Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 03.06.2019 | |
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Aktenzeichen | 9 UF 49/19 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2019:0603.9UF49.19.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 15. Februar 2019 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Bernau (Az.: 6 F 279/18) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 1. Juli 2019 jeweils im Voraus einen monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 1.172,94 € zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit vom 1. September 2018 bis einschließlich 30. Juni 2019 einen rückständigen Trennungsunterhalt i.H.v. insgesamt 11.510,90 € zu zahlen.
Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Beschwerdewert beträgt 26.748 €.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt.
Die miteinander seit dem … September 2008 verheirateten Beteiligten leben seit spätestens Ende 2015 voneinander getrennt. Der Antragsgegner ist mittlerweile nach … verzogen. Der Scheidungsantrag ist seit dem 30. Mai 2018 rechtshängig.
Die Antragstellerin bewohnt seit der Trennung vom Antragsgegner mit den gemeinsamen Kindern, der Tochter …, geboren am … 2006, und dem Sohn …, geboren am … 2014, die Ehewohnung allein. Die Ehewohnung ist in …, … gelegen. Das darauf befindliche Einfamilienhaus mit vier Zimmern, Küche und Bad (rd. 107 m²) wurde 1993 errichtet und ist vollständig unterkellert, die Grundstücksgröße beträgt 763 m².
Die Tochter … ist mit dem Pflegegrad 2 zu 50 % schwerbeschädigt und pflegebedürftig. Die Antragstellerin, von Beruf Diplom-Sozialpädagogin, hat angesichts dessen in 2011 ihre ursprüngliche Arbeitszeit von 30 bis 35 Wochenarbeitsstunden in einer Schule und Kita auf 20 Wochenarbeitsstunden im Einvernehmen mit dem Antragsgegner begrenzt.
Der Antragsgegner ist Diplom-Wirtschaftsingenieur und als Unternehmensberater tätig. Er hat in der Vergangenheit seine Arbeitgeber mehrfach gewechselt und ist seit Anfang 2014 bei der Firma … in … (…) beschäftigt. Im Zuge seiner beruflichen Wechsel ist auch sein monatliches Einkommen im Laufe der Jahre stetig angestiegen. Aus seinem bei der Trennung geltenden Arbeitsvertrag bezog er ein monatliches Grundgehalt von rd. 7.900 € zuzüglich Sonderzahlungen i.H.v. 1,2 Monatsgehältern zuzüglich Mietzuschuss und Dienstwagen, jeweils brutto (Arbeitsvertrag vom 25. November 2013 sowie Zusatzvereinbarung zu diesem Arbeitsvertrag, Bl. 322 ff.). Nach der Trennung ist er innerhalb seines Betriebes mehrfach gewechselt und erzielt mittlerweile ein deutlich höheres Einkommen; wegen der weiteren Einzelheiten dazu wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II.4. Bezug genommen.
Anlässlich eines in der Vergangenheit geführten Verfahrens (Amtsgericht Bernau, Az. 6 F 839 / 15) wurde durch Beschlussvergleich vom 27. April 2016 das Zustandekommen eines Vergleiches über Kindesunterhaltszahlungen des Antragsgegners an die gemeinsamen Kinder sowie Trennungsunterhaltszahlungen an die Antragstellerin festgestellt. Gemäß Ziff. 11 dieser Vereinbarung war die Regelung befristet bis einschließlich August 2018, wobei auf Basis dieser Vereinbarung auch eine Regelung über den Scheidungs- und nachehelichen Unterhalt getroffen werden sollte; Basis für die Vereinbarung und die Gestaltung des nachehelichen Unterhalts sollten die vorliegenden Gehaltsnachweise aus dem Jahr 2014 sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 13 ff. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 hat die Antragstellerin den Antragsgegner zur Zahlung von Trennungsunterhalt ab September 2018 aufgefordert.
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, die in 2016 geschlossene Unterhaltsvereinbarung sei unwirksam, einerseits weil diese nach ihrer Behauptung allein unter Druck aufgrund ihrer beengten finanziellen Situation zustande gekommen sei, andererseits weil es sich ihrer Ansicht nach um einen unzulässigen Verzicht auf Trennungsunterhalt gehandelt habe. Bei Abschluss dieser Vereinbarung habe ihrer Behauptung nach der Antragsgegner sie über seine zu dieser Zeit schon erheblich gestiegenen Einkünfte nicht informiert. Im Übrigen sei die mit der Steigerung seiner Karriere verbundene Einkommenssteigerung Teil der familiären Planungen in der Vergangenheit gewesen, insbesondere sei auch ein Umzug an den Ort des Arbeitgebers aus diesen Gründen geplant gewesen. Im Zuge dessen sei auch zu berücksichtigen, dass es nach ihrer Behauptung noch in 2015 Versöhnungsversuche auch intimer Art sowie gemeinsame Urlaube gegeben habe, weshalb es nach ihrer Ansicht erst Ende 2015 zur Trennung gekommen sei.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, an sie ab dem 1. September 2018 jeweils im Voraus monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 2.229,00 € zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarung aus 2016 habe auch Bindungswirkung für die zukünftige Ausgestaltung des Trennungs- und nachehelichen Unterhaltes; er hat dazu behauptet, dies sei von den Beteiligten auch so gewollt gewesen. Die Trennung sei Ende 2014 erfolgt. Die erst nach Trennung einsetzenden Einkommenssteigerungen dürften seiner Auffassung nach unter Beachtung eines sogenannten (ungeplanten) Karrieresprunges unterhaltsrechtlich keine Berücksichtigung finden. Daher müsse von seinem letzten bei Trennung vorhandenen Einkommen unter Berücksichtigung von tariflichen Anpassungen ausgegangen werden, um den Ehegattenunterhaltsanspruch zu bestimmen.
Mit dem am 15. Februar 2019 verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht Bernau dem Antrag der Antragstellerin im Ergebnis vollständig stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung (Bl. 508 ff. und dort ab S. 7 der Entscheidung) Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der dieser in Wiederholung und Vertiefung seines vorangegangenen Vorbringens weiterhin insbesondere unter Darlegung seiner einzelnen beruflichen Werdegänge nach der Trennung die Auffassung vertritt, angesichts eines Karrieresprungs einerseits, aber auch unter Berücksichtigung der Bindungswirkung des geschlossenen Vergleiches aus 2016 andererseits könne auf sein erhöhtes Einkommen nach Trennung kein unterhaltsrechtlicher Rückgriff genommen werden.
Der Antragsgegner beantragt,
den angefochtenen Beschluss abzuändern und der Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und stellt erneut eine Trennung Ende 2014 streitig.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2019 beide Beteiligten persönlich befragt.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat teilweise Erfolg; sie ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.
Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB im tenorierten Umfange zu.
1. Trennungszeitpunkt
Zunächst ist festzustellen, dass sich die Beteiligten um den Jahreswechsel 2014 auf 2015 voneinander getrennt haben.
a.
Nach § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und (mindestens) ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
Unter der Lebensgemeinschaft der Ehegatten ist primär die wechselseitige innere Bindung der Ehegatten zu verstehen. Die häusliche Gemeinschaft umschreibt dagegen die äußere Realisierung dieser Lebensgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnstätte. Die häusliche Gemeinschaft bezeichnet nur einen äußeren, freilich nicht notwendigen Teilaspekt dieser Gemeinschaft. Allein aus dem Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft ergibt sich ein Getrenntleben der Ehegatten daher noch nicht. Eine eheliche Lebensgemeinschaft kann vielmehr auch dann bestehen, wenn die Ehegatten einvernehmlich eigenständige Haushalte unterhalten, z.B. wegen unterschiedlicher Arbeitsorte oder weil ein Ehegatte einen nahen Angehörigen in dessen Umfeld pflegt (Maurer, FamRZ 2016, 1220). Will ein Ehegatte dennoch die Trennung im Sinne von § 1567 BGB herbeiführen, so bedarf es hierzu einer entsprechenden Äußerung oder eines sonstigen für den anderen Ehegatten erkennbaren Verhaltens, das unmissverständlich den Willen zum Ausdruck bringt, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht weiterführen zu wollen (BGH, FamRZ 2016, 1142; BGH, FamRZ 1989, 479 f.; vgl. auch BSG FamRZ 2010, 973).
Diese Voraussetzungen lagen zum Jahreswechsel 2014 / 2015 vor. Insoweit ist insbesondere nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten bei ihrer persönlichen Befragung vor dem Senat unstreitig, dass zu dieser Zeit die Antragstellerin von der ehewidrigen Beziehung des Antragsgegners erfuhr, es zu einem Streit kam und sodann der Antragsgegner erklärte, er wolle die Ehe so nicht mehr fortführen. Unstreitig ist auch, dass er wenige Tage später (am 3. Januar 2015) nochmals in die Ehewohnung zurückkehrte und dort eine Vielzahl seiner persönlichen Sachen (der genaue Umfang ist insoweit streitig) abholte. All dies entspricht auch dem erstinstanzlichen beiderseitigen Vorbringen. Bereits im Rahmen der Antragsschrift hat die Antragstellerin insoweit ausdrücklich erklärt, der Antragsgegner habe erklärt, dass Schluss ist, er nicht wiederkommen, eine neue Freundin habe (vgl. Bl. 3 d.A.); der Antragsgegner hat dies nachfolgend unstreitig gestellt (vgl. Bl. 126). Mit diesem unstreitigen Verhalten und Äußerungen hat der Antragsgegner seinen unmissverständlichen Willen zum Ausdruck gebracht, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht weiterführen zu wollen, was für die Antragstellerin ohne weiteres erkennbar war.
Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner nachfolgend etwa alle zwei Wochen zunächst noch nach Hause kam. Dabei kann sogar dahingestellt bleiben, inwieweit insoweit weiterer geschlechtlicher Kontakt zwischen den Beteiligten stattfand. Zwar mag insoweit die Trennung von Tisch und Bett fraglich. Darauf kommt es aber nicht an, weil die Antragstellerin bei ihrer persönlichen Befragung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie das Verhalten des Antragsgegners Ende 2014 als Auszug betrachtete. Dass sie vom Antragsgegner nachträglich erfuhr, dass er es nochmals versuchen oder dass er (von der ehewidrigen Beziehung Abstand nehme und) zu seiner Familie zurückkehre wolle. Sie selbst hat zu ihrer Gefühlswelt erklärt, sie habe die subjektive Einschätzung gehabt, man versuche es nochmals. Subjektiv mag insoweit das Verhalten des Antragsgegners bei der Antragstellerin die Hoffnung erweckt haben, man könne wieder zueinander finden; die einmal vollzogene Trennung berührt dies allein aber noch nicht. Bloße Hoffnungen der Antragstellerin beseitigen die einmal eingetretene Trennung nicht. Selbst zeitweilige Versöhnungsversuche – die als solche durch die Antragstellerin nicht einmal substantiiert dargetan worden sind - würden letztendlich nicht der durch den Antragsgegner erkennbar zum Ausdruck gebrachten Abkehr von der Ehe entgegenstehen.
Dass die Antragstellerin ihrerseits ebenso von einer endgültigen Trennung zum Jahreswechsel 2014 / 2015 ausging, folgt zudem daraus, dass sie bereits mehrfach dieses Datum als (verbindliches) Trennungsdatum benannt hat. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens – wie der Antragsgegner nochmals im Termin von dem Senat unbestritten vorgetragen hat – wurde im erstinstanzlichen Termin vom 11. Januar 2019 übereinstimmend als Trennungsdatum der 30. Dezember 2014 benannt (vgl. Bl. 471 ff.). Ob damit bereits die Voraussetzungen eines gerichtlichen Geständnisses nach § 288 Abs. 1 ZPO (§ 113 Abs. 1 FamFG) vorliegen, von denen sich die Antragstellerin nur unter den strengen (hier nicht vorliegenden) Voraussetzungen des § 290 ZPO (§ 113 Abs. 1 FamFG) lösen könnte, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Denn konform mit dieser Erklärung war auch bereits in der ersten mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Sache (vergleiche die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2018 vor dem Amtsgericht, Bl. 263 ff. d.A.) durch den Antragsgegner ausdrücklich dieses Trennungsdatum benannt, ohne dass sich die Antragsgegnerin dem widersetzt hat. Ebenso hat aufgrund dessen zutreffend das Amtsgericht diese Tatsache als unstreitig bewertet und im Rahmen seines unstreitigen Tatbestandes auch so aufgeführt; ein Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 Abs. 1 ZPO (§ 113 Abs. 1 FamFG) hat die Antragstellerin aber nicht angestrengt. Bei dieser Sachlage war aber auch für die Antragsstellerin erkennbar, dass tatsächlich Ende 2014 die Trennung seitens des Antragsgegners vollzogen wurde; anders sind ihre Erklärungen bzw. ihr Verhalten nicht zu verstehen.
Soweit dagegen die Beteiligten im Rahmen ihrer gemeinsamen Veranlagung übereinstimmend gegenüber dem Finanzamt erklärt haben, die Trennung sei erst zum 1. Januar 2017 vollzogen, steht dies dem wie zuvor dargestellten Trennungsdatum Ende 2014 nicht entgegen. Zwar ergibt sich aus einem solchen steuerlichen Trennungsdatum durchaus eine indizielle Wirkung jedenfalls dahingehend, dass zuvor tatsächlich keine Trennung erfolgt ist (vergleiche zur Indizwirkung auch OLG Stuttgart FamRZ 2018,1493, allerdings für den umgekehrten Fall). Die daraus folgende Indizwirkung (gleich welcher Stärke) ist hier aber schon deshalb beseitigt, weil beide Beteiligte bei ihrer Anhörung vor dem Senat übereinstimmend erklärt haben, dass es sich insoweit um ein fiktives Datum gehandelt habe. Dass die Antragstellerin nach ihrer Behauptung diese Erklärung unter Druck abgegeben habe, spielt für die (unstreitige) Wahrheitswidrigkeit der Angabe keine Rolle.
2. Beschlussvergleich vom 27. April 2016
Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass Trennungsunterhaltsansprüche der Antragstellerin nicht durch die in 2016 geschlossene Vereinbarung der Beteiligten ausgeschlossen sind. Unter Ziff. 11 dieser Vereinbarung ist ausdrücklich deren Befristung auf Ende August 2018 ausgesprochen. Ein darüber hinausgehender Ausschluss von Trennungsunterhaltsansprüchen, der angesichts § 1614 BGB (§§ 1360a Abs. 3 BGB, 1361 Abs. 4 S. 4 BGB) auch erkennbar unzulässig wäre, ist damit erkennbar nicht verbunden. Vielmehr enthält die Regelung insoweit allein Absichtserklärungen, dass über nachfolgende Ansprüche noch Verständigung herbeigeführt werden soll.
Vorsorglich sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass dem Vergleich aufgrund des Erreichens der Frist auch keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt, insbesondere was die zugrunde zulegenden Einkommensverhältnisse der Beteiligten angeht. Soweit die Beteiligten dabei bestimmt hatten, dass auf Basis der in 2016 geschlossenen Vereinbarung auch eine Regelung über den Scheidungsunterhalt - insoweit ist wohl der Trennungsunterhalt gemeint – getroffen werden sollte und dass Basis der Vereinbarung auch die Gestaltung des nachehelichen Unterhaltes und insoweit die vorliegenden Gehaltsnachweise aus dem Jahr 2014 sein sollen, lässt dies nicht erkennen, dass darüber hinausgehend sonstige der üblichen Einkommensentwicklung entsprechende Einkommenssteigerungen keine Berücksichtigung finden sollen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Beteiligten dabei tatsächlich eine Art Einfrieren des Unterhaltsanspruches auf dem Einkommensniveau 2014 vornehmen wollten. Ein derartiger – sehr weitgehender – Wille lässt sich bereits nicht dem Wortlaut der entsprechenden Vereinbarung entnehmen. Auch soweit die Beteiligten dazu Vortrag geleistet haben, ist nicht erkennbar, dass sie sich einer solchen sehr weitreichenden Regelung bewusst waren und diese tatsächlich bestimmen wollten. Dabei wäre zudem zu berücksichtigen, dass diese Einkommensbegrenzung sich für beide Seiten sowohl positiv als auch negativ auswirken könnte. Sie würde nicht nur den hier tatsächlich gegebenen Verlauf, d. h. die hohen Einkommenssteigerungen des Antragsgegners nach Trennungszeitpunkt erfassen; umgekehrt würde dies auch die Fälle erfassen, dass beispielsweise der Antragsgegner nach der Trennung verminderte Einkünfte erzielen würde, gleich ob dies eine Folge rein beruflicher Gründe oder besonderer persönlicher Umstände – beispielsweise unfallbedingt oder krankheitsbedingt – wäre. Gleiches würde im Übrigen auch auf die Einkünfte der Antragstellerin zutreffen, soweit diese nach der Trennung höhere Einkünfte beispielsweise über die Wiederaufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit erzielen würde, oder umgekehrt wenn sie ihrerseits ihre 20 Stundentätigkeit einschränken oder gar aufgeben müsste und daher weniger Einkünfte erzielen würde. Dass die Eliminierung derartig gravierender Einkommensveränderungen tatsächlich Grundlage der Vereinbarung der Beteiligten war und ihrem Willen entsprochen habe, kann weder dem Wortlaut des Vertrages noch den zugehörigen Sachvortrag der Beteiligten entnommen werden.
Damit sind auch die üblichen Einkommensveränderungen nach dem Trennungszeitpunkt für die Bedarfsbemessung des Unterhaltsanspruchs der Ehegatten zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind zur Feststellung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich alle veränderten und unveränderten Einkünfte heranzuziehen, die ihm auch nach der Trennung zufließen (vgl. BGH FamRZ 1992, 1045; BGH FamRZ 2007, 1532 ff.). An den die ehelichen Lebensverhältnisse der Beteiligten bestimmenden fortbestehenden wirtschaftlichen Faktoren müssen sich grundsätzlich beide Eheleute auch im weiteren Verlauf der Trennungszeit festhalten lassen, denn bei Weiterführung der Ehe hätte der andere Ehegatte wirtschaftliche Änderungen ebenfalls mittragen müssen (Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/
Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. Stand 2019, § 1361 BGB Rn. 47).
Auf die weitere Frage, ob der Vergleich nicht bereits von Anfang an nichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB war, kommt es daher nicht entscheidend ein. Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht einmal im Ansatz dargetan, dass sie sich in einer derartigen Drucksituation befunden hätte, dass tatsächlich von einem – zumal bewussten – Ausnutzen einer Zwangslage durch den Antragsgegner und damit von dem Eingreifen der Inhaltskontrolle auszugehen wäre. Ebenso wenig kann den vertraglichen Regelungen, die den Einkommensverhältnissen der Beteiligten jedenfalls zum Zeitpunkt Ende 2014 entsprachen, entnommen werden, dass ein unzulässiger Verzicht auf Trennungsunterhalt – vergleiche auch die nachfolgende Berechnung des Senates – vorliegen würde. Selbst wenn aber dabei der Antragsgegner die Antragstellerin tatsächlich bewusst über seine erhöhten Einkünfte im Unklaren gelassen hätte, würde dies keine Unwirksamkeit des Vertrages herbeiführen, da die Beteiligten bei Vergleichsabschluss und daher rund anderthalb Jahre nach der Trennung bewusst auf die Einkommensverhältnisse 2014 Bezug genommen hatten. Letztendlich folgt dies zudem auch daraus, dass die deutlich erhöhten Einkünfte des Antragsgegners für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin keine Berücksichtigung zu finden haben, wie nachfolgend ausgeführt wird.
3. Einkünfte der Antragstellerin
a. Erwerbseinkünfte
Auf Seiten der Antragstellerin sind unstreitig Erwerbseinkünfte von monatlich netto 1.140 € für die Tätigkeit in der Kita zugrunde zu legen. Angesichts des im Raum stehenden Trennungsunterhaltsanspruches kommt es im Grundsatz nicht auf die Frage an, inwieweit die Antragstellerin diese noch zu Zeiten des intakten Zusammenlebens ausgeübten Tätigkeit auszuweiten hätte. Es recht gilt dies unter Berücksichtigung dessen, dass für die Antragstellerin mit der Betreuung der Tochter … ein jedenfalls in der Vergangenheit hoher, mittlerweile zwar verminderter, aber gleichwohl noch bestehender Pflegeaufwand verbunden ist. All dies ist letztendlich auch außerhalb des Streits der Beteiligten.
An diesen bereits in der Senatsentscheidung vom 6. Mai 2019 enthaltenen Ausführungen ist auch weiterhin festzuhalten.
b. Kinderpflegekrankengeld
Soweit das Amtsgericht – ohne weitere Begründung – das für … an die Antragstellerin gezahlte Kinderpflegekrankengeld von 220 € monatlich (vergleiche Bl. 100) vollständig als Einkommen zugerechnet hat, ist dies nicht zu beanstanden. Es handelt sich hierbei tatsächlich – obgleich für die Kinderpflege gezahlt – um echtes unterhaltsrechtliches Einkommen der Antragstellerin. Denn Versicherte haben Anspruch auf dieses Krankengeld, wenn sie wegen der notwendigen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, vgl. § 45 Abs. 1 S. 1 SGB V. Dies zeigt, dass hier kein besonderer Bedarf des gepflegten Kindes gedeckt, sondern vielmehr ein Ersatzeinkommen für die pflegende Person geschaffen werden soll.
Allerdings hat das Amtsgericht dieses Einkommen im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Berechnung teilweise fehlerhaft behandelt. Da das Amtsgericht die Einkünfte der Antragsstellerin insgesamt addiert hat und erst am Ende vom Gesamteinkommen einen Erwerbstätigenbonus abgezogen hat, hat es letztendlich auch dem Kinderpflegekrankengeld einen Erwerbstätigenbonus zukommen lassen. Dies ist aber nicht berechtigt, da es sich eben nicht um ein aus einer Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen handelt. Entsprechend sind die Berechnung des Amtsgerichts in diesem Punkt zu korrigieren.
An diesen bereits in der Senatsentscheidung vom 6. Mai 2019 enthaltenen Ausführungen ist auch weiterhin festzuhalten.
c. Verbindlichkeiten
Anders als noch in der Senatsentscheidung vom 6. Mai 2019 ist bei der Antragstellerin die 5%ige berufsbedingte Aufwendungspauschale zu berücksichtigen. Soweit der Antragsgegner zuletzt vorgebracht hat, die Antragstellerin benötige das Fahrzeug gar nicht, um zur Arbeitsstelle – die etwa 600 m entfernt liege – zu kommen, hat die Antragsstellerin dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Daraus folgt aber zugleich, dass dann die Antragstellerin sich jedenfalls auf die für allgemeine berufsbedingte Aufwendungen geltende Pauschale berufen kann. Die Kosten des Pkws stehen dem insoweit nicht (mehr) entgegen, weil hier demgemäß kein beruflicher Aufwand mehr veranlasst ist. Dann aber hat es bei dem Abzug der entsprechenden Pkw-Kosten schon deshalb zu verbleiben, weil sie die Ehe geprägt haben: Unstreitig hat die Antragstellerin bereits zu Ehezeiten einen Pkw geführt und aufgrund eines Totalschadens diesen gegen ihren jetzigen Pkw bei entsprechender Kreditrate ausgetauscht.
Der Antragsgegner ist dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgten Erörterung nicht mehr entgegengetreten.
d. Wohnvorteil
Das Amtsgericht hat nachvollziehbar einen geschätzten Wohnnutzen von 1.261 € für das von der Antragsgegnerin bewohnte Haus zugrunde gelegt, der angesichts der zugehörigen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung (dort Seite 8 f.) auch nachvollziehbar ist. Zutreffend ist insoweit auch, dass davon keine Belastungspositionen in Abzug zu bringen sind, da die entsprechende Kreditrate von monatlich 724 € durch den Antragsgegner gezahlt wird. Unzutreffend ist allerdings auch hier, dass das Amtsgericht wegen der Art seiner Berechnung auch von dem Wohnvorteil letztendlich einen Erwerbstätigenbonus in Abzug gebracht hat; auch dies ist entsprechend zu korrigieren.
An diesen bereits in der Senatsentscheidung vom 6. Mai 2019 enthaltenen Ausführungen ist auch weiterhin festzuhalten.
Daraus folgen auf Seiten der Antragstellerin nunmehr folgende unterhaltsrechtliche Einkünfte:
Einkommen Antragstellerin | |
Erwerbseinkommen | 1.140,00 € |
KfZ-Kredit | - 137,79 € |
KfZ-Steuer | - 31,23 € |
ergibt | 970,98 € |
abzgl. 5% | - 48,55 € |
ergibt | 922,43 € |
abzgl. Erwerbstätigenbonus = 1/7 | - 138,71 € |
Wohnvorteil | 1.261,00 € |
Kinderpflegekrankengeld | 220,00 € |
bereinigtes Einkommen | 2.264,72 € |
4. Einkünfte des Antragsgegners
Der Streit der Beteiligten rankt sich im Wesentlichen darum, inwieweit die seit der Trennung unstreitig gestiegenen Einkünfte des Antragsgegners tatsächlich noch für die Ermittlung des Bedarfes der Ehefrau heranzuziehen sind oder ob diese insbesondere unter Beachtung eines so genannten Karrieresprung außen vor zu bleiben haben. Dies ist anhand des Verlaufes der beruflichen und Einkommensentwicklung des Antragsgegners erkennbar zu Gunsten letzteren Umstandes zu entscheiden.
a.
Die für die Bemessung des trennungsunterhaltsrechtlichen Bedarfs bestimmenden Lebensverhältnisse (§ 1361 Abs. 1 S. 1 BGB) bemessen sich primär nach den wirtschaftlichen Lebensverhältnissen und damit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Abzustellen ist mithin auf die Summe der nachhaltig prägenden finanziellen Mittel, die den Eheleuten zur Verfügung gestanden haben. Prägend für die Lebensverhältnisse ist mithin das Einkommen, das nachhaltig erreicht worden ist (vgl. bereits BGH FamRZ 1992, 1045).
Maßgebend für die Bestimmung der prägenden Einkünfte des Antragsgegners ist damit zunächst, welche konkrete Tätigkeit mit welchen Einkünften der Antragsgegner bis zur Trennung bzw. noch im Anschluss daran ausgeübt hat. Insoweit war er bei seinem jetzigen Arbeitgeber als Segmentleiter Einzelteilfertigung beschäftigt bei einem Bruttoeinkommen von rund 7.900 € zzgl. einiger Sondervergünstigungen. Diese Tätigkeit dauerte bis April 2015 an, danach erfolgte ein Wechsel innerhalb des Unternehmens.
b.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bedarfsbemessung im Rahmen des Trennungsunterhalts sind die jeweils aktuell waltenden Verhältnisse. Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB - und damit auch der Maßstab des Trennungsunterhaltes aus § 1361 BGB - werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt werden, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eintreten (BGH FamRZ 2012, 281).
Nacheheliche Einkommensverbesserungen werden aber nur dann bedarfssteigernd erfasst, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und diese Erwartung bereits auch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatte (BGH FamRZ 1987, 459). Etwas anderes gilt also dann, wenn die neuen Umstände auf Veränderungen nach der Trennung beruhen, die auf einer unerwarteten und vom Normalfall erheblich abweichenden Entwicklung beruhen (BGH FamRZ 2009, 411; OLG Hamm FamRZ 2018, 259 m.w.N.). Bei einem sog. Karrieresprung ist das erhöhte Einkommen nicht mehr eheprägend (BGH FamRZ 2016, 199), weil bei Einkommenssteigerungen aufgrund Karrieresprungs der Ehegatte nicht bessergestellt werden soll, als er während der Zeit des intakten Zusammenlebens stand und aufgrund einer schon absehbaren Entwicklung ohne die Trennung stehen würde. Zur Bewertung, ob ein solcher Karrieresprung im Rahmen des nachehelichen Unterhalts vorliegt, wird bei Einkommensentwicklungen nach Rechtskraft der Ehescheidung darauf abgehoben, ob sie zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (BGH FamRZ 2006, 683) und diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits mitgeprägt hat (BGH FamRZ 1987, 459).
Diese zum nachehelichen Unterhalt entwickelten Grundsätze wendet der BGH bereits für die Dauer des Getrenntlebens an. Auch beim Trennungsunterhalt ist eine Einkommensentwicklung nur beachtlich, wenn diese aus der Sicht zum Zeitpunkt der Trennung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und diese Erwartung bereits auch die ehelichen Lebensverhältnisse bis zur Trennung geprägt hatte. Ein Karrieresprung ist also anzunehmen, wenn nach der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung das Einkommen eines oder beider Ehegatten bis zur Scheidung eine unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung genommen hat, die somit für die Bestimmung des Trennungsunterhaltes nach § 1361 BGB außer Betracht bleiben muss (BGH FamRZ 1992, 1045; Clausius in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/
Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. Stand 2019, § 1578 BGB Rn. 44).
Die Darlegungs- und Beweislast für ein erhöhtes Einkommen i.S.e. Karrieresprungs trägt zunächst der Antragsgegner als Unterhaltspflichtiger (allgemein dazu OLG Düsseldorf vom 2. März 2015 – 7 UF 224 /14). Steht aber – wie hier – das Vorliegen eines deutlich und ungewöhnlich erhöhten Einkommens fest, so trägt der Unterhaltsgläubiger (hier die Antragstellerin) die weitere Darlegungs-/Beweislast. Er trägt dann insbesondere die Beweislast dafür, dass die neuen Verhältnisse trotzdem noch Ausdruck der früheren ehelichen Lebensverhältnisse sind, also in welcher Weise die Änderungen bereits künftig erwartet waren und die wirtschaftlichen Verhältnisse während der Ehe bereits mitgeprägt haben (Clausius a.a.O. Rn. 114).
c.
Der weitere Verlauf der Tätigkeiten des Antragsgegners sieht nach dessen (auch bereits erstinstanzlich erfolgten) unbestrittenen und weitgehend belegten Vorbringen stichpunktartig wie folgt aus:
- ab Mai 2015 Aufstieg innerhalb der GmbH als Hauptabteilungsleiter
- ab Oktober 2015 Aufstieg innerhalb der GmbH als Direktor Produktionsplanung
- ab November 2016: Aufstieg innerhalb der GmbH als Direktor Fendt Strategie.
Dabei ist zunächst deutlich zu erkennen, dass der Antragsgegner den Aufgabenbereich, den er bei Trennung ausgeübt hatte, verlassen und in andere – deutlich verantwortungsvollere – Tätigkeiten gewechselt ist. Solche Leistungsbeförderungen stellen aber üblicherweise einen Karrieresprung dar (vgl. nur die Beispiele bei Clausius a.a.O. Rn. 47), so auch der Wechsel vom Abteilungsleiter zum Hauptabteilungsleiter (vgl. für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich OLG München FamRZ 2007, 1897).
Zugleich hat eine deutliche Veränderung der Einkommensstruktur stattgefunden: Das Bruttoeinkommen selbst hat sich zunächst nicht gravierend (stellt man auf regelmäßige Einkommenserhöhungen ab, vgl. die nachfolgenden Berechnungen) verändert, wohl aber die Sonderzahlungen, was insbesondere in Zusammenhang mit den ihm seit Mai 2015 gewährten Bonuszahlungen und Halteprämien steht.
Bereits diese Umstände (neue Aufgabenbereiche, verantwortungsvollere Tätigkeiten, veränderte Einkommensstruktur) sprechen indiziell deutlich für einen ungewöhnlichen, vom Normalverlauf abweichenden Einkommensverlauf. Hinzu tritt der Umstand, dass sich der Antragsgegner auf seine ab Mai 2015 wahrgenommene Tätigkeit erst nach der Trennung beworben und zuvor auch ein Umzug nach dem Hauptort seiner Arbeitsstätte nach … stattgefunden hat. Zudem spricht dafür auch, dass nach den Angaben des Antragsgegners die Hauptabteilungsleitertätigkeit ab Mai 2015 bei der Trennung als solche innerhalb des Betriebes noch gar nicht vorhanden war, es sich vielmehr um eine erst danach neu geschaffene Anstellung handelte. Ferner ist auch erkennbar, dass – wenngleich wohl der Antragsgegner noch nicht dem Vorstand des Betriebes angehört – seine Tätigkeit jedenfalls mittlerweile eng mit dem Vorstand verknüpft wird, in dem er nach eigenen Angaben aufgrund seiner seit November 2016 ausgeübten Tätigkeit direkt diesem zuarbeitet, ein Umstand, der nach bisherigem Stand unstreitig nicht zuvor – jedenfalls nicht bei der Trennung – vorhanden gewesen ist. Gerade ein solches Aufrücken in die (Nähe der) Geschäftsleitung stellt aber einen typischen Fall des Karrieresprungs dar (OLG Düsseldorf vom 2. März 2015 – 7 UF 224 /14).
All dies lässt allein den Schluss darauf zu, dass tatsächlich nach der Trennung ein ungewöhnlicher Einkommensverlauf, verbunden mit einer jedenfalls teilweise neuen Orientierung der beruflichen Tätigkeiten des Antragsgegners – wenngleich innerhalb desselben Betriebes – stattgefunden hat. Soweit die Antragstellerin dem dahingehend entgegentritt, das Wechsel innerhalb des Betriebes bereits während des ehelichen Zusammenlebens angedacht waren und insoweit auch ein Wechsel des Wohnortes stattfinden sollte, genügt dies nicht, um diesen ungewöhnlichen Verlauf nach der Trennung als noch dem üblichen Verlauf zuzurechnen. Dafür wäre erforderlich, dass die Beteiligten sich tatsächlich darüber klar waren, dass der Antragsgegner innerhalb des Betriebes binnen rund anderthalb Jahren mehrfach neue Tätigkeiten mit neuen Bezügen aufnehmen würde, die auch deutlich in der Struktur von den vorherigen Bezügen des Antragsgegners abweichen würden. Selbst wenn aber insoweit bereits Gespräche und Planungen der Beteiligten stattgefunden hätten, ist zu berücksichtigen, dass die eigentlichen Entscheidungen zu dem Wechsel erst nach der Trennung im Frühjahr 2015 usw. stattgefunden haben. Dabei ist zu bedenken sind, dass gerade auch dann, wenn ein Wechsel in eine höhere berufliche Tätigkeit noch von weiteren Entscheidungen des Aufsteigenden abhängt, dies regelmäßig nicht mehr dem üblichen Verlauf der Ehe zugerechnet werden kann. Insoweit handelt es sich vielmehr um echte Neuorientierungen, die zwar möglicherweise bereits in der Ehe angedacht, aber noch nicht entscheidend in die Wege geleitet worden sind. Nach dem Zeitpunkt der Trennung eingetretene berufliche Beförderungen des Unterhaltspflichtigen können aber nur dann zugunsten der Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden, wenn die Einkommensverbesserungen zur Zeit der Scheidung bereits derart wahrscheinlich waren, dass die Ehegatten ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise bereits darauf einstellen konnten und dies auch tatsächlich getan haben (OLG Koblenz FamRZ 1997, 1079).
Vergleichbares gilt auch in anderen Bereichen, wenn beispielsweise erst nach der Trennung die Bewerbung mit anschließender Beförderung in ein höheres Amt bei Beamten usw. erfolgt oder wenn ein Nichtselbstständiger sich selbstständig macht (OLG Hamm FamRZ 2017, 38). In solchen Fällen genügt es eben nicht, dass derartige Überlegungen bereits während des ehelichen Zusammenlebens stattfanden oder möglicherweise auch schon gewisse Entscheidungen in diese Richtung vorgenommen wurden; wenn die eigentlichen Grundlagen für den Wechsel und die damit verbundenen Einkommenssteigerungen erst nach der Trennung gelegt werden, wie dies hier der Fall ist, scheidet eine entsprechende Zurechnung zur Ehe aus.
Ein (erfolglos gebliebener) Versöhnungsversuch – der hier nicht einmal dargetan wäre, vgl. zuvor – ist dagegen für diese Bewertung bedeutungslos (vgl. allgemein dazu auch Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. Stand 2019, § 1361 BGB Rn. 20).
An diesen bereits in der Senatsentscheidung vom 6. Mai 2019 enthaltenen Ausführungen ist auch weiterhin festzuhalten.
d.
Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Trennungsunterhaltes sind daher die Einkommensverhältnisse der Beteiligten und insbesondere des Antragsgegners, wie diese bei der Trennung vorlagen und sich üblicherweise gemäß der allgemeinen Lohnentwicklung weiterentwickelt hätten (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2017, 38).
Insoweit hat es zunächst bei der Berechnung des Senates im Beschluss vom 6. Mai 2019 zu verbleiben, wobei allerdings bei der Durchschnittsberechnung der April 2015 - der von erhöhten Einkünften infolge einer Umzugskostenvergütung des Arbeitgebers des Antragsgegners geprägt war – in Abweichung von der vorgenannten Senatsentscheidung auszunehmen ist, weil dies einer Fortschreibung der ehelichen Verhältnisse entgegenstünde, weshalb der Senat den Vormonat (5.941,59 €) fortgeschrieben hat.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Hortkosten für die gemeinsame Tochter ab Juli 2019 entfallen. Dem entsprechenden Vorbringen der Antragstellerin und dem entsprechenden Hinweis des Senates ist der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung auch nicht entgegengetreten. Insoweit sind die Aufwendungen des Antragsgegners um 51 € monatlich ab Juli 2019 zu reduzieren.
Abweichend von den Ausführungen des Senates im Beschluss vom 6. Mai 2019 sind zudem die Einkünfte des Antragsgegners nicht auch noch um berufsbedingte Aufwendungen von 5 % zu bereinigen. Dafür hätte der Antragsgegner im Einzelnen zu auf der Hand liegende und nach dem vorgenannten sich auch tatsächlich ergebende Steuerrückerstattungen vortragen müssen, was dieser unterlassen hat. Den entsprechenden Hinweisen des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2019 hat sich der Antragsgegner nachfolgend auch nicht mehr widersetzt.
Zu berücksichtigen ist dann noch (abweichend von den Berechnungen des Senates im Beschluss vom 6. Mai 2019) der Erwerbstätigenbonus beim Antragsgegner.
Weitere Korrekturen sind dagegen nicht vorzunehmen.
Soweit sich der Antragsgegner in seinem letzten Schriftsatz noch darauf berufen hat, es müsste dann noch ein Abzug der Kosten für seinen PKW und die Dienstwohnung erfolgen, verfängt dies nicht. Diese Kostenposition fallen infolge des Umzuges nach … nicht mehr in voller Höhe an. Dies trifft in vollem Umfange auf die Dienstwohnung, die nunmehr nicht mehr geführt wird, zu. Aber auch das solche berufsbedingten Aufwendungen für den PKW wie zuvor geltend gemacht (650 €) monatlich noch anfallen, ist einerseits angesichts der Verlegung des Wohnortes an den Arbeitsplatz eher unwahrscheinlich, jedenfalls aber durch den Antragsgegner auch nach entsprechendem Hinweis des Senates nicht weiter dargetan worden. Der Antragsgegner wäre aber – wenn überhaupt – nur berechtigt, die insoweit konkret anfallenden Kosten in Abzug zu bringen.
Ebenso wenig ist eine Korrektur auf Basis einer Lohnsteuerklassenänderung (von vormals III in nunmehr I) vorzunehmen. Dafür ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls die Fortschreibung der Einkünfte des Antragsgegners in der Zeit 2014 / 2015 die Eliminierung der mit seinem Karrieresprung verbundenen erhöhten Einkünfte zum Zwecke hat. Dann aber ist es nicht gerechtfertigt, die real bei der Trennung obwaltenden Einkommensverhältnisse noch aufgrund einer steuerrechtlichen Bereinigung weiter zu vermindern. Erst recht gilt es unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragsgegner und die Antragstellerin letztmalig 2017 gemeinsam veranlagt wurden und daher zumindest auch noch entsprechende Steuervorteile (Einkommensteuerrückerstattungen) zu berücksichtigen wäre, ohne dass bekannt ist, ob bzw. in welcher Höhe diese dem Antragsgegner entsprechend in der Folgezeit zugeflossen sind. Im Übrigen ist auch zu beachten, dass der Antragsgegner trotz der Ausführungen im Senatsbeschluss vom 6. Mai 2019 seine Einkünfte für den Januar 2015 nicht - auch nicht in seinem weiteren Schriftsatz vom 21. Mai 2015 - dargelegt hat, obgleich die Tatsache der Fortschreibung der früheren Einkünfte ein für ihn günstiger und daher von ihm darzulegender Umstand ist.
Soweit der Antragsgegner im letzten Schriftsatz sich noch dagegen gewandt hat, dass mit 3 % jährlicher Steigerung zu rechnen sei und insoweit auf die Steigerungssätze der … (Tarife) verwiesen hat, hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner nach bisherigem Kenntnisstand diesen Tarifverträgen in der Vergangenheit - jedenfalls noch während des Zusammenlebens – nicht unterfiel; der Antragsgegner hat dem in der mündlichen Verhandlung nachfolgend auch nicht mehr widersprochen.
Dann ist es aber weiterhin gerechtfertigt, eine übliche Einkommenssteigerung – die gerade unter der guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragsgegners mit 3 % als angemessen erscheint – auszugehen, unabhängig davon, dass die vom Antragsgegner reklamierten Steigerungssätze (vgl. Bl. 317) davon nur gering abweichen würden.
Nach alledem ergibt sich folgende Berechnung:
Einkommen Antragsgegner | ||
Erwerbseinkommen | ab 7/19 | |
Apr 14 | 5.977,62 € | 5.977,62 € |
Mai 14 | 5.913,20 € | 5.913,20 € |
Jun 14 | 5.913,20 € | 5.913,20 € |
Jul 14 | 5.913,20 € | 5.913,20 € |
Aug 14 | 5.913,20 € | 5.913,20 € |
Sep 14 | 5.913,20 € | 5.913,20 € |
Okt 14 | 5.996,33 € | 5.996,33 € |
Nov 14 | 11.139,69 € | 11.139,69 € |
Dez 14 | 6.192,01 € | 6.192,01 € |
Jan 15 | - € | - € |
Feb 15 | 5.941,59 € | 5.941,59 € |
Mrz 15 | 5.941,59 € | 5.941,59 € |
Apr 15 | 5.941,59 € | 5.941,59 € |
76.696,42 € | 76.696,42 € | |
monatlich | 6.391,37 € | 6.391,37 € |
zzgl. 3% | 6.583,11 € | 6.583,11 € |
zzgl. 3% | 6.780,60 € | 6.780,60 € |
zzgl. 3% | 6.984,02 € | 6.984,02 € |
zzgl. 3% | 7.193,54 € | 7.193,54 € |
5% berufsbed. Aufw. | - € | - € |
Kindesunterhalt, Hortkosten, Hauskredit | - 1.865,50 € | - 1.814,50 € |
ergibt | 5.328,04 € | 5.379,04 € |
abzgl. Erwebstätigensiebtel | - 761,15 € | - 768,43 € |
ergibt | 4.566,89 € | 4.610,61 € |
5. Berechnung des Unterhalts
Daraus folgt folgender Trennungsunterhaltsanspruch der Antragstellerin:
bis Juni 2019 | ab Juli 2019 | |
Einkommen Antragstellerin | 2.264,72 € | 2.264,72 € |
Einkommen Antragsgegner | 4.566,89 € | 4.610,61 € |
Summe | 6.831,61 € | 6.875,33 € |
Hälfte = Bedarf Astin | 3.415,81 € | 3.437,66 € |
abzgl. eigener Einkünfte | - 2.264,72 € | - 2.264,72 € |
Unterhalt | 1.151,09 € | 1.172,94 € |
Die Rückstände für 10 Monate (September 2018 bis Juni 2019) ergeben 11.510,90 €.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den § 243 FamFG (i.V.m. dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 1 ZPO) sowie §§ 40, 51 FamGKG. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.