladenen. Eine exakte Zuordnung von Personalaufwendungen, Raumkosten und Abschreibungen auf Gebäude zu einzelnen Aufgaben ist nicht erforderlich. Dies würde letztlich die Schaffung von zwei Betrieben erfordern. Eine solche – zumindest virtuelle – organisatorische Aufsplitterung des Verbandes kann nicht verlangt werden. Der Landesgesetzgeber hat in § 79 Abs. 1 BbgWG die Gewässerunterhaltungsverbände zur Unterhaltung der Gewässer I. und II. Ordnung verpflichtet, was diese berechtigt, die Unterhaltung im Grundsatz in einem Betrieb durchzuführen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 – OVG 9 N 50.13, juris Rn. 13; VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 – 1 K 1151/15, juris Rn. 33 und 1 K 997/15, juris Rn. 33). Dies führt zwangsläufig dazu, dass bestimmte Aufwendungen gemeinsam entstehen.

Ist eine exakte Zuordnung aber nicht erforderlich und stellt der Haushaltsplan ohnehin nur eine prognostische Einschätzung dar, so ist es dem Beigeladenen grundsätzlich erlaubt, den anfallenden Verwaltungsaufwand pauschaliert zu berechnen. Die Berechnung ist für das Gericht unter Zugrundelegung der Darlegung des Beigeladenen zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands im Haushaltsjahr 2015 in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und bewegt sich innerhalb des ihm zukommenden Spielraums. Der Beigeladene geht dabei – im Haushaltsjahr 2015 – von der Berechnung des prozentualen Verwaltungsaufwands für den Bauhof aus. Dieser berechnet sich, indem sonstige Erlöse des Bauhofs in Höhe von 56.000 Euro (Kostenstelle 19, Konto 2705, 2735, 8005, 8006 und 8400 des Haushaltsplans 2015) mit dem erwirtschafteten Aufwand bzw. den Kosten des Bauhofs in Höhe von 851.808,00 Euro addiert werden. Diese Summe wird ins Verhältnis gesetzt zum Gesamtaufwand des Verbandes in Höhe von 3.575.408,00 Euro, woraus ein prozentualer Anteil von 25,39 % folgt. Da der Bauhof demnach 25,39 % Anteil am Gesamtaufwand des Verbandes hat, geht der Beigeladene davon aus, dass der Bauhof auch 25,39 % Anteil an den ungedeckten Gesamtverwaltungskosten des Verbandes i.H.v. 437.429,00 Euro erwirtschaften muss. Der Beigeladene geht weiter von der begründeten Prämisse aus, dass sich der Aufwand des Bauhofs für alle Aufgaben außer der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und der Aufwand der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung sowie der Aufwand für Kontrolle und Rückbau von Biberdämmen entsprechen. Daher setzt er auch für diese Leistungen einen Verwaltungsaufwand i.H.v. 25,39 % an. In einem Kontrollschritt wird anschließend der Verwaltungsaufwand berechnet und die Differenz zum ungedeckten Fehlbetrag der Gesamtverwaltungskosten gebildet. Die Differenz wird als prozentualer Abschlag angerechnet, so dass ein Betrag i.H.v. 25,25 % verbleibt. Diese – wenn auch ungewöhnliche – prozentuale Berechnung ist hinreichend nachvollziehbar und belegt, dass der Beigeladene dem pauschalen Kostenansatz nicht nur eine substantiierte Kalkulation zugrunde gelegt, sondern diese auch anschließend im Wege einer Kontrollrechnung angepasst hat. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen in Anbetracht der in den Haushaltsplänen 2014 und 2015 im Wesentlichen vergleichbaren Größenordnungen der einzelnen Positionen, insbesondere der Kosten der Verwaltung und des Aufwands für die Gewässerunterhaltung II. Ordnung keine ernstlichen Hinweise darauf, dass dem pauschalen Ansatz von 25,25 % im Vorjahr eine den Ermessensspielraum des Beigeladenen überschreitende Kalkulation vorlag.

b. Der Verbandsbeitrag erweist sich auch nicht deswegen als überhöht, weil der Verband Rücklagen gebildet hat.

Zwar weist beispielsweise der Jahresabschluss des Verbandes per 31. Dezember 2014 Rücklagen in Höhe von insgesamt 671.824,67 Euro aus, die sich in eine allgemeine Rücklage i.H.v. 117.286,52 Euro, eine Risikorücklage i.H.v. 150.000,00 Euro, eine Technikrücklage Bauhof i.H.v. 159.056,54 Euro und eine Rücklage Bauhof i.H.v. 245.481,61 Euro aufgliedern. Dieser Umstand berechtigt aber nicht zu der Annahme, der Verband habe unter Verstoß gegen § 28 Abs. 1 WVG einen höheren Beitrag festgesetzt, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich wäre (vgl. zur Rechtsprechung der 1. Kammer VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 – 1 K 1151/15, juris Rn. 46 ff. und 1 K 997/15, juris Rn. 36 ff.).

Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass es insoweit auf die prognostische Kalkulation des Beitragssatzes im Haushaltsplan ankommt. Insoweit wäre lediglich zu fragen, ob der Verband angesichts der Gewinn- und Verlustrechnungen der vorangegangenen Jahre damit rechnen musste, dass bei dem gewählten Beitragssatz auch in dem der Kalkulation zu Grunde liegenden Wirtschaftsjahr eine Rücklage entstehen würde. Aber auch wenn dies absehbar gewesen sein sollte, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob Rücklagen in unangemessener Höhe gebildet wurden.

Zum einen gelten nach § 6 GUVG für den Haushalt, die Rechnungslegung sowie deren Prüfung die entsprechenden Bestimmungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf). Nach § 77 Abs. 1 BbgKVerf hat die Gemeinde (hier also der Verband) Überschüsse der Ergebnisrechnung den Rücklagen zuzuführen. Die Bildung von Rücklagen ist daher vom Gesetz vorgesehen und der Höhe nach, im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin, nicht etwa im Sinne einer „Angemessenheit“ begrenzt. Es handelt sich vielmehr um einen für eine öffentliche Körperschaft vorgeschriebenen Bilanzvorgang (vgl. § 57 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung – KommHKV).

Zum anderen überschreitet der Verbandsbeitrag nicht bereits dann das zur Aufgabenerfüllung Erforderliche, wenn die das Jahr abschließende Bilanz Rücklagen – in erheblichem Umfang – ausweist (so aber VG Potsdam, Urteil vom 9. Mai 2012 – VG 6 K 2294/07, juris), sondern vielmehr erst dann, wenn der Verband aus den Beiträgen tatsächlich unzulässig Vermögen bildet (vgl. zu den Beiträgen für eine Kammer BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 – 1 C 45/87; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6/15, juris; OVG Magdeburg, Urteil vom 24. März 2015 – 2 L 44/13, juris). Ob und in welcher Höhe ein Verband tatsächlich Vermögen bildet, kann aber weder allein aus der absoluten Höhe der Rücklagen noch aus deren Verhältnis zum Beitragsaufkommen geschlossen werden. Rücklagen (und Rückstellungen) treffen über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse innerhalb einer Gesellschaft keine hinreichend belastbaren Aussagen. Sie bilden lediglich – als Teil des Eigenkapitals – eine Position auf der Passivseite der Bilanz und können daher nicht allein als Nachweis dafür dienen, ob die Gesellschaft Vermögen gebildet hat. Entscheidend hierfür ist vielmehr auch, ob sich eine relevante Akkumulation von Vermögen auf der Aktivseite der Bilanz belegen ließe.

Zudem ist eine unzulässige Vermögensmehrung der Wasser- und Bodenverbände erst dann anzunehmen, wenn das Vermögen über einen längeren Zeitraum hinweg insgesamt anwachsen würde. Die als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 1 WVG errichteten Wasser- und Bodenverbände dienen einer langfristigen Erfüllung der in § 2 WVG i.V.m. §§ 39 ff. WHG und §§ 78 ff. BbgWG benannten Aufgaben. Dies erfolgt nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und den Beschlüssen der Verbandsversammlung. Nach § 63 Abs. 1 BbgKVerf ist die Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der Aufgaben gesichert ist. Dieser allgemeine Haushaltsgrundsatz berechtigt und verpflichtet den Verband zu einer vorausschauenden und langfristig angelegten Haushaltsführung. Für die Betrachtung, ob Vermögen aus Überschüssen gebildet wird, kommt es also nicht auf die Verhältnisse in einem einzelnen Wirtschaftsjahr an. Vielmehr ist eine Betrachtung über mehrere Jahre hinweg geboten.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass dem Wasser- und Bodenverband in Anbetracht der Tatsache, dass für Verbandsbeiträge das im Gebühren- und Beitragsrecht anzuwendende Äquivalenzprinzip nicht gilt, bei der Festlegung der Verbandsbeiträge und mithin auch bei der Bildung von Rücklagen ein gewisser Prognosespielraum zuzubilligen ist. Zudem kommt dem Verband bei der Aufgabenerfüllung ein weites Organisationsermessen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 – OVG 9 N 50.13, juris Rn. 12) zu, das sich auch auf die Haushaltsführung erstreckt. Soweit die Willkürgrenze nicht überschritten wird, ist er nicht nur verpflichtet, bei Verbindlichkeiten und Aufwendungen Rückstellungen in erforderlicher Höhe (§ 77 Abs. 2 BbgKVerf), sondern auch berechtigt, Rücklagen für die zukünftige Erfüllung der Aufgaben zu bilden.

Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht festzustellen, dass eine unzulässige Vermögensbildung erfolgt ist. Auf der einen Seite ist – selbst wenn man nur und entgegen der aufgeführten Maßstäbe die Rücklagen in den Blick nimmt – festzustellen, dass die bilanzierten Rücklagen im Ergebnis nicht wesentlich gestiegen sind. Sie betrugen am Ende des – hier nicht verfahrensgegenständlichen – Haushaltsjahr 2013 665.497,63 Euro und stiegen gegen Ende des Jahres 2014 nur auf 671.824,67 Euro und blieben damit im Wesentlichen konstant. Ohne Berücksichtigung der negativen Rücklage „Landschaftswasserhaushalt“ betrug die Gesamtsumme der Rücklagen am Ende des Jahres 2013 sogar 738.425,67 Euro und verringerte sich damit im Haushaltsjahr 2014. Insbesondere wurde die allgemeine Rücklage von 294.462,52 Euro auf 117.286,52 Euro verringert und auch aus satzungsgemäßen Rücklagen 66.601,00 Euro für den Ausgleich von Verlusten verwendet. Zudem sieht der für die Kalkulation der Verbandsbeiträge maßgebliche Haushaltsplan 2014 nur eine Zuführung von Mitteln in Rücklagen als Amortisationsrücklagen aus Abschreibungen vor. Der Verband hat also mit dem Bestand an Rücklagen, der Rückführung in Rücklagen und der teilweisen Auflösung von Rücklagen im maßgeblichen Haushaltsjahr 2014 eine langfristig angelegte Haushaltsführung betrieben. Eine Bildung von Vermögen ist daher nicht ersichtlich.

Auf der anderen Seite ist auch ausweislich der Jahresabschlüsse mit Blick auf die Aktivseite keine unzulässige Anhäufung von Vermögen zu erkennen: Die Gesamtsumme aller Aktiva betrugt zum Ende des Jahres 2014 2.558.237,17 Euro, wobei die Summe der Sachanlagen mit 1.005.851,16 Euro und Forderungen in Höhe von 1.531.756,29 Euro – im Wesentlichen Wasser- und Bodenverbandsbeiträge für das Kalenderjahr 2014 – den weit überwiegenden Teil dieser Position ausmachen, wohingegen der Kassenbestand bei lediglich 1.849,09 Euro lag. Die Gesamtsumme aller Aktiva reduzierte sich im anschließenden Haushaltsjahr 2015 auf 2.066.033,25 Euro. Dies spricht dafür, dass der Verband langfristig eine ausgeglichene Haushaltsführung betreibt und keine Akkumulation von Vermögen vorliegt. Dabei ist insbesondere die Höhe des Kassenbestandes und des Umlaufvermögens nicht zu beanstanden: Dieses folgt aus der Tatsache, dass der Beigeladene Beiträge für das Haushaltsjahr 2014 erst am Ende dieses Jahres festgesetzt hat, diese noch nicht gezahlt wurden und eine Erhöhung des Kreditrahmens gerade nicht erfolgt ist.

Darüber hinaus sind die für bestimmte Einzelmaßnahmen gebildeten Rücklagen auch nachvollziehbar und nicht willkürlich. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Kalkulation des Beitragssatzes jeweils aktuell auf die im Vorjahr erzielten Überschüsse reagiert, indem diese nicht der Rücklage zugeführt werden. Ohne ein „Polster“ an Rücklagen müsste der Verband zur Erfüllung der Aufgaben, für die die Rücklagen gebildet wurden, und für hinzukommende ungeplante Ausgaben auf eine Kreditaufnahme oder eine nachträgliche Erhöhung des Verbandsbeitrags zurückgreifen. Dies hat der Beigeladene auch teilweise vornehmen müssen. Zu einer derartigen Haushaltsführung ist er aber – gerade auch unter Berücksichtigung von § 63 Abs. 1 BbgKVerf – nicht verpflichtet. Vielmehr kann er sich im Rahmen seines ihm zustehenden Organisationsermessens dafür entscheiden, Rücklagen zu bilden.

Da der Beigeladene berechtigt war, die bilanzierten Rücklagen zu bilden, kann der Kläger auch nicht verlangen, diese Rücklagen ganz oder teilweise zum Zwecke der Reduzierung der Verbandsbeiträge aufzulösen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 – 1 K 1151/15, juris Rn. 57. und Urteil vom 9. März 2017 – 1 K 997/15, juris Rn. 57). Auch müssen daher die aus Wasser- und Bodenverbandsbeiträgen gebildeten Rücklagen – insbesondere die Allgemeine Rücklage – nicht nur zweckgerichtet für Maßnahmen der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung eingesetzt werden. Eine solche Zweckbindung im Rahmen der Verwendung gebildeter Rücklagen ist weder § 28 Abs. 1 WVG noch § 6 GUVG i.V.m. § 77 Abs. 1 BbgKVerf zu entnehmen. Die Bildung von Rücklagen dient dazu, eine langfristige und konstante Haushaltsführung zu ermöglichen. Einem Wasser- und Bodenverband obliegen über die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung hinaus jedoch noch weitere Aufgaben. Insbesondere ist er nicht gehalten, zwei separate Betriebe mit jeweils klar zugeordneter maschineller Ausstattung zu führen. Dementsprechend entspricht es gerade Sinn und Zweck der Rücklagenbildung, zur Sicherung der Haushaltsführung des Verbandes zum Ausgleich von Verlusten aus allen Bereichen der Verbandstätigkeit und zur Tätigung notwendiger Investitionen im Zusammenhang mit allen Bereichen der Verbandstätigkeit verwendet werden zu können. Dies gilt insbesondere für die Technikerneuerungsrücklagen, welche sich unter anderem auf Gerätschaften beziehen, die – berechtigterweise – für die Erfüllung aller Aufgaben des Verbandes eingesetzt werden dürfen.

c. Der Verbandsbeitrag erweist sich auch nicht deswegen als überhöht, weil der Verband ausweislich des Haushaltsplans 2014 einen Teil der Zinsbelastungen in Höhe von 2.300,00 Euro als Teil der Verwaltungskosten auch aus Mitteln für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung finanziert und mit den Wasser- und Bodenverbandsbeiträgen die aufgenommenen Kredite refinanziert hat.

Der Umstand, dass die aufgenommenen Zinsen aus der Aufnahme von Krediten resultieren, die notwendig waren, weil die Haushaltspläne der Jahre 2013 und 2014 erst am Ende des jeweiligen Haushaltsjahres aufgestellt wurden, ist dabei unbeachtlich. Nicht jeder Verstoß gegen satzungsgemäße Bestimmungen, hier § 27 Abs. 1 Satz 2 der Wasser- und Bodenverbandssatzung, führt auch dazu, dass – und allein hierauf kommt es entscheidend an – der Beitragssatz des Beigeladenen überhöht festgesetzt wurde.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene die angefallenen Zinsen in die Kalkulation der Wasser- und Bodenverbandsbeiträge eingestellt hat. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes – auch der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung – erforderlich sind.

Zum einen ist – wie bereits dargestellt – einem Wasser- und Bodenverband bei der Aufgabenerfüllung ein weites Organisationsermessen zuzubilligen, das sich auch auf die Haushaltsführung erstreckt und dessen Überprüfbarkeit sich auf die Überschreitung der Willkürgrenze beschränkt. Zum anderen ist es dem Wasser- und Bodenverband grundsätzlich möglich, entstandene Finanzierungslücken entweder durch Vorausleistungen nach § 33 der Wasser- und Bodenverbandssatzung und § 32 WVG oder aber auch durch Aufnahme von Kassenkrediten bis zu einer Höhe von 350.000,00 Euro nach § 40 Abs. 3 der Wasser- und Bodenverbandssatzung und § 75 Abs. 3 WVG auszugleichen. Stehen dem Verband beide Möglichkeiten zur Verfügung ist die Entscheidung, welche Maßnahme ergriffen wird, eine gerichtlich nur begrenzt überprüfbare Entscheidung.

Nach diesen Maßstäben hat der Beigeladene sein ihm eingeräumtes Ermessen nicht überschritten. Die (teilweise) Finanzierung der Zinsen aus Wasser- und Bodenverbandsbeiträgen weist einen hinreichenden inhaltlichen Zusammenhang zur Erfüllung der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung auf. Die aufgenommenen Kassenkredite dienen ausweislich des Haushaltsplans 2014 der Überbrückung von Liquiditätsengpässen bis zur Zahlung auf die erhobenen Wasser- und Bodenverbandsbeiträge. Ferner liegt auch keine Überschreitung des Ermessensspielraums darin, dass der Beigeladene im Haushaltsjahr 2014 keine Vorausleistungen erhoben hat. Der Beigeladene hat 2014 sowohl seine Satzung neu gefasst als auch eine Umstellung seiner Buchführung und Bilanzierung von Kameralistik auf eine solche nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches vorgenommen. Dementsprechend ist es plausibel, in einer derartigen Übergangssituation auf die Erhebung von Vorausleistungen zu verzichten und stattdessen – mit Einverständnis des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes mit Schreiben vom 16. Mai 2014 – sich auf die Aufnahme von Krediten zu beschränken. Dass die neugefasste Satzung erst Mitte des Jahres 2014 bekannt gemacht und der Haushaltsplan erst gegen Ende des Jahres 2014 beschlossen wurde ist vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der weiterhin zu erfüllenden Pflichten des Verbandes nachvollziehbar. Es mag zwar (vielleicht) einer Verlängerung der gewährten Kreditlinie und einer Erhöhung des Kreditrahmens entgegenstehen, begründet aber noch nicht eine Überschreitung des einzuräumenden Ermessensspielraums.

Selbst wenn – entsprechend der Ansicht des Klägers – die zu zahlenden Zinsen nicht bei der Kalkulation der Wasser- und Bodenverbandsbeiträge hätten berücksichtigt werden dürfen, greift dieser Einwand im Ergebnis nicht durch. Der Ansatz der Zinsen in Höhe von 2.300 Euro führt – wenn man zu Ungunsten des Beigeladenen davon ausgeht, dass diese vollständig in die Kalkulation der Wasser- und Bodenverbandsbeiträge miteingeflossen sind – unter Berücksichtigung der im Haushaltsplan 2014 vorgenommenen Kalkulation (S. 3 des Haushaltsplans 2014) dazu, dass der Beitrag um 0,02 Euro/Hektar, d.h. um 0,22 % überhöht festgesetzt worden wäre. Dieser Fehler unterschreitet die bei mindestens 3 % anzusetzende Bagatellgrenze (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 – OVG 9 B 18.13, juris Rn. 31) bei weitem. Zudem wurden die Zinsen nicht vollständig aus Wasser- und Bodenverbandsbeiträgen finanziert. Ausweislich der dargestellten Berechnung des pauschalen Verwaltungskostenaufschlags floss die Zinsbelastung als Teil der ungedeckten Verwaltungskosten in die Berechnung des prozentualen Aufschlags mit ein. Demnach wird ein Teil der Zinsen mittelbar im Rahmen des Verwaltungsaufwands für die Tätigkeit des Bauhofs bei allen anderen Aufgaben als der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung mitberücksichtigt. Ein gröblicher Fehler, d.h. ein missbräuchlicher, also bewusst fehlerhafter Ansatz oder ein schwerer und offenkundiger Rechtsverstoß (vgl. zum Ausschluss der Bagatellgrenze in diesem Fall OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 – OVG 9 B 18.13, juris Rn. 31) liegt ebenfalls nicht vor. Der Ansatz von Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und Erbringungen von Leistungen – auch für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung – anfielen, ist nach dem zuvor Festgestellten weder grob falsch noch ein schwerer oder offenkundiger Rechtsverstoß.

Auch der Einwand, eine rechtswidrige Refinanzierung der Kredite aus Beitragsmitteln liege vor, greift nicht durch. Ausweislich des Haushaltsplans 2014 flossen allein die Zinsen in die Kalkulation der Wasser- und Bodenverbandsbeiträge ein. Die teilweise Refinanzierung aus Beitragsmitteln ist nur logische Folge des Umstandes, dass die Kredite zur Finanzierung der Arbeiten zur Gewässerunterhaltung II. Ordnung eingesetzt wurden. Aus dem Haushaltsplan 2014 sind darüber hinausgehende Quersubventionierungen nicht ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert vorgetragen.

d. Soweit der Kläger die Quersubventionierung von LWH-Maßnahmen rügt, geht dieser Einwand fehl. Ausweislich des Haushalsplans 2014 findet diese Position bei der Kalkulation der Wasser- und Bodenverbandsbeiträge keine Berücksichtigung. Ferner hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Erwähnung dieser Maßnahmen lediglich redaktionell erfolgte und diese Tätigkeiten bereits Ende 2012 eingestellt wurden.

e. Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene Kosten für den Rückbau und die Kontrolle von Biberdämmen bei der Kalkulation der Wasser- und Bodenverbandsbeiträge berücksichtigt hat.

§ 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verbietet artenschutzrechtlich das Töten von Bibern. Nach der Vorschrift, die Zugriffsverbote für besonders oder streng geschützte Arten normiert, ist es verboten, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten. Der Biber (Castor fiber) ist mit Ausnahme der baltischen, polnischen, finnischen und schwedischen Populationen eine in der Europäischen Union gemäß Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Anhang IV lit. a) FFH-Richtlinie streng zu schützende Art. Diese europarechtliche Vorgabe wird durch § 7 Abs. 2 Nr. 13 lit. b) aa) BNatschG – demnach ist der Biber besonders geschützt – und § 7 Abs. 2 Nr. 14 lit. b) BNatschG – wonach er darüber hinaus auch noch streng geschützt ist – umgesetzt. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG nimmt die einschlägigen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 lit. a) – d) FFH-Richtlinie auf und untersagt das Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten von Bibern, das erhebliche Stören von Bibern während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtszeit sowie jede Entnahme, Beschädigung und Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten.

Die Beseitigung von Abflusshindernissen in Gestalt von Biberburgen und -dämmen in Gewässern II. Ordnung gehört zur Unterhaltung dieser Gewässer (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2015 – OVG 9 B 20.13, juris Rn. 25). Insbesondere zählt zur Gewässerunterhaltung sachlich nicht nur die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses. Vielmehr ist der Begriff der Gewässerunterhaltung – einem ökologischen Verständnis folgend – sachlich umfassender zu verstehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 – OVG 9 S 10.08, OVG 9 S 45.08, juris Rn. 25). Die Kontrolle und der Rückbau von Biberdämmen dienen damit in wasserwirksamer Art und Weise der Herstellung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses. Ferner müssen die zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung durchzuführenden Maßnahmen sich in dem von der Rechtsordnung vorgegebenen Rahmen bewegen. Wenn und soweit bestimmte Maßnahmen aufgrund naturschutzrechtlicher Beschränkungen nur auf bestimmte Weise durchführbar sind, so wird dadurch nicht die durchzuführende Unterhaltungsmaßnahme selbst zu einer ausschließlich im öffentlichen Interesse liegenden naturschutzrechtlichen Tätigkeit. Denn wenn nicht der Beigeladene, sondern der Kläger selbst oder die Eigentümer der sich im Verbandsgebiet befindlichen Grundstücke die notwendige Unterhaltungsmaßnahmen, nämlich die Beseitigung von Biberdämmen als Abflusshindernis, durchzuführen hätten, wären sie ebenso an den von der Rechtsordnung vorgegebenen Rahmen – die naturschutzrechtlichen Beschränkungen in Bezug auf den Umgang mit der in Brandenburg ansässigen und unter Naturschutz stehenden Biberpopulation – gebunden. Dementsprechend bestimmt die Implementierung von ökologischen Interessen in Fachgesetzen materiell-rechtlich in diesem Fall nicht den Aufgabenumfang der Wasser- und Bodenverbände, sondern die Art und Weise in welcher Abflusshindernisse beseitigt werden müssen und können. Dementsprechend sind Kontrolle und Rückbau von Biberdämmen Teil der Aufgabe der Gewässerunterhaltung und obliegen somit der (Lasten-)Gemeinschaft der Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet.

f. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Beitragssatz deswegen überhöht sein könnte, weil der Beigeladene es unterlassen hätte, Erschwerniskosten gemäß § 80 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 85 BbgWG in die Kalkulation des Verbandsbeitrags einzustellen und zu erheben.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG sollen die Wasser- und Bodenverbände für die durch die Erschwerung der Unterhaltung entstehenden Kosten die Eigentümer oder Verursacher gesondert nach Maßgabe des § 85 BbgWG heranziehen. Nach § 85 Abs. 1 BbgWG hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage oder der Verursacher die Kosten zu ersetzen, die entstehen, wenn sich die Kosten der Unterhaltung erhöhen, insbesondere weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer oder Einleitungen die Unterhaltung erschweren (im Folgenden: Mehrkosten). Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährlich Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen. Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt.

Die Soll-Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG bedeutet, dass die Erschwerniskosten in der Regel erhoben werden müssen. Nur ausnahmsweise kann von der Erhebung abgesehen werden. Dies ist der Fall, wenn die durch Anlagen oder Einleitungen verursachte andere Art der Gewässerunterhaltung gegenüber der Gewässerunterhaltung auf "freier Strecke" entweder keine oder nur so geringe Mehrkosten auslöst, dass die Erhebung von Erschwerniskosten wirtschaftlich unsinnig wäre. Zudem hat die Soll-Regelung einen Spielraum dafür eröffnet, sich einer wirtschaftlichen Erhebung der Erschwerniskosten, d. h. auch einer rechtssicheren und möglichst streitfreien Erhebung dieser Kosten, in einem gewissen Umfang schrittweise zu nähern. Eine zu Unrecht unterbliebene Erhebung von Erschwerniskosten kann von den Grundstückseigentümern im Wege der Durchgriffsrüge gegen die Gewässerunterhaltungsumlage eingewandt werden. Allerdings ist gerichtlich auch insoweit nur zu prüfen, ob der Verband die äußerste Vertretbarkeitsgrenze eingehalten hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 – OVG 9 B 18.13, juris Rn. 34).

Nach diesen Maßstäben liegt ein Überschreiten der äußersten Vertretbarkeitsgrenze in Bezug auf die Erhebung von Mehrkosten durch den Beigeladenen nicht vor. Der Kläger vermochte es nicht, hinreichend substantiiert Einwendungen zu erheben, die eine nicht mehr vertretbare Entscheidung des Beigeladenen begründen würden. Der Beigeladene kalkulierte im Haushaltsjahr 2014 mit Einnahmen aufgrund von Mehrkostneerhebungen in Höhe von 5.500,00 Euro. Diese resultieren aus einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Landesbetrieb für Straßenwesen und beziehen sich auf Erschwerniskosten im Zusammenhang mit Bundes- und Landesstraßen. Weitere Mehrkosten erhob der Beigeladene im Wesentlichen deswegen nicht, weil der Aufwand für die manuelle Krautung in keinem Verhältnis zu der separaten Geltendmachung dieser Kosten steht. Der Beigeladene hat beispielsweise im Fall mehrerer Grundstücke in ermittelt, dass sich die erhebbaren Mehrkosten auf 1,30 Euro pro Grundstück belaufen. Die Entscheidung, Mehrkosten für manuelle Krautungen nicht zu erheben, überschreitet in Anbetracht dessen nicht die äußerste Vertretbarkeitsgrenze. Auch war der Beigeladene nicht gehalten, für alle potentiellen Erschwernisse die anfallenden Mehrkosten zu ermitteln. Es wäre vielmehr wirtschaftlich unsinnig, Verwaltungskosten dadurch zu verursachen, für jedes Hindernis die möglichen Mehrkosten zu ermitteln, um anschließend von einer Erhebung wegen wirtschaftlicher Unverhältnismäßigkeit Abstand nehmen zu können. Vielmehr ist es dem Beigeladenen gestattet, auch insoweit lediglich beispielhafte Ermittlung vorzunehmen. Konkrete Umstände, die es nahelegen, dass Erschwerniskosten in darüber hinausgehender erheblicher Höhe angefallen sind, sind weder ersichtlich noch seitens des Klägers vorgetragen worden. Der Hinweis auf die im Verbandsgebiet vorhandenen Wehre und Staue sowie die Gesamtlänge der Rohleitungen bietet keinen Anhaltspunkt dafür, wo und in welchem Umfang konkrete Erschwernisse hätten berücksichtigt werden müssen. Gleiches gilt für den Hinweis, dass im Gebiet der Städte Schwedt, Angermünde und Bad Freienwalde Handkrautungen erforderlich seien. In beiden Fällen oblag es dem Kläger zumindest anhand der ihm zur Akteneinsicht überlassenen Protokolle der Gewässerschau 2014 und des Unterhaltungsplans 2014 hinreichend substantiiert auf konkrete Erschwernisse hinzuweisen.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es ist angemessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit auch nicht des Kostenrisikos nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren ist aufgrund der Kostentragungspflicht des Klägers nicht erforderlich.