Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 24.02.2011 | |
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Aktenzeichen | 6 K 953/06 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 8 KAG BB |
1. Die Privilegierung bestimmter Arten tatsächlicher Nutzungen von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB, die typischerweise mit einem geringen Maß an baulicher Ausnutzung einhergehen, gegenüber den anders genutzten Innenbereichsgrundstücken stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen die Abgabengleichheit dar, da maßgeblich im unbeplanten Innenbereich allein die bauliche Ausnutzbarkeit und nicht die tatsächliche Nutzung eines Grundstücks ist. Einen "Maßabschlag" kann es dort grundsätzlich nicht geben, da im unbeplanten Innenbereich keine Einschränkung des Maßes der Bebaubarkeit aufgrund einer tatsächlichen Nutzung eines Grundstücks gegeben ist. Ausnahmen vom dargestellten Grundsatz können aus Sicht der Kammer nur gelten, wenn diese tatsächlichen Nutzungen im Rahmen einer Widmung - etwa einer gemeindlichen oder kirchlichen Einrichtung - erfolgen und somit der Einrichtungsträger für die beitragsrechtliche Betrachtung unter Zugrundelegung seines weiten satzungsgeberischen Ermessens davon ausgehen darf, dass solche Nutzungen nur erschwert (durch vorherige Entwidmung oder Aufgabe der Einrichtung) aufgegeben werden können und daher vermutlich lange bzw. dauerhaft bestehen bleiben.
2. Der Vollgeschossmaßstab kann bzw. muss insbesondere über die Definition der anrechenbaren Grundstücksfläche berücksichtigen, ob Teilflächen überhaupt einen relevanten Anschlussvorteil erlangen.
Friedhöfe können in einer Beitragssatzung regelmäßig mit einer verringerten Grundstücksfläche herangezogen werden. Lediglich in Fällen, in denen ein Friedhof mit (zusätzlichen) Gebäuden bebaut ist, besteht eine Abhängigkeit zwischen der Gebrauchswertsteigerung und dem Anschluss an die Abwasseranlage. Friedhöfe sind zwar in hohem Maße auf die Zugänglichkeit von einer Straße angewiesen, die Bevorteilung von einem Anschluss an die Abwaseranlage besteht aber nicht in gleichem Maße.
Dies gilt infolge der Widmung auch für im unbeplanten Innenbereich gelegene Friedhöfe.
3. Für Sportplätze ist eine Privilegierung aufgrund ihrer Großflächigkeit regelmäßig nicht zu beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn der Sportplatz mit einem Vereinsheim, Umkleidekabinen und ähnlichen Baulichkeiten versehen ist. Eine Privilegierung von Freibädern scheidet bei Abwasseranschlussbeiträgen hingegen regelmäßig aus.
4. Ein Beitragssatz, der in einer rückwirkenden Beitragssatzung geregelt ist, muss methodisch grundsätzlich mit einer Kalkulation untersetzt werden, die aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts erstellt worden ist. Denn grundsätzlich lässt nur eine solche Kalkulation (und nicht eine Kalkulation auf der Grundlage aktueller, für den Beitragspflichtigen ungünstigerer Ist-Zahlen bzw. aktueller, ungünstigerer Prognosen) den Schluss zu, dass der Beitragssatz auch im Rückwirkungszeitpunkt rechtmäßig gewesen ist. Eine Ausnahme besteht (nur) für den Fall, dass eine Kalkulation nach aktuellen Ist-Zahlen und aktuellen Prognosen zusammen mit den weiteren Umständen des Falles den Schluss zulässt, dass der Beitragssatz auch aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts nicht überhöht gewesen sein kann. Diese Rechtsprechung gilt auch für die Fallkonstellation, in der im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beschluss einer rückwirkenden Beitragssatzung eine Globalkalkulation erstellt wurde und nicht nur für die Fälle, in denen nach Satzungsbeschluss - etwa während eines laufenden Gerichtsverfahrens - eine Nachkalkulation zur Rechtfertigung des Beitragssatzes erstellt wird.
5. Auch bereits vor dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des KAG vom 27. Mai 2009 (und mit ihm des neuen § 18 KAG) war Aufwand für Investitionen in leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen, der vor dem 3. Oktober 1990 entstanden ist, grundsätzlich nicht beitragsfähig; dies gilt nicht für übernommene Verbindlichkeiten.
6. Eine Regelung im Beitragstatbestand, wonach bebaute bzw. gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzte Grundstücke im Außenbereich erst dann der Beitragspflicht unterliegen, wenn sie tatsächlich angeschlossen werden, steht mit § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG in der seit 1. Februar 2004 geltenden Fassung nicht im Einklang und ist mit der Folge der Gesamtnichtigkeit der Beitragssatzung unwirksam. Jedenfalls solche vollständig im Außenbereich gelegenen Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht, wenn diese bebaut oder gewerblich bzw. in vergleichbarer Weise genutzt sind und ihnen die Möglichkeit eines Anschlusses an die Abwasseranlage eingeräumt ist.
Der Schmutzwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 15. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2006 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag. Er ist Eigentümer des Grundstücks in X, …-Straße, Gemarkung Y, Flurstück …, für das ausweislich des VOB-Abnahmeprotokolls seit der betriebsfertigen Herstellung des Kanals in Y am 18.12.1992 die Möglichkeit der Inanspruchnahme der zentralen Abwasserbeseitigungseinrichtung besteht. Ursprünglich führte die Cottbuser Wasser- und Abwasser AG (CoWAG), die durch Umwandlung des VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Cottbus entstanden war, im Auftrag der bis zu ihrer Eingliederung in die X am 5. Dezember 1993 selbstständigen Gemeinde Y die Bauarbeiten an den Kanalleitungen in der …-Straße und Nebenstraßen in X durch. Mit Übertragungsvertrag vom 29. Juni 1993 (50 ff. GA) vereinbarten die beklagte Stadt, die Gemeinden R., L. und H. sowie die CoWAG die Übertragung der Betriebe und Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbehandlung auf die beklagte Stadt und die Umlandgemeinden zum 1. Juli 1993. Nach § 11 Abs. 2 des Eingliederungsvertrages vom 14. Juli 1993 bestand zwischen der ehemaligen Gemeinde Y und der beklagten Stadt Einigkeit darüber, dass die Stadt die begonnene gemeindliche Kanalisierung in Y fortführen solle.
Im vorliegenden Verfahren sind insbesondere folgende Satzungsregelungen der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung zur Abwassersatzung der Stadt vom 28. Oktober 2010, die sich Rückwirkung auf den 17. Juli 2005 beimisst in den Blick zu nehmen:. Sie lautet auszugsweise:
„§ 2 Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können oder angeschlossen sind, für die ein Anschlussrecht nach der Abwassersatzung besteht und
a) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können,
b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie bebaut, bebaubar, gewerblich genutzt oder gewerblich nutzbar sind oder bei deren sonstiger Benutzung Schmutzwasser anfällt.
(2) Grundstücke im Außenbereich unterliegen der Beitragspflicht, wenn das Grundstück dauerhaft oder vorübergehend mit baulichen Anlagen, bei deren Benutzung Schmutzwasser anfällt oder anfallen kann, bebaut ist und durch die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage erschlossen wird und für das Grundstück die Möglichkeit der Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage besteht oder das Grundstück tatsächlich an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist.
§ 3 Beitragsmaßstab
(1) Der Schmutzwasseranschlussbeitrag wird nach einem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab berechnet.
(2) Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenmaßstabs wird die Grundstücksfläche entsprechend ihrer Ausnutzbarkeit (anrechenbare Grundstücksfläche) mit einem Nutzungsfaktor vervielfältigt, dem die Anzahl der Vollgeschosse zugrunde liegt. Dieser Nutzungsfaktor beträgt prozentual bezogen auf die Grundstücksfläche:
- für das erste Vollgeschoss 100 %
- für jedes weitere Vollgeschoss 40 %
Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.03.1998 (GVBl. I. S. 82) Vollgeschosse sind.
(3) Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt:
a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
b) bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;
c) bei Grundstücken, die im Bereich einer Klarstellungs- oder Abrundungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) liegen, diejenige Fläche, die nach der Satzung innerhalb des unbeplanten Innenbereichs liegt,
d) für Grundstücke, die insgesamt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks,
e) für Grundstücke, die über die sich nach Buchstaben a) bis d) ergebenen Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zugewandten Straßengrenze und einer Parallelen, die in einer der übergreifenden Bebauung oder der übergreifenden gewerblichen Nutzung entsprechenden Tiefe verläuft,
f) für Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine Nutzung als Wochenendhausgebiet festgesetzt ist oder für die eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) so genutzt werden (z. B. Dauerkleingärten, Freibäder, Camping- und Zeltplätze, Garagen oder Einstellplätze), 75 v.H. der Grundstücksfläche,
g) für Grundstücke, für die durch Bebauungsplan die Nutzung als Friedhof oder Sportplatz festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) so genutzt werden, die Grundfläche der an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen oder anschließbaren Baulichkeiten, geteilt durch 0,2, höchstens jedoch die Gesamtfläche des Grundstücks. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeit verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt,
h) für Grundstücke, die im Außenbereich liegen (§ 35 BauGB), die Grundfläche der an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen baulichen Anlagen geteilt durch 0,2, höchstens jedoch die Gesamtfläche des Grundstücks. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeit verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt.
(4) Als anrechenbare Anzahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt
a) soweit ein Bebauungsplan besteht,
aa) die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
bb) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. von § 11 Absatz 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, auf ganze Zahlen abgerundet,
cc) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, in gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. von § 11 Absatz 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, auf ganze Zahlen abgerundet,
dd) bei Grundstücken, auf denen gemäß Bebauungsplan nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,
Ist auf einem Grundstück tatsächlich eine höhere Zahl von Vollgeschossen vorhanden, als sie sich nach den Regelungen nach aa) bis dd) ergibt, so ist die höhere Zahl von Vollgeschossen maßgeblich.
b) soweit es sich um im Zusammenhang bebaute Ortsteile handelt (§ 34 BauGB), die höchstmögliche Zahl von Vollgeschossen, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ist auf einem Grundstück tatsächlich eine höhere Zahl von Vollgeschossen vorhanden, als sie sich nach Satz 1 ergibt, so ist die höhere Zahl von Vollgeschossen maßgeblich.
c) soweit das Grundstück im Außenbereich liegt (§ 35 BauGB), die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse
d) Grundstücke, auf denen nur Stellplätze oder Garagen errichtet werden dürfen und Grundstücke, auf denen keine Bebauung zulässig ist, gelten als eingeschossig bebaubar. Satz 1 gilt nicht für mehrgeschossige Parkhäuser.“
Der Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 15. September 2005 zu einem Kanalanschlussbeitrag für das o.g. Grundstück in Höhe von 2.301,44 € heran. Dabei legte er eine Grundstücksfläche von 899 m² sowie einen Nutzungsfaktor von 1,0 für 1 zulässiges Vollgeschoss und einen Beitragssatz von 2,56 € pro Quadratmeter zu Grunde.
Dagegen erhob der Kläger am 29. September 2005 Widerspruch und führte zur Begründung aus, der Bescheid entspreche nicht den Festlegungen, die mit den Bürgern vor Baubeginn 1991 mit der damals selbstständigen Gemeinde Y und mit der COWAG getroffen worden seien.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, aus den der Stadt vorliegenden Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, dass den Bürgern gegenüber ein wirksamer Beitragsverzicht erklärt worden sei. Zwar existierten Vereinbarungen, die die Finanzierung der Anlage beträfen; hierbei handele es sich aber nicht um Festlegungen, die den Beitragsschuldner von seiner Zahlungspflicht befreien sollten.
Der Kläger hat am 22. August 2006 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Der angegriffene Beitragsbescheid sei rechtswidrig, da die ihm zu Grunde liegende Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung unwirksam sei. Es bestünden bereits formellrechtliche Bedenken. Es würden nämlich in dem früher insgesamt als Amtsblatt bezeichneten "X- Stadtanzeiger" nur noch ein oder mehrere lose Blätter eingelegt, die mit Amtsblatt überschrieben seien. Die frühere Trennung amtlicher Bekanntmachungen und sonstiger Mitteilungen, Nachrichten usw. sei für den betroffenen Bürger - vorausgesetzt er erhalte auch einen vollständigen Stadtanzeiger mit eingelegtem Amtsblatt geliefert - nicht mehr ohne weiteres, auch nicht aus der entsprechenden Paginierung ersichtlich. In materiellrechtlicher Hinsicht seien insbesondere die Bestimmungen zum Beitragsmaßstab und zum Beitragssatz in mehreren Punkten fehlerhaft. So dürfe bei den Maßstabsregelungen nicht auf die Definition des Vollgeschosses der brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 abgestellt werden. Es sei nicht nachgewiesen, dass diese Definition für den Bürger günstiger sei als die derzeit geltende. Auch sei es dem Bürger nicht zuzumuten, die Definition in der alten Bauordnung zu suchen. Die einzelnen Regelungen zur anrechenbaren Grundfläche verstießen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Weshalb Grundstücke gemäß § 3 Abs. 3 f) der Beitragssatzung für die im Bebauungsplan eine Nutzung als Wochenendhausgebiet festgesetzt sei, nur mit 75 vom 100 der Grundstücksfläche veranlagt würden, erschließe sich unter Ansehung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht, zumal eine Vielzahl eben dieser Grundstücke im Stadtgebiet des Beklagten tatsächlich wie dauerhaft bewohnte Grundstücke genutzt würde. Die Anwendung einer fiktiven Grundflächenzahl von 0,2 im Außenbereich, die den ortsüblichen Durchschnittswert darstellen solle, sei nicht nachvollziehbar. Es bestünden auch Bedenken gegen die Maßstabsregelungen des §§ 3 Abs. 4 d) der Beitragssatzung. Auch der festgelegte Beitragssatz erscheine völlig willkürlich berechnet und sei nicht nachvollziehbar. Der Beklagte habe bislang nicht nachgewiesen, dass ihm Ausgaben für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasseranlage in der Gemeinde Y überhaupt entstanden seien. Der Beklagte habe nach Kenntnis des Klägers weder den Bau der öffentlichen Schmutzwasseranlage in dem damals betroffenen Teil der Gemeinde Y beschlossen noch die bauausführenden Unternehmen beauftragt. Ob der Beklagte später noch eine Unternehmerrechnung und in welcher Höhe erhalten und beglichen habe, sei dem Kläger nicht bekannt, dürfe aber bezweifelt werden. Der Beitragssatz in Höhe von 2,56 Euro pro qm sei schon zu einer Zeit festgelegt worden, als noch fehlerhafte Tiefenbegrenzungsregelungen Geltung beansprucht hätten. Bisher liege auch lediglich ein Entwurf einer Kalkulation des Schmutzwasseranschlussbeitrags vor. Dieser könne wohl nicht Grundlage für einen Satzungsbeschluss des Beklagten sowie des Beitragssatzes sein. Es erscheine bedenklich, wenn der Beklagte in der Abwasseranschlussbeitragskalkulation von 2005 den für die Zukunft regelmäßig zu erwartenden Aufwand bis zur endgültigen Herstellung der Anlage nur für einen Zeitraum von 5 Jahren bis zum Jahre 2009 geschätzt habe und nunmehr in der aktuellen Kalkulation diesen Zeitraum auf insgesamt 15 Jahre in die Zukunft verlängere, wobei allein auf den noch am weitesten entfernt liegenden Zeitraum von 2016-2025 angeblich 2.247.700 € geschätzte Herstellungskosten entfallen sollten. Für diesen geschätzten Aufwand gebe es keinerlei Anhaltspunkte, keine bestehenden Planungen, Haushaltsansätze oder sonst irgendwelche halbwegs seriösen Grundlagen. In der Kalkulation des Jahres 2005 sei vermerkt worden, dass die endgültige Herstellung der Anlage zumindest ganz überwiegend im Jahr 2009 abgeschlossen sei. Es sei nicht ersichtlich, woher der in der Kalkulation geschätzte weitere Aufwand in Höhe von insgesamt 4.809.900 € für die Herstellung der Abwasserentsorgungsanlage in den Jahren 2010-2020 entstehen sollte. Darüber hinaus seien in die Kalkulation Positionen aufgenommen worden, die mit der Herstellung der Anlage nichts zu tun hätten. Hier seien insbesondere die vom Beklagten angenommenen Investitionen in Höhe von 353.100 € für Fahrzeuge, Transporter, Spülwagen und für Kleingeräte, Betriebs- und Geschäftsausstattung in Höhe von 191.900 € nicht beitragsfähig. Darüber hinaus habe der Beklagte an Investitionskosten nochmals 218.200 € für Grundstücke und Gebäude bzw. Kanal und Betrieb kalkuliert, wobei nicht klar sei, ob es sich dabei tatsächlich um beitragsfähige Investitionskosten oder auch hier nur um Kosten der Betriebsführung bzw. der Pflege und Instandhaltung von Grundstücken, Gebäuden und evtl. auch Kanälen handele. Schließlich fänden sich auch in den schon vorliegenden Haushaltsplänen bzw. Haushaltsplanentwürfen des Beklagten der Höhe nach nicht die in die Kalkulation eingestellten oder angenommenen Kosten für die Herstellung der leitungsgebundenen öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage. So könne für das Jahr 2010 lediglich eine Investitionsausgabe in Höhe von 30.000 € statt 65.000 € angesetzt werden. Es sei auch kein Straßenentwässerungsanteil gemäß § 128 BauGB berücksichtigt worden. Die Kalkulation enthalte aber auch auf der Flächenseite Fehler. Schon aufgrund der vom Beklagten im Schriftsatz vom 21. Februar 2011 eingeräumten Unstimmigkeiten ergebe sich ein Flächenzuwachs von 0,68 % im Verhältnis zur Gesamtfläche sowie nicht von der Kalkulation erfasste Mehreinnahmen in Höhe von 148.763 €. Die in der Kalkulation angesetzten Nutzungsfaktoren seien vielfach fehlerhaft. Im Einzelnen seien dem Kläger folgende abweichende Feststellungen zwischen Kalkulation und tatsächlich vorhandener bzw. zulässiger Bebauung im Beitragsgebiet des Beklagten aufgefallen: Bebauungsplan …-gasse 2228 m² Flächendifferenz, Am … 40.319 m², …-weg 29.080 m²,…- Straße 38.466 m², Bebauungsplan …-straße mindestens 9045 m², …-gasse 895 m², …-platz 3029 m², …-straße 10.114 m², insgesamt mindestens 133.000 m². Der Beklagte möge erklären, weshalb zum Beispiel die im Stadtzentrum gelegene, stark und fast lückenlos bebaute …-straße insgesamt nur mit einem Faktor von 1,4 kalkuliert worden sei, obwohl zumindest der Teilbebauungsplan Blockbebauung …-straße eine zulässige Bebauung mit 3 Vollgeschossen, teilweise sogar mit 4 Vollgeschossen ausweise, die zwischenzeitlich auch mit mehreren Wohn- und Geschäftshäusern entsprechend erfolgt sei. Der Beitragsveranlagung stehe im Übrigen Festsetzungsverjährung entgegen. Zuletzt habe der Beklagte im Jahre 1997 bei den betroffenen Bürgern „…-Straße“ in Y per Bescheid versucht, Anschlussbeiträge zu erheben, diese seien aber alle aufgehoben worden, nachdem der Beklagte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 4 L 82/98 vor dem VG Cottbus unterlegen gewesen sei. In der Folgezeit seien zwar weitere Beitragssatzungen erlassen worden, eine Neubescheidung der betroffenen Bürger sei aber nicht erfolgt. Die Heranziehung des Klägers über 12 Jahre nach Herstellung der Kanalleitung verstoße gegen den Vertrauensgrundsatz. So habe die damalige hauptamtliche Bürgermeisterin der ehemals selbstständigen Gemeinde Y vor Beginn der Baumaßnahmen zur Abwasserentsorgung im Jahre 1991 den betroffenen Bürgern in einer Einwohnerversammlung und durch an alle Haushalte verteilte Postwurfsendungen mitgeteilt, dass die Herstellung der Abwasserentsorgungsanlage in Y(…-Straße und Nebenstraßen) zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Wesentlichen durch Fördermittel des Landes finanziert werden könne und die Bürger lediglich die Kosten ihres Hausanschlussschachtes nebst Verrohrung bis zur Grundstücksgrenze selbst tragen müssten. Im Vertrauen auf diese Zusicherungen habe der Gemeinderat in Übereinstimmung mit der Meinung der Bürger, den Abschluss des Bauvertrages zur Herstellung der Anlage mit dem bauausführenden Unternehmen der CoWAG beschlossen und den Bauauftrag erteilt. Vorgenanntes Unternehmen, das durch notariellen Übertragungsvertrag vom 1. Juli 1993 mit allen Rechten und Pflichten vom Beklagten bzw. der Stadt X übernommen worden sei, habe gleichfalls verbindlich per Vertrag mit der Gemeinde Y zugesichert, dass den betroffenen Bürgern keine über die Hausanschlussschächte und Leitungen auf dem Grundstück hinausgehenden Kosten entstünden. Ferner bestünden Bedenken gegen das KAG in der ab dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung, das dazu führe, dass ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorliege.
Der Kläger beantragt,
den Schmutzwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 15. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2006 aufzuheben sowie
die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus: Der angefochtene Beitragsbescheid sei rechtmäßig. Eine eventuelle Zusicherung durch die damalige Bürgermeisterin der Gemeinde Y führe nicht dazu, dass sich der Kläger auf einen Vertrauensschutz berufen könne. Eine etwaige Zusicherung, dass die Bürger lediglich die Kosten ihres Hausanschlussschachtes nebst Verrohrung bis zur Grundstücksgrenze und darüber hinaus keine Beiträge zu tragen hätten, wäre nichtig. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einnahmebeschaffung nach der Gemeindeordnung und der gesetzlichen Verpflichtung zur Erhebung von Beiträgen verbiete es sich, von der Beteiligung grundsätzlich Beitragspflichtiger an dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasseranlage abzusehen. Ein solcher Beitragsverzicht verstoße gegen Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes und sei nichtig. Die strikte Bindung an das Gesetz im Bereich des Abgabenrechts schließe es aus, eine Abgabe von den gesetzlichen Regelungen abweichend zu erheben, insbesondere durch Verwaltungsmaßnahmen Abgabenbefreiungen über den Rahmen der Gesetze hinaus zu gewähren. Selbst wenn ein Vertrauen des Klägers vorläge, dürfte dieses nicht schutzwürdig seien, weil das öffentliche Interesse an einer vollständigen Beitragserhebung sowie das Interesse, die Gemeinde und somit die Allgemeinheit vor belastenden Verpflichtungen zu schützen, dem Einzelinteresse an der Einhaltung rechtswidriger Zusagen vorrangig wäre. Die CoWAG sei für eine Zusicherung dieses Inhalts nicht zuständig bzw. nicht mit den entsprechenden inhaltlichen Befugnissen ausgestattet gewesen. Die Maßstabsregelungen der neuen Beitragssatzung vom 28. Oktober 2010 hielten einer Überprüfung stand. Die Entscheidung, wie ein Vollgeschoss im beitragsrechtlichen Sinne definiert werde, obliege allein dem Satzungsgeber. Die Maßstabsregelungen des § 3 Abs. 4 Buchstabe f) und g) der Beitragssatzung seien in die Satzung aufgenommen worden, um den besonderen Grundstückssituationen, die grundsätzlich mit den genannten Nutzungen einhergingen, gerecht zu werden. Die zu den genannten Zwecken genutzten Grundstücke würden bei einer vergleichsweise großen Flächenausdehnung nur in geringem Umfang baulich genutzt, so dass die gewählte Maßstabsregelung den diesen Grundstücken vermittelten Vorteil angemessen widerspiegele. Entscheidend sei bei den Wochenendhausgebieten nicht die tatsächliche Nutzung sondern die aus rechtlicher Sicht zulässige Nutzung. Es handele sich bei Wochenendgrundstücken einerseits und Wohngrundstücken andererseits nicht um vergleichbare Sachverhalte, deren unterschiedliche Behandlung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nach sich ziehen könnte. Es gebe im Geltungsbereich der Satzung im unbeplanten Innenbereich vier Garagenkomplexe, welche bei der Veranlagung mit einem Anschlussbeitrag nach § 3 Abs. 3 Buchstabe f) der Beitragssatzung zu behandeln seien. Wegen der Ausnutzung der Grundstücke mit einer ausschließlich untergeordneten Bebauung, die zudem nicht mit einem Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage einhergehe, erscheine die Berücksichtigung der Grundstücksfläche in Höhe von 75 % angemessen. Es gebe im Geltungsbereich der Satzung zwei Sportplätze, auf denen sich sogenannte Funktionsgebäude befänden. Anknüpfend an die typische Struktur einfacher Sportplätze – um solche handele es sich auch im vorliegenden Fall - seien die betreffenden Grundstücke bei vergleichsweise großer Flächenausdehnung nur in geringem Umfang bebaubar und würden auch nur so genutzt, so dass die in § 3 Absatz 3 g) der Beitragssatzung enthaltenen Regelungen gerechtfertigt seien. Im Veranlagungsgebiet gebe es keine Wochenendhausgebiete, Dauerkleingärten, Freibäder, Camping- und Zeltplätze sowie Friedhöfe in Bebauungsplangebieten bzw. im unbeplanten Innenbereich. Grundstücke, die so genutzt würden, befänden sich im Außenbereich. Selbst wenn die entsprechenden Regelungen sich nicht als angemessen erweisen sollten, könnten die betreffenden Grundstücke nach der allgemeinen Regelung veranlagt werden. Diese Vorgehensweise hätte auch keine Auswirkungen auf den Beitragssatz, da es sich um eine zu vernachlässigende Anzahl von Grundstücken handele. Veranlage man die Garagengrundstücke und Sportplätze so wie den übrigen unbeplanten Innenbereich ergäben sich 0,74 % Mehreinnahmen gegenüber dem Gesamtbeitragsvolumen laut Kalkulation. Im Veranlagungsgebiet befänden sich keine Grundstücke, die von einem Bebauungsplangebiet in den unbeplanten Innenbereich übergingen und bebaubar oder gewerblich nutzbar seien, weil die Bebauungspläne grundsätzlich so aufgestellt worden seien, dass keine Grundstücke geteilt würden. In Zukunft werde unter anderem bei der Aufstellung von neuen Bebauungsplänen darauf geachtet, dass solche Grundstücke nicht entstehen könnten. Auch der Beitragssatz sei gerechtfertigt. Die beklagte Stadt verfüge über kein Abwasserbeseitigungskonzept. In Y seien 2.089.828,42 DM (= 1.068.512,30 Euro) im Jahr 1993 in das Kanalnetz investiert worden. Dieser Betrag sei in die Kalkulation eingeflossen. Die Herstellung des Ortsnetzes Y sei - wie in der Kalkulation dargestellt - mit einem Betrag in Höhe von 499.020,88 Euro gefördert worden. Im Jahr 2005 seien bestimmte Flächen noch nicht rechtskräftig beplant gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt sei man fälschlicherweise davon ausgegangen, dass nur solche Flächen in der Kalkulation Berücksichtigung finden dürften, die rechtskräftig beplant gewesen seien. Aus welchen Gründen die übrigen Gebiete nicht erfasst worden seien, lasse sich nicht abschließend darlegen. Bis zum Ende des Jahres 2009 habe für die Abwasserbeseitigung ein Eigenbetrieb bestanden. Mit dessen Betriebsführung sei die Stadt- Überlandwerke GmbH X beauftragt gewesen. Rückblickend lasse sich feststellen, dass bei der Erstellung der Kalkulation 2005 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gearbeitet worden sei. So hätten Investitionen, die in der Kläranlage anfallen würden, zum damaligen Zeitpunkt erkannt und berücksichtigt werden müssen. Es handele sich hierbei nicht um eine Instandsetzung der Anlage, sondern um eine qualitativ neue Anlage, die den Wechsel von einem offenen in ein geschlossenes System darstelle und somit den Anforderungen der Unteren Wasserbehörde gerecht werde, die vorhandenen Geruchsbelästigungen einzudämmen und Energie einzusparen. Die Stadt X habe allerdings erst Ende 2009 eine Aufforderung der Unteren Wasserbehörde zur Veränderung der Kläranlage erhalten. Zuvor sei der Stadtverordnetenversammlung der Veränderungsbedarf hinsichtlich der Kläranlage nicht bekannt gewesen. Bezüglich der Nichtberücksichtigung eines Straßenentwässerungsanteils werde darauf verwiesen, dass es im Veranlagungsgebiet kein Misch- sondern ein Trennsystem gebe. Der Vortrag des Klägers, die in der Kalkulation angesetzten Vollgeschosse entsprächen nicht der festgesetzten bzw. zulässigen Anzahl von Vollgeschossen, treffe nicht zu. Maßgeblich sei die Vollgeschossdefinition nach der alten Bauordnung, was der Kläger möglicherweise nicht beachtet habe. Insbesondere in der …- Straße und in der …-straße stünden überwiegend Einfamilienhäuser, die hinsichtlich ihrer Geschossigkeit als eingeschossige Gebäude zu bewerten seien. Die Dachgeschosse seien nicht als Vollgeschosse anzusehen. Eine vergleichbare Situation sei in der …-gasse und …-gasse vorzufinden, hier handele es sich überwiegend um zweigeschossige Gebäude. In der Straße "Am …f" sei von 12 vorhandenen Grundstücken ein Grundstück dreigeschossig bebaut, die anderen Grundstücke würden als Lagerplätze genutzt bzw. seien eingeschossig bebaut. Es sei hier keineswegs von einer überwiegenden dreigeschossigen Bebauung auszugehen. Im …-weg seien von 21 Grundstücken 2 Grundstücke mit 3-4 Vollgeschossen bebaut, bei den anderen handele es sich um zweigeschossige Gebäude. Die überwiegende Bebauung sei zweigeschossig. Soweit der Kläger vortrage, bei der …-straße stehe die Vollgeschossanzahl im Widerspruch zur Festsetzung im Bebauungsplan, treffe das nicht zu. Der Kläger übersehe hier, dass das von ihm genannte Bebauungsplangebiet Blockbebauung in der Kalkulation bei der Straße "Am…" mit einer dreigeschossigen Bebauung und dem Faktor 1,8 berücksichtigt worden sei. Auch die Geschossigkeit für die Anlage …-platz sei korrekt berücksichtigt worden. Von dort vorhandenen 10 Grundstücken seien 8 Grundstücke zweigeschossig und 2 Grundstücke möglicherweise dreigeschossig bebaut, wobei die genaue Feststellung einer Einzelfallprüfung vorbehalten sein müsse. Auch hier sei von einer überwiegend zweigeschossigen Bebauung auszugehen. Bezüglich der Ermittlung der in die Kalkulation eingeflossenen Anzahl der Geschosse sei zu erwähnen, dass diese Ermittlung sehr gewissenhaft einzelnen nach Straßenzügen erfolgt sei. Bei einer offensichtlich gleichmäßig verteilten unterschiedlichen Bebauung seien die Straßen in der Kalkulation auch doppelt mit den unterschiedlichen Faktoren berücksichtigt worden. Der Beitrag sei auch nicht verjährt. Die früheren Beitragssatzungen der Stadt X seien unwirksam gewesen. Die Beitragssatzung vom 23. Juni 2005 etwa habe entgegen der Neufassung des KAG zum 1. Februar 2004 die anschließbaren Außenbereichsgrundstücke als nicht beitragspflichtig behandelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Satzungsunterlagen, die Kalkulationsunterlagen und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Der Schmutzwasserbeitragbescheid des Beklagten vom 15. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO. Er entbehrt im Zeitpunkt seines Erlasses bzw. des Erlasses des Widerspruchsbescheides einer gültigen satzungsrechtlichen Grundlage.
Die Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung zur Abwassersatzung der Stadt vom 28. Oktober 2010 (SABS 2010), die sich Rückwirkung auf den 17. Juli 2005 beimisst, weist zwar keine formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum vom Bürgermeister ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 15 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt vom 29. Januar 2009, die am 15. Februar 2009 in Kraft getreten ist, im Amtsblatt für die Stadt, „X- Stadtanzeiger“ Nr. 12, 10. Jahrgang vom 20. November 2010 auf den Seiten 2 ff. in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht. Dass das Amtsblatt für die Stadt, „X- Stadtanzeiger“ mit eigener Paginierung in den „X-Stadtanzeiger“ eingelegt ist, stellt keinen Verstoß gegen die Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 (BekanntmV) dar. Insbesondere ist kein Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Satz 3 BekanntmV gegeben, wonach der amtliche Teil, zu dem die öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen gehören (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 BekanntmV), dem nichtamtlichen Teil voranzustellen ist. Denn das Amtsblatt für die Stadt, „X- Stadtanzeiger“ selbst enthält lediglich öffentliche Bekanntmachungen und keinen Inhalt, der einem nichtamtlichen Teil zuzuordnen wäre, zu dem ortsspezifische Nachrichten und Hinweise auf Veranstaltungen zählen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 BekanntmV), und auch keine Anzeigen (vgl. § 4 Abs. 4 BekanntmV). Von dem das Amtsblatt ummantelnden „X- Stadtanzeiger“, der nichtamtliche Nachrichten und Hinweise sowie Anzeigen enthält, ist es aufgrund der eigenen Paginierung und des eigenen Titelblattes mit einem Titel, in dem das Wort „Amtsblatt“ vorkommt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 BekanntmV), sowie der ganzseitigen bildlichen Darstellung auf der Titelseite klar abgegrenzt, so dass auch für den unkundigen Bürger erkennbar ist, dass es sich dabei um ein eigenständiges Publikationsorgan handelt, das lediglich lose und ohne Verklammerung in den „X- Stadtanzeiger“ eingelegt ist (vgl. zu einem ähnlichen Fall: OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2001 – 2 B 81/01.Z -, S. 3 f. des E.A.). Die Kenntnisnahme des Satzungstextes wird dem Bürger durch diese Gestaltung nicht in rechtsstaatswidriger Weise unzumutbar erschwert, da bereits auf der Titelseite des „X- Stadtanzeigers“ darauf hingewiesen wird, dass der Anzeiger das Amtsblatt für die Stadt enthält (zu dem Fall des Fehlens eines solchen Hinweises auf der Titelseite des nichtamtlichen Publikationsorgans und in der Haupt- bzw. Verbandssatzung: Urteil der Kammer vom 25. April 2007 – 6 K 269/06 -, S. 7 des E.A.). In Anbetracht dieses Hinweises spielt es auch keine Rolle, dass in der Veröffentlichungsvorschrift § 15 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt vom 29. Januar 2009 die geschilderte Erscheinungsform nicht beschrieben wird (vgl. Urteil der Kammer vom 20. November 2007 – 6 K 266/06 -, S. 7 des E.A.).
Die SABS 2010 weist aber materielle Satzungsfehler auf. Die Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 5 SABS 2010), zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe (§ 7 SABS 2010), zum Abgabentatbestand (§ 1 und 2 SABS 2010) sind allerdings nicht zu beanstanden. Ob die vom Kläger kritisierten Regelungen zum Beitragsmaßstab (§ 3 SABS 2010) einer gerichtlichen Kontrolle standhalten, kann angesichts der fehlerhaften Regelung des Beitragssatzes in § 4 SABS 2010 (dazu unten) offenbleiben.
Jedenfalls die Maßstabsregelung des § 3 Abs. 2 Satz 3 SABS 2010, die zur Definition des Vollgeschosses auf die Regelungen der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVBl. I S. 82) verweist, und damit einen anderen Vollgeschossbegriff verwendet als die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der SABS 2010 geltende Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (BauO), entspricht den gesetzlichen Vorgaben des KAG. § 3 Abs. 2 Satz 3 SABS 2010 ist Bestandteil des Regelungskomplexes zum grundsätzlich geeigneten kombinierten Vollgeschossmaßstab, der in § 3 geregelt wird. Abweichungen der Maßstabsregelungen der Beitragssatzung von der jeweils geltenden bauordnungsrechtlichen Definition des Vollgeschosses sind dabei unschädlich, soweit sie sich innerhalb des allgemein im Bereich der Maßstabsregelungen dem Satzungsgeber zustehenden nicht unbedeutenden satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraums halten (vgl. Urteil der Kammer vom 17. September 2009 – 6 K 447/06, S. 23 f. des E.A.;Möller in Driehaus, KAG-Kommentar, 27. Erg.Lfg., Stand: September 2007, § 8 Rn. 191), denn eine Bindung des Satzungsgebers an den bauordnungsrechtlichen Vollgeschossbegriff gibt es nach dem KAG nicht Der satzungsrechtliche Gestaltungsspielraum ist nur dann überschritten, wenn durch die getroffene Regelung ein offensichtliches Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen entsteht, was hier nicht der Fall ist. Es kommt nicht darauf an, welche Vollgeschossdefinition „für den Bürger günstiger“ ist, zumal dies für verschiedene Bürger auch jeweils anders sein kann. Die statische Verweisung der Satzung auf ein Landesgesetz, das im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht wurde, ist auch unproblematisch, da unterstellt werden kann, dass der Bürger die dort veröffentlichten Gesetze kennt bzw. in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen kann. Vorliegend kommt hinzu, dass die SABS 2010 sogar die Fundstelle der in Bezug genommenen Bauordnung angibt. Dass der Paragraph nicht genannt wird, ist unschädlich; es ist dem Bürger zumutbar, diesen zu finden.
Nichts zu erinnern ist auch gegen den Steigerungsfaktor in § 3 Abs. 2 Satz 2 SABS 2010 sowie gegen die Regelungen zur anrechenbaren Zahl der Vollgeschosse in § 3 Abs. 4 SABS 2010.
Ob § 3 Abs. 3 SABS 2010, in dem die anrechenbare Grundstücksfläche definiert wird, in jeder Hinsicht einer Überprüfung standhält, lässt die Kammer offen.
Die Teilregelungen der Buchstaben a) und d) des § 3 Abs. 3 SABS 2010 werfen allerdings von vornherein keine Probleme auf, da sie zutreffend die gesamte baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücksfläche als anrechenbar definieren. Auch die Regelungen zu den Außenbereichsgrundstücken in Buchstabe h), die die Anrechnung einer Abgeltungsfläche vorsehen, deren Größe sich durch Multiplikation der Grundfläche des an die zentrale Anlage angeschlossenen oder anschließbaren Gebäudes mit 0,2 (begrenzt durch die Grundstücksfläche) bestimmt, sind nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg nicht zu beanstanden (vgl. Urteil vom 12. November 2008 – OVG 9 A 3.08 -, S. 11 des E.A., wenngleich ohne nähere Problematisierung).
Ob die Regelungen für Grundstücke, die vom beplanten oder unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich übergehen, lückenlos vollständig und daher nicht zu beanstanden sind, lässt die Kammer offen. Letztere sind zwar bei isolierter Betrachtung des Wortlautes der Regelung in § 3 Abs. 3 Buchstabe d) SABS 2010 nicht erfasst, da sich diese auf Grundstücke, die „insgesamt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles“ liegen, bezieht, nicht aber auch solche Grundstücke umfasst, die nicht vollständig dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen sind, sondern in den Außenbereich übergehen. Da § 3 Abs. 3 Buchstabe e) SABS 2010 aber ausdrücklich auf Grundstücke gemäß d) Bezug nimmt, wird bei Gesamtschau der Satzungsregelungen deutlich, dass Buchstabe d) eben auch für solche Grundstücke Anwendung finden soll und diese nicht systemwidrig ausnimmt. Die Bezugnahme wäre sonst auch nicht zu erklären und liefe leer, was der Satzungsgeber erkennbar nicht beabsichtigte. Es genügt insoweit den Anforderungen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs, bei Außenbereichsgrundstücken (oder bei in den Außenbereich übergehenden Grundstücken in Bezug auf den im Außenbereich gelegenen Teil) auf die tatsächliche bauliche bzw. gewerbliche oder vergleichbare Ausnutzung abzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, a.a.O., S. 10 f. des E.A.). Problematisch könnte indes sein, dass die Regelung Hinterliegergrundstücke, die eben keine „Straßengrenze“ aufweisen und vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich übergehen, jedenfalls nach ihrem Wortlaut nicht erfassen dürfte. Die Regelung in § 3 Abs. 3 Buchstabe b) SABS 2010 ist in Kombination mit jener in Buchstabe e) danach ebenfalls unproblematisch in Bezug auf beplante Vorderliegergrundstücke, die in den Außenbereich übergehen, da auch sie das jeweilige wirtschaftliche Grundstück voll erfasst. Im Hinblick auf möglicherweise existierende beplante Hinterliegergrundstücke, die in den Außenbereich übergehen, dürfte die oben beschriebene Problematik der Frage der vollständigen Erfassung bestehen.
Für Grundstücke, die vom beplanten Bereich in den unbeplanten Innenbereich übergehen, findet sich allerdings wohl keine wirksame Regelung in § 3 Abs. 3 SABS 2010. § 3 Abs. 3 Buchst. b) SABS 2010 greift zu kurz, wenn er lediglich die Grundstücksfläche, die im beplanten Bereich liegt, als anrechenbar bezeichnet. § 3 Abs. 3 Buchstabe e) SABS 2010 greift ebenfalls zu kurz, da er bei übergreifender Bebauung lediglich eine Teilfläche und nicht die ganze Fläche des im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücksteiles als anrechenbar definiert und bei fehlender übergreifender Bebauung gar nicht anwendbar ist, da dort nicht die Rede ist von Grundstücken, die über die sich nach Buchstaben a) bis d) ergebenden Grenzen hinaus (lediglich) bebaubar oder gewerblich nutzbar sind, sondern nur diejenigen genannt sind, die über diese Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind. Auf § 3 Abs. 3 Buchstabe d) SABS 2010 dürfte wegen seines Wortlautes (Grundstücke, die „insgesamt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen“) – auch wenn man annehmen wollte, dass in den genannten Übergangsfällen stets zwei selbstständige Grundstücke im Sinne des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs vorlägen - nicht ergänzend abgestellt werden, weil in diesem Fall die Regelungen der Buchstaben b) in Kombination mit e) abschließend sein dürften, zumal Buchstabe b) (anders als d)) gerade diese Grundstücke, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, ausdrücklich benennt. Diese Regelungen vernachlässigen Grundstücke, die vom beplanten Bereich in den unbeplanten Innenbereich übergehen, in grundsätzlich unzulässiger Weise, da auch nicht überbaute (sogar nicht überbaubare) Flächen im unbeplanten Innenbereich regelmäßig an der Vorteilslage durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung teilnehmen und deshalb genauso wie die bevorteilten Flächen der Grundstücke, die insgesamt im unbeplanten Innenbereich liegen, in die Veranlagung einzubeziehen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2006 – OVG 9 S 53.06 -, S. 5 des E.A.). Ausnahmsweise ist jedoch die dargestellte Lückenhaftigkeit der Maßstabsregelungen unschädlich, da auf die Maßstabregelung für diese Grundstücke verzichtet werden kann. Dafür ist erforderlich, dass derzeit solche Grundstücke nicht vorhanden sind und die Stadt gesicherte Erkenntnisse darüber vorweisen kann, dass während der Geltung ihrer Beitragssatzung solche Grundstücke nicht entstehen werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003 – 2 A 116/02.Z -, S. 4 des E.A. zur Lückenhaftigkeit des Maßstabes einer Beitragssatzung im beplanten Bereich). An eine solche Ausnahme sind angesichts des Umstandes, dass die gemeindliche Willensbildung zur Aufstellung von Bauleitplänen regelmäßig ebenso wenig wie zukünftige städtebauliche Entwicklungen hinreichend sicher und nachhaltig vorherzusehen sind, zwar erhebliche Anforderungen zu stellen, die nur äußerst selten erfüllt sein dürften (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003, a.a.O.). Der Beklagte hat hier allerdings dargelegt, dass es derzeit solche Grundstücke nicht gebe und er darauf achten werde, dass es solche Grundstücke auch in Zukunft nicht geben werde, da in der Regel darauf geachtet werde, dass Grundstücke nicht geteilt würden und die Bebauungsplangrenzen mit dem Grundstücksgrenzen übereinstimmten. Vor dem Hintergrund, dass vorliegend der Beitragssatzungsgeber zugleich auch der Satzungsgeber für die Bebauungspläne ist und somit anders als ein Zweckverband möglicherweise selbst sicherstellen kann, dass solche Grundstücke nicht entstehen, dürfte es insoweit näher liegen als in übrigen Fällen, eine solche seltene Ausnahme anzunehmen. Die Kammer kann diese Fragen indes offenlassen, da sich die Satzung aus anderen Gründen als unwirksam erweist.
Auch die Regelung in § 3 Abs. 3 Buchstabe c) SABS 2010 erscheint problematisch. Danach gilt als anrechenbare Grundstücksfläche bei Grundstücken, die im Bereich einer Klarstellungs- und Abrundungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB liegen, diejenige Fläche, die nach der Satzung innerhalb des unbeplanten Innenbereiches liegt. Nicht vollständig erfasst dürften Grundstücke sein, die teilweise im Bereich einer Klarstellungs- und Abrundungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB liegen und auch darüber hinaus dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen sind. Dass es solche Grundstücke in der Praxis geben kann, erscheint nicht ausgeschlossen, da Klarstellungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nur deklaratorisch und Abrundungssatzungen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (bzw. sog. „Ergänzungssatzungen“ im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB neue Fassung) zwar insoweit konstitutiv wirken, als sie an sich den Außenbereichsflächen zuzurechnende Flächen bzw. Grundstücke verbindlich dem Innenbereich zuordnen (vgl. zur neuen Fassung nur Battis/Kreutzberger/Löhr, BauGB Kommentar, 10. Auflage 2007, § 34 Rn. 61 und 71), aber nicht bewirken, dass an sich dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abse. 1 und 2 BauGB zuzuordnende Flächen nun (konstitutiv) dem Außenbereich zuzuordnen wären. Denn dafür enthielt und enthält das BauGB keine Ermächtigung für die Gemeinden. Nach § 3 Abs. 3 Buchstabe c) SABS 2010 bleibt mithin derjenige Teil des Grundstücks, der nicht von der Innenbereichssatzung erfasst ist, unberücksichtigt. § 3 Abs. 3 Buchstabe e) greift in diesem Zusammenhang ebenfalls zu kurz, da er bei übergreifender Bebauung lediglich eine Teilfläche und nicht die ganze Fläche des im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücksteiles als anrechenbar definiert und bei fehlender übergreifender Bebauung gar nicht anwendbar ist, da dort nicht die Rede ist von Grundstücken, die über die sich nach Buchstaben a) bis d) ergebenden Grenzen hinaus (lediglich) bebaubar oder gewerblich nutzbar sind, sondern nur diejenigen genannt sind, die über diese Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind (vgl. hierzu schon oben). Die Kammer lässt diese Frage letztlich ebenso offen wie die Frage, ob in den genannten Fällen die Regelung des § 3 Abs. 3 Buchst. d) ergänzend herangezogen werden kann, da sie wegen der Unwirksamkeit der Satzung aus anderen Gründen (vgl. unten) nicht entscheidungserheblich sind.
Die Regelungen des § 3 Abs. 3 Buchstabe f) SABS 2010, wonach lediglich 75 % der Grundstückfläche anrechenbar sind, dürften im Hinblick auf im Bebauungsplan festgesetzte Wochenendhausgebiete, die es aber derzeit nach Angaben des Beklagten im Geltungsbereich der Satzung nicht gibt, mit Blick auf die in § 17 Abs. 1 Baunutzungsverordnung geregelten geringen Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl 0,2 und Geschossflächenzahl 0,2) gerechtfertigt sein. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei dieser Regelung aufgrund der Verknüpfung der Festsetzung im Bebauungsplan mit einem nur geringen Maß an baulicher Ausnutzbarkeit des Grundstücks und aufgrund der fehlenden ausdrücklichen Bezeichnung als „Artabschlag“ in der SABS 2010 nicht um einen gemäß § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG unzulässigen Artabschlag, sondern um einen anschlussbeitragsrechtlich zulässigen Flächenabschlag wegen des bei dieser Festsetzung typischerweise gegebenen geringeren Nutzungsmaßes des Grundstücks handeln dürfte (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – OVG 9 S 37.10 -, S. 3 ff. des E.A.). Vorstehendes gilt im Grundsatz auch für Grundstücke mit Festsetzungen einer sonstigen Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung im Bebauungsplan. Ob dies für die dort aufgeführten Freibäder gelten kann, erscheint indes äußerst fraglich. Die bauliche Nutzung beschränkt sich bei Freibädern nicht nur auf untergeordnete Baulichkeiten wie z.B. Umkleidekabinen, Überwachungstürme u.ä., sondern erfolgt vor allem durch das regelmäßig groß dimensionierte Schwimmbecken, das eine erhebliche Abwasserrelevanz besitzt. Zudem ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass das Freigelände des Freibades - mag es auch großflächig sein - dem Hauptnutzungszweck dient, indem hierdurch ein Aufenthalt der Badegäste zum Zwecke der Hauptnutzung als Schwimmbad (z.B. als Liegefläche) überhaupt erst ermöglicht wird. Dies unterscheidet sich aber maßgeblich von der in der Satzung aufgeführten Fallgruppe der Nutzung eines Grundstücks als Sportplatz (§ 3 Abs. 3 Buchstabe g) SABS 2010). Selbst wenn zu dem Sportplatzgelände ein (abwasserrelevantes) Vereinsheim mit Duschen und Umkleidekabinen gehört, dient dort nicht der (großflächige) Sportplatz der Nutzung des abwasserrelevanten Vereinsheims. Vielmehr hat letzteres eine dem Hauptnutzungszweck dienende und untergeordnete Funktion (vgl. hierzu noch unten). Letztlich kann indes offen bleiben, ob die Nutzung eines Grundstücks als Freibad und die weiteren in der genannten Regelung weiter unten in einem Klammerzusatz angeführten Nutzungsarten stets mit einer untergeordneten Bebauung einhergehen. Denn § 3 Abs. 3 Buchstabe f) SABS 2010 setzt – jedenfalls bei einer geltungserhaltenden Satzungsauslegung - tatbestandlich (zusätzlich) voraus, dass es sich um Grundstücke handelt, für die durch Bebauungsplan „eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist“. Vor diesem Hintergrund entscheidet also nicht allein eine bestimmte Nutzungsart darüber, ob das betreffende Grundstück mit einer verringerten Grundstücksfläche angerechnet wird, sondern es sind die konkreten Festsetzungen des Bebauungsplans in den Blick zu nehmen.
Soweit darüber hinaus mit den Regelungen des § 3 Abs. 3 Buchstabe f) SABS 2010 auch entsprechende tatsächliche Nutzungen von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB - wie zum Beispiel Dauerkleingärten, Freibäder, Camping- oder Zeltplätze, Garagen oder Einstellplätze, aber auch nicht ausdrücklich genannte Beispielsfälle von sonstigen tatsächlichen Nutzungen ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung - gegenüber den anders genutzten Innenbereichsgrundstücken privilegiert werden, stellt dies grundsätzlich einen Verstoß gegen die Abgabengleichheit dar, da maßgeblich im unbeplanten Innenbereich allein die bauliche Ausnutzbarkeit und nicht die tatsächliche Nutzung eines Grundstücks ist (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S. 132, 139). Daher ist bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich auch grundsätzlich unerheblich, ob mit einer bestimmten Art der Nutzung typischerweise auch ein geringeres Maß an baulicher oder gewerblicher Ausnutzung einhergeht. Einen „Maßabschlag“ kann es dort grundsätzlich nicht geben, da im unbeplanten Innenbereich keine Einschränkung des Maßes der Bebaubarkeit aufgrund einer tatsächlichen Nutzung eines Grundstücks gegeben ist. Ausnahmen vom dargestellten Grundsatz können aus Sicht der Kammer nur gemacht werden, wenn diese tatsächlichen Nutzungen im Rahmen einer Widmung - etwa einer gemeindlichen oder kirchlichen Einrichtung – erfolgen und somit der Einrichtungsträger für die beitragsrechtliche Betrachtung unter Zugrundelegung seines weiten satzungsgeberischen Ermessens davon ausgehen darf, dass solche Nutzungen nur erschwert (durch vorherige Entwidmung oder Aufgabe der Einrichtung) aufgegeben werden können und daher vermutlich lange bzw. dauerhaft bestehen bleiben. Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Privilegierung von (regelmäßig privaten) Dauerkleingärten, Campingplätzen und Garagen oder Einstellplätzen im unbeplanten Innenbereich aus. Was die Freibäder anbelangt, dürften diese zwar regelmäßig als gemeindliche Einrichtung betrieben und demnach auch dauerhaft so genutzt werden, allerdings fehlt es bei ihnen regelmäßig an der untergeordneten baulichen Nutzung (siehe oben), sofern eine solche nicht im Einzelfall konkret festgestellt werden kann, was nach den tatbestandlichen Vorgaben der Satzung – wie ausgeführt – ohnehin stets zu prüfen wäre.
Die festgestellte Ungleichbehandlung ist auch nicht zu rechtfertigen; insbesondere greift der Grundsatz der Typengerechtigkeit schon deshalb nicht, weil mit der Regelung Gleiches ungleich und nicht Ungleiches typisierend gleich behandelt wird (vgl. dazu ausführlich Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 – 6 K 24/08 -, S. 26 des E.A.).
Die aus dem Verstoß gegen die Abgabengleichheit folgende Unwirksamkeit der Regelung insoweit führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Maßstabsregelungen und damit der SABS 2010 insgesamt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und der Kammer, führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung nach dem Rechtsgedanken des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dann nicht zu deren Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil eine selbständige Bedeutung behält und sinnvoll bleibt (Grundsatz der objektiven Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (allgemein zur Heranziehung des § 139 BGB auf Abgabensatzungen etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 – VII C 44.76 zitiert nach juris; vgl. auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 1997 – 2 A 135/97 – m.w.N., Urteil vom 14. Juli 2000 - 2 D 27/00.NE - S. 9 EU; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE - KStZ 2003, 233 [insoweit nicht abgedruckt S. 20 f. des E.A.]; Urteil der Kammer vom 23. September 2004 – 6 K 2270/00, S. 22 des E.A.). Dabei ist eine geltungserhaltende Aufteilung im Sinne einer objektiven Teilbarkeit dann ausgeschlossen, wenn die ungültige Regelung Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn verliert, wenn ein Bestandteil herausgenommen wird, weil die Teile aufgrund ihrer Zweckbezogenheit als Einheit zu verstehen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 – 2 BvL 4/56 u.a. – BVerfGE 8, 274, 301 ff.). Dies ist der Fall, wenn sich aus dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Regelung eine einseitige oder gegenseitige Abhängigkeit ergibt oder wenn höherrangige Rechtsnormen eine solche Abhängigkeit zwingend anordnen, so dass der verbleibende Rest zwar inhaltlich sinnvoll sein mag, aber wegen der Unvollständigkeit und dem daraus resultierenden Verstoß gegen höherrangiges Recht ebenfalls ungültig wäre. Vorliegend ist eine objektive Teilbarkeit der Regelungen gegeben, da Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, die etwa als Dauerkleingärten, Freibäder, Camping- oder Zeltplätze, Garagen oder Einstellplätze wie alle anderen Grundstücke im unbeplanten Innenbereich von § 3 Abs. 3 Buchstabe d) SABS 2010 erfasst werden. Es ist ferner mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Maßstabsregelungen auch ohne den unwirksamen Teil der Regelungen in Buchstabe f) erlassen worden wäre, da dem Satzungsgeber aus den dargelegten Gründen – von den dargestellten Ausnahmen abgesehen - gar kein Spielraum eröffnet ist, Grundstücke im unbeplanten Innenbereich mit den aufgeführten tatsächlichen Nutzungen gegenüber den anderen Grundstücken im unbeplanten Innenbereich zu privilegieren.
Die Regelungen des § 3 Abs. 3 Buchstabe g) SABS 2010 sind im Hinblick auf im Bebauungsplan festgesetzte Nutzungen als Friedhof und Sportplatz unproblematisch. Soweit diese Regelung als anrechenbare Grundstückfläche lediglich die Grundfläche der an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossenen oder anschließbaren Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 bestimmt, was dem fünffachen der Grundfläche entspricht, ist dies von weitem Ermessen des Satzungsgebers gedeckt und nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt aller Überlegungen ist insoweit die Grundstücksbezogenheit des Vorteils, nach dessen Ausmaß sich wiederum die jeweilige Beitragshöhe zu bemessen hat. Der beitragsrechtliche Vorteil definiert sich dabei allerdings nicht unter eine im Einzelfall zu errechnende Wertsteigerung, sondern folgt aus der durch den Anschluss begründeten qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage zugunsten des Grundstücks, also einer abstrakten Besserstellung. Der Anschluss muss insoweit den Gebrauchswert des Grundstücks positiv beeinflussen. Dient der hier angewandte Vollgeschossmaßstab als Produkt der Grundstücksfläche und eines sich nach der Zahl der Vollgeschosse bemessenden Nutzungsfaktors zur Beschreibung des grundstücksbezogenen Vorteils aus dem (möglichen) Anschluss an die öffentliche Einrichtung, so kann bzw. muss dieser Maßstab insbesondere über die Definition der anrechenbaren Grundstücksfläche berücksichtigen, ob Teilflächen überhaupt einen relevanten Anschlussvorteil erlangen. Insofern führt er zur Abgrenzung jener Teilflächen, denen durch den Anschluss an die öffentliche Einrichtung kein Vorteil vermittelt wird. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen trägt eine Regelung der genannten Art dem Umstand Rechnung, dass Friedhofsgrundstücke, soweit die Grundstücksfläche als Gräber- und Ruhestätte genutzt wird, durch die Möglichkeit eines Anschlusses an die Kanalisation keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangen, weil hiermit keine Gebrauchswertsteigerung des Grundstücks verbunden ist (vgl. VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2010 -4 A 460/08-, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 05. November 1986 -5 K 3261/85-, Seite 11f. des Entscheidungsabdrucks, veröffentlicht in Juris nur Leitsatz). Sie sind, im Gegensatz zur straßenseitigen Erschließung, wonach ein Friedhofsgrundstück in hohem Maße auf die Zugänglichkeit zur Straße angewiesen ist, nicht im gleichen Maße von einem Anschluss an die Abwasseranlage bevorteilt. Ein Anschluss an die Abwasseranlage löst daher eine Erhöhung des Gebrauchswerts des Friedhofsgrundstücks nicht im gleichen Maße aus, wie dies bei Wohn- und gewerblichen Grundstücken regelmäßig der Fall ist. Lediglich in Fällen, in denen der Friedhof noch mit (zusätzlichen) Gebäuden bebaut ist (z.B. einer Leichenhalle oder einer Kapelle), besteht eine Abhängigkeit zwischen der Nutzung der Baulichkeit bzw. der Gebrauchswertsteigerung und dem Anschluss an die Abwasseranlage; denn derartige Bauwerke sind gleichermaßen wie sonstige (Wohn- oder Gewerbe-) Gebäude auf die ordnungsgemäße Ableitung des Schmutzwassers angewiesen. Hingegen bedarf es einer Abwasserableitung für die Fläche des Friedhofs nicht, die nach ihrer Zweckbestimmung als Gräberfeld und Ruhestätte der Verstorbenen dient. Auch die Regelung zu Sportplätzen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist zu rechtfertigen. Sportplätzen ist gemein, dass sie im Gegensatz zu den zu wohnlichen oder gewerblichen Zwecken genutzten Grundstücken regelmäßig mit untergeordneter Bebauung versehen sind und deutlich hinter dem sonst üblichen Maß baulich oder gewerblich nutzbarer Grundstücke zurückbleiben. Dies ist bei Sportplätzen, bei denen sich die baulichen Werke auf Ballfangzäune, Begrenzungsgeländer und vereinzelte Sitzgelegenheiten für Zuschauer u.ä. beschränken, wie sie im dörflich und kleinstädtisch geprägten Gebieten häufig anzutreffen sind, augenfällig. Nichts anderes gilt im Regelfall auch dann, wenn der Sportplatz mit einem Vereinsheim, Umkleidekabinen o.ä. versehen ist. Soweit hierzu vertreten wird, dass dann die Vorteilssituation kaum von der eines wohnlich oder gewerblich genutzten Grundstücks abweichen würde (so: Möller in Driehaus, KAG, § 8 Rdn. 1931), so ist dem nicht zu folgen. Insoweit ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass ein Grundstück, auf dem sich ein Sportplatz nebst der genannten Baulichkeiten befindet, im Vergleich zu einem zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken genutzten Grundstück regelmäßig erheblich größere Dimensionen aufweist. Hinzu kommen weitere größere und nicht bebaute bzw. bebaubare Flächen wie Zuschauerbereiche oder Laufbahnen. Angesichts dessen wird deutlich, dass die unbebaute Fläche eines Sportplatzes gegenüber der bebauten bzw. bebaubaren Fläche für ein Vereinsheim mit Umkleidekabinen u.ä. ein deutliches Übergewicht hat und das Bebauungsmaß bezogen auf die Gesamtfläche erheblich hinter dem für Wohn- und Gewerbegrundstücke üblichen Maß zurückbleibt. Dass der Satzungsgeber dem durch einen Abschlag bei der Beitragsbemessung Rechung trägt, erscheint daher nicht als nicht willkürlich, wenn nicht geboten.
Aber auch im Hinblick auf Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, die bloß tatsächlich als Friedhof oder Sportplatz genutzt werden, sind die privilegierenden Regelungen ausnahmsweise zulässig und beitragsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Privilegierung ist – im Unterschied zu gewöhnlichen untergeordnet genutzten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich - dadurch gerechtfertigt, dass diese Nutzungen regelmäßig im Rahmen einer Widmung bzw. öffentlichen Einrichtung erfolgen, somit nur erschwert aufgegeben werden können und daher vermutlich lange bzw. dauerhaft bestehen bleiben, zumal an der Nutzung als Sportplatz oder Friedhof, regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse bestehen dürfte. Vorliegend ist es sogar der Satzungsgeber selbst, der über die Entwidmung bzw. Aufgabe der Nutzung der Grundstücke als gemeindliche Friedhöfe oder Sportplätze zu befinden hat, da die beklagte Stadt selbst Träger der Abwasserbeseitigungseinrichtung ist und nicht ein Zweckverband. Auch die Gleichbehandlung anderer Sportplätze, etwa von solchen auf im Vereinsbesitz stehenden Grundstücken, mag – je nach den Verhältnissen im Gemeinde- oder Verbandsgebiet - unter Typisierungsgesichtspunkten dann noch hinzunehmen sein.
Der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung 2010 ist aber bzw. jedenfalls unwirksam, weil die Regelung in § 4 SABS 2010 zum Beitragssatz fehlerhaft und unwirksam ist. Dies zieht die Gesamtnichtigkeit der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung 2010 nach sich, weil die Satzung ohne gültige Regelung zum Beitragssatz nicht mehr den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG entspricht (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 18. September 2002 – 2 D 29/99.NE -, S. 10 des E.A.).
Die Einhaltung des Aufwandsüberschreitungsverbots ist grundsätzlich durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible Beitragskalkulation zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss. Aus der Kalkulation muss hervorgehen, dass der in der Satzung festgelegte Beitragssatz über seine gesamte Geltungsdauer rechtmäßig ist. Dementsprechend muss ein Beitragssatz, der in einer rückwirkenden Beitragssatzung geregelt ist, methodisch grundsätzlich mit einer Kalkulation untersetzt werden, die aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts erstellt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 – OVG 9 B 14.09 -, S. 11 f. des E.A. sowie Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, Juris Rn. 29 m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 26 f. EA). Denn grundsätzlich lässt nur eine solche Kalkulation (und nicht eine Kalkulation auf der Grundlage aktueller, für den Beitragspflichtigen ungünstigerer Ist-Zahlen bzw. aktueller, ungünstigerer Prognosen) den Schluss zu, dass der Beitragssatz auch im Rückwirkungszeitpunkt rechtmäßig gewesen ist. Eine Ausnahme besteht (nur) für den Fall, dass eine Kalkulation nach aktuellen Ist-Zahlen und aktuellen Prognosen zusammen mit den weiteren Umständen des Falles den Schluss zulässt, dass der Beitragssatz auch aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts nicht überhöht gewesen sein kann. Diese Rechtsprechung gilt auch für die vorliegende Fallkonstellation, in der im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beschluss einer rückwirkenden Beitragssatzung eine Globalkalkulation erstellt wurde (so auch die Konstellation bei OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 -, a.a.O.) und nicht nur für die Fälle, in denen nach Satzungsbeschluss – etwa während eines laufenden Gerichtsverfahrens – eine Nachkalkulation zur Rechtfertigung des Beitragssatzes erstellt wird. Denn hier wie dort muss der Beitragssatz während des gesamten Geltungszeitraumes der Beitragssatzung gerechtfertigt sein, was er nur ist, wenn er von Anfang an, also schon am Tage des Inkrafttretens der Satzung Bestand haben konnte. Nichts anderes ergibt sich, wenn nach neuer Rechtslage im Falle der Unwirksamkeit aller Vorgängerbeitragssatzungen die zu überprüfende Beitragssatzung gar keines rückwirkenden Inkrafttretens mehr bedurft hätte; denn auch wenn der Satzungsgeber diese Rückwirkung ohne gesetzliche Veranlassung anordnet, was heutzutage wohl nur zu dem Zwecke geschehen dürfte, alte Bescheide zu erfassen, muss er für die Wirksamkeit der Satzung von Anfang an sorgen. Nur dann kann der Zweck, alten Bescheiden nachträglich eine Rechtsgrundlage unterzuschieben, erfüllt werden (so auch die Konstellation bei OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 -, a.a.O.).
Gemessen daran ist es methodisch fehlerhaft gewesen, den in der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung 2010 geregelten Beitragssatz auf der Grundlage der vom Beklagten eingereichten (im vorgelegten Abdruck noch als „Entwurf“ bezeichneten) „Kalkulation des Schmutzwasseranschlussbeitragssatzes (für die Herstellung der leitungsgebundenen öffentlichen Entwässerungsanlage) nach der Methode der Veranschlagung der tatsächlichen Aufwendungen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG (Globalkalulation)“ der C. Personal- und Unternehmensberatung vom September 2010 (Kalkulation 2010) zu beschließen, weil diese hinsichtlich des zu verteilenden Aufwandes auf aktuelle Prognosen und nicht auf diejenigen aus der Sicht des Rückwirkungszeitpunkts der Satzung (17. Juli 2005) abgestellt hat. Dieser methodische Fehler ist im vorliegenden Verfahren nicht durch Vorlage einer anderen - auf die Sicht des Jahres 2005 abstellenden - Kalkulation korrigiert worden. Insbesondere kann insoweit nicht auf die „Abwasseranschlussbeitragskalkulation 2005“ der C. Personal- und Unternehmensberatung (Kalkulation 2005), die ebenfalls als Globalkalkulation zu qualifizieren ist, zurückgegriffen werden. Sie ist in Bezug auf den Rückwirkungszeitpunkt der SABS 2010 zwar zeitgerecht erstellt worden, in ihr findet sich indessen der 2010 veranschlagte Aufwand in Höhe von mittelfristig geplanten Investitionen in den Jahren 2010 bis 2015 in Höhe von 2.562.200,00 Euro sowie der langfristig geschätzten Investitionen 2016 bis 2025 in Höhe von 2.247.700,00 Euro, mithin insgesamt ein Aufwandsvolumen von 4.809.900 nicht. Vielmehr heißt es in der Kalkulation 2005 zunächst auf Seite 2 unter Punkt 2 „Kalkulationsgrundlagen“: „Aus dem Investitionsplan zum Wirtschaftsplan 2005 bis 2009 wurden die geschätzten Ansätze der vorgesehenen restlichen Erschließungs- und Erweiterungsmaßnahmen in die gesamten Herstellkosten für die Beitragsberechnung einbezogen“. Weiter wird ausgeführt: „Sämtliche erschlossenen und erschließbaren Grundstücke des Stadtgebietes wurden im Bauamt der Stadt X festgestellt […] Die Festlegungen in den Bebauungsplänen und in der Klarstellungs- bzw. Abrundungssatzung sind dabei eingeflossen“. Schließlich heißt es auf Seite 3 unter Punkt 4 „Zusammenfassung“ der Kalkulation 2005: „Die abwasserseitige Erschließung der Stadt ist in den nächsten Jahren weitgehend abgeschlossen“. Die Erwägungen, die in diese (für die Vorgängersatzung SABS 2005, die rückwirkend heilend ersetzt werden sollte, erstellte) Kalkulation 2005 eingeflossen sind, können als authentischer Beleg für die bei der Regelung des Beitragssatzes obwaltenden Vorstellungen und Umstände gewertet werden und haben daher besonderes Gewicht (vgl. OVG Berlin-Brandendburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O.). Sind nämlich wegen des erst in der Zukunft liegenden Zeitpunktes der erstmaligen Herstellung der beitragspflichtigen Einrichtung oder Anlage prognostische Überlegungen anzustellen, können diese aus Sicht der nachfolgenden Entwicklung nicht ohne Weiteres ersetzt und nachgeholt werden, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt in gleicher Weise zugrunde gelegt worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandendburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O. und zu Prognosen im Gebührenrecht: Urteil des Senats vom 1. Dezember 2005 – OVG 9 A 3.05 – veröffentlicht in juris). Hieraus folgt allerdings nicht, dass jegliche Ausführung und Erläuterung der Beitragskalkulation als Vorstellung des Satzungsgebers zu den örtlichen Verhältnissen und ihrer künftigen Entwicklung im maßgeblichen Zeitpunkt ungeprüft zugrunde zu legen wäre. Die Rechtfertigung des Beitragssatzes ist Sache des Beklagten (ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandendburg, vgl. Urteil vom 6. September 2006, a.a.O). Macht er substantiiert geltend, dass tatsächlich andere Prognosen angestellt und zugrunde gelegt worden seien, so ist dem nachzugehen und im Einzelfall festzustellen, ob die Vorstellungen im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich so bestanden haben, wie sie sich nach ihrer schriftlichen Niederlegung darstellen. Ein solcher substantiierter Vortrag des Beklagten hinsichtlich vom Satzungsgeber tatsächlich angestellter anderer Prognosen im Jahre 2005, was den Aufwand für die Herstellung der Gesamtanlage der Abwasserentsorgung betrifft, liegt aber nicht vor. Im Gegenteil hat die Vertreterin des Beklagten auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Beklagte keinen konkreten Aufwand glaubhaft machen könne, der von der Stadtverordnetenversammlung im Jahre 2005 zusätzlich zu den in der Kalkulation 2005 genannten Positionen hätte prognostiziert werden können; es bleibe dabei, dass lediglich die zusätzlichen Flächen bezeichnet werden könnten, die möglicherweise hätten berücksichtigt werden müssen. Dieser Vortrag des Beklagten hinsichtlich eines aufgrund von aufgestellten, aber nicht rechtskräftigen Bebauungsplänen 2005 eigentlich absehbaren Flächenzugewinns im Vergleich zur Kalkulation 2005 ersetzt keinen substantiierten Vortrag zu konkreten Aufwandsprognosen. Damals bereits prognostizierbare Flächenzuwächse ohne entsprechenden auf sie entfallenden und damals auch prognostizierten Aufwand führen vielmehr zur Minderung des höchstmöglichen Beitragssatzes. Auch den Aufwand für die Aufrüstung der Kläranlage konnte der Satzungsgeber im Jahre 2005 noch nicht veranschlagen, zumal die beklagte Stadt erst Ende 2009 von der Unteren Wasserbehörde zur Aufrüstung der Anlage aufgefordert wurde und bis heute über kein Abwasserbeseitigungskonzept verfügt, aus dem sich herleiten ließe, dass bereits zuvor hinreichend konkrete Pläne zur Aufrüstung der Kläranlage bestanden hätten. Die Kammer lässt in diesem Zusammenhang die sich im Zusammenhang mit der Plausibilitätskontrolle der Kalkulation ohnehin stellende Frage, ob das Vorhandensein eines Abwasserbeseitungskonzepts zur Rechtfertigung des Herstellungsbeitragssatzes notwendig ist, offen. Ob der damals noch existierende Eigenbetrieb die Investitionen, die in der Kläranlage anfallen werden, zum damaligen Zeitpunkt hätte erkennen und berücksichtigen müssen, ist unerheblich, da schon der damalige Eigenbetrieb diese Prognose offenbar nicht anstellte, jedenfalls aber – und das ist entscheidend - die Stadt bzw. die Stadtverordnetenversammlung als Satzungsgeber von dem Bedarf erst Ende 2009 erfahren haben.
Der dargelegte methodische Fehler führt zu einer Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbotes, die erheblich und angesichts der dazu bestehenden und bekannten obergerichtlichen Rechtsprechung in Brandenburg auch gröblich ist.
Zunächst ist eine Aufwandsüberschreitung festzustellen, die auch nicht durch andere (nachgeschobene) Aufwandspositionen kompensiert werden kann. Rechnet man das erst 2010 veranschlagte Aufwandsvolumen für die Herstellung der Anlage in den Jahren 2010 bis 2025 in Höhe von 4.809.900 Euro heraus, ergibt sich nach jeder Betrachtung eine Aufwandsüberschreitung. Legt man auf der Flächenseite zugunsten des Beklagten die Gesamtfläche aus der Kalkulation 2005 zugrunde, so ergibt sich ein höchstmöglicher Beitragssatz von 2,40 Euro/qm (15.293.245 Euro; dies geteilt durch Gesamtfläche aus der Kalkulation von 2005 in Höhe von 6.369.822 qm = 2,40 Euro/qm), was zu einer Aufwandsüberschreitung von 6,66 % führen würde. Legt man eine größere Fläche zugrunde, was nach dem Vortrag des Beklagten zur Absehbarkeit der Erschließung weiterer Flächen durch die Anlage bereits im Jahre 2005 naheliegt, so ergibt sich ein minimaler höchstmöglicher Beitragssatz von 2,26 Euro/qm (20.103.145 Euro minus 4.809.900 Euro = 15.293.245 Euro; dies geteilt durch Gesamtfläche aus der Kalkulation 2010 von 6.748.609 qm = 2,266 Euro/qm), womit sich eine Aufwandsüberschreitung von 13,27 % ergeben würde.
Der in die Kalkulation 2005 noch eingestellte Aufwand für die Herstellung der „Altanlagen“ in den Jahren bis 1990 in Höhe von 5.909.957 Euro kommt als Kompensationsmasse nicht in Betracht. Zum Einen hat der Beklagte im hiesigen Verfahren schon selbst nicht geltend gemacht, dass diese Aufwandsposition, die in der Kalkulation 2010 fehlt, zur Kompensation des – wie dargelegt – wegen der Rückwirkungsanordnung nicht berücksichtigungsfähigen veranschlagten Herstellungsaufwandes für die Jahre 2010 bis 2025 dienen solle. Zum Anderen scheidet eine Kompensation mit dieser Position aus. Gemäß § 18 KAG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des KAG vom 27. Mai 2009, der seit dem 4. Juni 2009 gilt, zählt diese Position nicht zum beitragsfähigen Aufwand. Nach dieser Vorschrift ist Aufwand für Investitionen in leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen, der vor dem 3. Oktober 1990 entstanden ist, nicht beitragsfähig. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies nicht für übernommene Verbindlichkeiten. Aber auch bereits vor dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des KAG vom 27. Mai 2009 durfte eine solche Aufwandsposition keine Berücksichtigung finden (bereits in diese Richtung tendierend: Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 – 6 K 24/08 -, Juris Rn. 71; ferner OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. November 2000 – Az 4 K 8/99). Dafür spricht, dass aufgrund der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens [Treuhandgesetz] vom 17.6.1990 i.V.m. §§ 1 Satz 1 und 6 Abs. 1 des Kommunalvermögensgesetzes [KVG] vom 6.7.1990 eine kostenfreie Übertragungspflicht der Altanlagen vorgegeben ist (vgl. Möller in Driehaus, § 8 Rn. 1831) sowie dass eine dem § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG entsprechende Vorschrift in § 8 KAG nicht enthalten ist. Auch die Begründung des Gesetzentwurfes zum Vierten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes der Fraktionen der SPD und der CDU (Drucksache 4/7225) stützt diese Auffassung. Dort heißt es auf Seite 12: „Die neu eingefügte Vorschrift dient ausschließlich der Klarstellung. Aufwand, der vor dem 3. Oktober 1990 entstanden ist, ist nicht in die Berechung der Beiträge einzubeziehen. Eine Veränderung zur bestehenden Rechtslage (§ 8 Abs. 2 und 4 KAG) ergibt sich hierdurch nicht. Eine Klarstellung war aber erforderlich, weil von Altanschließern teilweise vorgebracht wurde, sie müssten Beiträge für Investitionen zahlen, die schon zu DDR-Zeiten bezahlt worden seien. Ist die Altanlage von dem heutigen Aufgabenträger unentgeltlich übernommen worden, ist der Wert der Anlage als solcher jedoch kein beitragsfähiger Aufwand nach § 8 Abs. 2 […]“. Vorliegend handelt es sich bei dem in die Kalkulation 2005 noch eingestellten Aufwand für die Herstellung der „Altanlagen“ in den Jahren bis 1990 in Höhe von 5.909.957 Euro ausschließlich um nach dem Dargelegten nicht berücksichtigungsfähigen Aufwand für Investitionen in leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen, der vor dem 3. Oktober 1990 entstanden ist und keine übernommene Verbindlichkeit darstellt. Dies ergibt sich aus der Begründung der Kalkulation 2010, wo es heißt, dass ein solcher Aufwand außer Ansatz bleibe (vgl. Seite 4 Punkt 2. des Berichtes) und dass diese Investitionen in vollem Umfang nicht beitragsfähig seien, da keine zugehörigen Verbindlichkeiten übernommen worden seien (Seite 7 vorletzter Absatz des Berichtes).
Die aufgezeigte Aufwandsüberschreitung ist auch beachtlich. Eine sich auf den Beitragssatz auswirkende Aufwandsüberschreitung ist jedenfalls beachtlich, wenn es sich um eine erhebliche oder gröbliche Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots handelt (vgl. für das Beitragsrecht OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 46; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 22. Mai 2006 – 5 K 2519/00 -, juris Rn. 39; ähnlich: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. Juni 2004 – 4 K 38/02 -, juris Rn. 119, OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Februar 2002 – 9 KN 3294/01 -, juris Rn. 3; für das Gebührenrecht und das dort geltende Kostenüberschreitungsverbot gem. § 6 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. KAG: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 – 2 D 78/00.NE -, juris Rn. 137 und vom 27. März 2002 – 2 D 46/99.NE -, S. 34 ff. d. E.A.). Bei der Frage der Erheblichkeit hat die Rechtsprechung des OVG für das Land Brandenburg bzw. des OVG Berlin-Brandenburg bislang offen gelassen, ob es für Aufwandsüberschreitungen eine generelle, vom Einzelfall unabhängige Bagatellgrenze geben könnte und wo diese gegebenenfalls anzusetzen wäre (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O., juris Rn. 46 und für das Gebührenrecht: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 – 2 D 78/00.NE -, juris Rn. 138 und vom 27. März 2002, a.a.O., S. 36 f. d. E.A.). Die dargestellte Aufwandsüberschreitung ist unter Berücksichtigung einer – was offenbleibt - eventuell anzunehmenden Bagatellgrenze erheblich, da Überschreitungen in einer Größenordnung von über 6,66 % bzw. 13, 27 % nicht vernachlässigt werden können. Die Aufwandsüberschreitung ist auch gröblich, da die angeführte OVG-Rechtsprechung, die ein Abstellen auf den Inkrafttretenszeitpunkt als maßgeblichen Prognosezeitraum vorschreibt, bis auf das jüngste Urteil aus dem Jahre 2011 zum Zeitpunkt des Satzungserlasses 2010 bereits bekannt war und die Festlegung des Beitragssatzes insoweit als willkürlich angesehen werden muss.
Würde man entgegen dem Obenstehenden annehmen, dass sich die dargestellten Fehler nicht unmittelbar auf die Wirksamkeit der Regelungen zum Beitragssatz (und damit auf die Wirksamkeit der SABS 2010 insgesamt) auswirkten, sondern lediglich isoliert auf die Rückwirkungsanordnung der SABS 2010, würde eine ggf. dann anzunehmende Teilunwirksamkeit der Satzung im Hinblick auf diese Rückwirkungsanordnung dazu führen, dass jedenfalls weder der angefochtene Ausgangs- noch der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. Juli 2006 von der SABS 2010 erfasst wären, was für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung aber notwendig ist (vgl. Urteil der Kammer vom 17. September 2009 – 6 K 447/06 -, S. 44 des E.A.).
Auf die Frage, ob es dem Beklagten mit der Vorlage diverser Rechnungsunterlagen im Termin zur mündlichen Verhandlung gelungen ist, nachzuweisen, dass ihm oder einem Rechtsvorgänger Ausgaben für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasseranlage in der Gemeinde Y in der in die Kalkulation insoweit eingestellten Höhe entstanden sind, kommt es demnach nicht mehr an. Für den Kläger hervorzuheben ist allerdings, dass er durch die Zahlung seines Beitrages nicht – wie er möglicherweise einmal annahm - nur an der Refinanzierung des Aufwands für die Y-er Leitungen, sondern des Gesamtaufwandes für die Herstellung der gesamten Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung der beklagten Stadt beteiligt werden soll. Auch ist unerheblich, ob der Beitragssatz in Höhe von 2,56 Euro pro qm schon zu einer Zeit festgelegt wurde, als in früheren Beitragssatzungen womöglich noch fehlerhafte Tiefenbegrenzungsregelungen Geltung beansprucht haben, zumal es nur darauf ankommt, dass der Beitragssatz der jetzigen Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung 2010 unter Zugrundelegung der vorgelegten Kalkulation im Ergebnis gerechtfertigt ist, was allerdings – wie ausgeführt – aus anderen Gründen nicht der Fall ist.
Der angefochtene Bescheid kann auch nicht auf frühere Satzungen gestützt werden. Die Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung zur Abwassersatzung der Stadt vom 23. Juni 2005 (SABS 2005) behandelte entgegen der Neufassung des KAG zum 1. Februar 2004 die lediglich anschließbaren Außenbereichsgrundstücke als nicht beitragspflichtig. Sie ist daher schon wegen ihrer Regelung zum Beitragstatbestand insgesamt unwirksam.
§ 2 Absatz 1 SABS 2005 regelt die Beitragspflichtigkeit für Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können (Buchstabe a)) und für solche, die nach Verkehrsauffassung Bauland sind und bei denen die Bebauung oder die gewerbliche Nutzung möglich ist (Buchstabe b)). Lediglich Absatz 2 der Vorschrift gilt demnach für Außenbereichsgrundstücke, die nach der Verkehrsauffassung gerade kein Bauland sind. Er greift aber nach den Vorgaben der neuen Fassung des Kommunalabgabengesetzes zu kurz, da er bebaute oder gewerbliche bzw. in vergleichbarer Weise genutzte Außenbereichsgrundstücke, die lediglich eine Anschlussmöglichkeit (aber keinen tatsächlichen Anschluss) aufweisen, nicht benennt. Er entspricht damit nicht den gesetzlichen Vorgaben des hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung am 17. Juli 2005 maßgeblichen, zum 1. Februar 2004 neugefassten Kommunalabgabengesetzes. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:
Während nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der KAG-Neuregelung durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294, 298 ff.) zum 01. Februar 2004 (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F.) grundsätzlich nur bebaute bzw. gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzte Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall, die tatsächlich angeschlossen waren, beitragspflichtig waren (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006 – 9 S 50.06 -, Seite 7 des E.A.; Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 9 S 58.06 -, Seite 4 des E.A.; Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 9 S 68.06 -, Seite 6 f. des E.A.; dieses Verständnis voraussetzend bereits: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE -, S. 10 des E.A.; ferner Becker in Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, KAG Bbg, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2006, § 8 Rn. 325; zur dortigen Rechtslage etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 – 8 A 11150/04 -, KStZ 2005, 133; VGH Baden- Württemberg, Beschl. vom 4. 11. 2009 – 2 S 1396/09 -, KStZ 2010, 21; Urt. vom 28. 9. 2009 – 2 S 482/09 -, KStZ 2010, 33), sieht § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. nunmehr vor, dass das Beitragsgebiet auch Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich umfasst, soweit für diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht. Welche Rechtsfolgen sich aus der Gesetzesänderung für die Heranziehung von Außenbereichsgrundstücken ergeben, war bislang in der Rechtsprechung der Kammer und ist in der des OVG Berlin-Brandenburg nicht abschließend geklärt.
Die Kammer hat bislang offen gelassen, ob sich die Möglichkeit einer Heranziehung der Außenbereichsgrundstücke durch die KAG-Neuregelung gar nicht geändert oder ob und wenn ja, in welchem Umfang sie eine Erweiterung erfahren hat. Allerdings hat sie bereits entschieden, dass eine Auslegung des Kommunalabgabengesetzes in der ab dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung, wonach auch alle unbebauten bzw. gewerblich oder in vergleichbarer (sonstiger) Weise nicht genutzten und bislang nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall als beitragspflichtig angesehen werden, sofern für diese Grundstücke nur die Möglichkeit des Anschlusses und damit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung besteht, grundsätzlich abzulehnen ist (vgl. Urteil vom 17. September 2009 – 6 K 447/06 -, Seite 12 ff. des E.A.; noch offen lassend: Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009, a.a.O., S. 18 ff. des E.A.). Diese Rechtsprechung hat sie sodann dahingehend fortentwickelt, dass ohne Vorhandensein einer Bebauung oder gewerblichen bzw. vergleichbaren (sonstigen) Nutzung mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall Außenbereichsgrundstücke nach alter wie nach neuer Rechtslage auch bei tatsächlich vorhandenem Anschluss grundsätzlich keiner Beitragspflicht unterliegen (vgl. Beschluss der Kammer vom 8. Juni 2010 – 6 L 301/08 -, S. 8 ff. des E.A.; ebenso Becker, a.a.O., § 8 Rn. 328 f.; anders wohl Möller in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 1991 ff.).
Ausgangspunkt der Betrachtung und der Auslegung der geänderten Vorschrift des § 8 Abs. 6 KAG muss insoweit der Vorteilsbegriff sein, der sich durch die KAG-Änderung im Grundsatz nicht geändert hat (so im Zusammenhang mit dem seit dem 1. Februar 2004 nicht mehr erforderlichen Artzuschlag im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 – 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.). Vielmehr hat der Gesetzgeber an diesen Vorteilsbegriff angeknüpft; vgl. die unverändert gebliebene Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG (abweichend Becker in Becker u.a., a.a.O, Rn. 324, der jedoch selbst darauf hinweist, dass sich die Gesetzesbegründung auf den wirtschaftlichen Vorteilsbegriff im Sinne einer Steigerung des Gebrauchswerts bezieht, vgl. LT-Drucks 3/6324, S. 25). Nach dem fortgeltenden § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG werden Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der der Beitragsbemessung zu Grunde zu legende Vorteilsbegriff ist also ein wirtschaftlicher; aus dem Umstand, dass der Beitrag (nur) von den Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten oder Nutzern im Sinne des § 8 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 KAG erhoben wird, ergibt sich zugleich, dass der Vorteil grundstücksbezogen ist. Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung - hier der öffentlichen Abwasserentsorgung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 am 1. Februar 2004: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S.132, 138 rechte Spalte, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 169/02 -, S. 15; Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 – 6 K 24/08 -, juris Rn. 49). Dieser besteht regelmäßig darin, dass das Grundstück über den bloßen Besitz und die Veräußerungsmöglichkeit hinaus in bestimmter Weise mit einer bestimmten Renditeerwartung genutzt werden kann. Der wirtschaftliche Vorteil in diesem Sinne lässt sich allerdings nicht beziffern, sondern kann nur mittelbar über die Umstände erfasst werden, von denen er abhängt. Dies sind für die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks grundsätzlich Art und Maß der zulässigen baulichen oder sonstigen Grundstücksnutzung, wobei nach Inkrafttreten des 2. Entlastungsgesetzes gemäß § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG bei leitungsgebundenen Anlagen ausschließlich das Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt werden soll.Um eine wegen des (fort)geltenden Vorteilsverständnisses erforderliche (mit dem Anschluss oder der Anschlussmöglichkeit verbundene) Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks sicher annehmen zu können, forderte die frühere Rechtsprechung zum KAG a.F. – wie dargelegt - bei Außenbereichsgrundstücken, da es sich insoweit nach der Verkehrsauffassung nicht um Bauland handelt, neben der Notwendigkeit der Bebauung bzw. gewerblichen Nutzung und des potentiell denkbaren Wasserbedarfs bzw. Abwasseranfalls, den tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die Ver- oder Entsorgungsanlage. Wenn dieser vorhanden war, war nämlich sicher davon auszugehen, dass das Grundstück im Falle seiner Bebauung oder gewerblichen oder vergleichbaren (sonstigen) Nutzung trotz fehlender Baulandqualität in qualifizierter Weise genutzt wurde, so dass die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Ver- oder Entsorgungsanlage tatsächlich gebrauchswertsteigernd und nicht unnütz für das Grundstück war. Die bloße Anschlussmöglichkeit reichte demgegenüber nach alter Rechtslage auch im Falle der Bebauung oder gewerblichen Nutzung nicht aus, weil diese mit dem Risiko behaftet war, dass die Baulichkeit vor der Anschlussnahme zerstört wurde und das Grundstück dann nicht – auch nicht im Rahmen der erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB – erneut bebaut werden durfte und dementsprechend auch nicht bevorteilt wurde (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung des OVG Brandenburg bzw. Berlin- Brandenburg; ferner zur dortigen Rechtslage OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Mai 1989 – 9 L 1/89 -, NST-N 1989, 294; Urteil vom 13. August 1991 – 9 L 274/89 -, Seite 8 des E.A.; Sauthoff in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1668; Klausing in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1055).
Dieses Verständnis zugrunde legend scheidet eine Auslegung des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F., wonach alle unbebauten bzw. gewerblich oder in vergleichbarer Weise (sonstig) nicht genutzten Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall als beitragspflichtig angesehen werden, mögen sie an die öffentliche Einrichtung angeschlossen oder lediglich anschließbar sein, grundsätzlich als zu weitgehend aus. Denn das lediglich angeschlossene oder anschließbare, aber nicht bebaute bzw. gewerblich oder vergleichbar (sonstig) genutzte Außenbereichsgrundstück ist – wie ausgeführt - kein Bauland und daher typischer Weise einer Bebauung nicht zugänglich, so dass eine gesicherte Vorteilslage wie bei Baugrundstücken im unbeplanten Innenbereich oder im Gebiet eines Bebauungsplans nicht erreicht wird (wie hier Becker, a.a.O.; ferner zur dortigen Rechtslage die Zitate am Ende des vorstehenden Absatzes sowie: OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 15. Februar 2000 – 15 A 5328/96 -, Seite 15 ff. des E.A.; Hessischer VGH, Beschluss vom 11. April 1995 – 5 TH 397/93 -, zit. nach juris; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 – 1 L 205/07 -, zit. nach juris zu einer Genehmigung nach § 33 BauGB; OVG Schleswig- Holstein, Urteil vom 26. Mai 1999 – 2 K 23/97 -, NVwZ-RR 2000, 107, das zwar hinsichtlich der Vorteilsvermittlung für Außenbereichsgrundstücke eine bloße Anschlussmöglichkeit ausreichen lässt, in jedem Fall jedoch eine Bebauung oder gewerbliche oder vergleichbare (sonstige) Nutzung verlangt; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. August 1991, a.a.O., Seite 8 des E.A.; Urteil vom 24. Mai 1989, a.a.O.; VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2006 – 9 A 78/06 -, zit. nach juris; Sauthoff, a.a.O., § 8 Rn. 1668; Klausing, a.a.O., § 8 Rn. 1055a; a.A. etwa – zur dortigen Rechtslage - OVG für die Länder Niedersachsen und Lüneburg, Urteil vom 24. März 1988 – 3 A 91/86 -, Seite 11 des E.A., wonach auch unbebaute und unbebaubare Grundstücke im Außenbereich durch die bloße Anschlussmöglichkeit in beitragsrechtlicher Hinsicht bevorteilt würden; ebenso OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 3. März 2000 – 12 A 12497/98 -, Seite 7 des E.A.). Vielmehr ist die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. für Außenbereichsgrundstücke unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Vorteilsausgleiches einschränkend jedenfalls so auszulegen, dass Außenbereichsgrundstücke, die weder bebaut oder gewerblich oder in vergleichbarer Weise (sonstig) genutzt, sondern lediglich angeschlossen oder anschließbar sind, grundsätzlich nicht beitragspflichtig sind. Daher ist es in der Regel ausgeschlossen, dass über § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. auch unbebaute bzw. gewerblich oder in vergleichbarer Weise (sonstig) nicht genutzte Grundstücke im Außenbereich in den Kreis der beitragsrechtlich relevanten Grundstücke einzubeziehen sind (so aber grundsätzlich Möller in: Driehaus, a.a.O. Rn. 1993 allerdings mit der Einschränkung, dass dies zwar nicht jedes unbebaute Grundstück im Außenbereich betreffe, das zufällig an eine Straße grenze, in der auch die Hauptver- oder –entsorgungsleitungen verliefen, wohl aber etwa ((ausnahmsweise) bebaubare Baulücken in Splittersiedlungen). Eine Betrachtung, wonach auch unbebaute bzw. nicht gewerblich oder in vergleichbarer Weise (sonstig) genutzte Außenbereichsgrundstücke, die (lediglich) angeschlossen oder gar nur anschließbar sind, beitragspflichtig seien, ist mit dem Vorteilsverständnis des § 8 Abs. 2 KAG nicht vereinbar, weil solche Grundstücke keine Gebrauchswertsteigerung erfahren. § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. nennt insoweit nur ein Element des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs, und zwar die gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung oder Anlage von einem Grundstück aus. Daneben tritt aber, damit von einer Gebrauchswertsteigerung die Rede sein kann, noch das Erfordernis einer qualifizierten Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks selbst, die bei fehlendem oder vorhandenem Anschluss grundsätzlich nur bei Vorhandensein einer Bebauung oder gewerblichen Nutzung gegeben ist. Allenfalls mag etwas dafür sprechen, auch solche Außenbereichsgrundstücke als beitragspflichtig anzusehen, die – einen Anschluss oder zumindest eine Anschlussmöglichkeit vorausgesetzt – zwar nicht bebaut oder gewerblich oder in vergleichbarer Weise (sonstig) genutzt sind, bei denen sich aber eine Bebauung oder sonstige Nutzung mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall – etwa auf der Grundlage einer ausgereichten, noch wirksamen Baugenehmigung – konkret abzeichnet, da auch hier eine qualifizierte Nutzungsmöglichkeit bestehen könnte. Auf einen tatsächlichen Anschluss käme es im einen wie im anderen Falle nicht an (so etwa zur dortigen Rechtslage Dietzel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 537; Kirchmer, KAG für das Land Sachsen- Anhalt, § 6 Anm. 1.1.4.2, S. 177; a.A. jeweils zur dortigen Rechtslage Bayerischer VGH, Urteil vom 13. August 1998 – 23 B 97.1134 -, Friedl/Wiethe-Körprich in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 720; Klausing, a.a.O., § 8 Rn. 1032). Ferner könnte möglicherweise danach zu differenzieren sein, ob eine bestehende Altbebauung im Außenbereich ohne tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Anlage noch genutzt werden darf oder bereits einem Nutzungsverbot unterliegt und aus diesem Grunde im Sinne einer Vorteilsbetrachtung unbeachtlich ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2008 – 6 L 228/06 -, S. 18 des E.A.; Urt. vom 17. September 2009, a.a.O.). Auch könnte im Bereich der Wasserversorgung einem unbebauten bzw. gewerblich nicht genutzten Außenbereichsgrundstück mit Wasserbedarf ein beitragsrelevanter Vorteil dadurch vermittelt werden, dass es tatsächlich an eine Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen wird (so etwa für Weidegrundstücke OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 3. März 2000, a.a.O.; OVG für die Länder Niedersachsen und Lüneburg, Urteil vom 24. März 1988, a.a.O.; Mildner in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1369; Dietzel, a.a.O., § 8 Rn. 552). Letztere Fragen kann die Kammer aber letztlich unbeantwortet lassen.
Die bislang von der Kammer unbeantwortet gelassene weitere Frage, ob sich mit Blick auf die Neufassung des Kommunalabgabengesetzes die Möglichkeit einer Heranziehung der Außenbereichsgrundstücke überhaupt geändert und eine Erweiterung erfahren hat, weil nunmehr Beitragssatzungen auch diejenigen nicht angeschlossenen Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall erfassen müssen, für welche eine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit sowie eine qualifizierte Nutzungsmöglichkeit besteht, da der Anschluss an die öffentliche Einrichtung rechtlich dauerhaft und tatsächlich möglich ist und sie bebaut bzw. gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzt sind (in diesem Sinne etwa VG Potsdam, Beschluss vom 16. Februar 2009 – 8 L 817/07 -, juris Rn. 19; vgl. hierzu mit deutlicher Tendenz in diesem Sinne ferner ausführlich, Urteil der Kammer vom 17. September 2009, a.a.O. sowie Beschluss der Kammer vom 8. Juni 2010, a.a.O.; die bloße Anschlussmöglichkeit bebauter Außenbereichsgrundstücke für die Vorteilsvermittlung nach dortiger Rechtslage für ausreichend erachtend auch OVG Lüneburg, Urteil vom 24. März 1988, a.a.O.; a.A. wohl Becker, a.a.O., § 8 Rn. 326), beantwortet die Kammer nunmehr dahingehend, dass sie von einer solchen Erweiterung ausgeht. Eine Satzungsregelung wie die hier in Rede stehende, die für die Annahme einer Vorteilsvermittlung für Außenbereichsgrundstücke im Bereich der Abwasserentsorgung das Vorhandensein eines tatsächlichen Anschlusses verlangt, greift zu kurz und lässt Grundstücke unberücksichtigt, die nach dem neuen KAG als bevorteilt anzusehen sind.
Der hier vertretenen Auffassung steht zwar möglicherweise die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg entgegen. Das OVG Berlin-Brandenburg hat insoweit in seiner Entscheidung vom 12. November 2008 – 9 A 3.08 -, veröff. in juris) in einem Normenkontrollverfahren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen zur dortigen, der alten Rechtslage nach brandenburgischem Landesrecht entsprechenden Gesetzeslage (vgl. etwa Urteil vom 29. April 2005 – 15 A 2667/02 -, NVwZ-RR 2005, 742; Urteil vom 26. November 2002 – 15 A 1833/01 -, NVwZ-RR 2003, 383; Beschluss vom 7. März 2001 – 15 A 399/01 -, BeckRS 2005 Nr. 24820; grundlegend Urteil vom 15. Februar 2000, a.a.O., Seite 15 ff. des E.A. mit gewissen Einschränken zu Art und Entstehung des Anschlusses) – wenn auch ohne nähere Problematisierung und ohne überhaupt auf § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. einzugehen – folgende, den Beitragstatbestand betreffende Satzungsregelung unbeanstandet gelassen: „(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können, oder für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.“ Diese Tatbestandsregelung ist mit der hier in Rede stehenden vergleichbar. Sie differenziert nach Grundstücken, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist (qualifizierter Bebauungsplan), Grundstücken, die nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und zur Bebauung anstehen (unbeplanter Innenbereich) und tatsächlich angeschlossenen Grundstücken. Unter die letztgenannte Gruppe werden die Außenbereichsgrundstücke subsumiert, da es sich insoweit – auch wenn die Grundstücke im Außenbereich bebaut sind – nach der Verkehrsauffassung nicht um Bauland handelt (vgl. im Einzelnen hierzu Becker, a.a.O., § 8 Rn. 326; OVG Nordrhein- Westfalen, jeweils a.a.O.; Dietzel in Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 547 ff.). Die Kammer hält die oben wiedergegebene Auffassung aber aufgrund der Neufassung des Kommunalabgabengesetzes mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG und die Gesetzesmaterialien für zwingend. So ist auch dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Zweiten Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben (Drucksache 3/6324) auf Seite 30 zu entnehmen, dass für die Beitragserhebung im Außenbereich die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage ausreicht. Wenn es dort zuvor heißt, die ausdrückliche Aufnahme der Grundstücke und Teilen von Grundstücken im Außenbereich in das Beitragsgebiet diene der rechtlichen Klarstellung und solle den Gemeinden eine rechtssichere Beitragserhebung ermöglichen, spricht das nicht gegen die hier vertretene Auffassung, da in der Tat auch bereits nach alter Rechtslage (allerdings weniger) Außenbereichsgrundstücke zum Beitragsgebiet gehörten. Im Hinblick auf die bloße Nennung der Außenbereichsgrundstücke im Gesetz von einer Klarstellung zu sprechen, ist daher zutreffend und bedeutet nicht, dass die geänderte Norm auch im Übrigen lediglich klarstellend sein sollte bzw. ist.
Es lässt sich auch nicht annehmen, dass es sich bei § 2 Abs. 2 SABS 2005 um eine lediglich teilnichtige Regelung handelt, die die Wirksamkeit der übrigen, den Beitragstatbestand betreffenden Regelungen des § 2 SABS 2005 unberührt lässt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und der Kammer führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung nach dem Rechtsgedanken des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dann nicht zu deren Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil eine selbständige Bedeutung behält und sinnvoll bleibt (Grundsatz der objektiven Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; allgemein zur Heranziehung des § 139 BGB auf Abgabensatzungen etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 – VII C 44.76 zitiert nach juris; vgl. auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 1997 – 2 A 135/97 – m.w.N., Urteil vom 14. Juli 2000 - 2 D 27/00.NE - S. 9 EU; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE - KStZ 2003, 233 [insoweit nicht abgedruckt S. 20 f. des E.A.]; Urteile der Kammer vom 14. Mai 2009 – 6 K 1037/05 -, S. 20 ff. des E.A. und vom 23. September 2004 – 6 K 2270/00, S. 22 des E.A.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beitragssatzung wäre ohne den nichtigen Teil nicht erlassen worden, da sie dann gar keine Regelung für Grundstücke im Außenbereich mehr enthielte und somit noch mehr nach dem Kommunalabgabengesetz als bevorteilt anzusehende Grundstücke als nicht beitragspflichtig behandelte.
Darüber hinaus war der in § 4 SABS 2005 geregelte Beitragssatz unwirksam, was ebenfalls zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt führt. Der Beitragssatz war auf die Kalkulation 2005 gestützt, die erheblichen Aufwand für Anlagenteile, die bis 1990 errichtet wurden, enthielt. Ohne diesen Aufwand, der auch schon unter Geltung des früheren KAG nicht eingestellt werden durfte (vgl. oben), kommt es zur Aufwandsüberschreitung in Höhe von 8,01 %. Diese ist jedenfalls erheblich. Eine Kompensation dieses Teiles des Aufwandes durch den in die Beitragskalkulation 2010 eingestellten Aufwandsanteil für die Planungen in den Jahren 2010 bis 2025 ist unmöglich, da – wie ebenfalls bereits dargelegt – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der SABS 2005 ein solcher Aufwand nicht prognostiziert wurde.
Auch das vorangegangene Schmutzwasseranschlussbeitragsrecht der beklagten Stadt vermag die Beitragserhebung nicht zu stützen. Die Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung zur Abwassersatzung der Stadt vom 24. Oktober 2002 (SABS 2002), die Kanalanschlussbeitragssatzung zur Abwassersatzung der Stadt (Kanalanschlussbeitragssatzung) vom 24. Februar 2000 (KABS 2000), die Kanalanschlussbeitragssatzung zur Abwassersatzung der Stadt (Kanalanschlussbeitragssatzung) vom 28. Oktober 1999 (KABS 1999) sind wegen fehlenden Artzuschlages unwirksam (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2004 – 6 K 2352/00, S. 12 ff. des E.A.); die Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung - Abwasserbeseitigungsabgabensatzung vom 30. Oktober 1997 (ABAS 1997) aus mehreren formellen und materiellen Gründen, die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Lübben vom 24. Juni 1993 (ABAS 1993) aus materiellen Gründen, die jeweils im Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2004, a.a.O. auf S. 15 ff. des E.A. dargelegt sind. An den in den zitierten Entscheidungen gemachten Ausführungen hält die Kammer fest.
Um weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, weist die Kammer auf Folgendes hin:
Der Beitragsveranlagung steht keine Festsetzungsverjährung entgegen, da bislang die sachliche Beitragspflicht mangels wirksamer Beitragssatzung nicht entstanden ist (vgl. oben zur Unwirksamkeit der früheren Beitragssatzungen). Aus demselben Grund verstößt die Heranziehung des Klägers über 12 Jahre nach Herstellung der Kanalleitung auch nicht gegen einen „Vertrauensgrundsatz“. Es gab bislang kein wirksames Satzungsrecht, auf dessen Grundlage sich hätte Vertrauen bilden können. Er musste und muss nach wie vor mit einer (erneuten) Heranziehung auf der Grundlage einer neuen Beitragssatzung rechnen.
Dass die damals hauptamtliche Bürgermeisterin der ehemals selbstständigen Gemeinde Y vor Beginn der Baumaßnahmen zur Abwasserentsorgung im Jahre 1991 den betroffenen Bürgern in einer Einwohnerversammlung und durch an alle Haushalte verteilte Postwurfsendungen tatsächlich mitgeteilt hat, dass die Herstellung der Abwasserentsorgungsanlage in Y (….-Straße und Nebenstraßen) zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Wesentlichen durch Fördermittel des Landes finanziert werden könne und die Bürger lediglich die Kosten ihres Hausanschlussschachtes nebst Verrohrung bis zur Grundstücksgrenze selbst tragen müssten, ist vom Kläger zwar behauptet, aber nicht belegt und vom Beklagten bestritten worden. Die angebliche verteilte Postwurfsendung hat der Kläger nicht vorlegen können. Eine mündliche Aussage im Rahmen einer Einwohnerversammlung könnte schon mangels Schriftform keine wirksame Zusicherung darstellen. Etwaige Zusagen der CoWAG wären unbeachtlich, da die CoWAG keine Befugnis hatte, Zusicherungen für Y bzw. die beklagte Stadt abzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).