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Verfassung und autonome Rechte der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschl. der Wasser- und Bodenverbände


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 08.07.2015
Aktenzeichen VG 5 K 959/14 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen §§ 52ff WVG

Leitsatz

Im Wasserverbandsrecht bedarf die Wahl in den Vorstand eines nach dem brandenburgischen Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden gegründeten Gewässerunterhaltungsverbandes vorbehaltlich einer positiven satzungsrechtlichen Regelung - nicht der ausdrücklichen Annahmeerklärung eines gewählten Mitglieds des Verbandsbeirates.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er nicht in den Vorstand eines Wasser - und Bodenverbandes gewählt worden ist.

Der Kläger ist Mitglied im Verbandsbeirat des Beklagten und zwar für den W... Brandenburg e. V.

Der Beklagte ist ein Gewässerunterhaltungsverband nach dem Wasserverbandsgesetz und dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden, dem die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung als öffentlich – rechtliche Verpflichtung obliegt.

Am 9. Mai 2014 lud der von der Aufsichtsbehörde bestellte Landesbeauftragte zu einer Verbandsversammlung am 5. Juni 2014 ein. TOP 3 der Tagesordnung war die Wahl des Vorstands.

Nach dem Protokoll der Beiratssitzung des Verbandsbeirates vom 15. Mai 2014 wurde auf der Beiratssitzung die Kandidatenaufstellung für die Wahl des Vorstands als TOP 4 ausführlich erörtert. Es wurde festgestellt, dass von den anwesenden Mitgliedern keiner bereit war, sich in den Verbandsvorstand wählen zu lassen. Hierzu gehörte auch der Kläger (für den W...).

Ausweislich TOP 4 des Protokolls der Verbandsversammlung vom 5. Juni 2014 wurde an diesem Tag der Vorstand des Verbandes gewählt. Zu TOP 4 heißt es im genannten Protokoll wörtlich:

„Herr v... erklärt, dass der Beirat nach Abschluss seiner Sitzung am 19. Mai 2014 keinen Kandidaten benennen kann.

Aus der Mitte der Verbandsversammlung kommt der Hinweis, dass Informationen vorliegen, dass der Vertreter im Beirat, Herr M..., bereit wäre, für den Vorstand zu kandidieren. Auf telefonische Nachfrage von Herrn v... bejaht Herr G... am Telefon per Lautsprecher die Frage, ob er seiner Benennung als Kandidat des Beirates zur Wahl in den Vorstand zustimmt.

Frau D... fragt die anwesende Rechtsaufsicht, ob ein Beiratsmitglied, das in Abwesenheit in den Vorstand gewählt wird, die Wahl nachträglich ablehnen kann.

Frau S... verneint dies und begründet wie folgt: „dass der Beirat ein Mitglied benennen muss, wenn der Beirat kein Mitglied vorschlagen kann, muss der Vorschlag aus der Mitte der Verbandsmitglieder kommen.“

Herr v... fragt Herrn M..., der ebenfalls Beiratsmitglied ist, ob der Beirat Herrn G... als Kandidaten für die Wahl als Vorstandsmitglied vorschlagen soll. Herr M... bejaht dieses.

Der Beiratsvorsitzende Herr v... schlägt daraufhin Herrn M... als vom Beirat nominiertes Vorstandsmitglied für die Wahl in den Vorstand vor.

Beschlussantrag 4.1:

Auf Vorschlag des Beirates wird aus dem Kreis des Beirates Herr M... durch die Verbandsversammlung zum Vorstandsmitglied gewählt.

Begründung zu 4.1:

Als Kandidaten zur Vorstandswahl werden folgende Personen vorgeschlagen:

Herr M...

Abstimmungsergebnis zu 4.1:

Die Verbandsversammlung wählt mehrheitlich das Beiratsmitglied Herrn M... in den Vorstand.“

Sodann stimmte die Verbandsversammlung gemäß Beschlussantrag 4.2 über die von den Verbandsmitgliedern, dem amtierenden Vorstand sowie dem Verbandsbeirat eingebrachten Vorschläge zur Besetzung der weiteren Vorstandsmitglieder ab, worauf einstimmig die nominierten Kandidaten in den Vorstand gewählt wurden. Im Protokoll vom 5. Juni 2014 heißt es hierzu wörtlich:

„Die Kandidaten haben die Wahl angenommen.“

Am 6. Juni 2014 ließ der Kläger per E-Mail und Telefaxschreiben den Beklagten wissen, dass er die Wahl nicht annehme.

Die Rechtsaufsichtsbehörde vertrat in einem an den Beklagten gerichteten Erlass vom 13. Juni 2014 die Rechtsansicht, die Nichtannahme der Wahl durch den Kläger habe keine rechtlichen Auswirkungen auf seine Wahl und auf die Wahl des Vorstandes insgesamt. Für das Verfahren der Vorstandswahl eines Wasser- und Bodenverbandes existiere (anders als z.B. bei Bundestags - Landtags - oder Kommunalwahlen) keine Regelung zur Annahme oder Ablehnung der Wahl, so dass die Wahl unmittelbar nach der satzungsgemäßen Beschlussfassung wirksam sei.

Der Kläger hingegen meinte in einem Schriftsatz an den Beklagten vom 20. Juni 2014, dass er infolge der Nichtannahme seiner Wahl kein Vorstandsmitglied geworden sei. Die gesamte Vorstandswahl sei nichtig. Der Wahlgang müsse insgesamt wiederholt werden. Bei der Annahme der Wahl durch den Gewählten handle es sich um einen allgemeinen Wahlrechtsgrundsatz, der bei jeder Personenwahl Anwendung finde. Im übrigen verstoße die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde gegen höherrangiges Recht. Denn nach § 82 VwVfG bestehe eine Pflicht zur Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nur dann, wenn sie durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich vorgesehen sei. Er habe sich nicht selbst zur Wahl gestellt; vielmehr habe ihn ein anderes Mitglied der Verbandsversammlung als Kandidaten aufgestellt, da er der Versammlung ferngeblieben sei. Schließlich setzte er dem Beklagten eine Frist bis zum 3. Juli 2014 und bat um schriftliche Bestätigung bis dahin, dass er nicht als gewähltes Vorstandsmitglied betrachtet und behandelt werde.

In einem weiteren Erlass vom 30. Juni 2014 teilte die Rechtsaufsicht dem Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Auffassung mit, es existiere in Ermangelung einschlägiger Rechtsvorschriften kein allgemeiner Wahlrechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine Wahl erst dann wirksam werde, wenn der Gewählte sie annehme. Die dahingehende Rechtsansicht des Klägers gehe fehl. § 82 VwVfG sei vorliegend nicht einschlägig. Denn es gehe vorliegend nicht darum, dass der Kläger zu der Mitgliedschaft im Vorstand zwangsverpflichtet werde, sondern nur darum, ob er durch Wahl Vorstandsmitglied geworden sei oder nicht.

Der Kläger hat am 1. September 2014 Feststellungsklage erhoben.

Seiner Ansicht nach ist die Feststellungsklage zulässig und begründet. Ihr komme das erforderliche Feststellungsinteresse zu. Denn zum einen müsse er, der Kläger, bei tatsächlicher Zugehörigkeit zum Vorstand des Beklagten die Aufgaben und Pflichten der Vorstandsmitglieder gemäß der Verbandssatzung wahrnehmen. Zum anderen hafte der Kläger bei Zugehörigkeit zum Vorstand gemäß § 19 Abs. 2 Verbandssatzung, wenn er gegenüber dem Beklagten bestehende Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletze. Schließlich sei der Kläger auch klagebefugt. Denn es sei nicht unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass der Beklagte den Kläger weiterhin als Vorstandsmitglied betrachte und auch als solches behandle. Von daher könnte sich der Kläger in eine Haftungsproblematik begeben, zumal der Kläger tatsächlich auch weiterhin zu Vorstandssitzungen eingeladen werde.

Seine Feststellungsklage sei auch begründet, denn das vom Beklagten behauptete Rechtsverhältnis bestehe nicht. Der Kläger sei kein Vorstandsmitglied des Beklagten geworden, da er seine Wahl in den Vorstand nicht angenommen habe. Dies folge daraus, dass ein allgemeiner Wahlrechtsgrundsatz bestehe, wonach ein aufgestellter bzw. vorgeschlagener Kandidat seine Wahl in ein Amt annehmen müsse, bevor sie wirksam werde. Dieser Wahlrechtsgrundsatz sei teilweise positivrechtlich normiert; in den übrigen Fällen, in denen eine entsprechende Vorschrift fehle, gelte der Rechtsgedanke dieses Wahlrechtsgrundsatzes entsprechend. Insofern sei es unschädlich, dass eine entsprechende Regelung im Recht der Wasser – und Bodenverbände nicht normiert sei. Abgesehen davon entspreche das Prozedere einer erforderlichen Wahlannahme der im Recht der juristischen Personen üblichen Praxis. Der Beklagte sei selbst so verfahren, indem er die vier am 5. Juni 2014 anwesenden Kandidaten nach ihrer Wahl ausdrücklich befragt habe, ob sie diese annehmen würden. Das vom Beklagten erwähnte Abberufungsverfahren nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz sei hier nicht einschlägig, weil es voraussetze, dass die betroffene Person Vorstandsmitglied geworden sei. Mit Blick auf die seinem Vorbringen zufolge unwirksame Vorstandswahl rügt der Kläger außerdem den Mangel der Prozessvollmacht der Beklagtenvertreter, da die am 05. Juni 2015 gewählte Verbandsvorsteherin nicht wirksam habe Vollmacht erteilen können.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

festzustellen, dass der Kläger kein Vorstandsmitglied des Beklagten ist.

Am 15. Mai 2015 hat der Kläger „höchst vorsorglich“ seinen Rücktritt „als vermeintliches Verbandsmitglied des Wasser- und Bodenverbandes „S...“ erklärt. Nachdem am 26. Juni 2015 der Geschäftsführer des Landesfischereiverbandes Brandenburg/Berlin e.V. als Mitglied in den Vorstand des Beklagten gewählt wurde, beantragt der Kläger nunmehr unter Berufung auf ein seiner Ansicht nach weiterhin bestehendes Rechtsschutzbedürfnis,

festzustellen, dass der Kläger im Zeitraum vom 05. Juni 2014 bis 26. Juni 2015 kein Vorstandsmitglied des Beklagten gewesen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erwidert im wesentlichen: Die Klage habe keinen Erfolg, da das vom Kläger in Abrede gestellte Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten bestehe. Der Kläger sei entgegen seiner Rechtsansicht aufgrund der Vorstandswahl am 5. Juni 2014 Mitglied im Vorstand des Wasser – und Bodenverbandes „S...“ geworden, ohne dass eine Erklärung der Annahme der Wahl durch ihn notwendig gewesen wäre. Eine ausdrückliche Regelung über die Annahme der Wahl gebe es im Recht der Wasser- und Bodenverbände zwar nicht. Den vom Kläger herangezogenen allgemeinen Wahlrechtsgrundsatz, wonach ein aufgestellter bzw. vorgeschlagener Kandidat seine Wahl in ein Amt stets ausdrücklich annehmen müsse, bevor diese wirksam werde, gebe es allerdings auch nicht. Soweit in einer Reihe von Gesetzen das Erfordernis einer ausdrücklichen Annahme einer Wahl geregelt sei, bedeute dieser Umstand keineswegs, dass die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Annahme der Wahl im Sinne dieses klägerischen Vortrags als allgemeiner Wahlrechtsgrundsatz anzusehen sei. Neben den allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen wie Allgemeinheit, Unmittelbarkeit, Freiheit, Gleichheit und geheime Wahl gebe es darüber hinaus keinen allgemeinen Wahlrechtsgrundsatz dergestalt, dass eine ausdrückliche Annahme einer Wahl durch den Gewählten zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Wahl sei. Auch würden die Hinweise des Klägers auf eine angeblich übliche Praxis bei Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie auf den Umstand, dass im Rahmen der Verbandsversammlung am 5. Juni 2014 die vier anwesenden Kandidaten für den Verbandsvorstand gefragt worden seien, ob sie ihre Wahl annehmen würden, nicht tragen. Denn vorliegend sei der Gewählte ohnehin verpflichtet gewesen, das entsprechende Amt anzunehmen. Dies ergebe sich aus § 13 der Verbandssatzung, wonach ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder des Verbandsbeirates durch die Verbandsversammlung zu wählen „ist“. Hieraus folge jedenfalls für ein Mitglied des Verbandsbeirates aufgrund seiner Mitgliedschaft in diesem Gremium die satzungsmäßige Verpflichtung zur Mitgliedschaft im Vorstand. § 14 Abs. 4 und Abs. 5 der Verbandssatzung würden aufzeigen, dass nach der Verbandssatzung in jedem Fall die Wahl eines Beiratsmitgliedes in den Vorstand erfolgen müsse. Mithin bedürfe es einer gesonderten Annahmeerklärung des in den Vorstand gewählten Beiratsmitgliedes nicht, da die Verbandsversammlung eine Mitgliedschaft im Vorstand zwingend vorschreibe. Die entsprechende Erklärung des Klägers vom 6. Juni 2014, dass er die Wahl nicht annehme, gehe daher rechtlich ins Leere. Im übrigen bestehe hier eine i.S.v. § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg i.V.m. § 82 VwVfG durch Rechtsvorschrift angeordnete Pflicht zur Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben sei der Kläger auf ein Abberufungsverfahren nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz zu verweisen. Auch die Wahl der Verbandsvorsteherin und Ihres Stellvertreters sei nicht rechtsfehlerhaft durchgeführt worden. Denn der Vorstand bilde seinen Willen gemäß der Verbandssatzung mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder, was hier offenkundig erfolgt sei.

Der Verwaltungsvorgang des Beklagten hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Beratung und Entscheidung der Kammer.

Entscheidungsgründe

A.

Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da – wie in der Klageschrift vom 27. August 2014 zutreffend rubriziert – im Land Brandenburg nur Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen die Behörde zu richten sind, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, § 8 Abs. 2 Satz 1 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz.

B.

Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl des Klägers als Vorstandsmitglied des Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

1. Sie ist allerdings als Feststellungsklage nach § 43 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO zulässig. Die Feststellungsklage ist hier statthaft, weil der Kläger das Nichtbestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses geltend machen kann. Ein solches Rechtsverhältnis ist in der - hier in Rede stehenden - wirksamen Bestellung eines Vorstands des beklagten Verbandes als dessen Organ im Wege der Wahl zu sehen. Denn von der Frage der wirksamen Bestellung des Vorstands hängt es ab, ob der Vorstand die ihm obliegenden Aufgaben gemäß § 16 der Neufassung der „Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „S...“ vom 08. Juni 2011 (Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 36 vom 14. September 2011, S. 1512 – VS 2011) in der Fassung von Art. 1 Nr. 12 der Ersten Änderung der VS 2011 vom 03. April 2014 (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 17 vom 30. April 2014, S. 610 – VS/Ä 2014) wahrnehmen kann. In diesem Sinne streiten die Beteiligten letztlich um feststellungsfähige Statusrechte (vgl. allgemein v. Albedyll, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 43 Rdnr. 2; bezogen auf die Wahl eines Vorstands einer Teilnehmergemeinschaft: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2007 - OVG 70 A 3.06 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Juli 1977, - 3 C 60/76 -, RzF § 21 Abs. 2 FlurbG Nr. 5).

2. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) der Unwirksamkeit der Vorstandswahl. Hierfür genügt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art (Kopp/Schenke, VwGO 21. Aufl. 2015, § 43 Rn. 22). Die gerichtliche Entscheidung ist auch geeignet, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern. Aus seiner mitgliedschaftlichen Stellung als Vorstandsmitglied ergibt sich sein Recht und seine Verpflichtung, gemäß § 16 Abs. 1 VS 2011 im Exekutiv- und Vertretungsorgan des Wasser- und Bodenverbandes (Brüning in Reinhardt/Hasche, Wasserverbandsgesetz - WVG, § 52 Rn. 1) alle Geschäfte des Verbandes wahrzunehmen, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung berufen ist, und mit Blick auf die Bedeutung der Aufgabenwahrnehmung des Vorstands für den Verband zudem - als Mitglied im Verbandsbeirat gemäß § 2a des (brandenburgischen) Gesetzes über die Bildung von Unterhaltungsverbänden vom 13. März 1995 (GVBl. I, 14) – GVVG – und § 21 VS 2011 - ein Anspruch auf gesetzeskonforme Bestellung des Vorstands (vgl. für das Flurbereinigungsrecht OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2007, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 1976 - IX G 23/75 -, RzF § 21 Abs. 2 FlurbG Nr. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Juli 1977, a.a.O.). Soweit nunmehr am 26. Juni 2015 der Geschäftsführer des Landesfischereiverbandes Brandenburg/Berlin e.V. als Mitglied in den Vorstand des Beklagten gewählt wurde und die Amtszeit des Klägers als Vorstandsmitglied aufgrund dessen am selben Tag geendet hat, liegt gleichwohl noch ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse i. S. von § 43 Abs. 1 VwGO für den Zeitraum der vom Beklagten behaupteten Amtszeit des Klägers vor. Denn den Aufgaben des Vorstandes steht in § 54 Abs. 2 Satz 3 WVG, § 19 Abs. 2 VS 2011 eine Haftungsvorschrift gegenüber, wenngleich der Haftungsmaßstab auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit reduziert ist (vgl. Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 191). Im Ergebnis könnte also der Kläger im Zeitraum vom 05. Juni 2014 bis 26. Juni 2015 für einen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Schaden aufzukommen haben, der dem Verband durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der ihm geschuldeten Sorgfalt bei der Verrichtung der Aufgaben eines Vorstands entstanden ist. Aus diesen Gründen liegt die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis des Klägers im Sinne einer eigenen Rechtsbetroffenheit (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64 und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 8 C 10.08 -, Buchholz 415.1 Allg. Kommunalrecht Nr. 171; v. Albedyll, a.a.O., § 43 Rdnr. 21) vor.

3. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegen. Denn der Kläger kann seine Rechte (als derzeitiges Mitglied des Verbandsbeirates) nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage geltend machen. Die Wahl des Vorstands eines Wasser- und Bodenverbandes stellt keinen Verwaltungsakt dar, dessen Aufhebung im Wege einer Gestaltungsklage hätte verfolgt werden können. Sie ist vielmehr als ein Akt der inneren Organisation des Wasser- und Bodenverbandes als öffentlich-rechtlicher Körperschaft (§ 1 Abs. 1 WVG) anzusehen (vgl. zu Teilnehmergemeinschaften im Flurbereinigungsrecht OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2007, a.a.O., OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Januar 2013 – 15 KF 19/11 –, Rn. 17, juris m.w.N.).

II.

Die demnach zulässige Klage erweist sich allerdings als unbegründet.

Denn die am 05. Juni 2014 erfolgte Wahl des Klägers als Vorstandsmitglied in den Vorstand des Wasser- und Bodenverbandes „S...“ war wirksam gewesen und bedurfte nicht einer Annahmeerklärung des Klägers. Im einzelnen:

1. Der Beklagte, ein Gewässerunterhaltungsverband, wurde durch das o. g. Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 13. März 1995 (GVBl. I, 14) gegründet, § 1 Abs. 1 Nr. 16 GUVG. Auf diese Verbände finden die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes und des Brandenburgischen Wassergesetzes Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, § 3 GUVG. Dabei bestimmen sich die Rechtsverhältnisse der Gewässerunterhaltungsverbände und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern nach den Verbandssatzungen, § 4 GUVG. Zufolge § 1 Abs. 1 WVG sind Wasser - und Bodenverbände Körperschaften des öffentlichen Rechts und keine Gebietskörperschaften. Es handelt sich um mitgliedschaftlich verfasste rechtsfähige Verbände des öffentlichen Rechts, die inhaltlich begrenzte Verwaltungsaufgaben eigenverantwortlich unter staatlicher Aufsicht wahrnehmen; sie sind in ihrem Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig und besitzen vollständige Rechtssubjektivität. Mit der Festlegung, dass die Wasser - und Bodenverbände keine Gebietskörperschaften sind, soll klargestellt werden, dass die dem Verband zustehenden hoheitlichen Befugnisse nicht allen im Verbandsgebiet wohnenden oder ansässigen Personen gegenüber bestehen (vergleiche Reinhardt in: Reinhardt/Hasche, WVG, § 1 Rn. 4 f.).

2. Der Vorstand des Verbandes ist ein Verbandsorgan gemäß § 46 Abs. 1 WVG, der aus einer Person oder aus mehreren Personen bestehen kann (§ 52 Abs. 1 WVG). Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, § 52 Abs. 3 WVG. Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand für die in der Verbandssatzung vorgeschriebene Zeit, § 53 Abs. 1 WVG. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, § 53 Abs. 1 S. 3 WVG. Die Wahl des Verbandsvorstehers bzw. des mehrköpfigen Vorstandes ist zentrale Aufgabe der Verbandsversammlung bzw. des Verbandsausschusses und damit Ausdruck demokratischer Legitimation. Dabei bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis dieses mit Ablauf der Amtszeit, Tod, Rücktritt oder Abberufung nach § 53 Abs. 2 WVG endet (Brüning in: Reinhardt/Hasche, WVG, § 53 Rn. 4, 5). Allerdings kann die Verbandsversammlung ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit 2/3 Mehrheit abberufen, § 53 Abs. 2 S. 1 WVG. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, § 53 Abs. 2 S. 2 WVG. Bei dieser Abberufung handelt es sich nicht um ein echtes, politisches Abwahlrecht, da der Vorstand nur aus Rechtsgründen abberufen werden kann, was von der Aufsichtsbehörde kontrolliert wird (vergl. Brüning in: Reinhardt/Hasche, WVG, § 53, Rn. 10).

3. Nach § 13 S. 1 VS 2011 in der Fassung von Art. 1 Nr. 10 VS/Ä 2014 besteht der Vorstand aus dem Vorstandsvorsitzenden (Verbandsvorsteher) und vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 VS 2011 in der Fassung von Art. 1 Nr. 11 VS/Ä 2014 wählt die Verbandsversammlung die Vorstandsmitglieder, den Vorstandsvorsitzenden, der gleichzeitig Verbandsvorsteher ist (§ 52 Abs. 1 S. 1 WVG) und dessen Stellvertreter. Ein Vorstandsmitglied ist aus dem Kreis der Mitglieder des Verbandsbeirats durch die Verbandsversammlung zu wählen (§ 13 S. 4 VS 2011). § 14 Abs. 4 VS 2011 bestimmt, dass das Vorstandsmitglied, welches gemäß § 13 S. 4 VS 2011 aus dem Kreis des Beirats kommen muss, mit der Einschränkung in § 14 Abs. 5 S. 2 VS 2011 nur auf der Grundlage eines Vorschlags des Beirats gewählt werden darf. Das Vorstandsmitglied, welches gemäß § 13 S. 4 VS 2011 aus dem Beirat kommt, ist in einem gesonderten Wahlgang vorab zu wählen (§ 14 Abs. 5 S. 1 VS 2011).

4. Die Klage kann im Ergebnis nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass der Kläger unstrittig nicht darüber befragt worden ist, ob er das ihm durch die Wahl angetragene Amt eines Vorstandsmitglieds annehme oder nicht. Entgegen dem klägerischen Vortrag ist vielmehr davon auszugehen, dass die satzungsgemäß erfolgte Wahl des Klägers und der damit erfolgte Erwerb der Mitgliedschaft im Vorstand des Beklagten nicht einer ausdrücklichen Annahmeerklärung des Klägers bedurfte, mithin seine Erklärung, er lehne die Annahme der Wahl ab, rechtlich unbeachtlich ist.

a. Soweit die Annahme oder Ablehnung einer Wahl im Raum steht, geht es nach Auffassung der Kammer um die Ausübung eines bedingungsfeindlichen Gestaltungsrechts, das einer ausdrücklichen Regelung bedarf. Dieses Gestaltungsrecht ist auch kein Wahlrechtsgrundsatz, der außerhalb einer positiven Regelung stets Geltung beansprucht. Es bedeutet z. B. in § 45 Bundeswahlgesetz - BWG, dass das Mandat nicht bereits mit Abschluss der Wahl erworben wird, sondern maßgeblich für die Mitgliedschaft ist die Äußerung des Gewählten. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass ein gewählter Bewerber der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; dieser ist vielmehr völlig frei in seiner Entscheidung, ob er die Wahl annehmen will oder nicht. Alle gesetzlichen Rechte und Pflichten, die an die Mitgliedschaft im Bundestag oder an die Abgeordnetenstellung anknüpfen, gelangen danach erst mit dem Tag der Annahme der Wahl zur Entstehung (vergleiche hierzu Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, § 45 BWG, 7. Aufl., Rn. 1,7). An einer solchen Regelung, die dem Gewählten ein bedingungsfeindliches Gestaltungsrecht eröffnet, fehlt es hier ersichtlich. Soweit § 3 GUVG bestimmt, dass auf die Gewässerunterhaltungsverbände die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes und des Brandenburgischen Wassergesetzes – BbgWG Anwendung finden, soweit nicht im GUVG etwas anderes bestimmt ist, finden sich in den genannten Vorschriften keine Regelungen, die - etwa wie der erwähnte § 45 BWG oder § 78 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG - die Erklärung, ob der Gewählte die Wahl annehme (§ 78 Abs. 1 BbgKWahlG) bzw. den Erwerb der Mitgliedschaft ablehne (§ 45 Abs. 1 BWG), ausdrücklich vorsehen. Auch eine Frist für die Ablehnung der Wahl sehen die Vorschriften des WVG, BbgWG und des GUVG nicht vor, wie das in anderen Wahlordnungen der Fall ist (vgl. zu Wahlen für die Präsidien der Gerichte BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1975 – VII A 1.73 –, BVerwGE 48, 251-259, Rn. 16).

b. § 12 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg - GKGBbg, wonach auf die Zweckverbände die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, die für die kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden gelten, entsprechend anwendbar sind, ist hier auch nicht einschlägig.

Denn ein Gewässerunterhaltungsverband - Wasser- und Bodenverband - im Land Brandenburg ist kein Zweckverband im Sinne von § 10 GKGBbg. Zwar ist der Zweckverband ebenso wie der Wasser- und Bodenverband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, der deshalb mit dem Wasser- und Bodenverband konkurrieren kann (vgl. Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 37f.). Allerdings obliegt die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gemäß § 79 Abs. 1 BbgWG den Gewässerunterhaltungsverbänden als gesetzliche, öffentlich - rechtliche Verpflichtung im Rahmen einer originären wasserverbandsrechtlichen Aufgabenwahrnehmung. Wer Mitglied eines Gewässerunterhaltungsverbandes ist, folgt zudem aus der gesetzlichen Anordnung in § 2 Abs. 1 GUVG. Hingegen sieht § 10 Abs. 1 GKGBbg nur vor, dass Kommunen zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben in einem Zweckverband zusammenarbeiten können, um den Zweckverband mit der Durchführung einzelner Aufgaben zu beauftragen oder um einzelne Aufgaben auf den Zweckverband zu übertragen. Der Wasser- und Bodenverband überspringt indes Verwaltungsbezirks - ebenso wie politische Grenzen und überwindet damit Kompetenzbarrieren, die mitunter schnellen, wirtschaftlich vertretbaren und ökologisch angezeigten Lösungen überörtlicher Aufgaben im Weg stehen, zu Gunsten eines Denkens in größeren räumlichen wie rechtlichen Zusammenhängen (vergleiche Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 38).

c. Dass das Amt eines Vorstandsmitglieds von der Annahme der Wahl abhängt, lässt sich des Weiteren weder unmittelbar noch mittelbar der VS 2011 in der Fassung der VS/Ä 2014 entnehmen. Gemäß § 14 Abs. 1 VS 2011 in der Fassung von Art. 1 Nr. 11 VS/Ä 2014 werden die Vorstandsmitglieder von der Verbandsversammlung gewählt. Wie bereits ausgeführt ist ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder des Verbandsbeirats durch die Verbandsversammlung zu wählen (§ 13 S. 4 VS 2011). Dass das Amt eines Vorstandsmitglieds gerade nicht von der Annahme der Wahl durch das gewählte Verbandsbeiratsmitglied abhängt, lässt sich mittelbar § 15 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 VS 2011 entnehmen, wonach die Amtszeit des Vorstandes erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes endet (Abs. 1 der Vorschrift) und die ausscheidenden Mitglieder bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder in ihrem Amt bleiben, Abs. 3 S. 2 der Vorschrift. Soweit gemäß § 14 Abs. 5 S. 1 VS 2011 das Vorstandsmitglied, welches gemäß § 13 Abs. 4 VS 2011 aus dem Beirat kommt, in einem gesonderten Wahlgang vorab zu wählen ist, kann zwar der Ausdruck „Wahlgang“ sowohl den Wahlvorgang bis zur Feststellung des Wahlergebnisses als auch den bis zur Annahme der Wahl bezeichnen. Die Frage nach dem Ende des Wahlgangs kann sich indes allein aus dem Wortlaut der Satzung ergeben; hiernach ist mit der „Wahl“ der Wahlvorgang als solcher abgeschlossen. Das Ziel einer möglichen Berücksichtigung des Ausgangs der vorangegangenen Wahlgänge - etwa bei der Wahl des Vorstandsvorsitzenden und seines Stellvertreters, die aus der „Mitte des Vorstandes“ zu wählen sind, § 14 Abs. 2 S. 1 VS 2011 i.d.F von Art 1 Nr. 11 b VS/Ä 2014 würde zwar erst dann vollständig erreicht, wenn zum Wahlgang auch die Annahme der Wahl gehört. Dadurch würde jedoch mittelbar die Wahl auf Anwesende beschränkt. Eine solche Beschränkung im Wege der Auslegung wäre jedoch nur gerechtfertigt, wenn bei einer anderen Auslegung der Sinn der Vorschrift, Klarheit über die zuvor gewählten Vorstandsmitglieder zu schaffen, weitgehend verfehlt würde. Dies ist indes nicht der Fall; in aller Regel wird die Kenntnis der Auszählung ausreichen, weil die Annahme der Wahl so gut wie sicher ist (so zur Vorstandswahl im Kassenzahnarztrecht BSG, Urteil vom 14. Oktober 1992 – 14a/6 RKa 58/91 juris Rn. 34 ff. 45). Dies führt aber zur vorzugswürdigen Auslegung, dass schon mit dem Auszählungsergebnis der Wahlgang endet und die Mitgliedschaft i.S. der Wahlvorschrift beginnt, zumal zu berücksichtigen ist, dass auch bei einer Annahme der Wahl durch den Gewählten ohnehin der Rücktritt dieser Amtsinhaber ständig möglich ist (BSG a.a.O.).

d. Die VS 2011 in der Fassung der VS/Ä 2014 setzt auch nicht stillschweigend voraus, dass das Amt eines Vorstandsmitglieds vom Gewählten angenommen werden muss, etwa weil das Vorstandsamt mit der Übernahme von Pflichten und Verantwortung verbunden ist. Einen generellen Wahlrechtsgrundsatz, dass es stets einer Annahme der Wahl durch den Gewählten bedürfe, gibt es zur Überzeugung der Kammer nicht. Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz bestimmt insofern nur grundsätzlich, dass es allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen geben muss.

e. Entgegen der Ansicht des Klägers bedarf es der ausdrücklichen Erklärung einer Annahme der Wahl durch das gewählte Mitglied aus dem Kreis der Verbandsbeiräte im Wasserverbandsrecht auch deswegen nicht, weil sogar die (Rechts-)pflicht jedes gewählten Vertreters aus dem Verbandsbeirat „zur Annahme der Wahl“ besteht. So bestimmt § 2a Abs. 1 GUVG, dass in die Verbandsvorstände obligatorisch mindestens je ein Mitglied aus dem Kreis der Verbandsbeiräte zu wählen ist, wodurch unmittelbar Einfluss auf erhebliche Entscheidungen des Verbandes und die Kontrolle der laufenden Geschäftsführung genommen werden kann (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung [Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften], Landtags-Drucksache. 4/5052 zu Art. 2), und das Ergebnis der Wahl der Aufsichtsbehörde lediglich anzuzeigen ist, § 53 Abs. 1 S. 3 WVG. Dass die Übernahme von Pflichten und Verantwortung im Wasserverbandsrecht nicht stets mit einer schutzwürdigen „Mentalreservation“ des in den Vorstand gewählten Beiratsmitglieds verbunden sein soll, folgt auch aus dem Sinn und Zweck von § 2a GUVG, der den grundsteuerpflichtigen Flächennutzern über deren Interessenvertretungen Mitwirkungsmöglichkeiten in den Gewässerunterhaltungsverbänden mit dem Ziel der Kostentransparenz und zusätzlicher Kostenkontrolle einräumt. Über die Verbandsbeiräte können diese Interessenvertreter Einfluss auf Entscheidungen der Verbandsorgane und Maßnahmen der Verbände nehmen (Gesetzentwurf a.a.O.). Indem aber zugleich mindestens ein Mitglied des Verbandsbeirates in den Vorstand zu wählen ist (§ 2a Abs. 1 S. 2 GUVG), hat der Landesgesetzgeber damit zugleich seiner Vorstellung Gestalt verliehen, dass Rechte - wie Kontrollmöglichkeiten und uneingeschränktes Informationsrecht - auch Pflichten (im Vorstand des Gewässerunterhaltungsverbandes) nach sich ziehen sollen. Die Aufgaben, die dem Beiratsmitglied durch seine Wahl in den Vorstand zuwachsen, gehören demzufolge zu den Obliegenheiten, zu deren Wahrnehmung er – im Fall seiner Wahl – gesetzlich verpflichtet ist.

f. Es ist auch sonst nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass eine Wahl in ein Ehrenamt stets der Annahme durch den Gewählten bedürfe, mit der Folge, dass die Ablehnung des Klägers zu der – im Hinblick auf seine telefonisch erklärte Bereitschaft - freiwilligen und ehrenamtlichen Tätigkeit akzeptiert werden müsse. So hat das OVG Bautzen bezgl. der Befreiung von der Übernahme des Amtes eines ehrenamtlichen Richters ausgeführt:

„Die Wahl durch den Wahlausschuss nach § 29 VwGO begründet unmittelbar die Rechtsstellung als ehrenamtlicher Richter (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 29 Rn. 1). Eine besondere Annahmeerklärung kommt nicht hinzu, und ebenso wenig kann der Status eines ehrenamtlichen Richters mit dem eines Richters auf Probe verglichen werden. Wenn deshalb die Bereitschaftserklärung bzw. Bewerbung des Bürgers vorliegt und er daraufhin nach Aufnahme in die Vorschlagsliste (§ 28 VwGO) vom Wahlausschuss (§ 26 VwGO) des betreffenden Verwaltungsgerichts ausgewählt worden ist, so ist damit die Berufung des ehrenamtlichen Richters abgeschlossen.“ (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Mai 2009 – 3 F 13/09 –, Rn. 7, juris).

So verhält es sich auch hier. Vorliegend gab es die Bereitschaftserklärung bzw. Bewerbung des Klägers als Vorstandsmitglied; er ist gewählt worden, womit seine Berufung abgeschlossen ist. Mithin konnte der Kläger als gewähltes Vorstandsmitglied lediglich „aus wichtigem Grund“, d.h. aus Rechtsgründen (vgl. Brüning in: Reinhardt/Hasche, WVG, § 53 Rn. 10), von der Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden, § 53 Abs. 2 WVG. Da es sich bei dieser Abberufung nicht um ein echtes, politisches Abwahlrecht handelt (Brüning a.a.O. § 53 Rn. 10) erscheint es nicht als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes im Wasserverbandsrecht, dass eine Wahl in den Vorstand eines Gewässerunterhaltungsverbandes stets der Annahme durch den Gewählten bedürfe, da es sich bei der Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte im Umkehrschluss auch nicht um ein echtes politisches Mandat handelt. Demnach scheidet auch eine Analogie zu den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Annahme eines Vertragsangebotes (§§ 145, 147 Bürgerliches Gesetzbuch) aus ( zu diesem Aspekt vgl. BSG a.a.O. Rn. 37).

g. Es kann schließlich offen bleiben, ob eine Pflicht jedes gewählten Verbandsbeirates zur Annahme der Wahl als Vorstandsmitglied aus § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg i.V.m. § 82 VwVfG (des Bundes) folgt, wonach eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit nur besteht, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Da das Verwaltungsverfahrensgesetz von dem Grundsatz der Freiwilligkeit ehrenamtlicher Tätigkeit ausgeht, bedarf es für eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit außerhalb des Verwaltungsverfahrensgesetzes einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Die zwangsweise Heranziehung (Berufung) zu ehrenamtlicher Tätigkeit erfolgt in aller Regel durch (belastenden) Verwaltungsakt und nicht durch einen Wahlvorgang; sie bedarf spezialgesetzlicher Ermächtigung durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes; Verordnungen und Satzungen reichen als alleinige Ermächtigungsgrundlagen nicht aus. Eine solche spezialgesetzliche Ermächtigung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes ist hier nicht ersichtlich und bedarf es aus den oben dargestellten Gründen auch nicht (vgl. Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 82 Rn. 1; Henneke in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Auflage, § 82 Rn. 2).

h. Ein Mangel der Prozessvollmacht der Beklagtenvertreter, da die am 05. Juni 2015 gewählte Verbandsvorsteherin nicht wirksam habe Vollmacht erteilen können, liegt nach alldem auch nicht vor.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; wegen der Verfahrenskosten war deren vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung auszusprechen.