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Wasseranschlussbeitrag


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 28.11.2014
Aktenzeichen VG 6 L 289/14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 6 KAG BB

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 239,30 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, mit welchem der Antragsteller sinngemäß begehrt,

die aufschiebende Wirkung der am 14. Juni 2014 erhobenen Klage (6 K 912/14) gegen den Jahresgebührenbescheid für Abwasser des Antragsgegners vom 30. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2014 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragsstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragsstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 -, S. 3 d.E.A.). Insoweit wird im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides - vorbehaltlich offenkundiger Fehler und näheren und substantiierten Vorbringens des Antragstellers - ausschließlich summarisch geprüft und bleibt die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen in jedem Fall dem Widerspruchs- oder Klageverfahren vorbehalten. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 01. Juni 2006 -9 S 1.06-; vom 10. Februar 2006 -9 S 31.05-; vom 14. Februar 2006 -9 S 26.05-).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Heranziehung des Antragstellers zu Abwassergebühren für das Erhebungsjahr 2013 in Form einer Grundgebühr für die Abwasserentsorgung in Höhe von 186,- Euro und Mengengebühren in Höhe von 771,21 Euro erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Rechtliche Grundlage für die Erhebung der Abwassergebühren sind §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i.V.m. der Abwassergebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Gubener Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 03. Dezember 2012 (AGS 2012), die im Amtsblatt für den GWAZ vom 19. Dezember 2012 veröffentlicht worden ist.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn -wie hier bei einer Abwasserentsorgungsanlage- eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG bedarf es insoweit einer Satzung, die hier in Form der AGS 2012 vorliegt, die gemäß ihres § 13 zum 01. Januar 2013 in Kraft getreten ist und gegen die auch sonst formelle oder materielle Bedenken nicht vorgetragen oder nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ersichtlich sind (vgl. zum Umfang der Amtsermittlung: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2008 -9 B 54.07-, zitiert nach Juris).

Nach § 1 AGS 2012 werden dabei für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage Benutzungsgebühren, bestehend aus Grund- und Mengengebühr für Grundstücke erhoben, die -wie das vom Antragsteller genutzte Grundstück- an die Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen sind oder hierein entwässern. Nach dem in § 8 AGS 2012 geregelten Gebührenmaßstab für die Mengengebühr wird diese nach der Schmutzwassermenge bemessen, die in die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage gelangt, wobei Berechnungseinheit hierfür ein Kubikmeter Abwasser ist (§ 8 Abs. 1 AGS 2012). Als in die zentrale öffentliche Abwasserentsorgungsanlage gelangt gilt die dem Grundstück aus zentralen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, abzüglich bestimmter in § 8 Abs. 7 AGS 2012 aufgeführter und unberücksichtigt bleibender Wassermengen. Dieser sog. modifizierte Frischwassermaßstab ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Ihm liegt die Überlegung zu Grunde, dass derjenige, der eine bestimmte Menge an Frischwasser bezieht, auch einen bestimmten Anteil davon der Entwässerungseinrichtung zuführen wird, wobei unter Zugrundelegung vergleichbarer Verhältnisse die endgültig auf den Grundstücken verbrauchten Wassermengen nicht in nennenswertem Maße voneinander abweichen, dass also umso mehr Schmutzwasser der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, je mehr Frischwasser bezogen wird (vgl. Düwel in Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg -.Kommentar-, § 6 Rdn. 1015). Nach § 9 AGS 2012 beträgt der Gebührensatz für die Abwassergebühr 4,51 Euro für jeden Kubikmeter Abwasser.

Von diesen rechtlichen Grundlagen ausgehend ergibt sich, dass je Kubikmeter bezogenen Wassers, wie es grundsätzlich vom Wasserzähler ermittelt worden ist, eine Mengengebühr von 4,51 Euro/m³ zu entrichten ist und vom Antragsgegner erhoben werden kann. Unter Zugrundelegung des auf dem Grundstück vom Wasserzähler ausgewiesenen Wasserbezugs von 171 m³ ergibt sich damit der im Bescheid vom 30. Januar 2014 festgesetzte Gebührenbetrag für die Mengengebühr in Höhe von 771,21.

Soweit der Antragsteller in seinem Widerspruchsschreiben vom 19. Februar 2014 ausführt, der hohe Wasserverbrauch sei auf den Einbau eines Gartenwasserzählers zurück zu führen und den damit im Zusammenhang stehenden Wasserverbrauch für den Garten, so verhilft dies dem Antrag nicht zum Erfolg. Zwar sieht § 8 Abs. 7 AGS 2012 die Möglichkeit vor, bestimmte Wassermengen unberücksichtigt zu lassen. Hiernach werden Wassermengen, die nachgewiesenermaßen nicht in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleitet wurden, auf Antrag des Gebührenschuldners bei den zugrunde zu legenden Mengen abgesetzt (Satz 1). Sofern die Mengenmessung durch einen Unterzähler erfolgt, ist der Antrag mit den zum Nachweis erforderlichen Angaben per 31. Dezember bis spätestens zum 20. Januar des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres zu stellen (Satz 2). Abgesehen davon, dass sich ein bis zum 20. Januar 2014 zu stellender Antrag des Antragstellers auf Abzug bestimmter Wassermengen im Verwaltungsvorgang nicht findet, dürfte nicht zu bestanden sein, dass der Antragsgegner die Absetzung der für die Gartenbewässerung -vermeintlich- genutzten Wassermengen mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Wassermengen, die nicht in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleitet worden seien, über zugelassene und geeichte Messeinrichtungen nachzuweisen seien, der Antragsteller indes einen eingebauten Gartenwasserzähler nicht beim GWAZ angemeldet habe und ein solcher auch nicht vom GWAZ abgenommen und plombiert worden sei. Dies findet in § 8 Abs. 7 letzter Satz i.V.m. Absatz 6 AGS 2012 seine rechtliche Grundlage. Hiernach ist der Gebührenschuldner -auch im Falle eines Unterzählers- verpflichtet, eigenverantwortlich und auf seine Kosten einen geeigneten Wasserzähler oder ein anderes geeignetes Mengenmessgerät anzubringen, zu unterhalten und beim GWAZ anzumelden (Satz 1). Nach § 8 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Absatz 7 letzter Satz AGS 2012 wird dieser Zähler auf entsprechende Anforderung des Grundstückseigentümers vom Verband abgenommen, plombiert, in der Folge abgelesen und entsprechend der Eichfrist gewechselt. Die insoweit in der AGS 2012 geregelte Bindung der Möglichkeit, bestimmte Wassermengen in Abzug zu bringen, an den Nachweis durch Einbau geeichter und vom Verband zugelassener Zwischenzähler auf eigene Kosten (§ 8 Abs. 7 letzter Satz i.V.m. Absatz 6 AGS 2012) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. nur OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 -2 D 10/02.NE-, juris; Düwel in Becker u.a., KAG, a.a.O., § 6 Rdn. 1022). Dass entgegen des Vorbringens des Antraggegners gleichwohl der Wasserzähler angemeldet, geeicht und plombiert war, trägt der Antragsteller nicht vor. Vielmehr hat er es trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen, die Klage und den vorliegenden Eilrechtsschutzantrag zu begründen und darzulegen, aus welchen Gründen sich die angegriffene Gebührenfestsetzung als rechtswidrig erweisen soll.

Die Erhebung der Grundgebühr wiederum findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG i.V.m. § 7 AGS 2012, wonach bei einer Größe des Wasserzählers bis Qn 2,5 m³/h eine Grundgebühr von 186 Euro im Jahr erhoben wird. Einwendungen hiergegen bringt der Antragsteller nicht vor.

Schließlich sind Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Gebührenbescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, nicht erkennbar. Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer gut zu machen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers führen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 – OVG 9 S 11.08 -, S. 5 des E.A. und zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO BFH, Beschluss vom 31. Januar 1967 – VI S 9/66 -, Juris Rn. 8). Hierzu trägt der Antragsteller nichts vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.